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{'item': 'W605 2261451-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 27§ 24§ 9Artikel 89Art. 4§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2026 GeschäftszahlW605 2261451-1 Spruch, W605 2261451-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 22.09.2021, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 24.09.2021, brachte der Mitbeteiligte mittels des online abrufbaren unverbindlich zur Verfügung gestellten Formulars eine Datenschutzbeschwerde gegen die beschwerdeführende Partei ein und führte hierzu Folgendes aus: In der Wohnanlage, in der er wohne, seien Videokameras angebracht, von denen er sich beobachtet fühle. Die Hausverwaltung informiere sie nicht darüber, was mit den Aufzeichnungen passiere. Bei jeder Kleinigkeit würde man sie auf die Kamera aufmerksam machen und darauf, dass er (Anm. wohl gemeint der gesetzliche Vertreter der Hausverwaltung XXXX ) alles beobachte. Die Kameras sollten entfernt werden, da sie seines Erachtens rechtswidrig seien.
  2. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 22.09.2021, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 24.09.2021, brachte der Mitbeteiligte mittels des online abrufbaren unverbindlich zur Verfügung gestellten Formulars eine Datenschutzbeschwerde gegen die beschwerdeführende Partei ein und führte hierzu Folgendes aus: In der Wohnanlage, in der er wohne, seien Videokameras angebracht, von denen er sich beobachtet fühle. Die Hausverwaltung informiere sie nicht darüber, was mit den Aufzeichnungen passiere. Bei jeder Kleinigkeit würde man sie auf die Kamera aufmerksam machen und darauf, dass er Anmerkung wohl gemeint der gesetzliche Vertreter der Hausverwaltung römisch 40 ) alles beobachte. Die Kameras sollten entfernt werden, da sie seines Erachtens rechtswidrig seien. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Verstoßes gab der Mitbeteiligte an, dass die Videoüberwachung dauerhaft erfolge. Zum Beweis des eigenen Vorbringens legte der Mitbeteiligte seiner Datenschutzbeschwerde Fotos bei.
  3. Die beschwerdeführende Partei nahm durch ihren gesetzlichen Vertreter mit Schreiben vom 15.11.2021 (soweit verfahrensrelevant) im Wesentlichen wie folgt Stellung (Wiedergabe des Textes in der übermittelten Fassung): „[…] Es besteht von XXXX eine Liste von Verstößen was das Verhalten der Haus- und Gemeinschaftsordnung betrifft, er verweigert die Zusammenarbeit des Hausmeisters und der Hausverwaltung was durch die Haus- und Gemeinschaftsordnung eine automatische Kündigung durch die Eigentümergemeinschaft ausgelöst hat, rechtliche Schritte sind in Bearbeitung.Es besteht von römisch 40 eine Liste von Verstößen was das Verhalten der Haus- und Gemeinschaftsordnung betrifft, er verweigert die Zusammenarbeit des Hausmeisters und der Hausverwaltung was durch die Haus- und Gemeinschaftsordnung eine automatische Kündigung durch die Eigentümergemeinschaft ausgelöst hat, rechtliche Schritte sind in Bearbeitung. Was entscheidend war, XXXX hat gestrandete XXXX Einkaufswägen eigenständig entwendet und vom Areal zu anderen Personen entfernt, als XXXX die Einkaufswägen abholen wollte, waren sie nicht mehr vorhanden. Nach Videoeinsicht sah ich wie XXXX diese Einkaufswägen

(2)vom Areal entwendet hat (also Diebstahl begann). Trotz meiner 1. Warnung und Anweisung dies zu unterlassen, dafür ist der Hausmeister und die Hausverwaltung zuständig, die entscheiden in solchen Fällen, er ist Mieter und hat nur die Meldepflicht und Entwendungen zu unterlassen.Was entscheidend war, römisch 40 hat gestrandete römisch 40 Einkaufswägen eigenständig entwendet und vom Areal zu anderen Personen entfernt, als römisch 40 die Einkaufswägen abholen wollte, waren sie nicht mehr vorhanden. Nach Videoeinsicht sah ich wie römisch 40 diese Einkaufswägen
(2)vom Areal entwendet hat (also Diebstahl begann). Trotz meiner
  1. Warnung und Anweisung dies zu unterlassen, dafür ist der Hausmeister und die Hausverwaltung zuständig, die entscheiden in solchen Fällen, er ist Mieter und hat nur die Meldepflicht und Entwendungen zu unterlassen. Ja, ich habe nach langer Suche XXXX mitgeteilt, wir können seine Entwendungen/Aktionen nachweisen, er hat die Einkaufswägen entfernt und Unrat- Abfall zu Boden geworfen was auch gegen die Haus- und Gemeinschaftsordnung verstößt! Gerade jetzt am vergangenen Sonntag ist trotz Warnung das gleiche wieder passiert! Solche Beweise können nur durch die Videoanlage erbracht werden!Ja, ich habe nach langer Suche römisch 40 mitgeteilt, wir können seine Entwendungen/Aktionen nachweisen, er hat die Einkaufswägen entfernt und Unrat- Abfall zu Boden geworfen was auch gegen die Haus- und Gemeinschaftsordnung verstößt! Gerade jetzt am vergangenen Sonntag ist trotz Warnung das gleiche wieder passiert! Solche Beweise können nur durch die Videoanlage erbracht werden! Darum ist die Videoanlage für die Eigentümergemeinschaft unverzichtbar, wir haben trotz hohen Zeitaufwand Müllsünder, Fahrraddiebstahl, Handgreiflichkeiten, Parkschaden in der Tiefgarage usw. Beweise sichern können und in Verbindung mit der Polizei sämtliche Fälle aufklären können was auch der Sinn und Zweck dieser Anlage ist, wie auch jetzt im Falle XXXX . Darum ist die Videoanlage für die Eigentümergemeinschaft unverzichtbar, wir haben trotz hohen Zeitaufwand Müllsünder, Fahrraddiebstahl, Handgreiflichkeiten, Parkschaden in der Tiefgarage usw. Beweise sichern können und in Verbindung mit der Polizei sämtliche Fälle aufklären können was auch der Sinn und Zweck dieser Anlage ist, wie auch jetzt im Falle römisch 40 . Interessant ist auch, XXXX wohnt bereits 8 Jahre in dieser Anlage mit dem Wissen das eine Videoanlage installiert ist! In dieser Wohnanlage wohnen über 80 Personen (30 Tops) mit Besucher passieren über 100 Personen täglich diese Anlage. Beobachtet kann man von diesen Leuten werden, nicht aber von der Videoanlage wenn mit reinem Gewissen, diese ist im Nebenraum positioniert, ich habe absolut keine laufende Einsicht (habe für solche Dinge auch keine Zeit), lediglich zur Beweissuche. Interessant ist auch, römisch 40 wohnt bereits 8 Jahre in dieser Anlage mit dem Wissen das eine Videoanlage installiert ist! In dieser Wohnanlage wohnen über 80 Personen (30 Tops) mit Besucher passieren über 100 Personen täglich diese Anlage. Beobachtet kann man von diesen Leuten werden, nicht aber von der Videoanlage wenn mit reinem Gewissen, diese ist im Nebenraum positioniert, ich habe absolut keine laufende Einsicht (habe für solche Dinge auch keine Zeit), lediglich zur Beweissuche. Ich betreibe die ABUS Videoanlage, die aus 4 Kameras und einem Monitor besteht nicht, sondern nutze diese lediglich zum Zwecke der Beweisfindung. Diese uralte Anlage wurde vor ca. 20 Jahren durch die Voreigentümer und Vorverwaltung installiert. Zu dieser Zeit wurden die gesetzlichen Auflagen eingehalten. Zustimmung der Eigentümer, keinen Ton, Kennzeichnung mit Tafel der Videoüberwachung (siehe Kennzeichnungen Fotos). Die Positionen sind auf den Fotos zu erkennen:
  2. Cam in Richtung Müllabstellplatz.
  3. Cam in Richtung Haupteingang (ersichtlich wenn falsche Müllsäcke transportiert werden)
  4. Cam in Tiefgarage
  5. Cam im Gang West (Fotos). Die Cams sind so positioniert um Entwendungen/Diebstahl an den Knotenpunkten zu verfolgen. Diese Videoanlage dient lediglich der Beweisfindung von Strafdaten! Nach Feststellung wird die Polizei verständigt, diese sichert den Beweis. Nach einer vom Gerät fixen Zeit 4 – 6 Wochen werden die Aufnahmen gelöscht/ überschrieben. Unrichtig ist auch die Behauptung von Datenverarbeitung – nichts wird verarbeitet. Die Beweise werden nur nach Bedarf von der Polizei eingesehen/ verwendet. Das Handling ist sehr zeitaufwendig, daher soll in ca. 2 – 3 Jahren die Anlage unter Einhaltung der gesetzlichen Auflagen erneuert werden. […] Im Anhang 8 Fotos: Main Anzeige 4 Cams, Kennzeichnung, User Manuel 1 Mullsackabstellplatz (Müllsünder – wohin) 2 Gang (Wer transportiert falschen Müll) 3 Tiefgarage (Welches Auto … was wird entfernt) 4 Gang West: (Was wird entfernt …) 4 Bilder mit Kennzeichnung […]“
  6. Mit Bescheid vom 07.09.2022 gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei den Mitbeteiligten ohne Einwilligung durch Videoaufnahmen in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Begründend führte die Datenschutzbehörde im Wesentlichen aus, dass weder eine Einwilligungserklärung im Sinne des Art. 4 Z 11 DSGVO vorliege, noch ein allfällig – gegenüber dem grundrechtlich geschützten Recht des Mitbeteiligten auf Geheimhaltung – überwiegendes berechtigtes Interesse der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO am Betrieb der Videoüberwachung vorliege. Auch wenn das (behauptete) Ziel des Schutzes des Eigentums als berechtigtes Interesse iSv Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eingestuft werden könne, überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Mitbeteiligten, insbesondere auch auf Grund der Tatsache, dass sich die Videoüberwachung auf mehrere Bereiche beziehe und der Mitbeteiligte vernünftiger Weise nicht mit einer Videoüberwachung in diesen Bereichen rechnen habe müssen. Auch würden der beschwerdeführenden Partei gelindere Mittel zur Verfügung stehen.Begründend führte die Datenschutzbehörde im Wesentlichen aus, dass weder eine Einwilligungserklärung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO vorliege, noch ein allfällig – gegenüber dem grundrechtlich geschützten Recht des Mitbeteiligten auf Geheimhaltung – überwiegendes berechtigtes Interesse der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO am Betrieb der Videoüberwachung vorliege. Auch wenn das (behauptete) Ziel des Schutzes des Eigentums als berechtigtes Interesse iSv Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO eingestuft werden könne, überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Mitbeteiligten, insbesondere auch auf Grund der Tatsache, dass sich die Videoüberwachung auf mehrere Bereiche beziehe und der Mitbeteiligte vernünftiger Weise nicht mit einer Videoüberwachung in diesen Bereichen rechnen habe müssen. Auch würden der beschwerdeführenden Partei gelindere Mittel zur Verfügung stehen.
  7. Mit Schreiben vom 05.10.2022 erhob die beschwerdeführende Partei dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte unter Vorlage von Beilagen im Wesentlichen Folgendes vor (Wiedergabe des Textes in der übermittelten Fassung): „Bezug zu 1.1 Beschwerde des XXXX vom 22.09.2021 an die DSB nach Wortlaut:„Bezug zu 1.1 Beschwerde des römisch 40 vom 22.09.2021 an die DSB nach Wortlaut: 1-3- Auslöser war der Vorfall am 31.08.2021 als Einkaufswägen von der Fa. XXXX die zur Abholung deponiert waren fehlten. Nach Einsicht in das Videogerät erkannte ich XXXX wie er diese entwendete und Müll wegwarf, umgehend sprach ich ihn darauf an und sagte ihm er wurde erkannt, untersagte ihm weitere Entwendungen ohne zu Fragen. Nie fragte mich jemand (seine Aussage UNS -wer ist UNS?) was mit den Daten passiert. Dafür gibt es nur eine Antwort, Gerät spezifisch, bei Bewegungen wird aufgezeichnet und nach Tagen gelöscht, (meine Annahme war 4 – 6 Wochen, es löscht anscheinend schon früher), nie wurden Daten abgezogen oder weiterverwendet, vielleicht habe ich ihm das auch gesagt. Im Fall XXXX war als Beweissicherung – eine
  8. Person hat den Vorfall eingesehen und kann bezeugen. XXXX gab seine Entwendung zu, daher kein weiteres Vorgehen. Die Eigentümer haben noch nie jemand angezeigt, nur belehrt. Niemand der Eigentümer entscheidet über seine Privatsphäre, nur er selbst.1-3- Auslöser war der Vorfall am 31.08.2021 als Einkaufswägen von der Fa. römisch 40 die zur Abholung deponiert waren fehlten. Nach Einsicht in das Videogerät erkannte ich römisch 40 wie er diese entwendete und Müll wegwarf, umgehend sprach ich ihn darauf an und sagte ihm er wurde erkannt, untersagte ihm weitere Entwendungen ohne zu Fragen. Nie fragte mich jemand (seine Aussage UNS -wer ist UNS?) was mit den Daten passiert. Dafür gibt es nur eine Antwort, Gerät spezifisch, bei Bewegungen wird aufgezeichnet und nach Tagen gelöscht, (meine Annahme war 4 – 6 Wochen, es löscht anscheinend schon früher), nie wurden Daten abgezogen oder weiterverwendet, vielleicht habe ich ihm das auch gesagt. Im Fall römisch 40 war als Beweissicherung – eine
  9. Person hat den Vorfall eingesehen und kann bezeugen. römisch 40 gab seine Entwendung zu, daher kein weiteres Vorgehen. Die Eigentümer haben noch nie jemand angezeigt, nur belehrt. Niemand der Eigentümer entscheidet über seine Privatsphäre, nur er selbst.
  10. Er hat Müll weggeworfen (ist rechtlich eine Straftat) dass hat man gesehen, so habe ich es ihm auch gesagt, der Vorwurf alles wird von mir beobachtet ist seine unwahre Behauptung. Ich sehe das Gerät nur bei Vorfällen und dass nach Anmeldung Beweis
  11. Beweisfindung = Einsicht nehmen und Vorfall feststellen (ist die eigentliche Anwendung). Beweissicherung = Nach Einsicht Beweis sichern durch
  12. Person als Zeuge (nie Daten). Bildbearbeitung ist wenn Daten vom Videosystem heruntergeladen werden, mit Software am Computer bearbeitet werden oder auch weitergegeben werden. Dass ist nie passiert daher auch keine Bildbearbeitung Beweis
  13. Bezug zu 1.2 Beschwerde des XXXX vom 07.07.2022 nach Wortlaut:Bezug zu 1.2 Beschwerde des römisch 40 vom 07.07.2022 nach Wortlaut: 1.Durch Beschluss der früheren Eigentümer (das Gebäude ist Baujahr 1995) wurde eine Videoanlage installiert, hauptsächlich wegen Müll und Entsorgungsprobleme. Die Vorverwaltung hat zur Legitimierung der Videoanlage einen Ersatzbeschluss abgelegt, weil wie im Schreiben erwähnt, sämtliche Dokumente, Beschlüsse und Unterlagen durch Bürobrand vernichtet wurden. Die Familie XXXX waren frühere Eigentümer und bestätigten dies im Beweis
  14. Auch die früheren Eigentümer Fam. XXXX bestätigen dies Beweis
  15. Auf der Eigentümerversammlung am 22.06.2022 brauchte ich den Fall vor, informierte die Eigentümer über ihre Pflichten, bei Vermietung verpflichtende Information an ihren Mieter, unter anderem die Empfehlung, Aufklärung und Aufnahme in den Mietvertrag mit dem Vermerk das Gebäude ist Videoüberwacht, so können keine Missverständnisse mehr auftreten. Auszug aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung Beweis
  16. Jeder Eigentümer bekam ein Protokoll zugestellt und jeder Eigentümer (auch neue Eigentümer) sind über die Videoanlage informiert, es gab keinen Wiederspruch, im Gegenteil, ALLE Eigentümer auch neue Eigentümer waren sehr positiv und meinten sich sicherer zu fühlen. 1.Durch Beschluss der früheren Eigentümer (das Gebäude ist Baujahr 1995) wurde eine Videoanlage installiert, hauptsächlich wegen Müll und Entsorgungsprobleme. Die Vorverwaltung hat zur Legitimierung der Videoanlage einen Ersatzbeschluss abgelegt, weil wie im Schreiben erwähnt, sämtliche Dokumente, Beschlüsse und Unterlagen durch Bürobrand vernichtet wurden. Die Familie römisch 40 waren frühere Eigentümer und bestätigten dies im Beweis
  17. Auch die früheren Eigentümer Fam. römisch 40 bestätigen dies Beweis
  18. Auf der Eigentümerversammlung am 22.06.2022 brauchte ich den Fall vor, informierte die Eigentümer über ihre Pflichten, bei Vermietung verpflichtende Information an ihren Mieter, unter anderem die Empfehlung, Aufklärung und Aufnahme in den Mietvertrag mit dem Vermerk das Gebäude ist Videoüberwacht, so können keine Missverständnisse mehr auftreten. Auszug aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung Beweis
  19. Jeder Eigentümer bekam ein Protokoll zugestellt und jeder Eigentümer (auch neue Eigentümer) sind über die Videoanlage informiert, es gab keinen Wiederspruch, im Gegenteil, ALLE Eigentümer auch neue Eigentümer waren sehr positiv und meinten sich sicherer zu fühlen. Grundsätzlich ist die Hausverwaltung keinem Mieter verpflichtet, Mieter haben kein Stimmrecht, alles läuft über den Eigentümer und Vermieter, denn nur gegenüber den Eigentümern besteht ein Vertrag, Beweis7 Punkt
  20. (Auszug v. Protokoll EG Versammlg.) Laut WEG (Wohnungseigentumsgesetz) gehen bei Erwerb und Unterzeichnung einer Eigentumseinheit alle Rechte und Pflichten, Waag und Gefahr, auch alle Abmachungen, Beschlüsse auf den Käufer über, auch wenn die Wohnung zehn Mal verkauft wird. Bewohnt der Eigentümer die Wohnung nicht selbst, sondern von einem Mieter, hat er diesen aufzuklären, jeder Vermieter ist für seinen Mieter bezüglich Mietobjekt voll verantwortlich und haftet dafür, dazu gehören auch alle Besucher. In diesem Fall steht die Eigentümerin von XXXX in der Pflicht, ihren Mieter XXXX aufzuklären.Laut WEG (Wohnungseigentumsgesetz) gehen bei Erwerb und Unterzeichnung einer Eigentumseinheit alle Rechte und Pflichten, Waag und Gefahr, auch alle Abmachungen, Beschlüsse auf den Käufer über, auch wenn die Wohnung zehn Mal verkauft wird. Bewohnt der Eigentümer die Wohnung nicht selbst, sondern von einem Mieter, hat er diesen aufzuklären, jeder Vermieter ist für seinen Mieter bezüglich Mietobjekt voll verantwortlich und haftet dafür, dazu gehören auch alle Besucher. In diesem Fall steht die Eigentümerin von römisch 40 in der Pflicht, ihren Mieter römisch 40 aufzuklären. Die Aufnahme in den Mietvertrag ist ihre Sache. Der Mieter XXXX war über 8 Jahre mit der Situation vertraut und einverstanden, ist er das jetzt nicht mehr, muss die Vermieterin ihn aus diesem Grund kündigen. Für diesbezügliche Informationen hätte sie sich bei der Hausverwaltung informieren können. Herr XXXX hätte zuerst bei seiner Vermieterin Anfragen und reklamieren können, die Angelegenheit hätte sich durch Information geklärt.Die Aufnahme in den Mietvertrag ist ihre Sache. Der Mieter römisch 40 war über 8 Jahre mit der Situation vertraut und einverstanden, ist er das jetzt nicht mehr, muss die Vermieterin ihn aus diesem Grund kündigen. Für diesbezügliche Informationen hätte sie sich bei der Hausverwaltung informieren können. Herr römisch 40 hätte zuerst bei seiner Vermieterin Anfragen und reklamieren können, die Angelegenheit hätte sich durch Information geklärt. Die Hausverwaltung (Eigenverwaltung) handelt nie selbst, nur im Auftrag der Eigentümer. […]
  21. Die Videoanlage ist seit 18.11.2021 ausgeschaltet, dadurch kann nichts beeinträchtigt werden, er behauptet aber weiterhin das Gleiche wie in Punkt 2 vom 07.07.2022 diese Behauptung ist unrichtig und falsch. Wie bereits beschrieben, die Aufzeichnungen wurden nach Tagen durch das Gerät automatisch gelöscht, es gibt kein Videomaterial Beweis
  22. Nach der Einsicht zur Beweisfindung und Feststellung, wenn notwendig die Beweissicherung durch
  23. Personen die den Vorfall bezeugen. Wenn dann passiert das sofort, denn nach Tagen sind die Daten gelöscht. Noch nie wurden Daten heruntergeladen, bearbeitet oder weiter gegeben. Hätte er mich gefragt, hätte ich so geantwortet. Beweis
  24. Die Kameras erfassen nur die Eingangsbereiche, die Behauptung die Kameras erfassen auch den Innenhof und dort sind auch Kameras angebracht ist Lüge, falsch und entspricht nicht der Wahrheit Beweis4, Beweis
  25. Totale Überwachung ist falsch und entspricht nicht der Wahrheit Beweis4, Beweis
  26. Überwachung durch XXXX ist sehr provokant, falsch und entspricht nicht der Wahrheit. XXXX hat auf die Anlage geschaut, ich habe mit der Anlage eigentlich gar nichts zu tun und keine Zuständigkeit. Nur bei Vorfällen nehme ich Einsicht, wenn notwendig Beweis durch Personen die bezeugen, kommt sehr selten vor, vielleicht einmal im Jahr, darum kann auch nicht von “Anlage betreiben“ gesprochen werden. Dafür habe ich keinen freien Zugang zum Gerät, erst nach Anmeldung, daher auch “Benutzung“ der Anlage nach Vorfall Beweis
  27. Es gibt seit dem Vorfall am 31.08.2021 keine Gesprächsbasis mit XXXX , daher kann er mir auch nichts gefragt haben (Eigenbeweis)
  28. Überwachung durch römisch 40 ist sehr provokant, falsch und entspricht nicht der Wahrheit. römisch 40 hat auf die Anlage geschaut, ich habe mit der Anlage eigentlich gar nichts zu tun und keine Zuständigkeit. Nur bei Vorfällen nehme ich Einsicht, wenn notwendig Beweis durch Personen die bezeugen, kommt sehr selten vor, vielleicht einmal im Jahr, darum kann auch nicht von “Anlage betreiben“ gesprochen werden. Dafür habe ich keinen freien Zugang zum Gerät, erst nach Anmeldung, daher auch “Benutzung“ der Anlage nach Vorfall Beweis
  29. Es gibt seit dem Vorfall am 31.08.2021 keine Gesprächsbasis mit römisch 40 , daher kann er mir auch nichts gefragt haben (Eigenbeweis) Seit 2017/2018 habe ich als Eigentümer die Eigenverwaltung übernommen so wie das Gebäude steht, auch mit der Videoanlage. Mir wurde mitgeteilt die Anlage ist rechtens, es gibt einen Beschluss und Zusage der früheren Eigentümer, die Anlage ist mit Warnschilder gekennzeichnet, auch die Eingangsbereiche und Mullsackabstellplatz, keinen Ton zur Wiedergabe, sie dient hauptsächlich der Aufklärung falscher Müllentsorgung Beweis
  30. Und Hinweistafeln neben jeder Kamera (Beweis auf Fotos). Daten werden nach Bewegung aufgenommen und automatisch gelöscht, Daten werden nicht entwendet, die Verhältnismäßigkeit soll dadurch gegeben sein, sie dient der Sicherheit der Bewohner, Bewohner fühlen sich sicherer.Seit 2017 aus 2018, habe ich als Eigentümer die Eigenverwaltung übernommen so wie das Gebäude steht, auch mit der Videoanlage. Mir wurde mitgeteilt die Anlage ist rechtens, es gibt einen Beschluss und Zusage der früheren Eigentümer, die Anlage ist mit Warnschilder gekennzeichnet, auch die Eingangsbereiche und Mullsackabstellplatz, keinen Ton zur Wiedergabe, sie dient hauptsächlich der Aufklärung falscher Müllentsorgung Beweis
  31. Und Hinweistafeln neben jeder Kamera (Beweis auf Fotos). Daten werden nach Bewegung aufgenommen und automatisch gelöscht, Daten werden nicht entwendet, die Verhältnismäßigkeit soll dadurch gegeben sein, sie dient der Sicherheit der Bewohner, Bewohner fühlen sich sicherer. Zu Punkt 1.3 Schreiben von der DSB vom 03.08.2022 1.Es erfolgt keine Bildbearbeitung, noch nie wurden Daten entwendet oder weitergegeben. Recht auf Geheimhaltung wird durch die automatische Löschung nicht verletzt. Beweis3 daher ist der Vorwurf und die Behauptung nicht richtig und entspricht nicht der Wahrheit. Durch die Zustimmung der Eigentümer muss der Mieter XXXX das akzeptieren. Zu Punkt 1.3 Schreiben von der DSB vom 03.08.2022 1.Es erfolgt keine Bildbearbeitung, noch nie wurden Daten entwendet oder weitergegeben. Recht auf Geheimhaltung wird durch die automatische Löschung nicht verletzt. Beweis3 daher ist der Vorwurf und die Behauptung nicht richtig und entspricht nicht der Wahrheit. Durch die Zustimmung der Eigentümer muss der Mieter römisch 40 das akzeptieren. […] B. Beschwerdegegenstand - Die Zustimmung der Eigentümer ist gegeben, die Pflichten gehen auf den Mieter über, die Eigentümerin ist in der Pflicht. Beweise liegen vor - Schutzverletzung erfolgt keine, Daten werden nicht entwendet, es gibt keine Videos, nach Tagen werden die Aufzeichnungen gelöscht. Beweise liegen vor. C. Beschwerdegegenstand
  32. Ich bin Eigentümer in der XXXX . Nur dadurch ist es möglich die Eigenverwaltung zu praktizieren.
  33. Ich bin Eigentümer in der römisch 40 . Nur dadurch ist es möglich die Eigenverwaltung zu praktizieren.
  34. Die Beschwerdegegnerin betreibt .. ist nicht korrekt. Durch Beschluss und Montage der Videoanlage durch die Eigentümer wird die Anlage durch die Bewohner benutzt, bei Vorfällen von diesen angefragt. Beweiswürdigung Durch falsche Annahmen ist die Beweiswürdigung nicht korrekt, Beweise liegen vor. […]“
  35. Mit Schreiben vom 25.10.2022 legte die Datenschutzbehörde die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers samt den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze, verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die Beschwerde abweisen.
  36. Im Rahmen des Parteiengehörs replizierte der Mitbeteiligte auf die Bescheidbeschwerde insofern, als er wiederholte sich durch die gegenständlichen Kameras beobachtet zu fühlen und es ihm unmöglich wäre diesen auszuweichen, um in seine Wohnung zu kommen. Er hätte niemals einer Videoaufzeichnung zugestimmt und werde dies auch nicht tun. Auch wenn die Videoanlage durch Eigentümer beschlossen worden seien, gehe es um seine Daten, weshalb er gefragt werden und persönlich hätte zustimmen müssen.
  37. Am 14.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  38. Feststellungen: 1.
  39. Zu den Verfahrensparteien: 1.1.
  40. Auf der Liegenschaft pA. XXXX , Grundbuchsnummer XXXX , EZ XXXX , befindet sich eine Wohnungshausanlage mit mehr als 30 Wohneinheiten, die von insgesamt 70 bis 80 Personen bewohnt werden.1.1.
  41. Auf der Liegenschaft pA. römisch 40 , Grundbuchsnummer römisch 40 , EZ römisch 40 , befindet sich eine Wohnungshausanlage mit mehr als 30 Wohneinheiten, die von insgesamt 70 bis 80 Personen bewohnt werden. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um die diesbezügliche Eigentümergemeinschaft. Die verfahrensgegenständliche Videoüberwachungsanlage wurde durch die Eigentümergemeinschaft an der Wohnhausanlage betrieben. Mit Wirksamkeit 01.01.2017 wurde durch die Eigentümergemeinschaft die (ordentliche) Verwaltung (Hausverwaltung) dieser Wohnhausanlage XXXX , einem der Wohnungseigentümer, übertragen und dieser mit der Außenvertretung der Eigentümergemeinschaft bevollmächtigt. Mit Wirksamkeit 01.01.2017 wurde durch die Eigentümergemeinschaft die (ordentliche) Verwaltung (Hausverwaltung) dieser Wohnhausanlage römisch 40 , einem der Wohnungseigentümer, übertragen und dieser mit der Außenvertretung der Eigentümergemeinschaft bevollmächtigt. 1.1.
  42. Der Mitbeteiligte war von XXXX 2015 bis XXXX 2024 in Top XXXX der Wohnhausanlage XXXX zur Miete wohnhaft.1.1.
  43. Der Mitbeteiligte war von römisch 40 2015 bis römisch 40 2024 in Top römisch 40 der Wohnhausanlage römisch 40 zur Miete wohnhaft. 1.
  44. Zur Überwachung der Wohnhausanlage wurde durch die beschwerdeführende Partei eine Videoüberwachungsanlage bis zum November 2021 betrieben und war diese wie folgt ausgestaltet: 1.2.
  45. Die Installation der Videoüberwachungsanlage erfolgte durch die vorherige Hausverwaltung. Die Videoüberwachungsanlage der Marke ABUS 8 All in One Digitalrekorder TVVR20000, Version 1.
  46. bestand aus vier Kameras und einem All-in-One-Monitor, welcher eine Live-Übertragung anzeigte und über eine Aufnahmefunktion verfügte. Die Kameras wurden bei der Erstmontage durch Techniker eingestellt und seitdem nicht mehr verändert. Die Kameras waren nicht schwenkbar, sondern statisch/fix montiert. Eine Justierung der Kameras hätte direkt am jeweiligen Gerät erfolgen müssen. 1.2.
  47. Die Kameras wurden über Bewegungsmelder aktiviert und die Videobilder/Bildaufnahmen wurden über den integrierten Rekorder automatisch aufgezeichnet. 1.2.
  48. Es wurde keine konkrete Speicherfrist für die Bildaufnahmen konfiguriert. Die Festplatte des Rekorders löschte und überschrieb die ältesten Aufnahmen, wenn der Speicher voll war. 1.2.
  49. Die Videoanlage ist seit November 2021 nicht mehr in Betrieb. Aktuelle Vorkommnisse werden durch die jeweiligen Eigentümer selbst bei der Polizei angezeigt. Etwaige unzulässige Müllablagerungen werden beseitigt. Die hierbei entstehenden Kosten werden der Eigentümergemeinschaft in Rechnung gestellt. 1.
  50. Konkret waren die verfahrensgegenständlichen Videokameras wie folgt positioniert und beschildert (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): Die Wohnhausanlage ist „U“-förmig angelegt, mit zwei Stiegen. Zwei Kameras sind im Haupteingang montiert, ausgerichtet auf den Müllsackabstellplatz gerichtet auf das Hauptstiegenhaus. Eine dritte Kamera ist westlich auf das zweite Stiegenhaus ausgerichtet. Eine vierte Kamera befindet sich in der Tiefgarage. Die Eingangstüren zu den einzelnen Wohneinheiten werden nicht erfasst. Positionierung und Beschilderung der Videokamera 1 (Müllsackabstellplatz) stellten sich wie folgt dar: Positionierung und Beschilderung der Videokamera 2 (Haupteingang) stellten sich wie folgt dar: Positionierung und Beschilderung der Videokamera 3 (Zugang West) stellten sich wie folgt dar: Positionierung und Beschilderung der Videokamera 4 (Zugang Tiefgarage) stellten sich wie folgt dar: 1.
  51. Die oben dargestellten Hinweisschilder lauteten wie folgt: 1.4.
  52. Die Hinweisschilder der Kameras 2 bis 4: „ACHTUNG! Videoüberwachung“ 1.4.
  53. Das Hinweisschild der Kamera 1 (beim Müllabstellplatz): : „Privatgrund! Abstellen von Gegenständen jeder Art durch Unberechtigte, insbesondere von Müllsäcken verboten! Videoüberwachung!“ 1.
  54. Der Aufnahmebereich und die Monitorausgabe gestalten sich wie folgt: Die abgebildete Monitoranlage befand sich während der gesamten Dauer des Betriebs in der Wohnung, konkret in der Küche, von XXXX und dessen Ehefrau. Auch nach dem Tod von XXXX und der Übernahme der Verwaltung durch XXXX war sie weiterhin dort aufgestellt. Die abgebildete Monitoranlage befand sich während der gesamten Dauer des Betriebs in der Wohnung, konkret in der Küche, von römisch 40 und dessen Ehefrau. Auch nach dem Tod von römisch 40 und der Übernahme der Verwaltung durch römisch 40 war sie weiterhin dort aufgestellt. 1.
  55. Der Betrieb der Videoüberwachungsanlage verfolgte nachfolgenden Zweck: 1.6.
  56. Die Installierung der Videoüberwachungsanlage wurde von der Eigentümergemeinschaft im Rahmen einer Eigentümerversammlung beschlossen. Hintergrund waren in der Vergangenheit unerlaubte Müllablagerungen im Areal der Liegenschaft. Die beschilderte Videoüberwachung sollte in diesem Zusammenhang eine abschreckende Wirkung haben und einer gewissen Abwehr dienen. 1.6.
  57. In der Vergangenheit wurden Bild- und Videoaufnahmen genutzt, um Beweise im Zusammenhang mit der Aufklärung von Parkschäden, Diebstählen, Handgreiflichkeiten sowie allgemeinen Verstößen gegen die Haus- und Gemeinschaftsordnung zu sammeln. 1.
  58. Einsicht und Zugriff auf die Monitorausgabe bzw. Videoaufzeichnungen der gegenständlichen Überwachungsanlage gestalteten sich wie folgt: 1.7.
  59. Wie unter Pkt. 1.
  60. festgestellt, befand sich die Monitoranlage, über welche in die gegenständlichen Videoüberwachungsanlage Einsicht genommen und Aufzeichnungen gemacht werden konnten, in der Wohnung des (nunmehr verstorbenen) XXXX und dessen Ehefrau (nunmehrigen Witwe). 1.7.
  61. Wie unter Pkt. 1.
  62. festgestellt, befand sich die Monitoranlage, über welche in die gegenständlichen Videoüberwachungsanlage Einsicht genommen und Aufzeichnungen gemacht werden konnten, in der Wohnung des (nunmehr verstorbenen) römisch 40 und dessen Ehefrau (nunmehrigen Witwe). 1.6.
  63. Anlassbezogen, aufgrund etwaiger Vorfälle (bspw. bei nicht ordnungsgemäßer Müllentsorgung oder Sachbeschädigung), wandten sich betroffene Miteigentümer an (zunächst) XXXX , mit Übertragung der Hausverwaltung an XXXX mit 01.01.2017 an diesen. 1.6.
  64. Anlassbezogen, aufgrund etwaiger Vorfälle (bspw. bei nicht ordnungsgemäßer Müllentsorgung oder Sachbeschädigung), wandten sich betroffene Miteigentümer an (zunächst) römisch 40 , mit Übertragung der Hausverwaltung an römisch 40 mit 01.01.2017 an diesen. 1.6.
  65. XXXX hatte keinen freien Zugang zur Monitoranlage. Erst nach Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme erhält XXXX den Zugang zur Wohnung der Familie XXXX und der Monitoranlage bzw. dem Aufnahmegerät.1.6.
  66. römisch 40 hatte keinen freien Zugang zur Monitoranlage. Erst nach Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme erhält römisch 40 den Zugang zur Wohnung der Familie römisch 40 und der Monitoranlage bzw. dem Aufnahmegerät. 1.6.
  67. XXXX nahm aufgrund eigenen Ermessens, anlassbezogen Einsicht in die Videoaufnahmens, etwa bei Diebstahl und Müllablagerungen. Gegebenenfalls wurde Polizeibeamten Einsicht eingeräumt. 1.6.
  68. römisch 40 nahm aufgrund eigenen Ermessens, anlassbezogen Einsicht in die Videoaufnahmens, etwa bei Diebstahl und Müllablagerungen. Gegebenenfalls wurde Polizeibeamten Einsicht eingeräumt. 1.
  69. Zu den Ereignissen am 31.08.2021: Hinsichtlich eines in der Wohnhausanlage von unbekannten Personen zurückgelassenen Einkaufswagen des Lebensmittelhändlers XXXX war durch XXXX für den Tag eine Abholung vereinbart worden. Im Zeitpunkt dieser Abholung war der fragliche Einkaufswagen jedoch nicht mehr auffindbar. Hinsichtlich eines in der Wohnhausanlage von unbekannten Personen zurückgelassenen Einkaufswagen des Lebensmittelhändlers römisch 40 war durch römisch 40 für den Tag eine Abholung vereinbart worden. Im Zeitpunkt dieser Abholung war der fragliche Einkaufswagen jedoch nicht mehr auffindbar. Der Mitbeteiligte hatte den Einkaufswagen eigenständig ohne vorherige Absprache mit XXXX zu der in der Nähe Filiale des Lebensmittelhändlers XXXX gebracht. Der Mitbeteiligte hatte den Einkaufswagen eigenständig ohne vorherige Absprache mit römisch 40 zu der in der Nähe Filiale des Lebensmittelhändlers römisch 40 gebracht. XXXX nahm am selben Tag Einsicht in die Videoaufnahme und das Videomaterial. Dieses zeigte den Mitbeteiligten dabei, wie er den Einkaufswagen von der Liegenschaft entfernte. Hierüber verärgert sprach XXXX den Mitbeteiligten an und teilte diesem mit, dass er als Mieter nicht berechtigt sei, im allgemeinen Teil befindliche Gegenstände zu verstellen, das sei die Aufgabe des Eigentümers bzw. des Hauseigentümers. römisch 40 nahm am selben Tag Einsicht in die Videoaufnahme und das Videomaterial. Dieses zeigte den Mitbeteiligten dabei, wie er den Einkaufswagen von der Liegenschaft entfernte. Hierüber verärgert sprach römisch 40 den Mitbeteiligten an und teilte diesem mit, dass er als Mieter nicht berechtigt sei, im allgemeinen Teil befindliche Gegenstände zu verstellen, das sei die Aufgabe des Eigentümers bzw. des Hauseigentümers.
  70. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten gestützt auf den jeweiligen Akteninhalt des Verwaltungs- sowie des Gerichtsaktes und insbesondere die Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.01.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – getroffen werden: 2.
  71. Zu den Verfahrensparteien: Die Feststellungen zu Stellung und Identität der Verfahrensparteien stützt sich auf die jeweiligen diesbezüglich unstrittigen Angaben des Mitbeteiligten und des XXXX – als informierten Vertreter der beschwerdeführenden Partei einvernommen – in der mündlichen Verhandlung (VHS, Seite 3f) sowie der im Verfahren eingebrachten bzw. amtswegig beigebrachten Beweismittel (OZ 3: Umlaufbeschluss vom 27.09.2024, Vollmacht vom 20.11.2016; OZ 4: Grundbuchsauszug sowie ZMR-Auszug betreffend die mitbeteiligte Partei). Die Feststellungen zu Stellung und Identität der Verfahrensparteien stützt sich auf die jeweiligen diesbezüglich unstrittigen Angaben des Mitbeteiligten und des römisch 40 – als informierten Vertreter der beschwerdeführenden Partei einvernommen – in der mündlichen Verhandlung (VHS, Seite 3f) sowie der im Verfahren eingebrachten bzw. amtswegig beigebrachten Beweismittel (OZ 3: Umlaufbeschluss vom 27.09.2024, Vollmacht vom 20.11.2016; OZ 4: Grundbuchsauszug sowie ZMR-Auszug betreffend die mitbeteiligte Partei). 2.
  72. Zur Überwachung der Wohnhausanlage durch die beschwerdeführende Partei: 2.2.
  73. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
  74. ergeben sich aus den Angaben namens der beschwerdeführenden Partei und den von dieser ins Verfahren eingebrachten Beweismitteln (siehe Vorbringen und Bedienungsanleitung iRd Stellungnahme vom 15.11.2021; siehe Einvernahme des informierten Vertreters XXXX VHS, Seite 6; OZ 3;).2.2.
  75. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
  76. ergeben sich aus den Angaben namens der beschwerdeführenden Partei und den von dieser ins Verfahren eingebrachten Beweismitteln (siehe Vorbringen und Bedienungsanleitung iRd Stellungnahme vom 15.11.2021; siehe Einvernahme des informierten Vertreters römisch 40 VHS, Seite 6; OZ 3;). 2.2.
  77. Dass die Kameras über Bewegungsmelder aktiviert wurden und Videoaufzeichnungen über den integrierten Rekorder automatisch angefertigt wurden, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften und unbestritten gebliebenen Angaben des XXXX als informierten Vertreter der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VHS, Seite 6).2.2.
  78. Dass die Kameras über Bewegungsmelder aktiviert wurden und Videoaufzeichnungen über den integrierten Rekorder automatisch angefertigt wurden, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften und unbestritten gebliebenen Angaben des römisch 40 als informierten Vertreter der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VHS, Seite 6). 2.2.
  79. Dass keine konkrete Speicherfrist für die Bildaufnahmen konfiguriert war, ergibt sich aufgrund des Umstands, dass XXXX als informierter Vertreter der beschwerdeführenden Partei keine konkreten Speicher- bzw. Löschfristen nennen konnte, sondern lediglich unbestimmte Angaben machte, wie etwa „nach einer vom Gerät fixen Zeit 4 bis 6 Wochen werden die Aufnahmen gelöscht/ überschrieben“ (vgl. Stellungnahme vom 15.11.2021, Seite 2) oder „Daten wurden nie entwendet, sondern schon nach Tagen gelöscht. Meine Annahme war 4 bis 6 Wochen, dass ist so nicht ganz richtig, die Löschung erfolgt offensichtlich schon früher“ (vgl. Bescheidbeschwerde, Seite 5) oder „die Aufnahmen wurden nach ein paar Tagen gelöscht“ (vgl. VHS, Seite 6). Insgesamt waren die Angaben zur Speicherdauer widersprüchlich und nicht konkret, was insbesondere ins Gewicht fällt, da die beschwerdeführende Partei als Betreiberin der Überwachungsanlage zur Kenntnis und Dokumentation der konkreten Speicherfrist verpflichtet ist. Die unbestimmten Zeitangaben lassen darauf schließen, dass keine fest konfigurierte Speicherfrist bestanden hat und die Löschung der Bildaufnahmen lediglich durch automatische Überschreibung bei Erreichen der Speicherkapazität erfolgte. Als Betreiberin der Videoüberwachungsanlage hätte die beschwerdeführende Partei die konkrete Speicherdauer kennen und benennen müssen. 2.2.
  80. Dass keine konkrete Speicherfrist für die Bildaufnahmen konfiguriert war, ergibt sich aufgrund des Umstands, dass römisch 40 als informierter Vertreter der beschwerdeführenden Partei keine konkreten Speicher- bzw. Löschfristen nennen konnte, sondern lediglich unbestimmte Angaben machte, wie etwa „nach einer vom Gerät fixen Zeit 4 bis 6 Wochen werden die Aufnahmen gelöscht/ überschrieben“ vergleiche Stellungnahme vom 15.11.2021, Seite 2) oder „Daten wurden nie entwendet, sondern schon nach Tagen gelöscht. Meine Annahme war 4 bis 6 Wochen, dass ist so nicht ganz richtig, die Löschung erfolgt offensichtlich schon früher“ vergleiche Bescheidbeschwerde, Seite 5) oder „die Aufnahmen wurden nach ein paar Tagen gelöscht“ vergleiche VHS, Seite 6). Insgesamt waren die Angaben zur Speicherdauer widersprüchlich und nicht konkret, was insbesondere ins Gewicht fällt, da die beschwerdeführende Partei als Betreiberin der Überwachungsanlage zur Kenntnis und Dokumentation der konkreten Speicherfrist verpflichtet ist. Die unbestimmten Zeitangaben lassen darauf schließen, dass keine fest konfigurierte Speicherfrist bestanden hat und die Löschung der Bildaufnahmen lediglich durch automatische Überschreibung bei Erreichen der Speicherkapazität erfolgte. Als Betreiberin der Videoüberwachungsanlage hätte die beschwerdeführende Partei die konkrete Speicherdauer kennen und benennen müssen. 2.2.
  81. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
  82. gründen auf den Angaben von XXXX als informierten Vertreter der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VHS, Seite 6) und den Angaben namens der beschwerdeführenden Partei in der Bescheidbeschwerde, wonach– infolge des vorliegenden Rechtsstreits – die „[d]ie Videoanlage seit 18.11.2021 ausgeschaltet [ist].“2.2.
  83. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
  84. gründen auf den Angaben von römisch 40 als informierten Vertreter der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VHS, Seite 6) und den Angaben namens der beschwerdeführenden Partei in der Bescheidbeschwerde, wonach– infolge des vorliegenden Rechtsstreits – die „[d]ie Videoanlage seit 18.11.2021 ausgeschaltet [ist].“ 2.
  85. Zur Positionierung und der Beschilderung der Videokameras bzw. der Monitoranlage: Die Feststellungen den Pkt. 1.3 bis 1.
  86. gründen auf den Angaben von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VHS, Seite 6) und dem namens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Bildmaterial (iRd Stellungnahme vom 15.11.2021 sowie der Bescheidbeschwerde vom 05.10.2022). Die Feststellungen den Pkt. 1.3 bis 1.
  87. gründen auf den Angaben von römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VHS, Seite 6) und dem namens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Bildmaterial (iRd Stellungnahme vom 15.11.2021 sowie der Bescheidbeschwerde vom 05.10.2022). 2.
  88. Zum Zweck der Videoüberwachungsanlage: 2.4.
  89. Dass die Videoüberwachungsanlage von der Eigentümergemeinschaft im Rahmen einer Eigentümerversammlung beschlossen wurde, und zwar mit dem Ziel, die illegalen und immer wieder unerlaubten Müllablagerungen im gesamten Gebäude zu verhindern, wurde in zusammen mit der Bescheidbeschwerde vom 05.10.2022 ins Verfahren eingebrachten Erklärungen von Miteigentümer:innen erklärt und durch XXXX im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (VHNS S 6). 2.4.
  90. Dass die Videoüberwachungsanlage von der Eigentümergemeinschaft im Rahmen einer Eigentümerversammlung beschlossen wurde, und zwar mit dem Ziel, die illegalen und immer wieder unerlaubten Müllablagerungen im gesamten Gebäude zu verhindern, wurde in zusammen mit der Bescheidbeschwerde vom 05.10.2022 ins Verfahren eingebrachten Erklärungen von Miteigentümer:innen erklärt und durch römisch 40 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (VHNS S 6). 2.4.
  91. Die Feststellung, dass die Videoüberwachungsanlage darüber hinaus zur (vermeintlichen) zur Aufklärung von Parkschäden, Diebstählen, Handgreiflichkeiten sowie allgemeinen Verstößen gegen die Haus- und Gemeinschaftsordnung genutzt wurde, gründet auf dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Bildmaterial im Rahmen Ihrer Stellungnahme vom 15.11.2021 sowie Angaben des XXXX im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (VHNS S 6). 2.4.
  92. Die Feststellung, dass die Videoüberwachungsanlage darüber hinaus zur (vermeintlichen) zur Aufklärung von Parkschäden, Diebstählen, Handgreiflichkeiten sowie allgemeinen Verstößen gegen die Haus- und Gemeinschaftsordnung genutzt wurde, gründet auf dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Bildmaterial im Rahmen Ihrer Stellungnahme vom 15.11.2021 sowie Angaben des römisch 40 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (VHNS S 6). 2.
  93. Zu Einsicht und Zugriff auf die Monitorausgabe bzw. Videoaufzeichnungen: Die Feststellungen zu Punkt 1.
  94. stützen sich auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei (vgl. Stellungnahme vom 10.08.2022; die der Bescheidbeschwerde vom 05.10.2022 beiliegende datierte Bestätigung einer Miteigentümerin, bestätigt durch Angaben des XXXX in der Beschwerdeverhandlung VHS, Seite 6).Die Feststellungen zu Punkt 1.
  95. stützen sich auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei vergleiche Stellungnahme vom 10.08.2022; die der Bescheidbeschwerde vom 05.10.2022 beiliegende datierte Bestätigung einer Miteigentümerin, bestätigt durch Angaben des römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung VHS, Seite 6). 2.
  96. Die Feststellungen zu den Ereignissen am 31.08.2021 gründen im Wesentlichen auf den Angaben des XXXX sowie – im Wesentlichen gleichlautend – des Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS, Seite 9).2.
  97. Die Feststellungen zu den Ereignissen am 31.08.2021 gründen im Wesentlichen auf den Angaben des römisch 40 sowie – im Wesentlichen gleichlautend – des Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS, Seite 9).
  98. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27

DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 9BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag. Zu A) 3.

  1. Rechtsbestimmungen 3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrund-Verordnung – DSGVO), lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Art. 4 DSGVO„"Art". 4 DSGVO Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  4. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  5. Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]
  6. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]. Art. 5 DSGVOArtikel 5, DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Art. 6 DSGVOArtikel 6, DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. […].“ 3.1.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […]. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.“Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.“
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.,
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. […].“ 3.2. Zur rechtzeitigen Einbringung der Datenschutzbeschwerde durch den Mitbeteiligten: Zunächst ist festzuhalten, dass der Anspruch des Mitbeteiligten auf Behandlung der Datenschutzbeschwerde nicht

§ 24Abs.

4 DSG erloschen ist.Zunächst ist festzuhalten, dass der Anspruch des Mitbeteiligten auf Behandlung der Datenschutzbeschwerde nicht

Paragraph 24, Absatz 4, DSG erloschen ist.

§ 24Abs.

4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Auch wenn vorgebracht wird, dass der Mitbeteiligte bereits seit acht Jahren in der Wohnanlage wohnt und weiß, dass eine Videoanlage installiert ist, verkennt die beschwerdeführende Partei dabei, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung um keine abgeschlossene Handlung, sondern einen Dauerzustand handelt, weshalb sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des § 34 Abs. 1 DSG nicht vor Beendigung des Dauerzustands zu laufen beginnen (vgl. OGH 29.05.2017, 6 Ob 217/16d; RS0131534).Auch wenn vorgebracht wird, dass der Mitbeteiligte bereits seit acht Jahren in der Wohnanlage wohnt und weiß, dass eine Videoanlage installiert ist, verkennt die beschwerdeführende Partei dabei, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung um keine abgeschlossene Handlung, sondern einen Dauerzustand handelt, weshalb sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des Paragraph 34, Absatz eins, DSG nicht vor Beendigung des Dauerzustands zu laufen beginnen vergleiche OGH 29.05.2017, 6 Ob 217/16d; RS0131534). Die Datenschutzbeschwerde wurde vom Mitbeteiligten daher jedenfalls fristgerecht iSd § 24 Abs. 4 DSG bei der belangten Behörde eingebracht.Die Datenschutzbeschwerde wurde vom Mitbeteiligten daher jedenfalls fristgerecht iSd Paragraph 24, Absatz 4, DSG bei der belangten Behörde eingebracht. 3.3. Zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten: Eine Überwachung mittels einer Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Somit ist ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem als automatisierte Überwachung personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmung einzustufen, wenn sich durch die installierte Vorrichtung personenbezogene Daten wie etwa Bilder, anhand derer natürliche Personen identifiziert werden können, aufzeichnen und speichern lassen (vgl. auf einer Festplatte in EuGH 11.12.2019, C-708/18, Rn. 34f).Eine Überwachung mittels einer Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Somit ist ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem als automatisierte Überwachung personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmung einzustufen, wenn sich durch die installierte Vorrichtung personenbezogene Daten wie etwa Bilder, anhand derer natürliche Personen identifiziert werden können, aufzeichnen und speichern lassen vergleiche auf einer Festplatte in EuGH 11.12.2019, C-708/18, Rn. 34f). Bei einem kamerabasierten Videoüberwachungssystem, das mit Bewegungsmeldern ausgelöst wird, liegt während des gesamten Betriebszeitraumes ein automatisierter Verarbeitungsvorgang beziehungsweise eine Vorgangsreihe vor, unabhängig davon, wie oft genau der Bewegungsmelder eine konkrete Audioaufzeichnung auslöste. Bei einem Videoüberwachungssystem ist nicht notwendig, dass eine durchgehende Aufzeichnung stattfindet. Die gegenständliche Videoüberwachungsanlage stellt zweifelsohne eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit der Datenschutzbehörde davon aus, dass mit dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Videokameras in der Wohnhausanlage Bildaufnahme vorgenommen wurden und daher eine Verarbeitung

Art. 4Z 2 DSGVO unzweifelhaft gegeben war.

Die gegenständliche Videoüberwachungsanlage stellt zweifelsohne eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit der Datenschutzbehörde davon aus, dass mit dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Videokameras in der Wohnhausanlage Bildaufnahme vorgenommen wurden und daher eine Verarbeitung

Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO unzweifelhaft gegeben war.

3.

  1. Zur Verantwortlichkeit der beschwerdeführenden Partei: Die beschwerdeführende Partei ist für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO qualifizieren, da sie den Betrieb der Videoüberwachungsanlage, welche die gegenständlichen personenbezogenen Daten erhoben bzw. erfasst hat, beschlossen haben. Die beschwerdeführende Partei ist für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4, Nr. 7 DSGVO qualifizieren, da sie den Betrieb der Videoüberwachungsanlage, welche die gegenständlichen personenbezogenen Daten erhoben bzw. erfasst hat, beschlossen haben. Die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft erfolgt hier durch XXXX als bestellten Hausverwalter. Ist ein Verwalter bestellt, wird die Eigentümergemeinschaft (nur) durch diesen vertreten. Seine Verwaltungshandlungen sind der Eigentümergemeinschaft unmittelbar zuzurechnen (vgl. 5 Ob 97/20f EvBl 2021/47; Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht II24 § 18 WEG [Stand 30.6.2024, rdb.at[, Rn. 41). Die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft erfolgt hier durch römisch 40 als bestellten Hausverwalter. Ist ein Verwalter bestellt, wird die Eigentümergemeinschaft (nur) durch diesen vertreten. Seine Verwaltungshandlungen sind der Eigentümergemeinschaft unmittelbar zuzurechnen vergleiche 5 Ob 97/20f EvBl 2021/47; Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht II24 Paragraph 18, WEG [Stand 30.6.2024, rdb.at[, Rn. 41). Soweit XXXX die Videoüberwachungsanlage betreute und Einsicht in diese nahm, erfolgte dies im Rahmen seiner Hausverwaltertätigkeit und ist somit der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen. Soweit römisch 40 die Videoüberwachungsanlage betreute und Einsicht in diese nahm, erfolgte dies im Rahmen seiner Hausverwaltertätigkeit und ist somit der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen. 3.
  2. Zur Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG:3.
  3. Zur Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG: 3.5.1.

§ 1Abs.

1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein solches Interesse ist dann zu verneinen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. 3.5.1.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein solches Interesse ist dann zu verneinen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse eines Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 [Stand 1.2.2022, rdb.at] Rz 12, 38f). Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse eines Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, [Stand 1.2.2022, rdb.at] Rz 12, 38f). 3.5.

  1. Für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG besteht mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum. Diese Bestimmungen haben daher unangewendet zu bleiben (vgl. BVwG 25.11.2019, W211 2210458-1; 20.11.02.2019, W256 2214855-1).3.5.
  2. Für die Anwendung der Paragraphen 12 und 13 DSG besteht mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum. Diese Bestimmungen haben daher unangewendet zu bleiben vergleiche BVwG 25.11.2019, W211 2210458-1; 20.11.02.2019, W256 2214855-1). 3.5.
  3. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz DSG2 [Stand 1.2.2022, rdb.at] § 1, Rn. 39).3.5.
  4. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz DSG2 [Stand 1.2.2022, rdb.at] Paragraph eins,, Rn. 39). 3.5.
  5. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten: 3.5.4.
  6. Zu den Grundsätzen nach Art. 5 DSGVO:3.5.4.
  7. Zu den Grundsätzen nach Artikel 5, DSGVO: Art. 5 DSGVO regelt allgemeine Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Grundsätze prägen die folgenden Vorschriften der DSGVO und sind bei deren Anwendung zu beachten. Ein Verstoß gegen die Grundsätze macht die Datenverarbeitung rechtswidrig. Die Grundsätze gelten unmittelbar für alle Adressaten der DSGVO, in erster Linie jedoch für den Verantwortlichen, der für ihre Einhaltung verantwortlich ist und ihre Einhaltung nachweisen können muss (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht

(2025)2 Art. 5, Rn. 1 und 4).Artikel 5, DSGVO regelt allgemeine Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Grundsätze prägen die folgenden Vorschriften der DSGVO und sind bei deren Anwendung zu beachten. Ein Verstoß gegen die Grundsätze macht die Datenverarbeitung rechtswidrig. Die Grundsätze gelten unmittelbar für alle Adressaten der DSGVO, in erster Linie jedoch für den Verantwortlichen, der für ihre Einhaltung verantwortlich ist und ihre Einhaltung nachweisen können muss vergleiche Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht
(2025)2 Artikel 5,, Rn. 1 und 4). Hierzu ist im Hinblick auf den gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen: Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO darf bei der Speicherung personenbezogener Daten die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange möglich sein, wie es für die Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Mit diesem Grundsatz der Speicherbegrenzung wird eine zeitliche Grenze der Verarbeitung personenbezogener Daten normiert. Die Speicherung personenbezogener Daten muss beendet werden, sobald sie für die Zwecke der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist (vgl. Herbst in Kühling/Buchner DS-GVO BDSG
(2024)4 Art. 5, Rn. 64). Zwar werden die Aufnahmen nach Angaben des Verantwortlichen durch fortlaufendes Überschreiben entfernt. Dies ersetzt jedoch keine datenschutzrechtlich hinreichend bestimmte automatische Löschung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. Die Löschung der Bildaufnahmen erfolgt ausschließlich durch automatische Überschreibung bei vollständiger Auslastung der Festplatte. Das bloße Überschreiben der Aufnahmen stellt keine bewusste und kontrollierte Löschentscheidung dar. Die beschwerdeführende Partei gab zuletzt an, dass die Überschreibung nach mehreren Tagen erfolgt. Dies ist zu unbestimmt. Die Speicherdauer muss konkret und so kurz wie möglich sein. Nach Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO darf bei der Speicherung personenbezogener Daten die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange möglich sein, wie es für die Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Mit diesem Grundsatz der Speicherbegrenzung wird eine zeitliche Grenze der Verarbeitung personenbezogener Daten normiert. Die Speicherung personenbezogener Daten muss beendet werden, sobald sie für die Zwecke der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist vergleiche Herbst in Kühling/Buchner DS-GVO BDSG
(2024)4 Artikel 5,, Rn. 64). Zwar werden die Aufnahmen nach Angaben des Verantwortlichen durch fortlaufendes Überschreiben entfernt. Dies ersetzt jedoch keine datenschutzrechtlich hinreichend bestimmte automatische Löschung im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO. Die Löschung der Bildaufnahmen erfolgt ausschließlich durch automatische Überschreibung bei vollständiger Auslastung der Festplatte. Das bloße Überschreiben der Aufnahmen stellt keine bewusste und kontrollierte Löschentscheidung dar. Die beschwerdeführende Partei gab zuletzt an, dass die Überschreibung nach mehreren Tagen erfolgt. Dies ist zu unbestimmt. Die Speicherdauer muss konkret und so kurz wie möglich sein. Hinzu kommt, dass der Monitor samt Festplatte weiterhin in der Küche des vormals zuständigen und inzwischen verstorbenen Miteigentümer aufgestellt ist. Seine Witwe besitzt den Schlüssel für das Gerät. Schon die Speicherung der Videoaufzeichnungen in der Wohnung einer unbeteiligten dritten Person, die den physischen Zugriff kontrolliert, stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO und Art. 32 DSGVO dar, da Integrität und Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleistet sind – unabhängig davon, ob tatsächlich auf die Daten zugegriffen wurde.Hinzu kommt, dass der Monitor samt Festplatte weiterhin in der Küche des vormals zuständigen und inzwischen verstorbenen Miteigentümer aufgestellt ist. Seine Witwe besitzt den Schlüssel für das Gerät. Schon die Speicherung der Videoaufzeichnungen in der Wohnung einer unbeteiligten dritten Person, die den physischen Zugriff kontrolliert, stellt einen Verstoß gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO und Artikel 32, DSGVO dar, da Integrität und Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleistet sind – unabhängig davon, ob tatsächlich auf die Daten zugegriffen wurde. Des Weiteren genügen die eingesetzten Hinweisschilder nicht den Transparenzanforderungen der DSGVO. Nach Erwägungsgrund 39 sollte für natürliche Personen Transparenz im Hinblick auf den Umstand bestehen, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden. Die Transparenz sollte sich u. a. auf den Umfang der Datenverarbeitung, die Identität des Verantwortlichen, die Zwecke der Verarbeitung, die Rechte der betroffenen Person und die Risiken der Verarbeitung beziehen. Die Hinweisschilder genügen diese Anforderungen nicht. Die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung ist bereits aufgrund der Verstöße gegen mehrere Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO insgesamt als rechtswidrig anzusehen.Die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung ist bereits aufgrund der Verstöße gegen mehrere Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO insgesamt als rechtswidrig anzusehen. 3.5.4.
  1. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO („Einwilligung“):3.5.4.
  2. Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO („Einwilligung“): Darüber hinaus liegt – entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei – auch keine Einwilligung des Mitbeteiligten vor. Art. 4 Nr. 11 DSGVO definiert die Einwilligung als eine freiwillige, für einen bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung.Darüber hinaus liegt – entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei – auch keine Einwilligung des Mitbeteiligten vor. Artikel 4, Nr. 11 DSGVO definiert die Einwilligung als eine freiwillige, für einen bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung. Will sich der Verantwortliche bei der Verarbeitung auf die Einwilligung stützen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass jede betroffene Person, die den überwachten Bereich betritt, ihre Einwilligung gegeben hat. Diese Einwilligung muss die Bedingungen von Artikel 7 erfüllen. Das Betreten eines gekennzeichneten überwachten Bereichs stellt keine für die Einwilligung erforderliche Willensbekundung oder eindeutige bestätigende Handlung dar, es sei denn, die Kriterien der Artikel 4 und 7 werden erfüllt, wie in den Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung beschrieben (vgl. Leitlinien 03/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0, Punkt 46.).Will sich der Verantwortliche bei der Verarbeitung auf die Einwilligung stützen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass jede betroffene Person, die den überwachten Bereich betritt, ihre Einwilligung gegeben hat. Diese Einwilligung muss die Bedingungen von Artikel 7 erfüllen. Das Betreten eines gekennzeichneten überwachten Bereichs stellt keine für die Einwilligung erforderliche Willensbekundung oder eindeutige bestätigende Handlung dar, es sei denn, die Kriterien der Artikel 4 und 7 werden erfüllt, wie in den Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung beschrieben vergleiche Leitlinien 03 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0, Punkt 46.). Von einer Einwilligung in Form eindeutigen Handelns kann jedenfalls nicht schon dann ausgegangen werden, wenn die betroffenen Personen aufgrund eines entsprechenden Hinweises wissen, dass sie einen überwachten Bereich betreffen. Es dürfte auch an der erforderlichen Freiwilligkeit fehlen, wenn faktisch keine Wahl besteht, sich in den erfassten Raum zu begeben oder diesen zu meiden. (vgl. Scholz/Schindler in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht
(2025)2 Anhang 1 zu Art. 6, Rn. 49).Von einer Einwilligung in Form eindeutigen Handelns kann jedenfalls nicht schon dann ausgegangen werden, wenn die betroffenen Personen aufgrund eines entsprechenden Hinweises wissen, dass sie einen überwachten Bereich betreffen. Es dürfte auch an der erforderlichen Freiwilligkeit fehlen, wenn faktisch keine Wahl besteht, sich in den erfassten Raum zu begeben oder diesen zu meiden. vergleiche Scholz/Schindler in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht
(2025)2 Anhang 1 zu Artikel 6,, Rn. 49). Auch eine jahrelange Duldung der Videoüberwachungen im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses (vgl. Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 10.08.2022) lässt nicht auf eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung schließen. Ferner kann die Zustimmung der Eigentümer (vgl. Bescheidbeschwerde der beschwerdeführenden Partei, Seite 6) zur Installation einer Videoüberwachungsanlage die Einwilligung des Mieters nicht ersetzen. Auch eine jahrelange Duldung der Videoüberwachungen im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses vergleiche Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 10.08.2022) lässt nicht auf eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung schließen. Ferner kann die Zustimmung der Eigentümer vergleiche Bescheidbeschwerde der beschwerdeführenden Partei, Seite 6) zur Installation einer Videoüberwachungsanlage die Einwilligung des Mieters nicht ersetzen. Eine Einwilligung zu solch einer Datenverarbeitung in der Form wie sie Art. 4 Abs. 1 Z 11 DSGVO verlangt („jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“) hat der Mitbeteiligte nicht abgegeben.Eine Einwilligung zu solch einer Datenverarbeitung in der Form wie sie Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 11, DSGVO verlangt („jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“) hat der Mitbeteiligte nicht abgegeben. 3.5.4.
  1. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („berechtigte Interessen“):3.5.4.
  2. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO („berechtigte Interessen“): Die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung ist auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein; und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.Die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung ist auch nicht nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein; und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. 3.5.4.3.
  3. Zum berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin: Die DSGVO definiert den Begriff „berechtigtes Interesse“ nicht. Es kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten (vgl. EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 76). Zu den berechtigten Interessen zählen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG
(2024)4 Art. 6, Rn. 146a). Bloße Allgemeininteressen reichen nicht aus (vgl. Scholz/Schindler in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht
(2025)2, Art. 6, Rn. 56).Die DSGVO definiert den Begriff „berechtigtes Interesse“ nicht. Es kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten vergleiche EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 76). Zu den berechtigten Interessen zählen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen vergleiche Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG
(2024)4 Artikel 6,, Rn. 146a). Bloße Allgemeininteressen reichen nicht aus vergleiche Scholz/Schindler in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht
(2025)2, Artikel 6,, Rn. 56). Ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen kann etwa angenommen werden, wenn die Videoüberwachung bezweckt, Eigentum vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus zu schützen und eine tatsächliche Gefährdungslage gegeben ist. Berechtigt ist auch das Interesse einer Beweissicherung zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder zur Verhütung von Betrug (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG
(2024)4 Art. 6, Rn. 172a).Ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen kann etwa angenommen werden, wenn die Videoüberwachung bezweckt, Eigentum vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus zu schützen und eine tatsächliche Gefährdungslage gegeben ist. Berechtigt ist auch das Interesse einer Beweissicherung zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder zur Verhütung von Betrug vergleiche Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG
(2024)4 Artikel 6,, Rn. 172a). Das Vorliegen berechtigter Interessen ist daher zu verneinen, wenn die Videoüberwachung lediglich mit dem Ziel einer allgemeinen abstrakten Gefahrenvorsorge begründet wird („nach dem Rechten sehen“, „zur Abschreckung“, „Erhöhung der Sicherheit“), ohne dass diese pauschale Mutmaßung durch näher spezifizierte Tathandlungen konkretisiert werden kann. Generalpräventive Maßnahmen und die Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind öffentliche Aufgaben und obliegen daher dem Staat (vgl. Scholz/Schindler in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht
(2025)2, Anhang 1 zu Art. 6, Rn. 59).Das Vorliegen berechtigter Interessen ist daher zu verneinen, wenn die Videoüberwachung lediglich mit dem Ziel einer allgemeinen abstrakten Gefahrenvorsorge begründet wird („nach dem Rechten sehen“, „zur Abschreckung“, „Erhöhung der Sicherheit“), ohne dass diese pauschale Mutmaßung durch näher spezifizierte Tathandlungen konkretisiert werden kann. Generalpräventive Maßnahmen und die Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind öffentliche Aufgaben und obliegen daher dem Staat vergleiche Scholz/Schindler in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht
(2025)2, Anhang 1 zu Artikel 6,, Rn. 59). Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen: Der Zweck der Installation der Videoüberwachungsanlage war die Sicherung einer ordnungsgemäßen Müllentsorgung (vgl. Punkt 1.6.). Eine ordnungsgemäße Müllentsorgung dient der Vermeidung zusätzlicher Entsorgungskosten und der Aufrechterhaltung von Ordnung und Hygiene. Dies ist ein legitimes Interesse.Der Zweck der Installation der Videoüberwachungsanlage war die Sicherung einer ordnungsgemäßen Müllentsorgung vergleiche Punkt 1.6.). Eine ordnungsgemäße Müllentsorgung dient der Vermeidung zusätzlicher Entsorgungskosten und der Aufrechterhaltung von Ordnung und Hygiene. Dies ist ein legitimes Interesse. Im Hinblick auf den Vorfall am 31.08.2021 ist festzuhalten, dass die Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen lediglich dazu diente, festzustellen, wer den Einkaufswagen verstellt/verräumt hatte. Das bloße Interesse an der Identifizierung der Person, die die dies getan hat, stellt kein berechtigtes Interesse dar. Im Hinblick auf die weiteren von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Interessen ist Folgendes auszuführen: Das berechtigte Interesse an der Videoüberwachung muss nicht nur vorliegen, die zugrundeliegenden Verarbeitungszwecke müssen auch festgelegt und eindeutig sein. Das folgt aus dem Grundsatz der Zweckbindung (siehe Punkt 3.5.3.1.). Damit soll die verantwortliche Stelle zu einer sorgfältigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung veranlasst werden. Voraussetzung ist eine präzise Benennung der jeweiligen Zweckbestimmung. Die mit der Videoüberwachung verfolgten Ziele müssen vor Beginn, d. h. vor Inbetriebnahme der Videotechnik bestimmt werden. Nur dann wird dem Ziel, die Nachprüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme – etwa im Hinblick auf die eingesetzte Technik – zu erleichtern, ausreichend Rechnung getragen. Durch das Nachschieben an sich zulässiger Überwachungszwecke kann eine Videoüberwachung nicht rückwirkend rechtmäßig gemacht werden. Eine Weiterverarbeitung zu Zwecken, die mit dem Erhebungszweck nicht vereinbar sind (Zweckänderung), ist nach der DSGVO nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder wenn eine im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten gesetzlich festgelegte Ausnahme vorliegt, die den in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Zielen dient. (vgl. Scholz/Schindler in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht
(2025)2, Anhang zu Art. 6, Rn. 62f). Eine Einwilligung des Mitbeteiligten liegt im konkreten Fall nicht vor. Die Zweckänderung stützt die beschwerdeführende Partei auch nicht auf eine gesetzliche festgelegt Ausnahme.Im Hinblick auf die weiteren von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Interessen ist Folgendes auszuführen: Das berechtigte Interesse an der Videoüberwachung muss nicht nur vorliegen, die zugrundeliegenden Verarbeitungszwecke müssen auch festgelegt und eindeutig sein. Das folgt aus dem Grundsatz der Zweckbindung (siehe Punkt 3.5.3.1.). Damit soll die verantwortliche Stelle zu einer sorgfältigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung veranlasst werden. Voraussetzung ist eine präzise Benennung der jeweiligen Zweckbestimmung. Die mit der Videoüberwachung verfolgten Ziele müssen vor Beginn, d. h. vor Inbetriebnahme der Videotechnik bestimmt werden. Nur dann wird dem Ziel, die Nachprüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme – etwa im Hinblick auf die eingesetzte Technik – zu erleichtern, ausreichend Rechnung getragen. Durch das Nachschieben an sich zulässiger Überwachungszwecke kann eine Videoüberwachung nicht rückwirkend rechtmäßig gemacht werden. Eine Weiterverarbeitung zu Zwecken, die mit dem Erhebungszweck nicht vereinbar sind (Zweckänderung), ist nach der DSGVO nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder wenn eine im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten gesetzlich festgelegte Ausnahme vorliegt, die den in Artikel 23, Absatz eins, DSGVO genannten Zielen dient. vergleiche Scholz/Schindler in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht
(2025)2, Anhang zu Artikel 6,, Rn. 62f). Eine Einwilligung des Mitbeteiligten liegt im konkreten Fall nicht vor. Die Zweckänderung stützt die beschwerdeführende Partei auch nicht auf eine gesetzliche festgelegt Ausnahme. Dass die Videoüberwachungsanlage ein „Gefühl der Sicherheit verleiht“ (vgl. VHS, Seite 5) begründet ebenfalls nicht das Vorliegen eines berechtigten Interesses.Dass die Videoüberwachungsanlage ein „Gefühl der Sicherheit verleiht“ vergleiche VHS, Seite 5) begründet ebenfalls nicht das Vorliegen eines berechtigten Interesses. 3.5.4.3.2. Zur Erforderlichkeit der Datenverarbeitung durch die Beschwerdeführerin: Die Erforderlichkeit ist nur dann zu bejahen, wenn das festgelegte Ziel mit der Überwachung tatsächlich erreicht werden kann (sie also geeignet ist) und es dafür kein anderes, gleich wirksames, aber milderes, d. h. weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifendes, Mittel gibt (vgl. Scholz/Schindler in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht
(2025)2, Anhang zu Art. 6, Rn. 66).Die Erforderlichkeit ist nur dann zu bejahen, wenn das festgelegte Ziel mit der Überwachung tatsächlich erreicht werden kann (sie also geeignet ist) und es dafür kein anderes, gleich wirksames, aber milderes, d. h. weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifendes, Mittel gibt vergleiche Scholz/Schindler in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht
(2025)2, Anhang zu Artikel 6,, Rn. 66). Vor dem Einsatz einer Videoüberwachung ist daher zu prüfen, ob mit alternativen (Sicherheits-) Maßnahmen wie etwa Zugangssicherungen, Wertschließfächern oder einer durchgehenden Beleuchtung der mit einer Videoüberwachung verfolgte Zweck ebenso gut erreicht werden kann. Auch die Funktionalitäten der eingesetzten Kameras (zu hohe Auflösung, unnötige Zoomfunktion) und die Form der Beobachtung (Speicherung der Aufnahmen statt bloßes Monitoring) sind am Maßstab der Erforderlichkeit zu beurteilen. Von Relevanz sind schließlich auch Aspekte wie Zugriffsbeschränkungen oder die Speicherdauer sowie die Frage, ob der Kreis der zugriffsberechtigen Personen und deren jeweilige Zugriffsberechtigung hinreichend eng gezogen sind, oder ob Aufnahmen nur so lange wie unbedingt nötig abgespeichert und (zB in Form einer „Black-Box-Lösung“) automatisch nach einer bestimmten Zeit wieder überschrieben werden (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG
(2024)4 Art. 6, Rn. 172b).Vor dem Einsatz einer Videoüberwachung ist daher zu prüfen, ob mit alternativen (Sicherheits-) Maßnahmen wie etwa Zugangssicherungen, Wertschließfächern oder einer durchgehenden Beleuchtung der mit einer Videoüberwachung verfolgte Zweck ebenso gut erreicht werden kann. Auch die Funktionalitäten der eingesetzten Kameras (zu hohe Auflösung, unnötige Zoomfunktion) und die Form der Beobachtung (Speicherung der Aufnahmen statt bloßes Monitoring) sind am Maßstab der Erforderlichkeit zu beurteilen. Von Relevanz sind schließlich auch Aspekte wie Zugriffsbeschränkungen oder die Speicherdauer sowie die Frage, ob der Kreis der zugriffsberechtigen Personen und deren jeweilige Zugriffsberechtigung hinreichend eng gezogen sind, oder ob Aufnahmen nur so lange wie unbedingt nötig abgespeichert und (zB in Form einer „Black-Box-Lösung“) automatisch nach einer bestimmten Zeit wieder überschrieben werden vergleiche Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG
(2024)4 Artikel 6,, Rn. 172b). Die beschwerdeführende Partei führt in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2021 (Seite 1) aus, dass die Videoanlage für die Eigentümergemeinschaft unverzichtbar sei. Mit Hilfe der Videoüberwachungsanlage habe die Eigentümergemeinschaft Beweise etwa im Zusammenhang mit Müllsündern, Fahrraddiebstahl, Handgreiflichkeiten und Parkschaden in der Tiefgarage sichern können, und in Verbindung mit der Polizei sämtliche Fälle aufklären können. Dies sei auch der Sinn und Zweck dieser Anlage sei, wie auch jetzt im Falle vom Mitbeteiligten. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen: Die beschwerdeführende Partei hat über das ganze Verfahren hinweg nicht dargelegt, inwiefern e s im Hinblick auf das berechtigte Interesse der ordnungsgemäßen Müllentsorgung erforderlich ist, vier Kameras aufzustellen, vor allem im Bereich der Tiefgarage und beim Haupteingang. Zu Recht führt die Datenschutzbehörde aus, dass die beschwerdeführende Partei zuvor hätte prüfen müssen, ob gelindere Mittel zur Verfügung stehen. Die Datenschutzbehörde brachte vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche etwa prüfen müsse, ob es ausreiche, wenn die Videoüberwachung beispielsweise nur in der Nacht erfolge und die Bilder, die in Bereichen aufgezeichnet worden seien, in denen die Überwachung nicht erforderlich sei, blockiert oder unscharf eingestellt werden, wonach der jeweilige Kamerawinkel so gewählt werden sollte, dass das höchstens notwendige Ausmaß (maximal ca. 50 cm) des allgemeinen Bereichs der Liegenschaft auf dem Bildmaterial zu erkennen sei. Ein gelinderes Mittel könne beispielsweise auch die Verwendung von Alarmanlagen, Sicherheitstüren oder Gegensprechanlagen sein. Dass unzweifelhaft mildere Mittel in Betracht gezogen hätten werden können, ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass mit Beendigung der Videoüberwachung im November 2021 etwaige Verunreinigungen aktuell mit Kostenumlage auf die Eigentümergemeinschaft geregelt würden (wie XXXX – für die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen – selbst angab VHS, Seite 8). Mildere Mittel wären auch Beschilderungen und Sortierhinweise, abschließbare Müllräume oder stichprobenartige Kontrollen.Dass unzweifelhaft mildere Mittel in Betracht gezogen hätten werden können, ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass mit Beendigung der Videoüberwachung im November 2021 etwaige Verunreinigungen aktuell mit Kostenumlage auf die Eigentümergemeinschaft geregelt würden (wie römisch 40 – für die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen – selbst angab VHS, Seite 8). Mildere Mittel wären auch Beschilderungen und Sortierhinweise, abschließbare Müllräume oder stichprobenartige Kontrollen. Im Hinblick auf den Vorfall vom 31.08.2021 ist festzuhalten, dass der Mitbeteiligte – entgegen diesbezüglicher Behauptungen - den (in der Wohnhausanlage zurückgelassenen und der Eigentümergemeinschaf nicht zuzuordnen) Einkaufswagen nicht entwendet hatte, was XXXX – für die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen – letztendlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugab (VHS, Seite 9). Statt einer Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen hätte ein milderes Mittel in Betracht gezogen werden können, etwa in Form einer Information an die Mieter mittels Aushangs oder einer Rundmail.Im Hinblick auf den Vorfall vom 31.08.2021 ist festzuhalten, dass der Mitbeteiligte – entgegen diesbezüglicher Behauptungen - den (in der Wohnhausanlage zurückgelassenen und der Eigentümergemeinschaf nicht zuzuordnen) Einkaufswagen nicht entwendet hatte, was römisch 40 – für die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen – letztendlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugab (VHS, Seite 9). Statt einer Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen hätte ein milderes Mittel in Betracht gezogen werden können, etwa in Form einer Information an die Mieter mittels Aushangs oder einer Rundmail. Darüber hinaus waren – wie bereits ausgeführt (siehe Punkt 3.5.4.1.) – der Zugriff auf die Monitorausgabe und die Videoaufzeichnungen nicht auf die Verantwortliche beschränkt und die Speicherdauer entsprach nicht den Anforderungen der DSGVO. 3.5.4.3.3. Zur fraglichen Interessenabwägung: Was die dritte Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, gebietet diese eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen und hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese Abwägung ist unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen. Außerdem können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl. EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 79 mwN.). Der Verantwortliche trägt die Darlegungslast dafür, dass die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen; dies folgt schon aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG
(2024)4 Art. 6, Rn. 149). Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (EuGH 04.07.2023, C-252/21, Rn. 116).Was die dritte Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, gebietet diese eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen und hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese Abwägung ist unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen. Außerdem können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet vergleiche EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 79 mwN.). Der Verantwortliche trägt die Darlegungslast dafür, dass die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen; dies folgt schon aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht nach Artikel 5, Absatz 2, DSGVO (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG
(2024)4 Artikel 6,, Rn. 149). Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (EuGH 04.07.2023, C-252/21, Rn. 116). Die Auslegung des Begriffs der vernünftigen Erwartung orientiert sich dabei nicht ausschließlich an den subjektiven Erwartungen der betroffenen Person. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob ein objektiver Dritter vernünftigerweise in der konkreten Situation erwarten bzw. schlussfolgern kann, dass er überwacht wird. Hinweisschilder, die über die Videoüberwachung informieren, sind für die Bestimmung dessen, was eine betroffene Person objektiv in einer bestimmten Situation erwarten kann, unerheblich (vgl. European Data Protection Board, Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0, Rn. 24 bis 29 und 40).Die Auslegung des Begriffs der vernünftigen Erwartung orientiert sich dabei nicht ausschließlich an den subjektiven Erwartungen der betroffenen Person. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob ein objektiver Dritter vernünftigerweise in der konkreten Situation erwarten bzw. schlussfolgern kann, dass er überwacht wird. Hinweisschilder, die über die Videoüberwachung informieren, sind für die Bestimmung dessen, was eine betroffene Person objektiv in einer bestimmten Situation erwarten kann, unerheblich vergleiche European Data Protection Board, Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0, Rn. 24 bis 29 und 40). Hierzu ist Folgendes auszuführen: Die Datenschutzbehörde führt zu Recht aus, dass sich die Videoüberwachung auf mehrere Bereiche bezieht und auch auf solche, in welchen der Mitbeteiligte vernünftigerweise nicht mit einer Videoüberwachung rechnen musste. Ferner wird durch die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung die Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO nicht gewahrt und die Maßnahme in dieser Form ist nicht erforderlich ist, da der beschwerdeführenden Partei gelindere Mittel zur Verfügung stehen. Schon aus diesem Grund überwiegen jedenfalls die Interessen des Mitbeteiligten die Interessen der beschwerdeführenden Partei.Die Datenschutzbehörde führt zu Recht aus, dass sich die Videoüberwachung auf mehrere Bereiche bezieht und auch auf solche, in welchen der Mitbeteiligte vernünftigerweise nicht mit einer Videoüberwachung rechnen musste. Ferner wird durch die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung die Grundsätze nach Artikel 5, Absatz eins, DSGVO nicht gewahrt und die Maßnahme in dieser Form ist nicht erforderlich ist, da der beschwerdeführenden Partei gelindere Mittel zur Verfügung stehen. Schon aus diesem Grund überwiegen jedenfalls die Interessen des Mitbeteiligten die Interessen der beschwerdeführenden Partei. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W605.2261451.1.00

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