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{'item': 'G308 2328589-1'}

Obsah (12)§ 67Art 133§§ 51§ 52§ 61§ 66§ 53§ 2Art. 27§ 53a§ 21§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlG308 2328589-1 Spruch, G308 2328589-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals bei Tätigkeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten und zur Anzeige gebracht, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) aufgrund des Vorliegens des Verdachtes des schweren Betruges und des Sachwuchers als Mitglied einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat. So teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.07.2025 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit und forderte den BF auf, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben sowie die näher ausgeführten Fragen zu beantworten.
  3. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals bei Tätigkeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten und zur Anzeige gebracht, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) aufgrund des Vorliegens des Verdachtes des schweren Betruges und des Sachwuchers als Mitglied einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat. So teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.07.2025 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit und forderte den BF auf, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben sowie die näher ausgeführten Fragen zu beantworten.
  4. Mit Schreiben vom 12.08.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine entsprechende Stellungnahme. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auf einem lediglich von der Behörde angenommenen, nicht objektivierbaren Verdacht einer strafbaren Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, basiere. Es liege keine Verurteilung gegen den BF vor, sondern laufe lediglich ein Ermittlungsverfahren. Der BF habe kein Verhalten gesetzt, dass den Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG erfülle. Er sei zur Arbeitssuche nach Österreich gereist und bestehe kein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet; er strebe auch keinen weiteren Aufenthalt in Österreich an.
  5. Mit Schreiben vom 12.08.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine entsprechende Stellungnahme. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auf einem lediglich von der Behörde angenommenen, nicht objektivierbaren Verdacht einer strafbaren Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, basiere. Es liege keine Verurteilung gegen den BF vor, sondern laufe lediglich ein Ermittlungsverfahren. Der BF habe kein Verhalten gesetzt, dass den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, FPG erfülle. Er sei zur Arbeitssuche nach Österreich gereist und bestehe kein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet; er strebe auch keinen weiteren Aufenthalt in Österreich an.
  6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Verdacht stehe, Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 278a StGB zu sein und im Bundesgebiet Vermögensdelikte zu begehen, vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher. So liegen stichhaltige Gründe vor, dass der BF einer kriminellen Organisation – nämlich dem österreichweit bekannten „ XXXX Clan“, gegen welchen bereits etliche Ermittlungen laufen – angehöre und er in diesem Zusammenhang über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten und an verschiedenen Orten in Österreich bzw. in verschiedenen europäischen Ländern vor allem Betrugsdelikte begangen habe. Der BF weise eine ausgeprägte habituelle Neigung auf, sich sein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen in diversen Mitgliedsstaaten zu erwirtschaften. Es sei in einer Gesamtbetrachtung von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen und sei keine Änderung des Gefährdungspotentials absehbar, zumal es sich bei der Begehung von Betrugsdelikten um die Haupteinkunftsquelle des BF handeln dürfte. Die belangte Behörde hat zusammenfassend festgestellt, dass dem Wesen des BF offensichtlich eine massive kriminelle Energie innewohne und er bzw. die kriminelle Organisation im Hintergrund die Tat geplant haben, entsprechende Vorbereitungshandlungen treffen und vor Ort verschiedenste Delikte gegen fremdes Vermögen verwirklichen. Einziger Zweck der Einreise bzw. des Aufenthaltes des BF sei die Absicht, sich auf Kosten von vor allem älteren Menschen unrechtmäßig zu bereichern und so zum Einkommen und zur Finanzierung der kriminellen Organisation beizutragen. Die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Verdacht stehe, Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278 a, StGB zu sein und im Bundesgebiet Vermögensdelikte zu begehen, vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher. So liegen stichhaltige Gründe vor, dass der BF einer kriminellen Organisation – nämlich dem österreichweit bekannten „ römisch 40 Clan“, gegen welchen bereits etliche Ermittlungen laufen – angehöre und er in diesem Zusammenhang über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten und an verschiedenen Orten in Österreich bzw. in verschiedenen europäischen Ländern vor allem Betrugsdelikte begangen habe. Der BF weise eine ausgeprägte habituelle Neigung auf, sich sein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen in diversen Mitgliedsstaaten zu erwirtschaften. Es sei in einer Gesamtbetrachtung von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen und sei keine Änderung des Gefährdungspotentials absehbar, zumal es sich bei der Begehung von Betrugsdelikten um die Haupteinkunftsquelle des BF handeln dürfte. Die belangte Behörde hat zusammenfassend festgestellt, dass dem Wesen des BF offensichtlich eine massive kriminelle Energie innewohne und er bzw. die kriminelle Organisation im Hintergrund die Tat geplant haben, entsprechende Vorbereitungshandlungen treffen und vor Ort verschiedenste Delikte gegen fremdes Vermögen verwirklichen. Einziger Zweck der Einreise bzw. des Aufenthaltes des BF sei die Absicht, sich auf Kosten von vor allem älteren Menschen unrechtmäßig zu bereichern und so zum Einkommen und zur Finanzierung der kriminellen Organisation beizutragen. Da der BF im dringenden Verdacht stehe, Betrugshandlungen sowie andere Vermögensdelikte im Auftrag und als Mitglied dieses Clans und somit einer kriminellen Organisation begangen zu haben, sowie aufgrund seines Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung der nationalen Sicherheit, erachte die belangte Behörde die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der nationalen Sicherheit als jedenfalls notwendig.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.10.2025, beim BFA eingelangt am 09.10.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden; in eventu den hier angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich herabsetzen; sowie bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF ohne stichhaltige Gründe verdächtigt werde, Mitglied eines Clans und einer kriminellen Vereinigung zu sein; die belangte Behörde stülpe dem BF rechtsgrundlos diesen Generalverdacht über und verhänge rechtswidrig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, obwohl der BF in Österreich unbescholten sei. Es liege in Österreich weder eine rechtskräftige Verurteilung vor, noch bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik; es gebe keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Die Bejahung der Gefährlichkeitsprognose sei nicht nachvollziehbar und entbehre jedweder nachvollziehbaren Begründung. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen auf Mutmaßungen zu Lasten des BF; diese Umstände seien nicht ausreichend, um von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes liegen nicht vor und liegen auch keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährde. Da der BF aktuell nicht in Österreich aufhältig sei, stelle sich die Frage des Durchsetzungsaufschubes nicht, weshalb der Bescheid in seinem Spruchpunkt II. inhaltlich rechtswidrig sei. Auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei daher nicht zulässig und rechtswidrig. Da der BF aktuell nicht in Österreich aufhältig sei, stelle sich die Frage des Durchsetzungsaufschubes nicht, weshalb der Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei. inhaltlich rechtswidrig sei. Auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei daher nicht zulässig und rechtswidrig.
  9. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 03.12.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  10. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.12.2025 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und wurden in teilweiser Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
  11. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.12.2025 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und wurden in teilweiser Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  14. Der BF weist im österreichischen Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.04.2026).1.
  15. Der BF weist im österreichischen Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.04.2026). 1.
  16. Der BF ist im Bundesgebiet bis dato keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und wurde ein solcher auch nicht beantragt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug und IZR-Auszug jeweils vom 09.04.2026).1.
  17. Der BF ist im Bundesgebiet bis dato keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und wurde ein solcher auch nicht beantragt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug und IZR-Auszug jeweils vom 09.04.2026). 1.
  18. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, um hier im Zusammenhang mit Dacharbeiten Betrugshandlungen zu begehen: 1.4.
  19. So wurden gegen den BF und weitere Verdächtige bereits im Jahr 2017 Ermittlungen wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs, Sachwuchers und schweren Diebstahls im Zusammenhang mit unsachgemäßen Dachreparaturarbeiten als Mitglied einer rumänischen Tätergruppe (kriminelle Organisation gem. § 278a StGB) geführt. Mangels Aufenthaltskenntnis des BF wurde das Ermittlungsverfahren jedoch in weiterer Folge abgebrochen (vgl. E-Mail der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 04.01.2018, AS 7; polizeiliche Abschluss-Berichte jeweils vom 02.12.2017, AS 130; 28.02.2018, AS 11 ff.; vom 02.10.2018, AS 128; vom 24.10.2015, AS 126).1.4.
  20. So wurden gegen den BF und weitere Verdächtige bereits im Jahr 2017 Ermittlungen wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs, Sachwuchers und schweren Diebstahls im Zusammenhang mit unsachgemäßen Dachreparaturarbeiten als Mitglied einer rumänischen Tätergruppe (kriminelle Organisation gem. Paragraph 278 a, StGB) geführt. Mangels Aufenthaltskenntnis des BF wurde das Ermittlungsverfahren jedoch in weiterer Folge abgebrochen vergleiche E-Mail der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 04.01.2018, AS 7; polizeiliche Abschluss-Berichte jeweils vom 02.12.2017, AS 130; 28.02.2018, AS 11 ff.; vom 02.10.2018, AS 128; vom 24.10.2015, AS 126). 1.4.
  21. Dem Abschluss-Bericht der Landespolizei (LPD) Niederösterreich vom 04.02.2023 ist zu entnehmen, dass der BF im Verdacht steht, am 03.05.2022, 24.06.2022 sowie am 01.09.2022 gemeinsam mit anderen Personen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten Betrugshandlungen begangen zu haben (vgl. GZ: XXXX .).1.4.
  22. Dem Abschluss-Bericht der Landespolizei (LPD) Niederösterreich vom 04.02.2023 ist zu entnehmen, dass der BF im Verdacht steht, am 03.05.2022, 24.06.2022 sowie am 01.09.2022 gemeinsam mit anderen Personen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten Betrugshandlungen begangen zu haben vergleiche GZ: römisch 40 .). 1.4.
  23. Dem Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 14.02.2023 ist zu entnehmen, dass der BF im Verdacht steht, am 14.02.2023 gemeinsam mit anderen Personen gewerbsmäßige Betrugshandlungen begangen zu haben, indem sie sich zum Zweck der Täuschung als Arbeiter einer Dachdeckerfirma ausgegeben und Beschädigungen vorgetäuscht haben, um eine nicht notwendige Reparatur vornehmen zu können sowie Beschädigungen selbst herbeigeführt zu haben, um einen Auftrag zur Reparatur zu erhalten (vgl. GZ: XXXX , AS 133 ff.).1.4.
  24. Dem Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 14.02.2023 ist zu entnehmen, dass der BF im Verdacht steht, am 14.02.2023 gemeinsam mit anderen Personen gewerbsmäßige Betrugshandlungen begangen zu haben, indem sie sich zum Zweck der Täuschung als Arbeiter einer Dachdeckerfirma ausgegeben und Beschädigungen vorgetäuscht haben, um eine nicht notwendige Reparatur vornehmen zu können sowie Beschädigungen selbst herbeigeführt zu haben, um einen Auftrag zur Reparatur zu erhalten vergleiche GZ: römisch 40 , AS 133 ff.). 1.4.
  25. Dem Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 08.10.2025 ist zu entnehmen, dass der BF im Verdacht steht, am 07.10.2024 mit anderen Personen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten Sachwucher und schweren Betrug (Versuch) begangen zu haben; so wurden über das vereinbarte Maß hinausgehende Dachreparaturarbeiten zu einem weit überhöhten Preis verrichtet (vgl. GZ: XXXX , AS 195 ff.).1.4.
  26. Dem Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 08.10.2025 ist zu entnehmen, dass der BF im Verdacht steht, am 07.10.2024 mit anderen Personen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten Sachwucher und schweren Betrug (Versuch) begangen zu haben; so wurden über das vereinbarte Maß hinausgehende Dachreparaturarbeiten zu einem weit überhöhten Preis verrichtet vergleiche GZ: römisch 40 , AS 195 ff.). 1.
  27. Am 30.01.2025 übermittelte die LPD Oberösterreich der Staatsanwaltschaft einen umfassenden Bericht, in welchem 30 Fakten und zahlreiche Personen angeführt werden, welche als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung „SAMU/GABOR-Clan“ im Verdacht stehen, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben; darunter ist auch der BF namentlich genannt. Konkret steht der BF im Verdacht, dieser kriminellen Organisation anzugehören und für diese Vermögensdelikte im Bundesgebiet und im europäischen Raum zu begehen bzw. begangen zu haben (vgl. Faktenbericht, GZ: XXXX , Faktum 13 AS 83 ff. sowie Faktum 21, AS 111 ff., 136 ff.).1.
  28. Am 30.01.2025 übermittelte die LPD Oberösterreich der Staatsanwaltschaft einen umfassenden Bericht, in welchem 30 Fakten und zahlreiche Personen angeführt werden, welche als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung „SAMU/GABOR-Clan“ im Verdacht stehen, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben; darunter ist auch der BF namentlich genannt. Konkret steht der BF im Verdacht, dieser kriminellen Organisation anzugehören und für diese Vermögensdelikte im Bundesgebiet und im europäischen Raum zu begehen bzw. begangen zu haben vergleiche Faktenbericht, GZ: römisch 40 , Faktum 13 AS 83 ff. sowie Faktum 21, AS 111 ff., 136 ff.). 1.
  29. Am 23.05.2025 übermittelte die LPD Oberösterreich einen Konkretisierungs-Bericht und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist (vgl. Anlass-Bericht - Konkretisierung, GZ: XXXX , AS 1 ff.).1.
  30. Am 23.05.2025 übermittelte die LPD Oberösterreich einen Konkretisierungs-Bericht und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist vergleiche Anlass-Bericht - Konkretisierung, GZ: römisch 40 , AS 1 ff.). 1.
  31. Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat. Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung „ XXXX -Clan“ bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf.1.
  32. Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat. Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung „ römisch 40 -Clan“ bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf. 1.
  33. Über führende Mitglieder dieser Organisation wurde jeweils mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 10.07.2025 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Beschluss des LG Steyr, GZ: XXXX , AS 141 ff.). 1.
  34. Über führende Mitglieder dieser Organisation wurde jeweils mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 10.07.2025 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Beschluss des LG Steyr, GZ: römisch 40 , AS 141 ff.). 1.
  35. Derzeit scheint beim BF im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB (den „ XXXX -Clan“) wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt. So steht der BF im Verdacht, als Mitglied dieser kriminellen Organisation im Bundesgebiet Vermögensdelikte, hier vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte sowie Sachwucher, begangen zu haben.1.
  36. Derzeit scheint beim BF im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB (den „ römisch 40 -Clan“) wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt. So steht der BF im Verdacht, als Mitglied dieser kriminellen Organisation im Bundesgebiet Vermögensdelikte, hier vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte sowie Sachwucher, begangen zu haben. 1.
  37. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
  38. Beweiswürdigung: 2.
  39. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  40. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  41. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  42. Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Vorverfahren sowie im angefochtenen Bescheid, denen nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  43. Im gesamten Verfahren sind keine intensiven familiären oder anderweitigen Beziehungen des BF zu Österreich hervorgekommen; vielmehr ergibt sich aus der aktenkundigen Stellungnahme vom 12.08.2025, dass er zu Österreich keine familiären Bezüge hat und hier auch keinen Daueraufenthalt anstrebt. Damit steht auch gut im Einklang, dass er bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat und auch beruflich nicht integriert ist, was sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt. 2.2.
  44. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte mangels gegenteiliger Behauptungen im gesamten Verfahren festgestellt werden und ergibt sich auch schlüssig aus der Tatsache, dass er in Österreich Dachdeckerarbeiten verrichtet hat. 2.2.
  45. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 09.04.
  46. 2.2.
  47. Die den BF betreffenden Polizeiberichte liegen dem Akt ein und geht aus diesen unzweifelhaft seine Verbindung mit Handlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Sachwuchers und des gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation hervor; weiters gehen aus diesen Berichten auch die Ermittlungstätigkeiten gegen die angeführte kriminelle Organisation hervor. Aus den Berichten ist in einer Gesamtschau zu erkennen, dass der BF mehrfach an Fällen des Verdachts des Sachwuchers und Betrugshandlungen beteiligt war, weshalb dementsprechende Feststellungen zu treffen waren. 2.2.
  48. Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden weder in den Stellungnahmen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
  49. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  50. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  51. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  52. Rechtsgrundlagen: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: „§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG.3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um,

Art. 27Abs.

2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um,

Artikel 27

, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.3. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

§ 53aNAG id

R (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF war in Österreich bis dato nie mit einem Wohnsitz gemeldet und hielt sich nie nachweislich für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet auf; er gibt in seiner Stellungnahme vielmehr selbst an, dass er keinen Daueraufenthalt in Österreich anstrebt. Er ist in Österreich auch nie einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. 3.1.3. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF war in Österreich bis dato nie mit einem Wohnsitz gemeldet und hielt sich nie nachweislich für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet auf; er gibt in seiner Stellungnahme vielmehr selbst an, dass er keinen Daueraufenthalt in Österreich anstrebt. Er ist in Österreich auch nie einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht, festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht, festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). 3.1.

  1. Bei der bezüglich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt: Gegenständlich wird – wie oben bereits ausgeführt – nicht übersehen, dass im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung des BF aufscheint und sich aus den vorliegenden Polizeiberichten lediglich Verdachtslagen ergeben. Es ist jedoch auszuführen, dass der BF mehrfach in polizeilichen Anlass- und Abschlussberichten aufscheint, in welchen er des Sachwuchers, Betruges und gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, wobei hier bereits weitreichende Ermittlungen laufen. Ein ausschließlicher Verdacht vermag zwar eine rechtskräftige Verurteilung nicht zu ersetzten; ist jedoch bei einem seit längerer Zeit bestehenden, stets in der gleichen Art gezeigten Verhalten dahingehend als Gefährdung zu sehen, wenn in den konkreten Fällen betroffene Personen jeweils vermuteten Betrugshandlungen, die in der Folge zu Anzeigelegungen und polizeilichen Ermittlungen geführt haben, verdächtig sind. Jenseits des Verdachts, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, liegen gegen den BF somit auch als Einzelperson Verdachtsmomente von einer Schwere vor, die eine Aufenthaltsbeendigung notwendig erscheinen lassen. Die Loslösung fremdenrechtlicher Überlegungen von strafgerichtlichen Urteilen und Ergebnissen führt hier dazu, dass ihm der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet – nur auf dieses beschränkt sich das Aufenthaltsverbot – zu untersagen ist. 3.1.
  2. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist:3.1.
  3. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist: Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt, er ist in Österreich auch nicht erwerbstätig. Zumal der BF noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig oder je aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Der BF hat keinerlei private oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich; vielmehr befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien. Zudem wird es ihm dort möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, da keinerlei Hinweise vorliegen, dass der BF in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt wäre. Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.1.
  4. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot (unter anderem) auf § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG stützte und dazu ausführte, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB agiert habe. 3.1.
  5. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot (unter anderem) auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG stützte und dazu ausführte, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB agiert habe. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit als unangemessen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF als strafgerichtlich unbescholten gilt. Bereits dieser Umstand lässt die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes erkennen. Die belangte Behörde stützte das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf § 67 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die vom BF gesetzten Handlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Z 3 leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 3 Z 2 FPG auszugehen ist (vgl. dazu etwa Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN.).Die belangte Behörde stützte das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die vom BF gesetzten Handlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Ziffer 3, leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG auszugehen ist vergleiche dazu etwa Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Artikel 4, Absatz 2, S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN.). Im konkreten Fall liegen somit keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet, zumal es – auch in Zusammenschau mit den Vorwürfen gegen andere Mitglieder des „ XXXX -Clans“ – die in diesem Zusammenhang implizierte Erheblichkeitsschwelle bzw. Gefahrenstufe nicht erreicht.Im konkreten Fall liegen somit keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet, zumal es – auch in Zusammenschau mit den Vorwürfen gegen andere Mitglieder des „ römisch 40 -Clans“ – die in diesem Zusammenhang implizierte Erheblichkeitsschwelle bzw. Gefahrenstufe nicht erreicht. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der

§ 67Abs.

2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen.Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der

Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Aufgrund der unlauteren Vorgangsweise des BF in Österreich in Zusammenschau mit seiner Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern des „ XXXX -Clans“ liegt jedenfalls eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, vor. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einem für Betrugshandlungen bekannten Familien-Clan und der Teilnahme an hierfür bekannten Dacharbeiten, in deren Rahmen es tatsächlich zu betrügerischen Handlungen kam, bedarf es somit eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bereits wiederholt im Zusammenhang mit betrügerischem Verhalten in Erscheinung getreten ist und andererseits, dass er keine privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien befindet, ist ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen.Aufgrund der unlauteren Vorgangsweise des BF in Österreich in Zusammenschau mit seiner Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern des „ römisch 40 -Clans“ liegt jedenfalls eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, vor. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einem für Betrugshandlungen bekannten Familien-Clan und der Teilnahme an hierfür bekannten Dacharbeiten, in deren Rahmen es tatsächlich zu betrügerischen Handlungen kam, bedarf es somit eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bereits wiederholt im Zusammenhang mit betrügerischem Verhalten in Erscheinung getreten ist und andererseits, dass er keine privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien befindet, ist ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes war aufgrund der Kombination von Clanmitgliedschaft und den damit zusammenhängenden Betrugsdelikten nicht anzudenken. Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von dreiein Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützt.Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von dreiein Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützt. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Wie oben bereits angeführt, wurde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.12.2025 der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und wurden in teilweiser Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Wie oben bereits angeführt, wurde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.12.2025 der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und wurden in teilweiser Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Begründend wurde im Teilerkenntnis ausgeführt, dass aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen ist. Begründend wurde im Teilerkenntnis ausgeführt, dass aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen ist. Betreffend des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wurde ausgeführt, dass es nur dann gerechtfertigt und sinnvoll ist, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Betreffend des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) wurde ausgeführt, dass es nur dann gerechtfertigt und sinnvoll ist, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der BF aktuell keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist und es keine Anhaltspunkte für einen derzeitigen Inlandsaufenthalt gibt, ist davon auszugehen, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Österreich aufhält. Daher ist es in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids waren daher mit Teilerkenntnis vom 09.12.2025 ersatzlos zu beheben.Da der BF aktuell keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist und es keine Anhaltspunkte für einen derzeitigen Inlandsaufenthalt gibt, ist davon auszugehen, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Österreich aufhält. Daher ist es in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids waren daher mit Teilerkenntnis vom 09.12.2025 ersatzlos zu beheben. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2328589.1.00

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