RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlG314 2320312-1 Spruch, G314 2320312-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Rich
Art 6Abs 1 EMRK verletze.
Die Nichtzahlung habe negative Folgen (z.B. die Voreingenommenheit von Entscheidungsorganen). Die zwingende Angabe eines Kontos zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren widerspreche der EMRK und mache eine Herabsetzung, Stundung oder Ratenzahlung iSd § 9 GEG unmöglich. Es sei nicht sachgerecht, dass Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens (und nicht an dessen Ende) zu entrichten seien. Die Möglichkeit der Verfahrenshilfe reiche nicht aus. Zahlreiche Personen würden durch Gerichtsgebühren an der Inanspruchnahme des Rechts auf den gesetzlichen Richter gehindert. Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht sei eine hoheitliche Angelegenheit, die nicht durch Gerichtsgebühren, sondern durch Steuern finanziert werde. In Österreich würde jedoch mehr an Gerichtsgebühren eingenommen als ausgegeben werde,
§ 1Abs 1 RÜG, der EMRK, der GRC und der Verfassung widerspreche.
Es handle sich um eine „verbotene Steuer“, die unabhängig vom Verfahrensaufwand zu entrichten sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am römisch 40 .2025 per Fax beim Landesgericht römisch 40 eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF1 und der BF2, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragen, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien und sogar der VfGH-Präsident öffentlich für eine Reduktion eintrete. Der Zugang zum Recht werde dadurch vereitelt,
Artikel 6, Absatz eins, EMRK verletze.
Die Nichtzahlung habe negative Folgen (z.B. die Voreingenommenheit von Entscheidungsorganen). Die zwingende Angabe eines Kontos zur Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren widerspreche der EMRK und mache eine Herabsetzung, Stundung oder Ratenzahlung iSd Paragraph 9, GEG unmöglich. Es sei nicht sachgerecht, dass Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens (und nicht an dessen Ende) zu entrichten seien. Die Möglichkeit der Verfahrenshilfe reiche nicht aus. Zahlreiche Personen würden durch Gerichtsgebühren an der Inanspruchnahme des Rechts auf den gesetzlichen Richter gehindert. Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht sei eine hoheitliche Angelegenheit, die nicht durch Gerichtsgebühren, sondern durch Steuern finanziert werde. In Österreich würde jedoch mehr an Gerichtsgebühren eingenommen als ausgegeben werde,
Paragraph eins, Absatz eins, RÜG, der EMRK, der GRC und der Verfassung widerspreche. Es handle sich um eine „verbotene Steuer“, die unabhängig vom Verfahrensaufwand zu entrichten sei. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Mangels widerstreitender Beweisergebnisse ist somit keine ausführliche Beweiswürdigung notwendig. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.: Art 132 Abs 1 B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG meritorisch über eine Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist. Beim Fehlen der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 700 ff). Artikel 132, Absatz eins, B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG meritorisch über eine Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist. Beim Fehlen der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 700 ff). Da die BF2 nicht behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, zumal sie für die der BF1 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht zahlungspflichtig ist, fehlt es ihr an der Beschwerdelegitimation, sodass ihre Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil A) 2.: Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil A) 3.: Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß § 9 GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist nicht das BVwG, sondern gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß Paragraph 9, GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd § 6 AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194). Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG (siehe Paragraph 17, VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd Paragraph 6, AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194). Zu Spruchteil B): Vorauszuschicken ist, dass das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX .2025 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 2 GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entstanden ist.Vorauszuschicken ist, dass das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am römisch 40 .2025 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 2 GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entstanden ist. Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ist nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG u.a. für Berufungsverfahren zu entrichten. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 177.258,23 ergibt sich aus TP 2 GGG in der am XXXX .2025 geltenden Fassung für das Verfahren über die Berufung der BF1 gegen das Urteil vom XXXX .2024 eine Pauschalgebühr von EUR 6.
- Zahlungspflichtig dafür ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die BF1 als Rechtsmittelwerberin. Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ist nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG u.a. für Berufungsverfahren zu entrichten. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 177.258,23 ergibt sich aus TP 2 GGG in der am römisch 40 .2025 geltenden Fassung für das Verfahren über die Berufung der BF1 gegen das Urteil vom römisch 40 .2024 eine Pauschalgebühr von EUR 6.
- Zahlungspflichtig dafür ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die BF1 als Rechtsmittelwerberin. Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 GGG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 GGG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so war von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr bis XXXX 2025 gemäß § 31 Abs 1 GGG ein Mehrbetrag von EUR 23 zu erheben, für den gemäß § 31 Abs 2 GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so war von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr bis römisch 40 2025 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ein Mehrbetrag von EUR 23 zu erheben, für den gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß § 8 Abs 1 GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 Abs 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist jedoch keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren (vgl. VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht vom Gericht entschieden wurde (vgl. VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF1 die Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Berufung gegen das Urteil vom XXXX 2024 nicht bewilligt wurde, steht ihr insoweit auch keine persönliche Gebührenfreiheit zu. Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist jedoch keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren vergleiche VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht vom Gericht entschieden wurde vergleiche VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF1 die Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Berufung gegen das Urteil vom römisch 40 2024 nicht bewilligt wurde, steht ihr insoweit auch keine persönliche Gebührenfreiheit zu. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleibt. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleibt. Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Er darf dabei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Der allgemeinen Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht und dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 GGG für die zweite Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt. Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Er darf dabei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Der allgemeinen Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht und dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 GGG für die zweite Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt. Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf § 1 Abs 1 R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd Paragraph eins, Absatz 2, R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Da der angefochtene Bescheid somit rechtskonform ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer Beschwerdeverhandlung: In Bezug auf die Beschwerde der BF1 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. In Bezug auf die Beschwerde der BF2 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.In Bezug auf die Beschwerde der BF1 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. In Bezug auf die Beschwerde der BF2 entfällt eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2320312.1.00