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{'item': 'G316 2287173-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlG316 2287173-2 Spruch, G316 2287173-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 8EMRK geboten ist und 1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Gegenständlich ist zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich ist zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der BF reiste zum ersten Mal im Jahr 2018 nach Österreich ein und war ab diesem Zeitpunkt (mit kurzen Unterbrechungen) in Österreich aufhältig. Hierzu liegen auch entsprechende Wohnsitzmeldungen vor. Zwar wurde gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023 unter anderem ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben. Unstrittig verfügt der BF in Österreich über einen Familien- und Freundeskreis, wobei insbesondere die Bindung zu seiner Schwester hervorzuheben ist. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern nur dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Art. 8 Abs. 1 MRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149, mwN).Unstrittig verfügt der BF in Österreich über einen Familien- und Freundeskreis, wobei insbesondere die Bindung zu seiner Schwester hervorzuheben ist. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern nur dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Artikel 8, Absatz eins, MRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149, mwN). Im vorliegenden Fall war jedoch eine erhebliche Beziehungsintensität nicht gegeben, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Eine besondere Abhängigkeit machte der BF nicht geltend. Ein im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonders schützenswertes Familienleben kann daher nicht erblickt werden.Im vorliegenden Fall war jedoch eine erhebliche Beziehungsintensität nicht gegeben, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Eine besondere Abhängigkeit machte der BF nicht geltend. Ein im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonders schützenswertes Familienleben kann daher nicht erblickt werden. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, sondern greift in sein Privatleben ein. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der über achtjährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet spricht im vorliegenden Fall maßgeblich für ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich. Der BF hat die Dauer seines Aufenthalts zudem zur nachhaltigen Integration genutzt. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse sowie über einen gefestigten Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Im Hinblick auf seine berufliche Integration ist zu berücksichtigen, dass der BF im Zeitraum von März 2018 bis Dezember 2025 über längere Zeiträume einer Erwerbstätigkeit nachging. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass der BF im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut in den Arbeitsmarkt integriert werden kann. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu berücksichtigen, wann in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es somit, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könne im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht einmal ein „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ vorliegen (VwGH vom 27.05.2010 2008/21/0630, VwGH vom 09.09.2014 Ro 2014/22/0032). Der BF war bereits in der Vergangenheit in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen tätig und verfügt zudem über einen Kranführerausweis. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass seine Erwerbsfähigkeit nachhaltig gegeben ist und auch künftig eine eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts möglich erscheint, weshalb in absehbarer Zeit keine wesentliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse zu erwarten ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass dem BF von seinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem er als Kranfahrer beschäftigt war, zudem ein hohes Maß an Motivation, Eigeninitiative, Selbstständigkeit sowie Einsatzbereitschaft attestiert wurde (vgl. AS 160).Der BF war bereits in der Vergangenheit in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen tätig und verfügt zudem über einen Kranführerausweis. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass seine Erwerbsfähigkeit nachhaltig gegeben ist und auch künftig eine eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts möglich erscheint, weshalb in absehbarer Zeit keine wesentliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse zu erwarten ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass dem BF von seinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem er als Kranfahrer beschäftigt war, zudem ein hohes Maß an Motivation, Eigeninitiative, Selbstständigkeit sowie Einsatzbereitschaft attestiert wurde vergleiche AS 160). Auch wenn der BF aufgrund des Umstandes, dass er bis ins Erwachsenenalter in Serbien lebte und dort noch – wenn auch unregelmäßigen – Kontakt zu Verwandten und Freunden hat, zweifellos noch über aufrechte Bindungen nach Serbien verfügt, ist aufgrund der über achtjährigen Aufenthaltsdauer und den genannten persönlichen Verhältnissen festzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF unzweifelhaft nach Österreich verlagert hat. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059).Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Zwar wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2023 festgestellt, dass der BF eine Aufenthaltsehe führte, jedoch liegt die Scheidung fast 6 Jahre zurück und ergibt sich aktuell aus dem Verhalten des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Zwar wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 festgestellt, dass der BF eine Aufenthaltsehe führte, jedoch liegt die Scheidung fast 6 Jahre zurück und ergibt sich aktuell aus dem Verhalten des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten. 3.1.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,). Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet wie folgt:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte Paragraph 11, IntG lautet wie folgt:
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat der BF die Integrationsprüfung (Sprachniveau A2) bestanden. Hierdurch hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt und ist die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 erster Fall AsylG erfüllt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat der BF die Integrationsprüfung (Sprachniveau A2) bestanden. Hierdurch hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt und ist die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG erfüllt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Somit war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
  1. Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Da dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt wurde, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG und war Spruchpunkt II. daher ersatzlos zu beheben. Da dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt wurde, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG und war Spruchpunkt römisch zwei. daher ersatzlos zu beheben. Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.), die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV.) und das Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) waren folglich ersatzlos zu beheben. Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.), die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.) waren folglich ersatzlos zu beheben. 3.
  3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und den in Vorlage gebrachten Urkunden geklärt erscheint und dem BF darauf basierend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter Berücksichtigung dessen keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2287173.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.