dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich ist zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der BF reiste zum ersten Mal im Jahr 2018 nach Österreich ein und war ab diesem Zeitpunkt (mit kurzen Unterbrechungen) in Österreich aufhältig. Hierzu liegen auch entsprechende Wohnsitzmeldungen vor. Zwar wurde gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023 unter anderem ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben. Unstrittig verfügt der BF in Österreich über einen Familien- und Freundeskreis, wobei insbesondere die Bindung zu seiner Schwester hervorzuheben ist. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern nur dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Art. 8 Abs. 1 MRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149, mwN).Unstrittig verfügt der BF in Österreich über einen Familien- und Freundeskreis, wobei insbesondere die Bindung zu seiner Schwester hervorzuheben ist. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern nur dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Artikel 8, Absatz eins, MRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149, mwN). Im vorliegenden Fall war jedoch eine erhebliche Beziehungsintensität nicht gegeben, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Eine besondere Abhängigkeit machte der BF nicht geltend. Ein im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonders schützenswertes Familienleben kann daher nicht erblickt werden.Im vorliegenden Fall war jedoch eine erhebliche Beziehungsintensität nicht gegeben, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Eine besondere Abhängigkeit machte der BF nicht geltend. Ein im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonders schützenswertes Familienleben kann daher nicht erblickt werden. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, sondern greift in sein Privatleben ein. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der über achtjährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet spricht im vorliegenden Fall maßgeblich für ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich. Der BF hat die Dauer seines Aufenthalts zudem zur nachhaltigen Integration genutzt. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse sowie über einen gefestigten Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Im Hinblick auf seine berufliche Integration ist zu berücksichtigen, dass der BF im Zeitraum von März 2018 bis Dezember 2025 über längere Zeiträume einer Erwerbstätigkeit nachging. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass der BF im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut in den Arbeitsmarkt integriert werden kann. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu berücksichtigen, wann in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es somit, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könne im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht einmal ein „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ vorliegen (VwGH vom 27.05.2010 2008/21/0630, VwGH vom 09.09.2014 Ro 2014/22/0032). Der BF war bereits in der Vergangenheit in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen tätig und verfügt zudem über einen Kranführerausweis. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass seine Erwerbsfähigkeit nachhaltig gegeben ist und auch künftig eine eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts möglich erscheint, weshalb in absehbarer Zeit keine wesentliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse zu erwarten ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass dem BF von seinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem er als Kranfahrer beschäftigt war, zudem ein hohes Maß an Motivation, Eigeninitiative, Selbstständigkeit sowie Einsatzbereitschaft attestiert wurde (vgl. AS 160).Der BF war bereits in der Vergangenheit in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen tätig und verfügt zudem über einen Kranführerausweis. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass seine Erwerbsfähigkeit nachhaltig gegeben ist und auch künftig eine eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts möglich erscheint, weshalb in absehbarer Zeit keine wesentliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse zu erwarten ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass dem BF von seinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem er als Kranfahrer beschäftigt war, zudem ein hohes Maß an Motivation, Eigeninitiative, Selbstständigkeit sowie Einsatzbereitschaft attestiert wurde vergleiche AS 160). Auch wenn der BF aufgrund des Umstandes, dass er bis ins Erwachsenenalter in Serbien lebte und dort noch – wenn auch unregelmäßigen – Kontakt zu Verwandten und Freunden hat, zweifellos noch über aufrechte Bindungen nach Serbien verfügt, ist aufgrund der über achtjährigen Aufenthaltsdauer und den genannten persönlichen Verhältnissen festzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF unzweifelhaft nach Österreich verlagert hat. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059).Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Zwar wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2023 festgestellt, dass der BF eine Aufenthaltsehe führte, jedoch liegt die Scheidung fast 6 Jahre zurück und ergibt sich aktuell aus dem Verhalten des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Zwar wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 festgestellt, dass der BF eine Aufenthaltsehe führte, jedoch liegt die Scheidung fast 6 Jahre zurück und ergibt sich aktuell aus dem Verhalten des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten. 3.1.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.