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{'item': 'I404 2331859-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 4Art. 130§ 59§ 17§ 35§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlI404 2331859-1 Spruch, I404 2331859-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.In Hinblick auf die Nachverrechnung betreffend den Dienstnehmer Hasan BOKOL in der Höhe von € 20.945,71 und Verzugszinsen wird der Bescheid behoben und die Rechtssache an die belangte Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 04.09.2025, Zl. XXXX , verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Entrichtung von allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträge und Umlagen in der Höhe von € 24.405,57 (Spruchpunkt 1.) zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von € 8.926,81 (Spruchpunkt 2.).
  2. Mit Bescheid vom 04.09.2025, Zl. römisch 40 , verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Entrichtung von allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträge und Umlagen in der Höhe von € 24.405,57 (Spruchpunkt 1.) zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von € 8.926,81 (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerdeführerin sei im Prüfzeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2022 einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) unterzogen worden. Im Rahmen dieser GPLB seien folgende Feststellungen getroffen worden: Für den Geschäftsführer zugeflossene geldwerte Vorteile, hier Privatnutzung des Firmen-PKW, seien die Lohnnebenkosten zu entrichten (Sachbezug PKW). Die Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen seien laut Bescheid vom 06.12.2023 erfasst und nachverrechnet worden (Hasan B, Feststellung der Versicherungspflicht) und bei einigen Dienstnehmern seien der Entgeltanspruch und die Sonderzahlung dem Kollektivvertrag angepasst und nachverrechnet worden (Anpassung Entgelt und Sonderzahlung an kollektivvertraglichen Anspruch).
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 02.10.2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Nachforderung und die Zinsen mit € 0 festgesetzt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, welche Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei. Gleiches gelte für die Verzugszinsen. Der Begründung sei nicht zu entnehmen, welche Honorarnoten für welche Monate in welcher Höhe den Berechnungen zugrunde gelegt worden seien. Laut Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht handle es sich beim Dienstnehmer Hasan B um einen freien Dienstnehmer. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe Hasan B lediglich € 6.554,40 erhalten und nicht € 52.754,
  4. Die belangte Behörde habe die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.07.2024 zu XXXX abgewiesenen Beiträge berücksichtigt. Den Sachverhaltsfeststellungen sei lediglich zu entnehmen, dass die Beitragsgrundlagen auf Basis jener Rechnungen ermittelt worden seien, die Hasan B sowohl an die XXXX (in der Folge: F GmbH) als auch an die Beschwerdeführerin gestellt habe. Honorarnoten an die F GmbH seien jedoch nicht relevant und daher nicht bei der Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Da jedoch alle Rechnungen in einen Topf geschmissen worden seien, sei der Bescheid rechtswidrig. Es würden keine nachvollziehbaren Feststellungen zu den einzelnen Honorarnoten vorliegen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 02.10.2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Nachforderung und die Zinsen mit , € 0 festgesetzt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, welche Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei. Gleiches gelte für die Verzugszinsen. Der Begründung sei nicht zu entnehmen, welche Honorarnoten für welche Monate in welcher Höhe den Berechnungen zugrunde gelegt worden seien. Laut Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht handle es sich beim Dienstnehmer Hasan B um einen freien Dienstnehmer. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe Hasan B lediglich € 6.554,40 erhalten und nicht € 52.754,
  6. Die belangte Behörde habe die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.07.2024 zu römisch 40 abgewiesenen Beiträge berücksichtigt. Den Sachverhaltsfeststellungen sei lediglich zu entnehmen, dass die Beitragsgrundlagen auf Basis jener Rechnungen ermittelt worden seien, die Hasan B sowohl an die römisch 40 (in der Folge: F GmbH) als auch an die Beschwerdeführerin gestellt habe. Honorarnoten an die F GmbH seien jedoch nicht relevant und daher nicht bei der Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Da jedoch alle Rechnungen in einen Topf geschmissen worden seien, sei der Bescheid rechtswidrig. Es würden keine nachvollziehbaren Feststellungen zu den einzelnen Honorarnoten vorliegen.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und wiederholte zunächst die drei Nachverrechnungspunkte. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Aufstellung der Beitragsdifferenzen in den Prüfberichten und die Aufstellung der Beitragsdifferenzen vom 10.01.
  8. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Beitragsgrundlage anhand der Honorarnoten des Hasan B, welche dieser sowohl an die F GmbH als auch an die Beschwerdeführerin gestellt habe, ermittelt worden sei, da rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des Hasan B gelte. In der Beweiswürdigung wurde angeführt, dass die Beitragsgrundlagen betreffend den Dienstnehmer Hasan B sich aus dem Umstand einer Zuordnung der verrechneten Honorarnoten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zur Beschwerdeführerin ergeben würden. Die Nachverrechnung des Sachbezugs betreffend den Geschäftsführer und der Anpassung an den kollektivvertraglichen Anspruch betreffend die Dienstnehmer XXXX und XXXX sei unstrittig.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und wiederholte zunächst die drei Nachverrechnungspunkte. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Aufstellung der Beitragsdifferenzen in den Prüfberichten und die Aufstellung der Beitragsdifferenzen vom 10.01.
  10. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Beitragsgrundlage anhand der Honorarnoten des Hasan B, welche dieser sowohl an die F GmbH als auch an die Beschwerdeführerin gestellt habe, ermittelt worden sei, da rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des Hasan B gelte. In der Beweiswürdigung wurde angeführt, dass die Beitragsgrundlagen betreffend den Dienstnehmer Hasan B sich aus dem Umstand einer Zuordnung der verrechneten Honorarnoten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zur Beschwerdeführerin ergeben würden. Die Nachverrechnung des Sachbezugs betreffend den Geschäftsführer und der Anpassung an den kollektivvertraglichen Anspruch betreffend die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 sei unstrittig. Rechtlich führte die belangte Behörde zur Nachverrechnung betreffend den Dienstnehmer Hasan B aus, dass rechtskräftig ein einheitliches Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin festgestellt worden sei und deshalb die gesamten Einkünfte der Beschwerdeführerin zuzuordnen gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts sei der belangten Behörde nicht übermittelt worden. Der geschäftsführende Gesellschafter bei der F GmbH und der Beschwerdeführerin sei derselbe, auch der Firmensitz und die Geschäftsbranche der beiden Unternehmen sei identisch, weshalb sich somit keine organisatorische Abgrenzung entnehmen lasse.
  11. Mit Schreiben vom 05.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wird.
  12. Die belangte Behörde legte am 12.01.2026 den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  13. In der Folge wurde vom BVwG die Entscheidung des Landesgerichts XXXX vom 12.07.2024 zu XXXX eingeholt. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass Hasan B von der Beschwerdeführerin Urlaubsersatzleistung sowie Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration begehrte, was abgewiesen wurde.
  14. In der Folge wurde vom BVwG die Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 vom 12.07.2024 zu römisch 40 eingeholt. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass Hasan B von der Beschwerdeführerin Urlaubsersatzleistung sowie Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration begehrte, was abgewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Immobilienvermittlung und unterliegt als Arbeitgeberin dem Kollektivvertrag Immobilienverwalter in Österreich. 1.
  17. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine GPLB betreffend den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2022 durchgeführt. Im Rahmen der GPLB wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer XXXX und XXXX unterkollektivvertraglich entlohnt wurden. Außerdem wurde festgestellt, dass dem Geschäftsführer ein PKW als Sachbezug zur Verfügung stand.Im Rahmen der GPLB wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 unterkollektivvertraglich entlohnt wurden. Außerdem wurde festgestellt, dass dem Geschäftsführer ein PKW als Sachbezug zur Verfügung stand. Die Nachverrechnung für die unterkollektive Entlohnung beträgt € 3.460,22 und die Höhe der diesbezüglichen Verzugszinsen € 1.255,
  18. Für den Sachbezug PKW wurden keine Beiträge im bekämpften Bescheid nachverrechnet. 1.
  19. Mit Erkenntnis vom 16.05.2024 zu I404 2284639-1/13E wurde rechtskräftig festgestellt, dass Hasan B für die Beschwerdeführerin vom 01.05.2018 bis 31.07.2021 als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG tätig wurde. Dabei wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob Herr Hasan B auch für die F GmbH tätig wurde oder ausschließlich für die Beschwerdeführerin seine Leistungen erbracht hat.1.3. Mit Erkenntnis vom 16.05.2024 zu I404 2284639-1/13E wurde rechtskräftig festgestellt, dass Hasan B für die Beschwerdeführerin vom 01.05.2018 bis 31.07.2021 als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG tätig wurde. Dabei wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob Herr Hasan B auch für die F GmbH tätig wurde oder ausschließlich für die Beschwerdeführerin seine Leistungen erbracht hat. 1.

  1. Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid keine Feststellungen getroffen, aus denen ersichtlich wäre, warum die Honorare, die Herr Hasan B an die F GmbH stellte, ausschließlich der Beschwerdeführerin zugeordnet wurden. Auch sind keine Ermittlungen dazu im vorgelegten Akt ersichtlich.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin und dass diese dem Kollektivvertrag für Immobilienverwalter in Österreich unterliegt, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und dem Verfahren zu I404 2284639-1 und ist unstrittig. 2.2.Die Feststellungen zur GPLB -Prüfung basieren auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Prüferbericht und der Aufstellung der Beitragsdifferenzen. Dass die in Punkt 1.
  4. angeführten Dienstnehmer unterkollektivvertraglich entlohnt wurden, wurde im Prüfbericht dargelegt und im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Höhe der Nachverrechnung der Beanstandungen und der diesbezüglichen Verzugszinsen basiert auf den Prüfungsunterlagen, insbesondere der Besprechungsunterlage zur Schlussbesprechung und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.04.
  5. Auch zur Berechnung der Nachforderung wurde zu diesem Nachverrechnungspunkt keine Ausführungen von der Beschwerdeführerin getätigt. 2.
  6. Der Inhalt des Erkenntnis konnte durch Einsichtnahme in den Akt zu I404 2284639 festgestellt werden. 2.
  7. Dass im Bescheid von der belangte Behörde keine Feststellungen getroffen wurden, aus denen ersichtlich wäre, warum die Honorare, die Herr Hasan B an die F GmbH stellte, ausschließlich der Beschwerdeführerin zugeordnet wurden und auch keine Ermittlungen dazu im vorgelegten Akt ersichtlich sind, basiert auf der Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung und den vorgelegten Akt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu A) I. Teil-Abweisung der Beschwerde:3.
  2. Zu A) römisch eins. Teil-Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Hinsichtlich Spruchpunkt A) I. steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch eins. steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Einkommensteuergesetz 1988 (EstG 1988) lauten: Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt. § 44.

(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; […] Entgelt § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. […] 3.1.
  1. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2022 durchgeführten GPLB steht fest, dass diese der belangten Behörde die Beiträge für die Nachverrechnung aufgrund der Anpassung des Entgelts samt Sonderzahlung betreffend die Dienstnehmer XXXX und XXXX an den geltenden Kollektivvertrag schuldet. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Beschwerde war daher in Bezug auf diesen Nachverrechnungspunkt in der Höhe von € 3.460,22 und Verzugszinsen in der Höhe von € 1.255,51 als unbegründet abgewiesen.3.1.
  2. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2022 durchgeführten GPLB steht fest, dass diese der belangten Behörde die Beiträge für die Nachverrechnung aufgrund der Anpassung des Entgelts samt Sonderzahlung betreffend die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 an den geltenden Kollektivvertrag schuldet. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Beschwerde war daher in Bezug auf diesen Nachverrechnungspunkt in der Höhe von € 3.460,22 und Verzugszinsen in der Höhe von € 1.255,51 als unbegründet abgewiesen. 3.
  3. Zu A) II. Aufhebung und Zurückverweisung:3.
  4. Zu A) römisch zwei. Aufhebung und Zurückverweisung: 3.2.
  5. Wie bereits festgehalten, hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.2.1. Wie bereits festgehalten, hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132). Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst besteht nicht nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt (schon) feststeht (§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG), sondern auch dann, wenn dessen Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG), und nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (vgl. VwGH vom 14.01.2021, Ra 2020/02/0294).Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst besteht nicht nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt (schon) feststeht (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), sondern auch dann, wenn dessen Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG), und nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht vergleiche VwGH vom 14.01.2021, Ra 2020/02/0294). 3.2.2. Von der Beschwerdeführerin wird in Bezug auf die Nachverrechnung betreffend den Dienstnehmer Hasan B bestritten, dass sämtliche Honorarnoten des Hasan B, welche in voller Höhe bei der Beschwerdeführerin als Beitragsrundlagen herangezogen und davon die Beiträge nachverrechnet wurden, der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zuzuordnen sind, sondern vielmehr auch der Abgeltung der Tätigkeit des Hasan B für die Firma F GmbH diente. Dazu ist zunächst auszuführen, dass rechtskräftig feststeht, dass Hasan B im Zeitraum 01.05.2018 bis 31.07.2021 durchgehend für die Beschwerdeführerin als Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG tätig war.Dazu ist zunächst auszuführen, dass rechtskräftig feststeht, dass Hasan B im Zeitraum 01.05.2018 bis 31.07.2021 durchgehend für die Beschwerdeführerin als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG tätig war. Aufgrund des Umstandes, dass Hasan B für seine Tätigkeit als Immobilienvermittler und -verwalter für die Beschwerdeführerin und die Firma F GmbH insgesamt jedenfalls ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat, war in dem Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht des Hasan B bei der Beschwerdeführerin die Frage, ob auch ein Dienstverhältnis zur F GmbH vorliegt, nicht zu prüfen und nicht Gegenstand des bereits durchgeführten Verfahrens vor dem BVwG.

§ 35. Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH vom 27.08.2019, Ra 2016/08/0076). Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche VwGH vom 27.08.2019, Ra 2016/08/0076). Die Beschwerdeführerin behauptet, dass Herr Hasan B zwei verschiedene Dienstgeber hatte, und liegen dafür zumindest schriftliche Verträge mit beiden Unternehmen vor und waren laut Vertrag ab dem 01.01.2019 die Pauschalhonorarnoten an die F GmbH zu adressieren, wobei im Vertrag weiter festgehalten ist, dass das monatliche Pauschalhonorar ein Gesamthonorar aller 2 Firmen darstellt und eine monatliche Aufteilung der jeweiligen Firmen erfolgt. Weiters wurde in der Verhandlung auch von der Beschwerdeführerin behauptet, dass die von Hasan B vermittelten und betreuten Immobilien entweder im Eigentum der Beschwerdeführerin oder der F GmbH standen. Ohne nähere Ermittlungen ist jedenfalls nicht von vornherein davon auszugehen, dass Hasan B ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin tätig war. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass tatsächlich Immobilien im Eigentum F GmbH standen und Honorare oder Teile von Honoraren des Hasan B für die Vermittlung und Betreuung dieser Immobilien gestellt wurden und die belangte Behörde weiter der Ansicht sein, dass Hasan B trotzdem ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin tätig war, wären weitere Ermittlungen und demensprechende Feststellungen zu treffen, warum die F GmbH nicht als Dienstgeberin in Bezug auf diese Immobilien zu sehen ist. Sollte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass Hasan B für beide Dienstgeber tätig war, trifft die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Mitwirkungspflicht darzulegen, welcher Teil des ab dem Jahr 2019 an die F GmbH adressierten Pauschalhonorars für die Tätigkeit (Vermittlung und Betreuung der Objekte der Beschwerdeführerin) bei der Beschwerdeführerin verrechnet wurde. 3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das behördliche Verfahren daher mangelhaft geblieben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich: Aufgrund des Umstandes, dass es für die belangte Behörde möglich wäre, in Bezug auf beide Dienstgeber Ermittlungen zu tätigen und dem Ergebnis entsprechend auch allenfalls für beide Dienstgeber Nachverrechnungsbescheide zu erlassen, was dem BVwG nicht erlaubt wäre, da es sonst seine Entscheidungsbefugnis überschreiten würde, ist im Interesse der Raschheit eine Entscheidung der Behörde zu bevorzugen und war eine Zurückverweisung vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung kann entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zu Spruchpunkt I. aus der Aktenlage als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zu Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs.1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Weiters steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Sohin konnte auch diesbezüglich

§ 24Abs. 1 Z. 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Weiters steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Sohin konnte auch diesbezüglich

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I404.2331859.1.00

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