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{'item': 'W117 2323317-1'}

Obsah (23)§ 22a§7§ 35Art. 133§ 76§ 77§ 40§ 46§ 34§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 18§ 55§ 53§ 50§ 5Art. 130§ 28§ 46a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW117 2323317-1 Spruch, W117 2323317-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs.

1 Z 1 und Z 2 BFA-VG, § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Festnahme am 09.09.2025 und die darauffolgende Anhaltung bis zum (10.09.2025, 20.45 Uhr) wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird

§7Anh

O insoweit stattgegeben, als die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 10.09.2025, 20.46 Uhr bis 11.09.2025, 22.45 Uhr für rechtswidrig erklärt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird

§7Anh

O insoweit stattgegeben, als die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 10.09.2025, 20.46 Uhr bis 11.09.2025, 22.45 Uhr für rechtswidrig erklärt wird. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 09.09.2025, basierend auf dem Festnahmeauftrag des BFA gem § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG vom 05.09.2025 festgenommen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 09.09.2025, basierend auf dem Festnahmeauftrag des BFA gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom 05.09.2025 festgenommen. Dagegen erhob er durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde; entscheidungswesentlich begründete er dieselbe wie folgt: „(…) Der Festnahmeauftrag gegen den BF erging gestützt auf § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG. In diesem wurde angeführt, die Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft

§ 76

FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77

Abs 1 FPG lägen vor und erfolge die Vorführung vor „das Bundesamt“ (gemeint: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) nicht aus anderen Gründen.Der Festnahmeauftrag gegen den BF erging gestützt auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. In diesem wurde angeführt, die Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft

Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG lägen vor und erfolge die Vorführung vor „das Bundesamt“ (gemeint: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) nicht aus anderen Gründen. (…) Der VwGH weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages

§ 40Abs. 1 Z. 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung darauf ankommt, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (vgl. ua. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040).Der VwGH weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung darauf ankommt, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen vergleiche ua. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040). (…) Das hoheitliche Vorgehen ist insofern auch nicht mit dem erwähnten der Schubhaft inhärenten ultima-ratio-Prinzip vereinbar. So sah der VwGH selbst im Falle eines „unkooperativen“ und überdies auch noch „unter einer Alias-Identität aufgetretenen und sogar seine Abschiebung zweimal vereitelten Revisionswerbers“ keinen hinreichenden Grund zur Annahme des Vorliegens von Voraussetzungen für die Anwendung entsprechender Sicherungsmittel, „da diese Umstände bereits einige Zeit zurückliegen“ und „der Revisionswerber (…) von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen hatte“ und er weiters „vor seiner Festnahme überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen hatte“ (vgl. VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).So sah der VwGH selbst im Falle eines „unkooperativen“ und überdies auch noch „unter einer Alias-Identität aufgetretenen und sogar seine Abschiebung zweimal vereitelten Revisionswerbers“ keinen hinreichenden Grund zur Annahme des Vorliegens von Voraussetzungen für die Anwendung entsprechender Sicherungsmittel, „da diese Umstände bereits einige Zeit zurückliegen“ und „der Revisionswerber (…) von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen hatte“ und er weiters „vor seiner Festnahme überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen hatte“ vergleiche VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). Anders als der Revisionswerber im zitierten Fall des VwGH hatte sich der BF nie zuvor dem Verfahren oder einem sonstigen Verfahrensschritt entzogen. Vielmehr hatte der BF an sämtlichen Verfahrensschritten mitgewirkt. Seitdem er in Österreich aufhältig ist, war der BF stets behördlich gemeldet und hielt dieser sich an den korrespondierenden Wohnsitzen auf. Er bezog bzw. bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und war / ist infolge der bestehenden Hilfsbedürftigkeit ortsgebunden. Es ist gegenständlich kein Grund erkennbar, weshalb der BF dem gesetzlich vorgezeichneten Weg, einer Ladung Folge zu leisten, nicht nachgekommen wäre. (…) Es hätte ausgereicht, den BF zur Vorführung vor die Taliban-Delegation zu laden. Wie schon in bisherigen Verfahren hätte der BF auch dieser Ladung Folge geleistet. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der tatsächliche Grund der Festnahme des BF nicht ein allfälliger Sicherungsbedarf war, sondern ausschließlich der Vorführung vor die Delegation der Taliban diente. So fand weder vor, noch nach der Vorführung des BF vor die Delegation irgendeine Amtshandlung zur Abklärung eines Sicherungsbedarfs statt. Der BF wurde beispielsweise zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde einvernommen, noch wurden andere Schritte gesetzt, um einen Sicherungsbedarf zu ermitteln. (…) Ausdrücklich bekämpft wird gegenständlich auch die Vorführung des BF vor eine Delegation bestehend aus Mitgliedern des Taliban-Regimes. Das Taliban-Regime ist eine de-facto Regierung, die international nicht anerkannt wird (vgl. ua. https://www.un.org/dgacm/sites/www.un.org.dgacm/files/Documents_Protocol/hspmfmlist.pdf; Zugriff am 09.10.2025). Auch Österreich unterhält keinerlei diplomatische Beziehungen mit Afghanistan und dem Regime. Die Taliban werden zudem auf sämtlichen nationalen und internationalen Terrorlisten genannt; auch aus Sicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) handelt es sich bei den Taliban um eine terroristische Vereinigung iSd § 278b (vgl. 12Os74/18a und Höpfel/Ratz, WK StGB, § 278b, S. 17).Ausdrücklich bekämpft wird gegenständlich auch die Vorführung des BF vor eine Delegation bestehend aus Mitgliedern des Taliban-Regimes. Das Taliban-Regime ist eine de-facto Regierung, die international nicht anerkannt wird vergleiche ua. https://www.un.org/dgacm/sites/www.un.org.dgacm/files/Documents_Protocol/hspmfmlist.pdf; Zugriff am 09.10.2025). Auch Österreich unterhält keinerlei diplomatische Beziehungen mit Afghanistan und dem Regime. Die Taliban werden zudem auf sämtlichen nationalen und internationalen Terrorlisten genannt; auch aus Sicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) handelt es sich bei den Taliban um eine terroristische Vereinigung iSd Paragraph 278 b, vergleiche 12Os74/18a und Höpfel/Ratz, WK StGB, Paragraph 278 b,, S. 17). (…) Schließlich richtet sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die Dauer der Anhaltung des BF. Der BF wurde am Dienstag, den 09.09.2025, gegen 20:30 Uhr festgenommen, jedoch erst am Nachmittag des 11.09.2025 (Donnerstag), also mit erheblicher Verzögerung, den Taliban vorgeführt. Auch die Entlassung erfolgte nicht unverzüglich, sondern ebenfalls erst am späten Abend desselben Tages, gegen 22 Uhr. Der BF war somit für einen Zeitraum von insgesamt etwa 49½ Stunden, das entspricht rund zwei Tagen und eineinhalb Stunden, seiner persönlichen Freiheit beraubt. Zwar ist die Anhaltung eines:einer Fremden in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG

§ 40Abs. 4 BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. Vw

GH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF war somit für einen Zeitraum von insgesamt etwa 49½ Stunden, das entspricht rund zwei Tagen und eineinhalb Stunden, seiner persönlichen Freiheit beraubt. Zwar ist die Anhaltung eines:einer Fremden in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG

Paragraph 40, Absatz 4, BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Vor und nach der Vorführung wurde kein erkennbarer Verfahrensschritt durchgeführt, der eine Anwesenheit des BF notwendig gemacht hätte. Erkennbar diente die Festnahme des BF dazu, ihn einer schon von langer Hand geplanten und erstmals stattfindenden Delegation des afghanischen Taliban-Regimes vorzuführen. Selbst wenn die Vorführung des BF und seine Festnahme zu diesem Zweck rechtmäßig gewesen wäre, hätte er aber jedenfalls erst zeitnah zu dem Termin – und nicht schon mehr als 24 Stunden davor – festgenommen und sofort nach der Befragung durch die Delegation wieder freigelassen werden müssen. Der Beschwerdeführer beantragte schließlich, „die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen am 09.09.20225, 10.09.2025 und 11.09.2025 (Festnahme, Anhaltung und Vorführung des BF vor eine Delegation der afghanischen terroristischen Organisation der Taliban) für rechtswidrig zu erklären und feststellen, dass der BF dadurch in seinen Rechten verletzt wurde“; sowie Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr und des Schriftsatzaufwandes. Die Verwaltungsbehörde übermittelte den Akt und äußerte sich zur Beschwerde wie folgt: „(…) Nachdem bekannt wurde, dass Vertreter der für den im Betreff genannten Fremden zuständigen ausländischen Behörden, welche

§ 46Abs.

2a FPG 2005 als zuständig gelten, nach Österreich einreisen werden, wurden am 04.09.2025 zum frühestmöglichen Zeitpunkt die in Frage kommenden Fälle nach Priorität, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straffälligkeit, von Seiten der Stabstelle der Direktion des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyls im Hinblick auf eine mögliche Vorführung vor diese Vertreter sowie eine anschließende Abschiebung nach Afghanistan gesichtet.Nachdem bekannt wurde, dass Vertreter der für den im Betreff genannten Fremden zuständigen ausländischen Behörden, welche

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 als zuständig gelten, nach Österreich einreisen werden, wurden am 04.09.2025 zum frühestmöglichen Zeitpunkt die in Frage kommenden Fälle nach Priorität, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straffälligkeit, von Seiten der Stabstelle der Direktion des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyls im Hinblick auf eine mögliche Vorführung vor diese Vertreter sowie eine anschließende Abschiebung nach Afghanistan gesichtet. Die Sichtung und Beurteilung des gegenständlichen Falles wurde zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 04.09.2025, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass mit Rechtskraft vom 26.02.2025 des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu der IFA 1363134800/250417733 und des Erkenntnisses des BVwG zu der GZ: W177 2307480-1/4E vom 25.02.2025 gegen den Fremden eine rechtskräftiger Rückkehrentscheidung mit zulässiger Abschiebung besteht. Daher wurde eine Vorführung des Fremden

§ 46Abs.

2a FPG 2005 veranlasst, zumal nach § 46 Abs. 3 FPG 2005 das Bundesamt alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles ehestmöglich zu treffen hat und im vorliegenden Fall eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorliegt und die Abschiebung des Fremden zulässig ist (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).Daher wurde eine Vorführung des Fremden

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 veranlasst, zumal nach Paragraph 46, Absatz 3, FPG 2005 das Bundesamt alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung des Einzelfalles ehestmöglich zu treffen hat und im vorliegenden Fall eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorliegt und die Abschiebung des Fremden zulässig ist vergleiche VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). (…) Da zu diesem Zeitpunkt die Zustellung einer Ladung zur Vorführung nicht als zielführend erachtet wurde, wurde entschieden, die Vorführung mit der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG zu verbinden und entsprechend zu veranlassen. Eine gesonderte Ladung vor die Vertreter der ausländischen Behörde erschien aufgrund der kurzen zeitlichen Frist nicht zweckmäßig. Da zu diesem Zeitpunkt die Zustellung einer Ladung zur Vorführung nicht als zielführend erachtet wurde, wurde entschieden, die Vorführung mit der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zu verbinden und entsprechend zu veranlassen. Eine gesonderte Ladung vor die Vertreter der ausländischen Behörde erschien aufgrund der kurzen zeitlichen Frist nicht zweckmäßig. Hinzu kam, dass die Vertreter der ausländischen Behörde lediglich einmalig zu einem bestimmten Zeitpunkt in Österreich anwesend waren, sodass ein weiterer Versuch einer Vorführung zu Identifizierungszwecken sowie zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht möglich gewesen wäre. Dies erfolgte im öffentlichen Interesse, angesichts der festgestellten Straffälligkeit den Fremden möglichst rasch außer Landes zu bringen. Die öffentlichen Interessen überwogen hierbei die privaten Interessen des Fremden an seiner persönlichen Freiheit, sodass die Festnahme und anschließende Anhaltung als verhältnismäßig zu beurteilen waren. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Fremde in der Vergangenheit eine hohe Mobilität in Europa bewies: So reiste er im Jahr 2009 nach eigenen Angaben nach Griechenland, welches er im Jahr 2013 wieder verließ. Über Ungarn ging er nach Deutschland, wo er ca. ein Jahr blieb und im Jahr 2014 nach Ungarn rücküberstellt wurde. In Ungarn blieb der Fremde insgesamt ca. 9 Jahre, als er Reisedokumente erhalten hatte, reiste er nach Frankreich, wo er ca. 1 Jahr aufhältig war. 2018 wurde der Fremde erneut nach Ungarn verbracht, wo er von 2018 bis 2023 blieb. Weiters war zu berücksichtigen, dass Herr (…) vom Gericht Sarvar in Ungarn am 09.09.2021 wegen dem Verbrechen der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen wurde, sowie dass er am 01.08.2023 in „Reintegrationshaft nach Afghanistan“ entlassen und aus Ungarn ausgewiesen wurde. Unter Umgehung der Grenzkontrollen und trotz bestehenden schengenweiten Einreiseverbot, reiste der Fremde im August 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG war mit einer anzunehmenden Fluchtgefahr zu verbinden, sofern ein Heimreisezertifikat vor Ort oder unmittelbar nach der Vorführung ausgestellt werden sollte. In diesem Zusammenhang war anhand der Angaben des Fremden sowie seiner Reaktion vor dem Bundesamt und Angaben der Vertreter der ausländischen Behörde zu prüfen, ob eine Sicherungsmaßnahme erforderlich war. Dies wurde durch den Referatsleiter der Operativen Angelegenheiten der Direktion des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl am Tag der Vorführung durchgeführt. Die Anordnung eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erwies sich auch im Hinblick auf § 40 Abs. 5 BFA-VG als notwendig, um zu verhindern, dass durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verzögert wird.Die Erlassung eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG war mit einer anzunehmenden Fluchtgefahr zu verbinden, sofern ein Heimreisezertifikat vor Ort oder unmittelbar nach der Vorführung ausgestellt werden sollte. In diesem Zusammenhang war anhand der Angaben des Fremden sowie seiner Reaktion vor dem Bundesamt und Angaben der Vertreter der ausländischen Behörde zu prüfen, ob eine Sicherungsmaßnahme erforderlich war. Dies wurde durch den Referatsleiter der Operativen Angelegenheiten der Direktion des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl am Tag der Vorführung durchgeführt. Die Anordnung eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erwies sich auch im Hinblick auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG als notwendig, um zu verhindern, dass durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verzögert wird. Nach Durchführung des Interviews vor den ausländischen Vertretern und Prüfung einer möglichen Sicherungsmaßnahme (Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit) wurde der Fremde aus der Anhaltung durch den Referatsleiter der Operativen Angelegenheiten entlassen.“ Die Verwaltungsbehörde stellte keine Anträge. Nach erfolgter Akteneinsicht führte der Beschwerdeführer am 20.11.2025 in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 04.12.2025 noch aus: „Dem gegenständlichen Akt lässt sich entnehmen, dass weder das Formular bzgl. der Haftfähigkeit des BF, noch bezüglich seiner Zurechnungsfähigkeit ausgefüllt wurde. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Haftfähigkeit des BF nicht geprüft wurde und erweist sich die Anhaltung des BF im angefochtenen Zeitraum schon allein deshalb als rechtswidrig. Ohne die Prüfung der Haftfähigkeit eines Fremden kann die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung – die eine notwendige Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit darstellt – nicht beurteilt werden. Die mangelnde Prüfung der Haftfähigkeit des BF macht dessen Anhaltung im angefochtenen Zeitraum folglich rechtswidrig.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Am 16.07.2013 stellte der Beschwerdeführer in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Antragsstellung in Ungarn reiste der Fremde, ohne das Verfahren abzuwarten, aus Ungarn aus, weshalb die ungarische Migrationsbehörde das Vorprüfungsverfahren am 15.08.2013 mit Beschluss zu GZ.: 106-2-1391/2/2013-M einstellte (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Am 05.08.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Am 04.12.2014 wurde er von Deutschland nach Ungarn rücküberstellt (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Am 04.12.2014 stellte der Beschwerdeführer in Ungarn neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Beschluss vom 11.05.2015 zu GZ.: 106-7-15056/14/2014-M wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Am 14.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Am 27.05.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 353 Abs 1 und Abs 3 Punkt a ungarisches Strafgesetz wegen des Verbrechens der Schlepperei ein Strafverfahren eingeleitet und wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025).Am 27.05.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 3, Punkt a ungarisches Strafgesetz wegen des Verbrechens der Schlepperei ein Strafverfahren eingeleitet und wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Am 28.05.2020 leitete die Staatliche Generaldirektion für Fremdenwesen, aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens, ein Verfahren zur Überprüfung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers ein. Am 08.07.2020 wurde von der Staatlichen Generaldirektion für Fremdenwesen in seiner Eigenschaft als Asylbehörde entschieden, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus abgewiesen wird, dem Beschwerdeführer die subsidiäre Schutzberechtigung aberkannt wird und kein Abschiebungsverbot besteht. Mit der Ausweisung wurde gleichzeitig ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Am 09.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Sarvar wegen des Verbrechens der qualifizierten Schlepperei gem. § 353 Abs 1 und Abs 3 Punkt a ungarisches Strafgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, sowie zu einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren verurteilt (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025).Am 09.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Sarvar wegen des Verbrechens der qualifizierten Schlepperei gem. Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 3, Punkt a ungarisches Strafgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, sowie zu einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren verurteilt (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Am 01.08.2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haftanstalt in Ungarn entlassen. Selbigen Tages reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.01.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 3 Ziffer 2 i

Vm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 55

Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Herrn XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025).Am 01.08.2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haftanstalt in Ungarn entlassen. Selbigen Tages reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.01.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Herrn römisch 40 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 25.02.2025 mit GZ: W177 2307480-1/4E vom Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 4 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG 2005 idgF, § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt (BVw

G-Erk. v. 25.02.2025, W177 2307480-1/4E).Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 25.02.2025 mit GZ: W177 2307480-1/4E vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz 4 und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 idgF, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt (BVw

G-Erk. v. 25.02.2025, W177 2307480-1/4E). Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision, welche am 12.05.2025, GZ Ra 2025/19/0054-11, vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde (VwGH-Beschluss Ra 2025/19/0054-11 v. 12.05.2025). Nachdem bekannt wurde, dass Vertreter der aktuell die faktische Macht in Afghanistan ausübenden Machthaber, aktuell die Taliban, nach Österreich einreisen werden, wurden am 04.09.2025 zum frühestmöglichen Zeitpunkt die in Frage kommenden Fälle nach Priorität, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straffälligkeit, von Seiten der Stabstelle der Direktion des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyls im Hinblick auf eine mögliche Vorführung vor diese Vertreter sowie eine anschließende Abschiebung nach Afghanistan gesichtet (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Die Sichtung und Beurteilung des gegenständlichen Falles wurde zum frühestmöglichen Zeitpunkt, am 04.09.2025, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass mit Rechtskraft vom 26.02.2025 des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu der IFA 1363134800/250417733 und des Erkenntnisses des BVwG zu der GZ: W177 2307480-1/4E vom 25.02.2025 gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit zulässiger Abschiebung besteht (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers wurden die Daten des Beschwerdeführers (Personendaten, Foto, Fingerabdrücke) an seinen Herkunftsstaat übermittelt. Bei der Entscheidung über die Vorführung des Beschwerdeführers ging die Verwaltungsbehörde davon aus, dass etwaige Abschiebehindernisse

§ 50FPG nicht gegeben sind (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v.

05.11.2025).Aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers wurden die Daten des Beschwerdeführers (Personendaten, Foto, Fingerabdrücke) an seinen Herkunftsstaat übermittelt. Bei der Entscheidung über die Vorführung des Beschwerdeführers ging die Verwaltungsbehörde davon aus, dass etwaige Abschiebehindernisse

Paragraph 50, FPG nicht gegeben sind (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Daher wurde eine Vorführung des Beschwerdeführers veranlasst, welche vor die Vertreter der aktuellen Machthaber erfolgt ist. Ein von diesen Vertretern ausgestellte Heimreisezertifikat ermöglichte in einem anderen Fall die Einreise nach Afghanistan, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Die Verwaltungsbehörde erachtete zu diesem Zeitpunkt die Zustellung einer Ladung zur Vorführung nicht als zielführend und sich, die Vorführung mit der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme

§34Abs.

3 Z 1 BFA-VG zu verbinden und entsprechend zu veranlassen. Sie erachtete eine gesonderte Ladung vor die Vertreter der ausländischen Behörde aufgrund der ihrer Meinung nach kurzen zeitlichen Frist nicht als zweckmäßig Die Verwaltungsbehörde erachtete zu diesem Zeitpunkt die Zustellung einer Ladung zur Vorführung nicht als zielführend und sich, die Vorführung mit der Prüfung einer Sicherungsmaßnahme

§34Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zu verbinden und entsprechend zu veranlassen.

Sie erachtete eine gesonderte Ladung vor die Vertreter der ausländischen Behörde aufgrund der ihrer Meinung nach kurzen zeitlichen Frist nicht als zweckmäßig Auch deswegen nicht, weil die Vertreter der ausländischen Behörde lediglich einmalig zu einem bestimmten Zeitpunkt in Österreich anwesend gewesen seien, sodass ein weiterer Versuch einer Vorführung zu Identifizierungszwecken sowie zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht möglich gewesen wäre (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Den Erwägungen der Verwaltungsbehörde lag weiters die Straffälligkeit (5 Jahre Freiheitsstrafe für Schlepperei in Ungarn), die von ihr angenommene hohe Mobilität des Beschwerdeführers in Europa zugrunde – im Jahr 2009 nach Griechenland reisend, Griechenland im Jahr 2013 wieder verlassend, anschließend ein Jahr in Deutschland und danach ca. 9 Jahre in Ungarn aufhältig, im Anschluss aber ein Jahr in Frankreich seien und von 2018 – 2023 wieder in Ungarn Aufenthalt nehmend und danach illegal und trotz schengenweiten Einreiseverbotes im August 2023 in Österreich einreisend (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Die Verwaltungsbehörde erließ den Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG auch im Hinblick auf eine möglicherweise anzunehmende Fluchtgefahr, welche aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der afghanischen Delegation für den Fall der Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor Ort oder unmittelbar nach der Vorführung anzunehmen gewesen sei (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Die Verwaltungsbehörde erließ den Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG auch im Hinblick auf eine möglicherweise anzunehmende Fluchtgefahr, welche aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der afghanischen Delegation für den Fall der Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor Ort oder unmittelbar nach der Vorführung anzunehmen gewesen sei (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). In der Folge wurde der Beschwerdeführer (BF) am 09.09.2025 festgenommen, basierend auf dem Festnahmeauftrag des BFA gem § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG vom 05.09.2025 festgenommen (Anhalteprotokoll I).In der Folge wurde der Beschwerdeführer (BF) am 09.09.2025 festgenommen, basierend auf dem Festnahmeauftrag des BFA gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom 05.09.2025 festgenommen (Anhalteprotokoll römisch eins). Die Aufnahme in das PAZ erfolgte am 09.09.2026 um 20.45 Uhr (Anhaltedatei). Eine Prüfung der Haftfähigkeit wurde nicht vorgenommen (Anhalteprotokoll III – Haftfähigkeit)Eine Prüfung der Haftfähigkeit wurde nicht vorgenommen (Anhalteprotokoll römisch drei – Haftfähigkeit) Der Beschwerdeführer wurde am 11.09.2025 in Anwesenheit des Referatsleiters der Operativen Angelegenheiten, eines weiteren Referenten des BFA und eines Mitarbeiters des Bundesministeriums für Inneres der afghanischen Delegation in den Räumlichkeiten des PAZ HG vorgeführt (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025). Nach Durchführung des Interviews vor der afghanischen Delegation wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 05.11.2025), und zwar um 22.45 Uhr (Anhaltedatei). Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, welche von der Behörde zutreffend in der Stellungnahme zusammengefasst wurde, und welcher der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 04.12.2025 nicht substantiiert entgegenzutretenvermochte – im Einzelnen: Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich allen Ladungen nachgekommen ist, diese Argumentation lässt aber offensichtlich das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Aufenthaltsnahme in Europa außen vor: Wie die Verwaltungsbehörde unwidersprochen in ihrer Stellungnahme aufzeigte, wechselte der in Ungarn wegen Schlepperkriminalität zu einer hohen Haftstrafe verurteilte Beschwerdeführer – was für sich alleine schon eine hohe Mobilität indiziert – sehr häufig die Aufenthaltsorte innerhalb Europas und bewegte sich offensichtlich zwischen Griechenland, Deutschland, Frankreich, Ungarn und Österreich, sodass die behördliche Annahme hoher Mobilität unzweifelhaft ist. Im Übrigen kann im gegenständlichen Fall aufgrund der Befolgung österreichischer Ladungen nicht auf das Fehlen von Fluchtgefahr geschlossen werden, denn hatte der Beschwerdeführer während des österreichischen Asylverfahrens gar keinen Anlass, unterzutauchen, drohte ihm doch während des laufenden Verfahrens keine Abschiebung in den Herkunftsstaat; aktuell hatte sich die Situation aber grundlegend für den Beschwerdeführer geändert, war das Asylverfahren doch zwischenzeitlich rechtskräftig negativ abgeschlossen worden und musste der mit Asylverfahren erfahrene Beschwerdeführer mit entsprechenden fremdenrechtlichen Maßnahmen, wie eben auch der Rückführung nach Afghanistan, rechnen. Und mit der Verurteilung in Ungarn wegen Schlepperkriminalität führt der Beschwerdeführer sein Vorbringen, er sei „infolge der bestehenden Hilfsbedürftigkeit ortsgebunden“ eigentlich ad absurdum, hatte er offensichtlich schon in der Vergangenheit versucht, sich eine weitere Einkommensquelle zu erschließen. Bedenkt man weiters, dass die Delegation der Taliban, der er im Rahmen der Anhaltung vorgeführt wurde, möglicherweise sofort ein Heimreisezertifikat ausgestellt hätte, was der Beschwerdeführer im vorhinen ja nicht wissen kann, dann ist dem weiteren Vorbringen „es ist gegenständlich kein Grund erkennbar, weshalb der BF dem gesetzlich vorgezeichneten Weg, einer Ladung Folge zu leisten, nicht nachgekommen wäre“ gänzlich der Boden entzogen. Das in diesem Zusammenhang in der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.12.2025 erstattete Vorbringen, wonach aus der behördlichen Begründung „nicht hervorgehe, weshalb die Ladung des BF nicht als zielführend erachtet wurde“ entbehrt daher insofern der Grundlage, als die Verwaltungsbehörde eben auf das Bestehen von Fluchtgefahr infolge der vom Beschwerdeführer schon vormals gezeigten hohen Mobilität hinwies. Nach den zu treffenden Feststellungen ging die Verwaltungsbehörde daher zutreffend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht der Identitätsabklärung durch die Taliban freiwillig gestellt hätte. Dass die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Sicherung der Vorführung festhielt, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden; dazu und auch zum weiteren rechtlichen Vorbringen, das die Anhaltung auch deshalb rechtswidrig sei, weil im Besonderen eine Vorführung vor die Taliban gar nicht erst stattfinden hätte dürfen, siehe rechtliche Beurteilung. Dem Beschwerdeführer war nur insofern nicht entgegenzutreten, als offensichtlich keine medizinische Prüfung seiner Haftfähigkeit erfolgte: Das entsprechend auszufüllende Anhalteprotokoll weist keinerlei Untersuchung des Beschwerdeführers aus, und auch sonst ist der übermittelten Aktenlage nicht zu entnehmen, dass eine Haftprüfung vorgenommen wurde. Diese offensichtliche Fehlleistung ist zwar nicht der Verwaltungsbehörde selbst anzulasten, sondern der medizinischen Abteilung des PAZ, schlägt aber auf die Frage der Rechtmäßigkeit der (weiteren) Anhaltung nach 24 Stunden durch, auch dazu siehe rechtliche Beurteilung. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde als geklärt anzusehen war. Rechtliche Beurteilung: Allgemein:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag

§ 34

BFA-VG und die Festnahme

§ 40

BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach § 46 FPG).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG und die Festnahme

Paragraph 40, BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG). Nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7.,
  3. und
  4. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - obliegt

§ 5BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.

Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - obliegt

Paragraph 5, BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Nach § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem

  1. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Im gegenständlichen Fall bildet daher § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG die formelle Grundlage, da die Sicherheitsorgane im (Festnahme)auftrag der Verwaltungsbehörde handelten.Im gegenständlichen Fall bildet daher Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG die formelle Grundlage, da die Sicherheitsorgane im (Festnahme)auftrag der Verwaltungsbehörde handelten. Zu Spruchpunkt A) I. (Festnahme und Anhaltung ab 09.09.2025):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Festnahme und Anhaltung ab 09.09.2025): Die inhaltlich gesehen zur Diskussion stehende Bestimmung – entsprechend dem von der Verwaltungsbehörde erlassenen Festnahmeauftrag – lautet: §
  2. BFA-VGParagraph 34, BFA-VG

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040 unter Hinweis auf zahlreiche weitere Judikatur, zum Beispiel VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471) „kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040 unter Hinweis auf zahlreiche weitere Judikatur, zum Beispiel VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471) „kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen. Dies ist gegenständlich insofern der Fall, als die Verwaltungsbehörde auch damit rechnen durfte, dass für den Beschwerdeführer in Bälde nach dem Gespräch der Taliban-Delegation mit der Ausstellung eines HRZ rechnen zu rechnen sei und insofern für die Zeit bis zur tatsächlichen Ausstellung eines HRZ die Greifbarkeit des Beschwerdeführers per Schubhaft gesichert werden hätte müssen. Die Festnahme auf der Basis der von der Verwaltungsbehörde gewählten Norm stößt daher auf keine Bedenken. Auch ist nichts mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057) gewonnen, wonach der Gerichtshof im Falle eines „unkooperativen“ und überdies auch noch „unter einer Alias-Identität aufgetretenen und sogar seine Abschiebung zweimal vereitelten Revisionswerbers“ keinen hinreichenden Grund zur Annahme des Vorliegens von Voraussetzungen für die Anwendung entsprechender Sicherungsmittel sah, „da diese Umstände bereits einige Zeit zurückliegen“ und „der Revisionswerber (…) von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen hatte“ und er weiters „vor seiner Festnahme überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen hatte“. Denn im Gegensatz zu dem, dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Sachverhalt verfügt der Beschwerdeführer eben nicht über jene soziale Verankerung einer Lebenspartnerschaft, welche ihn am illegalen Verlassen Österreichs gehindert hätte - so wie es bereits in der Vergangenheit in Bezug auf Ungarn geschah. Und auch der Beschwerdeeinwand, die Festnahme sei schon deshalb rechtswidrig, weil sich eine Vorführung vor die Taliban als tatsächliche Machthaber Afghanistans rechtlich verbieten würde, greift nicht: Zunächst ist einmal anzumerken, dass das in der Beschwerde zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes, OGH v. 23.08.2018, 12Os74/18a, sich mit keinem Wort auch nur ansatzweise mit der Beurteilung der allgemeinen rechtlichen Konsequenzen einer Einordnung der Taliban als terroristische Organisation auseinandersetzt, sondern vielmehr die einzelfallbezogene Strafbarkeit eines in erster Instanz Freigesprochenen nachprüfend zu beurteilen hatte - dieser hatte als Fahrer für die Taliban gearbeitet und führte erfolgreich Notstand ins Treffen. Aus diesem Urteil kann jedenfalls nicht das Verbot der staatlichen Kontaktaufnahme mit den Taliban zum Zwecke der Durchführung von Rückführungen abgeleitet werden. Aber auch die aktuelle Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verbietet eine derartige Kontaktaufnahme nicht: So hatte beispielsweise der Verfassungsgerichtshof selbst in teilbehebenden Erkenntnissen, subsidiären Schutz betreffend, sich nicht am Umstand gestoßen, dass ein Beschwerdeführer wieder in das Talban-Regime zurückgeführt würde, sondern dass einzelfallbezogen die wirtschaftliche Situation im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht ausreichend durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft worden sei: VfGH v. 27.11.2025, E2696/2025, VfGH v. 12.09.2025, E1355/2025 u.a.; im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Und der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in der Frage, ob eine Abschiebung in ein Land, in dem eine Gruppierung wie die Taliban die Macht innehaben, ausdrücklich sogar wie folgt dazu geäußert: VwGH v. 13.10.2025, Ra 2025/20/0358: Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung meint, es müsse durch weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage geklärt werden, inwieweit es zulässig sei, einen Flüchtling in ein Land abzuschieben, in dem seit der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 das Leben von Repression und Unsicherheit geprägt sei, wird damit keine - vom Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösende - grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. Gerade letztere Ausführungen belegen sohin die Zulässigkeit der Kontaktaufnahme mit den aktuellen Machthabern, will man die Bestimmungen, die Frage subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Abschiebung, bezogen auf Afghanistan, betreffend, nicht als substanzlos erscheinen lassen. Im Übrigen müsste, würde man der Argumentation der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgen, flächendeckend "Duldungen"

§ 46a

FPG aussprechen, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.Im Übrigen müsste, würde man der Argumentation der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgen, flächendeckend "Duldungen"

Paragraph 46 a, FPG aussprechen, was aber offensichtlich nicht der Fall ist. Es war daher die Beschwerde gegen die Festnahme und darauf aufbauende Anhaltung spruchgemäß zu verwerfen. Zu Spruchpunkt A) II. (Anhaltung ab 10.09.2025, 20.46):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Anhaltung ab 10.09.2025, 20.46): Beschwerdebezogen lautet die maßgebliche Bestimmung des §7 der Anhalteordnung (AnhO) wie folgt: "Haftfähigkeit" §

  1. (…) 3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben sich der für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder Krankheitssymptome noch Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, B1443/00 ua, v. 18.06.2001, "betrifft §7 der AnhalteO, nach dem ein Mensch, dessen Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, nicht angehalten werden darf und der die ärztliche Untersuchung regelt, jedenfalls eine Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung (§72 FremdenG 1997). Die belangte Behörde hätte daher auch die behauptete Rechtswidrigkeit der Anhaltung wegen eines Verstoßes gegen §7 (Haftfähigkeit) der Anhalteordnung überprüfen und gegebenenfalls aufgreifen müssen". Da eine medizinische Untersuchung gegenständlich offensichtlich unterblieb - im dafür vorgesehenen Anhalteprotokoll findet sich keinerlei medizinische Datenaufnahme und auch die übrige Aktenlage liefert keinerlei Hinweise auf die Vornahme einer nach §7 Abs. 3 AnhO gebotenen Vorgangsweise, erweist sich diese Rüge als zutreffend und war, entsprechend des vom Verfassungsgerichtshof statuierten Durchschlagens auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Anhaltung, die gegenständliche Anhaltung ab dem 10.09.
  2. 20.46 für rechtswidrig zu erklären, da offensichtlich keine medizinische Untersuchung innerhalb von 24 Stunden nach der am 09.09.2025, 20.45 Uhr erfolgten Aufnahme vorgenommen wurde.Da eine medizinische Untersuchung gegenständlich offensichtlich unterblieb - im dafür vorgesehenen Anhalteprotokoll findet sich keinerlei medizinische Datenaufnahme und auch die übrige Aktenlage liefert keinerlei Hinweise auf die Vornahme einer nach §7 Absatz 3, AnhO gebotenen Vorgangsweise, erweist sich diese Rüge als zutreffend und war, entsprechend des vom Verfassungsgerichtshof statuierten Durchschlagens auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Anhaltung, die gegenständliche Anhaltung ab dem 10.09.
  3. 20.46 für rechtswidrig zu erklären, da offensichtlich keine medizinische Untersuchung innerhalb von 24 Stunden nach der am 09.09.2025, 20.45 Uhr erfolgten Aufnahme vorgenommen wurde. Was die Frage eines selbständigen Abspruches über die in der Sache unbedenkliche Vorgangsweise der Vorführung des Beschwerdeführers vor eine Delegation der Taliban anbelangt, ist noch folgendes festzuhalten: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist klar, dass ein Beschwerdeführer keinen über den Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Festnahme hinausgehenden rechtlichen Anspruch auf Rechtswidrigerklärung der Modalitäten hat, wie unzweifelhaft dem Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2000, Zl. 99/01/0067, zu entnehmen ist – Hervorhebung durch den Einzelrichter: „Stellt die angerufene Behörde“, gegenständlich also das Bundesverwaltungsgericht, „die Rechtswidrigkeit – gleichgültig aus welchem Grund auch immer – fest, so braucht sie sich mithin nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Bf allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre. Einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, ist kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird.“ Über das aber, wie schon angemerkt, in der Sache unbegründete Begehren, brauchte daher nicht eigens abgesprochen zu werden, da die Vorführung vor die Delegation der Taliban im Rahmen der festgestellten rechtswidrigen Anhaltung ab 10.09.2025, 20.46 Uhr erfolgt war. Es war aber auch nicht mehr auf das Beschwerdevorbringen, die Anhaltung hätte zu lange gewährt und sei nicht verhältnismäßig, einzugehen. Zu Spruchpunkt A) II. (Kosten):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – ist § 35 VwGVG die anspruchsbegründende Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – ist Paragraph 35, VwGVG die anspruchsbegründende Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da also keine der beiden Verfahrensparteien vollständig obsiegte, war das vom Beschwerdeführer gestellte Kostenbegehren zu verwerfen. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da der Fall, wie schon oben ausgeführt, "keine vom Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage" aufwarf, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2323317.1.00

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