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{'item': 'W118 2146220-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 131§ 1§ 6Art. 1Art. 3Art. 7§ 22Art. 2Art. 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW118 2146220-1 Spruch, W118 2146220-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Datum vom XXXX stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015.
  2. Mit Datum vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
  3. Der BF trieb am 26.05.2015 sowie am 29.05.2015 Rinder auf die Almen mit den BNrn. XXXX bzw. XXXX auf. Die Meldung an die Rinderdatenbank erfolgte hinsichtlich der am 29.05.2015 aufgetriebenen Tiere mittels Formular „Alm/Weidemeldung RINDER“ für das Jahr 2015 vom 03.06.2015.
  4. Der BF trieb am 26.05.2015 sowie am 29.05.2015 Rinder auf die Almen mit den BNrn. römisch 40 bzw. römisch 40 auf. Die Meldung an die Rinderdatenbank erfolgte hinsichtlich der am 29.05.2015 aufgetriebenen Tiere mittels Formular „Alm/Weidemeldung RINDER“ für das Jahr 2015 vom 03.06.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurden dem BF für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 3.654,14 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 2.139,39 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) EUR 952,
  6. Im Rahmen der gekoppelten Stützung wurden dem BF für acht Kühe und vier sonstige Rinder Prämien in Höhe von EUR 562,45 gewährt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, bei zwei im Bescheid näher bezeichneten Kühen und sieben sonstigen Rindern sei die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden, weshalb diese nicht als förderfähig berücksichtigt hätten werden können.
  7. Mit Beschwerde vom 07.06.2016 erstattete der BF im Wesentlichen hinsichtlich der neun nicht berücksichtigten Rinder Vorbringen betreffend mangelndes Verschulden aufgrund der Beantragung durch den Almbewirtschafter. Nach den Vorgaben der Behörde müsse die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgen und sei es dem BF nicht möglich gewesen, selbst den Beihilfeantrag zu stellen. Die Alm-/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2015 sei vom Antragsteller, BNr. XXXX , verspätet, daher nicht innerhalb der 15-tägigen Frist, abgegeben worden. Der Almauftrieb sei am 29.05.2015 erfolgt, die Meldung aber erst am 23.06.2015 bei der AMA eingelangt. Ein eigenes Verschulden des BF liege nicht vor und könne ein allfälliges Verschulden des Vertreters nicht zu einer Bestrafung des BF durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.
  8. Mit Beschwerde vom 07.06.2016 erstattete der BF im Wesentlichen hinsichtlich der neun nicht berücksichtigten Rinder Vorbringen betreffend mangelndes Verschulden aufgrund der Beantragung durch den Almbewirtschafter. Nach den Vorgaben der Behörde müsse die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgen und sei es dem BF nicht möglich gewesen, selbst den Beihilfeantrag zu stellen. Die Alm-/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2015 sei vom Antragsteller, BNr. römisch 40 , verspätet, daher nicht innerhalb der 15-tägigen Frist, abgegeben worden. Der Almauftrieb sei am 29.05.2015 erfolgt, die Meldung aber erst am 23.06.2015 bei der AMA eingelangt. Ein eigenes Verschulden des BF liege nicht vor und könne ein allfälliges Verschulden des Vertreters nicht zu einer Bestrafung des BF durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.
  9. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 30.01.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, dass die Alm/Weidemeldung hinsichtlich des Auftriebs am 29.05.2015 verspätet erfolgt sei. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder keine Prämie gewährt werden könne.
  10. Mit hg. Beschluss vom 17.07.2017 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zur Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der VwGH aus Anlass des genannten Revisionsfalls dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen betreffend verspätete Auftriebsmeldungen sowie insbesondere zu der innerstaatlichen Regelung, dass bezüglich der Rechtzeitigkeit einer Alm/Weidemeldung auf den Eingang der Meldung abzustellen sei, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  11. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, entschied der EuGH, dass Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.
  12. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, entschied der EuGH, dass Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.
  13. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, zur Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 („Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.“) aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 – soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe – in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.
  14. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 („Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.“) aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 – soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe – in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.
  15. Aufgrund eines Versehens wurde das Verfahren nach dem o.a. Beschluss vom 17.07.2017 auf den Status „abgeschlossen“ gesetzt, weshalb keine abschließende Erledigung erfolgte. Diese wird mit dem vorliegenden Erkenntnis nachgeholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der BF trieb am 26.05.2015 sowie am 29.05.2015 Rinder auf die Almen mit den BNrn. XXXX bzw. XXXX auf. Die Meldung an die Rinderdatenbank erfolgte hinsichtlich der am 29.05.2015 aufgetriebenen Tiere mittels Formular „Alm/Weidemeldung RINDER“ für das Jahr 2015 datiert vom 03.06.2015.Der BF trieb am 26.05.2015 sowie am 29.05.2015 Rinder auf die Almen mit den BNrn. römisch 40 bzw. römisch 40 auf. Die Meldung an die Rinderdatenbank erfolgte hinsichtlich der am 29.05.2015 aufgetriebenen Tiere mittels Formular „Alm/Weidemeldung RINDER“ für das Jahr 2015 datiert vom 03.06.
  17. Das angeführte Formular wurde nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem Auftrieb der Tiere an die AMA übermittelt und langte erst am 23.06.2015 bei der Behörde ein.
  18. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind mit dem Vorbringen des BF in Einklang zu bringen. Der BF ist dem Bescheid lediglich hinsichtlich der von der AMA aufgrund verspäteter Alm/Weidemeldung nicht als ermittelt gewerteten Rindern entgegengetreten. Die Feststellung zu der nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem Auftrieb der betreffenden Tiere erfolgten Absendung des Formulars „Alm/Weidemeldung RINDER“ für das Jahr 2015 an die AMA beruht mangels konkreter Anhaltspunkte für den genauen Zeitpunkt der Postaufgabe auf dem Datum des Einlangens am 23.06.
  19. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustG zu verweisen, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt. So betrachtet geht das Gericht davon aus, dass der Postlauf bis zu drei Werktage gedauert haben kann. Die Aufgabe wäre dann drei Werktage vor dem Einlauf in der AMA erfolgt, das wäre der 20.06.2015 gewesen. Dies ist jedenfalls deutlich mehr als 15 Tage nach dem 29.05.2015, sodass die Meldung in jedem Fall verspätet war. Die Feststellung zu der nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem Auftrieb der betreffenden Tiere erfolgten Absendung des Formulars „Alm/Weidemeldung RINDER“ für das Jahr 2015 an die AMA beruht mangels konkreter Anhaltspunkte für den genauen Zeitpunkt der Postaufgabe auf dem Datum des Einlangens am 23.06.
  20. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG zu verweisen, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt. So betrachtet geht das Gericht davon aus, dass der Postlauf bis zu drei Werktage gedauert haben kann. Die Aufgabe wäre dann drei Werktage vor dem Einlauf in der AMA erfolgt, das wäre der 20.06.2015 gewesen. Dies ist jedenfalls deutlich mehr als 15 Tage nach dem 29.05.2015, sodass die Meldung in jedem Fall verspätet war.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und als Einzelrichter:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i.V.m.

§ 6 MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin über das vorliegende Rechtsmittel zu entscheiden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Entscheidung im Senat gesetzlich nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.

  1. Maßgebliche Rechtsvorschriften in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. [...].
(6)Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren. [...].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
  3. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
  4. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. [...].
  5. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum

  1. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit. [...].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...].
  4. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme

Titel IV

Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme

Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; [...]. 18. "ermitteltes Tier": a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]. Artikel 30 Berechnungsgrundlage

(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. [...].
(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. [...]“ Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000, Amtsblatt L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

Art. 1Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Artikel eins, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Art. 3

VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

Artikel 3

, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

  1. b)Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
  2. c)elektronischen Datenbanken,
  3. d)Tierpässen
  4. e)Einzelregistern in jedem Betrieb.

Art. 7Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

Artikel 7

, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: -Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, - sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 4.9.2001, S. 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, Amtsblatt L 127 vom 26.05.2010, S. 19: „Artikel 1 Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober. Artikel 2

(1)Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2)Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten: - die Registriernummer des Weideplatzes - und für jedes Rind - die individuelle Kennnummer des Tieres; - die Kennnummer des Herkunftsbetriebes; - das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz; - den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3)Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5)Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden. [...].“ Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 66/2010: Meldungen durch den Tierhalter § 6.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
  1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
  4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag

der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag

der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. [...]

(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6)Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich." Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014: "Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
  2. je sonstige RGVE 31 €.
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Art. 7Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,

(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Art. 2

der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Artikel 2

, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
  1. bei Kühen .......................................................... 124 714 RGVE
  2. bei sonstigen Rindern .......................................................... 149 262 RGVE
  3. bei Mutterschafen und Mutterziegen .......................................................... 12 871 RGVE
  4. bei sonstigen Schafen und Ziegen ......................................................... 3 153 RGVE" 3.
  5. Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall wurden seitens der belangten Behörde zwei Kühe und sieben sonstige Rinder für die gekoppelte Stützung als nicht ermittelt gewertet, da die Auftriebsmeldung nicht innerhalb von 15 Tagen bei der AMA eingelangt sei. Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt dazu, dass für das betroffene Tier für das betreffende Jahr

Art. 53Abs.

4 VO (EU) 639/2014 i.V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 und Art. 2 Z 18 i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 keine Prämie gewährt werden kann.

Art. 7Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt dazu, dass für das betroffene Tier für das betreffende Jahr

Artikel 53

, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 und Artikel 2, Ziffer 18, in Verbindung mit Artikel 30, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, keine Prämie gewährt werden kann.

Artikel 7

, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert. Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.Absatz 6 des Paragraph 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei. Der EuGH entschied allerdings in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP C-554/16, Agrarhandel GmbH, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt. Daher hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, fest, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 – soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betrifft – unangewendet zu bleiben hat und davon auszugehen ist, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinne der oben zitierten Ausführungen des EuGH auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde ankommt.Daher hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, fest, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 – soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betrifft – unangewendet zu bleiben hat und davon auszugehen ist, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinne der oben zitierten Ausführungen des EuGH auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde ankommt. Wie oben in den Feststellungen ausgeführt, ist die Meldung der strittigen Tiere auch bei Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses des VwGH verspätet erfolgt, weshalb die gegenständlichen zwei Kühe und sieben sonstigen Rinder bei der Berechnung der gekoppelten Stützung nicht zu berücksichtigen waren. Darüber hinausgehende Sanktionen wurden seitens der AMA nicht verhängt, weshalb es auf die Frage, ob den BF ein Verschulden an der Verspätung trifft, nicht ankommt. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-
  1. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) 3.
  2. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist nach Maßgabe der oben zitierten Rechtsprechung so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Im Übrigen bewegt sich der Fall auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist nach Maßgabe der oben zitierten Rechtsprechung so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Im Übrigen bewegt sich der Fall auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W118.2146220.1.00

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