← Österreich

{'item': 'W131 2340959-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW131 2340959-1 Spruch, W131 2340959-1/7Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Rein

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX (= bfP) beantragte eine Lizenz insb auch für ein – nach deren Darstellung– bestehendes Fachgeschäft für E-Liquids. .
  2. Die römisch 40 (= bfP) beantragte eine Lizenz insb auch für ein – nach deren Darstellung– bestehendes Fachgeschäft für E-Liquids. .
  3. Mit Entscheidung vom 25.03.2026, GZ: XXXX lehnte die Monopolverwaltung GmbH (= AG) den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der bfP ab.
  4. Mit Entscheidung vom 25.03.2026, GZ: römisch 40 lehnte die Monopolverwaltung GmbH (= AG) den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der bfP ab.
  5. Die bfP brachte am 10.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die genannte Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH samt dem hier erledigten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.
  6. IZm dem hier erledigten Aufschiebungsantrag wurde Parteiengehör durchgeführt und langten mit den OZZ 3 und 4 diesbezügliche Schriftsätze ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Monopolverwaltung GmbH und des Verfahrensakts des Bundesverwaltungsgerichts. Sie werden dem Verfahren als unstrittig zugrunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gegenständlich hatte gemäß § 6 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden.Gegenständlich hatte gemäß Paragraph 6, BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden. Zu A) Gemäß § 33 Abs 7 Tabakmonopolgesetz 1996 (= TabMG) idF BGBl I 2025/97 hat das BVwG in dieser Rechtssache als erste hoheitlich handelnde Instanz in einem Rechtsschutzverfahren, das an eine zivilprozessuale Klage auf Vertragsabschluss im Rahmen eines bedingten Kontrahierungszwangs unter Bedachtnahme auf § 367 EO erinnert, die Bestimmungen des AVG und zusätzlich sinngemäß einzelne Bestimmungen des VwGVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 7, Tabakmonopolgesetz 1996 (= TabMG) in der Fassung BGBl römisch eins 2025/97 hat das BVwG in dieser Rechtssache als erste hoheitlich handelnde Instanz in einem Rechtsschutzverfahren, das an eine zivilprozessuale Klage auf Vertragsabschluss im Rahmen eines bedingten Kontrahierungszwangs unter Bedachtnahme auf Paragraph 367, EO erinnert, die Bestimmungen des AVG und zusätzlich sinngemäß einzelne Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Nach hier grundgelegter Meinung finden damit die Bestimmungen des AVG über das erstinstanzliche Verfahren Anwendung, nachdem die AG mit der angefochtenen Entscheidung keinen Hoheitsakt erlassen hat. Da gegenständlich auch kein gemeindeinterner Instanzenzug gemäß §§ 63ff AVG idF BGBl I 2025/82 im eigenen Wirkungsbereich einer Ortsgemeinde nach B-VG beschritten wird, scheidet eine aufschiebende Wirkung nach § 64 des AVG in der zitierten Fassung aus.Da gegenständlich auch kein gemeindeinterner Instanzenzug gemäß Paragraphen 63 f, f, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2025/82 im eigenen Wirkungsbereich einer Ortsgemeinde nach B-VG beschritten wird, scheidet eine aufschiebende Wirkung nach Paragraph 64, des AVG in der zitierten Fassung aus. Wenn daher nunmehr in § 33 Abs 7 des TabMG aktuell die §§ 13 und 22 des VwGVG, die von Zu- bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung handeln, nicht als sinngemäß anwendbar genannt sind, scheidet gegenständlich die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG bereits mangels diesbezüglich gesetzlich normierter Zuständigkeit des BVwG aus.Wenn daher nunmehr in Paragraph 33, Absatz 7, des TabMG aktuell die Paragraphen 13 und 22 des VwGVG, die von Zu- bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung handeln, nicht als sinngemäß anwendbar genannt sind, scheidet gegenständlich die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG bereits mangels diesbezüglich gesetzlich normierter Zuständigkeit des BVwG aus. Es war daher gemäß § 6 AVG mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Es war daher gemäß Paragraph 6, AVG mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kann daher jedenfalls aktuell dahinstehen, inwieweit gegenständlich insb im Lichte der Abs 2, 3 und 8 des § 48 TabMG ein Aufschubsinteresse zuzubilligen sein könnte.Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kann daher jedenfalls aktuell dahinstehen, inwieweit gegenständlich insb im Lichte der Absatz 2, 3 und 8 des Paragraph 48, TabMG ein Aufschubsinteresse zuzubilligen sein könnte. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs 4 B-VG gegenständlich zulässig, weil bislang keine gesfestigte Rsp des Vw

GH zur grundsätzlichen Rechtsfrage vorliegt, inwieweit nach der Rechtsordnung allenfalls abseits des Wortlauts des 33 Abs 7 TabMG idF BGBl I 2025/97 vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, wenn eine beschwerdeführende Partei aufschiebende Wirkung begehrt..

Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich zulässig, weil bislang keine gesfestigte Rsp des Vw

GH zur grundsätzlichen Rechtsfrage vorliegt, inwieweit nach der Rechtsordnung allenfalls abseits des Wortlauts des 33 Absatz 7, TabMG in der Fassung BGBl römisch eins 2025/97 vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, wenn eine beschwerdeführende Partei aufschiebende Wirkung begehrt.. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W131.2340959.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.