Obsah (29)
§ 28Art. 133§ 9Art. 4Art. 19§ 4§ 38§ 38cArt. 16Art 82§§ 111§ 6§ 27§ 17Art. 130§ 31Artikel 89Artikel 22Artikel 46Artikel 6Artikel 21Artikel 8Artikel 9§ 73§ 1§ 25Art. 57§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW137 2319512-2 Spruch, W137 2319512-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den DSB-Bescheid D124.0241/25, 2025-0.531.198, wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den DSB-Bescheid D124.0241/25, 2025-0.505.538, wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den DSB-Bescheid D124.0241/25, 2025-0.505.538, wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. III. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers werden als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 30.01.2025, später mehrfach ergänzt, erhob XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde sowie eine Beschwerde wegen des Rechts auf Auskunft gegen das Arbeitsmarktservice AMS (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung in seinen Rechten auf Geheimhaltung und Auskunft.
- Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 30.01.2025, später mehrfach ergänzt, erhob römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde sowie eine Beschwerde wegen des Rechts auf Auskunft gegen das Arbeitsmarktservice AMS (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung in seinen Rechten auf Geheimhaltung und Auskunft.
- Mit (Teil-)Bescheid vom 08.08.2025, GZ. D124.0241/25, 2025-0.531.198, lehnte die Datenschutzbehörde (DSB) die Behandlung der Datenschutzbeschwerde betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ab. Begründend führte die DSB aus, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich vom AMS gekränkt fühle, weil er Stellenangebote mit der Positionsbezeichnung „Steuerberater Berufsanwärter“ oder „Jungsteuerberater“ erhalten habe. Dies umso mehr als sein Bezug von Arbeitslosengeld ausgesetzt worden sei. Auch fordere er Schadenersatz, für den die DSB aber gar nicht zuständig sei. Insgesamt sei aus der Eingabe keine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ersichtlich, sondern sie sei Teil eines Konfliktes mit dem AMS, der mit der Zuständigkeit der DSB keinen Konnex habe. Somit stelle sich dieser Teil der Beschwerde
der Judikatur als offenkundig unbegründet und missbräuchlich dar. Die Vorschreibung einer Gebühr erweise sich vor dem Hintergrund des Falles, insbesondere des ausgesetzten Arbeitslosengeldbezugs, als nicht geeignet, um den Beschwerdeführer hinkünftig von derartigen Eingaben abzuhalten.
- Mit (Teil-)Bescheid vom 08.08.2025, GZ. D124.0241/25, 2025-0.505.538, wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet ab. In diesem Bescheid stellte die Datenschutzbehörde fest, dass das vier Fragen umfassende Auskunftsbegehren am 30.01.2025 vom AMS vollständig beantwortet worden sei.
- In der gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.09.2025, jeweils erweitert am 28.09.2025, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: 4.
- Hinsichtlich des Teilbescheids D124.0241/25, 2025-0.531.198 (Recht auf Geheimhaltung) führte der Beschwerdeführer nach einer allgemeinen Einleitung betreffend den Stufenbau der Rechtsordnung (soweit verfahrensrelevant) aus, die gesamte Beweiswürdigung der DSB sei „bereits an ihrer normativen Wurzel objektiv rechtswidrig, realitätsfremd und rechtlich unhaltbar“. Es liege eine „manifeste, den Anforderungen des OGH vollumfänglich entsprechende Befangenheit“ der Mitarbeiterin der DSB vor. Bei ihm übermittelten Stellenangeboten sei tatsachenwidrig die Bezeichnung „Steuerberater/in Berufsanwärter/in“ eingetragen, weshalb er unzumutbare Stellenangebote erhalte. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Kontext auf den Berufsschutz
§ 9Abs. 3 Al
VG. Überdies habe er keine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS abgeschlossen, weil diese einer privatrechtlichen Grundlage bedürfen würde. Zwischen ihm und dem AMS sei aber „nichts vereinbart“.4.1. Hinsichtlich des Teilbescheids D124.0241/25, 2025-0.531.198 (Recht auf Geheimhaltung) führte der Beschwerdeführer nach einer allgemeinen Einleitung betreffend den Stufenbau der Rechtsordnung (soweit verfahrensrelevant) aus, die gesamte Beweiswürdigung der DSB sei „bereits an ihrer normativen Wurzel objektiv rechtswidrig, realitätsfremd und rechtlich unhaltbar“. Es liege eine „manifeste, den Anforderungen des OGH vollumfänglich entsprechende Befangenheit“ der Mitarbeiterin der DSB vor. Bei ihm übermittelten Stellenangeboten sei tatsachenwidrig die Bezeichnung „Steuerberater/in Berufsanwärter/in“ eingetragen, weshalb er unzumutbare Stellenangebote erhalte. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Kontext auf den Berufsschutz
Paragraph 9, Absatz 3, AlVG. Überdies habe er keine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS abgeschlossen, weil diese einer privatrechtlichen Grundlage bedürfen würde. Zwischen ihm und dem AMS sei aber „nichts vereinbart“. Die DSB stelle „eine rechtsgrundlose Scheinstruktur außerhalb der Rechtsordnung“ dar. Er beantrage daher: - Die Feststellung der Datenverarbeitungsverstöße sowohl der DSB als auch des AMS - Die Löschung sämtlicher ihn betreffender personenbezogenen Daten im eAMS-Konto, den unzumutbaren und rechtsgrundlosen Stellenangeboten den rechtsgrundlosen AMS- und DSB-Bescheiden sowie beim „Empfänger“ der Daten - Seine Unterrichtung als betroffene Person über sämtliche Empfänger seiner Daten - Die erkenntnismäßige Feststellung der Datenverarbeitungsverstöße durch das AMS - Die Feststellung, dass die DSB „offenkundig, bewusst, planmäßig, systematisch und fortgesetzt“ gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen habe - Die Feststellung, dass die DSB und das AMS als Verantwortliche
Art. 4
Z 7 DSGVO „offenkundig, bewusst, planmäßig, systematisch und fortgesetzt“ gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben- Die Feststellung, dass die DSB und das AMS als Verantwortliche
Artikel 4
, Ziffer 7, DSGVO „offenkundig, bewusst, planmäßig, systematisch und fortgesetzt“ gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben - Eine dienstrechtliche Prüfung (Disziplinarrecht) der (namentlich genannten) Mitarbeiterin der DSB 4.2. Diese Beschwerde erweiterte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er die „unverzügliche Aufhebung des rechtsgrundlosen Bescheides“ der DSB vom 08.08.2025, D124.0241/25, 2025-0.531.198, beantrage. Zudem beantrage er die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid der DSB „inhaltlich und verfahrensrechtlich an der Wurzel objektiv rechtlich nichtig“ sei sowie die Löschung sämtlicher personenbezogener Datengemäß § 4 Z 1 DSGVO in „sämtlichen – insbesondere, jedoch nicht ausschließlich – Schriftstücken Mitteilungen, interner und externer Korrespondenz sowie E-Mails innerhalb und außerhalb sämtlicher Verfahrensakten der DSB“ sowie des AMS und beim Empfänger
Art. 19DSGVO.
Ergänzend beantrage er die Unterrichtung über sämtliche Empfänger seitens der DSB und des AMS sowie die unverzügliche Rücküberweisung der Eingabegebühr betreffend die verfahrensgegenständliche Beschwerde. 4.2. Diese Beschwerde erweiterte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er die „unverzügliche Aufhebung des rechtsgrundlosen Bescheides“ der DSB vom 08.08.2025, D124.0241/25, 2025-0.531.198, beantrage. Zudem beantrage er die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid der DSB „inhaltlich und verfahrensrechtlich an der Wurzel objektiv rechtlich nichtig“ sei sowie die Löschung sämtlicher personenbezogener Datengemäß Paragraph 4, Ziffer eins, DSGVO in „sämtlichen – insbesondere, jedoch nicht ausschließlich – Schriftstücken Mitteilungen, interner und externer Korrespondenz sowie E-Mails innerhalb und außerhalb sämtlicher Verfahrensakten der DSB“ sowie des AMS und beim Empfänger
Artikel 19, DSGVO.
Ergänzend beantrage er die Unterrichtung über sämtliche Empfänger seitens der DSB und des AMS sowie die unverzügliche Rücküberweisung der Eingabegebühr betreffend die verfahrensgegenständliche Beschwerde. 4.3. Hinsichtlich des Teilbescheids D124.0241/25, 2025-0.505.538 (Recht auf Auskunft) führte der Beschwerdeführer nach einer allgemeinen Einleitung betreffend den Stufenbau der Rechtsordnung (soweit verfahrensrelevant) aus, die gesamte Beweiswürdigung der DSB sei „bereits an ihrer normativen Wurzel objektiv rechtswidrig, realitätsfremd und rechtlich unhaltbar“. Es liege eine „manifeste, den Anforderungen des OGH vollumfänglich entsprechende Befangenheit“ der Mitarbeiterin der DSB vor. Seine E-Mail vom 04.03.2025, 16:11 Uhr, belege die Unvollständigkeit der Auskunft. Die Behörde habe mit der vorgenommenen Löschung (AMS E-Mail vom 03.06.2025) eine Rechtswidrigkeit eingestanden – er verlange die Feststellung des datenschutzrechtlichen Verstoßes. Zudem führe das AMS ihn betreffend eine aktenwidrige Berufsbezeichnung, und verstoße gegen die Rechenschaftspflicht. Die diesbezügliche Auskunftspflicht sei verletzt worden. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde und einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Mitarbeiter der DSB eingebracht. Die DSB stelle „eine rechtsgrundlose Scheinstruktur außerhalb der Rechtsordnung“ dar. Er beantrage daher: - Die Feststellung der Datenverarbeitungsverstöße sowohl der DSB als auch des AMS - Die Löschung sämtlicher ihn betreffender personenbezogener Daten im eAMS-Konto sowie falscher Statusangaben, Berufsbezeichnungen auch in Kopien und bei Weitergaben. - Löschungen bei „itworks“ sowie Nachweis nach Art. 19 DSGVO- Löschungen bei „itworks“ sowie Nachweis nach Artikel 19, DSGVO - Löschung seiner personenbezogenen Daten in sämtlichen Schriftstücken, Mitteilungen und E-Mails der DSB - Löschung sämtlicher personenbezogener Daten beim Empfänger - Seine Unterrichtung als betroffene Person über sämtliche Empfänger seiner Daten - Die Feststellung, dass die DSB „offenkundig, bewusst, planmäßig, systematisch und fortgesetzt“ gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen habe - Die Feststellung, dass die DSB und das AMS als Verantwortliche
Art. 4
Z 7 DSGVO „offenkundig, bewusst, planmäßig, systematisch und fortgesetzt“ gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben- Die Feststellung, dass die DSB und das AMS als Verantwortliche
Artikel 4
, Ziffer 7, DSGVO „offenkundig, bewusst, planmäßig, systematisch und fortgesetzt“ gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben - Eine dienstrechtliche Prüfung (Disziplinarrecht) der (namentlich genannten) Mitarbeiterin der DSB 4.4. Diese Beschwerde erweiterte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er die „unverzügliche Aufhebung des rechtsgrundlosen Bescheides“ der DSB vom 08.08.2025, D124.0241/25, 2025-0.505.538, beantrage. Zudem beantrage er die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid der DSB „inhaltlich und verfahrensrechtlich an der Wurzel objektiv rechtlich nichtig“ sei sowie die Löschung sämtlicher personenbezogener Daten
§ 4
Z 1 DSGVO in „sämtlichen – insbesondere, jedoch nicht ausschließlich – Schriftstücken Mitteilungen, interner und externer Korrespondenz sowie E-Mails innerhalb und außerhalb sämtlicher Verfahrensakten der DSB“ sowie des AMS und beim Empfänger
Art. 19DSGVO.
4.4. Diese Beschwerde erweiterte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er die „unverzügliche Aufhebung des rechtsgrundlosen Bescheides“ der DSB vom 08.08.2025, D124.0241/25, 2025-0.505.538, beantrage. Zudem beantrage er die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid der DSB „inhaltlich und verfahrensrechtlich an der Wurzel objektiv rechtlich nichtig“ sei sowie die Löschung sämtlicher personenbezogener Daten
Paragraph 4, Ziffer eins, DSGVO in „sämtlichen – insbesondere, jedoch nicht ausschließlich – Schriftstücken Mitteilungen, interner und externer Korrespondenz sowie E-Mails innerhalb und außerhalb sämtlicher Verfahrensakten der DSB“ sowie des AMS und beim Empfänger
Artikel 19, DSGVO.
Obwohl „eine Betreuungsvereinbarung
§ 38
c AMSG vom 04.12.2024 objektiv rechtlich zu keinem Zeitpunkt existierte und existiert und somit objektiv rechtlich eine Rechtsgrundlage für eine Übermittlung der Stellenangebote vom 04.12.2024 bis 21.04.2025 durch das AMS zu keinem Zeitpunkt existierte und existiert, habe das AMS seine Daten unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO verarbeitet“. Ergänzend beantrage er die Unterrichtung über sämtliche Empfänger seitens der DSB und des AMS sowie die unverzügliche Rücküberweisung der Eingabegebühr betreffend die verfahrensgegenständliche Beschwerde.Obwohl „eine Betreuungsvereinbarung
Paragraph 38, c AMSG vom 04.12.2024 objektiv rechtlich zu keinem Zeitpunkt existierte und existiert und somit objektiv rechtlich eine Rechtsgrundlage für eine Übermittlung der Stellenangebote vom 04.12.2024 bis 21.04.2025 durch das AMS zu keinem Zeitpunkt existierte und existiert, habe das AMS seine Daten unter Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, DSGVO verarbeitet“. Ergänzend beantrage er die Unterrichtung über sämtliche Empfänger seitens der DSB und des AMS sowie die unverzügliche Rücküberweisung der Eingabegebühr betreffend die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
- Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 10.10.2025 (hg eingelangt am 28.10.2025) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
- Mit Stellungnahmen vom 18.02.2026 und 19.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer die oben angeführten Beschwerden und Beschwerdeerweiterungen erneut. In einem ergänzenden Schreiben vom 18.02.2026 betonte der Beschwerdeführer, dass Basis seiner Beschwerden der Umstand sei, dass zwischen ihm und dem AMS nie eine privatwirtschaftliche Betreuungsvereinbarung geschlossen worden sei und eine solche nie bestanden habe. Diesbezüglich seien seine Beschwerden vom 04.11.2025 und 17.09.2025 (jeweils beigelegt) gegen andere Bescheide der DSB relevant, welche „lückenlos zu berücksichtigen sind, da eine von der Staatsanwaltschaft Wien, vom AMS und von der DSB behauptete Betreuungsvereinbarung
§ 38c
AMSG vom 04.12.2024 objektiv rechtlich zu keinem Zeitpunkt existierte und existiert. Die Staatsanwaltschaft Wien, das AMS und die DSB haben den Sachverhalt verfälscht und ihre Scheinbegründungen und Scheinhandlungen ausschließlich auf dem verfälschten Sachverhalt aufgebaut (mit ausdrücklichem Verweis auf die Ausführungen insbesondere in der Beschwerde vom 04.11.2025 unter Punkt 04 von 04).“. Auch habe das AMS bereits einen „an der Wurzel rechtswidrigen“ Bescheid wieder aufgehoben. 6. Mit Stellungnahmen vom 18.02.2026 und 19.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer die oben angeführten Beschwerden und Beschwerdeerweiterungen erneut. In einem ergänzenden Schreiben vom 18.02.2026 betonte der Beschwerdeführer, dass Basis seiner Beschwerden der Umstand sei, dass zwischen ihm und dem AMS nie eine privatwirtschaftliche Betreuungsvereinbarung geschlossen worden sei und eine solche nie bestanden habe. Diesbezüglich seien seine Beschwerden vom 04.11.2025 und 17.09.2025 (jeweils beigelegt) gegen andere Bescheide der DSB relevant, welche „lückenlos zu berücksichtigen sind, da eine von der Staatsanwaltschaft Wien, vom AMS und von der DSB behauptete Betreuungsvereinbarung
Paragraph 38 c, AMSG vom 04.12.2024 objektiv rechtlich zu keinem Zeitpunkt existierte und existiert. Die Staatsanwaltschaft Wien, das AMS und die DSB haben den Sachverhalt verfälscht und ihre Scheinbegründungen und Scheinhandlungen ausschließlich auf dem verfälschten Sachverhalt aufgebaut (mit ausdrücklichem Verweis auf die Ausführungen insbesondere in der Beschwerde vom 04.11.2025 unter Punkt 04 von 04).“. Auch habe das AMS bereits einen „an der Wurzel rechtswidrigen“ Bescheid wieder aufgehoben. Ergänzend übermittle er eine Datei mit „dokumentierten Einzelfällen“, die „beweisen, dass das AMS eine Organisation ist, die nachweislich auf Sachverhalts- und Beweismittelverfälschungen spezialisiert ist.“. Diese beziehen sich inhaltlich erneut auf die behauptete Rechtsgrundlosigkeit von AMS-Bescheiden, da im Zusammenhang mit seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld vom Oktober 2024 eine „objektiv rechtlich nicht existente Gesetzesänderung ab 01.04.2024“ unterstellt worden sei. Zudem gehe das AMS von einer Betreuungsvereinbarung aus, die aber mangels seiner Zustimmung zu einer solchen rein privatrechtlichen Vereinbarung nie existiert habe. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer auch die vom AMS erstellte „Betreuungsvereinbarung“ (vom 04.12.2024) vor, aus der einzelne Passagen von ihm selbst gestrichen worden sind. In einem ebenfalls vorgelegten Schreiben vom 11.11.2024 teilte er dem AMS zudem mit, dass er beabsichtige, als Steuerberater selbständig tätig zu sein, was aber keine Auswirkungen auf sein Arbeitslosengeld habe, da zunächst nur Anlaufverluste zu erwarten seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die mitbeteiligte Partei ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts, dem die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik obliegt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 31.10.2024 bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Im Zuge der Bearbeitung dieses Antrages verarbeitete die mitbeteiligte Partei insbesondere den Namen, den Titel, frühere Dienstgeber und Beschäftigungszeiten, somit personenbezogene Daten des Beschwerdeführers. Es besteht eine Betreuungsvereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der mitbeteiligten Partei. Der Verfassungsgerichtshof erließ am 06.03.2023 ein Erkenntnis zur GZ. G296/2022, mit dem die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 139/1997 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Diese Aufhebung wurde am 30.03.2023 im BGBl. I Nr. 29/2023 kundgemacht und trat mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft. Technisch stellt diese Aufhebung einer Wort- und Zeichenfolge eine Gesetzesänderung ab 01.04.2024 dar. Der Verfassungsgerichtshof erließ am 06.03.2023 ein Erkenntnis zur GZ. G296/2022, mit dem die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Diese Aufhebung wurde am 30.03.2023 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2023, kundgemacht und trat mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft. Technisch stellt diese Aufhebung einer Wort- und Zeichenfolge eine Gesetzesänderung ab 01.04.2024 dar. 1.
- Das AMS hat im Verlauf der Betreuung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich Dateneinträge geändert. Dies erfolgte im Rahmen der regulären behördlichen Datenpflege. Unabhängig davon beschwerte sich der Beschwerdeführer wiederholt, dass er Steuerberater mit langjähriger Erfahrung sei und nicht etwa „Anwärter“ oder „Jungsteuerberater“. Er bekomme aber Stellenangebote als Letzterer übermittelt. Im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Zahlung von Arbeitslosengeld (Bescheid vom November 2024) hat das AMS nach einer höchstgerichtlichen Entscheidung einen eigenen Bescheid behoben. 1.
- Mit Schreiben vom 28.01.2025 ersuchte der Beschwerdeführer das AMS um Aufklärung des Eintrags „Absage wegen Qualifikation“ im Zusammenhang mit einer Bewerbung und gliederte diese in vier Fragen: - Auf welcher Grundlage wurde die Angabe „Absage wegen Qualifikation“ erstellt? - Wurde diese Angabe durch das AMS selbst, durch den Arbeitgeber oder durch ein automatisiertes System getroffen? - Welche personenbezogenen Daten wurden verarbeitet, um diese Entscheidung zu begründen? - Wurden meine Daten oder die Statusangabe „Absage wegen Qualifikation“ an den potenziellen Arbeitgeber oder andere Dritte weitergeleitet? Gegebenenfalls fordere er die Berichtigung der Angabe
Art. 16
DSGVO und die Offenlegung der „gesetzlichen und internen Grundlagen“ für die Verarbeitung und Weitergabe der Information. Unter Einem stellte er eine Schadenersatzklage
Art 82
DSGVO sowie Strafanzeigen
§§ 111
(Üble Nachrede), 108 (Täuschung), 223 (Urkundenfälschung), 293 (Beweismittelfälschung), 297 (Falsche Beweisaussage), 302 (Missbrauch der Amtsgewalt) und 311 (Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt) StGB in Aussicht. Gegebenenfalls fordere er die Berichtigung der Angabe
Artikel 16
, DSGVO und die Offenlegung der „gesetzlichen und internen Grundlagen“ für die Verarbeitung und Weitergabe der Information. Unter Einem stellte er eine Schadenersatzklage
Artikel 82
, DSGVO sowie Strafanzeigen
Paragraphen 111, (Üble Nachrede), 108 (Täuschung), 223 (Urkundenfälschung), 293 (Beweismittelfälschung), 297 (Falsche Beweisaussage), 302 (Missbrauch der Amtsgewalt) und 311 (Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt) StGB in Aussicht. Das AMS gab umgehend (binnen zwei Tagen) bekannt, dass es für den Kunden eine Vorauswahl treffe, wobei dieser auf einer sehr passgenauen Weiterleitung bestehe. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Qualifikation fehle seiner Bewerbung für diesen Kunden die Passgenauigkeit. Noch am selben Tag brachte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerden ein. Gegenüber der Datenschutzbehörde führte das AMS erläuternd aus, dass der Beschwerdeführer keine allgemeine Datenauskunft erhalten wollte, sondern eine individuelle Beantwortung zu einer einzelnen Absage. Das Kriterium der Qualifikation schließe auch die erwartete Entlohnung ein, weshalb das AMS-Betreuungspersonal diesen Eintrag gewählt habe. Herangezogen worden seien bei der Vorauswahl die im System befindlichen Qualifikationen. Eine Weitergabe des Lebenslaufs oder der Absage an den potenziellen Arbeitgeber oder andere Dritte sei nicht erfolgt. Diese Information wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht. 1.
- Dem Beschwerdeführer waren die Grundlagen der Datenverarbeitung durch das AMS bereits vor Einbringung des Auskunftsbegehrens am 28.01.2025 bekannt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt. 2.
- Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei gründen sich insbesondere aus den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), in der die Stellung sowie die Aufgaben der mitbeteiligten Partei festgelegt sind. 2.
- Dass der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, sowie dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet, folgt aus den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien und ist daher unstrittig. Dies erfolgt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen des AMSG sowie Art. 5 und 6 DSGVO. Der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung erfolgt durch die Inanspruchnahme von Leistungen (etwa Arbeitslosengeld) – eine privatrechtliche Zustimmungserfordernis besteht nicht. 2.
- Dass der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, sowie dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet, folgt aus den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien und ist daher unstrittig. Dies erfolgt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen des AMSG sowie Artikel 5 und 6 DSGVO. Der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung erfolgt durch die Inanspruchnahme von Leistungen (etwa Arbeitslosengeld) – eine privatrechtliche Zustimmungserfordernis besteht nicht. Ferner ergibt sich aus einer Einschau auf der Website des RIS, dass die Aufhebung einer Wort- und Zeichenfolge durch den Verfassungsgerichtshof betreffend § 1 Abs. 4 AlVG am 30.03.2023 im BGBl. I Nr. 29/2023 kundgemacht wurde und mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft trat. Es kann keinerlei Zweifel bestehen, dass es damit zu einer faktischen Änderung des Gesetzes („Gesetzesänderung“) gekommen ist, die eine unmittelbare Auswirkung auf das Handeln eines allfälligen Gesetzesanwenders hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Umstände bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 22.12.2025, W137 2313407-2/15E, festgestellt und rechtlich gewürdigt (siehe dort, Punkt III.3.4.3.). Eine dagegen eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.02.2026, Ra 2026/04/0014-5, zurückgewiesen. Ferner ergibt sich aus einer Einschau auf der Website des RIS, dass die Aufhebung einer Wort- und Zeichenfolge durch den Verfassungsgerichtshof betreffend Paragraph eins, Absatz 4, AlVG am 30.03.2023 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2023, kundgemacht wurde und mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft trat. Es kann keinerlei Zweifel bestehen, dass es damit zu einer faktischen Änderung des Gesetzes („Gesetzesänderung“) gekommen ist, die eine unmittelbare Auswirkung auf das Handeln eines allfälligen Gesetzesanwenders hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Umstände bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 22.12.2025, W137 2313407-2/15E, festgestellt und rechtlich gewürdigt (siehe dort, Punkt römisch drei.3.4.3.). Eine dagegen eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.02.2026, Ra 2026/04/0014-5, zurückgewiesen. 2.
- Die Feststellungen zur Datenpflege des AMS und der anderen vom Beschwerdeführer betriebenen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt beziehungsweise den Eingaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. 2.
- Die Feststellungen betreffend das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 28.01.2025 ergeben sich aus der Aktenlage. 2.
- Die einschlägigen Informationen betreffend rechtliche Grundlagen der Datenverarbeitung wurden dem Beschwerdeführer nachweislich bereits im Zuge früherer Kommunikation zu anderen Auseinandersetzungen mit dem AMS – auf die der Beschwerdeführer im Übrigen in seinen umfassenden Ausführungen laufend selbst verweist – übermittelt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
§ 27
DSG Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. 3.1.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
- (…)
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
- (…) Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderliche, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)–
(4)(…) Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- a)die Verarbeitungszwecke;
- b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Artikel 22
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien
Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie
Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Artikel 16 Recht auf Berichtigung Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung
Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Artikel 21
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel 8Absatz 1 erhoben.
(2)Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er
Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
- a)zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
- b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- c)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit
Artikel 9
Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
- e)zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- a)die Verarbeitungszwecke;
- b)die Kategorien personenbezogener Daten, die 3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…) Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist
§ 73AVG werden nicht eingerechnet:
(10)In die Entscheidungsfrist
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
- die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG) Arbeitsmarktservice § 1
(1)Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins,
(1)Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2)-
(5)(…) Datenverarbeitung § 25
(1)Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:Paragraph 25,
(1)Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind: 1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:
- a)Namen (Vornamen, Familiennamen),
- b)Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
- c)Geschlecht,
- d)Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
- e)Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
- f)Telefonnummer,
- g)E-Mail-Adresse,
- h)Bankverbindung und Kontonummer. 2. Daten über Beruf und Ausbildung:
- a)Berufs- und Beschäftigungswünsche,
- b)Ausbildungen und Ausbildungswünsche,
- c)bisherige berufliche Tätigkeiten,
- d)beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- e)sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren. 3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
- a)Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
- b)unterhaltsberechtigte Kinder,
- c)Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
- d)sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
- e)ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
- f)Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),
- g)außerordentliche Aufwendungen,
- h)Versicherungszeiten,
- i)Bemessungsgrundlagen,
- j)Höhe von Leistungen und Beihilfen,
- k)Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
- l)Zeiten der Arbeitsuche. 4. Gesundheitsdaten:
- a)gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,
- b)gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern. 5. Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:
- a)bisherige Beschäftigungen,
- b)Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
- c)Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,
- d)Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
- e)Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,
- f)Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
- g)Betroffenheit von Streik oder Aussperrung. 6. - 9. (…)
(9)Die von Personen
Abs. 1 gespeicherten Daten sind bis zehn Jahre nach dem Erreichen des Regelpensionsalters und der Erfüllung der Anwartschaft auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters aufzubewahren. Darin enthaltene Daten, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Vermittlung erhoben wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich jeweils um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.
(9)Die von Personen
Absatz eins, gespeicherten Daten sind bis zehn Jahre nach dem Erreichen des Regelpensionsalters und der Erfüllung der Anwartschaft auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters aufzubewahren. Darin enthaltene Daten, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Vermittlung erhoben wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich jeweils um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung. Ziel und Aufgabenerfüllung § 29
(1)Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.Paragraph 29,
(1)Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.
(2)-
(4)(…) 3.
- Zu den Grundsätzen der Datenverarbeitung (Art. 5 DSGVO): 3.
- Zu den Grundsätzen der Datenverarbeitung (Artikel 5, DSGVO): Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
§ 1Abs.
1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen.Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.
§ 1Abs.
2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSd § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 39, 236 [Stand 01.02.2022, rdb.at]).Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 39, 236 [Stand 01.02.2022, rdb.at]). Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Bearbeitung des Antrages auf Arbeitslosengeld, bei dem der Name, der akademische Titel, frühere Dienstgeber und Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers erhoben wurden, um eine Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von personenbezogenen Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) des Beschwerdeführers, durch die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche
Art. 4Z 7 DSGVO, handelt.
Hingegen ist dem Beschwerdeführer zu widersprechen, wenn dieser meint, dass die – in Bezug auf seine Antragstellung – durch das AMS vorgenommene Anwendung einer seiner Ansicht nach nicht geltenden „Gesetzesänderung“ im AlVG als „unrichtige“ Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO zu qualifizieren sei. Unter personenbezogenen Daten sind alle Informationen gemeint, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, was auf die Subsumtion unter eine Gesetzesbestimmung – auch unter Zugrundelegung des Urteils des EuGH vom 20.12.2017 zu C-434/16 –- offensichtlich nicht zutrifft. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Bearbeitung des Antrages auf Arbeitslosengeld, bei dem der Name, der akademische Titel, frühere Dienstgeber und Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers erhoben wurden, um eine Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von personenbezogenen Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) des Beschwerdeführers, durch die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche
Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, handelt.
Hingegen ist dem Beschwerdeführer zu widersprechen, wenn dieser meint, dass die – in Bezug auf seine Antragstellung – durch das AMS vorgenommene Anwendung einer seiner Ansicht nach nicht geltenden „Gesetzesänderung“ im AlVG als „unrichtige“ Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO zu qualifizieren sei. Unter personenbezogenen Daten sind alle Informationen gemeint, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, was auf die Subsumtion unter eine Gesetzesbestimmung – auch unter Zugrundelegung des Urteils des EuGH vom 20.12.2017 zu C-434/16 –- offensichtlich nicht zutrifft. Die mitbeteiligte Partei ist
§ 25Abs.
1 AMSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind, was gegenständlich – etwa bei der Vermittlung von Bewerbungen oder der Vorauswahl für ein Unternehmen – eindeutig der Fall ist, und erfüllt somit die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iSd Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 6 Abs 1 lit c sowie e DSGVO. Die mitbeteiligte Partei ist
Paragraph 25, Absatz eins, AMSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind, was gegenständlich – etwa bei der Vermittlung von Bewerbungen oder der Vorauswahl für ein Unternehmen – eindeutig der Fall ist, und erfüllt somit die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, sowie e DSGVO. 3.5. Zur Ablehnung der Beschwerde betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (D124.0241/25, 2025-0.531.198): Verfahrensgegenständlich ist hier zunächst, ob die Datenschutzbehörde die Behandlung der Beschwerde zu Recht abgelehnt hat.
Art. 57
Abs 4 DSGVO kann die Datenschutzbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei die Datenschutzbehörde die Beweislast hinsichtlich des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Anfrage trifft. Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde im Sinne des Art. 77 DSGVO (siehe EuGH vom 09.01.2025, C-416/23).
Artikel 57
, Absatz 4, DSGVO kann die Datenschutzbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei die Datenschutzbehörde die Beweislast hinsichtlich des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Anfrage trifft. Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde im Sinne des Artikel 77, DSGVO (siehe EuGH vom 09.01.2025, C-416/23). Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Missbrauchsabsicht iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO in Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung vor allem dann anzunehmen ist, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt. Dies steht in Einklang damit, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO laut EuGH die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelt, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger:innen nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (vgl. EuGH vom 09.01.2025, C-416/23, Rn. 49, sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn keine geradezu schikanöse Absicht mit einer Antragstellung verbunden ist, kann es nämlich als missbräuchlich angesehen werden, wenn eine Person die Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, obwohl sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass mit der betreffenden Eingabe offenkundig andere Ziele verfolgt werden, als die Durchsetzung des Schutzes, den die Bestimmungen der DSGVO gewähren. Das Vorliegen eines solchen anderen Zwecks als jenen der Verfolgung der einer beschwerdeführenden Person nach der DSGVO zukommenden Rechte (somit das Vorliegen von Missbrauchsabsicht) ist anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls festzustellen. (vgl. VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0018-9; VwGH vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002; VwGH vom 29.01.2025, Ra 2020/04/0084; EuGH vom 09.01.2025, C-416/23).Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Missbrauchsabsicht iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO in Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung vor allem dann anzunehmen ist, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt. Dies steht in Einklang damit, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO laut EuGH die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelt, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger:innen nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen vergleiche EuGH vom 09.01.2025, C-416/23, Rn. 49, sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn keine geradezu schikanöse Absicht mit einer Antragstellung verbunden ist, kann es nämlich als missbräuchlich angesehen werden, wenn eine Person die Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, obwohl sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass mit der betreffenden Eingabe offenkundig andere Ziele verfolgt werden, als die Durchsetzung des Schutzes, den die Bestimmungen der DSGVO gewähren. Das Vorliegen eines solchen anderen Zwecks als jenen der Verfolgung der einer beschwerdeführenden Person nach der DSGVO zukommenden Rechte (somit das Vorliegen von Missbrauchsabsicht) ist anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls festzustellen. vergleiche VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0018-9; VwGH vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002; VwGH vom 29.01.2025, Ra 2020/04/0084; EuGH vom 09.01.2025, C-416/23). Wie bereits von der DSB festgestellt, ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers offenkundig, dass die ursprüngliche Beschwerde keinen konkreten Verdachtsmoment einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung oder den Rechten nach Artikel 5 und 6 DSGVO aufzeigt. Dem wird auch in der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde vom 26.09.2025 nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf rechtsirrige Annahmen (siehe oben Punkt I.1.
- und I.2.2.) bezüglich der gesetzlichen Aufgaben des AMS und der Betreuungsvereinbarung. Die allfällige Zustellung eines Stellenangebots, für das sich der Beschwerdeführer selbst überqualifiziert erachtet, stellt jedenfalls keine Datenschutzverletzung dar. Wie bereits von der DSB festgestellt, ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers offenkundig, dass die ursprüngliche Beschwerde keinen konkreten Verdachtsmoment einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung oder den Rechten nach Artikel 5 und 6 DSGVO aufzeigt. Dem wird auch in der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde vom 26.09.2025 nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf rechtsirrige Annahmen (siehe oben Punkt römisch eins.1.
- und römisch eins.2.2.) bezüglich der gesetzlichen Aufgaben des AMS und der Betreuungsvereinbarung. Die allfällige Zustellung eines Stellenangebots, für das sich der Beschwerdeführer selbst überqualifiziert erachtet, stellt jedenfalls keine Datenschutzverletzung dar. „Offenkundig unbegründet“ sind Anfragen bzw. Beschwerden, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschancen für die betroffene Person bestehen (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 57 DSGVO Rz 27 [Stand 1.7.2024, rdb.at]).„Offenkundig unbegründet“ sind Anfragen bzw. Beschwerden, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschancen für die betroffene Person bestehen (Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO Rz 27 [Stand 1.7.2024, rdb.at]). Wie bereits erörtert, liegt der Zweck der Beschwerde(n) darin, Druck auf das AMS auszuüben, was insbesondere auch durch den Umstand evident ist, dass der Beschwerdeführer in einem simplen Auskunftsersuchen an das AMS gleich „vorsorglich“ Strafanzeigen und Schadenersatzforderungen in Aussicht stellt. Auch wird in der Bescheidbeschwerde laufend auf Rechtsstreitigkeiten mit dem AMS verwiesen, die mit der gegenständlichen Beschwerde keinerlei Zusammenhang aufweisen. Selbst bei einer Behandlung der Beschwerde durch die belangte Behörde gäbe es keinerlei Erfolgschancen für den Beschwerdeführer, da überhaupt nicht argumentiert wird, wo nun konkret die Geheimhaltung verletzt worden sein sollte. Auf die offenkundig rechtsirrige Annahme, zwischen ihm und dem AMS würde keine Betreuungsvereinbarung (und damit die Grundlage einer Datenverarbeitung) existieren, muss nicht im Detail eingegangen werden. Die Beschwerde ist somit als offenkundig unbegründet im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren. Selbst bei einer Behandlung der Beschwerde durch die belangte Behörde gäbe es keinerlei Erfolgschancen für den Beschwerdeführer, da überhaupt nicht argumentiert wird, wo nun konkret die Geheimhaltung verletzt worden sein sollte. Auf die offenkundig rechtsirrige Annahme, zwischen ihm und dem AMS würde keine Betreuungsvereinbarung (und damit die Grundlage einer Datenverarbeitung) existieren, muss nicht im Detail eingegangen werden. Die Beschwerde ist somit als offenkundig unbegründet im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren. Die belangte Behörde hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie im Anwendungsbereich des Art. 57 Abs. 4 DSGVO eine angemessene Gebühr vorschreibt oder die Behandlung der Beschwerde gänzlich verweigert, sie hat jedoch alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und sich zu vergewissern, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (VwGH vom
- Jänner 2025, Ro 2023/04/0018-9; EuGH vom
- Jänner 2025, C-416/23). In diesem Zusammenhang ist ferner die Eignung der gewählten Option zu prüfen, das Ziel der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten, zu erreichen (VwGH vom
- Jänner 2025, Ra 2023/04/0002-11).Die belangte Behörde hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie im Anwendungsbereich des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO eine angemessene Gebühr vorschreibt oder die Behandlung der Beschwerde gänzlich verweigert, sie hat jedoch alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und sich zu vergewissern, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (VwGH vom
- Jänner 2025, Ro 2023/04/0018-9; EuGH vom
- Jänner 2025, C-416/23). In diesem Zusammenhang ist ferner die Eignung der gewählten Option zu prüfen, das Ziel der Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten, zu erreichen (VwGH vom
- Jänner 2025, Ra 2023/04/0002-11). Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Vorschreibung einer Gebühr die Beschwerdeführerin nicht davon abhalten würde, weitere gleich gelagerte Beschwerden einzubringen, ist nachvollziehbar und ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Gegenständlich ist nicht davon auszugehen, dass die Vorschreibung einer Gebühr das Ziel der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO – nämlich den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten – erreichen würde. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Vorschreibung einer Gebühr die Beschwerdeführerin nicht davon abhalten würde, weitere gleich gelagerte Beschwerden einzubringen, ist nachvollziehbar und ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Gegenständlich ist nicht davon auszugehen, dass die Vorschreibung einer Gebühr das Ziel der Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO – nämlich den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten – erreichen würde. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände erweist sich die gewählte Option der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO geeignet, verhältnismäßig und letztlich erforderlich.Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände erweist sich die gewählte Option der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO geeignet, verhältnismäßig und letztlich erforderlich. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft (D124.0241/25, 2025-0.505.538): Der Beschwerdeführer hat am 28.01.2025 eine Auskunft (gegliedert in vier Fragen) ausschließlich zu einem einzigen konkreten Eintrag begehrt. Beantragt wurde eine Auskunft, wie es zum Eintrag „Absage wegen Qualifikation“ gekommen sei. Das AMS hat umgehend eine Auskunft erteilt, die der Beschwerdeführer – anders als im Anschluss die DSB – nicht als ausreichend ansah. Verfahrensgegenständlich ist daher hier nur die Beurteilung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Das AMS hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Eintrag vom AMS selbst (Frage 2) und auf Basis der vom Beschwerdeführer übermittelten Qualifikationen (Frage 3) erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Qualifikationen, die über das seitens des potenziellen Arbeitgebers angefragte Profil, für den das AMS eine Vorauswahl treffe, hinausgehen würden (Frage 1). Hinsichtlich Frage 4 macht der Umstand einer Vorauswahl durch das AMS samt ausdrücklich gewünschter „sehr passgenauen Weiterleitung“ von Profilen hinreichend klar, dass die Verarbeitung der persönlichen Daten und die Eintragung des Absagegrundes in diesem Fall nur AMS-intern erfolgt ist. Trotz der gerafften Darstellung kann vor dem Hintergrund der Ausbildung des Beschwerdeführers die dargestellte Auskunft – wie schon zutreffend von der DSB beurteilt – nicht als unvollständig angesehen werden (wobei im Anschluss überdies noch Präzisierungen erfolgten). Im Übrigen kommt dem Antragsteller eines Auskunftsbegehrens wohl ein Recht auf Auskunft zu, nicht aber auf formale Vorgaben an einen Verarbeiter, wie diese konkret zu gestalten ist. Umso mehr, wenn sie über grundsätzliche Lesbarkeit und Verständlichkeit hinausgehen. Auch verbreitet sich der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde (erneut) seitenweise über angebliche „rechtsgrundlose“ Bescheide des AMS und der DSB (wobei er letztere durch seine Beschwerden ja laufend begehrt), ohne auf den eigentlichen Beschwerdegegenstand einzugehen. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen wurde bereits festgestellt, dass diese dem Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt bereits bekannt waren, weshalb eine neuerliche Beauskunftung nicht erforderlich war. Dies umso mehr, als eine Weitergabe der Informationen nicht erfolgt ist. 3.
- Zu den sonstigen Anträgen des Beschwerdeführers: Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts beschränkt sich grundsätzliche auf die rechtliche Prüfung der in Beschwerde gezogenen (behördlichen) Entscheidungen, deren Inhalt/Gegenstand wiederum durch die verfahrenseinleitende Beschwerde definiert ist. Darüberhinausgehende Anträge in einer Beschwerde sind als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch für Anträge, denen es überhaupt an einer rechtlichen Grundlage mangelt. Verfahrensgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer (siehe oben I.4.
- bis I.4.4.) etwa die Feststellung zahlreicher datenschutzrechtlicher Verstöße sowie Löschungen, die gar nicht Thema der hier zu behandelnden DSB-Bescheide waren. Unabhängig von der Frage einer Rechtsgrundlage überschreiten diese Anträge durchgehend den Inhalt des gegenständlichen Verfahrens und sind schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen. Verfahrensgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer (siehe oben römisch eins.4.
- bis römisch eins.4.4.) etwa die Feststellung zahlreicher datenschutzrechtlicher Verstöße sowie Löschungen, die gar nicht Thema der hier zu behandelnden DSB-Bescheide waren. Unabhängig von der Frage einer Rechtsgrundlage überschreiten diese Anträge durchgehend den Inhalt des gegenständlichen Verfahrens und sind schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen. Selbiges gilt für Disziplinaranzeigen gegen Mitarbeiter/innen des AMS und der DSB, wobei das Bundesverwaltungsgericht festhält, dass diese auch nicht zuständigkeitshalber an die Behörden weitergeleitet werden. Nicht anders verhält es sich mit der beantragten Rückerstattung der Gebühr für die Beschwerde, wobei sich die angefochtenen Bescheid der DSB entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht als „rechtsgrundlos“ erwiesen haben. Eine Anwendung des Amtshaftungsgesetzes – für das das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht zuständig wäre – kommt vor diesem Hintergrund ohnehin nicht in Betracht. 3.
- Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Dies ist im gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Dies ist im gegenständlichen Fall Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
§ 24Abs. 1 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W137.2319512.2.00