Obsah (18)
§12aArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 147§ 1§ 111§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW151 2332184-1 Spruch, W151 2332184-1/9E W151 2332186-1/9EW151 2332186-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§12aAusl
BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerden der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Volksrepublik China und der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver ERTL, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.09.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf
§12aAusl
BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) stellte am 09.05.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i
Vm. § 12a AuslBG, welcher
§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl
BG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die Zweitbeschwerdeführerin bei XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als Köchin gegen eine Entlohnung von brutto EUR 2.280,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1. Frau römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) stellte am 09.05.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die Zweitbeschwerdeführerin bei römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als Köchin gegen eine Entlohnung von brutto EUR 2.280,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.
- Mit Bescheid vom 18.09.2025 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) den Antrag ab. Begründend wurde dargelegt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 15 angerechnet werden könnten. Der vorliegende Ausbildungsnachweis könne derzeit nicht für die Punktevergabe herangezogen werden, da das allgemeine Curriculum der XXXX hierfür vorgelegt werden müsse. Es sei am 12.09.2025 per Mail eine ausführliche Stellungnahme und eine Nachreichung von Unterlagen seitens der Rechtsvertretung erfolgt. In der Kategorie „Alter“ seien der Zweitbeschwerdeführerin 10 Punkte zu vergeben. Für Deutschkenntnisse hätten weitere 5 Punkte vergeben werden können. Das erforderliche Curriculum sei bis zur gesetzten Frist nicht vorgelegt worden.
- Mit Bescheid vom 18.09.2025 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) den Antrag ab. Begründend wurde dargelegt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 15 angerechnet werden könnten. Der vorliegende Ausbildungsnachweis könne derzeit nicht für die Punktevergabe herangezogen werden, da das allgemeine Curriculum der römisch 40 hierfür vorgelegt werden müsse. Es sei am 12.09.2025 per Mail eine ausführliche Stellungnahme und eine Nachreichung von Unterlagen seitens der Rechtsvertretung erfolgt. In der Kategorie „Alter“ seien der Zweitbeschwerdeführerin 10 Punkte zu vergeben. Für Deutschkenntnisse hätten weitere 5 Punkte vergeben werden können. Das erforderliche Curriculum sei bis zur gesetzten Frist nicht vorgelegt worden.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass das AMS bereits im Verfahren XXXX , ABB Nr. XXXX mit den identen Antragstellerinnen nach ausführlicher Würdigung der angeforderten Ausbildungsunterlagen ein positives Fachgutachten für die Tätigkeit als Gaststättenköchin erteilt habe, weshalb der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel für die Beschäftigung bei der Erstbeschwerdeführerin erteilt worden sei. Die Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin sei im Fachgutachten als einer österreichischen Lehrausbildung gleichwertig anerkannt worden und sei auch ihre Arbeitserfahrung bewertet worden. Relevante Sachverhaltsänderung sei seither keine eingetreten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe lediglich zusätzlich Deutschkenntnisse auf Niveau A1 und inländische Arbeitserfahrung als Gaststättenköchin erworben. Das AMS sei an sein positives Gutachten und seine Entscheidung der relevanten Vorfragen gebunden. Es seien 30 Punkte für die Berufsausbildung, 20 Punkte für die Arbeitserfahrung, 10 Punkte für das Alter und 5 Punkte für die Sprachkenntnisse anzurechnen. Die erforderlichen Punkte als Mangelfachkraft seien vorhanden. Es würden 65 Punkte erreicht werden. Der Beschwerde angeschlossen wurde ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte) und ein Lehrplan (Notenliste).
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass das AMS bereits im Verfahren römisch 40 , ABB Nr. römisch 40 mit den identen Antragstellerinnen nach ausführlicher Würdigung der angeforderten Ausbildungsunterlagen ein positives Fachgutachten für die Tätigkeit als Gaststättenköchin erteilt habe, weshalb der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel für die Beschäftigung bei der Erstbeschwerdeführerin erteilt worden sei. Die Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin sei im Fachgutachten als einer österreichischen Lehrausbildung gleichwertig anerkannt worden und sei auch ihre Arbeitserfahrung bewertet worden. Relevante Sachverhaltsänderung sei seither keine eingetreten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe lediglich zusätzlich Deutschkenntnisse auf Niveau A1 und inländische Arbeitserfahrung als Gaststättenköchin erworben. Das AMS sei an sein positives Gutachten und seine Entscheidung der relevanten Vorfragen gebunden. Es seien 30 Punkte für die Berufsausbildung, 20 Punkte für die Arbeitserfahrung, 10 Punkte für das Alter und 5 Punkte für die Sprachkenntnisse anzurechnen. Die erforderlichen Punkte als Mangelfachkraft seien vorhanden. Es würden 65 Punkte erreicht werden. Der Beschwerde angeschlossen wurde ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte) und ein Lehrplan (Notenliste).
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 16.01.2025 übermittelte das AMS Unterlagen aus dem Verwaltungsakt zum in der Beschwerde genannten (vorangehenden) Verfahren zur GZ XXXX .
- Mit Schreiben vom 16.01.2025 übermittelte das AMS Unterlagen aus dem Verwaltungsakt zum in der Beschwerde genannten (vorangehenden) Verfahren zur GZ römisch 40 .
- Mit Schreiben vom 04.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen das Beschwerdevorlageschreiben vom 15.01.2026 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Nach Amtshilfeersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2026 betreffend die sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit teilte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) mit Schreiben vom 05.02.2026 mit, dass bei der Erstbeschwerdeführerin per 05.02.2026 keine Beiträge außerhalb der Zahlungsfrist aushaften würden. Diese Mitteilung wurde auch der Rechtsvertretung zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 09.05.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i
Vm § 12a AuslBG. Sie soll bei der Erstbeschwerdeführerin als Köchin gegen eine Entlohnung von EUR 2.280,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 09.05.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Sie soll bei der Erstbeschwerdeführerin als Köchin gegen eine Entlohnung von EUR 2.280,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. 1.2. Bereits zuvor war der Zweitbeschwerdeführerin eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i
Vm § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei XXXX , 1110 Wien erteilt worden. Tatsächlich war sie aber im Zeitraum von 22.10.2024 bis 17.06.2025 beim Dienstgeber XXXX , 1110 Wien beschäftigt. 1.2. Bereits zuvor war der Zweitbeschwerdeführerin eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei römisch 40 , 1110 Wien erteilt worden. Tatsächlich war sie aber im Zeitraum von 22.10.2024 bis 17.06.2025 beim Dienstgeber römisch 40 , 1110 Wien beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde folglich bei einem nicht von der Beschäftigungsbewilligung umfassten Dienstgeber beschäftigt und wurde somit eine falsche Anmeldung durch die Erstbeschwerdeführerin erstattet. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin betreibt seit 15.01.2019 als Einzelunternehmerin ein Gastgewerbe XXXX in der Betriebsart Imbissstube. Sie ist weiters Komplementärin der XXXX , die ebenso Gastronomieunternehmen XXXX betreibt. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin betreibt seit 15.01.2019 als Einzelunternehmerin ein Gastgewerbe römisch 40 in der Betriebsart Imbissstube. Sie ist weiters Komplementärin der römisch 40 , die ebenso Gastronomieunternehmen römisch 40 betreibt. 1.
- Zum Nachweis der Qualifikation der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Berufsqualifikationszertifikat des Ministeriums für Personalwesen und Soziale Sicherheit (VR China) vom 15.07.2008, eine Abschluss-Urkunde der XXXX vom 01.07.2008 sowie eine (undatierte) Notenliste der XXXX über eine dreijährige Ausbildung im Fach Koch, jeweils in deutscher Übersetzung, vorgelegt. 1.
- Zum Nachweis der Qualifikation der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Berufsqualifikationszertifikat des Ministeriums für Personalwesen und Soziale Sicherheit (VR China) vom 15.07.2008, eine Abschluss-Urkunde der römisch 40 vom 01.07.2008 sowie eine (undatierte) Notenliste der römisch 40 über eine dreijährige Ausbildung im Fach Koch, jeweils in deutscher Übersetzung, vorgelegt. Es wurde damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung im beantragten Mangelberuf verfügt. 1.
- Weiters vorgelegt wurden ein Dienstzeugnis des XXXX vom 23.06.2024 über eine Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin als Köchin für die chinesische Küche im Zeitraum von März 2012 bis Dezember 2023 und ein Sozialversicherungsauszug vom 04.07.2024, jeweils in deutscher Übersetzung. Der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung wurde damit nicht erbracht.1.
- Weiters vorgelegt wurden ein Dienstzeugnis des römisch 40 vom 23.06.2024 über eine Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin als Köchin für die chinesische Küche im Zeitraum von März 2012 bis Dezember 2023 und ein Sozialversicherungsauszug vom 04.07.2024, jeweils in deutscher Übersetzung. Der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung wurde damit nicht erbracht. 1.
- Zum Nachweis der Sprachkenntnisse wurde ein Sprachzertifikat Deutsch „ÖSD Zertifikat A1“ vom 09.04.2025 vorgelegt. Es wurden damit Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachgewiesen. Für die Sprachkenntnisse waren der Zweitbeschwerdeführerin daher 5 Punkte zu vergeben. 1.
- Für ein Lebensalter von 35 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung waren der Zweitbeschwerdeführerin 10 Punkte zu vergeben. Die Zweitbeschwerdeführerin erreicht somit insgesamt 15 Punkte und damit nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Zweitbeschwerdeführerin, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag und der Arbeitgebererklärung. 2.
- Weiters ist unstrittig und folgt aus der Arbeitgebererklärung vom 23.07.2024 sowie der Mitteilung der belangten Behörde
§ 20dAbs. 1 Ausl
BG vom 09.08.2024, dass der Zweitbeschwerdeführerin bereits zuvor eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen (Gaststättenköchin) bei XXXX , 1110 Wien erteilt wurde. Laut dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 23.01.2026 wurde sie aber tatsächlich – abweichend von der Angabe im Vorlageschreiben (14.10.2024 bis 26.5.2025) - im Zeitraum von 22.10.2024 bis 17.06.2025 bei der XXXX beschäftigt. 2.2. Weiters ist unstrittig und folgt aus der Arbeitgebererklärung vom 23.07.2024 sowie der Mitteilung der belangten Behörde
Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG vom 09.08.2024, dass der Zweitbeschwerdeführerin bereits zuvor eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen (Gaststättenköchin) bei römisch 40 , 1110 Wien erteilt wurde. Laut dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 23.01.2026 wurde sie aber tatsächlich – abweichend von der Angabe im Vorlageschreiben (14.10.2024 bis 26.5.2025) - im Zeitraum von 22.10.2024 bis 17.06.2025 bei der römisch 40 beschäftigt. 2.
- Der Betrieb eines Gastgewerbes (Betriebsart Imbissstube, Entstehung der Gewerbeberechtigung am 15.01.2019) durch die Erstbeschwerdeführerin als Einzelunternehmerin folgt aus dem GISA-Auszug mit Stichtag 23.01.
- Dass die Erstbeschwerdeführerin auch Komplementärin der XXXX ist, folgt etwa aus dem im Akt einliegenden (undatierten) Kooperationsübereinkommen zwischen ihr als Einzelunternehmerin und der XXXX . 2.
- Der Betrieb eines Gastgewerbes (Betriebsart Imbissstube, Entstehung der Gewerbeberechtigung am 15.01.2019) durch die Erstbeschwerdeführerin als Einzelunternehmerin folgt aus dem GISA-Auszug mit Stichtag 23.01.
- Dass die Erstbeschwerdeführerin auch Komplementärin der römisch 40 ist, folgt etwa aus dem im Akt einliegenden (undatierten) Kooperationsübereinkommen zwischen ihr als Einzelunternehmerin und der römisch 40 . 2.
- Die Vorlage der festgestellten Unterlagen ist im Verwaltungs- und Gerichtsakt dokumentiert (zur Beurteilung dieser Nachweise wird auf die Ausführungen unter II.3.5., 3.
- und 3.
- verwiesen).2.
- Die Vorlage der festgestellten Unterlagen ist im Verwaltungs- und Gerichtsakt dokumentiert (zur Beurteilung dieser Nachweise wird auf die Ausführungen unter römisch zwei.3.5., 3.
- und 3.
- verwiesen).
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 20gAbs. 1 Ausl
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte
§ 12c
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
§ 41Abs.
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
§ 12,1.
als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12,, 2. als Fachkraft
§ 12a,2.
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
§ 12bZ 1,3.
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5.
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter
§ 12doder6.
als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler
§ 147
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a)…“ Weitere maßgebliche Bestimmungen: Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2025 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2025) StF: BGBl. II Nr. 421/2024Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2025 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2025) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2024, „§ 1.
(1)Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte
§ 12ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1.
(1)Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte
Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. … 52. Gaststättenköch(e)innen 53. …
(2)… §
- Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
- Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des
- Dezember 2025 eingebrachte Anträge
§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl
BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des
- Dezember 2025 eingebrachte Anträge
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ In der Sache folgt daraus: 3.3.
§ 12aAusl
BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen –
der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Z. 2) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z 3).3.3.
Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen –
der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Ziffer 2,) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Ziffer 3,). Die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR
- GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, § 12a, Rz 40).Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, Paragraph 12 a,, Rz 40).
§ 1Abs.
1 der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Paragraph eins, Absatz eins, der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. 3.4. Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten, wenn diese im Vorlageschreiben vom 15.01.2026 geltend macht, dass eine Beschäftigung als Gaststättenköchin das Vorliegen einer Gaststätte voraussetzt. Die Erstbeschwerdeführerin betreibt (als Einzelunternehmerin) ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Imbissstube“. Eine Imbissstube stellt eine besondere Form des Gast- und Schankgewerbes dar (vgl. VwGH 25.03.2014, 2013/04/0143; 13.09.1966, 2102/65).
§ 111Abs. 2 Z 3 Gew
O bedarf es für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden, keines Befähigungsnachweises. Es mangelt daher bereits am Vorliegen einer Gaststätte für die Einstellung einer Gaststättenköchin
§ 1Abs.
1 Z 52 der Fachkräfteverordnung 2025.3.4. Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten, wenn diese im Vorlageschreiben vom 15.01.2026 geltend macht, dass eine Beschäftigung als Gaststättenköchin das Vorliegen einer Gaststätte voraussetzt. Die Erstbeschwerdeführerin betreibt (als Einzelunternehmerin) ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Imbissstube“. Eine Imbissstube stellt eine besondere Form des Gast- und Schankgewerbes dar vergleiche VwGH 25.03.2014, 2013/04/0143; 13.09.1966, 2102/65).
Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO bedarf es für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden, keines Befähigungsnachweises. Es mangelt daher bereits am Vorliegen einer Gaststätte für die Einstellung einer Gaststättenköchin
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 52, der Fachkräfteverordnung
- Zu den in Vorlage gebrachten Unterlagen ist weiters wie folgt auszuführen: 3.
- Der Zweitbeschwerdeführerin ist der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die einem Lehrabschluss in Österreich bzw. der Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich gleichzuhalten ist nicht gelungen: Sie brachte ein Berufsqualifikationszertifikat des Ministeriums für Personalwesen und Soziale Sicherheit (VR China) vom 15.07.2008, eine Abschluss-Urkunde der XXXX vom 01.07.2008 sowie eine (undatierte) Notenliste der XXXX über eine dreijährige Ausbildung im Fach Koch in Vorlage. Ein bloßes Abschlusszeugnis und eine Notenliste reichen jedoch – wie auch schon die belangte Behörde im Parteiengehör vom 18.09.2025 ausführte – zur Beurteilung der Gleichwertigkeit noch nicht zu. Vielmehr bedarf es eben der Vorlage eines Curriculums sowie einer Oberbeglaubigung (Apostille) durch eine staatliche Stelle / Behörde um vom Abschluss der einschlägigen Ausbildung mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen zu können. Entsprechende Unterlagen wurden seitens der Beschwerdeführerinnen bis dato jedenfalls nicht nachgereicht.Sie brachte ein Berufsqualifikationszertifikat des Ministeriums für Personalwesen und Soziale Sicherheit (VR China) vom 15.07.2008, eine Abschluss-Urkunde der römisch 40 vom 01.07.2008 sowie eine (undatierte) Notenliste der römisch 40 über eine dreijährige Ausbildung im Fach Koch in Vorlage. Ein bloßes Abschlusszeugnis und eine Notenliste reichen jedoch – wie auch schon die belangte Behörde im Parteiengehör vom 18.09.2025 ausführte – zur Beurteilung der Gleichwertigkeit noch nicht zu. Vielmehr bedarf es eben der Vorlage eines Curriculums sowie einer Oberbeglaubigung (Apostille) durch eine staatliche Stelle / Behörde um vom Abschluss der einschlägigen Ausbildung mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen zu können. Entsprechende Unterlagen wurden seitens der Beschwerdeführerinnen bis dato jedenfalls nicht nachgereicht. Im Zuge der Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen eingewendet, dass der Zweitbeschwerdeführerin bereits einmal – auf Basis der von der belangten Behörde angeforderten Ausbildungsunterlagen – ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei und das AMS daher „an sein positives Gutachten und seine Entscheidung der relevanten Vorfrage gebunden“ sei. Dabei verkennt diese jedoch, dass Beschäftigungsbewilligungen gem. § 7 Abs. 1 AuslBG zu befristen sind und sich die Rechtkraft, mitunter also die Entscheidung über den hinreichenden Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf, nicht auf ein Verlängerungsverfahren erstrecken kann. Im Falle einer Verlängerung ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nämlich neuerlich – unabhängig von früheren Einschätzungen - zu prüfen. Die belangte Behörde war daher an ihre Beurteilung im vorangehenden Bewilligungsverfahren gerade nicht gebunden. Ein Anspruch auf die Fortführung einer (allenfalls) fehlerhaften respektive rechtswidrigen Entscheidungspraxis besteht nicht („kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht“).Im Zuge der Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen eingewendet, dass der Zweitbeschwerdeführerin bereits einmal – auf Basis der von der belangten Behörde angeforderten Ausbildungsunterlagen – ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei und das AMS daher „an sein positives Gutachten und seine Entscheidung der relevanten Vorfrage gebunden“ sei. Dabei verkennt diese jedoch, dass Beschäftigungsbewilligungen gem. Paragraph 7, Absatz eins, AuslBG zu befristen sind und sich die Rechtkraft, mitunter also die Entscheidung über den hinreichenden Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf, nicht auf ein Verlängerungsverfahren erstrecken kann. Im Falle einer Verlängerung ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nämlich neuerlich – unabhängig von früheren Einschätzungen - zu prüfen. Die belangte Behörde war daher an ihre Beurteilung im vorangehenden Bewilligungsverfahren gerade nicht gebunden. Ein Anspruch auf die Fortführung einer (allenfalls) fehlerhaften respektive rechtswidrigen Entscheidungspraxis besteht nicht („kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht“). Dementsprechend waren der Zweitbeschwerdeführerin entsprechend einer Bewertung nach Anlage B auch keine Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf zu erteilen. In der Kategorie „Qualifikation“ waren daher 0 Punkte zu vergeben. 3.
- Da somit schon der Nachweis einer (vergleichbaren) Ausbildung im Mangelberuf nicht gelungen ist, deren Abschluss jedoch die Voraussetzung für die Erlangung einschlägiger Berufserfahrung bildet, waren folglich auch in der Kategorie „Berufserfahrung“ 0 Punkte zu vergeben. 3.
- Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12, Rz 18). Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache legte die Zweitbeschwerdeführerin ein ÖSD Zertifikat Niveau A1 vor. Mit diesem international anerkannten Sprachdiplom konnte sie Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachweisen und waren ihr in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ daher 5 Punkte zu vergeben. 3.
- Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12, Rz 18). Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache legte die Zweitbeschwerdeführerin ein ÖSD Zertifikat Niveau A1 vor. Mit diesem international anerkannten Sprachdiplom konnte sie Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachweisen und waren ihr in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ daher 5 Punkte zu vergeben. 3.
- Für ein Lebensalter von 35 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung waren der Zweitbeschwerdeführerin 10 Punkte zu gewähren. Die Zweitbeschwerdeführerin erreicht daher 15 Punkte und damit keinesfalls die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B. 3.
- Darüber hinaus beschränkte sich die vorangehende – auf Basis der Arbeitgebererklärung vom 20.06.2024 erteilte – Beschäftigungsbewilligung wie festgestellt und beweiswürdigend dargetan auf eine Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin im gastronomischen Betrieb der Erstbeschwerdeführerin als Einzelunternehmerin. Die tatsächliche Beschäftigung erfolgte aber bei der nicht von der Bewilligung umfassten XXXX . Da die Erstbeschwerdeführerin als Einzelunternehmerin und die Kommanditgesellschaft (trotz Beteiligung der Erstbeschwerdeführerin als Komplementärin) unterschiedliche Rechtsträger bzw. Rechtssubjekte sind, wurde im Ergebnis eine falsche Anmeldung erstattet. Daran vermag auch das Bestehen eines Kooperationsübereinkommens zwischen den genannten Rechtsträgern nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Gewähr nicht gegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin als Dienstgeberin die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gem. § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG einhält. 3.
- Darüber hinaus beschränkte sich die vorangehende – auf Basis der Arbeitgebererklärung vom 20.06.2024 erteilte – Beschäftigungsbewilligung wie festgestellt und beweiswürdigend dargetan auf eine Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin im gastronomischen Betrieb der Erstbeschwerdeführerin als Einzelunternehmerin. Die tatsächliche Beschäftigung erfolgte aber bei der nicht von der Bewilligung umfassten römisch 40 . Da die Erstbeschwerdeführerin als Einzelunternehmerin und die Kommanditgesellschaft (trotz Beteiligung der Erstbeschwerdeführerin als Komplementärin) unterschiedliche Rechtsträger bzw. Rechtssubjekte sind, wurde im Ergebnis eine falsche Anmeldung erstattet. Daran vermag auch das Bestehen eines Kooperationsübereinkommens zwischen den genannten Rechtsträgern nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Gewähr nicht gegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin als Dienstgeberin die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG einhält. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W151.2332184.1.00