RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW176 2323421-2 Spruch, W176 2323421-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit E-Mail vom 02.04.2025 beantragte die nunmehrige Antragstellerin (AS) bei der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: Behörde), den Nachlass von ihr zur Zahlung vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Zwangsstrafen bzw. deren Stundung bis 31.07.
- 1.
- Mit Bescheid vom 05.08.2025 gab die Behörde dem Antrag der AS auf Nachlass der genannten Gebühren nicht statt (Spruchpunkt 1.) und wies den Antrag auf deren Stundung zurück (Spruchpunkt 2.). 1.
- Am 28.08.2025 sendete die AS ein E-Mail an die Behörde, in dem sie (neben einem Ansuchen auf Abstandnahme von der Eintreibung bzw. „Wiederaufnahme und Anhörung“) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den zuvor dargestellten Bescheid erhob, wobei sie festhielt, dass das „Begehren […] aufgrund der laufenden Anfrage beim Landesgericht und krankheitshalber der Bearbeiterin […] ausführlich nachgereicht“ werde. 1.
- Mit Schreiben vom 12.12.2025 legte die die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie zur Zl. W176 2323421-1 protokolliert wurde. 1.
- Da in der Folge die in der Beschwerde angekündigte Nachreichung nicht stattfand, trug das Bundesverwaltungsgericht der AS mit Schreiben mit (als Mängelbehebungsauftrag bezeichnetem) Beschluss vom 21.11.2025, der AS zugestellt am 29.11.2025, – unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht entspreche, den Auftrag, binnen zwei Wochen die Angabe der Gründe, aufgrund derer die BF annehme, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig ist, sowie die Angabe eines Begehrens nachzutragen. Dabei wies es darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.1.
- Da in der Folge die in der Beschwerde angekündigte Nachreichung nicht stattfand, trug das Bundesverwaltungsgericht der AS mit Schreiben mit (als Mängelbehebungsauftrag bezeichnetem) Beschluss vom 21.11.2025, der AS zugestellt am 29.11.2025, – unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht entspreche, den Auftrag, binnen zwei Wochen die Angabe der Gründe, aufgrund derer die BF annehme, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig ist, sowie die Angabe eines Begehrens nachzutragen. Dabei wies es darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde. 1.
- Mit einem am 15.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz ersuchte die BF zusammengefasst unter Hinweis auf einen Computerausfall um Erstreckung der Frist um 14 Tage, welche in der Folge gewährt wurde. 1.
- Mit einem am 07.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten E-Mail ersuchte die BF abermals um Fristerstreckung, und zwar bis 20.01.2026, wobei sie auf eine plötzliche Erkrankung und die damit verbundene Bettlägrigkeit (erg.: der maßgeblichen Mitarbeiterin) hinwies. Auch diesem Ersuchen wurde stattgegeben. 1.
- Mit am 22.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben ersuchte die BF ein weiteres Mal um Fristerstreckung, nun um „10 bis 14 Tage“, wobei sie begründend (soweit nachvollziehbar) auf die Notwendigkeit einer Akteneinsicht beim Landesgericht XXXX verwies.1.
- Mit am 22.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben ersuchte die BF ein weiteres Mal um Fristerstreckung, nun um „10 bis 14 Tage“, wobei sie begründend (soweit nachvollziehbar) auf die Notwendigkeit einer Akteneinsicht beim Landesgericht römisch 40 verwies. 1.
- Mit Beschluss vom 23.01.2026, Zl. W176 2323421-1/10E, der AS durch Hinterlegung zugestellt am 29.01.2026, wie das Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde der AS als unzulässig zurück. 2.
- Mit einem am 08.03.2026 zur Post gegebenen und am 10.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz stellte die AS einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der ihr vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Zl. W176 2323421-1 zur Verbesserung der Bescheidbeschwerde vom 28.08.2025 gesetzten Frist und machte dabei Folgendes geltend (zT um Grammatikfehlern uÄ bereinigt): „Diese Fristversäumnis erfolgte ohne Verschulden unseres Unternehmens und beruht auf folgenden Umständen: 3.) [sic!] Da zur genauen Begründung der vorliegenden Rechtswidrigkeit der Strafverfügungen eine Einsicht in den behördlichen Akt, bei der Behörde direkt, unerläßlich erforderlich ist, haben wir fristgerecht ein Ansuchen um Terminerstreckung zur Akteneinsicht gestellt. 4.) [sic!] Mit Post-Hinterlegung vom 19.2.2025 wurde ein Schriftstück von der Post angekündigt. Dieses Schriftstück konnte beim Postamt nicht übernommen werden und konnte [wir] keine Kenntnis erlangen, nachdem die Hinterlegung im Postamt " XXXX nicht erfolgte und nicht vorhanden war. 4.) [sic!] Mit Post-Hinterlegung vom 19.2.2025 wurde ein Schriftstück von der Post angekündigt. Dieses Schriftstück konnte beim Postamt nicht übernommen werden und konnte [wir] keine Kenntnis erlangen, nachdem die Hinterlegung im Postamt " römisch 40 nicht erfolgte und nicht vorhanden war. Mit Schreiben vom 3.2.2026 und 16.2.2026 haben wir die Behörde Bundesverwaltungsgericht davon informiert. Die Behörde Bundesverwaltungsgericht hat am 19.2.2026 mittels Hinterlegung des Schriftstückes, welches wg Ausnahmesituation plötzlicher Krankheit am 23.1.2026 übernommen wurde, und die Abweisung unseres Ansuchens um Fristerstreckung zur unerläßlichen Akteneinsicht Mängelbehebungsauftrag wg Rechtswidrigkeit abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Daher ist uns die Anhörung versagt! Unser Unternehmen hat somit alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um die verlangten Unterlagen und Begründungen fristgerecht vorzulegen. Die Fristversäumnis ist daher ausschließlich auf unvorhergesehene organisatorische Umstände, aufgrund eines Sachschadens [beim] Umbau des Geschäftshauses ("Setzschäden") sowie [die] damit verbundenen Umsiedlung in einer außergewöhnlichen Situation – Teile der Geschäftsunterlagen befanden sich vorübergehend im Umzugs-Lager und waren auch nicht kurzfristig zugänglich – Computerausfall sowie plötzliche krankheitsbedingte Verhinderung (Unfall) zurückzuführen und stellt kein Verschulden dar. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß im gegenständlichen Verfahren erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Strafverfügungen bestehen, insbesondere im Hinblick auf Zustellfragen und Berücksichtigung eines bestehenden Nachsendezeitraumes. Dadurch wurde das verfahrensrechtlich gewährleistete Parteiengehör verletzt und die Möglichkeit einer sachlichen Verteidigung erheblich eingeschränkt. Des weiteren sagt die Rechtsprechung, dass ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen ist, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Es wird daher höflich ersucht, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Die versäumte Handlung wird hiermit nachgeholt bzw nach Fristgewährung [bezüglich] der vollständigen Akteneinsicht unverzüglich ergänzt Um wohlwollende Stattgebung wird höflich ersucht. Mit vorzüglicher Hochachtung“ 2.
- Mit (als Mängelbehebungsauftrag bezeichnetem) Beschluss vom 12.03.2026, der AS zugestellt am 21.03.2026, teilte das Bundesverwaltungsgericht der AS mit, dass ihr Wiedereinsetzungsantrag den Anforderungen des § 33 VwGVG an solche Anträge nicht entspreche und erteilte ihr den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (beim Bundesverwaltungsgericht einlangend) u.a. Angaben zur Frage, worin konkret das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis bestehe, aufgrund dessen die Frist versäumt wurde, und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Wiedereinsetzung, d.h. die Darlegung, wann genau dieses Hindernis weggefallen ist und inwiefern sich der Wiedereinsetzungsantrag gemessen an diesem Zeitpunkt rechtzeitig istFolgendes nachzutragen: 2.
- Mit (als Mängelbehebungsauftrag bezeichnetem) Beschluss vom 12.03.2026, der AS zugestellt am 21.03.2026, teilte das Bundesverwaltungsgericht der AS mit, dass ihr Wiedereinsetzungsantrag den Anforderungen des Paragraph 33, VwGVG an solche Anträge nicht entspreche und erteilte ihr den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (beim Bundesverwaltungsgericht einlangend) u.a. Angaben zur Frage, worin konkret das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis bestehe, aufgrund dessen die Frist versäumt wurde, und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Wiedereinsetzung, d.h. die Darlegung, wann genau dieses Hindernis weggefallen ist und inwiefern sich der Wiedereinsetzungsantrag gemessen an diesem Zeitpunkt rechtzeitig istFolgendes nachzutragen: • • Bescheinigung der Wiedereinsetzungsgründe • Nachholung der versäumten Handlung (Verbesserung der im Mängelbehebungsauftrag vom 21.11.2025 aufgezeigten Mängel) Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. 2.
- Daraufhin brachte die AS mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz Folgendes vor (wiederum zT um Grammatikfehlern uÄ bereinigt): „[D]ie Bescheidbeschwerde hat den Inhalt von zahlreichen Geschäftszahlen, das heißt Einsprüchen gg, Verwaltungsstrafverfahren vom Firmenbuch. Diese Einsprüche wurden mit ausführlicher Begründung beantwortet, jedoch die Behörde Firmenbuch hat wiederholt vielfache Auflagen erteilt und diese oftmals äußerst kurze Fristen z.B. von 3 Tagen oder innerhalb einer Woche die Beantwortungen auferlegt, sodaß größtenfalls dann Rechtsgültigkeit auferlegt wurde. Um die Beweise in der Ordentlichkeit - unserer Einsprüche und Begründungen - unter Beweis zu stellen, haben wir ein Fristverlängerungsansuchen in Ansuchen gestellt um bei der Behörde des Firmenbuchs Akteneinsicht zu nehmen und gewissenhaft ALLE Kopien nachzuvollziehen. Wir möchten ausdrücklich festhalten, daß uns kein Verschulden trifft und es unerläßlich ist, daß dieser umfangreiche Aktenaufwand - mit Akteneinsichtskopien erfolgen muß. Dieses Fristverlängerungsansuchen wurde begründet mit wegen plötzlicher bettlegriger Krankheit. Beweis: Beilage: Krankenbestätigung wg bettlegerig vom 28.12.2025, Bestätigung vom 2.1.2026 bis 30.1.2026 Die Behörde hat ohne Rücksicht darauf mit Beschluß vom 23.1.2026 die Abweisung erteilt. Weiters hat die Behörde verabsäumt, zumindest eine mündliche Anhörung durchzuführen, sowie auch die unerläßliche Notwendigkeit der Aktennachvollziehung in Form eines extra bei der Behörde zu beantragenden [und] zu genehmigenden Termins bei der Behörde in Klagenfurt – wg Personal hat man uns gesagt - nicht in Berücksichtigung genommen. Daher wurde gg die Ablehnung folgende Eingaben/ANTRÄGE begründet eingebracht. Die Eingabe wurde wegen plötzlicher neuerlicher unerwarteter Erkrankung am 7.3.2026 eingereicht Wir verweisen auf unsere ausdrücklichen Ausführungen in unserer Eingabe vom 7.3.2026 wie folgt: Anträge auf Wiedereinsetzung vom 7.3.2026 Beilage, die ausführlich begründet sind Unser Unternehmen und Geschäftsführer, leider unvorhergesehen erkrankt, aber hat somit alles Zumutbare unternommen, um die Begründungen vorzulegen. Dieses Versäumnis beruht daher ausschließlich auf unvorhersehbaren organisatorischen Umständen sowie Krankheit und ist uns und den Geschäftsführer nicht anzulasten Sobald die Behörde die Unterlagen genehmigt einzureichen bzw. danach Akteneinsicht gewährt bzw. vervollständigt wird, werden wir die Begründung, die umfangreich vollständig zur Rechtswidrigkeit der Strafverfügungen unverzüglich nachreichen. Wir ersuchen daher höflich um Stattgabe unserer Anträge und bitten höflich um wohlwollende Genehmigung Mängelbehebung Teil-Beantwortung und nach Akteneinsicht RestMängelbehebung Wir werden mit Gewissenheit Sorge tragen, daß eine umfangreiche Beantwortung und Erledigung erfolgt Weiters Beweise behalten wir zur Vorlage vor Mit freundlichen Grüßen“ Dem Schreiben beigelegt ist eine vom 02.01.2026 datierende Bestätigung einer Gruppenpraxis in 1130 Wien betreffend Arbeitsunfähigkeit vom Margit FINK im Zeitraum von
- bis 30.01.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der oben unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der rechtlichen Beurteilung wird der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag am 08.03.2026 zur Post gegeben wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren dem Inhalt des zu Zl. W176 2323421-2 geführten sowie dem vorliegenden Verfahrensakt sowie dem gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag am 08.03.2026 und nicht (wie von der AS angeführt) am 07.03.2026 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus dem auf dem Kuvert der Sendung als Aufgabedatum ersichtlich Datum sowie dem Ergebnis der Abfrage mit der auf der dem Einschreiben-Vermerk angeführten RS-Zahl.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 33 VwGVG lautet (auszugweise) wie folgt:3.
- Paragraph 33, VwGVG lautet (auszugweise) wie folgt: “
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)[…]
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)[…]
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Die Bestimmung des § 33 VwGVG gleicht in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der §§ 71 und 72 AVG (betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), weshalb ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmungen gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich auf die zu §§ 71 und 72 AVG bereits ergangene Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH und VfGH) verwiesen werden kann (VwGH 26.03.2014; Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113), 09.06.2022, Ra 2022/10/00139.Die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG gleicht in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der Paragraphen 71 und 72 AVG (betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), weshalb ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmungen gemäß Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich auf die zu Paragraphen 71 und 72 AVG bereits ergangene Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH und VfGH) verwiesen werden kann (VwGH 26.03.2014; Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113), 09.06.2022, Ra 2022/10/00139. § 71 Abs. 2 AVG fixiert zwei Termine, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste Zeitpunkt stellt auf den „Wegfall des Hindernisses“ ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses (Rz 34
- ff)iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG (VwGH 21. 5. 1992, 92/09/0009; 15. 9. 1994, 94/19/0393; vgl auch Hengstschläger/Leeb 6 Rz 608; Schulev-Steindl 6 Rz 360 ), das die Fristenwahrung verhindert hat (VwGH 02.05.1995, 95/02/0018; 16.11.2005, 2004/08/0021; 23.04.2013, 2011/09/0199 ), zu stellen. Der gleiche Fristbeginn ist in § 33 Abs 3 erster Satz VwGVG für den Fall festgelegt, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf § 33 Abs. 1 VwGVG stützt. Auch die Frist für diesen Wiedereinsetzungsantrag beginnt also mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 100 (Stand 1.1.2020, rdb.at).Paragraph 71, Absatz 2, AVG fixiert zwei Termine, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste Zeitpunkt stellt auf den „Wegfall des Hindernisses“ ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses (Rz 34
- ff)iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (VwGH 21. 5. 1992, 92/09/0009; 15. 9. 1994, 94/19/0393; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb 6 Rz 608; Schulev-Steindl 6 Rz 360 ), das die Fristenwahrung verhindert hat (VwGH 02.05.1995, 95/02/0018; 16.11.2005, 2004/08/0021; 23.04.2013, 2011/09/0199 ), zu stellen. Der gleiche Fristbeginn ist in Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG für den Fall festgelegt, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stützt. Auch die Frist für diesen Wiedereinsetzungsantrag beginnt also mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 100 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Es obliegt der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 30. 7. 1992, 91/17/0147; vgl auch VwGH 17. 5. 1999, 99/05/0018; Eder/Martschin/Schmid 2 VwGVG § 33 K 15 ). Nach der stRsp des VwGH hat der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 17. 5. 1999, 99/05/0018; 18. 7. 2002, 2001/16/0482; VwSlg 15.935 A/2002; aA Fuss, ZfV 2000, 228, 233). Die „genauen“ (VwGH 26. 1. 1998, 96/17/0302) bzw „maßgeblichen“ (VwGH 19. 9. 1995, 95/14/0050) Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags bereits aufgrund seines Inhalts überprüfen zu können (VwGH 18. 7. 2002, 2001/16/0482; vgl auch VwGH 13. 12. 1989, 89/02/0099 zu § 46 VwGG bzw VwGH 21. 7. 1998, 98/14/0050 zu § 308 BAO). In diesem Sinn schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, zwar nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt (vgl VwGH 22. 11. 2016, Ro 2016/03/0058; vgl auch Rz 113).(Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 111 (Stand 1.1.2020, rdb.at).Es obliegt der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 30. 7. 1992, 91/17/0147; vergleiche auch VwGH 17. 5. 1999, 99/05/0018; Eder/Martschin/Schmid 2 VwGVG Paragraph 33, K 15 ). Nach der stRsp des VwGH hat der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 17. 5. 1999, 99/05/0018; 18. 7. 2002, 2001/16/0482; VwSlg 15.935 A/2002; aA Fuss, ZfV 2000, 228, 233). Die „genauen“ (VwGH 26. 1. 1998, 96/17/0302) bzw „maßgeblichen“ (VwGH 19. 9. 1995, 95/14/0050) Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags bereits aufgrund seines Inhalts überprüfen zu können (VwGH 18. 7. 2002, 2001/16/0482; vergleiche auch VwGH 13. 12. 1989, 89/02/0099 zu Paragraph 46, VwGG bzw VwGH 21. 7. 1998, 98/14/0050 zu Paragraph 308, BAO). In diesem Sinn schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, zwar nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt vergleiche VwGH 22. 11. 2016, Ro 2016/03/0058; vergleiche auch Rz 113).(Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 111 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Mängel bezüglich Angaben über die Rechtzeitigkeit sind – obwohl inhaltlicher Natur – seit der Novelle BGBl I 1998/158 einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG zugänglich (vgl VwSlg 15.935 A/2002; ferner VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.04. 2005, 2005/05/0100)Mängel bezüglich Angaben über die Rechtzeitigkeit sind – obwohl inhaltlicher Natur – seit der Novelle BGBl römisch eins 1998/158 einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich vergleiche VwSlg 15.935 A/2002; ferner VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.04. 2005, 2005/05/0100) 3.2. Die AS sieht wie ihren Ausführungen erkennbar zu entnehmen ist, das (unvorhergesehene oder unabwendbare) Ereignisses, das zur Versäumung der ihr vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Zl. W176 2323421-1 zur Mängelbehebung gesetzten Frist führte, in einer unvorhergesehenen Erkrankung. Dafür wird auch die oben erwähnte Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit von Margit FINK vorgelegt, wonach deren Arbeitsunfähigkeit mit (Ablauf des) 30.01.2026 endet. Hingegen können ihren Ausführungen auch weiterhin keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Wiedereinsetzung im Sinne einer Darlegung auch des Umstandes, inwiefern sich der Wiedereinsetzungsantrag gemessen am Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (also dem Ende der zuvor angeführten Arbeitsunfähigkeit) als rechtzeitig erweise. Sollte dies aber in Hinblick auf den Hinweis der AS, der Antrag sei wegen „neuerlicher unerwarteter Erkrankung” (erst) am „7.3.2026” (richtig: 08.03.2026) eingereicht worden (ohne dass dies näher, etwa hinsichtlich der erkrankten Person, konkretisiert oder belegt würde), nicht zutreffen, erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag, der (ausgehend vom Wegfall des Hindernisses am 30.01.2026) bis spätestens 16.02.2026 einzubringen gewesen wäre, (überdies) als verspätet, zumal gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung stattfindet.Sollte dies aber in Hinblick auf den Hinweis der AS, der Antrag sei wegen „neuerlicher unerwarteter Erkrankung” (erst) am „7.3.2026” (richtig: 08.03.2026) eingereicht worden (ohne dass dies näher, etwa hinsichtlich der erkrankten Person, konkretisiert oder belegt würde), nicht zutreffen, erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag, der (ausgehend vom Wegfall des Hindernisses am 30.01.2026) bis spätestens 16.02.2026 einzubringen gewesen wäre, (überdies) als verspätet, zumal gemäß Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung stattfindet. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher jedenfalls zurückzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2323421.2.00