GVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Akademischen Leiter der Fachhochschule Campus Wien zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Akademischen Leiter der Fachhochschule Campus Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBegründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
6 und 7 i.V.m. § 10 Abs. 4 Z 4 Fachhochschulgesetz (FHG) „zurück“.
Paragraph 6, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, Fachhochschulgesetz (FHG) „zurück“. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Das serbische „College of Professional Sports and Health Studies“ („Fachhochschule für Sport und Gesundheit“) in Belgrad sei in Österreich nur dann als anerkannte Hochschule anzusehen, wenn auch in Serbien eine entsprechende Anerkennung vorliege. Diese Anerkennung müsse zum Zeitpunkt des Studienbeginns, während der gesamten Studiendauer sowie zum Zeitpunkt des Studienabschlusses durchgehend bestehen. Dasselbe gelte für den jeweils absolvierten Studiengang. Nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie der von ihr vorgelegten Unterlagen sei festgestellt worden, dass der absolvierte Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ in den Jahren 2015 und 2016 für einige Monate nicht akkreditiert gewesen sei. Die Akkreditierungsdauer habe zur Studienzeit der Beschwerdeführerin nämlich nur 5 Jahre betragen. Erst nach dem Studienabschluss der Beschwerdeführerin sei die Akkreditierungsdauer auf 7 Jahre angehoben worden. Deshalb erfülle der in Serbien erworbene Abschluss „Fachlicher Physiotherapeut“ weiterhin nicht die Voraussetzungen für eine Nostrifizierung an der FH Campus Wien. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in der sie im Wesentlichen das Vorbringen ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2024 wiederholte. Zudem schloss sie der Beschwerde eine beglaubigt übersetzte Bescheinigung der „Fachhochschule für Sport- und Gesundheit“ mit Sitz in Belgrad an, in der bestätigt werde, dass der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ während der gesamten Studiendauer der Beschwerdeführerin akkreditiert gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Beschwerdeführerin schloss am 7. Juli 2017 den 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ an der serbischen „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ in Belgrad ab. Am 20. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Nostrifizierung dieses Studiengangs und ersuchte um Gleichstellung mit dem österreichischen Studienabschluss des Bachelorstudiengangs „Physiotherapie“ an der FH Campus Wien. Bei der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ in Belgrad handelt es sich um eine anerkannte Hochschule Serbiens. Die institutionelle Akkreditierung der Fachhochschule erfolgte am 14. September 2012. Sie galt für 5 Jahre und lag somit jedenfalls während der gesamten Studiendauer der Beschwerdeführerin vor (Studienbeginn: 2014/2015, Studienabschluss: 7. Juli 2017). Bei der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ in Belgrad handelt es sich um eine anerkannte Hochschule Serbiens. Die institutionelle Akkreditierung der Fachhochschule erfolgte am 14. September 2012. Sie galt für 5 Jahre und lag somit jedenfalls während der gesamten Studiendauer der Beschwerdeführerin vor (Studienbeginn: 2014 aus 2015,, Studienabschluss: 7. Juli 2017). Der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ an der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ in Belgrad wurde mit ministerieller Genehmigung vom 30. April 2010 für die Dauer von 5 Jahre akkreditiert. Die nächste Akkreditierung des Studiengangs erfolgte mit ministerieller Genehmigung vom 15. Jänner 2016. Daraus ergibt sich für die Jahre 2015 bis 2016 eine Akkreditierungslücke von mehreren Monaten. Zum Zeitpunkt des Studienabschlusses der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2017 war der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ jedenfalls akkreditiert. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Studienabschluss der Beschwerdeführerin sowie zu ihrem Nostrifizierungsantrag an der FH Campus Wien ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Dass es sich bei der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ um eine in Serbien anerkannte Hochschule handelt, die während der gesamten Studiendauer der Beschwerdeführerin akkreditiert war, ergibt sich insbesondere aus dem beigelegten Auszug dieser Hochschule aus der ANABIN-Datenbank (AS 26) sowie aus den Leitfäden der serbischen Kommission für Akkreditierung und Qualitätsprüfung vom 9. Februar 2018 und vom 24. Jänner 2019. Aus diesen ergibt sich, dass die Akkreditierungsdauer im Jahr 2018 noch 5 Jahre betrug (AS 8
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.1.1.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2 Z 28 Universitätsgesetz 2002 (UG) versteht man unter einer Nostrifizierung die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 28, Universitätsgesetz 2002 (UG) versteht man unter einer Nostrifizierung die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
4 Z 4 Fachhochschulgesetz (FHG) obliegt der Leitung des Kollegiums u.a. die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.
Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, Fachhochschulgesetz (FHG) obliegt der Leitung des Kollegiums u.a. die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.
6 FHG ist gegen Entscheidungen der Kollegiumsleitung
4 Z 4 FHG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Paragraph 10, Absatz 6, FHG ist gegen Entscheidungen der Kollegiumsleitung
Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, FHG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
6 FHG ist bezüglich eines Antrages auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese von der Leitung des Kollegiums bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.
Paragraph 6, Absatz 6, FHG ist bezüglich eines Antrages auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese von der Leitung des Kollegiums bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren. 3.1.
6 FHG gegen den Bescheid des Akademischen Leiters der Fachhochschule Wien als belangter Behörde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist. Die gegenständliche Beschwerde fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts.Vorweg ist festzuhalten, dass
Paragraph 10, Absatz 6, FHG gegen den Bescheid des Akademischen Leiters der Fachhochschule Wien als belangter Behörde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist. Die gegenständliche Beschwerde fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts. Die belangte Behörde gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifizierung ihres am 7. Juli 2017 in Belgrad an der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ abgeschlossenen Studiums „Fachlicher Physiotherapeut“ mit der Begründung (sinngemäß) nicht statt, dass der entsprechende Studienlehrgang nicht während der gesamten Studienzeit der Beschwerdeführerin akkreditiert gewesen sei und daher nicht mit einem österreichischen Studienabschluss verglichen werden könne. Wie bereits festgestellt, bestand zwar in den Jahren 2015 bis 2016 eine Akkreditierungslücke, die belangte Behörde verkannte jedoch die daraus resultierenden rechtlichen Folgen und führte deshalb ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durch; dies aus den nachstehenden Gründen: Unter Nostrifizierung
2 Z 28 UG – der mangels Legaldefinition im FHG analog auch für § 6 Abs. 6 FHG herangezogen werden kann – ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums zu verstehen. Bereits daraus ergibt sich, dass die Nostrifizierung auf den Zeitpunkt des Studienabschlusses abstellt. Damit übereinstimmend ist auch dem beigelegten ANABIN-Auszug zum verfahrensgegenständlichen serbischen Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ zu entnehmen, dass bei privaten Hochschuleinrichtungen eine Gleichwertigkeit des Fachstudienganges dann vorliegt, wenn dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses akkreditiert war. Ungeachtet der festgestellten Akkreditierungslücke steht fest, dass der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ mit ministerieller Genehmigung vom
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 28, UG – der mangels Legaldefinition im FHG analog auch für Paragraph 6, Absatz 6, FHG herangezogen werden kann – ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums zu verstehen. Bereits daraus ergibt sich, dass die Nostrifizierung auf den Zeitpunkt des Studienabschlusses abstellt. Damit übereinstimmend ist auch dem beigelegten ANABIN-Auszug zum verfahrensgegenständlichen serbischen Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ zu entnehmen, dass bei privaten Hochschuleinrichtungen eine Gleichwertigkeit des Fachstudienganges dann vorliegt, wenn dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses akkreditiert war. Ungeachtet der festgestellten Akkreditierungslücke steht fest, dass der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ mit ministerieller Genehmigung vom
6 FHG auf Grundlage eines konkreten Vergleichs der Anforderungen, des Gesamtumfanges und der Studieninhalte der jeweiligen Studiengänge feststellen müssen. Da sie stattdessen bereits aus der Akkreditierungslücke die unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung zog, der Antrag sei „zurückzuweisen“, ermittelte sie den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise (vgl. wieder VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006).Die belangte Behörde hätte zwar grundsätzlich zum Ergebnis gelangen können, dass eine Gleichwertigkeit des Studienganges nicht gegeben und eine Nostrifizierung daher nicht möglich sei. Dies hätte sie jedoch
Paragraph 6, Absatz 6, FHG auf Grundlage eines konkreten Vergleichs der Anforderungen, des Gesamtumfanges und der Studieninhalte der jeweiligen Studiengänge feststellen müssen. Da sie stattdessen bereits aus der Akkreditierungslücke die unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung zog, der Antrag sei „zurückzuweisen“, ermittelte sie den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise vergleiche wieder VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). Da der maßgebliche Sachverhalt somit nicht einmal ansatzweise feststeht, ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. erneut VwGH 09.05.2025, Ra 2025/12/0013).Da der maßgebliche Sachverhalt somit nicht einmal ansatzweise feststeht, ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich vergleiche erneut VwGH 09.05.2025, Ra 2025/12/0013). Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde in Verkennung der Rechtslage unzureichend ermittelt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde in Verkennung der Rechtslage unzureichend ermittelt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W227.2291800.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.