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{'item': 'W227 2291800-2'}

Obsah (8)§ 28§ 6Art. 130§ 51§ 10§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW227 2291800-2 Spruch, W227 2291800-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Akademischen Leiter der Fachhochschule Campus Wien zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Akademischen Leiter der Fachhochschule Campus Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBegründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde am
  2. Juli 2023 einen Antrag auf Anerkennung des an der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ in Serbien erworbenen Studienabschlusses „Fachlicher Physiotherapeut“ als österreichischen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Physiotherapie“ (in der Folge: Nostrifizierungsantrag). Dem Nostrifizierungsantrag legte sie unter anderem ein Diplom über den am
  3. Juli 2017 an der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ in Belgrad abgeschossenen Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ bei.
  4. Mit Schreiben vom
  5. Februar 2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der von ihr abgeschlossene Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ nicht während der gesamten Studiendauer akkreditiert gewesen sei, weshalb der Nostrifizierungsantrag voraussichtlich „zurückzuweisen“ sei. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
  6. Mit Schreiben vom
  7. Februar 2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst vorbrachte: Das Grundstudium „Fachlicher Physiotherapeut“ an der „Fachhochschule für Sport- und Gesundheitsfachstudien“ mit Sitz in Belgrad sei mit Beschluss vom
  8. Mai 2010 (Beschlussnummer 612-00-683/2009-04) akkreditiert worden. Die Akkreditierung habe eine Dauer von 7 Jahren gehabt. Die darauffolgenden Akkreditierungen seien mit Beschlüssen vom
  9. Februar 2016 (Beschlussnummer 612-00-00520/2015-06) und vom
  10. September 2022 (Beschlussnummer 612-00-00011/3/2020-0) erfolgt. Da die Beschwerdeführerin erstmals im Studienjahr 2014/2015 zugelassen worden sei und das Studium mit
  11. Juli 2017 abgeschlossen habe, liege eine durchgehende Akkreditierung ihres Studiums vor. Das Grundstudium „Fachlicher Physiotherapeut“ an der „Fachhochschule für Sport- und Gesundheitsfachstudien“ mit Sitz in Belgrad sei mit Beschluss vom
  12. Mai 2010 (Beschlussnummer 612-00-683/2009-04) akkreditiert worden. Die Akkreditierung habe eine Dauer von 7 Jahren gehabt. Die darauffolgenden Akkreditierungen seien mit Beschlüssen vom
  13. Februar 2016 (Beschlussnummer 612-00-00520/2015-06) und vom
  14. September 2022 (Beschlussnummer 612-00-00011/3/2020-0) erfolgt. Da die Beschwerdeführerin erstmals im Studienjahr 2014 aus 2015, zugelassen worden sei und das Studium mit
  15. Juli 2017 abgeschlossen habe, liege eine durchgehende Akkreditierung ihres Studiums vor. Zudem sei der Status ihrer Hochschule in der Datenbank der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen (ANABIN) mit dem Status „H+/-“gekennzeichnet. Das bedeute, dass die Hochschule grundsätzlich akkreditiert sei, für die Anerkennung jedoch die ministerielle Genehmigung der einzelnen Studiengänge maßgeblich sei. Dem Schreiben schloss die Beschwerdeführerin die drei erwähnten ministeriellen Akkreditierungsbeschlüsse in beglaubigter Übersetzung sowie den ANABIN-Auszug der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ in Serbien an.
  16. Mit dem bekämpften Bescheid vom
  17. April 2024 wies die belangte Behörde den Nostrifizierungsantrag der Beschwerdeführerin

§ 6Abs.

6 und 7 i.V.m. § 10 Abs. 4 Z 4 Fachhochschulgesetz (FHG) „zurück“.

  1. Mit dem bekämpften Bescheid vom
  2. April 2024 wies die belangte Behörde den Nostrifizierungsantrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 6, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, Fachhochschulgesetz (FHG) „zurück“. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Das serbische „College of Professional Sports and Health Studies“ („Fachhochschule für Sport und Gesundheit“) in Belgrad sei in Österreich nur dann als anerkannte Hochschule anzusehen, wenn auch in Serbien eine entsprechende Anerkennung vorliege. Diese Anerkennung müsse zum Zeitpunkt des Studienbeginns, während der gesamten Studiendauer sowie zum Zeitpunkt des Studienabschlusses durchgehend bestehen. Dasselbe gelte für den jeweils absolvierten Studiengang. Nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie der von ihr vorgelegten Unterlagen sei festgestellt worden, dass der absolvierte Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ in den Jahren 2015 und 2016 für einige Monate nicht akkreditiert gewesen sei. Die Akkreditierungsdauer habe zur Studienzeit der Beschwerdeführerin nämlich nur 5 Jahre betragen. Erst nach dem Studienabschluss der Beschwerdeführerin sei die Akkreditierungsdauer auf 7 Jahre angehoben worden. Deshalb erfülle der in Serbien erworbene Abschluss „Fachlicher Physiotherapeut“ weiterhin nicht die Voraussetzungen für eine Nostrifizierung an der FH Campus Wien. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in der sie im Wesentlichen das Vorbringen ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2024 wiederholte. Zudem schloss sie der Beschwerde eine beglaubigt übersetzte Bescheinigung der „Fachhochschule für Sport- und Gesundheit“ mit Sitz in Belgrad an, in der bestätigt werde, dass der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ während der gesamten Studiendauer der Beschwerdeführerin akkreditiert gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Beschwerdeführerin schloss am 7. Juli 2017 den 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ an der serbischen „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ in Belgrad ab. Am 20. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Nostrifizierung dieses Studiengangs und ersuchte um Gleichstellung mit dem österreichischen Studienabschluss des Bachelorstudiengangs „Physiotherapie“ an der FH Campus Wien. Bei der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ in Belgrad handelt es sich um eine anerkannte Hochschule Serbiens. Die institutionelle Akkreditierung der Fachhochschule erfolgte am 14. September 2012. Sie galt für 5 Jahre und lag somit jedenfalls während der gesamten Studiendauer der Beschwerdeführerin vor (Studienbeginn: 2014/2015, Studienabschluss: 7. Juli 2017). Bei der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ in Belgrad handelt es sich um eine anerkannte Hochschule Serbiens. Die institutionelle Akkreditierung der Fachhochschule erfolgte am 14. September 2012. Sie galt für 5 Jahre und lag somit jedenfalls während der gesamten Studiendauer der Beschwerdeführerin vor (Studienbeginn: 2014 aus 2015,, Studienabschluss: 7. Juli 2017). Der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ an der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ in Belgrad wurde mit ministerieller Genehmigung vom 30. April 2010 für die Dauer von 5 Jahre akkreditiert. Die nächste Akkreditierung des Studiengangs erfolgte mit ministerieller Genehmigung vom 15. Jänner 2016. Daraus ergibt sich für die Jahre 2015 bis 2016 eine Akkreditierungslücke von mehreren Monaten. Zum Zeitpunkt des Studienabschlusses der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2017 war der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ jedenfalls akkreditiert. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Studienabschluss der Beschwerdeführerin sowie zu ihrem Nostrifizierungsantrag an der FH Campus Wien ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Dass es sich bei der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ um eine in Serbien anerkannte Hochschule handelt, die während der gesamten Studiendauer der Beschwerdeführerin akkreditiert war, ergibt sich insbesondere aus dem beigelegten Auszug dieser Hochschule aus der ANABIN-Datenbank (AS 26) sowie aus den Leitfäden der serbischen Kommission für Akkreditierung und Qualitätsprüfung vom 9. Februar 2018 und vom 24. Jänner 2019. Aus diesen ergibt sich, dass die Akkreditierungsdauer im Jahr 2018 noch 5 Jahre betrug (AS 8

  1. ff)und erst im Jahr 2019 auf 7 Jahre angehoben wurde (AS 5 ff). Dass die Akkreditierungsdauer erst ab dem Jahr 2019 auf 7 Jahre erhöht wurde, ergibt sich auch aus einer per E-Mail (Datum ist geschwärzt) übermittelten Auskunft der für Anerkennungsfragen und internationale Hochschulen zuständigen Abteilung IV/9C des (ö.) Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (AS 6). Die verfahrensgegenständliche „Fachhochschule für Gesundheit und Sport“ wurde somit am 14. September 2012 für die Dauer von 5 Jahren akkreditiert. Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt des Studienabschlusses der Beschwerdeführerin im Juli 2017 eine aufrechte institutionelle Akkreditierung vorlag. Dass es für den Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ während der Studiendauer der Beschwerdeführerin im Jahr 2015/2016 ein Akkreditierungslücke von mehreren Monaten bestand, die Akkreditierung zum Zeitpunkt des Studienabschlusses jedoch vorlag, ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten und beglaubigt übersetzten ministeriellen Genehmigungen der entsprechenden Studiengangsakkreditierungen vom 30. April 2010 sowie vom 15. Jänner 2016 (AS 27
  2. ff)in Zusammenschau mit den Leitfäden der serbischen Kommission für Akkreditierung und Qualitätsprüfung. Die Studiengangakkreditierung vom 30. April 2010 galt – da die Akkreditierungsdauer erst im Jahr 2019 auf 7 Jahre verlängert wurde – lediglich für 5 Jahre und nicht, wie von der Beschwerdeführerin angenommen, für 7 Jahre. Folglich bestand für den Studiengang im Zeitraum von Ende April 2015 bis zur neuerlichen Akkreditierung am 15. Jänner 2016 eine Akkreditierungslücke. Mit der neuerlichen ministeriellen Genehmigung vom 15. Jänner 2016 wurde der Studiengang jedoch für weitere 5 Jahre akkreditiert. Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt des Studienabschlusses der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2017 jedenfalls eine aufrechte Studiengangakkreditierung vorlag.Dass es für den Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ während der Studiendauer der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 aus 2016, ein Akkreditierungslücke von mehreren Monaten bestand, die Akkreditierung zum Zeitpunkt des Studienabschlusses jedoch vorlag, ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten und beglaubigt übersetzten ministeriellen Genehmigungen der entsprechenden Studiengangsakkreditierungen vom 30. April 2010 sowie vom 15. Jänner 2016 (AS 27
  3. ff)in Zusammenschau mit den Leitfäden der serbischen Kommission für Akkreditierung und Qualitätsprüfung. Die Studiengangakkreditierung vom 30. April 2010 galt – da die Akkreditierungsdauer erst im Jahr 2019 auf 7 Jahre verlängert wurde – lediglich für 5 Jahre und nicht, wie von der Beschwerdeführerin angenommen, für 7 Jahre. Folglich bestand für den Studiengang im Zeitraum von Ende April 2015 bis zur neuerlichen Akkreditierung am 15. Jänner 2016 eine Akkreditierungslücke. Mit der neuerlichen ministeriellen Genehmigung vom 15. Jänner 2016 wurde der Studiengang jedoch für weitere 5 Jahre akkreditiert. Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt des Studienabschlusses der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2017 jedenfalls eine aufrechte Studiengangakkreditierung vorlag. Das beigelegte Schreiben der Leiterin der serbischen „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“, wonach der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ während der gesamten Studienzeit der Beschwerdeführerin akkreditiert gewesen sei, vermag die nachgewiesene Akkreditierungsdauer von 5 Jahren und die damit einhergehende Akkreditierungslücke im Jahr 2015/2016 aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht entkräften.Das beigelegte Schreiben der Leiterin der serbischen „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“, wonach der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ während der gesamten Studienzeit der Beschwerdeführerin akkreditiert gewesen sei, vermag die nachgewiesene Akkreditierungsdauer von 5 Jahren und die damit einhergehende Akkreditierungslücke im Jahr 2015 aus 2016, aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht entkräften. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.1.1.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 51Abs.

2 Z 28 Universitätsgesetz 2002 (UG) versteht man unter einer Nostrifizierung die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 28, Universitätsgesetz 2002 (UG) versteht man unter einer Nostrifizierung die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.

§ 10Abs.

4 Z 4 Fachhochschulgesetz (FHG) obliegt der Leitung des Kollegiums u.a. die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.

Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, Fachhochschulgesetz (FHG) obliegt der Leitung des Kollegiums u.a. die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.

§ 10Abs.

6 FHG ist gegen Entscheidungen der Kollegiumsleitung

§ 10Abs.

4 Z 4 FHG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Paragraph 10, Absatz 6, FHG ist gegen Entscheidungen der Kollegiumsleitung

Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, FHG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Abs.

6 FHG ist bezüglich eines Antrages auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese von der Leitung des Kollegiums bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.

Paragraph 6, Absatz 6, FHG ist bezüglich eines Antrages auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese von der Leitung des Kollegiums bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren. 3.1.

  1. Mit Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegen-stand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H., sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135; 30.06.2021, Ra 2018/16/0033).3.1.
  3. Mit Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegen-stand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H., sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135; 30.06.2021, Ra 2018/16/0033). Demnach ist eine Zurückverweisung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem dann zulässig, wenn das Verwaltungsgericht von einer anderen Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde ausgeht und sich daraus erstmals die Notwendigkeit ergibt, Ermittlungen in eine andere Richtung vorzunehmen oder sonstige Maßnahmen zu setzen (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; 30.09.2025, Ra 2024/07/0212). So wurde etwa eine Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichts als zulässig erachtet, weil die Behörde aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht überhaupt keine Ermittlungen zu einer erforderlichen Einzelfallprüfung durchgeführt hatte (vgl. VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). Zudem sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass die Verfahrensdauer die Unvertretbarkeit der Zurückverweisung nicht isoliert zu begründen vermag, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen ist (vgl. VwGH 09.05.2025, Ra 2025/12/0013).Demnach ist eine Zurückverweisung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem dann zulässig, wenn das Verwaltungsgericht von einer anderen Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde ausgeht und sich daraus erstmals die Notwendigkeit ergibt, Ermittlungen in eine andere Richtung vorzunehmen oder sonstige Maßnahmen zu setzen vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; 30.09.2025, Ra 2024/07/0212). So wurde etwa eine Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichts als zulässig erachtet, weil die Behörde aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht überhaupt keine Ermittlungen zu einer erforderlichen Einzelfallprüfung durchgeführt hatte vergleiche VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). Zudem sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass die Verfahrensdauer die Unvertretbarkeit der Zurückverweisung nicht isoliert zu begründen vermag, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen ist vergleiche VwGH 09.05.2025, Ra 2025/12/0013). 3.1.
  5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Vorweg ist festzuhalten, dass

§ 10Abs.

6 FHG gegen den Bescheid des Akademischen Leiters der Fachhochschule Wien als belangter Behörde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist. Die gegenständliche Beschwerde fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts.Vorweg ist festzuhalten, dass

Paragraph 10, Absatz 6, FHG gegen den Bescheid des Akademischen Leiters der Fachhochschule Wien als belangter Behörde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist. Die gegenständliche Beschwerde fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts. Die belangte Behörde gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifizierung ihres am 7. Juli 2017 in Belgrad an der „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ abgeschlossenen Studiums „Fachlicher Physiotherapeut“ mit der Begründung (sinngemäß) nicht statt, dass der entsprechende Studienlehrgang nicht während der gesamten Studienzeit der Beschwerdeführerin akkreditiert gewesen sei und daher nicht mit einem österreichischen Studienabschluss verglichen werden könne. Wie bereits festgestellt, bestand zwar in den Jahren 2015 bis 2016 eine Akkreditierungslücke, die belangte Behörde verkannte jedoch die daraus resultierenden rechtlichen Folgen und führte deshalb ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durch; dies aus den nachstehenden Gründen: Unter Nostrifizierung

§ 51Abs.

2 Z 28 UG – der mangels Legaldefinition im FHG analog auch für § 6 Abs. 6 FHG herangezogen werden kann – ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums zu verstehen. Bereits daraus ergibt sich, dass die Nostrifizierung auf den Zeitpunkt des Studienabschlusses abstellt. Damit übereinstimmend ist auch dem beigelegten ANABIN-Auszug zum verfahrensgegenständlichen serbischen Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ zu entnehmen, dass bei privaten Hochschuleinrichtungen eine Gleichwertigkeit des Fachstudienganges dann vorliegt, wenn dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses akkreditiert war. Ungeachtet der festgestellten Akkreditierungslücke steht fest, dass der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ mit ministerieller Genehmigung vom

  1. Jänner 2016 für zumindest fünf Jahre akkreditiert wurde und daher zum Zeitpunkt des Studienabschlusses am
  2. Juli 2017 jedenfalls akkreditiert war. Eine Zurückweisung allein wegen der festgestellten Akkreditierungslücke, ohne inhaltliche Prüfung des Nostrifizierungsantrages, erweist sich daher aus Sicht des erkennenden Gerichts als überschießend. Dies auch deshalb, weil die Studiengangsakkreditierung zumindest über weite Teile der Studiendauer der Beschwerdeführerin und die institutionelle Akkreditierung der serbischen „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ während der gesamten Studienzeit der Beschwerdeführerin lückenlos vorlagen.Unter Nostrifizierung

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 28, UG – der mangels Legaldefinition im FHG analog auch für Paragraph 6, Absatz 6, FHG herangezogen werden kann – ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums zu verstehen. Bereits daraus ergibt sich, dass die Nostrifizierung auf den Zeitpunkt des Studienabschlusses abstellt. Damit übereinstimmend ist auch dem beigelegten ANABIN-Auszug zum verfahrensgegenständlichen serbischen Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ zu entnehmen, dass bei privaten Hochschuleinrichtungen eine Gleichwertigkeit des Fachstudienganges dann vorliegt, wenn dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses akkreditiert war. Ungeachtet der festgestellten Akkreditierungslücke steht fest, dass der Studiengang „Fachlicher Physiotherapeut“ mit ministerieller Genehmigung vom

  1. Jänner 2016 für zumindest fünf Jahre akkreditiert wurde und daher zum Zeitpunkt des Studienabschlusses am
  2. Juli 2017 jedenfalls akkreditiert war. Eine Zurückweisung allein wegen der festgestellten Akkreditierungslücke, ohne inhaltliche Prüfung des Nostrifizierungsantrages, erweist sich daher aus Sicht des erkennenden Gerichts als überschießend. Dies auch deshalb, weil die Studiengangsakkreditierung zumindest über weite Teile der Studiendauer der Beschwerdeführerin und die institutionelle Akkreditierung der serbischen „Fachhochschule für Sport und Gesundheit“ während der gesamten Studienzeit der Beschwerdeführerin lückenlos vorlagen. Die belangte Behörde hätte zwar grundsätzlich zum Ergebnis gelangen können, dass eine Gleichwertigkeit des Studienganges nicht gegeben und eine Nostrifizierung daher nicht möglich sei. Dies hätte sie jedoch

§ 6Abs.

6 FHG auf Grundlage eines konkreten Vergleichs der Anforderungen, des Gesamtumfanges und der Studieninhalte der jeweiligen Studiengänge feststellen müssen. Da sie stattdessen bereits aus der Akkreditierungslücke die unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung zog, der Antrag sei „zurückzuweisen“, ermittelte sie den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise (vgl. wieder VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006).Die belangte Behörde hätte zwar grundsätzlich zum Ergebnis gelangen können, dass eine Gleichwertigkeit des Studienganges nicht gegeben und eine Nostrifizierung daher nicht möglich sei. Dies hätte sie jedoch

Paragraph 6, Absatz 6, FHG auf Grundlage eines konkreten Vergleichs der Anforderungen, des Gesamtumfanges und der Studieninhalte der jeweiligen Studiengänge feststellen müssen. Da sie stattdessen bereits aus der Akkreditierungslücke die unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung zog, der Antrag sei „zurückzuweisen“, ermittelte sie den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise vergleiche wieder VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). Da der maßgebliche Sachverhalt somit nicht einmal ansatzweise feststeht, ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. erneut VwGH 09.05.2025, Ra 2025/12/0013).Da der maßgebliche Sachverhalt somit nicht einmal ansatzweise feststeht, ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich vergleiche erneut VwGH 09.05.2025, Ra 2025/12/0013). Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde in Verkennung der Rechtslage unzureichend ermittelt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde in Verkennung der Rechtslage unzureichend ermittelt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W227.2291800.2.00

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