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{'item': 'W227 2339330-1'}

Obsah (8)§ 9§ 7§ 32§ 33§ 47§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW227 2339330-1 Spruch, W227 2339330-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 9Abs. 6 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) für den Zeitraum vom

  1. Jänner 2026 bis
  2. Februar 2026 nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz (SchPflG) für den Zeitraum vom

  1. Jänner 2026 bis
  2. Februar 2026 nicht. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde (u.a.) auf die vierwöchige Beschwerdefrist hin. Dieser Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer, dem erziehungsberechtigten Vater des Zweitbeschwerdeführers, am
  3. Februar 2026 persönlich zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer erst am
  4. März 2026 die gegenständliche Beschwerde.
  5. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem Rückschein.
  6. Rechtliche Beurteilung 3.
  7. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Nach Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. 3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG i.V.m.

§ 292 Abs. 2 Zivilprozessordnung der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, Zivilprozessordnung der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.). Der Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 15.3.2024 Ra 2023/03/0202 mit Hinweis auf VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vgl. auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084).Der Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach Paragraph 15, VwGVG die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird vergleiche VwGH 15.3.2024 Ra 2023/03/0202 mit Hinweis auf VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vergleiche auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084). 3.1.

  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an den Erstbeschwerdeführer unterlassen hat, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.; vgl. auch VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011, m.w.N.). In der Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (vgl. erneut VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.).Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an den Erstbeschwerdeführer unterlassen hat, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist vergleiche dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.; vergleiche auch VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011, m.w.N.). In der Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert vergleiche erneut VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.). Der hier angefochtene Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer, dem erziehungsberechtigten Vater des Zweitbeschwerdeführers, am Mittwoch, dem
  2. Februar 2026, persönlich zugestellt. Der Erstbeschwerdeführer war auch während der Rechtsmittelfrist nicht abwesend und hatte somit genügend Zeit, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Das Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in Österreich gewesen und die Zustellung sei daher nicht am
  3. Februar 2026 erfolgt, weil der Zweitbeschwerdeführer den Bescheid nicht persönlich entgegennehmen habe können und es daher auch nicht möglich gewesen sei, zeitnah darauf zu reagieren, ist schon deshalb unsubstantiiert, weil der Bescheid dem Erstbeschwerdeführer als gesetzlichem Vertreter des Zweitbeschwerdeführers rechtswirksam und nachweislich zugestellt wurde. Ob der Zweitbeschwerdeführer persönlich Kenntnis von der Zustellung dieses Bescheides erlangt hat, ist für die Zustellung und damit für den Beginn des Fristenlaufs nicht relevant. Folglich endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des
  4. März
  5. Die Beschwerde wurde jedoch erst am darauffolgenden Tag, nämlich am
  6. März 2026, und damit verspätet eingebracht, weshalb sie – wovon auch die belangte Behörde zutreffend ausging – zurückzuweisen ist (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. erneut VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerde wurde jedoch erst am darauffolgenden Tag, nämlich am
  7. März 2026, und damit verspätet eingebracht, weshalb sie – wovon auch die belangte Behörde zutreffend ausging – zurückzuweisen ist vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche erneut VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2. Zur Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist nach der zitierten Judikatur davon auszugehen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist nach der zitierten Judikatur davon auszugehen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W227.2339330.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.