PflG) für den Zeitraum vom
Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz (SchPflG) für den Zeitraum vom
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
GVG beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung eines Beschwerdeführers in seinen Rechten, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Nach Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. 3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
§ 292 Abs. 2 Zivilprozessordnung der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, Zivilprozessordnung der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.). Der Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 15.3.2024 Ra 2023/03/0202 mit Hinweis auf VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vgl. auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084).Der Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach Paragraph 15, VwGVG die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird vergleiche VwGH 15.3.2024 Ra 2023/03/0202 mit Hinweis auf VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vergleiche auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084). 3.1.
GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2. Zur Spruchpunkt B) 3.2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist nach der zitierten Judikatur davon auszugehen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. 3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist nach der zitierten Judikatur davon auszugehen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W227.2339330.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.