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{'item': 'W229 2247562-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW229 2247562-3 Spruch, W229 2247562-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eli

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 05.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) aus, dass die nunmehrige Antragstellerin gemäß § 49 AlVG ab dem 01.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin zum Kontrolltermin am 01.10.2021 ohne FFP2-Maske erschienen sei. Trotz Aufforderung und Belehrung habe sie keine FFP2-Maske aufgesetzt, die Betreuung habe daher nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
  2. Mit Bescheid vom 05.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) aus, dass die nunmehrige Antragstellerin gemäß Paragraph 49, AlVG ab dem 01.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin zum Kontrolltermin am 01.10.2021 ohne FFP2-Maske erschienen sei. Trotz Aufforderung und Belehrung habe sie keine FFP2-Maske aufgesetzt, die Betreuung habe daher nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021 wies das AMS die Beschwerde mit näherer Begründung ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.10.2021 ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021 wies das AMS die Beschwerde mit näherer Begründung ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.10.2021 ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
  6. Die Beschwerdeführerin erhob erneut Beschwerde, welche vom AMS als Vorlageantrag gewertet wurde.
  7. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens, am 16.12.2021 einlangend, vorgelegt.
  8. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens, am 16.12.2021 einlangend, vorgelegt.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022, GZ: W229 2247562-2/3E, wurde die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.12.2021, WF: XXXX , bestätigt.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022, GZ: W229 2247562-2/3E, wurde die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.12.2021, WF: römisch 40 , bestätigt.
  11. Am 31.03.2026 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag vom 26.03.2026 auf Wiederaufnahme des mit Beschluss (gemeint wohl: Erkenntnis), W229 2247562-2/3E vom 25.01.2022 (Datum der Amtssignatur) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ein. Begründend führte sie aus, dass sie am 01.10.2021 bei einem Kontrollmeldetermin aus medizinischen Gründen keine Maske habe tragen können. Sämtliche Einsprüche beim AMS und Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht seien abgelehnt worden. Es gäbe nun neue entscheidungsrelevante Tatsachen. Nachgereichte ärztliche Atteste und Maskenattest belegen gesundheitliche Einschränkungen und widerlegen die Annahme, dass sie den Termin unentschuldigt versäumt habe.
  12. Am 13.04.2026 übermittelte das AMS, da das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid bereits mit Erkenntnis vom 20.01.2022 entschieden habe, zuständigkeitshalber einen beim AMS am 30.03.2026 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens – AMS Bescheid vom 09.12.2021, WF XXXX , in welchem die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Bescheid vom 09.12.2021 beantragte. Diesem Antrag beigelegt ist ein ärztliches Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 11.10.2021 und ein Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 25.09.2023.
  13. Am 13.04.2026 übermittelte das AMS, da das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid bereits mit Erkenntnis vom 20.01.2022 entschieden habe, zuständigkeitshalber einen beim AMS am 30.03.2026 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens – AMS Bescheid vom 09.12.2021, WF römisch 40 , in welchem die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Bescheid vom 09.12.2021 beantragte. Diesem Antrag beigelegt ist ein ärztliches Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 11.10.2021 und ein Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 25.09.
  14. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Mit Bescheid vom 05.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) aus, dass die nunmehrige Antragstellerin gemäß § 49 AlVG ab dem 01.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.12.2021 mit näherer Begründung abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.10.2021 ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 05.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) aus, dass die nunmehrige Antragstellerin gemäß Paragraph 49, AlVG ab dem 01.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.12.2021 mit näherer Begründung abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.10.2021 ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022, GZ: W229 2247562-2/3E, wurde die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.12.2021, WF: XXXX , bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin via Rsb-Brief übermittelt und am 28.01.2022 von ihr übernommen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022, GZ: W229 2247562-2/3E, wurde die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.12.2021, WF: römisch 40 , bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin via Rsb-Brief übermittelt und am 28.01.2022 von ihr übernommen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 31.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag vom 26.03.2026 mit Postaufgabedatum vom 27.03.2026 auf Wiederaufnahme des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022, GZ: W229 2247562-2/3E abgeschlossenen Verfahrens ein. Die Antragstellerin begründet den Antrag auf Wiederaufnahme mit neuen Tatsachen, insbesondere ärztlichen Attesten, da sie mit Antritt ihrer Pension im August 2025 habe feststellen müssen, dass die Sperre negative Auswirkungen auf ihre Pension habe. Die Antragstellerin legte einen Arztbrief einer HNO-Fachärztin vom 26.03.2021, ein Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 11.10.2021 und einer Fachärztin für Psychiatrie vom 25.09.2023 sowie Bestätigungen einer Psychotherapeutin vom 22.11.2022 und vom 23.05.2023 bei.
  16. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt. Die nachweisliche Zustellung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses ergibt sich aus der Übernahmebestätigung, welche zum Verfahren W229 2247562-2 im Akt einliegt. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes erwachsen mit deren Zustellung in Rechtskraft und wurde die Rechtskraft des Erkenntnisses zu W229 2247562-2/3E von der Wiederaufnahmewerberin zu keinem Zeitpunkt bestritten. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 26.03.2026 ist am 31.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und liegt im Akt ein. Soweit die Beschwerdeführerin mit am 30.03.2026 beim AMS eingelangten Schreiben, die Wiederaufnahme des Verfahrens zum AMS Bescheid vom 09.12.2021 beantragte, betrifft dieser das Verfahren, welches bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.01.2022, GZ: W229 2247562-2/3E rechtskräftig abgeschlossen worden ist, ist im Wesentlichen gleich begründet und wird dies insofern als den Antrag vom 31.03.2026 ergänzend betrachtet. Das Datum der jeweiligen ärztlichen Bestätigungen ist ebenfalls in den beigelegten Dokumenten ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin bereits im August 2025 von den negativen Auswirkungen der durch den Bescheid des AMS, welcher im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist, erfahren hat, gibt sie im Antrag auf Wiederaufnahme selbst an.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
  19. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 32 Abs. 1 iVm. Abs. 2 VwGVG jenes Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig, von dem die im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Entscheidung stammt. Wenn daher in der Hauptsache eine Gerichtsabteilung in Senatsbesetzung entschieden hat, so besteht deren Zuständigkeit auch für das damit zusammenhängende Wiederaufnahmeverfahren (vgl. VwGH 07.06.2024, Ra 2022/11/0173 mHa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055; 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050, jeweils mwN). Dies erscheint auch deshalb konsequent, weil in einem Wiederaufnahmeantrag die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht in Senatsbesetzung getroffenen Sachentscheidung infrage gestellt wird. Im Übrigen hat der VwGH zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass bei der Auslegung der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden muss, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (vgl. VwGH 07.06.2024, Ra 2022/11/0173 mHa VwGH 25.6.2002, 2002/03/0025; 3.9.2003, 2000/03/0369; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG jenes Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig, von dem die im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Entscheidung stammt. Wenn daher in der Hauptsache eine Gerichtsabteilung in Senatsbesetzung entschieden hat, so besteht deren Zuständigkeit auch für das damit zusammenhängende Wiederaufnahmeverfahren vergleiche VwGH 07.06.2024, Ra 2022/11/0173 mHa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055; 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050, jeweils mwN). Dies erscheint auch deshalb konsequent, weil in einem Wiederaufnahmeantrag die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht in Senatsbesetzung getroffenen Sachentscheidung infrage gestellt wird. Im Übrigen hat der VwGH zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass bei der Auslegung der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden muss, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche VwGH 07.06.2024, Ra 2022/11/0173 mHa VwGH 25.6.2002, 2002/03/0025; 3.9.2003, 2000/03/0369; 20.9.2018, Ra 2018/09/0050). 3.
  20. Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme: 3.2.
  21. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.2.
  1. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. 3.2.2.
  2. Die in § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis der Antragstellerin von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261). Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 09.09.1959, 1650/58 = VwSlg. Nr. 5035/A; VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020). Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG bzw § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050)3.2.2.
  3. Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis der Antragstellerin von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261). Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 09.09.1959, 1650/58 = VwSlg. Nr. 5035/A; VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020). Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG bzw Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050) Die Beschwerdeführerin erlangte von den vorgelegten Unterlagen bereits zu den darin angegebenen Daten Kenntnis bzw. bringt sie selbst vor, dass sie im August 2025 die negativen Auswirkungen ihrer Sperre festgestellt hat. Sohin erweist sich der mit 31.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Wiederaufnahme insofern als verspätet als die subjektive Frist von zwei Wochen jedenfalls abgelaufen ist. 3.2.2.
  4. Maßgeblich kommt hinzu, dass vorliegend zudem ohnehin die objektive Frist von drei Jahren abgelaufen ist. Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG nämlich an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf der "objektiven" Frist von drei Jahren nach Erlassung der Entscheidung nicht mehr gestellt werden kann. Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt (vgl. VwGH 15.09.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Wie festgestellt wurde das Erkenntnis W229 2247562-2/3E von der Beschwerdeführerin am 28.01.2022 übernommen und erweist sich der am 27.03.2026 zu Post gegebene und mit 31.03.2026, sohin mehr als vier Jahre nach Zustellung des Erkenntnisses, eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme damit als verspätet.3.2.2.
  5. Maßgeblich kommt hinzu, dass vorliegend zudem ohnehin die objektive Frist von drei Jahren abgelaufen ist. Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz VwGVG nämlich an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf der "objektiven" Frist von drei Jahren nach Erlassung der Entscheidung nicht mehr gestellt werden kann. Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt vergleiche VwGH 15.09.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Wie festgestellt wurde das Erkenntnis W229 2247562-2/3E von der Beschwerdeführerin am 28.01.2022 übernommen und erweist sich der am 27.03.2026 zu Post gegebene und mit 31.03.2026, sohin mehr als vier Jahre nach Zustellung des Erkenntnisses, eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme damit als verspätet. Der Antrag war sohin als verspätet zurückzuweisen. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine – von der Wiederaufnahmewerberin ohnedies nicht beantragte – Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem Inhalt des Aktes festgestellt werden konnte. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070), sodass einem Entfall einer Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegengestanden sind (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038).Eine – von der Wiederaufnahmewerberin ohnedies nicht beantragte – Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem Inhalt des Aktes festgestellt werden konnte. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, MRK vergleiche VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070), sodass einem Entfall einer Verhandlung schon deshalb weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegengestanden sind vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2247562.3.00

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