RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW229 2313123-1 Spruch, W229 2313123-1/18E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 22.01.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 09.12.2024 gemäß § 26 Abs. 3 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 igF, aufgrund eines durchschnittlichen Bruttoeinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze keine Folge gegeben.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 22.01.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 09.12.2024 gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, igF, aufgrund eines durchschnittlichen Bruttoeinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Erklärungen über die Höhe vom Umsatz sowie über die Höhe vom Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 626,89 ergebe. Ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (für 2024: € 518,44 monatlich brutto) schließe auf Grund der Bestimmungen des § 26 Abs. 3 AlVG den Bezug von Weiterbildungsgeld aus.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Erklärungen über die Höhe vom Umsatz sowie über die Höhe vom Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 626,89 ergebe. Ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (für 2024: € 518,44 monatlich brutto) schließe auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3, AlVG den Bezug von Weiterbildungsgeld aus.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er nicht im gesamten Kalenderjahr 2024 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gehabt habe. Er sei von 01.06.2024 bis 08.12.2024 in Elternkarenz gewesen und habe daher seit dem 01.06.2024 keine Privatpatienten mehr betreut und daher auch keine Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erhielt. Er sei als Physiotherapeut neuer Selbständiger, benötige keine Gewerbeberechtigung und sei eine Anzeige bezüglich Ruhens des Gewerbes nicht möglich und auch nicht notwendig. Er habe die Erwerbstätigkeit im gegenständlichen Zeitraum nicht mehr ausgeübt, weshalb die Zurechnung des Einkommens nicht in Betracht komme. Die von der Behörde vorgenommene rollierende Berechnung widerspreche damit dem Sachverhalt und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.03.2025 mit weiteren Fragen zu seiner selbständigen Tätigkeit keine Stellungnahme eingebracht habe. Maßgeblich für die Beurteilung des Einkommens sei jeweils das Kalenderjahr, ausgenommen seien lediglich u.a. Personen, die ihre selbständige Tätigkeit vor dem Jahresablauf formell beenden würden. Nach der vorläufigen Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers übersteige dies die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres
- Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem er ausführte, dass er sehr wohl am 13.04.2025 eine Stellungnahme beim AMS eingebracht habe, welche er gemeinsam mit einer Auskunft der SVS im Anhang beilege.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2025 einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2025 einlangend vorgelegt.
- Im Rahmen des Parteiengehörs vom 18.07.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 vorzulegen. Am 05.08.2025 langte der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2024 ein. Zudem teilte der Beschwerdeführer mit, dass er gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben habe und der Bescheid sohin rechtskräftig sei.
- Nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides teilte das AMS mit Schreiben vom 16.09.2025 mit, dass aufgrund des nun vorliegenden Einkommenssteuerbescheid für 2024 nach der Rechtsansicht des AMS vom 09.12.2024 bis 31.12.2024 Anspruch auf Weiterbildungsgeld in der angeführten Höhe bestehe. Laut Abfrage des AMS am 16.09.2025 beim Dachverband der Sozialversicherungsträger sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer laufend selbständig erwerbstätig sei und seien daher für den weiteren Anspruch ab dem 01.01.2025 bis 31.10.2025 sind daher folgende Nachweise notwendig: 1.: Studienbestätigung Sommersemester/2025, 2.: Studienerfolgsnachweise der ersten sechs Monate, 3.: Bruttoerklärungen für die Monate Jänner/2025 – zumindest September/
- Dieses Schreiben sowie das Berechnungsblatt wurden dem Beschwerdeführer ins Parteiengehör übermittelt und wurde er zudem zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert.
- Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 16.12.2025 die gewünschten Unterlagen und tätigte keine Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes.
- Nach Übermittlung der entsprechenden Nachweise an die belangte Behörde teilte diese mit Schreiben vom 20.01.2026 mit, dass laut Abfrage vom 20.01.2026 beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Sozialversicherung der Selbständigen laufend als selbständig Erwerbstätiger ohne Pflichtversicherung aufscheine, laut Abfrage, ebenfalls am 20.01.2026 bei der Finanzonline werde der am 10.04.2025 vom Finanzamt Wien erlassenen Einkommenssteuerbescheid für 2024 vom Beschwerdeführer ersichtlich mit dem Inhalt, dass er im Jahr 2024 Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Aufgrund des Antrages auf Weiterbildungsgeld vom 09.12.2024, aufgrund der vereinbarten Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG, aufgrund der Daten des Dachverbandes, aufgrund des Einkommenssteuerbescheides für 2024 (der ganz offensichtlich rechtskräftig geworden ist), aufgrund der vorliegenden Studienbestätigungen und aufgrund seiner Erklärungen seiner Bruttoeinnahmen-Erklärung vom 15.12.2025 bestehe nach der Rechtsansicht des AMS ab dem 09.12.2024 Anspruch auf Weiterbildungsgeld und wäre daher nach der Rechtsansicht des AMS der Beschwerde stattzugeben.
- Nach Übermittlung der entsprechenden Nachweise an die belangte Behörde teilte diese mit Schreiben vom 20.01.2026 mit, dass laut Abfrage vom 20.01.2026 beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Sozialversicherung der Selbständigen laufend als selbständig Erwerbstätiger ohne Pflichtversicherung aufscheine, laut Abfrage, ebenfalls am 20.01.2026 bei der Finanzonline werde der am 10.04.2025 vom Finanzamt Wien erlassenen Einkommenssteuerbescheid für 2024 vom Beschwerdeführer ersichtlich mit dem Inhalt, dass er im Jahr 2024 Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Aufgrund des Antrages auf Weiterbildungsgeld vom 09.12.2024, aufgrund der vereinbarten Bildungskarenz gem. Paragraph 11, AVRAG, aufgrund der Daten des Dachverbandes, aufgrund des Einkommenssteuerbescheides für 2024 (der ganz offensichtlich rechtskräftig geworden ist), aufgrund der vorliegenden Studienbestätigungen und aufgrund seiner Erklärungen seiner Bruttoeinnahmen-Erklärung vom 15.12.2025 bestehe nach der Rechtsansicht des AMS ab dem 09.12.2024 Anspruch auf Weiterbildungsgeld und wäre daher nach der Rechtsansicht des AMS der Beschwerde stattzugeben.
- Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das AMS eine Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes für gesamten Zeitraum von 01.01.2025 bis 31.102.
- Diese Berechnung wurde dem Beschwerdeführer erneut ins Parteiengehör übermittelt und er zur Nachreichung der Studienbestätigung für das Wintersemester 2025 aufgefordert.
- Mit am 09.04.2026 eingelangtem Schreiben kam der Beschwerdeführer der Aufforderung. Eine Stellungnahme zum Berechnungsblatt tätigte er nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2020 bei der XXXX GmbH (nunmehr: XXXX GmbH) vollversichert beschäftigt. Von 01.06.2024 bis 08.12.2024 war er in Elternkarenz und bezog Kinderbetreuungsgeld. Er hat bislang in Österreich keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2020 bei der römisch 40 GmbH (nunmehr: römisch 40 GmbH) vollversichert beschäftigt. Von 01.06.2024 bis 08.12.2024 war er in Elternkarenz und bezog Kinderbetreuungsgeld. Er hat bislang in Österreich keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Ebenso seit 01.01.2020 ist der Beschwerdeführer ohne Gewerbeberechtigung selbständig erwerbstätig und ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ohne Pflichtversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer erkundigte sich im September 2024 beim AMS bezüglich Weiterbildungsgeld für die Fertigstellung seiner Masterarbeit bis zum 31.10.
- Nach entsprechenden Informationen durch das AMS stellte der Beschwerdeführer am 08.12.2024 den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld mit Geltendmachung zum 09.12.
- Er legte eine Studienbestätigung der XXXX über die außerordentliche Meldung zum Studium Universitätslehrgang XXXX für das Wintersemester 2024, das Sommersemester 2025 sowie das Wintersemester 2025, die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG für den Zeitraum von 09.12.2024 bis 31.10.2025 samt Bescheinigung darüber und die Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz für das Jahr 2024 vor. Er legte eine Studienbestätigung der römisch 40 über die außerordentliche Meldung zum Studium Universitätslehrgang römisch 40 für das Wintersemester 2024, das Sommersemester 2025 sowie das Wintersemester 2025, die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum von 09.12.2024 bis 31.10.2025 samt Bescheinigung darüber und die Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz für das Jahr 2024 vor. Die mit 02.01.2025 datierte Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz weist im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 08.12.2024 ein Einkommen brutto in Höhe von € 7.522,73 und einen Umsatz ohne Umsatzsteuer in Höhe von € 9.792,32 aus. Für den Zeitraum von 09.12.2024 bis 31.12.2024 ist sowohl das Bruttoeinkommen als auch der Umsatz mit € 0,00 angeführt. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 vom 10.04.2025 weist Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5.761,19 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 10.274,59 aus. Die mit 15.12.2025 datierte Erklärung über das Bruttoeinkommen weist im Zeitraum vom Jänner 2025 bis Oktober 2025 monatliche Bruttoeinnahmen sowie gesamte Bruttoeinnahmen im Zeitraum von € 0,00 aus. Der Beschwerdeführer unterliegt von 01.01.2025 bis 31.10.2025 nicht der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis des Studienfortschritts eine Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses der Masterarbeit vor. Die monatliche Bemessungsgrundlage beträgt € 2.672,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die schriftliche Vereinbarung über die Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 08.12.2024 im Akt ein.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die schriftliche Vereinbarung über die Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG sowie der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 08.12.2024 im Akt ein. Die Nachfrage des Beschwerdeführers bezüglich Bildungskarenz beim AMS sowie die Antwort liegen ebenso im Akt ein. Der Beschwerdeführer führt in der Stellungnahme vom 13.04.2025 aus, dass laut seiner Steuerberaterin seine Einnahmen im Kalenderjahr 2024 voraussichtlich unter der Geringfügigkeit sein werden, weshalb er vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, den Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 am 05.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu an, dass der Bescheid rechtskräftig sei. Die Bruttoeinkommenserklärung betreffend den Zeitraum Jänner 2025 bis Oktober 2025 sowie der Hauptverbandsauszug liegen im Akt ein. Die Studienbestätigungen der XXXX betreffend den genannten Universitätslehrgang liegen im Akt ein. Ebenso legt der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine mit 16.12.2025 datierte Bestätigung des Betreuers seiner Masterarbeit über den Fortschritt bzw. den zu erwartenden Erfolg vor. Diese wurde vom AMS im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht bemängelt. Die Studienbestätigungen der römisch 40 betreffend den genannten Universitätslehrgang liegen im Akt ein. Ebenso legt der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eine mit 16.12.2025 datierte Bestätigung des Betreuers seiner Masterarbeit über den Fortschritt bzw. den zu erwartenden Erfolg vor. Diese wurde vom AMS im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht bemängelt. Die Höhe der Bemessungsgrundlage basiert auf den von der belangten Behörde vorgelegten Berechnungsgrundlagen, welche dem Beschwerdeführer jeweils ins Parteiengehör gesendet und von ihm unbestritten geblieben sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Zur Anwendbarkeit des § 26 AlVG, idF BGBl. I Nr. 162/2015:3.
- Zur Anwendbarkeit des Paragraph 26, AlVG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015: Die Bestimmung § 26 AlVG wurde durch BGBl. I Nr. 7/2025 aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG, idF BGBl. I Nr. 25/2025, legt u.a. fest, dass § 26 AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. § 26 AlVG gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.Die Bestimmung Paragraph 26, AlVG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, aufgehoben und trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, legt u.a. fest, dass Paragraph 26, AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Paragraph 26, AlVG gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt. Der Beschwerdeführer hat die Bildungskarenz vor dem 28.02.2025 vereinbart und begann die Bildungsmaßnahme auch vor dem 31.05.2025, da er im Wintersemester 2024 inskribiert war. Demnach gilt § 26 AlVG, idF BGBl. I Nr. 162/2015, im gegenständlichen Fall gemäß § 81 Abs. 19 AlVG weiter (vgl. VwGH 26.02.2026, Ra 2026/08/0018).Der Beschwerdeführer hat die Bildungskarenz vor dem 28.02.2025 vereinbart und begann die Bildungsmaßnahme auch vor dem 31.05.2025, da er im Wintersemester 2024 inskribiert war. Demnach gilt Paragraph 26, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG weiter vergleiche VwGH 26.02.2026, Ra 2026/08/0018). „Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“ 3.
- Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.3.
- Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG mit der Arbeitgeberin (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 26 AlVG Rz 4).3.3.
- Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG mit der Arbeitgeberin vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 4). Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG idaF die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen.Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG idaF die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Eine Legaldefinition des Begriffs „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Die Norm bezweckt die Erleichterung der Weiterqualifizierung Beschäftigter im Wege einer Karenzierung, während der ein Ersatzeinkommen gebührt, sowie die durch die Karenzierung erwartete Beschäftigungsförderung infolge der Einstellung von Ersatzarbeitskräften. Beschäftige Personen sollen die Möglichkeit haben, ihre beruflichen und arbeitsmarktpolitisch erforderlichen Qualifikationen aufrecht, d.h. auf dem letzten Stand zu halten, um im Laufe einer Erwerbskarriere nicht von sich ändernden Anforderungen und Kenntnissen überholt zu werden. Der Begriff Weiterbildung schließt vom Zweck der Norm neben beruflicher Fortbildung auch Ausbildungen (für neue Berufsfelder) mit ein. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein. IdS beinhaltet der Begriff Weiterbildung jedenfalls auch berufsspezifische Ausbildungen (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).Eine Legaldefinition des Begriffs „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Die Norm bezweckt die Erleichterung der Weiterqualifizierung Beschäftigter im Wege einer Karenzierung, während der ein Ersatzeinkommen gebührt, sowie die durch die Karenzierung erwartete Beschäftigungsförderung infolge der Einstellung von Ersatzarbeitskräften. Beschäftige Personen sollen die Möglichkeit haben, ihre beruflichen und arbeitsmarktpolitisch erforderlichen Qualifikationen aufrecht, d.h. auf dem letzten Stand zu halten, um im Laufe einer Erwerbskarriere nicht von sich ändernden Anforderungen und Kenntnissen überholt zu werden. Der Begriff Weiterbildung schließt vom Zweck der Norm neben beruflicher Fortbildung auch Ausbildungen (für neue Berufsfelder) mit ein. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein. IdS beinhaltet der Begriff Weiterbildung jedenfalls auch berufsspezifische Ausbildungen vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 17). Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz sind nunmehr nach jeweils sechs Monaten (auch dann, wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges vom Semesterbeginn abweicht) Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie z.B. die Ablegung der Diplomprüfung, Dissertation oder des Rigorosums oder die Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Dies gilt unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung (bzw. der Rahmenfrist gemäß §§ 11, 11a AVRAG). Auch das Betreiben eines außerordentlichen Studiums ist als Weiterbildungsmaßnahme anzuerkennen (vgl. Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) § 26 AlVG Rz 560–561). Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz sind nunmehr nach jeweils sechs Monaten (auch dann, wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges vom Semesterbeginn abweicht) Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie z.B. die Ablegung der Diplomprüfung, Dissertation oder des Rigorosums oder die Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Dies gilt unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung (bzw. der Rahmenfrist gemäß Paragraphen 11, 11 a, AVRAG). Auch das Betreiben eines außerordentlichen Studiums ist als Weiterbildungsmaßnahme anzuerkennen vergleiche Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2024) Paragraph 26, AlVG Rz 560–561). Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit fällt nach Abs. 3 die Leistung weg, wenn daraus Einkünfte erzielt werden, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen (Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 26 AlVG Rz 31 (Stand 1.9.2024, rdb.at)).Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit fällt nach Absatz 3, die Leistung weg, wenn daraus Einkünfte erzielt werden, welche die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen (Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 31 (Stand 1.9.2024, rdb.at)). 3.3.
- Gegenständlich liegt für das Jahr 2024 nunmehr ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG nachweist. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze hatte (€ 5.761,19 / 12 = € 480,10). Somit lag zum Antragszeitpunkt bzw. im Dezember 2024 ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze vor und war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine selbständige Tätigkeit bereits mit Juni 2024 beendet habe, nicht mehr einzugehen. Auch für die weiteren Monate des beantragten Zeitraums von Weiterbildungsgeld liegen Bruttoerklärungen vor, welche ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, nämlich von € 0,00 ausweisen. Eine Pflichtversicherung nach dem GSVG liegt auch nach dem Auszug aus dem Hauptverband nicht vor.3.3.
- Gegenständlich liegt für das Jahr 2024 nunmehr ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG nachweist. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze hatte (€ 5.761,19 / 12 = € 480,10). Somit lag zum Antragszeitpunkt bzw. im Dezember 2024 ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze vor und war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine selbständige Tätigkeit bereits mit Juni 2024 beendet habe, nicht mehr einzugehen. Auch für die weiteren Monate des beantragten Zeitraums von Weiterbildungsgeld liegen Bruttoerklärungen vor, welche ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, nämlich von € 0,00 ausweisen. Eine Pflichtversicherung nach dem GSVG liegt auch nach dem Auszug aus dem Hauptverband nicht vor. Da der Beschwerdeführer somit Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat, hat die belangte Behörde zunächst zu Unrecht das Vorliegen des Leistungsausschlussgrundes nach § 26 Abs. 3 AlVG angenommen und hat sich auch im weiteren Verfahren hinsichtlich der weiteren Monate des beantragten Bezugs nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. Da der Beschwerdeführer somit Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat, hat die belangte Behörde zunächst zu Unrecht das Vorliegen des Leistungsausschlussgrundes nach Paragraph 26, Absatz 3, AlVG angenommen und hat sich auch im weiteren Verfahren hinsichtlich der weiteren Monate des beantragten Bezugs nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. Der Beschwerdeführer betrieb in der verfahrensgegenständlichen Zeit an der XXXX ein außerordentliches Studium im Universitätslehrgang XXXX . Er konnte eine Bestätigung über den Fortschritt und zu erwartenden positiven Abschlusses der Masterarbeit erbringen. Insgesamt erfüllt er damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld.Der Beschwerdeführer betrieb in der verfahrensgegenständlichen Zeit an der römisch 40 ein außerordentliches Studium im Universitätslehrgang römisch 40 . Er konnte eine Bestätigung über den Fortschritt und zu erwartenden positiven Abschlusses der Masterarbeit erbringen. Insgesamt erfüllt er damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld. 3.
- Zur Bemessung des Weiterbildungsgeldes 3.4.
- „Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. …“ „Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
- Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
- Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
- Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
- Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);
- Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
- Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
- Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
- Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
- Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
- Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
- Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. ...
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. ...
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. ...“ 3.4.
- Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beschwerdeführers beträgt € 2.672,19 und hat er ein monatliches Bruttoeinkommen von € 2.290,45 sowie monatliche Sonderzahlungen in Höhe von € 381,
- mtl. Bruttoeinkommen gemäß § 21 Abs. 1 AlVG: € 2.672,19mtl. Bruttoeinkommen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: € 2.672,19 abzüglich sozialer Abgaben gemäß § 21 Abs. 3 AlVG: € 479,05abzüglich sozialer Abgaben gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: € 479,05 abzüglich Einkommensteuer gemäß § 21 Abs. 3 AlVG: € 149,90abzüglich Einkommensteuer gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: € 149,90 ergibt netto monatlich € 2043,24 ergibt netto täglich € 67,17 davon 55 %: € 36,94 täglich (= Grundbetrag) Da der gebührende Grundbetrag unter dem täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG für das Jahr 2024 in Höhe von € 40,60 liegt, gebührt gemäß § 21 Abs. 4 AlVG ein Ergänzungsbetrag. Unter Hinzurechnung des Familienzuschlags in Höhe von € 0,97 ergibt sich im Zeitraum 09.12.2024 bis 31.12.2024 ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von € 41,57.Da der gebührende Grundbetrag unter dem täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG für das Jahr 2024 in Höhe von € 40,60 liegt, gebührt gemäß Paragraph 21, Absatz 4, AlVG ein Ergänzungsbetrag. Unter Hinzurechnung des Familienzuschlags in Höhe von € 0,97 ergibt sich im Zeitraum 09.12.2024 bis 31.12.2024 ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von € 41,
- Da der gebührende Grundbetrag unter dem täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG für das Jahr 2025 in Höhe von € 42,47 liegt, gebührt gemäß § 21 Abs. 4 AlVG ein Ergänzungsbetrag. Unter Hinzurechnung des Familienzuschlags in Höhe von € 0,97 ergibt sich im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.10.2025 ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von € 43,44.Da der gebührende Grundbetrag unter dem täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG für das Jahr 2025 in Höhe von € 42,47 liegt, gebührt gemäß Paragraph 21, Absatz 4, AlVG ein Ergänzungsbetrag. Unter Hinzurechnung des Familienzuschlags in Höhe von € 0,97 ergibt sich im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.10.2025 ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von € 43,
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2313123.1.00