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{'item': 'W229 2319932-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW229 2319932-1 Spruch, W229 2319932-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 09.07.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 24 iVm § 21a AlVG wegen Anrechnung eines Einkommens aus vorübergehender Erwerbstätigkeit für den Monat Mai 2025 kein Arbeitslosengeld gebühre.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 09.07.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 21 a, AlVG wegen Anrechnung eines Einkommens aus vorübergehender Erwerbstätigkeit für den Monat Mai 2025 kein Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Nettoeinkommen des Beschwerdeführers aus vorübergehender Erwerbstätigkeit im Mai 2025 höher sei als der Anspruch auf Arbeitslosengeld an den im Monat verbleibenden Anspruchstagen.
  3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in welcher er ausführte, dass er nur tageweise gearbeitet habe und nur an diesen Tagen angestellt gewesen sei. Die restliche Zeit sei er normal beim AMS gewesen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Mai 2025 ein Nettoeinkommen von insgesamt € 4.676,42 erzielt habe. Daraus errechne sich ein täglicher Anrechnungsbetrag von € 119,77 an den verbleibenden Anspruchstagen, wodurch kein Anspruch mehr verbleibe.
  5. Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und festgehalten wurde, dass die Anrechnung nur auf die Tage der fallweisen Beschäftigung zu erfolgen habe.
  6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2025 einlangend vorgelegt.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2025 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 01.03.2025 Arbeitslosengeld in täglicher Höhe von € 54,
  9. Der Beschwerdeführer war am 01.05.2025, 02.05.2025, 11.05.2025, 12.05.2025, 13.05.2025, 14.05.2025, 15.05.2025, 19.05.2025, 20.05.2025 und 21.05.2025 jeweils für diesen Tag als Tonmeister bei der XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war am 01.05.2025, 02.05.2025, 11.05.2025, 12.05.2025, 13.05.2025, 14.05.2025, 15.05.2025, 19.05.2025, 20.05.2025 und 21.05.2025 jeweils für diesen Tag als Tonmeister bei der römisch 40 beschäftigt. Unter Berücksichtigung der Urlaubsersatzleistungen erhielt der Beschwerdeführer an den einzelnen Arbeitstagen folgendes Bruttoentgelt: 01.05.2025: € 875,91 02.05.2025: € 471,56 11.05.2025: € 684,92 12.05.2025: € 439,39 13.05.2025: € 403,57 14.05.2025: € 403,57 15.05.2025: € 248,97 19.05.2025: € 475,19 20.05.2025: € 439,39 21.05.2025: € 298,
  10. Dies ergibt im Mai 2025 ein Gesamtbruttoeinkommen von € 4.741,
  11. Als laufende Sozialversicherungsbeiträge wurden im Mai 2025 € 65,02 abgeführt.
  12. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegt ein Auszug der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers sowie die Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 31.01.2025 im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer an den festgestellten Tagen tageweise beschäftigt war, ist unstrittig und ergibt sich zudem aus den vorgelegten Dienstzettel für das jeweilige Datum. Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer während der tageweisen Beschäftigungen erzielten Bruttoeinkommen ergeben sich aus der vorgelegten Lohnbescheinigung vom 24.06.2025 sowie dem Abrechnungsbeleg, aus welchem die jeweiligen Höhen des Stundenlohns, Sonn-/Feiertagszuschlag, Nachtzulage, Überstundenzuschlag, Überstundengrundlohns sowie Urlaubsersatzleistung ersichtlich sind. Die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge („SV lfd“) ergeben sich ebenso aus dem Abrechnungsbeleg.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
  15. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
  16. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 21a.

(1)Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.
(2)Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(2)Als Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(3)Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.
(3)Bei der Anwendung des Absatz eins, ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist. § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)[…]“ 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. § 21a sieht vor, dass eine vorübergehende Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze nicht zum Ende der Arbeitslosigkeit und damit auch des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. An Tagen, an denen die vorübergehende Erwerbstätigkeit geleistet wird, liegt keine Arbeitslosigkeit vor. Es steht für diese Tage daher auch kein Arbeitslosengeld zu. Für die verbleibenden Tage im betreffenden Kalendermonat bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bestehen. Allerdings ist das erzielte Nettoeinkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Die Anrechnung kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld auch auf einen Betrag von € 0,– mindern. Zur Ermittlung des anzurechnenden Nettoeinkommens sind vom Bruttoeinkommen, das auf der Lohnbestätigung bzw. der Honorarnote ausgewiesen ist, die abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Von diesem Nettoeinkommen ist ein Betrag in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG abzuziehen, im Jahr 2025 also ein Betrag von € 551,
  3. Vom verbleibenden Betrag sind erneut 10 % abzuziehen. Die daher verbleibenden 90 % sind durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats zu dividieren. Der daraus resultierende Betrag ist vom täglichen Arbeitslosengeld abzuziehen (vgl. Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 21a AlVG (Stand 1.12.2023, rdb.at)3.3.
  4. Paragraph 21 a, sieht vor, dass eine vorübergehende Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze nicht zum Ende der Arbeitslosigkeit und damit auch des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. An Tagen, an denen die vorübergehende Erwerbstätigkeit geleistet wird, liegt keine Arbeitslosigkeit vor. Es steht für diese Tage daher auch kein Arbeitslosengeld zu. Für die verbleibenden Tage im betreffenden Kalendermonat bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bestehen. Allerdings ist das erzielte Nettoeinkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Die Anrechnung kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld auch auf einen Betrag von € 0,– mindern. Zur Ermittlung des anzurechnenden Nettoeinkommens sind vom Bruttoeinkommen, das auf der Lohnbestätigung bzw. der Honorarnote ausgewiesen ist, die abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Von diesem Nettoeinkommen ist ein Betrag in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG abzuziehen, im Jahr 2025 also ein Betrag von € 551,
  5. Vom verbleibenden Betrag sind erneut 10 % abzuziehen. Die daher verbleibenden 90 % sind durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats zu dividieren. Der daraus resultierende Betrag ist vom täglichen Arbeitslosengeld abzuziehen vergleiche Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 21 a, AlVG (Stand 1.12.2023, rdb.at) 3.3.
  6. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seinem Dienstgeber jeweils eine Erwerbstätigkeit für einen Tag und somit jeweils für weniger als vier Wochen (vgl. § 21a Abs. 1 zweiter Satz AlVG). Aufgrund der vorübergehenden Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers am 01.05.2025, 02.05.2025, 11.05.2025, 12.05.2025, 13.05.2025, 14.05.2025, 15.05.2025, 19.05.2025, 20.05.2025 und 21.05.2025 bestand an diesen Tagen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. dazu etwa VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0123 mwN.).3.3.
  7. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seinem Dienstgeber jeweils eine Erwerbstätigkeit für einen Tag und somit jeweils für weniger als vier Wochen vergleiche Paragraph 21 a, Absatz eins, zweiter Satz AlVG). Aufgrund der vorübergehenden Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers am 01.05.2025, 02.05.2025, 11.05.2025, 12.05.2025, 13.05.2025, 14.05.2025, 15.05.2025, 19.05.2025, 20.05.2025 und 21.05.2025 bestand an diesen Tagen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld vergleiche dazu etwa VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0123 mwN.). Hinsichtlich der verbleibenden Tage im Mai 2025 ist, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, gemäß § 21a Abs. 3 AlVG eine Anrechnung des erzielten Nettoeinkommens auf das Arbeitslosengeld vorzunehmen.Hinsichtlich der verbleibenden Tage im Mai 2025 ist, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, AlVG eine Anrechnung des erzielten Nettoeinkommens auf das Arbeitslosengeld vorzunehmen. Das gesamte Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Mai 2025 betrug € 4.676,42 (€ 4.741,44 – € 66,02). Abzüglich der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 verbleibt ein Betrag von € 4.125,32, 90 % davon ergeben € 3.712,
  8. Dividiert durch die Tage des Kalendermonats Mai
(31)ergibt dies einen Betrag von gerundet € 119,77, welcher auf das Arbeitslosengeld anzurechnen ist. Da der anzurechnende Betrag den bemessenen Tagsatz von € 54,83 übersteigt, verbleibt im Mai 2025 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Leistung des Beschwerdeführers war daher gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen.Die Leistung des Beschwerdeführers war daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen. Soweit im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass eine Anrechnung nur auf die Tage der tageweisen Beschäftigungen zu erfolgen habe, ist festzuhalten, dass dies dem eindeutigen Wortlaut des § 21a AlVG sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs widerspricht (vgl. nochmals VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0123; 18.01.2012, 2009/08/0030). Eine Anrechnung des Einkommens nur an den Tagen der Beschäftigung – an denen mangels Arbeitslosigkeit ohnehin kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht – nicht aber während des verbleibenden Anspruchszeitraumes, würde zudem die grundsätzliche Systematik des AlVG, dass Personen mit einem über der Geringfügigkeitsgrenze erzielten Entgelt nicht als arbeitslos gelten, aushebeln.Soweit im Vorlageantrag ausgeführt wird, dass eine Anrechnung nur auf die Tage der tageweisen Beschäftigungen zu erfolgen habe, ist festzuhalten, dass dies dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21 a, AlVG sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs widerspricht vergleiche nochmals VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0123; 18.01.2012, 2009/08/0030). Eine Anrechnung des Einkommens nur an den Tagen der Beschäftigung – an denen mangels Arbeitslosigkeit ohnehin kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht – nicht aber während des verbleibenden Anspruchszeitraumes, würde zudem die grundsätzliche Systematik des AlVG, dass Personen mit einem über der Geringfügigkeitsgrenze erzielten Entgelt nicht als arbeitslos gelten, aushebeln. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsvertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt. Von einer amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsvertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt. Von einer amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2319932.1.00

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