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{'item': 'W233 2331577-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 46§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW233 2331577-1 Spruch, W233 2331577-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 11.06.2022 ein bis 11.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 11.06.2022 ein bis 11.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ ausgestellt. Am 25.05.2023 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels eingebracht. Am 25.05.2023 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels eingebracht. Mit Schreiben vom 29.09.2023 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) im Sinne von § 25 NAG mit, dass beim Beschwerdeführer die Erteilungshindernisse finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft und die nicht rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gegeben seien. Mit Schreiben vom 29.09.2023 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) im Sinne von Paragraph 25, NAG mit, dass beim Beschwerdeführer die Erteilungshindernisse finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft und die nicht rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gegeben seien. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm binnen einer Frist von 2 Wochen aufgetragen zu den in diesem Schreiben näher präzisierten Fragen, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 19.10.2023 (Datum des Poststempels) hat der Beschwerdeführer dieser Aufforderung entsprochen. Am 15.10.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seiner Lebenssituation, seiner Berufstätigkeit, seinen Deutschkenntnissen und seinen familiären und privaten Bindungen in Österreich befragt. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.11.2025 hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist und ihm für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 05.12.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 09.01.2026 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 16.03.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, trägt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 11.06.2022 ein bis 11.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 11.06.2022 ein bis 11.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ ausgestellt. Am 25.05.2023 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels eingebracht.Am 25.05.2023 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels eingebracht. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von China, verheiratet. XXXX verfügt im Bundesgebiet über eine Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von China, verheiratet. römisch 40 verfügt im Bundesgebiet über eine Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat einen minderjährigen Sohn, XXXX , geboren am XXXX . Dieser Stiefsohn des Beschwerdeführers verfügt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat einen minderjährigen Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Dieser Stiefsohn des Beschwerdeführers verfügt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Stiefsohn an der Adresse XXXX , polizeilich gemeldet, hält sich jedoch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit unter der Woche in Wien auf. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Stiefsohn an der Adresse römisch 40 , polizeilich gemeldet, hält sich jedoch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit unter der Woche in Wien auf. Der Beschwerdeführer geht in Wien einer Beschäftigung als „Hilfskraft in der Küche“ nach und legte mit Eingabe vom 20.03.2026 einen entsprechenden Arbeitsvertrag vor. Der Beschwerdeführer verdient mit seiner Tätigkeit einen monatlichen Bruttobezug von € 2.088,- plus € 45,- Trinkgeldpauschale. Der Beschwerdeführer erzielt daher ein Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) überschreitet. Der Beschwerdeführer geht in Wien einer Beschäftigung als „Hilfskraft in der Küche“ nach und legte mit Eingabe vom 20.03.2026 einen entsprechenden Arbeitsvertrag vor. Der Beschwerdeführer verdient mit seiner Tätigkeit einen monatlichen Bruttobezug von € 2.088,- plus € 45,- Trinkgeldpauschale. Der Beschwerdeführer erzielt daher ein Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) überschreitet. Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers können anhand seiner in seinem Akt einliegenden Kopie seines chinesischen Reisepasses getroffen werden. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 11.06.2022 ein bis 11.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ ausgestellt wurde, stützt sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 11.06.2022 ein bis 11.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ ausgestellt wurde, stützt sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Auch der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2023 einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels gestellt hat, gründet sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen in Bezug auf die Ehefrau und den Stiefsohn des Beschwerdeführers und deren jeweilige Aufenthaltstitel stützen sich auf seine eigenen Angaben, welche durch eine Nachschau in das Zentrale Fremdenregister gestützt werden. Auch das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit XXXX verheiratet ist und er mit seiner Ehefrau ein Familienleben und mit seinem Stiefsohn ein Privatleben führe (vgl. S 11 des angefochtenen Bescheids). Die Feststellungen in Bezug auf die Ehefrau und den Stiefsohn des Beschwerdeführers und deren jeweilige Aufenthaltstitel stützen sich auf seine eigenen Angaben, welche durch eine Nachschau in das Zentrale Fremdenregister gestützt werden. Auch das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 verheiratet ist und er mit seiner Ehefrau ein Familienleben und mit seinem Stiefsohn ein Privatleben führe vergleiche S 11 des angefochtenen Bescheids). Allerdings kann den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid herangezogenen Argumenten, dass die tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau aufgrund seiner häufigen Abwesenheiten infolge von Deutschkursen und beruflicher Tätigkeit nur in eingeschränktem Ausmaß gegeben sei, weshalb die eheliche Gemeinschaft sich als schwach ausgeprägt erweise und nicht die Intensität einer regelmäßig geführten familiären Lebensgemeinschaft erreiche (vgl. S 97 des angefochtenen Bescheids) nicht gefolgt werden. Allerdings kann den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid herangezogenen Argumenten, dass die tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau aufgrund seiner häufigen Abwesenheiten infolge von Deutschkursen und beruflicher Tätigkeit nur in eingeschränktem Ausmaß gegeben sei, weshalb die eheliche Gemeinschaft sich als schwach ausgeprägt erweise und nicht die Intensität einer regelmäßig geführten familiären Lebensgemeinschaft erreiche vergleiche S 97 des angefochtenen Bescheids) nicht gefolgt werden. Der Begriff des in Art. 8 MRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern untereinander, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben (vgl. Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761).Der Begriff des in Artikel 8, MRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern untereinander, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben vergleiche Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall Abdulaziz gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom
  4. Mai 1985, 15/1983/71/107) ausgesprochen, dass die zwischen den Ehegatten durch eine rechtmäßige und echte Heirat geschaffene Beziehung als "Familienleben" bezeichnet werden muss (vgl. VwGH
  5. Mai 2000, Zl. 97/18/0163).Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall Abdulaziz gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom
  6. Mai 1985, 15/1983/71/107) ausgesprochen, dass die zwischen den Ehegatten durch eine rechtmäßige und echte Heirat geschaffene Beziehung als "Familienleben" bezeichnet werden muss vergleiche VwGH
  7. Mai 2000, Zl. 97/18/0163). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich durch das Eingehen einer Aufenthalts- oder Scheinehe einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet habe erschleichen wollen, sind weder im Administrativverfahren noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird, kann anhand des von ihm mit Eingabe vom 20.03.2026 vorgelegten Arbeitsvertrags festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird, kann anhand des von ihm mit Eingabe vom 20.03.2026 vorgelegten Arbeitsvertrags festgestellt werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A: 3.
  9. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides: § 52 FPG lautet auszugsweise: Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: "Rückkehrentscheidung

(1)
(3)[…]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)-
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)-
(11)[...]" § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten: Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehegattin und seines Stiefsohnes. Wenngleich der Beschwerdeführer nicht ständig mit seinen Familienmitgliedern an einer gemeinsamen Unterkunft lebt, kann wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der ausbildungs- oder berufsbedingten fallweisen Abwesenheit des Beschwerdeführers von dieser gemeinsamen Unterkunft, eine solche eheliche Gemeinschaft schwach ausgeprägt wäre und daher auch kein Familienleben, welches dem Art. 8 EMRK gegenüber den staatlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstünde, vorhanden wäre (vgl. S. 97 und S 109 des angefochten Bescheids). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehegattin und seines Stiefsohnes. Wenngleich der Beschwerdeführer nicht ständig mit seinen Familienmitgliedern an einer gemeinsamen Unterkunft lebt, kann wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der ausbildungs- oder berufsbedingten fallweisen Abwesenheit des Beschwerdeführers von dieser gemeinsamen Unterkunft, eine solche eheliche Gemeinschaft schwach ausgeprägt wäre und daher auch kein Familienleben, welches dem Artikel 8, EMRK gegenüber den staatlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstünde, vorhanden wäre vergleiche S. 97 und S 109 des angefochten Bescheids). Unter Zugrundelegung der Umstände der Lebenssituation des Beschwerdeführers besteht somit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinem Stiefsohn ein iSd Art. 8 EMRK ausreichend intensives Familienleben.Unter Zugrundelegung der Umstände der Lebenssituation des Beschwerdeführers besteht somit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinem Stiefsohn ein iSd Artikel 8, EMRK ausreichend intensives Familienleben. Dem Bundesamt ist es somit im angefochtenen Bescheid nicht gelungen nachvollziehbar darzulegen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, die Interesse des Beschwerdeführers auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich überwiegen, weshalb der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben war. Zu Spruchteil B:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W233.2331577.1.00

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