3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen sie wurde
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Griechenland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.11.2025 wurden die Anträge der Eltern und Schwester des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen sie wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung verletzt wurden. Da dieser Mangel
G auch auf die Entscheidungen der übrigen Beschwerdeführer durchschlägt, wurden auch die Erkenntnisse betreffend die übrigen drei Beschwerdeführer aufgehoben. Konkretisierend wurde sodann festgehalten, dass die [dortigen] Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander
Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung verletzt wurden. Da dieser Mangel
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch auf die Entscheidungen der übrigen Beschwerdeführer durchschlägt, wurden auch die Erkenntnisse betreffend die übrigen drei Beschwerdeführer aufgehoben.
der obengenannten, rezent ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG. Zwar ist vor dem Hintergrund der Asylzuerkennung an die Eltern und Schwester des BF damit zu rechnen, dass auch dem nachgeborenen BF in Griechenland aufgrund seiner Familieneigenschaft Asyl zuerkannt werden wird, was jedoch das BFA nicht dazu ermächtigt, bereits antizipierend festzustellen, dass der BF ohne Durchführung eines Asylverfahrens in Griechenland bzw. ohne Zusicherung Griechenlands, dem BF im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihm die erforderlichen Dokumente auszustellen, in Griechenland anerkannter Flüchtling ist. Eine solche „Prognosefeststellung“ widerspricht
der obengenannten, rezent ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG. Das Bundesamt hätte den Antrag auf internationalen Schutz des BF demnach nicht auf Basis einer vermuteten Asylzuerkennung durch Griechenland zurückweisen dürfen. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Griechenland dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennt und ihm eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich
G zurückgewiesen werden kann. Der Umstand, dass Asylwerbern nach einer Überstellung nach Griechenland voraussichtlich ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant. Die Zuerkennung muss vielmehr bereits im Vorhinein feststehen. Dies kann durch Einholung einer Zusicherung Griechenlands, dem BF im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihm eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass auszustellen, bewerkstelligt werden. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Griechenland dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennt und ihm eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich
Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werden kann. Der Umstand, dass Asylwerbern nach einer Überstellung nach Griechenland voraussichtlich ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant. Die Zuerkennung muss vielmehr bereits im Vorhinein feststehen. Dies kann durch Einholung einer Zusicherung Griechenlands, dem BF im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihm eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass auszustellen, bewerkstelligt werden. Die Ermittlungsergebnisse des BFA sind den gesetzlichen Vertretern des BF zur Kenntnis zu bringen und ihnen ist hierzu Parteiengehör zu gewähren.
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).5. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W241.2339503.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.