RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW277 2308573-1 Spruch, W277 2308573-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Justiz betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf Berechnung der im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Zeiten, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Justiz betreffend den am römisch 40 gestellten Antrag auf Berechnung der im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Zeiten, zu Recht: A) I. Der Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom XXXX , Zl.: XXXX , wird ersatzlos behoben.römisch eins. Der Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , wird ersatzlos behoben. II. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamtin, einschließlich der Zeit als Vertragsbedienstete im Justizwachedienst vom XXXX bis XXXX , insgesamt XXXX Monate als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu werten sind.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamtin, einschließlich der Zeit als Vertragsbedienstete im Justizwachedienst vom römisch 40 bis römisch 40 , insgesamt römisch 40 Monate als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu werten sind. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schreiben der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin, einer Gruppeninspektorin im Ruhestand, mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige festzustellen, dass gemäß § 83a Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die von ihr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamtin, einschließlich der Zeiten als Vertragsbedienstete im Justizwachtdienst, im Zeitraum vom XXXX bis XXXX zurückgelegte Dienstzeit im Ausmaß von insgesamt XXXX Monaten als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu werten sei.
- Mit Schreiben der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin, einer Gruppeninspektorin im Ruhestand, mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige festzustellen, dass gemäß Paragraph 83 a, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die von ihr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamtin, einschließlich der Zeiten als Vertragsbedienstete im Justizwachtdienst, im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zurückgelegte Dienstzeit im Ausmaß von insgesamt römisch 40 Monaten als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu werten sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 83a Abs. 3 GehG nur jene Monate als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt gelten, für die dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 74a (später § 82) GehG oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe – ohne Berücksichtigung der Erhöhung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen – mindestens 7,31 % des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG betragen habe. Nach den von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in insgesamt XXXX Monaten entweder die geforderte Mindesthöhe der Vergütung nicht erreicht oder überhaupt keine Vergütung bezogen. Diese Monate wurden im Schreiben im Einzelnen nach Jahren und Monaten aufgelistet. Dabei wurde auch festgehalten, dass die Zeiten der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b vom XXXX bis XXXX in den Abzugsmonaten enthalten seien. Die gesamte im Justizwachtdienst zurückgelegte Dienstzeit der Beschwerdeführerin wurde mit XXXX Monaten festgestellt. Durch den Abzug der genannten XXXX Monate ergebe sich gemäß § 83a Abs. 1 und 3 GehG eine als tatsächlich im Exekutivdienst zu wertende Dienstzeit von insgesamt XXXX Monaten. Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass sich diese Maßnahme gemäß § 83a GehG auf die Ruhegenussbemessung der Beschwerdeführerin nicht auswirken werde, da das in § 5 Abs. 5 Pensionsgesetz 1956 festgelegte Mindestausmaß von 62 % als Ruhegenussbemessungsgrundlage unterschritten werde. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass, sofern nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens qualifizierte Einwendungen erhoben würden, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit unter Zugrundelegung dieses Ergebnisses bescheidmäßig festgestellt und in weiterer Folge bei der Bemessung der Ruhebezüge durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Pensionsservice berücksichtigt werde.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 83 a, Absatz 3, GehG nur jene Monate als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt gelten, für die dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 74 a, (später Paragraph 82,) GehG oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe – ohne Berücksichtigung der Erhöhung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen – mindestens 7,31 % des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf oder des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG betragen habe. Nach den von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in insgesamt römisch 40 Monaten entweder die geforderte Mindesthöhe der Vergütung nicht erreicht oder überhaupt keine Vergütung bezogen. Diese Monate wurden im Schreiben im Einzelnen nach Jahren und Monaten aufgelistet. Dabei wurde auch festgehalten, dass die Zeiten der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b vom römisch 40 bis römisch 40 in den Abzugsmonaten enthalten seien. Die gesamte im Justizwachtdienst zurückgelegte Dienstzeit der Beschwerdeführerin wurde mit römisch 40 Monaten festgestellt. Durch den Abzug der genannten römisch 40 Monate ergebe sich gemäß Paragraph 83 a, Absatz eins und 3 GehG eine als tatsächlich im Exekutivdienst zu wertende Dienstzeit von insgesamt römisch 40 Monaten. Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass sich diese Maßnahme gemäß Paragraph 83 a, GehG auf die Ruhegenussbemessung der Beschwerdeführerin nicht auswirken werde, da das in Paragraph 5, Absatz 5, Pensionsgesetz 1956 festgelegte Mindestausmaß von 62 % als Ruhegenussbemessungsgrundlage unterschritten werde. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass, sofern nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens qualifizierte Einwendungen erhoben würden, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit unter Zugrundelegung dieses Ergebnisses bescheidmäßig festgestellt und in weiterer Folge bei der Bemessung der Ruhebezüge durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Pensionsservice berücksichtigt werde.
- Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom XXXX den Antrag, ihre tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten in Berücksichtigung ihrer Einwendungen neu zu berechnen und sie über das Ergebnis der Neuberechnung unter Einräumung einer 14-tägigen Frist zu informieren.
- Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom römisch 40 den Antrag, ihre tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten in Berücksichtigung ihrer Einwendungen neu zu berechnen und sie über das Ergebnis der Neuberechnung unter Einräumung einer 14-tägigen Frist zu informieren. Zu ihren Einwendungen gab die Beschwerdeführerin an, dass die von der Dienstbehörde vorgenommene Berechnung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten unrichtig sei. Die belangte Behörde habe die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten der Beschwerdeführerin verkürzt ausgewiesen, da sie § 83a GehG zum Nachteil der Beschwerdeführerin unrichtig angewendet habe. Die Dienstbehörde habe verkannt, dass ihr die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG auch während jener Zeiten der Dienstfreistellung zugestanden sei, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass ihr die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG trotz Dienstfreistellung weiterhin gebühre, da eine Dienstfreistellung gemäß § 15 Abs. 5 Z 2 GehG wegen Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls gleichzuhalten sei, weshalb die Vergütung analog weiterzuzahlen sei. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG auch deshalb gebühre, weil Beamtinnen und Beamten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2022, Ro 2021/12/0002, aus der Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe weder ein beruflicher Vorteil noch ein beruflicher Nachteil erwachsen dürfe. Zeiten, für die der Beschwerdeführerin die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG zustehe, seien als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Zeiten zu qualifizieren. Die Dienstbehörde habe jedoch aufgrund der Dienstfreistellung wegen der Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe keine Vergütung für besondere Gefährdung gewährt und diese Zeiten daher nicht zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit hinzugerechnet. Dadurch habe die Dienstbehörde die der Beschwerdeführerin zustehenden Pensionsansprüche rechtswidrig verkürzt und in weiterer Folge ihre subjektiv-dienstlichen Rechte verletzt. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Dienstbehörde möge die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen neu berechnen und sie über das Ergebnis der Neuberechnung unter Einräumung einer zumindest 14-tägigen Äußerungsfrist schriftlich informieren.Zu ihren Einwendungen gab die Beschwerdeführerin an, dass die von der Dienstbehörde vorgenommene Berechnung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten unrichtig sei. Die belangte Behörde habe die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten der Beschwerdeführerin verkürzt ausgewiesen, da sie Paragraph 83 a, GehG zum Nachteil der Beschwerdeführerin unrichtig angewendet habe. Die Dienstbehörde habe verkannt, dass ihr die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG auch während jener Zeiten der Dienstfreistellung zugestanden sei, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass ihr die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG trotz Dienstfreistellung weiterhin gebühre, da eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG wegen Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls gleichzuhalten sei, weshalb die Vergütung analog weiterzuzahlen sei. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG auch deshalb gebühre, weil Beamtinnen und Beamten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2022, Ro 2021/12/0002, aus der Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe weder ein beruflicher Vorteil noch ein beruflicher Nachteil erwachsen dürfe. Zeiten, für die der Beschwerdeführerin die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG zustehe, seien als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Zeiten zu qualifizieren. Die Dienstbehörde habe jedoch aufgrund der Dienstfreistellung wegen der Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe keine Vergütung für besondere Gefährdung gewährt und diese Zeiten daher nicht zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit hinzugerechnet. Dadurch habe die Dienstbehörde die der Beschwerdeführerin zustehenden Pensionsansprüche rechtswidrig verkürzt und in weiterer Folge ihre subjektiv-dienstlichen Rechte verletzt. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Dienstbehörde möge die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen neu berechnen und sie über das Ergebnis der Neuberechnung unter Einräumung einer zumindest 14-tägigen Äußerungsfrist schriftlich informieren.
- Aufgrund der Untätigkeit der belangte Behörde brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX eine Beschwerde aufgrund der Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde ein und brachte vor, dass sie ein rechtliches Interesse an der korrekten Feststellung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten habe, da diese für die Höhe ihrer Pensionsansprüche maßgeblich seien. Die belangte Behörde hätte daher über die strittige Dauer der Exekutivdienstzeit jedenfalls mit Bescheid entscheiden müssen. Durch die unterlassene bescheidmäßige Erledigung sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung in Anspruch zu nehmen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht bloß um einen technischen Auszahlungsvorgang, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit und um die Neufestsetzung der Exekutivdienstzeit handle, welche ausschlaggebend für die Höhe der Ruhebezüge sei. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei ein derartiger Antrag jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist habe mit XXXX zu laufen begonnen und sei am XXXX abgelaufen. Die belangte Behörde sei bis zu diesem Zeitpunkt säumig geblieben. Die Säumnis gründe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf ein Verschulden der belangten Behörde. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die belangte Behörde zu verpflichten, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom XXXX vorgebrachten Einwendungen neu zu berechnen und sie über das Ergebnis der Neuberechnung mit Bescheid in Kenntnis zu setzen.
- Aufgrund der Untätigkeit der belangte Behörde brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 eine Beschwerde aufgrund der Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde ein und brachte vor, dass sie ein rechtliches Interesse an der korrekten Feststellung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten habe, da diese für die Höhe ihrer Pensionsansprüche maßgeblich seien. Die belangte Behörde hätte daher über die strittige Dauer der Exekutivdienstzeit jedenfalls mit Bescheid entscheiden müssen. Durch die unterlassene bescheidmäßige Erledigung sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung in Anspruch zu nehmen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht bloß um einen technischen Auszahlungsvorgang, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit und um die Neufestsetzung der Exekutivdienstzeit handle, welche ausschlaggebend für die Höhe der Ruhebezüge sei. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei ein derartiger Antrag jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist habe mit römisch 40 zu laufen begonnen und sei am römisch 40 abgelaufen. Die belangte Behörde sei bis zu diesem Zeitpunkt säumig geblieben. Die Säumnis gründe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf ein Verschulden der belangten Behörde. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die belangte Behörde zu verpflichten, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom römisch 40 vorgebrachten Einwendungen neu zu berechnen und sie über das Ergebnis der Neuberechnung mit Bescheid in Kenntnis zu setzen.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, die von ihr tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit gemäß § 83a Abs. 3 und 4 GehG festzustellen. Der Inhalt des Schreibens entspricht im Wesentlichen jenem vom XXXX , wobei nunmehr eine als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von XXXX Monaten (statt zuvor XXXX Monaten) gewertet worden wären.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, die von ihr tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit gemäß Paragraph 83 a, Absatz 3 und 4 GehG festzustellen. Der Inhalt des Schreibens entspricht im Wesentlichen jenem vom römisch 40 , wobei nunmehr eine als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von römisch 40 Monaten (statt zuvor römisch 40 Monaten) gewertet worden wären.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl.: XXXX , wurde, die von der Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamtin, einschließlich der Zeiten als Vertragsbedienstete im Justizwachtdienst, im Zeitraum vom XXXX bis XXXX zurückgelegte Dienstzeit im Ausmaß von insgesamt XXXX Monaten als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt, festgestellt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , wurde, die von der Beschwerdeführerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamtin, einschließlich der Zeiten als Vertragsbedienstete im Justizwachtdienst, im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zurückgelegte Dienstzeit im Ausmaß von insgesamt römisch 40 Monaten als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt, festgestellt.
- Mit Eingabe vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
- Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Gemäß § 14 Abs. 7 BDG gelte die Beamtin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ruhestandsversetzung als beurlaubt. Dieser fiktive Urlaub sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Urlaub im Sinne des § 15 Abs. 5 Z 1 GehG zu qualifizieren. Da die Exekutivdienstfähigkeit anspruchsbegründend für den Bezug der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG sei und dieser Vergütungsbezug nach § 83a Abs. 2 GehG die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Zeit begründe, seien auch die Zeiten von XXXX bis XXXX als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu werten. Aus diesem Grund beantragte die Beschwerdeführerin, die genannten XXXX Monate den von der Dienstbehörde festgestellten XXXX Monaten hinzuzurechnen. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Dienstbehörde möge ihre tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen neu berechnen und feststellen, dass diese insgesamt XXXX Monate betragen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG gelte die Beamtin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ruhestandsversetzung als beurlaubt. Dieser fiktive Urlaub sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Urlaub im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GehG zu qualifizieren. Da die Exekutivdienstfähigkeit anspruchsbegründend für den Bezug der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG sei und dieser Vergütungsbezug nach Paragraph 83 a, Absatz 2, GehG die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Zeit begründe, seien auch die Zeiten von römisch 40 bis römisch 40 als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu werten. Aus diesem Grund beantragte die Beschwerdeführerin, die genannten römisch 40 Monate den von der Dienstbehörde festgestellten römisch 40 Monaten hinzuzurechnen. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Dienstbehörde möge ihre tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen neu berechnen und feststellen, dass diese insgesamt römisch 40 Monate betragen.
- Einlangend am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammengefasst Folgendes vor:
- Einlangend am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Aufgrund eines Wechsels des zuständigen Sachbearbeiters sei irrtümlich ein Bescheid zur Feststellung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeiten gemäß § 83a GehG erlassen worden, obwohl die Zuständigkeit hierfür infolge der Säumnisbeschwerde vom XXXX bereits nicht mehr gegeben gewesen sei. Aufgrund eines Wechsels des zuständigen Sachbearbeiters sei irrtümlich ein Bescheid zur Feststellung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeiten gemäß Paragraph 83 a, GehG erlassen worden, obwohl die Zuständigkeit hierfür infolge der Säumnisbeschwerde vom römisch 40 bereits nicht mehr gegeben gewesen sei. Zur Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts führte die belangte Behörde chronologisch aus, dass die Beschwerdeführerin, Gruppeninspektorin, mit Bescheid vom XXXX (zugestellt am XXXX ) gemäß § 14 BDG mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin am XXXX Bescheidbeschwerde erhoben, welche am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin mit Ablauf des XXXX gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt worden. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX sei die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden. Am XXXX sei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX erhoben worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin rückwirkend mit XXXX reaktiviert worden und habe sich bis zur neuerlichen Ruhestandsversetzung Ende XXXX im aktiven Dienststand befunden. Zum Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Neuberechnung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten habe die belangte Behörde zunächst keinen Bescheid erlassen, weshalb die Beschwerdeführerin am XXXX eine Säumnisbeschwerde eingebracht habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom XXXX die Bescheidbeschwerde betreffend die Versetzung in den Ruhestand erneut abgewiesen und die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des XXXX als wirksam erachtet. Anlässlich dieser Ruhestandsversetzung sei der Beschwerdeführerin irrtümlich ein neuerliches Parteiengehör zur Feststellung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit gemäß § 83a GehG gewährt worden. In der Folge sei ein entsprechender Bescheid vom XXXX (Zl.: XXXX ) erlassen worden, welcher nunmehr Gegenstand der vorliegenden Bescheidbeschwerde sei.Zur Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts führte die belangte Behörde chronologisch aus, dass die Beschwerdeführerin, Gruppeninspektorin, mit Bescheid vom römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ) gemäß Paragraph 14, BDG mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin am römisch 40 Bescheidbeschwerde erhoben, welche am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin mit Ablauf des römisch 40 gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt worden. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 sei die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden. Am römisch 40 sei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 erhoben worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin rückwirkend mit römisch 40 reaktiviert worden und habe sich bis zur neuerlichen Ruhestandsversetzung Ende römisch 40 im aktiven Dienststand befunden. Zum Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Neuberechnung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten habe die belangte Behörde zunächst keinen Bescheid erlassen, weshalb die Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Säumnisbeschwerde eingebracht habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom römisch 40 die Bescheidbeschwerde betreffend die Versetzung in den Ruhestand erneut abgewiesen und die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des römisch 40 als wirksam erachtet. Anlässlich dieser Ruhestandsversetzung sei der Beschwerdeführerin irrtümlich ein neuerliches Parteiengehör zur Feststellung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit gemäß Paragraph 83 a, GehG gewährt worden. In der Folge sei ein entsprechender Bescheid vom römisch 40 (Zl.: römisch 40 ) erlassen worden, welcher nunmehr Gegenstand der vorliegenden Bescheidbeschwerde sei.
- Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um eine monatsweise Aufschlüsselung der im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigten Zeiträume. Dabei wurde insbesondere um Darstellung ersucht, aus welchen dienst- bzw. besoldungsrechtlichen Gründen die Vergütung gemäß § 82 GehG in diesen Monaten nicht in der erforderlichen Höhe gebührte, insbesondere ob Krankenstände, Dienstfreistellungen (etwa im Zusammenhang mit der COVID-19-Risikogruppe), Beurlaubungen oder sonstige Gründe vorlagen. Zudem wurde auf die monatsbezogene Betrachtungsweise gemäß § 83a Abs. 3 GehG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um eine monatsweise Aufschlüsselung der im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigten Zeiträume. Dabei wurde insbesondere um Darstellung ersucht, aus welchen dienst- bzw. besoldungsrechtlichen Gründen die Vergütung gemäß Paragraph 82, GehG in diesen Monaten nicht in der erforderlichen Höhe gebührte, insbesondere ob Krankenstände, Dienstfreistellungen (etwa im Zusammenhang mit der COVID-19-Risikogruppe), Beurlaubungen oder sonstige Gründe vorlagen. Zudem wurde auf die monatsbezogene Betrachtungsweise gemäß Paragraph 83 a, Absatz 3, GehG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.
- Mit Schreiben vom XXXX erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum gerichtlichen Ersuchen um nähere Aufschlüsselung der im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigten Monate. Darin führte sie aus, dass die Nichtberücksichtigung dieser Monate im Wesentlichen auf Krankenständen der Beschwerdeführerin beruhe, während derer gemäß § 15 Abs. 5 GehG ein Ruhen der pauschalierten Nebengebühren eingetreten sei. Die belangte Behörde legte für die einzelnen Monate dar, dass in den Jahren XXXX sowie XXXX jeweils konkrete Krankenstandszeiträume vorlagen, aufgrund derer die Vergütung für besondere Gefährdung nicht in der gesetzlich erforderlichen Mindesthöhe gebührte. Für die Monate XXXX bis XXXX wurde durchgehend ein Krankenstand der Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX ausgewiesen, weshalb auch in diesem Zeitraum ein Ruhen der pauschalierten Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 5 GehG vorgelegen habe. Hinsichtlich der Monate XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX wurde ausgeführt, dass es sich dabei um Zeiten der theoretischen Grundausbildung der Verwendungsgruppe E2b gehandelt habe. Darüber hinaus brachte die belangte Behörde vor, dass nach nochmaliger Prüfung des maßgeblichen Zeitraums weitere Monate (insbesondere XXXX , XXXX und XXXX , XXXX sowie XXXX ) ebenfalls nicht als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu berücksichtigen gewesen wären. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass im Jahr XXXX der Monat XXXX irrtümlich nicht berücksichtigt worden sei und richtigerweise hinzuzurechnen wäre.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum gerichtlichen Ersuchen um nähere Aufschlüsselung der im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigten Monate. Darin führte sie aus, dass die Nichtberücksichtigung dieser Monate im Wesentlichen auf Krankenständen der Beschwerdeführerin beruhe, während derer gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG ein Ruhen der pauschalierten Nebengebühren eingetreten sei. Die belangte Behörde legte für die einzelnen Monate dar, dass in den Jahren römisch 40 sowie römisch 40 jeweils konkrete Krankenstandszeiträume vorlagen, aufgrund derer die Vergütung für besondere Gefährdung nicht in der gesetzlich erforderlichen Mindesthöhe gebührte. Für die Monate römisch 40 bis römisch 40 wurde durchgehend ein Krankenstand der Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 ausgewiesen, weshalb auch in diesem Zeitraum ein Ruhen der pauschalierten Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG vorgelegen habe. Hinsichtlich der Monate römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 wurde ausgeführt, dass es sich dabei um Zeiten der theoretischen Grundausbildung der Verwendungsgruppe E2b gehandelt habe. Darüber hinaus brachte die belangte Behörde vor, dass nach nochmaliger Prüfung des maßgeblichen Zeitraums weitere Monate (insbesondere römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 ) ebenfalls nicht als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu berücksichtigen gewesen wären. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass im Jahr römisch 40 der Monat römisch 40 irrtümlich nicht berücksichtigt worden sei und richtigerweise hinzuzurechnen wäre.
- Mit Eingabe vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ein und wandte sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten. Sie führte aus, dass der Zeitraum des Ruhestandsversetzungsverfahrens zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Unter Hinweis auf § 14 Abs. 7 BDG sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.07.1997, 95/12/0259) brachte sie vor, dass sie während des anhängigen Verfahrens als beurlaubt gegolten habe und diese Zeiten daher als im Exekutivdienst zurückgelegt zu werten seien. Konkret begehrte sie die Anrechnung des Zeitraums von XXXX bis XXXX im Ausmaß von XXXX Monaten.
- Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ein und wandte sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten. Sie führte aus, dass der Zeitraum des Ruhestandsversetzungsverfahrens zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 7, BDG sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.07.1997, 95/12/0259) brachte sie vor, dass sie während des anhängigen Verfahrens als beurlaubt gegolten habe und diese Zeiten daher als im Exekutivdienst zurückgelegt zu werten seien. Konkret begehrte sie die Anrechnung des Zeitraums von römisch 40 bis römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 Monaten.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX eingeräumt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 eingeräumt.
- Mit Schreiben vom XXXX führte die belangte Behörde aus, dass die bisher angenommene tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von XXXX Monaten nicht vollständig korrekt sei, da der Zeitraum des anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens unberücksichtigt geblieben sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.07.1997, 95/12/0259) vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass dieser Zeitraum als fiktiver Urlaub im Sinne des § 15 Abs. 5 GehG zu qualifizieren und daher bei der Berechnung zu berücksichtigen sei. Die Monate XXXX bis XXXX ( XXXX Monate) seien daher hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung dieses Zeitraums ergebe sich jedoch im Ergebnis keine maßgebliche Änderung der Berechnung.
- Mit Schreiben vom römisch 40 führte die belangte Behörde aus, dass die bisher angenommene tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von römisch 40 Monaten nicht vollständig korrekt sei, da der Zeitraum des anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens unberücksichtigt geblieben sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.07.1997, 95/12/0259) vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass dieser Zeitraum als fiktiver Urlaub im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, GehG zu qualifizieren und daher bei der Berechnung zu berücksichtigen sei. Die Monate römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Monate) seien daher hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung dieses Zeitraums ergebe sich jedoch im Ergebnis keine maßgebliche Änderung der Berechnung.
- Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde zutreffend den Zeitraum XXXX bis XXXX mit XXXX Monaten als im Exekutivdienst zurückgelegte Zeit berücksichtigt habe. Ob sich daraus jedoch lediglich eine geringfügige Änderung ergebe, sei rechtlich unerheblich. Die Berechnung bleibe insgesamt unrichtig und der Beschwerdeführerin seien die vorenthaltenen Bezüge auszuzahlen.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde zutreffend den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit römisch 40 Monaten als im Exekutivdienst zurückgelegte Zeit berücksichtigt habe. Ob sich daraus jedoch lediglich eine geringfügige Änderung ergebe, sei rechtlich unerheblich. Die Berechnung bleibe insgesamt unrichtig und der Beschwerdeführerin seien die vorenthaltenen Bezüge auszuzahlen. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin stand als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 mit Ablauf des Monats XXXX dem allgemeinen Justizwachedienst in der Justizanstalt XXXX mit der Arbeitsplatzbewertung E2b (Ergänzungseinreihung Verwendungsgruppe E2a) zugewiesen.Die Beschwerdeführerin stand als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf des Monats römisch 40 dem allgemeinen Justizwachedienst in der Justizanstalt römisch 40 mit der Arbeitsplatzbewertung E2b (Ergänzungseinreihung Verwendungsgruppe E2a) zugewiesen. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Neuberechnung der im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten.Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die Neuberechnung der im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten. Mit Schreiben vom XXXX brachte sie eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde ein.Mit Schreiben vom römisch 40 brachte sie eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde ein. Daraufhin wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX , (zugestellt am XXXX ) Zl.: XXXX , von der belangten Behörde erlassen.Daraufhin wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom römisch 40 , (zugestellt am römisch 40 ) Zl.: römisch 40 , von der belangten Behörde erlassen. Die gesamte im Justizwachtdienst zurückgelegte Dienstzeit der Beschwerdeführerin beträgt XXXX Monate.Die gesamte im Justizwachtdienst zurückgelegte Dienstzeit der Beschwerdeführerin beträgt römisch 40 Monate. Die Beschwerdeführerin erreichte in XXXX Monaten im Zeitraum vom XXXX bis XXXX die gemäß § 83a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 erforderliche Mindesthöhe der Vergütung für besondere Gefährdung in Höhe von 7,31 % des maßgeblichen Gehaltes bzw. des Referenzbetrages nicht oder bezog in diesen Monaten überhaupt keine Vergütung.Die Beschwerdeführerin erreichte in römisch 40 Monaten im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 die gemäß Paragraph 83 a, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 erforderliche Mindesthöhe der Vergütung für besondere Gefährdung in Höhe von 7,31 % des maßgeblichen Gehaltes bzw. des Referenzbetrages nicht oder bezog in diesen Monaten überhaupt keine Vergütung. Diese XXXX Monate, in denen die Mindesthöhe der Vergütung unterschritten wurde oder keine Vergütung bezogen wurde, betreffen folgende Zeiträume:Diese römisch 40 Monate, in denen die Mindesthöhe der Vergütung unterschritten wurde oder keine Vergütung bezogen wurde, betreffen folgende Zeiträume: ● XXXX : XXXX (Grundausbildung) römisch 40 : römisch 40 (Grundausbildung) ● XXXX : XXXX (Grundausbildung) römisch 40 : römisch 40 (Grundausbildung) ● XXXX : XXXX (Krankenstand) römisch 40 : römisch 40 (Krankenstand) ● XXXX : XXXX und XXXX (Krankenstand) römisch 40 : römisch 40 und römisch 40 (Krankenstand) ● XXXX : XXXX (Krankenstand) römisch 40 : römisch 40 (Krankenstand) ● XXXX : XXXX (Krankenstand) römisch 40 : römisch 40 (Krankenstand) ● XXXX : XXXX (Krankenstand) römisch 40 : römisch 40 (Krankenstand) ● XXXX : XXXX und XXXX (Krankenstand) römisch 40 : römisch 40 und römisch 40 (Krankenstand) ● XXXX : XXXX (Krankenstand) römisch 40 : römisch 40 (Krankenstand) ● XXXX : XXXX (Krankenstand) römisch 40 : römisch 40 (Krankenstand) Die Zeiten der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b vom XXXX bis XXXX sind in diesen Abzugsmonaten enthalten.Die Zeiten der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b vom römisch 40 bis römisch 40 sind in diesen Abzugsmonaten enthalten. Ab XXXX befand sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Krankenstand. Ab römisch 40 befand sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Krankenstand. Unter Abzug der genannten XXXX Monate (ohne die Zeiten des Ruhestandsversetzungsverfahrens) ergibt sich eine gemäß § 83a Abs. 1 und 3 Gehaltsgesetz 1956 als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu wertende Dienstzeit von insgesamt XXXX Monaten.Unter Abzug der genannten römisch 40 Monate (ohne die Zeiten des Ruhestandsversetzungsverfahrens) ergibt sich eine gemäß Paragraph 83 a, Absatz eins und 3 Gehaltsgesetz 1956 als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu wertende Dienstzeit von insgesamt römisch 40 Monaten. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX war hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig.Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 war hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden und behördlichen Erhebungen. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, zu ihrer Verwendung im allgemeinen Justizwachedienst sowie zur Arbeitsplatzbewertung stützen sich auf die im Akt einliegenden übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien. Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit haben sich nicht ergeben. Die Feststellung über die gesamte im Justizwachtdienst zurückgelegte Dienstzeit von XXXX Monaten beruht auf der von der belangten Behörde vorgenommenen und im Bescheid nachvollziehbar dargestellten Angaben, die von der Beschwerdeführerin dem Grunde nach nicht bestritten wurde.Die Feststellung über die gesamte im Justizwachtdienst zurückgelegte Dienstzeit von römisch 40 Monaten beruht auf der von der belangten Behörde vorgenommenen und im Bescheid nachvollziehbar dargestellten Angaben, die von der Beschwerdeführerin dem Grunde nach nicht bestritten wurde. Die Feststellungen zu den XXXX Monaten, in denen die Beschwerdeführerin die gemäß § 83a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 erforderliche Mindesthöhe der Vergütung für besondere Gefährdung nicht erreichte oder keine entsprechende Vergütung bezog, ergeben sich aus den von der belangten Behörde durchgeführten abrechnungs- und besoldungsrechtlichen Erhebungen, insbesondere aus der im Bescheid enthaltenen monatsweisen Aufstellung der betroffenen Zeiträume, sowie von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Schreibens vom XXXX . Diese Aufstellung ist in sich schlüssig, rechnerisch nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in einer Weise bestritten, die Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen würde. Auf die Richtigkeit wird in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen.Die Feststellungen zu den römisch 40 Monaten, in denen die Beschwerdeführerin die gemäß Paragraph 83 a, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 erforderliche Mindesthöhe der Vergütung für besondere Gefährdung nicht erreichte oder keine entsprechende Vergütung bezog, ergeben sich aus den von der belangten Behörde durchgeführten abrechnungs- und besoldungsrechtlichen Erhebungen, insbesondere aus der im Bescheid enthaltenen monatsweisen Aufstellung der betroffenen Zeiträume, sowie von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Schreibens vom römisch 40 . Diese Aufstellung ist in sich schlüssig, rechnerisch nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in einer Weise bestritten, die Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen würde. Auf die Richtigkeit wird in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen. Dass die Zeiten der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b vom XXXX bis XXXX in den Abzugsmonaten enthalten sind, ergibt sich ausdrücklich aus der Darstellung der belangten Behörde und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.Dass die Zeiten der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b vom römisch 40 bis römisch 40 in den Abzugsmonaten enthalten sind, ergibt sich ausdrücklich aus der Darstellung der belangten Behörde und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Feststellung, dass sich unter Abzug der genannten XXXX Monate eine gemäß § 83a Abs. 1 und 3 Gehaltsgesetz 1956 als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu wertende Dienstzeit von insgesamt XXXX Monaten ergibt, folgt aus einer einfachen rechnerischen Ableitung aus der unstrittigen Gesamtdienstzeit von XXXX Monaten und den festgestellten Abzugsmonaten ( XXXX abzüglich XXXX ergeben XXXX ).Die Feststellung, dass sich unter Abzug der genannten römisch 40 Monate eine gemäß Paragraph 83 a, Absatz eins und 3 Gehaltsgesetz 1956 als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt zu wertende Dienstzeit von insgesamt römisch 40 Monaten ergibt, folgt aus einer einfachen rechnerischen Ableitung aus der unstrittigen Gesamtdienstzeit von römisch 40 Monaten und den festgestellten Abzugsmonaten ( römisch 40 abzüglich römisch 40 ergeben römisch 40 ). Die Feststellung, dass im Zeitraum von XXXX bis XXXX hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig war, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus dem beim Bundesverwaltungsgericht zuvor anhängigen und dem Beschwerdeverfahren einliegenden Verfahrensakt zu GZ XXXX . Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieses Vorbringens haben sich nicht ergeben und wurden auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.Die Feststellung, dass im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig war, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus dem beim Bundesverwaltungsgericht zuvor anhängigen und dem Beschwerdeverfahren einliegenden Verfahrensakt zu GZ römisch 40 . Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieses Vorbringens haben sich nicht ergeben und wurden auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
- Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.
- Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu A) I. Ersatzlose Behebung des Bescheides3.
- Zu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung des Bescheides 3.2.
- Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid nachholen. Wird der Bescheid innerhalb dieser Frist erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht fristgerecht nach, hat sie gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Nach ständiger Lehre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG Rz 37) ist ein nach Fristablauf erlassener Bescheid mangels Zuständigkeit rechtswidrig. Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin am XXXX eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Die dreimonatige Nachholfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG endete somit am XXXX .3.2.
- Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid nachholen. Wird der Bescheid innerhalb dieser Frist erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht fristgerecht nach, hat sie gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Nach ständiger Lehre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG Rz 37) ist ein nach Fristablauf erlassener Bescheid mangels Zuständigkeit rechtswidrig. Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Die dreimonatige Nachholfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG endete somit am römisch 40 . Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Disposition der Partei überlassen, gegen eine unzuständigerweise erlassene – weil verspätet nachgeholte – Entscheidung der belangten Behörde Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben oder den Bescheid in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Wird der Bescheid angefochten, hat das Verwaltungsgericht dessen Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand der Beschwerdeführerin, sondern auch von Amts wegen aufzugreifen (vgl VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 20.12.2017, Ro 2017/03/0019).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Disposition der Partei überlassen, gegen eine unzuständigerweise erlassene – weil verspätet nachgeholte – Entscheidung der belangten Behörde Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben oder den Bescheid in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Wird der Bescheid angefochten, hat das Verwaltungsgericht dessen Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht nur über Einwand der Beschwerdeführerin, sondern auch von Amts wegen aufzugreifen vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 20.12.2017, Ro 2017/03/0019). Bleibt ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid unbekämpft, erwächst er zwar in Rechtskraft und schafft res iudicata, kann jedoch gemäß § 11 VwGVG iVm § 68 Abs. 4 Z 1 AVG amtswegig von der sachlich zuständigen Oberbehörde als nichtig erklärt werden. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits am XXXX eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. Mit Einbringung dieser Säumnisbeschwerde ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht über. Der von der belangten Behörde nach Ablauf der in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen dreimonatigen Nachholfrist erlassene Bescheid erfolgte daher mangels Zuständigkeit der Behörde. Ein derart erlassener Bescheid ist rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen.Bleibt ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid unbekämpft, erwächst er zwar in Rechtskraft und schafft res iudicata, kann jedoch gemäß Paragraph 11, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG amtswegig von der sachlich zuständigen Oberbehörde als nichtig erklärt werden. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits am römisch 40 eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben. Mit Einbringung dieser Säumnisbeschwerde ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht über. Der von der belangten Behörde nach Ablauf der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen dreimonatigen Nachholfrist erlassene Bescheid erfolgte daher mangels Zuständigkeit der Behörde. Ein derart erlassener Bescheid ist rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. 3.
- Zu A) II.3.
- Zu A) römisch zwei. 3.3.
- Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. I Nr. 24/2020, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.3.
- Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Nebengebühren § 15.
(1)-
(3)[…]Paragraph 15,
(1)-
(3)[…]
(4)Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5)Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
- eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
- einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
- einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(5a)-
(8)[…] […] Vergütung für besondere Gefährdung § 82.
(1)Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Paragraph 82,
(1)Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
(2)-
(6)[…]
(6a)Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.
(6a)Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.
(7)-
(8)[…] […] Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit § 83a.
(1)Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.Paragraph 83 a,
(1)Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach Paragraph 93, Absatz 12, des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
(3)Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages gemäß §3 Abs. 4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem
- Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom
- Dezember 1972 bis zum
- November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum
- November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs.
- Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
(3)Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf oder des Referenzbetrages gemäß §3 Absatz 4, betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem
- Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom
- Dezember 1972 bis zum
- November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum
- November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
(4)[…]“ 3.3.
- Die Erläuterungen zu § 83a GehG idF BGBl. I Nr. 138/1997 lauten auszugsweise wie folgt:3.3.
- Die Erläuterungen zu Paragraph 83 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, lauten auszugsweise wie folgt: „Diese Bestimmung enthält Ausgleichsmaßnahmen für die besonderen Erschwernisse des exekutiven Außendienstes, der nicht nur innerhalb, sondern weitgehend auch außerhalb des Dienstplanes verrichtet wird. Mit diesen langen Diensten sind regelmäßig gesundheitlich besonders belastende Nachtdienste verbunden. Mit dieser Bestimmung soll bei der Frühpensionierung von Beamten des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit nach dem
- und vor dem
- Lebensjahr auf diese besonderen Belastungen in Form pensions- und besoldungsrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen Bedacht genommen werden. […] Die pensions- und besoldungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für Beamte des Exekutivdienstes nach Abs. 1 und Abs. 2 sollen insbesondere für Zeiten Anwendung finden, in denen der Wachebeamte überwiegend, also zumindest während der Hälfte der Plandienstzeit, exekutiven Außendienst geleistet hat, der Justizwachebeamte ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen hat und der Zollwachebeamte tatsächlich im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet und/oder zu Dienstverrichtungen bei Grenzzollämtern herangezogen wurde. Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit sollen daher gemäß Abs. 3 nur jene Monate der Exekutivdienstzeit zählen, in denen dem Exekutivbeamten eine Vergütung für besondere Gefährdung aufgrund des § 74a oder § 82 GehG oder nach einer gleichartigen Bestimmung des GehG (zB § 19b GehG) gebührte. […]“ (RV 885 BlgNR
- GP).Die pensions- und besoldungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für Beamte des Exekutivdienstes nach Absatz eins und Absatz 2, sollen insbesondere für Zeiten Anwendung finden, in denen der Wachebeamte überwiegend, also zumindest während der Hälfte der Plandienstzeit, exekutiven Außendienst geleistet hat, der Justizwachebeamte ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen hat und der Zollwachebeamte tatsächlich im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet und/oder zu Dienstverrichtungen bei Grenzzollämtern herangezogen wurde. Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit sollen daher gemäß Absatz 3, nur jene Monate der Exekutivdienstzeit zählen, in denen dem Exekutivbeamten eine Vergütung für besondere Gefährdung aufgrund des Paragraph 74 a, oder Paragraph 82, GehG oder nach einer gleichartigen Bestimmung des GehG (zB Paragraph 19 b, GehG) gebührte. […]“ Regierungsvorlage 885 BlgNR
- GP). 3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.04.2002, 98/12/0494, ausdrücklich ausgesprochen: „§ 83a Abs. 3 GG geht – wie sich insbesondere aus dem im zweiten Satz vorgesehenen Beobachtungszeitraum ergibt – von einer zeitraumbezogenen Betrachtung aus. Der Verweis auf § 74a bezieht sich daher eindeutig auf den durch die
- Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, eingefügten § 74a GG, der durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, durch § 82 GG ersetzt wurde. § 83a Abs. 3 GG erfasst daher lückenlos die nach § 19b Abs. 1 GG in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 228/1973 sowie BGBl. Nr. 414/1986 gebührenden Gefahrenzulagen sowie die nach § 74a GG und nach § 82 GG gebührenden Vergütungen für besondere Gefährdung. Dieses Auslegungsergebnis steht mit den Materialien zu § 83a GG im Einklang.“„§ 83a Absatz 3, GG geht – wie sich insbesondere aus dem im zweiten Satz vorgesehenen Beobachtungszeitraum ergibt – von einer zeitraumbezogenen Betrachtung aus. Der Verweis auf Paragraph 74 a, bezieht sich daher eindeutig auf den durch die
- Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,, eingefügten Paragraph 74 a, GG, der durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, durch Paragraph 82, GG ersetzt wurde. Paragraph 83 a, Absatz 3, GG erfasst daher lückenlos die nach Paragraph 19 b, Absatz eins, GG in Verbindung mit den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1973, sowie Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1986, gebührenden Gefahrenzulagen sowie die nach Paragraph 74 a, GG und nach Paragraph 82, GG gebührenden Vergütungen für besondere Gefährdung. Dieses Auslegungsergebnis steht mit den Materialien zu Paragraph 83 a, GG im Einklang.“ 3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur aus, dass § 83a Abs. 3 GehG nach seinem eindeutigen Wortlaut zur Dienstzeit im Exekutivdienst jeden (einzelnen) Monat zählt, für den eine Vergütung für eine besondere Gefährdung gebührte, deren Höhe (ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes) mindestens 7,31% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Damit wurde – wie auch den Materialien zu entnehmen ist – zum Ausdruck gebracht, dass darauf abgestellt werden sollte, dass der Justizwachebeamte überwiegend, also zumindest während der Hälfte seiner (konkreten) Plandienstzeit, ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen hat. Wie die Materialien hervorheben, werden somit Monate, in denen diese Vergütung für innerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen nur mit einem geringeren Prozentsatz gebührte, von der Berücksichtigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. Schon von daher ist eine Durchschnittsbetrachtung der Gebührlichkeit über einen längeren Zeitraum im Sinne einer fiktiven Pauschalierung ausgeschlossen (vgl. VwGH 24.04.2002, 98/12/0494).3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur aus, dass Paragraph 83 a, Absatz 3, GehG nach seinem eindeutigen Wortlaut zur Dienstzeit im Exekutivdienst jeden (einzelnen) Monat zählt, für den eine Vergütung für eine besondere Gefährdung gebührte, deren Höhe (ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes) mindestens 7,31% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf betragen hat. Damit wurde – wie auch den Materialien zu entnehmen ist – zum Ausdruck gebracht, dass darauf abgestellt werden sollte, dass der Justizwachebeamte überwiegend, also zumindest während der Hälfte seiner (konkreten) Plandienstzeit, ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen hat. Wie die Materialien hervorheben, werden somit Monate, in denen diese Vergütung für innerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen nur mit einem geringeren Prozentsatz gebührte, von der Berücksichtigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. Schon von daher ist eine Durchschnittsbetrachtung der Gebührlichkeit über einen längeren Zeitraum im Sinne einer fiktiven Pauschalierung ausgeschlossen vergleiche VwGH 24.04.2002, 98/12/0494). Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 83a GehG (Treffen von Ausgleichsmaßnahmen für die besonderen Erschwernisse des exekutiven Außendienstes) kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Zeiten, in denen ein Anspruch auf Vergütung für besondere Gefährdung ruht, weil aus anderen als den in § 15 Abs. 5 Satz 1 leg.cit. genannten Gründen (Urlaub; Dienstverhinderung wegen Dienstunfall) keine anspruchsbegründenden Leistungen erbracht werden, keine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit iSd § 83a Abs. 1 leg.cit. sind (s. VwGH 24.04.2002, 99/12/0224).Vor dem Hintergrund des Zwecks des Paragraph 83 a, GehG (Treffen von Ausgleichsmaßnahmen für die besonderen Erschwernisse des exekutiven Außendienstes) kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Zeiten, in denen ein Anspruch auf Vergütung für besondere Gefährdung ruht, weil aus anderen als den in Paragraph 15, Absatz 5, Satz 1 leg.cit. genannten Gründen (Urlaub; Dienstverhinderung wegen Dienstunfall) keine anspruchsbegründenden Leistungen erbracht werden, keine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit iSd Paragraph 83 a, Absatz eins, leg.cit. sind (s. VwGH 24.04.2002, 99/12/0224). Die Beschwerdeführerin war eine Beamtin des Exekutivdienstes und wurde wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, weshalb die Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 83a Abs. 4 GehG seine „tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit“ iSd § 83a Abs. 1 bis 3 leg.cit. feststellen hätte sollen. Im vorliegenden Fall ist nunmehr zu prüfen, ob – wie in der Beschwerde behauptet – hierbei auch die Zeiten von XXXX bis XXXX [ XXXX Monate] und die Zeiten der Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst infolge Krankheit bzw. Covid-19-Infektion zu berücksichtigen gewesen wären.Die Beschwerdeführerin war eine Beamtin des Exekutivdienstes und wurde wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, weshalb die Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 83 a, Absatz 4, GehG seine „tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit“ iSd Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 leg.cit. feststellen hätte sollen. Im vorliegenden Fall ist nunmehr zu prüfen, ob – wie in der Beschwerde behauptet – hierbei auch die Zeiten von römisch 40 bis römisch 40 [ römisch 40 Monate] und die Zeiten der Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst infolge Krankheit bzw. Covid-19-Infektion zu berücksichtigen gewesen wären. 3.
- Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihre Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles gleichzuhalten sei, weshalb ihr die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG weiterhin gebühre. Sie verwies dabei insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2022, Ro 2021/12/0002.3.
- Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihre Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles gleichzuhalten sei, weshalb ihr die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG weiterhin gebühre. Sie verwies dabei insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2022, Ro 2021/12/
- In der genannten Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen, ob pauschalierte Nebengebühren – darunter auch die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG sowie die Vergütung gemäß § 83 GehG – während einer Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe gemäß § 12k GehG iVm § 258 Abs. 3 B-KUVG ruhen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass § 258 Abs. 3 B-KUVG einen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des „Entgelts“ normiert und dieser Entgeltbegriff nicht auf die bloßen Monatsbezüge beschränkt ist. Vielmehr umfasst er grundsätzlich auch Nebengebühren bzw. nebengebührenähnliche Leistungen, insbesondere auch die Vergütung gemäß § 82 und § 83 GehG. Angehörige der COVID-19-Risikogruppe sollen aus dieser Zugehörigkeit weder einen beruflichen Vorteil noch einen beruflichen Nachteil erleiden, weshalb für eine Ruhendstellung von Nebengebühren nach §15 Abs. 5 GehG im Fall einer derartigen Dienstfreistellung kein Raum verbleibt. In der genannten Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen, ob pauschalierte Nebengebühren – darunter auch die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG sowie die Vergütung gemäß Paragraph 83, GehG – während einer Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe gemäß Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG ruhen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG einen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des „Entgelts“ normiert und dieser Entgeltbegriff nicht auf die bloßen Monatsbezüge beschränkt ist. Vielmehr umfasst er grundsätzlich auch Nebengebühren bzw. nebengebührenähnliche Leistungen, insbesondere auch die Vergütung gemäß Paragraph 82 und Paragraph 83, GehG. Angehörige der COVID-19-Risikogruppe sollen aus dieser Zugehörigkeit weder einen beruflichen Vorteil noch einen beruflichen Nachteil erleiden, weshalb für eine Ruhendstellung von Nebengebühren nach §15 Absatz 5, GehG im Fall einer derartigen Dienstfreistellung kein Raum verbleibt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einer COVID-19-Risikogruppe angehörte und nach einem vorangegangenen Krankenstand vom XXXX bis XXXX ab dem XXXX ein COVID-19-Risikoattest vorlegte, woraufhin sie gemäß § 12k GehG bis zum XXXX vom Dienst freigestellt war. Diese Zeiträume wurden von der belangten Behörde bei der Berechnung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit jedoch ohnehin zum Vorteil der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einer COVID-19-Risikogruppe angehörte und nach einem vorangegangenen Krankenstand vom römisch 40 bis römisch 40 ab dem römisch 40 ein COVID-19-Risikoattest vorlegte, woraufhin sie gemäß Paragraph 12 k, GehG bis zum römisch 40 vom Dienst freigestellt war. Diese Zeiträume wurden von der belangten Behörde bei der Berechnung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit jedoch ohnehin zum Vorteil der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom XXXX darüber hinaus die maßgeblichen Krankenstandszeiten detailliert und nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Die Beschwerdeführerin ist dieser Darstellung in ihrer darauffolgenden Stellungnahme nicht entgegengetreten und hat insbesondere nicht behauptet, dass die ausgewiesenen Krankenstandszeiten unzutreffend wären oder weitere Zeiten einer Dienstfreistellung aufgrund einer COVID-19-Risikogruppenzugehörigkeit vorgelegen hätten.Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 darüber hinaus die maßgeblichen Krankenstandszeiten detailliert und nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Die Beschwerdeführerin ist dieser Darstellung in ihrer darauffolgenden Stellungnahme nicht entgegengetreten und hat insbesondere nicht behauptet, dass die ausgewiesenen Krankenstandszeiten unzutreffend wären oder weitere Zeiten einer Dienstfreistellung aufgrund einer COVID-19-Risikogruppenzugehörigkeit vorgelegen hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde die maßgeblichen Zeiträume zutreffend ermittelt und bei der Berechnung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit rechtsrichtig berücksichtigt hat. 3.
- Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, sie habe gemäß § 14 Abs. 7 BDG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Ruhestandsversetzung als beurlaubt gegolten, weshalb die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG in diesem Zeitraum (von XXXX bis XXXX ) nicht ruhen habe dürfen.3.
- Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, sie habe gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Ruhestandsversetzung als beurlaubt gegolten, weshalb die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG in diesem Zeitraum (von römisch 40 bis römisch 40 ) nicht ruhen habe dürfen. Gemäß § 14 Abs. 7 BDG gilt die Beamtin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen die Versetzung in den Ruhestand als beurlaubt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.07.1997, 95/12/0259, ausgesprochen, dass dieser fiktive Urlaub besoldungsrechtlich als Urlaub im Sinne des § 15 Abs. 5 GehG zu qualifizieren ist. Daraus folgt, dass während eines solchen fiktiven Urlaubs die pauschalierten Nebengebühren nicht ruhen, weil § 15 Abs. 5 GehG ausdrücklich anordnet, dass Zeiträume eines Urlaubs vom Ruhen ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG gilt die Beamtin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen die Versetzung in den Ruhestand als beurlaubt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.07.1997, 95/12/0259, ausgesprochen, dass dieser fiktive Urlaub besoldungsrechtlich als Urlaub im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, GehG zu qualifizieren ist. Daraus folgt, dass während eines solchen fiktiven Urlaubs die pauschalierten Nebengebühren nicht ruhen, weil Paragraph 15, Absatz 5, GehG ausdrücklich anordnet, dass Zeiträume eines Urlaubs vom Ruhen ausgenommen sind. Da gemäß § 82 Abs. 6 GehG auf die Vergütung für besondere Gefährdung unter anderem § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden ist, unterliegt auch diese Vergütung grundsätzlich den Ruhensregelungen des § 15 GehG. Wenn jedoch – wie im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin im Zeitraum des anhängigen Ruhestandsverfahrens kraft gesetzlicher Fiktion als beurlaubt anzusehen war, liegt kein Ruhensgrund im Sinne des § 15 Abs. 5 GehG vor. Diese Rechtsansicht wird im Übrigen auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom XXXX geteilt.Da gemäß Paragraph 82, Absatz 6, GehG auf die Vergütung für besondere Gefährdung unter anderem Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden ist, unterliegt auch diese Vergütung grundsätzlich den Ruhensregelungen des Paragraph 15, GehG. Wenn jedoch – wie im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin im Zeitraum des anhängigen Ruhestandsverfahrens kraft gesetzlicher Fiktion als beurlaubt anzusehen war, liegt kein Ruhensgrund im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, GehG vor. Diese Rechtsansicht wird im Übrigen auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 geteilt. Für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX (sohin XXXX Monate) war die Beschwerdeführerin daher besoldungsrechtlich als beurlaubt zu behandeln. Ein Ruhen der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG kommt für diesen Zeitraum nicht in Betracht.Für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 (sohin römisch 40 Monate) war die Beschwerdeführerin daher besoldungsrechtlich als beurlaubt zu behandeln. Ein Ruhen der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG kommt für diesen Zeitraum nicht in Betracht. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Z Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 02.07.1997, 95/12/0259) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 02.07.1997, 95/12/0259) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W277.2308573.1.00