← Österreich

{'item': 'W609 2340895-1'}

Obsah (9)Art. 28§ 22aArt. 133§ 18§ 76§ 57§ 67§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlW609 2340895-1 Spruch, W609 2340895-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 14.04.2026 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 28Abs.

2 Dublin III-VO i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde

Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.

römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. III.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen. V. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit dem oben bezeichneten Bescheid ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Beschwerdeführer gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.Mit dem oben bezeichneten Bescheid ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Beschwerdeführer gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Der Beschwerdeführer wird seit 01.04.2025, 12:50 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der am 01.04.2025, 12:50 Uhr, dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheid vom 01.04.2025 trug keine Amtssignatur. Am 03.04.2026, um 09:10 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer ein gleichlautender, mit 01.04.2025 datierter Bescheid, versehen mit Amtssignatur vom 03.04.2026, über die Verhängung von Schubhaft zugestellt. Es wird festgestellt, dass das BFA mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers in sämtlichen Einvernahmen keine Anhaltspunkte auf eine wie auch immer geartete, gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hatte. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer leidet an posttraumatischer Belastungsstörung, einem Druckgefühl im Brustbereich und derzeit an Schlafstörungen. Im Stande der Schubhaft erhält er Medikamente zur Stimmungsaufhellung und Schmerzmittel gegen Zahnschmerzen. Eine akute Suizidalität konnte durch den Verein Dialog nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer würde im Falle einer sich abzeichnenden Suizidalität in eine psychiatrische Einrichtung überstellt werden. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt haft-, transport- und prozessfähig. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass er am 03.09.2024 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden war und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Es wurde am 13.11.2025 eine Anfrage

Dublin III-VO an Bulgarien gerichtet. Mit Schreiben vom 20.11.2025 stimmte die bulgarische Asylbehörde einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Mit Bescheid vom 10.02.2026, 1454465807/251455269, wies das BFA den Antrag vom 04.11.2025 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, erklärte für dessen Prüfung Bulgarien für zuständig (Spruchpunkt I), ordnete gem. § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 10.02.2026, 1454465807/251455269, wies das BFA den Antrag vom 04.11.2025 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, erklärte für dessen Prüfung Bulgarien für zuständig (Spruchpunkt römisch eins), ordnete gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Dagegen richtet sich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die am 26.02.2026 hg. zu W235 2336967-1 protokolliert wurde. Sie ist seit dem Ablauf des 05.03.2026 durchsetzbar; dieses Beschwerdeverfahren ist im Entscheidungszeitpunkt noch anhängig. Der Beschwerdeführer vereitelte am 31.03.2026 seine Überstellung nach Bulgarien. Er ist nicht willens, nach Bulgarien zurückzukehren. Wiewohl er in Österreich über zwei Onkel und eine Tante und auch eine Person verfügt, bei der er wohnen könnte, würden ihn diese aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor dem Untertauchen bewahren. Es besteht aufgrund des mehrfach zum Ausdruck gebrachten Unwillens des Beschwerdeführers, nach Bulgarien auszureisen, die erhebliche Gefahr, dass er sich den Behörden entziehen wird, um seine Außerlandesbringung zu hintertreiben. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien ist für den 16.04.2026 geplant. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund des Akteninhaltes, des in der Beschwerdeverhandlung als verlesen erklärten hg. Akteninhaltes von W235 2336967-1 und aufgrund der Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister und den Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem getroffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein amtsärztliche Befundung zu Einvernahme-, Haft-, und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers vom 14.04.2026 ein. Darüber hinaus wurde der Gesundheitszustand in der Beschwerdeverhandlung mit dem im Polizeianhaltezentrum XXXX diensthabenden Amtsarzt erörtert. Der Beschwerdeführer hat den Amtsarzt mündlich von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.Das Bundesverwaltungsgericht holte ein amtsärztliche Befundung zu Einvernahme-, Haft-, und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers vom 14.04.2026 ein. Darüber hinaus wurde der Gesundheitszustand in der Beschwerdeverhandlung mit dem im Polizeianhaltezentrum römisch 40 diensthabenden Amtsarzt erörtert. Der Beschwerdeführer hat den Amtsarzt mündlich von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Der Beschwerdeführer hat vor dem BFA von den Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes nichts berichtet. Insgesamt konnte daher festgestellt werden, dass das BFA keine Anhaltspunkte auf eine wie auch immer geartete, gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hatte. Weiters ist nicht glaubhaft, dass beim Beschwerdeführer keine erhebliche Fluchtgefahr bestünde. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zwar an, sich einer Überstellung nunmehr nicht mehr widersetzen zu wollen. Das ist aber vor dem Hintergrund der bereits vereitelten Abschiebung am 31.03.2026 nicht glaubhaft. Insgesamt steht aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers fest, dass er sich für seine für übermorgen organisierte Abschiebung nicht bei dem in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen zur Verfügung halten würde. Der Beschwerdeführer hat sich in den Einvernahmen vor dem BFA am 29.01.2026 und am 31.03.2026, im Rückkehrberatungsgespräch am 29.01.2026 und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rückkehrwillig gezeigt. In der Einvernahme vor dem BFA am 31.03.2026 hat er überhaupt angegeben, sich nochmals der bevorstehenden Abschiebung nach Bulgarien widersetzen zu wollen und die Entscheidung der österreichischen Behörde nicht akzeptieren zu wollen. Im Falle einer Freilassung werde er illegal nach Serbien reisen und dort für ein Jahr bleiben, bis „Dublin nicht mehr relevant“ bzw. „erledigt“ sei. In der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer zwar, dieses Ansinnen nicht mehr zu haben; dies ist aber vor dem Hintergrund seiner eindeutigen Aussagen vor dem BFA in keiner Weise glaubhaft. Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers kann insgesamt auf seine Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Enthaftung dem weiteren Verfahren zur Überstellung nach Bulgarien durch Untertauchen entziehen wird, um eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu hintertreiben. Dass er seine Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu behindern beabsichtigt, hat er durch die bisherige illegale Reisetätigkeit, dem wiederholt zum Ausdruck gebrachten Unwillen, nach Bulgarien auszureisen und der Vereitelung der Überstellung am 31.03.2026 in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt.
  2. Rechtlich folgt: Zu A: Zu I:

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z. 1 E-Government-Gesetz [E-GovG]) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z. 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-Government-Gesetz [E-GovG]) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

§ 18Abs.

3 AVG genehmigt worden ist.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden ist. Da der am 01.04.2025, 12:50 Uhr, dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheid keine Amtssignatur trug, wurde dem Beschwerdeführer keine rechtsgültige Ausfertigung des Bescheides zugestellt. Daher wurde der Beschwerdeführer bis zur Erlassung eines rechtsgültigen, mit Amtssignatur versehenen Bescheides am 03.04.2026, 09:10 Uhr, rechtsgrundlos in Schubhaft angehalten. Zu II und III:Zu römisch zwei und III:

§ 76Abs.

4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetz hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67FPG gefährdet, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  4. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  5. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG; vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.). Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 6 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von erheblicher Fluchtgefahr aus, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat eine unbegleitete Abschiebung vereitelt (Z. 1), gegen ihn besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (Z. 3) und er ist nach Österreich weitergereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl Bulgarien für Verfahren für seine Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist (Z. 6; vgl. zu den einzelnen Tatbeständen VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 6 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von erheblicher Fluchtgefahr aus, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat eine unbegleitete Abschiebung vereitelt (Ziffer eins,), gegen ihn besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (Ziffer 3,) und er ist nach Österreich weitergereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl Bulgarien für Verfahren für seine Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist (Ziffer 6,; vergleiche zu den einzelnen Tatbeständen VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Auch aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft gegeben: Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Einvernahmen vor dem BFA – abgesehen davon, einmal beim Arzt gewesen zu sein, weil es ihm nicht gut gegangen wäre – keine Erkrankungen vorgebracht hat, obwohl ihm wiederholt dazu Gelegenheit gegeben wurde. Die in der Beschwerde monierten Verfahrensmängel bzw. wesentlichen Begründungsmängel des Schubhaftbescheides haben sich auf Grund des durchgeführten Verfahrens nicht bestätigt. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid zwar keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen werden, wobei jedoch maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer vor dem BFA die Gelegenheit gegeben wurde, zur beabsichtigten Anordnung von Schubhaft Stellung zu nehmen. In sämtlichen Einvernahmen machte der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem Gesundheitszustand, die vermuten ließen, er würde an einer schweren psychischen Belastung leiden. Daher konnte das BFA in Ermangelung von entsprechenden Anhaltspunkten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigen. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers ist seine Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig, weil die vorgebrachten, in Österreich bestehenden familiären und sozialen Bindungen nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht geeignet sind, ihn vor dem Untertauchen zu bewahren. Der festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer durch seine Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt amtsärztlich begutachtet und ihm steht auch weiterhin im Stande der Schubhaft medizinische Kontrolle und Betreuung durch den Verein Dialog zur Verfügung, während dies beim nicht krankenversicherten Beschwerdeführer auf freiem Fuß keinesfalls gewährleistet wäre. Seine Leiden können während der Anhaltung in Schubhaft adäquat behandelt werden und der Beschwerdeführer ist medikamentös eingestellt. Der Beschwerdeführer wird am 16.04.2026, sohin gut zwei Wochen nach seiner Inschubhaftnahme, abgeschoben werden, sodass – gemessen an der Frist im Sinne des § 80 FPG und der Dublin III-VO – auch aus diesem Grund keine Unverhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft erkannt werden kann.Der Beschwerdeführer wird am 16.04.2026, sohin gut zwei Wochen nach seiner Inschubhaftnahme, abgeschoben werden, sodass – gemessen an der Frist im Sinne des Paragraph 80, FPG und der Dublin III-VO – auch aus diesem Grund keine Unverhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft erkannt werden kann. Aufgrund der vereitelten Abschiebung durch den Beschwerdeführer ist weiters zu konstatieren, dass er für seine Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich ist. Hätte er nicht durch ungehorsames Verhalten seine Abschiebung hintertrieben, wäre es zu keiner Inschubhaftnahme seiner Person gekommen. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist daher insgesamt verhältnismäßig. Mit einem gelinderen Mittel hätte im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seines Vorverhaltens und der mangelnden Vertrauenswürdigkeit nicht das Auslangen gefunden werden können. Die mit diesem Erkenntnis fortgesetzte Schubhaft ist eine ultima-ratio-Maßnahme, weil sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Im Verfahren hat sich keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Dies umso mehr, als die Überstellung des Beschwerdeführers bereits am 16.04.2026 unmittelbar bevorsteht. Zu III: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Zu IV und V:Zu römisch vier und V: Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA haben jeweils einen Antrag auf Kostenersatz

§ 35Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz gestellt.

Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde steht ihnen kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu, weshalb der jeweilige Antrag abzuweisen war.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA haben jeweils einen Antrag auf Kostenersatz

Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz gestellt. Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde steht ihnen kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu, weshalb der jeweilige Antrag abzuweisen war. Zu B:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; und vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; und vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W609.2340895.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.