Obsah (13)
§ 53Art 133§ 52§ 46§ 55§ 18§ 60§ 31§ 8§ 9§ 11Art. 8§ 1RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlG308 2324864-1 Spruch, G308 2324864-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 53Abs 1 i
Vm Absatz 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmals im Jahr 2011 als Minderjähriger mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte bis zum 15.07.2025 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 13.10.2022, rechtkräftig mit 18.10.2022, wegen der Vergehen der Nötigung gem. § 105 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. § 241e Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs 1 StGB sowie der Verbrechen des schweren bewaffneten Raubes gem. §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1
- Fall StGB und der absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 13.10.2022, rechtkräftig mit 18.10.2022, wegen der Vergehen der Nötigung gem. Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Verbrechen des schweren bewaffneten Raubes gem. Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB und der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 24.08.2023, rechtskräftig mit 28.08.2023, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen gem. § 136 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (somit insgesamt EUR 720,00), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 24.08.2023, rechtskräftig mit 28.08.2023, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen gem. Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (somit insgesamt EUR 720,00), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 4 Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.03.2025 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich zugestellt und erstattete er zu den angeführten Fragen eine Stellungnahme. Weiters wurde der belangten Behörde ein Schreiben der Rechtsvertretung des BF übermittelt, wonach eine Abschiebung des BF aus Österreich angesichts seines alleinigen Anknüpfungspunktes in Österreich seit 13 Jahren, sowie der Tatsache, dass seine Eltern und sein Bruder ebenfalls im Bundesgebiet leben, nach den Grundsätzen der EMRK unzulässig sei (vgl. Schreiben BFA vom 05.03.2025 sowie beantwortete Fragen, AS 410 ff; Schreiben Rechtsanwalt vom 14.03.2025, AS 409). 4 Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.03.2025 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich zugestellt und erstattete er zu den angeführten Fragen eine Stellungnahme. Weiters wurde der belangten Behörde ein Schreiben der Rechtsvertretung des BF übermittelt, wonach eine Abschiebung des BF aus Österreich angesichts seines alleinigen Anknüpfungspunktes in Österreich seit 13 Jahren, sowie der Tatsache, dass seine Eltern und sein Bruder ebenfalls im Bundesgebiet leben, nach den Grundsätzen der EMRK unzulässig sei vergleiche Schreiben BFA vom 05.03.2025 sowie beantwortete Fragen, AS 410 ff; Schreiben Rechtsanwalt vom 14.03.2025, AS 409).
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 14.03.2025, rechtskräftig mit 19.03.2025, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 14.03.2025, rechtskräftig mit 19.03.2025, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.
- Am 30.06.2025 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen; Gegenstand dieser Amtshandlung war die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und
§ 18Abs.
2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde insbesondere mit der Straffälligkeit des BF begründet. So habe der BF insgesamt drei schwere Verbrechen und vier Vergehen begangen, obwohl der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst 18 Jahre alt war. Sowohl die Verurteilungen als auch das Gesamtverhalten des BF widerstreiten den öffentlichen Interessen massiv. Die belangte Behörde gelangte zur Anschauung, dass vom BF aufgrund der von ihm verübten Verbrechen und Vergehen sowie der zahlreichen Verwaltungsstrafen auch gegenwärtig eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe; bei einer Abwägung der privaten Interessen des BF gegenüber den öffentlichen überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, gegen das der BF durch seine massive Delinquenz verstoßen habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 28.10.2025, beim BFA eingelangt am 31.10.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
- eine mündliche Verhandlung durchführen und
- in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid in allen Punkten ersatzlos behoben wird,
- in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob der BF die Mutter seines Kindes zu heiraten oder eine Familie zu gründen beabsichtigt. Weiters sei die Feststellung, der BF habe in Bosnien ein Familienleben, aktenwidrig. Der BF habe seine gesamte Jugend in Österreich verbracht und liegen nahezu alle persönlichen Bindungen zu seinem Umfeld im Bundesgebiet.
- Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 05.11.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 31.03.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eines Dolmetschers für die bosnische Sprache sowie der Zeugen I XXXX statt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm via Videokonferenz teil.
- Am 31.03.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eines Dolmetschers für die bosnische Sprache sowie der Zeugen römisch eins römisch 40 statt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm via Videokonferenz teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene BF ist bosnischer Staatsbürger und spricht Bosnisch sowie Deutsch. Er führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.1.
- Der am römisch 40 geborene BF ist bosnischer Staatsbürger und spricht Bosnisch sowie Deutsch. Er führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. 1.
- Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der BF reiste im Jahr 2011 mit ca. vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet; sie sind dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich lebenden Vater des BF nachgezogen. Er verfügte bis zum 15.07.2025 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“; am 09.05.2025 stellte er einen neuerlichen Verlängerungsantrag, welcher zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht erledigt ist (vgl. IZR-Auszug vom 14.04.2026).1.2.
- Der BF reiste im Jahr 2011 mit ca. vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet; sie sind dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich lebenden Vater des BF nachgezogen. Er verfügte bis zum 15.07.2025 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“; am 09.05.2025 stellte er einen neuerlichen Verlängerungsantrag, welcher zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht erledigt ist vergleiche IZR-Auszug vom 14.04.2026). 1.2.
- Der BF weist ab dem 08.02.2011 einen gemeldeten Nebenwohnsitz in Österreich auf, wobei die Nebenwohnsitzmeldungen in weiterer Folge mit teilweiser Unterbrechung bis zum 15.03.2012 andauern. Der BF weist seit 15.03.2012 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich auf und besteht seither zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nahezu lückenlos ein gemeldeter Hautwohnsitz im Bundesgebiet. Vom 10.04.2022 bis 02.06.2022 sowie vom 10.02.2025 bis 18.02.2026 war der BF in einer Justizanstalt mit Nebenwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2026).1.2.
- Der BF weist ab dem 08.02.2011 einen gemeldeten Nebenwohnsitz in Österreich auf, wobei die Nebenwohnsitzmeldungen in weiterer Folge mit teilweiser Unterbrechung bis zum 15.03.2012 andauern. Der BF weist seit 15.03.2012 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich auf und besteht seither zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nahezu lückenlos ein gemeldeter Hautwohnsitz im Bundesgebiet. Vom 10.04.2022 bis 02.06.2022 sowie vom 10.02.2025 bis 18.02.2026 war der BF in einer Justizanstalt mit Nebenwohnsitz gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2026). 1.2.
- Der BF ist in Österreich folgenden sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen: - 01.08.2022 – 31.08.2022 Arbeiter - 01.08.2023 – 06.02.2024 Arbeiterlehrling - 18.02.2026 - laufend Arbeiter Der BF hat im Zeitraum vom 14.03.2023 bis 17.05.2023 und sodann vom 16.03.2024 bis 23.10.2024 Arbeitslosengend bezogen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2026). Der BF hat im Zeitraum vom 14.03.2023 bis 17.05.2023 und sodann vom 16.03.2024 bis 23.10.2024 Arbeitslosengend bezogen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2026). 1.2.
- Der BF wurde in Österreich bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt: So wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes (LG) vom 13.10.2022, rechtkräftig mit 18.10.2022, wegen der Vergehen der Nötigung gem. § 105 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. § 241e Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung gem. § 229 Abs 1 StGB sowie der Verbrechen des schweren bewaffneten Raubes gem. §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1
- Fall StGB und der absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. So wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes (LG) vom 13.10.2022, rechtkräftig mit 18.10.2022, wegen der Vergehen der Nötigung gem. Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem. Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Verbrechen des schweren bewaffneten Raubes gem. Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB und der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zum Entscheidungszeitpunkt war der BF 14 Jahre alt und wurde vom Strafgericht berücksichtigt, dass er in der Vergangenheit wiederholt negativ in Erscheinung getreten ist und die in 6 Fällen gegen ihn geführten Verfahren teils wegen Strafunmündigkeit eingestellt wurden. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das teilweise, jedoch nicht besonders reumütige und verharmlosende Geständnis, die Tatsache, dass der BF noch nie gerichtlich verurteilt wurde, wenn auch die Taten nicht im Widerspruch zum bisherigen Lebenswandel stehen, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund Alkoholisierung, die Tatsache, dass § 87 Abs 1 StGB beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Raubbeute. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von 2 Verbrechen mit 3 Vergehen sowie die Tätermehrheit bei allen Delikten gewertet. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das teilweise, jedoch nicht besonders reumütige und verharmlosende Geständnis, die Tatsache, dass der BF noch nie gerichtlich verurteilt wurde, wenn auch die Taten nicht im Widerspruch zum bisherigen Lebenswandel stehen, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund Alkoholisierung, die Tatsache, dass Paragraph 87, Absatz eins, StGB beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Raubbeute. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von 2 Verbrechen mit 3 Vergehen sowie die Tätermehrheit bei allen Delikten gewertet. Dem BF wurde mit Bescheid der Justizanstalt vom 20.07.2023 der Antrag auf Vollziehung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt (vlg. Bescheid vom 20.07.2023, AS 251). Mit Urteil des LG vom 24.08.2023, rechtskräftig mit 28.08.2023, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen gem. § 136 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (somit insgesamt EUR 720,00), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Als mildernd wurde das Teilgeständnis, als erschwerend hingegen die Wiederholung des Vergehens, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Tatbegehung mit Komplizen sowie der hohe Schaden gewertet. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht des Urteiles vom 13.10.2022 wurde abgesehen.Mit Urteil des LG vom 24.08.2023, rechtskräftig mit 28.08.2023, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen gem. Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (somit insgesamt EUR 720,00), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Als mildernd wurde das Teilgeständnis, als erschwerend hingegen die Wiederholung des Vergehens, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Tatbegehung mit Komplizen sowie der hohe Schaden gewertet. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht des Urteiles vom 13.10.2022 wurde abgesehen. Das BFA hat aufgrund des Alters des BF (zum damaligen Zeitpunkt war der BF 16 Jahre alt und haben sich seine Eltern in Österreich befunden) das Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt bzw. bis zur Volljährigkeit des BF unterbrochen (vgl. Aktenvermerk vom 14.11.2023, AS 295). Das BFA hat aufgrund des Alters des BF (zum damaligen Zeitpunkt war der BF 16 Jahre alt und haben sich seine Eltern in Österreich befunden) das Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt bzw. bis zur Volljährigkeit des BF unterbrochen vergleiche Aktenvermerk vom 14.11.2023, AS 295). Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG vom 14.03.2025, rechtskräftig mit 19.03.2025, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG vom 14.03.2025, rechtskräftig mit 19.03.2025, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Der BF flüchtete nach der Tatbegehung am 06.10.2024 nach Bosnien zu seinen Großeltern und stellte sich schlussendlich am 10.02.2025 der österreichischen Polizei. Das Gericht wertete als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die Begehung während offener Probezeit, das Ausnützen der Wehrlosigkeit des Opfers und die besonders brutale Vorgehensweise unter Verwendung einer Waffe; mildernd jedoch das umfassende und reumütige Geständnis des Angelklagten, den Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb und das positive Nachtatverhalten im Sinne einer grundsätzlich freiwilligen Rückkehr nach Österreich. Der BF befindet sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in einer Antigewaltschutztherapie (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2026, S. 26).Der BF befindet sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in einer Antigewaltschutztherapie vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2026, S. 26). 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der BF ist ledig. Er hat seit Februar 2025 – somit im Zeitraum zwischen seiner Flucht aus Österreich aufgrund der zuletzt begangenen absichtlich schweren Körperverletzung am 06.10.2024 und seiner Stellung bei der österreichischen Polizei am 10.02.2025 – eine Freundin, welche er am 11.04.2026 geheiratet hat; gemeinsam haben sie ein am 01.02.2026 geborenes Kind. Sowohl das Kind als auch die Ehefrau des BF sind Staatsangehörige Nordmazedoniens; ein Großteil der Familie der Ehefrau lebt in Österreich und besteht zu diesen Kontakt. Der BF lebt seit 01.04.2026 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt (vgl. niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2025, AS 450; Bestätigung des Standesamtes XXXX vom 31.03.2026, OZ 20; IZR-Auszug vom 14.04.2026; Mietvertrag vom 27.03.2026; ZMR-Abfrage vom 14.04.2026; Vaterschaftsanerkennung sowie Geburtsurkunde jeweils vom 20.02.2026). Der BF und seine Ehefrau werden sowohl von der Familie des BF als auch von der Familie seiner Ehefrau im Alltag – teilweise auch finanziell –unterstützt. Die Ehefrau des BF ist in der Vergangenheit bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und möchte auch künftig einer Arbeit nachgehen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2026, AS 6, 16 ff. S. 23 ff.).1.3.
- Der BF ist ledig. Er hat seit Februar 2025 – somit im Zeitraum zwischen seiner Flucht aus Österreich aufgrund der zuletzt begangenen absichtlich schweren Körperverletzung am 06.10.2024 und seiner Stellung bei der österreichischen Polizei am 10.02.2025 – eine Freundin, welche er am 11.04.2026 geheiratet hat; gemeinsam haben sie ein am 01.02.2026 geborenes Kind. Sowohl das Kind als auch die Ehefrau des BF sind Staatsangehörige Nordmazedoniens; ein Großteil der Familie der Ehefrau lebt in Österreich und besteht zu diesen Kontakt. Der BF lebt seit 01.04.2026 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt vergleiche niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2025, AS 450; Bestätigung des Standesamtes römisch 40 vom 31.03.2026, OZ 20; IZR-Auszug vom 14.04.2026; Mietvertrag vom 27.03.2026; ZMR-Abfrage vom 14.04.2026; Vaterschaftsanerkennung sowie Geburtsurkunde jeweils vom 20.02.2026). Der BF und seine Ehefrau werden sowohl von der Familie des BF als auch von der Familie seiner Ehefrau im Alltag – teilweise auch finanziell –unterstützt. Die Ehefrau des BF ist in der Vergangenheit bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und möchte auch künftig einer Arbeit nachgehen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2026, AS 6, 16 ff. S. 23 ff.). 1.3.
- Der BF hat in Österreich die Schule besucht, wobei er diese nach Erreichung der Schulpflicht in der
- Klasse Mittelschule abgebrochen hat und somit über keinen Schulabschluss verfügt. Er hat eine Lehre im Tiefbau begonnen, diese jedoch nach sechs Monaten abgebrochen. Er hat in weiterer Folge Kurse besucht, um die Mittelschule abzuschließen, diese jedoch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunt nicht beendet (vgl niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2025, AS 445 ff.).1.3.
- Der BF hat in Österreich die Schule besucht, wobei er diese nach Erreichung der Schulpflicht in der
- Klasse Mittelschule abgebrochen hat und somit über keinen Schulabschluss verfügt. Er hat eine Lehre im Tiefbau begonnen, diese jedoch nach sechs Monaten abgebrochen. Er hat in weiterer Folge Kurse besucht, um die Mittelschule abzuschließen, diese jedoch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunt nicht beendet vergleiche niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2025, AS 445 ff.). 1.3.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er geht in Österreich derzeit einer Beschäftigung als Tankstellenwart nach (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2026, AS 5).1.3.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er geht in Österreich derzeit einer Beschäftigung als Tankstellenwart nach vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2026, AS 5). 1.3.
- In Österreich leben die Eltern und der Bruder des BF sowie Onkeln, Tanten, Cousins und die Großeltern väterlicherseits, wobei aufrechter Kontakt mit seinen Verwandten besteht. Der BF hat in Österreich auch Freunde, jedoch bestehen keine über das durchschnittliche Maß hinausreichende Verbindungen zu diesen. 1.3.
- Im Herkunftsstaat leben seine Großeltern mütterlicherseits, seine Urgroßmutter sowie ein Onkel. Der BF hat insbesondere zu seinen Großeltern Kontakt und hat sich dort auch zuletzt nach seiner Flucht aus Österreich aufgrund der Tatbegehung der absichtlich schweren Körperverletzung von ca. 06.10.2024 bis zu seiner Rückkehr am 10.02.2025 aufgehalten (vgl. niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2025, AS 452). 1.3.
- Im Herkunftsstaat leben seine Großeltern mütterlicherseits, seine Urgroßmutter sowie ein Onkel. Der BF hat insbesondere zu seinen Großeltern Kontakt und hat sich dort auch zuletzt nach seiner Flucht aus Österreich aufgrund der Tatbegehung der absichtlich schweren Körperverletzung von ca. 06.10.2024 bis zu seiner Rückkehr am 10.02.2025 aufgehalten vergleiche niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2025, AS 452). 1.3.
- Es kann insgesamt festgestellt werden, dass der BF – insbesondere aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ab dem vierten Lebensjahr und seiner schulischen und beruflichen Laufbahn in Österreich – über eine sprachliche sowie private und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt. 1.3.
- Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF. Der BF brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass ihm in Bosnien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat in der Lage. Zudem ist ihm sein Herkunftsstaat nicht unbekannt, sondern ist er vielmehr zuletzt ab Oktober 2024 bis Februar 2025 in Bosnien bei seinen Großeltern aufhältig gewesen.1.3.
- Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF. Der BF brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass ihm in Bosnien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat in der Lage. Zudem ist ihm sein Herkunftsstaat nicht unbekannt, sondern ist er vielmehr zuletzt ab Oktober 2024 bis Februar 2025 in Bosnien bei seinen Großeltern aufhältig gewesen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
- Die Feststellungen zur Einreise des BF im Jahr 2011 ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 31.03.2026 sowie aus einem IZR-Auszug vom 14.04.
- 2.2.
- Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen des BF konnten aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG getroffen werden; dass der BF Bosnisch spricht, ist aufgrund seiner Herkunft plausibel. 2.2.
- Anhand der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung konnten insbesondere die Feststellungen zum Privat- und Familienleben getroffen werden; diese Aussagen des BF decken sich auch mit jenen der einvernommenen Zeugen, bei denen es sich überwiegend um die Kernfamilie des BF sowie um seine Ehefrau handelt. Der BF sowie seine Ehefrau gaben gegenüber dem erkennenden Gericht übereinstimmend an, dass sie seit Februar 2025 eine Beziehung führen und steht anhand der eigenen Angaben des BF fest, dass er die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem er sich einer drohenden strafrechtlichen Verurteilung in Österreich bewusst war; auch seine Ehefrau war sich dieser Sachlage bewusst, wie sie selbst vor dem erkennenden Gericht angab. Dass der BF und seine Ehefrau von ihren Familien unterstützt werden, konnte aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des BF und seiner als Zeugin vor dem BVwG am 31.03.2026 geladenen Eltern festgestellt werden. 2.2.
- Die Feststellung, wonach es dem BF möglich ist, in Bosnien zu leben, konnte anhand der diesbezüglichen Aussagen des BF getroffen werden; so gab der BF sowohl vor der belangten Behörde am 30.06.2025 als auch vor dem erkennenden Gericht am 31.03.2026 selbst an, dass er nach seiner Tat der absichtlich schweren Körperverletzung nach Bosnien in das Haus seiner Eltern flüchtete und dort bei den Großeltern, welche in unmittelbarer Nähe wohnen, gelebt hat. 2.2.
- Auch die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF resultieren aus dessen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.03.2026 und decken sich mit der Tatsache, dass der BF aktuell einer Beschäftigung nachgeht und sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet. 2.2.
- Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF konnten anhand der im Gerichtsakt aufliegenden Strafurteile getroffen werden. 2.2.
- Im Übrigen wird auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.1.
- Rechtsgrundlagen: 3.1.1.
§ 52Abs.
4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn3.1.1.
Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Der gegenständlich angefochtene Bescheid stützt die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 4 Z 1 und 4 und in diesem Zusammenhang auf die Straffälligkeit des BF. Der BF besitzt die bosnische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Z 10 leg. cit.Der gegenständlich angefochtene Bescheid stützt die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 und in diesem Zusammenhang auf die Straffälligkeit des BF. Der BF besitzt die bosnische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Ziffer 10, leg. cit.
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). 3.1.
- Im Fall des BF ist zu berücksichtigen, dass dieser bereits drei Mal von einem österreichischen Gericht strafrechtlich verurteilt wurde: Bei seiner ersten Verurteilung vom 13.10.2022 wegen der Vergehen der Nötigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung sowie der Verbrechen des schweren bewaffneten Raubes und der absichtlich schweren Körperverletzung wurde der BF zu einer 30-monaitgen Freiheitsstrafe verurteilt, wenn hiervon auch 20 Monate bedingt. Als mildernd wurde zwar das teilweise Geständnis des BF gewertet, jedoch explizit angeführt, dass es sich hierbei um kein besonders reumütiges, sondern eher verharmlosendes Geständnis handelte. Eine tatsächliche Reue der begangenen Taten lässt sich somit nicht erkennen. Bei seiner zweiten Verurteilung vom 24.08.2023 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen wurde der BF zu einer Geldstrafe verurteilt; als erschwerend wurde hier insbesondere die Wiederholung des Vergehens, die einschlägige Vorstrafe, sowie der rasche Rückfall gewertet. Bei der jüngsten Verurteilung vom 14.03.2025 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung wurden als mildernd zwar das umfassende und reumütige Geständnis des BF, der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb und das positive Nachtatverhalten im Sinne einer grundsätzlich freiwilligen Rückkehr nach Österreich gewertet; als erschwerend hingegen seine einschlägige Vorstrafe, die Begehung während offener Probezeit, das Ausnützen der Wehrlosigkeit des Opfers und die besonders brutale Vorgehensweise unter Verwendung einer Waffe gewertet. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN). Der BF befand sich vom 10.02.2025 bis 18.02.2026 in der Justizanstalt, wo er einen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüßte; die Probezeit des bedingten Teils der Freiheitsstrafe des Urteils vom 13.10.2022 wurde auf fünf Jahre verlängert, weshalb gegenständlich die Probezeit noch offen ist. Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit als zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen. Die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF stammt vom 14.03.2025 und erwuchs am 19.03.2025 in Rechtskraft; somit reicht der bislang verstrichene Zeitraum trotz der behaupteten Reue noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Aufgrund der einschlägigen Vorverurteilungen des BF kann auch eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF rechtfertigen damit jedenfalls die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG gestützt.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF rechtfertigen damit jedenfalls die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG gestützt. 3.1.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.1.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 mwN).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 mwN). 3.1.
- Im Falle des BF ist – wie bereits ausgeführt – jedenfalls von einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen; dies unter Zugrundelegung seiner Straftaten und den diesbezüglichen Erschwerungsgründen. Es wird auch nicht verkannt, dass der BF bereits seit mittlerweile 15 Jahren, nämlich seit seinem vierten Lebensjahr, in Österreich lebt, hier zur Schule gegangen ist und Erwerbstätigkeiten nachging; auch lebt ein Großteil seiner Familie, darunter seine Eltern und sein Bruder, ebenfalls in Österreich. Es ist somit jedenfalls von einer Integration des BF im österreichischen Bundesgebiet auszugehen. Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur ist jedoch auszuführen, dass die aufgrund der vom BF begangenen Straftaten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtzufertigen vermag. Der BF kann zudem den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie, nämlich den Eltern, Bruder, Onkeln, Tanten, Cousins und Großeltern, über Telefon und Internet aufrechterhalten; zudem kann ihn seine Familie in Bosnien besuchen, was aufgrund der Tatsache, dass sowohl seine Großeltern als auch seine Eltern ein Haus in Bosnien haben und regelmäßig in den Herkunftsstaat zurückkehren, auch keine erkennbare Schwierigkeit darstellt. 3.1.
- Im Fall der Trennung eines Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen (vgl. etwa VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245, Rn. 14, mwN;). Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, Rn. 12, mwN). 3.1.
- Im Fall der Trennung eines Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen vergleiche etwa VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245, Rn. 14, mwN;). Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen vergleiche in dem Sinn etwa VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, Rn. 12, mwN). Für den gegenständlichen Fall wird diesbezüglich nicht verkannt, dass der BF mittlerweile seit 11.04.2026 verheiratet ist und ein am 01.02.2026 geborenes Kind hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beziehung zwischen dem BF und seiner Ehefrau zu einem Zeitpunkt nach der von ihm zuletzt begangenen Straftat entstand, nämlich als er noch auf der Flucht in Bosnien war, weshalb ihm zum damaligen Zeitpunkt die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts in Österreich und damit eine mögliche Trennung von seiner Partnerin bewusst gewesen sein musste. Auch die Schwangerschaft trat zu einem Zeitpunkt ein, als sich der BF – und ebenso dessen Ehefrau, welche laut eigenen Angaben davon Kenntnis hatte, dass der BF sich der österreichischen Polizei stellen wollte – seiner drohenden strafgerichtlichen Verurteilung und der daraus resultierenden Konsequenz einer drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewusst sein musste. Bezüglich der Beurteilung, ob das Kind auf die Betreuung durch den BF angewiesen ist, ist anzuführen, dass es sich beim Kind um ein zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt knapp zwei Monate altes Baby handelt, welches derzeit insbesondere auf die Betreuung durch die Mutter angewiesen ist. Es wird berücksichtigt, dass der BF gegenständlich auch zur Pflege und Betreuung des Kindes beiträgt, doch ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sowohl die Familie des BF als auch die Familie seiner Ehefrau diese im Alltag unterstützen. In finanzieller Hinsicht erhält die Ehefrau die ihr gesetzlich zustehenden Sozialleistungen für das gemeinsame Kind und gibt selbst an, von ihrer Mutter finanzielle Unterstützung zu erhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass die beiden Familien die Kindesmutter bei der Betreuung des Kindes auch weiterhin und unter der Annahme der örtlichen Abwesenheit der BF unterstützen werden. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des BF arbeitsfähig ist und es ihr zugemutet werden kann, einer (wenn auch gegebenenfalls geringfügigen) Erwerbstätigkeit nachzugehen, sobald das Kind nicht mehr auf die Mutter als Hauptbetreuungsperson angewiesen ist, um ein finanzielles Einkommen für die Lebenserhaltung zu erzielen. Eine Betreuung des Kindes entweder durch die Mutter selbst oder deren Familie sowie der Familie des BF wird somit gesichert sein. Es ist insgesamt somit nicht davon auszugehen, dass das Kind des BF auf dessen Betreuung angewiesen ist. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts im Wege moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 12), jedoch ist im gegenständlichen Fall auf folgende Faktoren Bedacht zu nehmen:Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts im Wege moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 12), jedoch ist im gegenständlichen Fall auf folgende Faktoren Bedacht zu nehmen: Das Kind des BF wurde am 01.02.2026 und somit zu einem Zeitpunkt, als sich der BF noch in Haft befand, geboren; das Kind ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt somit knapp zwei Monate alt. Sowohl der Mutter des Kindes als auch den Eltern des BF kann es zugemutet werden, den BF in Bosnien zu besuchen; insbesondere da die Eltern des BF in Bosnien ein Haus haben. Hinzu kommt, dass das Kind in den ersten Lebensjahren noch keine Schulpflicht trifft und die Ehefrau des BF aktuell keiner Beschäftigung nachgeht, weshalb Besuche nicht auf die Urlaubs- oder Ferienzeit reduziert werden müssen. Außerdem konnte kein erkennbares Hindernis festgestellt werden, das es der Ehefrau des BF unmöglich machen würde, mit dem BF und dem gemeinsamen Kind (zumindest teilweise) in Bosnien zu leben. Es besteht somit jedenfalls die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs bzw. eine Zumutbarkeit der (temporären) Trennung. Insgesamt ist es dem BF somit jedenfalls zumutbar, den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel sowie regelmäßige Besuche der Ehefrau mit dem Kind in Bosnien aufrecht zu erhalten. Auch widerspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn dieses in den ersten Lebensjahren den Kontakt zum BF nicht täglich, sondern eingeschränkt auf regelmäßige Besuche im Herkunftsstaat des BF hält. 3.1.
- Wie oben bereits festgestellt, würde ein weiterer Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Ein aussagekräftiger Zeitraum des Wohlverhaltens liegt – wie oben bereits näher ausgeführt – ebenfalls nicht vor; vielmehr ist die gewährte Probezeit noch offen. Insgesamt steht den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls sein wiederholtes straffälliges Verhalten entgegen. Trotz der vorliegenden langen Aufenthaltsdauer von 15 Jahren sowie seinem Familienleben in Österreich kann somit von einer Aufenthaltsbeendigung nicht Abstand genommen werden. Da der BF in Österreich aktuell berufstätig ist, kann vorausgesetzt werden, dass er auch in seinem Herkunftsstaat Bosnien einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften kann. Es ist auch davon auszugehen, dass der BF sich in Bosnien zurechtfinden wird, da er zuletzt von Oktober 2024 bis Februar 2025 in Bosnien bei seinen Großeltern aufhältig war; er verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungen und ein soziales Netzwerk. 3.1.
- Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (zumindest vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.3.1.
- Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (zumindest vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insoweit als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien):
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wie oben festgestellt, hat der BF im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des BF, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem BF in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegovina ist überdies zu berücksichtigen, dass
§ 1Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Bosnien und Herzegovina als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wie oben festgestellt, hat der BF im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des BF, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem BF in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegovina ist überdies zu berücksichtigen, dass
Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, Bosnien und Herzegovina als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. (Einreiseverbot):3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot): 3.3.
- Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten und stützte dies auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG.3.3.
- Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten und stützte dies auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG.
§ 53
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
§ 53Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden.
Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte
§ 53
Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). 3.3.
- Wie oben bereits umfangreich ausgeführt, wurde der BF bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, weshalb die belangte Behörde bei der Verhängung des Einreiseverbote zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG abgestellt hat. 3.3.
- Wie oben bereits umfangreich ausgeführt, wurde der BF bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, weshalb die belangte Behörde bei der Verhängung des Einreiseverbote zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG abgestellt hat. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF wurde in Österreich wegen des Verbrechens des schweren bewaffneten Raubes sowie zwei Mal wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurde hier ua. die besonders brutale Vorgehensweise unter Verwendung einer Waffe gewertet. Dem BFA ist daher jedenfalls beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben besteht.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF wurde in Österreich wegen des Verbrechens des schweren bewaffneten Raubes sowie zwei Mal wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurde hier ua. die besonders brutale Vorgehensweise unter Verwendung einer Waffe gewertet. Dem BFA ist daher jedenfalls beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben besteht. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Wie oben unter Punkt 3.
- bereits ausführlich dargelegt, stehen die privaten und familiären Interessen des BF einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen; ebenso verhält es sich mit der Verhängung des Einreiseverbotes. Allerdings ist bei der vom BFA gewählten Dauer des Einreiseverbotes auf die familiären Bindungen des BF und den Umstand, dass er Vater eines knapp zwei Monate alten Kindes ist, Bedacht zu nehmen und somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde das Einreiseverbot auf 1 Jahr zu reduzieren. Diese Reduzierung stellt jedenfalls auch auf das Kindeswohl ab. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf ein Jahr herabzusetzen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern.Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids war daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf ein Jahr herabzusetzen und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides (freiwillige Ausreise und aufschiebende Wirkung):3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (freiwillige Ausreise und aufschiebende Wirkung): § 55 Abs. 1 FPG normiert, dass mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird.
Gem. Abs 4 leg. cit. hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde. Paragraph 55, Absatz eins, FPG normiert, dass mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird. Gem. Absatz 4, leg. cit. hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die vorgenommene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und sich diesbezüglich auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wonach die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde begründete dies insbesondere mit den strafrechtlichen Verurteilungen und der Dauer der über den BF verhängten Freiheitsstrafen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die vorgenommene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und sich diesbezüglich auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wonach die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde begründete dies insbesondere mit den strafrechtlichen Verurteilungen und der Dauer der über den BF verhängten Freiheitsstrafen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass zwingende öffentliche Interessen einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Dies insbesondere in Hinblick auf die Art der Begehung der strafbaren Handlungen des BF: So hat das Strafgericht zuletzt festgestellt, dass der BF die Wehrlosigkeit des Opfers ausnützte und in besonders brutaler Weise vorgegangen ist. Das Strafgericht wertet zwar die freiwillige Rückkehr des BF aus Bosnien, um sich der österreichischen Polizei zu stellen, als mildernd; jedoch ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der BF nach der Tat und seiner Flucht nach Bosnien dort ca. vier Monate verweilte, ehe er sich der österreichischen Polizei stellte. Die belangte Behörde geht somit richtig davon aus, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist; dies auch unter Berücksichtigung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF sich neuerlich den österreichischen Beamten zur Durchsetzung des gegenständlichen Bescheides entzieht bzw. der Anordnung zur Rückkehr nach Bosnien nicht Folge leisten wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2324864.1.00