4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2024, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.1. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III.:3.1. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.:
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071).Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071). Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).
GVG hat das Verwaltungsgericht Rechtssachen durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Wenn nicht durch Erkenntnis zu entscheiden ist, so erfolgen Entscheidungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Rechtssachen durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Wenn nicht durch Erkenntnis zu entscheiden ist, so erfolgen Entscheidungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Der BF zog seine Beschwerde vom 22.10.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. mit Erklärung seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 06.08.2025 ausdrücklich und unmissverständlich zurück. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides erwachsen somit in Rechtskraft.Der BF zog seine Beschwerde vom 22.10.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. mit Erklärung seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 06.08.2025 ausdrücklich und unmissverständlich zurück. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwachsen somit in Rechtskraft. Zu Spruchteil A) II.:Zu Spruchteil A) römisch zwei.: 3.2. Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. und deren ersatzlose Behebung:3.2. Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. und deren ersatzlose Behebung: 3.2.1
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
G erteilt wird. 3.2.1
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt wird. § 52 Abs. 2 FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies ist dahingehend zu verstehen ist, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies ist dahingehend zu verstehen ist, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt. 3.2.2. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde dem BF kein Aufenthaltstitel
G erteilt. 3.2.2. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde dem BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt. Zum relevanten Entscheidungszeitpunkt wurde dem BF mit Gültigkeit vom 08.04.2026 ein Aufenthaltstitel gem. § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als EU-Familienangehöriger bzw. als begünstigter Drittstaatsangehöriger durch die BH Leoben bewilligt. Das Aufenthaltsrecht von Angehörigen der Unionsbürger, welche die Freizügigkeit ausüben, ist eng mit dem Bestand und der Dauer des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden verknüpft. Auch wenn sich das Aufenthaltsrecht dieser Angehörigen von dem zusammenführenden EWR-Bürger ableitet, ist es ein aufgrund Unionsrechts bestehendes Aufenthaltsrecht und wird nicht erst durch Ausstellung der Aufenthaltskarte eingeräumt. Diese hat genauso wie die Anmeldebescheinigung bloß deklaratorischen Charakter. Der BF hat somit den Status des begünstigen Drittstaatsangehörigen.Zum relevanten Entscheidungszeitpunkt wurde dem BF mit Gültigkeit vom 08.04.2026 ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als EU-Familienangehöriger bzw. als begünstigter Drittstaatsangehöriger durch die BH Leoben bewilligt. Das Aufenthaltsrecht von Angehörigen der Unionsbürger, welche die Freizügigkeit ausüben, ist eng mit dem Bestand und der Dauer des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden verknüpft. Auch wenn sich das Aufenthaltsrecht dieser Angehörigen von dem zusammenführenden EWR-Bürger ableitet, ist es ein aufgrund Unionsrechts bestehendes Aufenthaltsrecht und wird nicht erst durch Ausstellung der Aufenthaltskarte eingeräumt. Diese hat genauso wie die Anmeldebescheinigung bloß deklaratorischen Charakter. Der BF hat somit den Status des begünstigen Drittstaatsangehörigen. Im vorliegenden Fall wird dem BF sohin nach einem anderen Bundesgesetz, von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt, sodass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für das Erlassen einer Rückkehrentscheidung den BF betreffend nicht mehr vorliegen. Dies hat zur Konsequenz, dass
1 Z 2 FPG der Aufenthalt des BF aktuell als rechtmäßig anzusehen ist. Dies hat zur Konsequenz, dass
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG der Aufenthalt des BF aktuell als rechtmäßig anzusehen ist. Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als der angefochtene Spruchpunkt III. bis VI. des Bescheides
GVG ersatzlos zu beheben war.Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben war. 3.2.3.
9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
FPG zulässig ist.3.2.3.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF beruht auf der - wie zuvor dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung, weshalb auch der darauf aufbauende Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, aufzuheben ist. Nichts Anderes gilt für die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides), die
FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist.Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF beruht auf der - wie zuvor dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung, weshalb auch der darauf aufbauende Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, aufzuheben ist. Nichts Anderes gilt für die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides), die
Paragraph 55, FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L533.2302148.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.