RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlW129 2328569-1 Spruch, W129 2328569-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der mj. Beschwerdeführer nahm im Schuljahr 2024/25 am häuslichen Unterricht auf der
- Schulstufe teil und trat im Juni und September 2025 zur Externistenprüfung über die
- Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule an der Prüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX an und wurde in den Pflichtgegenständen Deutsch, Geographie und wirtschaftliche Bildung sowie Biologie und Umweltbildung jeweils mit der Note „Nicht genügend” beurteilt.
- Der mj. Beschwerdeführer nahm im Schuljahr 2024/25 am häuslichen Unterricht auf der
- Schulstufe teil und trat im Juni und September 2025 zur Externistenprüfung über die
- Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule an der Prüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 an und wurde in den Pflichtgegenständen Deutsch, Geographie und wirtschaftliche Bildung sowie Biologie und Umweltbildung jeweils mit der Note „Nicht genügend” beurteilt.
- Mit Entscheidung vom 04.09.2025 sprach der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die
- Schulstufe einer allgemein bildenden höheren Schule gemäß § 42 SchUG iVm § 7 und § 15 Externistenprüfungsverordnung nicht bestanden habe.
- Mit Entscheidung vom 04.09.2025 sprach der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die
- Schulstufe einer allgemein bildenden höheren Schule gemäß Paragraph 42, SchUG in Verbindung mit Paragraph 7 und Paragraph 15, Externistenprüfungsverordnung nicht bestanden habe.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 09.09.2025 form- und fristgerecht Widerspruch und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Durchführung der Externistenprüfung an formellen und materiellen Fehlern gelitten habe. Darüber hinaus sei die Prüfungskommission befangen gewesen.
- Im Zuge des daraufhin von der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden „belangte Behörde”) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers (im Folgenden auch „SQM”) eingeholt, in dem dieser zu dem Schluss kommt, dass die negativen Beurteilungen jeweils gerechtfertigt seien und eine Befangenheit der Kommission nicht erkennbar sei.
- Mit Parteiengehör vom 16.09.2025 übermittelte die belangte Behörde das Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von drei Tagen ab Zustellung des Schreibens ein.
- Mit E-Mail vom 16.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer elektronische Einsicht in den Verwaltungsakt, die ihm die belangte Behörde am 17.09.2025 gewährte.
- Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass fälschlicherweise behauptet würde, dass er im Rahmen der schriftlichen Prüfung aus Deutsch ein leeres Blatt abgegeben habe. Vielmehr habe er seine Arbeit wie vorgesehen abgegeben und sei diese wohl im Anschluss in Verstoß geraten. Zudem würde zur mündlichen Prüfung in Deutsch kein vollständiges Prüfungsprotokoll vorliegen.
- Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des zuständigen SQM eingeholt, in der dieser seine Ausführungen im Gutachten bestätigte.
- Mit Parteiengehör vom 24.09.2025 übermittelte die belangte Behörde die ergänzende Stellungnahme des SQM an den Beschwerdeführer und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von drei Tagen ab Zustellung des Schreibens ein.
- Mit Bescheid vom 06.10.2025, Zl. 9131.203/0180-Präs3a2/2025, zugestellt am 08.10.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“) wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die
- Schulstufe nicht bestanden habe. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem schlüssigen pädagogischen Sachverständigengutachten ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in den oben genannten Prüfungsgebieten zu Recht mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
- Mit bei der belangten Behörde am 07.10.2026 und somit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids eingelangter Stellungnahme vom 02.10.2026, gab der Beschwerdefürher eine Stellungnahme zur Gutachtensergänzung des SQM ab, in der er sinngemäß und zusammengefasst replizierte, dass er in Deutsch jedenfalls eine Ausarbeitung abgegeben habe. Das Prüfungsprotokoll zur schriftlichen Prüfung stamme von einer Lehrperson, die nicht bei der Prüfung anwesend gewesen sei. Das Prüfungsprotokoll zur mündlichen Prüfung in Deutsch sei unvollständig, da es weder Angaben zur Punkteverteilung noch Aufzeichnungen zu den vom Beschwerdefürher gegeben Antworten enthalten würde. In Bezug auf die Prüfung aus Biologie und Umweltbildung wurde moniert, dass die abgeprüften Themengebiete in Anbetracht der kurzen Prüfungszeit von 15 Minuten zu detailliert gewesen seien, zumal ausschließlich Detail- anstatt Überblickswissen abgefragt worden sei. Die Fragstellungen würden zudem in Widerspruch zu der von der Schule herausgegebenen Stoffabgrenzung stehen, da in dieser eine Einschränkung von Wirbeltieren vorgesehen worden sei, der Beschwerdeführer jedoch gänzlich andere, als die in der Stoffabgrenzung angegebenen Tiere abgefragt worden sei. Schließlich seien die Prüfungsfragen unzumutbar gewesen, da der Lernstoff zur fünften Frage rund 90 Buchseiten und somit nahezu das gesamte Schulbuch umfasst habe.
- Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verfahrensmängeln sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde sein Recht auf Parteiengehör verletzt habe, indem sie die von ihm zum Ergänzungsgutachten erstattete Stellungnahme vom 02.10.2025 unberücksichtigt gelassen und den angefochtenen Bescheid erlassen habe, ohne diese abzuwarten bzw. entsprechend zu würdigen. Überdies sei die für die Stellungnahme eingeräumte Frist unangemessen kurz bemessen gewesen. Weiters sei das Gutachten des SQM unschlüssig, zumal es im Wesentlichen bloß die Aussagen der Lehrkräfte wiedergebe. Darüber hinaus sei die Prüfungskommission befangen gewesen. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission habe gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers nach Durchführung eines Strafverfahrens zwischen dieser und der Schulsekretärin ein Hausverbot für die Schule ausgesprochen, was auf eine konfliktbelastete Vorgeschichte zurückzuführen sei. Daraus ergebe sich nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Befangenheit der Prüfungskommission gegenüber seiner gesamten Familie. Schließlich seien auch die Prüfungsprotokolle über die mündlichen Teilprüfungen aus Deutsch sowie aus Geographie und wirtschaftliche Bildung unvollständig. Zudem mangle es dem angefochtenen Bescheid an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung. Diese erschöpfe sich im Wesentlichen in einer bloßen Wiedergabe des Sachverständigengutachtens und werde daher den rechtlichen Anforderungen an eine Bescheidbegründung nicht gerecht. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor wie bereits in seiner Stellungnahme vom 02.10.
- Mit Schreiben vom 02.12.2025, hg eingelangt am 03.12.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, und gab unter einem eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst ausführte, dass ihr eine Rückmeldung des zuständigen SQM vorliege, wonach das Vorbringen im Rahmen der zweiten, unmittelbar nach Bescheiderlassung bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme, am Ergebnis des Gutachtens nichts geändert hätte.
- Mit Antrag vom 11.12.2025 begehrte der Beschwerdeführen Akteneinsicht (vgl. OZ 2), woraufhin ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom selben Tag das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt wurde (vgl. OZ 3).
- Mit Antrag vom 11.12.2025 begehrte der Beschwerdeführen Akteneinsicht vergleiche OZ 2), woraufhin ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom selben Tag das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt wurde vergleiche OZ 3).
- Mit Schreiben vom 26.01.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung sämtlicher vollständiger Prüfungsprotokolle betreffend die Gegenstände Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung. Mit Schreiben vom 05.02.2026, hg eingelangt am 06.02.2026 legte die belangte Behörde die im Verwaltungsakt bereits erliegenden Prüfungsunterlagen vor (vgl. OZ 4).
- Mit Schreiben vom 26.01.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung sämtlicher vollständiger Prüfungsprotokolle betreffend die Gegenstände Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung. Mit Schreiben vom 05.02.2026, hg eingelangt am 06.02.2026 legte die belangte Behörde die im Verwaltungsakt bereits erliegenden Prüfungsunterlagen vor vergleiche OZ 4).
- Mit hg Beschluss vom 06.02.2026, Zl. W129 2328569-1/5Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 71 Abs. 2 lit f und Abs. 4 SchUG unterbrochen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführer in den Prüfungsgegenständen Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe (
- Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule) zugelassen (Spruchpunkt II.), die belangte Behörde gemäß § 71 Abs. 5 SchUG mit der Bildung der Prüfungskommission durch Betrauung eines dazu geeigneten Schulaufsichtsbeamten als Vorsitzenden und der administrativen Durchführung der kommissionellen Prüfung im Rahmen der Amtshilfe beauftragt (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die belangte Behörde Ort und Termin der kommissionellen Prüfung so rechtzeitig bekannt zu geben hat, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit gegeben ist, die zum Antritt notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass die vorhandenen bzw. von den Parteien vorgelegten Unterlagen insgesamt nicht zur Feststellung ausreichen würden, ob die auf „Nicht Genügend“ lautenden Beurteilungen bei der Externistenprüfung in den Prüfungsgebieten Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung richtig waren. So würde im Prüfungsgebiet Deutsch kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Prüfungsprotokoll zur mündlichen Prüfung vorliegen und habe das Bundesverwaltungsgericht auf ausdrückliche Rückfrage lediglich erneut nur eine nachträglich erstellte schriftliche Stellungnahme der Prüferin, nicht aber ein von der gesamten Kommission unterfertigtes Prüfungsprotokoll, erhalten. Vergleichbares gelte für das Prüfungsgebiet Geographie und wirtschaftliche Bildung, wobei die Stellungnahme in diesem Fall nur von der Vorsitzenden neun Tage nach der Prüfung verfasst worden sei. Dass nachträglich (nur) ein einziges Mitglied der Kommission umfassend die Leistungen des Beschwerdeführers beschreibt und die Beurteilung erläutert, könne nicht die gesetzlichen Vorgaben des § 77a Abs. SchUG an ein nachvollziehbares Protokoll, welches am Ende von allen Mitgliedern der Kommission unterfertigt wird, erfüllen.
- Mit hg Beschluss vom 06.02.2026, Zl. W129 2328569-1/5Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f und Absatz 4, SchUG unterbrochen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführer in den Prüfungsgegenständen Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe (
- Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule) zugelassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die belangte Behörde gemäß Paragraph 71, Absatz 5, SchUG mit der Bildung der Prüfungskommission durch Betrauung eines dazu geeigneten Schulaufsichtsbeamten als Vorsitzenden und der administrativen Durchführung der kommissionellen Prüfung im Rahmen der Amtshilfe beauftragt (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die belangte Behörde Ort und Termin der kommissionellen Prüfung so rechtzeitig bekannt zu geben hat, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit gegeben ist, die zum Antritt notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die vorhandenen bzw. von den Parteien vorgelegten Unterlagen insgesamt nicht zur Feststellung ausreichen würden, ob die auf „Nicht Genügend“ lautenden Beurteilungen bei der Externistenprüfung in den Prüfungsgebieten Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung richtig waren. So würde im Prüfungsgebiet Deutsch kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Prüfungsprotokoll zur mündlichen Prüfung vorliegen und habe das Bundesverwaltungsgericht auf ausdrückliche Rückfrage lediglich erneut nur eine nachträglich erstellte schriftliche Stellungnahme der Prüferin, nicht aber ein von der gesamten Kommission unterfertigtes Prüfungsprotokoll, erhalten. Vergleichbares gelte für das Prüfungsgebiet Geographie und wirtschaftliche Bildung, wobei die Stellungnahme in diesem Fall nur von der Vorsitzenden neun Tage nach der Prüfung verfasst worden sei. Dass nachträglich (nur) ein einziges Mitglied der Kommission umfassend die Leistungen des Beschwerdeführers beschreibt und die Beurteilung erläutert, könne nicht die gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 77 a, Abs. SchUG an ein nachvollziehbares Protokoll, welches am Ende von allen Mitgliedern der Kommission unterfertigt wird, erfüllen.
- Mit Eingabe vom 05.03.2026 (vgl. OZ 6) gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen aus den Gegenständen „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ sowie „Deutsch“ nunmehr positiv absolviert habe und übermittelte unter einem die jeweiligen Prüfungsprotokolle.
- Mit Eingabe vom 05.03.2026 vergleiche OZ 6) gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen aus den Gegenständen „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ sowie „Deutsch“ nunmehr positiv absolviert habe und übermittelte unter einem die jeweiligen Prüfungsprotokolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der mj. Beschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht über die
- Schulstufe, trat im Juni und September 2025 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , zur Externistenprüfung über die
- Schulstufe an und wurde in den Pflichtgegenständen Deutsch, Geographie und wirtschaftliche Bildung sowie Biologie und Umweltbildung jeweils mit der Note „Nicht genügend” beurteilt. 1.
- Der mj. Beschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht über die
- Schulstufe, trat im Juni und September 2025 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 , zur Externistenprüfung über die
- Schulstufe an und wurde in den Pflichtgegenständen Deutsch, Geographie und wirtschaftliche Bildung sowie Biologie und Umweltbildung jeweils mit der Note „Nicht genügend” beurteilt. Daraufhin sprach der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission mit Entscheidung vom 04.09.2025 aus, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die
- Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule nicht bestanden hat. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2025 durch seine Rechtsvertretung Widerspruch, der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2025 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde. Da die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen (schulischen) Unterlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfungen aus Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung erbrachten Leistungen zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, wurde das Verfahren mit hg Beschluss unterbrochen und der Beschwerdeführer in den genannten Prüfungsgegenständen zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe (
- Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule) zugelassen und die belangte Behörde mit der Bildung der Prüfungskommission durch Betrauung eines dazu geeigneten Schulaufsichtsbeamten als Vorsitzenden und der administrativen Durchführung der kommissionellen Prüfung im Rahmen der Amtshilfe beauftragt (vgl. Punkt I. 16.).Da die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen (schulischen) Unterlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfungen aus Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung erbrachten Leistungen zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, wurde das Verfahren mit hg Beschluss unterbrochen und der Beschwerdeführer in den genannten Prüfungsgegenständen zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe (
- Schulstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule) zugelassen und die belangte Behörde mit der Bildung der Prüfungskommission durch Betrauung eines dazu geeigneten Schulaufsichtsbeamten als Vorsitzenden und der administrativen Durchführung der kommissionellen Prüfung im Rahmen der Amtshilfe beauftragt vergleiche Punkt römisch eins. 16.). In der Folge trat der Beschwerdeführer am 25.02.2026 zur kommissionellen Prüfung aus Geographie und wirtschaftliche Bildung und am 04.03.2026 zur kommissionellen Prüfung aus Deutsch an und wurde mit den Noten „Befriedigend” bzw. „Genügend” beurteilt. 1.
- Die Externistenprüfung aus Biologie und Umweltbildung fand am 02.09.2025 von 13:03 bis 13:17 Uhr statt. Die Prüfungskommission bestand aus XXXX (Vorsitzender), XXXX (Prüfer) und XXXX (Beisitzer und Schriftführer). Die bei der Prüfung gestellten Aufgaben gliederten sich in zwei voneinander unabhängige Themengebiete (Themenkomplex 1: „Blütenpflanzen”, Themenkomplex 2: „Wirbeltiere”) mit jeweils drei Fragen. Die Prüfungsdauer war angemessen.1.
- Die Externistenprüfung aus Biologie und Umweltbildung fand am 02.09.2025 von 13:03 bis 13:17 Uhr statt. Die Prüfungskommission bestand aus römisch 40 (Vorsitzender), römisch 40 (Prüfer) und römisch 40 (Beisitzer und Schriftführer). Die bei der Prüfung gestellten Aufgaben gliederten sich in zwei voneinander unabhängige Themengebiete (Themenkomplex 1: „Blütenpflanzen”, Themenkomplex 2: „Wirbeltiere”) mit jeweils drei Fragen. Die Prüfungsdauer war angemessen. Das Prüfungsprotokoll enthält die Namen sämtlicher Mitglieder der Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten/Beschwerdeführers, eine (handschriftliche) Beschreibung der Leistungen des Beschwerdeführers unter der Überschrift „Anmerkungen:”, die Beurteilung, sowie Beginn- und Endzeit der Prüfung. Die Aufgabenstellung mit den sechs Fragen inklusive Grafiken ist dem Prüfungsprotokoll angeschlossen. Die vom Beschwerdefürher im Zuge der Prüfung erbrachten Leistungen vermochten die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht zu erfüllen. Die Beurteilung der Externistenprüfung aus „Biologie und Umweltbildung” erfolgte daher zu Recht mit „Nicht genügend”.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichem Unterricht über die
- Schulstufe im Schuljahr 2024/25, der Ablegung der Externistenprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , im Juni und September 2025, der zuerst erfolgten negativen Beurteilung des Beschwerdeführers betreffend die Gegenstände Deutsch, Geographie und wirtschaftliche Bildung sowie Biologie und Umweltbildung mit „Nicht genügend“, der Entscheidung des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission vom 04.09.2025, der Erhebung eines Widerspruchs durch den Beschwerdeführer und der Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind unstrittig.Die Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichem Unterricht über die
- Schulstufe im Schuljahr 2024/25, der Ablegung der Externistenprüfung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 , im Juni und September 2025, der zuerst erfolgten negativen Beurteilung des Beschwerdeführers betreffend die Gegenstände Deutsch, Geographie und wirtschaftliche Bildung sowie Biologie und Umweltbildung mit „Nicht genügend“, der Entscheidung des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission vom 04.09.2025, der Erhebung eines Widerspruchs durch den Beschwerdeführer und der Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind unstrittig. Die Feststellung, dass die (schulischen) Unterlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfungen aus Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung zu Recht mit „Nicht genügend” beurteilt wurden, gründen auf einer detaillierten Durchsicht des Verwaltungsaktes des zuständigen Richters. Im Rahmen einer Vollständigkeitsprüfung wurde durch den zuständigen Richter festgestellt, dass trotz Nachfrage bei der belangten Behörde weder dem Prüfungsprotokoll betreffend den Gegenstand Deutsch, noch dem Prüfungsprotokoll betreffend den Gegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung eine Beschreibung der Leistungen des Beschwerdeführers zu entnehmen war und insofern in beiden Fällen kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Prüfungsprotokoll vorlag. Zwar befanden sich im Akt schriftliche (teilweise undatierte) Stellungnahmen der Prüfenden, diese wurden jedoch nur von einem einzigen Mitglied der Kommission und nicht der gesamten Prüfungskommission verfasst. Darüber hinaus wurde die Stellungnahme der Prüferin im Gegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung erst einen Tag nach der Prüfung angefertigt und die Stellungnahme der Vorsitzenden der Kommission im Gegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung erst neun Tage nach der Prüfung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2026 zur kommissionellen Prüfung aus Geographie und wirtschaftliche Bildung und am 04.03.2026 zur kommissionellen Prüfung aus Deutsch antrat und in deren Zuge mit den Noten „Befriedigend” bzw. „Genügend” beurteilt wurde, gründet auf den von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.03.2026 übermittelten Prüfungsprotokollen (OZ 6). Die Feststellungen zum Inhalt des Prüfungsprotokolls aus Biologie und Umweltbildung gründen ebenso wie die Feststellungen zum Ablauf der Externistenprüfung am 02.09.2025 (insbesondere jene zur Dauer, den dabei gestellten Fragen sowie der Zusammensetzung der Prüfungskommission) auf dem im Akt aufliegenden Prüfungsprotokoll samt Anhang. Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der Prüfung aus Biologie und Umweltbildung erbrachten Leistungen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht zu erfüllen vermochten und die Beurteilung der Externistenprüfung aus „Biologie und Umweltbildung” daher zu Recht mit „Nicht genügend” erfolgte, gründet auf dem schlüssigen Sachverständigengutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers, XXXX , vom 15.09.2025 in Zusammenschau mit den handschriftlichen Aufzeichnungen auf dem Prüfungsprotokoll sowie der schriftlichen Stellungnahme zur Begründung der negativen Beurteilung des Prüfers XXXX . Hierzu wird näher ausgeführt:Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der Prüfung aus Biologie und Umweltbildung erbrachten Leistungen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht zu erfüllen vermochten und die Beurteilung der Externistenprüfung aus „Biologie und Umweltbildung” daher zu Recht mit „Nicht genügend” erfolgte, gründet auf dem schlüssigen Sachverständigengutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers, römisch 40 , vom 15.09.2025 in Zusammenschau mit den handschriftlichen Aufzeichnungen auf dem Prüfungsprotokoll sowie der schriftlichen Stellungnahme zur Begründung der negativen Beurteilung des Prüfers römisch 40 . Hierzu wird näher ausgeführt: Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde zunächst auf eine behauptete Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens des zuständigen Schulqualitätsmanagers. Das erkennende Gericht vermag eine solche nicht zu erkennen, da der Sachverständige nachvollziehbar und detailliert darlegte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Struktur einer Blüte zu erklären und die Funktionen der Blütenteile zu erläutern sowie im Rahmen einer geforderten Analyse von Schaubildern verschiedener Wirbeltierskelette Schlüsse über die Verwandtschaftsbeziehungen zu ziehen. Auch führte der Sachverständige schlüssig aus, dass der Beschwerdefürher ebenso wenig die Symbiose von Blütenpflanzen und bestäubenden Insekten erkennen und auch die Evolution der Landwirbeltiere anhand der gegebenen Materialien nicht erklären konnte (vgl. Gutachten, S. 3) und steht dieser Befund sowohl in Einklang mit den Aufzeichnungen der Prüfungskommission im Prüfungsprotokoll vom 02.09.2025 als auch mit der schriftlichen Stellungnahme zur Begründung der negativen Beurteilung des Prüfers XXXX , wobei die Schriftführung während der Prüfung vom Beisitzer XXXX – und somit einer vom Prüfer verschiedenen Person – erfolgte, was die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des Sachverständigen zusätzlich untermauert. In der Folge kommt der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer weder über das notwenige Grundwissen noch über die Fähigkeit zur einfachen Anwendung und Interpretation biologischer Inhalte verfügt und die wesentlichen Kompetenzen des Lehrplanes der
- Schulstufe (
- Klasse AHS) in keinem Bereich in überwiegendem Ausmaß erfüllt hat, weshalb die Beurteilung mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgte. Vor diesem Hintergrund kann dem Argument des Beschwerdeführers, dass der Sachverständige seine Schlussfolgerung nicht ausreichend begründet hätte, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde zunächst auf eine behauptete Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens des zuständigen Schulqualitätsmanagers. Das erkennende Gericht vermag eine solche nicht zu erkennen, da der Sachverständige nachvollziehbar und detailliert darlegte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Struktur einer Blüte zu erklären und die Funktionen der Blütenteile zu erläutern sowie im Rahmen einer geforderten Analyse von Schaubildern verschiedener Wirbeltierskelette Schlüsse über die Verwandtschaftsbeziehungen zu ziehen. Auch führte der Sachverständige schlüssig aus, dass der Beschwerdefürher ebenso wenig die Symbiose von Blütenpflanzen und bestäubenden Insekten erkennen und auch die Evolution der Landwirbeltiere anhand der gegebenen Materialien nicht erklären konnte vergleiche Gutachten, S. 3) und steht dieser Befund sowohl in Einklang mit den Aufzeichnungen der Prüfungskommission im Prüfungsprotokoll vom 02.09.2025 als auch mit der schriftlichen Stellungnahme zur Begründung der negativen Beurteilung des Prüfers römisch 40 , wobei die Schriftführung während der Prüfung vom Beisitzer römisch 40 – und somit einer vom Prüfer verschiedenen Person – erfolgte, was die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des Sachverständigen zusätzlich untermauert. In der Folge kommt der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer weder über das notwenige Grundwissen noch über die Fähigkeit zur einfachen Anwendung und Interpretation biologischer Inhalte verfügt und die wesentlichen Kompetenzen des Lehrplanes der
- Schulstufe (
- Klasse AHS) in keinem Bereich in überwiegendem Ausmaß erfüllt hat, weshalb die Beurteilung mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgte. Vor diesem Hintergrund kann dem Argument des Beschwerdeführers, dass der Sachverständige seine Schlussfolgerung nicht ausreichend begründet hätte, nicht gefolgt werden. Zum Vorbringen, dass die abgeprüften Themengebiete angesichts der Prüfungsdauer von 15 Minuten zu detailliert gewesen seien, ausschließlich Detail- und nicht Überblickswissen abgefragt worden sei, die Fragestellungen der bekanntgegebenen Stoffabgrenzung widersprochen hätten und die fünfte Frage aufgrund des damit verbundenen Stoffumfangs unzumutbar gewesen sei, ist auszuführen, dass es bei den gestellten Fragen nicht darauf ankommt, ob diese innerhalb einer von der Schule allenfalls herausgegeben Stoffabgrenzung liegen, sondern ausschließlich auf deren Lehrplankonformität (vgl. den Wortlaut des § 7 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung, sowie VwGH 20.12.1999, 97/10/0111, wo dieser auf das Vorliegen einer „lehrplankonforme[n] Frage“ abstellt). Die mangelnde Lehrplankonformität wurde jedoch nicht vorgebracht und ergaben sich für das erkennende Gericht hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus geht Derartiges auch nicht aus dem schlüssigen pädagogischen Gutachten hervor. Hingegen ist diesem vielmehr zu entnehmen, dass die Prüfungsdauer angemessen war (vgl. S. 5). Unabhängig davon war der abgefragte Themenbereich vom bekanntgegebenen Prüfungsstoff umfasst. Eine Auslegung der Stoffabgrenzung dahin, dass der Themenbereich „Biologie der Haustiere“ eine Einschränkung des Prüfungsstoffes „Wirbeltiere“ ausschließlich auf drei bestimmte Säugetiere bedeutet hätte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist darunter zu verstehen, dass die Biologie dieser Haustiere in vertiefter Weise beherrscht werden musste, ohne dass dadurch der übrige von der Stoffabgrenzung erfasste Themenbereich ausgeschlossen worden wäre. Schließlich kann auch die Fragestellung der drei Fragen zum Themenbereich „Wirbeltiere” (Gemeinsamkeiten bzw. gemeinsame Merkmale, Verwandtschaftsbeziehungen) unter Punkt 4 subsumiert werden („Zusammenhänge zwischen Bau, Lebensweise und Umwelt”). Dass einzelne Fragen einen breiteren oder vertieften Stoffbereich betrafen, vermag für sich genommen weder eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit der Fragestellungen zu begründen. Eine Stellung sachlich unvertretbarer Anforderungen wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.Zum Vorbringen, dass die abgeprüften Themengebiete angesichts der Prüfungsdauer von 15 Minuten zu detailliert gewesen seien, ausschließlich Detail- und nicht Überblickswissen abgefragt worden sei, die Fragestellungen der bekanntgegebenen Stoffabgrenzung widersprochen hätten und die fünfte Frage aufgrund des damit verbundenen Stoffumfangs unzumutbar gewesen sei, ist auszuführen, dass es bei den gestellten Fragen nicht darauf ankommt, ob diese innerhalb einer von der Schule allenfalls herausgegeben Stoffabgrenzung liegen, sondern ausschließlich auf deren Lehrplankonformität vergleiche den Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung, sowie VwGH 20.12.1999, 97/10/0111, wo dieser auf das Vorliegen einer „lehrplankonforme[n] Frage“ abstellt). Die mangelnde Lehrplankonformität wurde jedoch nicht vorgebracht und ergaben sich für das erkennende Gericht hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus geht Derartiges auch nicht aus dem schlüssigen pädagogischen Gutachten hervor. Hingegen ist diesem vielmehr zu entnehmen, dass die Prüfungsdauer angemessen war vergleiche S. 5). Unabhängig davon war der abgefragte Themenbereich vom bekanntgegebenen Prüfungsstoff umfasst. Eine Auslegung der Stoffabgrenzung dahin, dass der Themenbereich „Biologie der Haustiere“ eine Einschränkung des Prüfungsstoffes „Wirbeltiere“ ausschließlich auf drei bestimmte Säugetiere bedeutet hätte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist darunter zu verstehen, dass die Biologie dieser Haustiere in vertiefter Weise beherrscht werden musste, ohne dass dadurch der übrige von der Stoffabgrenzung erfasste Themenbereich ausgeschlossen worden wäre. Schließlich kann auch die Fragestellung der drei Fragen zum Themenbereich „Wirbeltiere” (Gemeinsamkeiten bzw. gemeinsame Merkmale, Verwandtschaftsbeziehungen) unter Punkt 4 subsumiert werden („Zusammenhänge zwischen Bau, Lebensweise und Umwelt”). Dass einzelne Fragen einen breiteren oder vertieften Stoffbereich betrafen, vermag für sich genommen weder eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit der Fragestellungen zu begründen. Eine Stellung sachlich unvertretbarer Anforderungen wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften: Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), StF: BGBl. Nr. 76/1985, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, idgF, lautet auszugsweise wie folgt: Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.
(1)[…]Paragraph 11,
(1)[…]
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a)–
(3)[…]
(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. […]
(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. […]
(5)–
(6)[…] Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: Externistenprüfungen § 42.
(1)Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.Paragraph 42,
(1)Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2)Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3)[…]
(4)Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. […]
(5)–
(8)[…]
(9)Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(9)Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt Paragraph 37, Absatz 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die Paragraph 36, Absatz 5, sowie Paragraph 38, Absatz eins bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch Paragraph 38, Absatz 5 und 6 sinngemäß.
(10)–
(13)[…]
(14)Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.
(14)Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund Paragraph 11, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.
(15)[…] Provisorialverfahren (Widerspruch) § 71.
(1)[…]Paragraph 71,
(1)[…]
(2)Gegen die Entscheidung,
- a)–
- e)[…]
- f)daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
- f)daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),
- g)–
- h)[…], ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3)[…]
(4)Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(4)Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5)Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
(5)Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
- die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
- der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6)–
(9)[…] Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen § 77a.
(1)[…] Paragraph 77 a,
(1)[…]
(2)Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: 1. – 12. […] Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, 7 und 7a),1. – 12. […] Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6, 7 und 7 a), 13. Externistenprüfungen (§ 42) und13. Externistenprüfungen (Paragraph 42,) und 14. […] […]
(3)–
(4)[…] Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
- Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung), StF: BGBl. Nr. 362/1979, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
- Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, lauten auszugsweise wie folgt: Anwendungsbereich § 1.
(1)Diese Verordnung gilt fürParagraph eins,
(1)Diese Verordnung gilt für
- […]
- Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), 2a – 4 […]
(2)[…]
(3)Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(3)Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4,, des Paragraph 13, Absatz 3 und des Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. […] Prüfungskommissionen § 5.
(1)Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.Paragraph 5,
(1)Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.
(2)Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
(2)Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
(3)–
(9)[…] Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände § 6.
(1)Die Externistenprüfung über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 1 Abs. 1 Z 1) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes (der betreffenden Unterrichtsgegenstände) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.Paragraph 6,
(1)Die Externistenprüfung über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes (der betreffenden Unterrichtsgegenstände) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
(2)Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist.
(3)Die Externistenprüfung besteht
- a)aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(
- n)Schularbeiten durchzuführen sind,
- b)–
- c)[…],
- d)aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(4)[…]
(5)Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.
(6)[…] Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen § 7.
(1)Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.Paragraph 7,
(1)Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
(2)–
(3)[…]
(4)§ 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
(4)Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden. Durchführung der mündlichen Prüfungen § 13.
(1)Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.Paragraph 13,
(1)Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(3)Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind in jedem Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen vom Prüfer oder von der Prüferin schriftlich vorzulegen. Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, ausgenommen die Bestimmungen über die Dauer der mündlichen Prüfung.
(4)Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist bei Bedarf jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.
(5)Bei den mündlichen Prüfungen dürfen, sofern die Verordnung über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren mündlichen Prüfungen bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(6)Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich an den mündlichen Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen und die Dauer der Prüfung festzulegen.
(7)Die mündliche Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise des Prüfungskandidaten ist Wert zu legen. Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen § 15.
(1)Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.Paragraph 15,
(1)Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.
(3)–
(6)[…] Protokoll § 18.
(1)Über jede Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.Paragraph 18,
(1)Über jede Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.
(2)Mit der Führung des Prüfungsprotokolles hat der Vorsitzende ein Mitglied der Prüfungskommission zu beauftragen, sofern er nicht selbst das Prüfungsprotokoll führt. Der für den gegenständlichen Fall relevante § 14 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
- Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), StF: BGBl. Nr. 371/1974, lauten auszugsweise wie folgt:Der für den gegenständlichen Fall relevante Paragraph 14, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
- Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, lauten auszugsweise wie folgt: Beurteilungsstufen (Noten) § 14.
(1)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):Paragraph 14,
(1)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten): Sehr gut
(1), Gut
(2), Befriedigend
(3), Genügend
(4), Nicht genügend
(5).
(2)–
(4)[…]
(5)Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6)Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
(6)Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
(7)[…] 3.
- Daraus folgt für den vorliegenden Fall: 3.2.
- Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage also zu berücksichtigen sind (vgl. jüngst VwGH 08.10.2025, Ra 2025/02/0167, mwN). 3.2.
- Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage also zu berücksichtigen sind vergleiche jüngst VwGH 08.10.2025, Ra 2025/02/0167, mwN). Vor diesem Hintergrund gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Wie festgestellt, reichten die vorhandenen Unterlagen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilungen des Beschwerdeführers in den Unterrichtsgegenständen Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung im Rahmen der Externistenprüfung unrichtig oder richtig waren, nicht aus, da weder dem Prüfungsprotokoll betreffend den Gegenstand Deutsch, noch dem Prüfungsprotokoll betreffend den Gegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung eine Beschreibung der Leistungen des Beschwerdeführers zu entnehmen war. Weiters wurden – wie beweiswürdigend ausgeführt – die nachträglich verfassten schriftlichen Stellungnahmen zur Leistungsbeurteilung lediglich von einem Mitglied der Prüfungskommission, nicht aber von der gesamten Kommission angefertigt, wobei die Stellungnahme der Vorsitzenden der Kommission im Gegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung erst neun Tage nach der Prüfung verfasst wurde. Somit entsprachen die Prüfungsprotokolle nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 77a Abs. 2 Z 13 SchUG iVm § 18 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung, weshalb das Verfahren folglich gemäß § 71 Abs. 4 SchUG (mit hg Beschluss vom 06.02.2026, Zl. W129 2328569-1/5Z) zu unterbrechen und der Beschwerdeführer in den Prüfungsgegenständen Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe (
- Schulstufe einer Allgemeinbildenden höheren Schule) zuzulassen war (vgl. Punkt I. 16.).Vor diesem Hintergrund gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Wie festgestellt, reichten die vorhandenen Unterlagen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilungen des Beschwerdeführers in den Unterrichtsgegenständen Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung im Rahmen der Externistenprüfung unrichtig oder richtig waren, nicht aus, da weder dem Prüfungsprotokoll betreffend den Gegenstand Deutsch, noch dem Prüfungsprotokoll betreffend den Gegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung eine Beschreibung der Leistungen des Beschwerdeführers zu entnehmen war. Weiters wurden – wie beweiswürdigend ausgeführt – die nachträglich verfassten schriftlichen Stellungnahmen zur Leistungsbeurteilung lediglich von einem Mitglied der Prüfungskommission, nicht aber von der gesamten Kommission angefertigt, wobei die Stellungnahme der Vorsitzenden der Kommission im Gegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung erst neun Tage nach der Prüfung verfasst wurde. Somit entsprachen die Prüfungsprotokolle nicht den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 13, SchUG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung, weshalb das Verfahren folglich gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG (mit hg Beschluss vom 06.02.2026, Zl. W129 2328569-1/5Z) zu unterbrechen und der Beschwerdeführer in den Prüfungsgegenständen Deutsch sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe (
- Schulstufe einer Allgemeinbildenden höheren Schule) zuzulassen war vergleiche Punkt römisch eins. 16.). Das Prüfungsprotokoll im Gegenstand Biologie und Umweltbildung war hingegen – wie festgestellt – ausreichend, da es die Namen sämtlicher Mitglieder der Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten/Beschwerdeführers, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung sowie Beginn- und Endzeit der Prüfung enthält und damit sämtliche gesetzlichen Anforderungen des § 77a Abs. 2 Z 13 SchUG iVm § 18 Abs. 1 ExternistenprüfungsV erfüllt. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.Das Prüfungsprotokoll im Gegenstand Biologie und Umweltbildung war hingegen – wie festgestellt – ausreichend, da es die Namen sämtlicher Mitglieder der Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten/Beschwerdeführers, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung sowie Beginn- und Endzeit der Prüfung enthält und damit sämtliche gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 13, SchUG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, ExternistenprüfungsV erfüllt. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht. Da die im Rahmen der beiden kommissionellen Prüfungen erlangte Beurteilung an die Stelle der angefochtenen Beurteilung tritt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, Anm. 17ff zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge im Gegenstand Deutsch mit der Note „Genügend“ und im Gegenstand „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ mit der Note „Befriedigend“ beurteilt wurde, liegt im Entscheidungszeitpunkt lediglich eine negative Beurteilung vor, nämlich jene im Gegenstand Biologie und Umweltbildung mit „Nicht genügend“ und bildet sohin nur mehr diese Beurteilung den Verfahrensgegenstand. Insofern erübrigt sich ein Eingehen des BVwG auf die Beschwerdeausführungen in Zusammenhang mit den Leistungsbeurteilungen in den Gegenständen Deutsch und Geographie und wirtschaftliche Bildung.Da die im Rahmen der beiden kommissionellen Prüfungen erlangte Beurteilung an die Stelle der angefochtenen Beurteilung tritt vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, Anmerkung 17ff zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge im Gegenstand Deutsch mit der Note „Genügend“ und im Gegenstand „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ mit der Note „Befriedigend“ beurteilt wurde, liegt im Entscheidungszeitpunkt lediglich eine negative Beurteilung vor, nämlich jene im Gegenstand Biologie und Umweltbildung mit „Nicht genügend“ und bildet sohin nur mehr diese Beurteilung den Verfahrensgegenstand. Insofern erübrigt sich ein Eingehen des BVwG auf die Beschwerdeausführungen in Zusammenhang mit den Leistungsbeurteilungen in den Gegenständen Deutsch und Geographie und wirtschaftliche Bildung. 3.2.
- Verfahrensgegenständlich ist die nach wie vor vorliegende negative Beurteilung der Externistenprüfung im Gegenstand Biologie und Umweltbildung. Den Feststellungen zufolge erfolgte die Beurteilung des Beschwerdeführers mit der Note „Nicht genügend“ zu Recht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Ergebnis der kommissionellen Prüfung nicht zu einem Erfolg der Berufung [nunmehr: Beschwerde] führen, wenn jedenfalls in einem Pflichtgegenstand die Beurteilung mit „Nicht genügend“ zutreffend ist und deshalb die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. VwGH 26.04.1982, 82/10/0012). Davon unberührt bleibt freilich das dem Beschwerdeführer zukommende Recht, auch nur in einem von mehreren mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenständen nach entsprechendem Ergebnis der kommissionellen Prüfung ein auf die bessere Beurteilung lautendes Zeugnis ausgestellt zu erhalten (vgl. erneut VwGH 26.04.1982, 82/10/0012).3.2.
- Verfahrensgegenständlich ist die nach wie vor vorliegende negative Beurteilung der Externistenprüfung im Gegenstand Biologie und Umweltbildung. Den Feststellungen zufolge erfolgte die Beurteilung des Beschwerdeführers mit der Note „Nicht genügend“ zu Recht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Ergebnis der kommissionellen Prüfung nicht zu einem Erfolg der Berufung [nunmehr: Beschwerde] führen, wenn jedenfalls in einem Pflichtgegenstand die Beurteilung mit „Nicht genügend“ zutreffend ist und deshalb die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen wurde vergleiche VwGH 26.04.1982, 82/10/0012). Davon unberührt bleibt freilich das dem Beschwerdeführer zukommende Recht, auch nur in einem von mehreren mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenständen nach entsprechendem Ergebnis der kommissionellen Prüfung ein auf die bessere Beurteilung lautendes Zeugnis ausgestellt zu erhalten vergleiche erneut VwGH 26.04.1982, 82/10/0012). 3.2.
- Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seinem Beschwerdeschriftsatz ins Treffen führt, dass aufgrund einer „konfliktbehafteten Vorgeschichte”, konkret eines gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers ausgesprochenen Hausverbots sowie eines Strafverfahrens zwischen ihr und der Schulsekretärin von einer Befangenheit der gesamten Prüfungskommission auszugehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände keinen Bezug zur Beurteilung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit des Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen (vgl § 18 Abs. 1 SchUG) setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen durch den Lehrer gegenüber dem jeweils in Betracht kommenden Schüler in Zweifel zu stellen (VwGH 06.05.1996, 95/10/0086 mwN). Aus Konflikten mit der Mutter des Beschwerdeführers kann nicht ohne Weiteres auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer geschlossen werden. Konkrete Tatsachen, die geeignet wären, den Anschein einer Unparteilichkeit der Prüfungskommission zu begründen, werden damit nicht aufgezeigt. 3.2.
- Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seinem Beschwerdeschriftsatz ins Treffen führt, dass aufgrund einer „konfliktbehafteten Vorgeschichte”, konkret eines gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers ausgesprochenen Hausverbots sowie eines Strafverfahrens zwischen ihr und der Schulsekretärin von einer Befangenheit der gesamten Prüfungskommission auszugehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände keinen Bezug zur Beurteilung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit des Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, SchUG) setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen durch den Lehrer gegenüber dem jeweils in Betracht kommenden Schüler in Zweifel zu stellen (VwGH 06.05.1996, 95/10/0086 mwN). Aus Konflikten mit der Mutter des Beschwerdeführers kann nicht ohne Weiteres auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer geschlossen werden. Konkrete Tatsachen, die geeignet wären, den Anschein einer Unparteilichkeit der Prüfungskommission zu begründen, werden damit nicht aufgezeigt. 3.2.
- Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung mangle. Auch dieser Ansicht kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden, da sich der angefochtene Bescheid in Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage gliedert und diese klar und übersichtlich zusammenfasst, womit die Erfordernisse des § 60 AVG erfüllt sind. Dass sich die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf das schlüssige Sachverständigengutachten stützt und dieses auszugsweise wiedergibt, begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken. 3.2.
- Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung mangle. Auch dieser Ansicht kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden, da sich der angefochtene Bescheid in Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage gliedert und diese klar und übersichtlich zusammenfasst, womit die Erfordernisse des Paragraph 60, AVG erfüllt sind. Dass sich die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf das schlüssige Sachverständigengutachten stützt und dieses auszugsweise wiedergibt, begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken. 3.2.
- Sofern der Beschwerdeführer weiters eine Verletzung in seinem Recht auf Parteiengehör moniert, da die belangte Behörde seine Stellungnahme vom 02.10.2026 vor Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht berücksichtigt hat (vgl. Punkt I. 11.), ist ihm entgegenzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, RS 9). 3.2.
- Sofern der Beschwerdeführer weiters eine Verletzung in seinem Recht auf Parteiengehör moniert, da die belangte Behörde seine Stellungnahme vom 02.10.2026 vor Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht berücksichtigt hat vergleiche Punkt römisch eins. 11.), ist ihm entgegenzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, RS 9). 3.2.
- Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner zu Recht auf „Nicht genügend” lautenden Beurteilung im Gegenstand Biologie und Umweltbildung die Externistenprüfung über die
- Schulstufe nicht bestanden. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin insgesamt nicht erkannt werden. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2328569.1.01