4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, XXXX , brachte am 28.10.2025 mittels E-Mail einen Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien, ein. In seinem Informationsbegehren beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe sämtlicher Gutachten, die durch den Sachverständigen XXXX , Facharzt für Hals, Nasen und Ohrenheilkunde in 1040 Wien – konkret jener Gutachten, die im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) beauftragt wurden und in denen die PVA als Partei in einem Verfahren vor dem ASG beteiligt war – erstellt wurden. Im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7a IFG mögen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, die in den Gutachten der Geheimhaltung unterliegenden persönlichen Informationen (der zu begutachtenden Personen), „gemäß § 6 Abs. 2 IFG als unkenntlich, d.h. in dem jeweiligen Gutachten als „geschwärzt“ übermittelt werden (…)“. Für den Fall, dass die PVA die Vorlage der begehrten Informationen nicht gewähre, wurde zudem der Antrag gestellt, einen Bescheid zu erlassen.Der Beschwerdeführer, römisch 40 , brachte am 28.10.2025 mittels E-Mail einen Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien, ein. In seinem Informationsbegehren beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe sämtlicher Gutachten, die durch den Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Hals, Nasen und Ohrenheilkunde in 1040 Wien – konkret jener Gutachten, die im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) beauftragt wurden und in denen die PVA als Partei in einem Verfahren vor dem ASG beteiligt war – erstellt wurden. Im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 a, IFG mögen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, die in den Gutachten der Geheimhaltung unterliegenden persönlichen Informationen (der zu begutachtenden Personen), „gemäß Paragraph 6, Absatz 2, IFG als unkenntlich, d.h. in dem jeweiligen Gutachten als „geschwärzt“ übermittelt werden (…)“. Für den Fall, dass die PVA die Vorlage der begehrten Informationen nicht gewähre, wurde zudem der Antrag gestellt, einen Bescheid zu erlassen. Mit Schreiben vom 28.11.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung gestellt würden und antragsgemäß innerhalb offener Frist ein Bescheid erlassen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Information gemäß § 2 Abs. 1 IFG vorhanden und verfügbar sein müsse, dies sei dann nicht der Fall, wenn eine Information – wie in der gegenständlichen Angelegenheit – erst durch umfassende Recherchen erstellt werden müsste. Es sei „völlig unzumutbar“, sämtliche Gutachten eines bestimmten Gutachters herauszusuchen. Darüber hinaus müsste in weiterer Folge jedes einzelne Gutachten durchgesehen und sämtliche personenbezogene Daten geschwärzt werden.Mit Schreiben vom 28.11.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung gestellt würden und antragsgemäß innerhalb offener Frist ein Bescheid erlassen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Information gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG vorhanden und verfügbar sein müsse, dies sei dann nicht der Fall, wenn eine Information – wie in der gegenständlichen Angelegenheit – erst durch umfassende Recherchen erstellt werden müsste. Es sei „völlig unzumutbar“, sämtliche Gutachten eines bestimmten Gutachters herauszusuchen. Darüber hinaus müsste in weiterer Folge jedes einzelne Gutachten durchgesehen und sämtliche personenbezogene Daten geschwärzt werden. Mit Bescheid vom 12.01.2026, zugestellt am 16.01.2026, wurde das Informationsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Ergänzend zu dem Vorbringen vom 28.11.2026 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass – entsprechend der parlamentarischen Materialen zum IFG – begehrte Informationen erst dann im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG als vorhanden und verfügbar gelten würden, wenn sich auf bekannte Tatsachen beziehen und nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet, oder erläutert werden müssen. Die PVA verfüge über keine Zusammenstellungen sämtlicher Gutachten jedes einzelnen Gutachterarztes. Es handle sich bei den begehrten Informationen daher um solche, die in der PVA nicht vorhanden seien und erst durch umfassende, nicht zumutbare, Recherchen erstellt werden müssten. Selbst seien die Informationen vorhanden, werde jedoch darauf hingewiesen, dass auch das Schwärzen aller personenbezogener Daten in den jeweiligen Gutachten einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde.Mit Bescheid vom 12.01.2026, zugestellt am 16.01.2026, wurde das Informationsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Ergänzend zu dem Vorbringen vom 28.11.2026 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass – entsprechend der parlamentarischen Materialen zum IFG – begehrte Informationen erst dann im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG als vorhanden und verfügbar gelten würden, wenn sich auf bekannte Tatsachen beziehen und nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet, oder erläutert werden müssen. Die PVA verfüge über keine Zusammenstellungen sämtlicher Gutachten jedes einzelnen Gutachterarztes. Es handle sich bei den begehrten Informationen daher um solche, die in der PVA nicht vorhanden seien und erst durch umfassende, nicht zumutbare, Recherchen erstellt werden müssten. Selbst seien die Informationen vorhanden, werde jedoch darauf hingewiesen, dass auch das Schwärzen aller personenbezogener Daten in den jeweiligen Gutachten einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer am 29.01.2026 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer darin aus, dass sich sein Informationsbegehren aus dem Umstand ergebe, dass der betreffende Gutachter im Falle des Beschwerdeführers im Gutachten nicht korrekt über Zeitpunkt und Dauer der gutachterlichen Befundaufnahme ausgeführt und auch den Umfang der Untersuchung nicht korrekt wiedergegeben habe. Der Beschwerdeführer habe dies im Rahmen des ASG-Verfahrens angezeigt, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren jedoch mit dem Verweis eingestellt, dass ein Gutachten aufgrund sich ergebender zeitlicher Diskrepanzen noch nicht als falsch gelte. Da der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass bei Einsicht in alle Gutachten des Sachverständigen XXXX eine eventuelle zeitliche Überschneidung der Befundaufnahmen augenscheinlich werde, halte er den Antrag auf Herausgabe nach dem IFG aufrecht. Sachverständige würden im Zuge von Gerichtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht hohe Kosten verursachen, Verträge über 100.000 Euro seien nach dem IFG jedenfalls von allgemeinem Interesse. Darüber hinaus gehe der Einwand, dass die Beschaffung der Informationen einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde, nach Ansicht des Beschwerdeführers ins Leere, da die PVA diese sowohl vom Gutachter selbst, als auch vom Arbeits- und Sozialgericht einholen könnte. Die Schwärzung personenrelevanter Daten könne zudem automationsunterstützt und somit rasch und kostengünstig erfolgen.Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer am 29.01.2026 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer darin aus, dass sich sein Informationsbegehren aus dem Umstand ergebe, dass der betreffende Gutachter im Falle des Beschwerdeführers im Gutachten nicht korrekt über Zeitpunkt und Dauer der gutachterlichen Befundaufnahme ausgeführt und auch den Umfang der Untersuchung nicht korrekt wiedergegeben habe. Der Beschwerdeführer habe dies im Rahmen des ASG-Verfahrens angezeigt, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren jedoch mit dem Verweis eingestellt, dass ein Gutachten aufgrund sich ergebender zeitlicher Diskrepanzen noch nicht als falsch gelte. Da der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass bei Einsicht in alle Gutachten des Sachverständigen römisch 40 eine eventuelle zeitliche Überschneidung der Befundaufnahmen augenscheinlich werde, halte er den Antrag auf Herausgabe nach dem IFG aufrecht. Sachverständige würden im Zuge von Gerichtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht hohe Kosten verursachen, Verträge über 100.000 Euro seien nach dem IFG jedenfalls von allgemeinem Interesse. Darüber hinaus gehe der Einwand, dass die Beschaffung der Informationen einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde, nach Ansicht des Beschwerdeführers ins Leere, da die PVA diese sowohl vom Gutachter selbst, als auch vom Arbeits- und Sozialgericht einholen könnte. Die Schwärzung personenrelevanter Daten könne zudem automationsunterstützt und somit rasch und kostengünstig erfolgen. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2026, zugestellt am 12.02.2026, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. In ihrem Vorbringen führte die belangte Behörde aus, dass das IFG Im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange, da die spezielle Informationszugangsregelung des § 17 AVG zur Anwendung gelange. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Informationen – wie bereits vorgebracht – nicht vorhanden im Sinne der Informationsdefinition in § 2 Abs. 1 IFG seien, da sie erst durch umfassende, nicht zumutbare Recherchen erhoben und aufbereitet werden müssten.Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2026, zugestellt am 12.02.2026, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. In ihrem Vorbringen führte die belangte Behörde aus, dass das IFG Im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange, da die spezielle Informationszugangsregelung des Paragraph 17, AVG zur Anwendung gelange. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Informationen – wie bereits vorgebracht – nicht vorhanden im Sinne der Informationsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, IFG seien, da sie erst durch umfassende, nicht zumutbare Recherchen erhoben und aufbereitet werden müssten. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge fristgerecht, am 17.02.2026, per E-Mail, den Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 26.02.2026 zur Entscheidung vorlegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer XXXX brachte am 28.10.2025 einen Antrag gemäß § 7 Abs. 1 IFG bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien, ein und begehrte die Herausgabe sämtlicher Gutachten, die durch den Sachverständigen XXXX , Facharzt für Hals, Nasen und Ohrenheilkunde in 1040 Wien, im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) erstellt wurden und in denen die PVA als Partei in einem Verfahren vor dem ASG beteiligt war. Für den Fall, dass die PVA die begehrten Informationen nicht zur Verfügung stelle, beantragte der Beschwerdeführer, einen Bescheid zu erlassen.Der Beschwerdeführer römisch 40 brachte am 28.10.2025 einen Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IFG bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien, ein und begehrte die Herausgabe sämtlicher Gutachten, die durch den Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Hals, Nasen und Ohrenheilkunde in 1040 Wien, im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) erstellt wurden und in denen die PVA als Partei in einem Verfahren vor dem ASG beteiligt war. Für den Fall, dass die PVA die begehrten Informationen nicht zur Verfügung stelle, beantragte der Beschwerdeführer, einen Bescheid zu erlassen. Mit Schreiben vom 28.11.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Informationsbegehren nicht entsprochen wird, da man über keine Zusammenstellungen sämtlicher Gutachten jedes einzelnen Gutachterarztes verfügt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 12.01.2026, zugestellt am 16.01.2026, stellte die belangte Behörde fest, dass der Zugang zur Information im Umfang des Antrags vom 28.10.2025 nicht gewährt wird. Gegen den Bescheid vom 12.01.2026 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.01.2026, zugestellt am selben Tag, Beschwerde. In der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.02.2026, zugestellt am 12.02.2026, wurde die Beschwerde abgewiesen. Mittels E-Mail vom 17.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage und entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellung, wonach die belangte Behörde die Gutachten eines Sachverständigen nicht gesammelt führt, ergibt sich aus den dahingehend nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Gemäß dem in Art. 22a Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) normierten Grundrecht hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]Gemäß dem in Artikel 22 a, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) normierten Grundrecht hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idgF lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, idgF lauten auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich 1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper, 3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, […] Begriffsbestimmungen § 2.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2336938.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.