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{'item': 'W129 2336938-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlW129 2336938-1 Spruch, W129 2336938-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, XXXX , brachte am 28.10.2025 mittels E-Mail einen Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien, ein. In seinem Informationsbegehren beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe sämtlicher Gutachten, die durch den Sachverständigen XXXX , Facharzt für Hals, Nasen und Ohrenheilkunde in 1040 Wien – konkret jener Gutachten, die im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) beauftragt wurden und in denen die PVA als Partei in einem Verfahren vor dem ASG beteiligt war – erstellt wurden. Im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7a IFG mögen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, die in den Gutachten der Geheimhaltung unterliegenden persönlichen Informationen (der zu begutachtenden Personen), „gemäß § 6 Abs. 2 IFG als unkenntlich, d.h. in dem jeweiligen Gutachten als „geschwärzt“ übermittelt werden (…)“. Für den Fall, dass die PVA die Vorlage der begehrten Informationen nicht gewähre, wurde zudem der Antrag gestellt, einen Bescheid zu erlassen.Der Beschwerdeführer, römisch 40 , brachte am 28.10.2025 mittels E-Mail einen Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien, ein. In seinem Informationsbegehren beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe sämtlicher Gutachten, die durch den Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Hals, Nasen und Ohrenheilkunde in 1040 Wien – konkret jener Gutachten, die im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) beauftragt wurden und in denen die PVA als Partei in einem Verfahren vor dem ASG beteiligt war – erstellt wurden. Im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 a, IFG mögen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, die in den Gutachten der Geheimhaltung unterliegenden persönlichen Informationen (der zu begutachtenden Personen), „gemäß Paragraph 6, Absatz 2, IFG als unkenntlich, d.h. in dem jeweiligen Gutachten als „geschwärzt“ übermittelt werden (…)“. Für den Fall, dass die PVA die Vorlage der begehrten Informationen nicht gewähre, wurde zudem der Antrag gestellt, einen Bescheid zu erlassen. Mit Schreiben vom 28.11.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung gestellt würden und antragsgemäß innerhalb offener Frist ein Bescheid erlassen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Information gemäß § 2 Abs. 1 IFG vorhanden und verfügbar sein müsse, dies sei dann nicht der Fall, wenn eine Information – wie in der gegenständlichen Angelegenheit – erst durch umfassende Recherchen erstellt werden müsste. Es sei „völlig unzumutbar“, sämtliche Gutachten eines bestimmten Gutachters herauszusuchen. Darüber hinaus müsste in weiterer Folge jedes einzelne Gutachten durchgesehen und sämtliche personenbezogene Daten geschwärzt werden.Mit Schreiben vom 28.11.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung gestellt würden und antragsgemäß innerhalb offener Frist ein Bescheid erlassen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Information gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG vorhanden und verfügbar sein müsse, dies sei dann nicht der Fall, wenn eine Information – wie in der gegenständlichen Angelegenheit – erst durch umfassende Recherchen erstellt werden müsste. Es sei „völlig unzumutbar“, sämtliche Gutachten eines bestimmten Gutachters herauszusuchen. Darüber hinaus müsste in weiterer Folge jedes einzelne Gutachten durchgesehen und sämtliche personenbezogene Daten geschwärzt werden. Mit Bescheid vom 12.01.2026, zugestellt am 16.01.2026, wurde das Informationsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Ergänzend zu dem Vorbringen vom 28.11.2026 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass – entsprechend der parlamentarischen Materialen zum IFG – begehrte Informationen erst dann im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG als vorhanden und verfügbar gelten würden, wenn sich auf bekannte Tatsachen beziehen und nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet, oder erläutert werden müssen. Die PVA verfüge über keine Zusammenstellungen sämtlicher Gutachten jedes einzelnen Gutachterarztes. Es handle sich bei den begehrten Informationen daher um solche, die in der PVA nicht vorhanden seien und erst durch umfassende, nicht zumutbare, Recherchen erstellt werden müssten. Selbst seien die Informationen vorhanden, werde jedoch darauf hingewiesen, dass auch das Schwärzen aller personenbezogener Daten in den jeweiligen Gutachten einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde.Mit Bescheid vom 12.01.2026, zugestellt am 16.01.2026, wurde das Informationsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Ergänzend zu dem Vorbringen vom 28.11.2026 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass – entsprechend der parlamentarischen Materialen zum IFG – begehrte Informationen erst dann im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG als vorhanden und verfügbar gelten würden, wenn sich auf bekannte Tatsachen beziehen und nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet, oder erläutert werden müssen. Die PVA verfüge über keine Zusammenstellungen sämtlicher Gutachten jedes einzelnen Gutachterarztes. Es handle sich bei den begehrten Informationen daher um solche, die in der PVA nicht vorhanden seien und erst durch umfassende, nicht zumutbare, Recherchen erstellt werden müssten. Selbst seien die Informationen vorhanden, werde jedoch darauf hingewiesen, dass auch das Schwärzen aller personenbezogener Daten in den jeweiligen Gutachten einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer am 29.01.2026 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer darin aus, dass sich sein Informationsbegehren aus dem Umstand ergebe, dass der betreffende Gutachter im Falle des Beschwerdeführers im Gutachten nicht korrekt über Zeitpunkt und Dauer der gutachterlichen Befundaufnahme ausgeführt und auch den Umfang der Untersuchung nicht korrekt wiedergegeben habe. Der Beschwerdeführer habe dies im Rahmen des ASG-Verfahrens angezeigt, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren jedoch mit dem Verweis eingestellt, dass ein Gutachten aufgrund sich ergebender zeitlicher Diskrepanzen noch nicht als falsch gelte. Da der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass bei Einsicht in alle Gutachten des Sachverständigen XXXX eine eventuelle zeitliche Überschneidung der Befundaufnahmen augenscheinlich werde, halte er den Antrag auf Herausgabe nach dem IFG aufrecht. Sachverständige würden im Zuge von Gerichtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht hohe Kosten verursachen, Verträge über 100.000 Euro seien nach dem IFG jedenfalls von allgemeinem Interesse. Darüber hinaus gehe der Einwand, dass die Beschaffung der Informationen einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde, nach Ansicht des Beschwerdeführers ins Leere, da die PVA diese sowohl vom Gutachter selbst, als auch vom Arbeits- und Sozialgericht einholen könnte. Die Schwärzung personenrelevanter Daten könne zudem automationsunterstützt und somit rasch und kostengünstig erfolgen.Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer am 29.01.2026 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer darin aus, dass sich sein Informationsbegehren aus dem Umstand ergebe, dass der betreffende Gutachter im Falle des Beschwerdeführers im Gutachten nicht korrekt über Zeitpunkt und Dauer der gutachterlichen Befundaufnahme ausgeführt und auch den Umfang der Untersuchung nicht korrekt wiedergegeben habe. Der Beschwerdeführer habe dies im Rahmen des ASG-Verfahrens angezeigt, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren jedoch mit dem Verweis eingestellt, dass ein Gutachten aufgrund sich ergebender zeitlicher Diskrepanzen noch nicht als falsch gelte. Da der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass bei Einsicht in alle Gutachten des Sachverständigen römisch 40 eine eventuelle zeitliche Überschneidung der Befundaufnahmen augenscheinlich werde, halte er den Antrag auf Herausgabe nach dem IFG aufrecht. Sachverständige würden im Zuge von Gerichtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht hohe Kosten verursachen, Verträge über 100.000 Euro seien nach dem IFG jedenfalls von allgemeinem Interesse. Darüber hinaus gehe der Einwand, dass die Beschaffung der Informationen einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde, nach Ansicht des Beschwerdeführers ins Leere, da die PVA diese sowohl vom Gutachter selbst, als auch vom Arbeits- und Sozialgericht einholen könnte. Die Schwärzung personenrelevanter Daten könne zudem automationsunterstützt und somit rasch und kostengünstig erfolgen. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2026, zugestellt am 12.02.2026, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. In ihrem Vorbringen führte die belangte Behörde aus, dass das IFG Im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange, da die spezielle Informationszugangsregelung des § 17 AVG zur Anwendung gelange. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Informationen – wie bereits vorgebracht – nicht vorhanden im Sinne der Informationsdefinition in § 2 Abs. 1 IFG seien, da sie erst durch umfassende, nicht zumutbare Recherchen erhoben und aufbereitet werden müssten.Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2026, zugestellt am 12.02.2026, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. In ihrem Vorbringen führte die belangte Behörde aus, dass das IFG Im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange, da die spezielle Informationszugangsregelung des Paragraph 17, AVG zur Anwendung gelange. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Informationen – wie bereits vorgebracht – nicht vorhanden im Sinne der Informationsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, IFG seien, da sie erst durch umfassende, nicht zumutbare Recherchen erhoben und aufbereitet werden müssten. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge fristgerecht, am 17.02.2026, per E-Mail, den Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 26.02.2026 zur Entscheidung vorlegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer XXXX brachte am 28.10.2025 einen Antrag gemäß § 7 Abs. 1 IFG bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien, ein und begehrte die Herausgabe sämtlicher Gutachten, die durch den Sachverständigen XXXX , Facharzt für Hals, Nasen und Ohrenheilkunde in 1040 Wien, im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) erstellt wurden und in denen die PVA als Partei in einem Verfahren vor dem ASG beteiligt war. Für den Fall, dass die PVA die begehrten Informationen nicht zur Verfügung stelle, beantragte der Beschwerdeführer, einen Bescheid zu erlassen.Der Beschwerdeführer römisch 40 brachte am 28.10.2025 einen Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IFG bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien, ein und begehrte die Herausgabe sämtlicher Gutachten, die durch den Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Hals, Nasen und Ohrenheilkunde in 1040 Wien, im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) erstellt wurden und in denen die PVA als Partei in einem Verfahren vor dem ASG beteiligt war. Für den Fall, dass die PVA die begehrten Informationen nicht zur Verfügung stelle, beantragte der Beschwerdeführer, einen Bescheid zu erlassen. Mit Schreiben vom 28.11.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Informationsbegehren nicht entsprochen wird, da man über keine Zusammenstellungen sämtlicher Gutachten jedes einzelnen Gutachterarztes verfügt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 12.01.2026, zugestellt am 16.01.2026, stellte die belangte Behörde fest, dass der Zugang zur Information im Umfang des Antrags vom 28.10.2025 nicht gewährt wird. Gegen den Bescheid vom 12.01.2026 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.01.2026, zugestellt am selben Tag, Beschwerde. In der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.02.2026, zugestellt am 12.02.2026, wurde die Beschwerde abgewiesen. Mittels E-Mail vom 17.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage und entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellung, wonach die belangte Behörde die Gutachten eines Sachverständigen nicht gesammelt führt, ergibt sich aus den dahingehend nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Gemäß dem in Art. 22a Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) normierten Grundrecht hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]Gemäß dem in Artikel 22 a, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) normierten Grundrecht hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idgF lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, idgF lauten auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich 1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper, 3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, […] Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […] Geheimhaltung § 6.
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6,
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
  1. a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
  2. b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, 7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
  3. a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
  4. b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
  5. c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
  6. c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
  7. d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
  8. e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung. […] Information § 9.
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9 Punkt (, eins,) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. […]“ Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Bei den gegenständlich beantragten Informationen handelt es sich um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von § 1 Z 1 IFG, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IFG (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 1, Rz 6), da die Versicherungsträger gemäß § 32 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.Bei den gegenständlich beantragten Informationen handelt es sich um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von Paragraph eins, Ziffer eins, IFG, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, IFG vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph eins,, Rz 6), da die Versicherungsträger gemäß Paragraph 32, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Information, dass diese vorhanden und verfügbar ist. Nach den Erläuterungen in den parlamentarischen Materialien des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. ErläutRV 2420 BlgNR
  1. GP, 17) stellt nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich eine Information dar. Als Informationen gelten nur Tatsachen, die bereits bekannt sind und nicht solche, die erst – auf welche Art immer – erhoben werden müssen. Die Informationsverpflichtungen sollen nur im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit gelten. Eine über die dortige Verfügbarkeit hinausgehende Recherche, gesonderte (inhaltliche) Aufbereitung oder Erläuterung soll damit nicht verpflichtend verbunden sein. „Verfügbar“ iSd IFG bedeutet daher, dass der verpflichteten Stelle einerseits die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Aufzeichnung zukommt und andererseits, dass keine Aufbereitung der Aufzeichnung erforderlich ist, um die Information erteilen zu können (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  2. Juli 2024, § 2 K14).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Information, dass diese vorhanden und verfügbar ist. Nach den Erläuterungen in den parlamentarischen Materialien des Informationsfreiheitsgesetzes vergleiche ErläutRV 2420 BlgNR
  3. GP, 17) stellt nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich eine Information dar. Als Informationen gelten nur Tatsachen, die bereits bekannt sind und nicht solche, die erst – auf welche Art immer – erhoben werden müssen. Die Informationsverpflichtungen sollen nur im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit gelten. Eine über die dortige Verfügbarkeit hinausgehende Recherche, gesonderte (inhaltliche) Aufbereitung oder Erläuterung soll damit nicht verpflichtend verbunden sein. „Verfügbar“ iSd IFG bedeutet daher, dass der verpflichteten Stelle einerseits die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Aufzeichnung zukommt und andererseits, dass keine Aufbereitung der Aufzeichnung erforderlich ist, um die Information erteilen zu können vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  4. Juli 2024, Paragraph 2, K14). Mit der normierten, der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK entlehnten Wendung „vorhanden und verfügbar“ (im englischen Original: „ready and availabe“) wird somit darauf abgestellt, dass Informationen nicht erst noch erstellt, d.h. erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 13). § 2 Abs 1 IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich „Information“ iSd Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2, Rz 7f). Mit der normierten, der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK entlehnten Wendung „vorhanden und verfügbar“ (im englischen Original: „ready and availabe“) wird somit darauf abgestellt, dass Informationen nicht erst noch erstellt, d.h. erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 2, Rz 13). Paragraph 2, Absatz eins, IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich „Information“ iSd Gesetzes sein kann vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 2,, Rz 7f). Wie festgestellt, hat die belangte Behörde glaubhaft dargelegt, dass sie über keine Zusammenstellung aller Gutachten einzelner Gutachter verfügt, sondern diese erst in aufwändiger Recherchearbeit eigens zusammengestellt werden müssten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die begehrte Information von „allgemeinem Interesse“ sei, so ist dem entgegenzutreten: Das „allgemeine Interesse“ an Informationen ist aufgrund des § 2 Abs. 2 zweiter Gliedsatz IFG erfüllt, wenn sie einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  5. Juli 2024, § 2 K21) Aus der Bezugnahme auf einen allgemeinen Personenkreis ist zu schließen, dass individuelle Betroffenheit oder Interessen für die Beurteilung einer Information als „von allgemeinem Interesse“ nicht von Belang sind. Die Gutachten eines einzigen, für die PVA in ASG-Verfahren tätigen Sachverständigen lassen keinen Rückschluss auf die Befundaufnahmen der Gesamtheit aller Sachverständigen zu. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die begehrte Information von „allgemeinem Interesse“ sei, so ist dem entgegenzutreten: Das „allgemeine Interesse“ an Informationen ist aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Gliedsatz IFG erfüllt, wenn sie einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  6. Juli 2024, Paragraph 2, K21) Aus der Bezugnahme auf einen allgemeinen Personenkreis ist zu schließen, dass individuelle Betroffenheit oder Interessen für die Beurteilung einer Information als „von allgemeinem Interesse“ nicht von Belang sind. Die Gutachten eines einzigen, für die PVA in ASG-Verfahren tätigen Sachverständigen lassen keinen Rückschluss auf die Befundaufnahmen der Gesamtheit aller Sachverständigen zu. Wie bereits im Antrag des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, wären die personenbezogenen Daten in den Gutachten, deren Vorlage begehrt wurde, entsprechend § 6 Abs. 1 Z7 IFG zu schwärzen. Selbst bei Beurteilung der begehrten Information als „vorhanden und verfügbar“, würde das Schwärzen der personenbezogenen Daten aufgrund des Ausmaßes als der Behörde nicht zumutbar erscheinen. § 9 Abs. 2 IFG regelt, wie vorzugehen ist, wenn die begehrte Information nur zum Teil der Geheimhaltung unterliegt. § 9 Abs. 2 IFG ist gemeinsam mit § 6 Abs. 2 IFG zu lesen, der ausdrücklich anordnet, dass, wenn nur ein Teil der Information die Voraussetzungen zu Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 erfüllt, der andere Teil nicht der Geheimhaltung unterliegt. Der Informationszugang zu den nicht der Geheimhaltung unterliegenden Teilen ist jedoch unter den Vorbehalt gestellt, dass dies möglich ist und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  7. Juli 2024, § 9 K11). Das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Aufwandes ist jedoch dann zu bejahen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – die Durchsicht von sehr umfangreichen Unterlagen oder umfangreiche Schwärzungen von Dokumenten verlangt werden (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  8. Juli 2024, § 9 K12). Darüber hinaus hätte die Schwärzung aller personenbezogenen Daten zur Folge, dass abseits des massiven Aufwandes der Informationswert der Dokumente nahezu nicht vorhanden wäre.Wie bereits im Antrag des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, wären die personenbezogenen Daten in den Gutachten, deren Vorlage begehrt wurde, entsprechend Paragraph 6, Absatz eins, Z7 IFG zu schwärzen. Selbst bei Beurteilung der begehrten Information als „vorhanden und verfügbar“, würde das Schwärzen der personenbezogenen Daten aufgrund des Ausmaßes als der Behörde nicht zumutbar erscheinen. Paragraph 9, Absatz 2, IFG regelt, wie vorzugehen ist, wenn die begehrte Information nur zum Teil der Geheimhaltung unterliegt. Paragraph 9, Absatz 2, IFG ist gemeinsam mit Paragraph 6, Absatz 2, IFG zu lesen, der ausdrücklich anordnet, dass, wenn nur ein Teil der Information die Voraussetzungen zu Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfüllt, der andere Teil nicht der Geheimhaltung unterliegt. Der Informationszugang zu den nicht der Geheimhaltung unterliegenden Teilen ist jedoch unter den Vorbehalt gestellt, dass dies möglich ist und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  9. Juli 2024, Paragraph 9, K11). Das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Aufwandes ist jedoch dann zu bejahen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – die Durchsicht von sehr umfangreichen Unterlagen oder umfangreiche Schwärzungen von Dokumenten verlangt werden vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  10. Juli 2024, Paragraph 9, K12). Darüber hinaus hätte die Schwärzung aller personenbezogenen Daten zur Folge, dass abseits des massiven Aufwandes der Informationswert der Dokumente nahezu nicht vorhanden wäre. Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegenzutreten, soweit sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher Gutachten, die durch den Sachverständigen XXXX im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) erstellt wurden und in denen die PVA als Partei beteiligt war, keinen Informationszugang gewährt hat.Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegenzutreten, soweit sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher Gutachten, die durch den Sachverständigen römisch 40 im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) erstellt wurden und in denen die PVA als Partei beteiligt war, keinen Informationszugang gewährt hat. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2336938.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.