Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, reiste im Frühjahr/Sommer 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 08.09.2025 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 10.09.2025 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Schreiben vom 16.09.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis von der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Am 26.09.2025 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er zuletzt in der Ukraine gelebt habe und sich seine schwangere Lebensgefährtin mit den acht minderjährigen Kindern seit etwa einem Jahr in Österreich befinde; alle seien als Vertriebene registriert. Ihm sei es später auch gelungen die Ukraine zu verlassen und sei er zu seiner Familie nach XXXX gekommen und hätte bei seiner Familie gelebt.Am 26.09.2025 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er zuletzt in der Ukraine gelebt habe und sich seine schwangere Lebensgefährtin mit den acht minderjährigen Kindern seit etwa einem Jahr in Österreich befinde; alle seien als Vertriebene registriert. Ihm sei es später auch gelungen die Ukraine zu verlassen und sei er zu seiner Familie nach römisch 40 gekommen und hätte bei seiner Familie gelebt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.11.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.11.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB sowie des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach Paragraph 178, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Am 14.11.2025 wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und am 15.11.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seit etwa sechs Monaten in Österreich zu sein, er sei von der Ukraine über Rumänien nach Österreich gereist. Er sei wegen seiner Familie nach Österreich eingereist und habe bis zu seiner Festnahme bei dieser gelebt. Gegen eine Rückkehr in die Republik Moldau spreche nichts; aber er habe dort nichts. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2025 wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet, sodass sich der Beschwerdeführer beginnend mit 16.11.2025 täglich bei einer Polizeiinspektion zu melden hat. Am 18.11.2025 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sich seit Dezember 2024 in Österreich aufzuhalten sowie, dass sie acht Kinder habe und erneut schwanger sei. Der Beschwerdeführer sei sechs Monate nach ihr und den Kindern nach Österreich eingereist. Sie sei wegen eines Streits aus der Ukraine nach Österreich gereist und habe den Beschwerdeführer in der Ukraine zurückgelassen. Auch habe sie während der sechs Monate keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt und habe sie dieser auch nicht finden können, da sie ihm nichts gesagt und auch ihre Telefonnummer gewechselt habe. Ein Leben ohne den Beschwerdeführer in Österreich könne sie sich nicht vorstellen, dies würde negative Auswirkungen auf die Familie haben. Er begleite die Kinder in die Schule und helfe ihr, zudem würden die Kinder ihn sehr vermissen. Am 23.12.2025 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 15.12.2026 übermittelt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, versucht zu haben in einem Supermarkt Kaffee im Wert von EUR 164,44 zu stehlen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau (Moldawien) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei während seines Aufenthaltes straffällig geworden. Sein Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die nunmehr schwangere Lebensgefährtin des Beschwerdeführer und die acht Kinder würden sich in Österreich aufhalten und über den Status der Vertriebenen verfügen. Der Beschwerdeführer sei nicht integriert, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und spreche kein Deutsch; seine Lebensgefährtin beziehe Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer sei erst ein paar Monate nach seiner Familie nach Österreich gekommen und kurz nach seiner Einreise festgenommen worden. Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war es in der Vergangenheit möglich sich alleine um die Kinder zu kümmern. Anlässlich seines Rückkehrberatungsgespräch am 19.01.2026 gab der Beschwerdeführer an, nicht rückkehrwillig zu sein und begründete dies mit seiner in Österreich lebenden Familie. Gegen den am 27.12.2025 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge und insbesondere auch das Kindeswohl seiner Kinder zu berücksichtigen sei. Die Rückkehrentscheidung wie auch das auf die Dauer von vier Jahren beschränkte Einreiseverbot würden einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bedeuten. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2026 vorgelegt. Mit Schreiben der BBU vom 15.04.2026 wurde die Vollmacht zum Beschwerdeführer zurückgelegt. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G 2005 sowie § 2 Abs. 4 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
G 2005 sowie § 2 Abs. 4 Z 10 FPG Drittstaatsangehöriger, ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und ist somit als Fremder und auch Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 a, AsylG 2005 sowie Paragraph 2, Absatz 4, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005 sowie Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG Drittstaatsangehöriger, ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und ist somit als Fremder und auch Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der Beschwerdeführer verfügt über einen abgelaufenen moldawischen Personalausweis, welcher bis zum 23.07.2024 gültig war. Der Beschwerdeführer, der im Frühjahr/Sommer 2025 nach Österreich bzw. in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, verfügte somit nicht nur bei seiner Einreise nicht über ein gültiges Reisedokument, sondern hat er auch die Dauer des erlaubten Aufenthaltes von 90 Tagen bereits überschritten, sodass sich sein Aufenthalt (spätestens seit Ablauf der 90 Tage) als unrechtmäßig erweist. Der Beschwerdeführer fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung), zumal er sich bereits in Österreich aufhält und es sich bei ihm auch nicht um einen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit Frühjahr/Sommer 2025 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit Frühjahr/Sommer 2025 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Fremden sowie Drittstaatsangehörigen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Zunächst ist zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszuführen, dass er seit seiner Entlassung ins gelindere Mittel, sohin seit dem 15.11.2025, (wieder) bei seiner Lebensgefährtin und den nunmehr neun Kindern in deren, ihnen von der Caritas zur Verfügung gestellten, Wohnung lebt und dementsprechend derzeit über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt, welches bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung sohin entsprechend zu berücksichtigen ist.Zunächst ist zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszuführen, dass er seit seiner Entlassung ins gelindere Mittel, sohin seit dem 15.11.2025, (wieder) bei seiner Lebensgefährtin und den nunmehr neun Kindern in deren, ihnen von der Caritas zur Verfügung gestellten, Wohnung lebt und dementsprechend derzeit über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt, welches bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung sohin entsprechend zu berücksichtigen ist. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung jedoch ergibt, reiste die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit den Kindern bereits im Dezember 2024 nach Österreich ein, während der Beschwerdeführer seiner Familie erst im Frühjahr/Sommer 2025, sohin etwa ein halbes Jahr später, nachreiste. Während dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer auch keinen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern, da seine Lebensgefährtin die Ukraine mit den Kindern ohne ihn verlassen und ihm auch nicht mitgeteilt hatte, wo sie sich aufhalte. Dementsprechend war das Familienleben in diesem Zeitraum aus vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin selbst herbeigeführten Umständen für zumindest ein halbes Jahr unterbrochen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach seiner Einreise nach Österreich aufgrund von ihm begangener Straftaten für zwei Monate in Untersuchungshaft befand, sodass das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in Österreich nur wenige Monate nachdem dieses entstanden war, aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen, unterbrochen wurde. Auch sind die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die Kinder nicht (finanziell) von diesem abhängig, zumal dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sohin nicht zum Lebensunterhalt der Familie beiträgt. Vielmehr lebt die Familie in einer ihr von der Caritas zur Verfügung gestellten Unterkunft und bezieht die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zudem monatlich etwa EUR 3.600, -- an staatlichen Unterstützungsleistungen, womit sie für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin im Alltag unterstützt, in dem er etwa die Kinder in den Kindergarten und die Schule begleitet. Jedoch ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf dessen Unterstützung angewiesen, zumal sie sich bereits in der Vergangenheit – aufgrund von ihr bzw. dem Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Umständen – alleine um die Kinder gekümmert hat und sie – wie bereits ausgeführt – für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt, während der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Moldau und somit eine weitere Trennung von den Kindern dem Kindeswohl derart abträglich wäre, dass deswegen eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig auszusprechen wäre. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass, wie bereits ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in jüngster Vergangenheit durch ihr Verhalten zumindest zweimal eine Situation herbeigeführt haben, in welcher der Beschwerdeführer jeweils über mehrere Monate hinweg nicht bei den Kindern und der Lebensgefährtin war. Dass sich diese physischen Trennungen des Beschwerdeführers von den Kindern Auswirkungen auf deren konkrete Lebensumstände bzw. deren Wohlbefinden und Fortkommen hatte, wurde weder vom Beschwerdeführer noch seiner Lebensgefährtin vorgebracht noch kam dies sonst im Verfahren hervor. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich den Kontakt zu den Kindern – zumindest vorübergehend – mittelts moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu halten. Dabei wird seitens des Gerichtes auch nicht verkannt, dass es hinsichtlich der drei jüngsten Kinder (geboren in den Jahren 2022, 2024 und 2026) derzeit nicht oder nur schwer möglich sein wird den Kontakt alleine über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten. Dies wird jedoch in naher Zukunft, insbesondere betreffend das im Jahr 2022 geborene Kind, immer besser funktionieren. Im Übrigen können die Kinder den Beschwerdeführer mit ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in der Republik Moldau besuchen, zumal sie über ein Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung, somit in Bezug auf die Ukraine, verfügen, sodass es ihnen jederzeit freisteht in die Republik Moldau zu reisen. Darüber hinaus verfügte der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, sodass er (und auch seine Lebensgefährtin) sich bewusst sein musste(n), dass er (bzw. sie) nicht mit der Ausübung eines Familienlebens im Bundesgebiet rechnen durfte(n). Wenn auch ein solcher Vorwurf den Kindern nicht zu machen ist, schlägt das Verhalten des Beschwerdeführers (und seiner Lebensgefährtin) auch auf die Beurteilung der Situation der Kinder durch. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass das Kindeswohl in Österreich auch aufgrund der Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versorgung der Kinder in Österreich im Wesentlichen auf sich alleine gestellt wäre, keine Gefährdung des Kindeswohles darstellt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch derzeit nicht erwerbstätig ist und seine Lebensgefährtin (wenn auch durch staatliche Unterstützungsleistungen) für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Durch das österreichische Sozial- und Bildungssystem wird zudem gewährleistet, dass auch beim Ausbleiben von Unterstützungsleistungen durch den Vater (wie es bisher der Fall ist), die Ausbildungschancen eines Kindes entsprechend dessen individuellen Anlagen, Fähigkeiten, und Neigungen gewährleistet und eine finanziell abgesichertes Heranwachsen gesichert ist. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die Kinder im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er im Frühjahr/Sommer 2025 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und seither, somit seit weniger als einem Jahr, in Österreich aufhältig ist. Seine Aufenthaltsdauer ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als kurz zu werten und von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem ist auch eine außerordentliche Integration des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, spricht kein Deutsch und verfügt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Auch eine sonstige Integration ist während des Verfahrens nicht hervorgekommen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer während seines kurzen Aufenthalts strafrechtlich verurteilt und befand sich im Zusammenhang damit für etwa zwei Monate in Untersuchungshaft. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte oder ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Weiters sind auch die Bindungen des zum Entscheidungszeitpunkt 48-jährigen Beschwerdeführers zur moldawischen Kultur unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in der der Republik Moldau und der von ihm beherrschten Sprachen intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in der Republik Moldau sozialisiert, ging dort zur Schule und verbrachte dort somit einen prägenden sowie nicht unbeachtlichen Teil seines bisherigen Lebens. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommen auch der Kenntnis der Erstsprache bzw. dem Vertrautsein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal der Beschwerdeführer zwei Sprachen (Rumänisch, Russisch) seiner Heimat beherrscht und mit den Gegebenheiten der Republik Moldau vertraut ist (vgl. etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216).Weiters sind auch die Bindungen des zum Entscheidungszeitpunkt 48-jährigen Beschwerdeführers zur moldawischen Kultur unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in der der Republik Moldau und der von ihm beherrschten Sprachen intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in der Republik Moldau sozialisiert, ging dort zur Schule und verbrachte dort somit einen prägenden sowie nicht unbeachtlichen Teil seines bisherigen Lebens. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommen auch der Kenntnis der Erstsprache bzw. dem Vertrautsein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal der Beschwerdeführer zwei Sprachen (Rumänisch, Russisch) seiner Heimat beherrscht und mit den Gegebenheiten der Republik Moldau vertraut ist vergleiche etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216). Auch wirkt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer im November 2025, sohin nur wenige Monate nach seiner Einreise, in Österreich wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Vergehen der schweren Körperverletzung, des Vergehens des Diebstahls sowie des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten strafgerichtlich verurteilt wurde und nunmehr verdächtigt wird, am 15.12.2025 versucht zu haben in einem Supermarkt Kaffee im Wert von EUR 164,44 zu stehlen, schwer zu seinen Lasten aus. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27. Februar 2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31. August 2017, Ra 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH 27. Februar 2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31. August 2017, Ra 2017/21/0012). Zudem kommt, wie bereits erwähnt, den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Der Beschwerdeführer reiste mit einem abgelaufenen moldawischen Personalausweis in das österreichische Bundesgebiet ein und hat bisher weder einen Antrag auf internationalen Schutz oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung gestellt und hält sich – wie bereits ausgeführt – spätestens seit die Dauer seines Aufenthaltes drei Monate überschritten hat nicht rechtmäßig in Österreich auf. Sein Verhalten widerspricht sohin den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen und stellt somit eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar.Zudem kommt, wie bereits erwähnt, den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Der Beschwerdeführer reiste mit einem abgelaufenen moldawischen Personalausweis in das österreichische Bundesgebiet ein und hat bisher weder einen Antrag auf internationalen Schutz oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung gestellt und hält sich – wie bereits ausgeführt – spätestens seit die Dauer seines Aufenthaltes drei Monate überschritten hat nicht rechtmäßig in Österreich auf. Sein Verhalten widerspricht sohin den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen und stellt somit eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Soweit der Beschwerdeführer daher auf sein familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin und Kinder verwiesen hat, ist er auf das für den von ihm angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu verweisen, dessen Bestimmungen im Fall einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihm eine Beschreitung des für den von ihm angestrebten Zweck regulär vorgesehen Verfahrens nicht möglich sein sollte. Vielmehr gab er schlicht an, der Zweck seiner Einreise sei seine Familie gewesen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, die nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen, und strafgesetzlicher Vorschriften liegen, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau auch unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles sohin schwerer als die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher in den vorliegenden Fällen geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen ist.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher in den vorliegenden Fällen geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen ist. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer in Österreich auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. „In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt“ (VwGH E vom 31.08.2016, Ra 2016/21/0367).„In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt“ (VwGH E vom 31.08.2016, Ra 2016/21/0367). Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung in die Republik Moldau für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Moldau ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung in die Republik Moldau für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Moldau ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde. Nachdem der Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (siehe „Zur Beschwerde gegen Spruchpunk V. des angefochtenen Bescheides“), war auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Nachdem der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (siehe „Zur Beschwerde gegen Spruchpunk römisch fünf. des angefochtenen Bescheides“), war auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass nach § 18 Abs. 5 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückehrentscheidung ist vom Bundesamt
2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückehrentscheidung ist vom Bundesamt
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer stellt, wie hinsichtlich des gegen ihn erlassene Einreiseverbotes (siehe „Zur Beschwerde gegen Spruchpunk VI. des angefochtenen Bescheides“) ausgeführt, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dementsprechend liegt auch die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
2 Z 1 BFA-VG vor.Der Beschwerdeführer stellt, wie hinsichtlich des gegen ihn erlassene Einreiseverbotes (siehe „Zur Beschwerde gegen Spruchpunk römisch sechs. des angefochtenen Bescheides“) ausgeführt, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dementsprechend liegt auch die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird.Somit wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung steht mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH im Einklang. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W146.2333537.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.