W147 2324699-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlW147 2324699-1 Spruch, W147 2324699-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 26. September 2025, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 26. September 2025, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930 in der Fassung BGBl. II Nr. 2/2025, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 11. August 2025 beantragte die nunmehr gewillkürt vertretene Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Apothekerkammer, römisch 40 , die Zulassung zum vierten Prüfungsantritt zur Aspirantenprüfung. Begründend wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrem ersten Prüfungsantritt in einer äußerst belastenden persönlichen Situation befunden. Sie habe sich mitten in einem Scheidungsverfahren befunden, sei alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern und in einer Vollzeitbeschäftigung tätig gewesen. Nach Umstellung auf eine Teilzeitbeschäftigung sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, deutlich mehr Zeit in die Prüfungsvorbereitung zu investieren. In Folge dessen habe die Beschwerdeführerin bei ihrer ersten Wiederholungsprüfung vier von fünf Prüfungsfächern erfolgreich absolvieren können.
Der dritte Prüfungsantritt sei unter Umständen erfolgt, die aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht neutral gewesen seien und ihren Prüfungserfolg beeinträchtigt hätten. Ein Mitglied der Prüfungskommission sei bereits bei ihrem zweiten Antritt Mitglied der Prüfungskommission gewesen und habe der Beschwerdeführern damals persönlich mitgeteilt, dass ihrer Meinung nach die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden sollte. Während der mündlichen zweiten Wiederholungsprüfung sei die Beschwerdeführerin immer wieder sprachlich korrigiert und sogar ausgelacht worden. Dies habe zu einer erheblichen psychischen Belastung, Panik und Prüfungsblockaden geführt, wodurch die Beschwerdeführerin ihr tatsächliches Wissen nicht mehr angemessen präsentieren hätte können.
Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin sei mittlerweile stabil, das Obsorge-Verfahren sei abgeschlossen. Sie verfüge nun über die notwendige Ruhe und Konzentration, sich vollständig auf den noch offenen Prüfungsteil vorzubereiten.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, eine weitere (dritte) Wiederholungsprüfung sei gemäß § 15 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung nicht vorgesehen, weshalb der Antrag auf Zulassung zu einem vierten Prüfungsantritt als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, eine weitere (dritte) Wiederholungsprüfung sei gemäß Paragraph 15, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung nicht vorgesehen, weshalb der Antrag auf Zulassung zu einem vierten Prüfungsantritt als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Begründend wurde vorgebracht, der Verordnungstext enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, wonach eine weitere (dritte) Wiederholung ausgeschlossen wäre. § 15 Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung erkläre lediglich, dass eine zweite Wiederholung zulässig sei, ohne ausdrücklich eine Sperrwirkung für darüber hinausgehende Wiederholungen festzuschreiben. Begründend wurde vorgebracht, der Verordnungstext enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, wonach eine weitere (dritte) Wiederholung ausgeschlossen wäre. Paragraph 15, Absatz 3, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung erkläre lediglich, dass eine zweite Wiederholung zulässig sei, ohne ausdrücklich eine Sperrwirkung für darüber hinausgehende Wiederholungen festzuschreiben.
Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt betont, dass Beschränkungen der Berufszulassung oder Prüfungswiederholungen einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen und nicht durch bloße Interpretation zu Lasten von Antragsteller:innen verschärft werden dürfen.
Der Verordnungsgeber habe in § 15 Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung nur positiv geregelt, dass ein zweite Wiederholung “zulässig” sei, ohne jedoch eine Sperrwirkung für weitere Antritte anzuführen. Eine bloß positive Erlaubnis könne nicht automatisch als Verbot weiterer Versuche verstanden werden, wenn dies nicht ausdrücklich und unmissverständlich normiert sei. Der Wortlaut sei daher mehrdeutig bzw. lückenhaft. Bei Unklarheiten über den Umfang einer Berufszugangsbeschränkung sei auf Grund des Rechts auf freien Berufszugang eine berufszugangsfreundliche Auslegung geboten.Der Verordnungsgeber habe in Paragraph 15, Absatz 3, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung nur positiv geregelt, dass ein zweite Wiederholung “zulässig” sei, ohne jedoch eine Sperrwirkung für weitere Antritte anzuführen. Eine bloß positive Erlaubnis könne nicht automatisch als Verbot weiterer Versuche verstanden werden, wenn dies nicht ausdrücklich und unmissverständlich normiert sei. Der Wortlaut sei daher mehrdeutig bzw. lückenhaft. Bei Unklarheiten über den Umfang einer Berufszugangsbeschränkung sei auf Grund des Rechts auf freien Berufszugang eine berufszugangsfreundliche Auslegung geboten.
Mangels eindeutiger gesetzlicher Grundlage für einen Ausschluss eines dritten Wiederholungsantritts hätte der Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte die belangte Behörde inhaltlich prüfen müssen, ob eine Zulassung zu einer weiteren Wiederholung aus verfassungskonformer Auslegung (sic) möglich ist.
Die Beschwerdeführer beantragte, 1. den angefochten Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Zulassung zur dritten Wiederholung der Prüfung stattzugeben;
In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der Universität XXXX vom 16. September 2022, XXXX , wurde das seitens der Beschwerdeführerin an der Universität in Damaskus/Syrien abgeschlossene Bachelorstudium der Pharmazie und Pharmazeutischen Chemie als gleichwertig mit dem Abschluss des an der Universität XXXX eingerichtete Diplomstudiums Pharmazie anerkannt.Mit Bescheid der Universität römisch 40 vom 16. September 2022, römisch 40 , wurde das seitens der Beschwerdeführerin an der Universität in Damaskus/Syrien abgeschlossene Bachelorstudium der Pharmazie und Pharmazeutischen Chemie als gleichwertig mit dem Abschluss des an der Universität römisch 40 eingerichtete Diplomstudiums Pharmazie anerkannt.
Die Beschwerdeführerin absolvierte in weiterer Folge in der Zeit vom 01. November 2023 bis 30. Juni 2025 die praktische Ausbildung zur Apothekerin in einer öffentlichen Apotheke in XXXX . Die Beschwerdeführerin absolvierte in weiterer Folge in der Zeit vom 01. November 2023 bis 30. Juni 2025 die praktische Ausbildung zur Apothekerin in einer öffentlichen Apotheke in römisch 40 .
Am XXXX (Erstantritt), am XXXX (erste Wiederholungsprüfung) und am XXXX (zweite Wiederholungsprüfung) trat die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung für den Beruf der Apothekerin bei der Österreichischen Apothekerkammer, XXXX , an. Die Prüfung und die beiden Wiederholungsprüfungen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestanden.Am römisch 40 (Erstantritt), am römisch 40 (erste Wiederholungsprüfung) und am römisch 40 (zweite Wiederholungsprüfung) trat die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung für den Beruf der Apothekerin bei der Österreichischen Apothekerkammer, römisch 40 , an. Die Prüfung und die beiden Wiederholungsprüfungen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestanden.
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
Gemäß § 2a Abs. 1 Z 1 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, hat die Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf wahrzunehmen.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, hat die Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf wahrzunehmen.
Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (§ 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2022), kann Beschwerde gemäß § 45 Apothekengesetz – ApoG, RGBl. Nr. 5/1907 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2024, an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (Paragraph 2 a, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,), kann Beschwerde gemäß Paragraph 45, Apothekengesetz – ApoG, RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten: §§3a und 5 Apothekengesetz lauten: „Staatliches Apothekerdiplom § 3a. (1) Personen, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde und die die allgemeine Berechtigung zur Berufsausübung erlangen wollen, haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung zu absolvieren und die Prüfung für den Apothekerberuf vor der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer erfolgreich abzulegen.Paragraph 3 a, (1) Personen, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde und die die allgemeine Berechtigung zur Berufsausübung erlangen wollen, haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung zu absolvieren und die Prüfung für den Apothekerberuf vor der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer erfolgreich abzulegen.
Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Fachprüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
Hinsichtlich derartiger Gesuche haben die Bestimmungen des § 9 sinngemäß Anwendung zu finden.Paragraph 15, (1) Hat der Aspirant aus einem oder mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit zu verlängern. Eine solche Verlängerung beträgt bei Nichtentsprechung in einem Gegenstand zumindest einen Monat und darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit bei einem anderen, zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen.
Hinsichtlich derartiger Gesuche haben die Bestimmungen des Paragraph 9, sinngemäß Anwendung zu finden.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Verordnungstext enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, wonach eine weitere (dritte) Wiederholung ausgeschlossen wäre.
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen Folgendes aus (vgl. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240):3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen Folgendes aus vergleiche VwGH 23.02.2001, 98/06/0240): „Auch im öffentlichen Recht ist aber bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Nach § 6 ABGB darf Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. […] Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter ‚korrigierender Auslegungsmethoden‘.„Auch im öffentlichen Recht ist aber bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.
Nach Paragraph 6, ABGB darf Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. […] Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter ‚korrigierender Auslegungsmethoden‘. […] Ergeben sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte, bleibt also der Wortlaut des Gesetzes unklar, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1990, Zl. 89/17/0110, mit weiteren Nachweisen, und vom 21. Dezember 1990, Zl. 90/17/0344, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 5153/1965). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren steht.
Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1960, Zl. 370/59, Slg. Nr. 5362/A, und vom 25. Februar 1954, Zl. 986/53, Slg. Nr. 3330/A).“Ergeben sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte, bleibt also der Wortlaut des Gesetzes unklar, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung.
Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1990, Zl. 89/17/0110, mit weiteren Nachweisen, und vom 21. Dezember 1990, Zl. 90/17/0344, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 5153 aus 1965,). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren steht. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen vergleiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.
September 1960, Zl. 370/59, Slg. Nr. 5362/A, und vom 25. Februar 1954, Zl. 986/53, Slg. Nr. 3330/A).“ Erläuterungen zur Regierungsvorlage kommt keine normative Bedeutung zu, hat doch der Gesetzgeber keinen wie immer gearteten Einfluss auf deren Inhalt. Daran ändert nichts, dass solche Erläuterungen im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können (vgl. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0112).Erläuterungen zur Regierungsvorlage kommt keine normative Bedeutung zu, hat doch der Gesetzgeber keinen wie immer gearteten Einfluss auf deren Inhalt. Daran ändert nichts, dass solche Erläuterungen im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können vergleiche VwGH 23.09.2010, 2010/15/0112).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Auslegung eines Gesetzes mithilfe eines Ministerialentwurfs Folgendes aus (vgl. VwGH 27.02.2014, 2011/15/0199):Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Auslegung eines Gesetzes mithilfe eines Ministerialentwurfs Folgendes aus vergleiche VwGH 27.02.2014, 2011/15/0199): „Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es nach österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen. Nach Art. 24 B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden. Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es nach österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen. Nach Artikel 24 B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden.„Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es nach österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen. Nach Artikel 24, B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden. Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es nach österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen. Nach Artikel 24 B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden.
Für die Erläuterungen in einer Regierungsvorlage gilt freilich Besonderes: Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG gelangen Gesetzesvorschläge an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung. Soweit die Erläuterungen einer Regierungsvorlage, die zu einem Gesetzesbeschluss des Gesetzgebers geführt hat, Darlegungen zur inhaltlichen Bedeutung der von der Regierung vorgeschlagenen verba legalia enthalten, können diese Darlegungen insofern der Interpretation des Gesetzestextes dienen, als sich (regelmäßig) aus dem Umständen ergibt, dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis des von ihm beschlossenen Gesetzestextes ausgegangen ist.
Demgegenüber sind vor bzw. außerhalb der Regierungsvorlage iSd Art. 41 Abs. 1 B-VG angestellte Überlegungen der Exekutive in der Regel nicht geeignet, den Inhalt des von Nationalrat und Bundesrat herbeigeführten Gesetzesbeschlusses auszuloten. In Bezug auf den Ministerialentwurf eines Gesetzes kommt dem Parlament verfassungsrechtlich nicht mehr als Beobachterstatus zu.“Für die Erläuterungen in einer Regierungsvorlage gilt freilich Besonderes: Gemäß Artikel 41, Absatz eins, B-VG gelangen Gesetzesvorschläge an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung. Soweit die Erläuterungen einer Regierungsvorlage, die zu einem Gesetzesbeschluss des Gesetzgebers geführt hat, Darlegungen zur inhaltlichen Bedeutung der von der Regierung vorgeschlagenen verba legalia enthalten, können diese Darlegungen insofern der Interpretation des Gesetzestextes dienen, als sich (regelmäßig) aus dem Umständen ergibt, dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis des von ihm beschlossenen Gesetzestextes ausgegangen ist.
Demgegenüber sind vor bzw. außerhalb der Regierungsvorlage iSd Artikel 41, Absatz eins, B-VG angestellte Überlegungen der Exekutive in der Regel nicht geeignet, den Inhalt des von Nationalrat und Bundesrat herbeigeführten Gesetzesbeschlusses auszuloten. In Bezug auf den Ministerialentwurf eines Gesetzes kommt dem Parlament verfassungsrechtlich nicht mehr als Beobachterstatus zu.“ Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ersucht, darzulegen, welche Formulierung aus ihrer Sicht den Anforderungen nach Art. 18 B-VG genüge. Genau diese vorgebrachte Formulierung der Beschwerdeführerin „eine zweite Wiederholung ist zulässig, weitere Wiederholungen sind unzulässig“ kommt der Bedeutung des Wortlautes des Verordnungstextes („Eine zweite Wiederholung ist zulässig.“) nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ersucht, darzulegen, welche Formulierung aus ihrer Sicht den Anforderungen nach Artikel 18, B-VG genüge. Genau diese vorgebrachte Formulierung der Beschwerdeführerin „eine zweite Wiederholung ist zulässig, weitere Wiederholungen sind unzulässig“ kommt der Bedeutung des Wortlautes des Verordnungstextes („Eine zweite Wiederholung ist zulässig.“) nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu.
Dieser äußerste mögliche Wortsinn steckt auch die Grenze jeglicher Auslegung ab (VwGH 25.10.1990, 89/16/0029). Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt; im Zweifel ist das Bestehen einer Gesetzeslücke nicht anzunehmen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0033 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27. April 2005, 2001/14/0114, VwSlg 8029 F/2005, und vom 15. November 2005, 2004/14/0106, VwSlg 8083 F/2005).
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der Verordnungsgeber in § 15 Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung nur positiv regle, dass ein zweite Wiederholung “zulässig” sei, ohne jedoch eine Sperrwirkung für weitere Antritte anzuführen, kann weder dem Wortlaut des Verordnungstextes noch den Materialien entnommen werden.Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der Verordnungsgeber in Paragraph 15, Absatz 3, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung nur positiv regle, dass ein zweite Wiederholung “zulässig” sei, ohne jedoch eine Sperrwirkung für weitere Antritte anzuführen, kann weder dem Wortlaut des Verordnungstextes noch den Materialien entnommen werden.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zu einer dritten Wiederholungsprüfung für den Apothekerberuf mangels Rechtsgrundlage zu Recht zurückgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Auch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit den ex-lege Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen befasst (VwGH 16.02.1984, 83/08/0230; 23.05.2017, Ro 2016/10/0039; 25.09.2002, 95/12/0044).
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W147.2324699.1.00