RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlW153 2209272-2 Spruch, W153 2209272-2/10E, W153 2209272-2/10E, Schriftliche Ausfertigung des am 12.03.2026 mündli
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026, zu Recht erkannt: A) II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. , Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige des Iran, reiste im Mai 2017 legal in das Gebiet der Europäischen Union ein und stellte am 09.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.10.2018, Zl. 1151700705-170554372, vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit hg. Erkenntnis vom 26.01.2022, L506 2209272-1/18E, als unbegründet abgewiesen. Am 02.08.2022 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der polizelichen Erstbefragung gab die BF zu ihren Fluchtgründe an, dass sie vor etwa einem halben Jahr ein Interesse am Christentum entwickelt habe und bald getauft werde. Im Iran drohe aus diesem Grund die Hinrichtung. Am 30.06.2023 und 20.11.2023 fanden niederschriftliche Einvernahmen der BF vor dem BFA statt. Dort brachte sie zu ihren Fluchtgründen erneut vor, dass sie nach Ablehnung ihres letzten Asylantrages zum Christentum konvertiert sei und ihr im Iran deshalb Verfolgung drohe. Weiters gab die BF an, dass sie an Panikattacken leide. Am 24.08.2023 wurde im Auftrag des BFA ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten betreffend die BF durchgeführt. Mit Bescheid vom 05.01.2024 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das BFA der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ ihr gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.)Mit Bescheid vom 05.01.2024 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte das BFA der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihr gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 13.02.2024 im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vollumfänglich Beschwerde. Am 05.03.2026 erstattete die BF durch ihre rechtliche Vertretung eine Stellungnahme zu den gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderinformationen. Das BVwG führte am 12.03.2026 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie ihre rechtliche Vertretung teilnahmen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration befragt. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen. Im Rahmen dieser Verhandlung gab die BF bekannt, die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis II. des Bescheides des BFA vom 05.01.2024 zurückziehen zu wollen. In der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.Das BVwG führte am 12.03.2026 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie ihre rechtliche Vertretung teilnahmen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration befragt. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen. Im Rahmen dieser Verhandlung gab die BF bekannt, die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch zwei. des Bescheides des BFA vom 05.01.2024 zurückziehen zu wollen. In der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 16.03.2024 beantragte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung die schriftliche Ausfertigung des am 12.03.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF trägt die im Spruch genannten Personalien (Name und Geburtsdatum), ist iranische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Turk an und wurde als Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung des Islam geboren. Ihre Identität steht fest. Die BF stammt aus der Stadt XXXX und lebte dort bis zur ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr
- Sie besuchte dort 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Anschließend arbeitete sie als Buchhalterin und Schneiderin. Die BF stammt aus der Stadt römisch 40 und lebte dort bis zur ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr
- Sie besuchte dort 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Anschließend arbeitete sie als Buchhalterin und Schneiderin. Die BF ist ledig und kinderlos. Sie ging im Jahr 2015 im Iran eine „Ehe auf Zeit“ für die Dauer von sieben Jahren ein, stellte gemeinsam mit ihrem „Ehemann“ in Österreich einen Asylantrag und lebte bis Anfang 2023 mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Seither leben sie getrennt. Die Eltern und zwei Schwestern der BF leben weiterhin im Iran. Zu ihren Familienangehörigen in der Heimat besteht kein Kontakt. Die BF leidet an Stresssymptomen und Panikattacken. Sie befindet sich in entsprechender und regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Ansonsten ist die BF gesund. Die BF ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die BF wurde am 18.09.2022 in einer Baptistengemeinde getauft. Am 19.06.2023 ist sie aus der Religionsgemeinschaft der Freikirchen in Österreich und am 14.07.2023 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten. Die BF lebt seit Mai 2017 durchgehend in Österreich, und hält sich aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerberin legal im Bundesgebiet auf. Die BF besuchte in Österreich diverse Sprachkurse bis zum Niveau A2, was auch ihren Deutschkenntnissen entspricht. Eine Prüfung hat sie jedoch nur auf A1-Niveau abgelegt. Weitere Prüfungen konnte sie aufgrund von Panikattacken nicht absolvieren. Die BF hat die Absicht weitere Deutsch- und Integrationsprüfungen zu absolvieren. In Österreich hat sich die BF einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und Unterstützer gefunden, die ihr dabei behilflich sind ihre gesundheitliche Stabilität wieder zu erlangen. Sie betreut regelmäßig ein betagtes Ehepaar, trifft sich mit Freunden und Mitgliedern der Kirche. Bis dato war die BF im Bundesgebiet nicht berufstätig und lebt seit ihrer Einreise in Österreich von der Grundversorgung. Ihr ist bewusst, dass sie rasch selbsterhaltungsfähig werden muss, und sie ist bereit, jede ihr vom AMS vermittelte Arbeit anzunehmen. Ein von ihr im Jahr 2024 gestellter Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Haushälterin wurde abgelehnt. Sie verfolgt das konkrete Berufsziel, künftig im Bereich der Kinderbetreuung tätig zu sein. Die BF ist privat wohnversorgt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und die öffentlichen Register und durch die Einvernahme der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben im behördlichen Verfahren sowie auf dem dort vorgelegten iranischen Personalausweis. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF wurden ebenfalls auf Grundlage ihrer nachvollziehbaren Angaben im behördlichen Verfahren sowie vor dem BVwG festgestellt. Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihrer Schulbildung sowie ihrer Berufserfahrung owie ihrer Berufserfahrung gründen sich auf ihre im gesamten Verfahren diesbezüglich gleichbleibenden und in sich schlüssigen Angaben. Die Feststellungen zum Familienstand der BF, insbesondere dass sie ledig und kinderlos ist sowie im Iran eine „Ehe auf Zeit“ eingegangen ist, stützen sich auf ihre glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt für die Feststellung, dass sie mittlerweile von ihrem früheren „Ehemann“ getrennt lebt. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort ihrer im Iran lebenden Familienangehörigen sowie zum fehlenden Kontakt zu diesen beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF gründen sich auf ihre im Verfahren gleichbleibenden Angaben in Verbindung mit den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunden. Daraus ergibt sich, dass die BF an einer Anpassungsstörung mit einer länger andauernden leichtgradigen depressiven Reaktion sowie an einer Panikstörung leidet. Die Feststellung, dass sich die BF in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befindet, konnte zudem anhand des entsprechenden Schreibens der Volkshilfe vom 03.03.2026 festgestellt werden. Ihre Arbeitsfähigkeit konnte festgestellt werden, da sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorbrachte, arbeitsunfähig zu sein, sondern vielmehr angab, künftig in Österreich erwerbstätig sein zu wollen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen zu ihrer Religion, insbesondere dass sie in Österreich ursprünglich in einer Baptistengemeinde getauft wurde und in weiterer Folge sowohl aus der Freikirche in Österreich als auch aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten ist, stützen sich auf die vorgelegten Bestätigungen der Baptisten Linz sowie auf die Niederschriften des Magistrats der Landeshauptstadt Linz über die entsprechenden Austritte. Der Zeitpunkt der ursprünglichen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der BF im Vefahren sowie aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Die Feststellung, dass die BF über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 verfügt, beruht auf dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Dass sie Sprachkurse bis zum Niveau A2 besucht und die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich abgelegt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen und Zertifikaten. Dass eine Prüfung auf dem Niveau A2 bislang aufgrund von Panikattacken nicht absolviert wurde, jedoch weiterhin angestrebt wird, konnte aufgrund ihrer glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Dass die BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, konnte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen. Diese Feststellungen werden zudem durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben mehrerer Personen untermauert. Ihr Engagement in der Kirchengemeinde sowie ihre Unterstützung eines älteren Ehepaares ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben in Verbindung mit einem Schreiben der Baptisten Linz und den vorgelegten Unterstützungserklärungen. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, gründet sich auf ihre nachvollziehbaren Angaben. Dass sie sich jedoch bereits um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht hat, diese jedoch abgelehnt wurde, sowie ihre Bereitschaft, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben und dem vorgelegten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Haushaltshilfe. Ihr Berufsziel, künftig im Bereich der Kinderbetreuung tätig zu sein, konnte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenfalls glaubhaft darlegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A. I.)Zu A. römisch eins.) Zur Einstellung des Verfahrens über die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zur Einstellung des Verfahrens über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Die in der Beschwerdeverhandlung am 12.03.2026 rechtlich vertretene BF zog mit ausdrücklicher Erklärung ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 05.01.2024 zurück. Die vor dem BVwG durch ihren Rechtsvertreter abgegebene Erklärung war eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der BF, die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuziehen.Die in der Beschwerdeverhandlung am 12.03.2026 rechtlich vertretene BF zog mit ausdrücklicher Erklärung ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 05.01.2024 zurück. Die vor dem BVwG durch ihren Rechtsvertreter abgegebene Erklärung war eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der BF, die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuziehen. Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des BVwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des BVwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu A. II und III.)Zu A. römisch zwei und römisch drei.) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz): Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: „[…]
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„[…]
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […]“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […]“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im konkreten Fall nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Sie hat hingegen ausdrücklich verneint Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen im konkreten Fall nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Sie hat hingegen ausdrücklich verneint Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zur Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):Zur Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist): Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung ua zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung ua zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2020/146 (im Folgenden: BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2020/146 (im Folgenden: BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210 idF BGBl. III 2018/139 (im Folgenden: EMRK) geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210 in der Fassung BGBl. römisch drei 2018/139 (im Folgenden: EMRK) geboten ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Die BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Insofern könnte die Rückkehrentscheidung nur zu einer möglichen Verletzung des Rechts auf Privatleben der BF führen, was in einem weiteren Schritt zu prüfen ist: Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH Ra 2016/22/0056).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH Ra 2016/22/0056). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209; VwGH 08.11.2018, Ra 2016/220120 mHa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 20.07.2014, 2013/22/0226).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209; VwGH 08.11.2018, Ra 2016/220120 mHa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 20.07.2014, 2013/22/0226). Im gegenständlichen Fall kam die BF im Jahr 2017 nach Österreich und hält sich nunmehr seit neun Jahren im Bundesgebiet auf. Wenngleich ihre Muttersprache Farsi sein mag, beherrscht die BF dennoch die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau. Die primäre Sozialisation der BF fand zwar im Herkunftsland statt, seit nun fast einem Jahrzehnt erfährt sie diese jedoch ausschließlich in Österreich. Kontakt zu etwaigen Familienangehörigen oder Freunden der BF im Iran bestehen nicht und ist daher davon auszugehen, dass die BF die Bindungen zum Herkunftsland zwischenzeitig verloren hat und ihre Verwurzelung im österreichischen Bundesgebiet liegt. Auch vermochte die BF zum Entscheidungszeitpunkt entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun. Sie spricht gut Deutsch, verfügt über Kontakte zur österreichischen Gesellschaft, engagiert sich in ihrer Kirchengemeinde und bemüht sich in Zukunft erwerbstätig zu sein. Bei zukunftsorientierter Betrachtung ist davon auszugehen, dass die BF, trotz ihrer gesundheitlichen Probleme, rasch die noch fehlenden Deutsch- und Integrationsprüfungen absolvieren und aufgrund ihrer Vorbildung und der Unterstützung ihres Freundeskreises rasch selbsterhaltungsfähig sein wird. Sie wird sich dadurch auch immer besser in die österreichische Gesellschaft integrieren. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Auch wenn dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens ein großes Gewicht beizumessen ist, wiegt im gegenständlichen Fall das private Interesse der BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet schwerer, zumal die BF keinen Bezug mehr zum Herkunftsland hat. Durch die Anordnung einer Rückkehrentscheidung wäre eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht auszuschließen, weshalb im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig festzustellen war.Auch wenn dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens ein großes Gewicht beizumessen ist, wiegt im gegenständlichen Fall das private Interesse der BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet schwerer, zumal die BF keinen Bezug mehr zum Herkunftsland hat. Durch die Anordnung einer Rückkehrentscheidung wäre eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht auszuschließen, weshalb im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig festzustellen war. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher in Anbetracht der schwerwiegenden Interessen an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF und der langen Aufenthaltsdauer in Österreich davon auszugehen, dass das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher in Anbetracht der schwerwiegenden Interessen an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF und der langen Aufenthaltsdauer in Österreich davon auszugehen, dass das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist und die Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben.Es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist und die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. zu beheben. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ Gemäß dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen:Gemäß dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen: „[…]
- wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und„[…]
- wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.“
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.“ Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die BF übt derzeit weder eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus noch hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt. Es ist ihr somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Die BF übt derzeit weder eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus noch hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt. Es ist ihr somit gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen und die BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen und die BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W153.2209272.2.01