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{'item': 'W259 2318593-2'}

Obsah (6)Art. 133§ 13§ 6§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlW259 2318593-2 Spruch, W259 2318593-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 10.07.2025 beantragte er einen „Negativbescheid“ bezüglich der Vergabe einer näher bezeichneten Planstelle.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Begehren unklar sowie nicht hinreichend bestimmt sei und insbesondere eine klare und präzise Bezeichnung des konkreten Begehrens fehle. Sie trug ihm die Verbesserung binnen 14 Tagen mit der Wirkung auf, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.
  3. Nach Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.08.2025 nach Wiederholung seines Antrages vom 17.07.2025 ergänzend vor, dass ein Negativbescheid ein Bescheid sei, der eine negative Entscheidung z.B. zu einem Antrag oder einer Anfrage darstelle. Einen solchen Bescheid beantrage er bezüglich der Vergabe der Planstelle mit der Nummer PM-SAP Nr. XXXX . Dieser Bescheid habe die Begründung zu enthalten, warum der Kollege XXXX diese Planstelle erhalten habe und eine Begründung, warum der Beschwerdeführer diese Planstelle nicht erhalten habe.
  4. Nach Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.08.2025 nach Wiederholung seines Antrages vom 17.07.2025 ergänzend vor, dass ein Negativbescheid ein Bescheid sei, der eine negative Entscheidung z.B. zu einem Antrag oder einer Anfrage darstelle. Einen solchen Bescheid beantrage er bezüglich der Vergabe der Planstelle mit der Nummer PM-SAP Nr. römisch 40 . Dieser Bescheid habe die Begründung zu enthalten, warum der Kollege römisch 40 diese Planstelle erhalten habe und eine Begründung, warum der Beschwerdeführer diese Planstelle nicht erhalten habe.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 10.07.2025, ergänzt durch den Antrag vom 01.08.2025,

§ 13Abs.

3 AVG zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass beide Anträge lediglich die Forderung eines „Negativbescheids bezüglich der Vergabe der Planstelle“ beinhalten würden bzw. der zweite Antrag eine Begründung zum Besetzungsverfahren verlange, sich daraus aber kein hinreichend bestimmtes, konkretes und klares Antragsbegehren ergebe. Der Verbesserungsauftrag sei daher nicht erfüllt worden.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 10.07.2025, ergänzt durch den Antrag vom 01.08.2025,

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass beide Anträge lediglich die Forderung eines „Negativbescheids bezüglich der Vergabe der Planstelle“ beinhalten würden bzw. der zweite Antrag eine Begründung zum Besetzungsverfahren verlange, sich daraus aber kein hinreichend bestimmtes, konkretes und klares Antragsbegehren ergebe. Der Verbesserungsauftrag sei daher nicht erfüllt worden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er eine Begründung begehrt habe, warum der Kollege die Planstelle erhalten habe und nicht er. Es entstehe der Eindruck, dass die Behörde nicht willens sei, eine diesbezügliche Begründung zu übermitteln und die Planstelle willkürlich vergeben worden sei. Er bestehe daher darauf, eine Begründung zu erhalten, nach welchen Kriterien die Planstelle vergeben worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 29.08.2025, des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 2025, des Antrags des Beschwerdeführers vom 10.07.2025 und dessen Ergänzung vom 01.08.2025, des Verbesserungsauftrags der belangten Behörde vom 17.07.2025 sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 29.08.2025, des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 2025, des Antrags des Beschwerdeführers vom 10.07.2025 und dessen Ergänzung vom 01.08.2025, des Verbesserungsauftrags der belangten Behörde vom 17.07.2025 sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  2. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 10.07.2025 stellte er folgenden Antrag:Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 10.07.2025 stellte er folgenden Antrag: „Hiermit beantrage ich einen Negativbescheid bezüglich der Vergabe der im Betreff genannten Planstelle an den Herrn XXXX .“„Hiermit beantrage ich einen Negativbescheid bezüglich der Vergabe der im Betreff genannten Planstelle an den Herrn römisch 40 .“ Der Betreff lautete: „Negativbescheid bez. der Vergabe der Planstelle PM-SAP Nr. XXXX “Der Betreff lautete: „Negativbescheid bez. der Vergabe der Planstelle PM-SAP Nr. römisch 40 “ Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2025 teilte ihm die belangte Behörde mit, dass das Begehren unklar sowie nicht hinreichend bestimmt sei und insbesondere eine klare und präzise Bezeichnung des konkreten Begehrens fehle. Sie trug ihm die Verbesserung binnen 14 Tagen auf und wies darauf hin, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Mit fristgerechten Schreiben vom 01.08.2025 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 10.07.2025 und führte ergänzend aus: „Ein Negativbescheid ist ein Bescheid, der eine negative Entscheidung z.B. zu einem Antrag oder einer Anfrage darstellt. Einen solchen Negativbescheid beantrage ich bezüglich der Vergabe der Planstelle mit der Nummer PM-SAP Nr. XXXX .Einen solchen Negativbescheid beantrage ich bezüglich der Vergabe der Planstelle mit der Nummer PM-SAP Nr. römisch 40 . Dieser Bescheid hat die Begründung zu enthalten, warum der Kollege XXXX die o.g. Planstelle bekommen hat.Dieser Bescheid hat die Begründung zu enthalten, warum der Kollege römisch 40 die o.g. Planstelle bekommen hat. Weiters hat dieser Bescheid die Begrünung zu enthalten, warum ich die Planstelle PM-SAP Nr. XXXX nicht bekommen habe.“Weiters hat dieser Bescheid die Begrünung zu enthalten, warum ich die Planstelle PM-SAP Nr. römisch 40 nicht bekommen habe.“ Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag zurück.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des Verbesserungsauftrags seinen ursprünglichen Antrag wiederholte, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des Antrags vom 10.07.2025 mit jenem vom 01.08.
  4. Der festgestellte Inhalt des Antrages vom 10.07.2025 und des Schreibens vom 01.08.2025 ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  5. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.

  1. Abweisung der Beschwerde 3.1.
  2. § 13 Abs. 3 AVG lautet:3.1.
  3. Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: „Anbringen § 13.Paragraph 13, […]

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 3.1.1. Mit gegenständlichem Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2025, ergänzt durch Schreiben vom 01.08.2025, zurückgewiesen. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat (vgl. VwGH 29.05.2006,2005/17/0242):Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat vergleiche VwGH 29.05.2006,2005/17/0242): 3.1.2.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1.2.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Verbesserungsauftrag ist konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). Im Verbesserungsauftrag ist konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt allerdings voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln. Der Inhalt ist ausgehend vom objektiven Erklärungswert zu deuten (vgl. VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094).Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt allerdings voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln. Der Inhalt ist ausgehend vom objektiven Erklärungswert zu deuten vergleiche VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094). 3.1.

  1. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Dem Beschwerdeführer wurde mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.07.2025 mitgeteilt, dass sein Antrag auf einen „Negativbescheid bezüglich der Vergabe der Planstelle PM-SAP Nr. XXXX , an den Herrn XXXX “ unklar sowie nicht hinreichend bestimmt sei und insbesondere eine klare und präzise Bezeichnung des konkreten Begehrens fehle. Es wurde ihm die Verbesserung binnen 14 Tagen mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.07.2025 mitgeteilt, dass sein Antrag auf einen „Negativbescheid bezüglich der Vergabe der Planstelle PM-SAP Nr. römisch 40 , an den Herrn römisch 40 “ unklar sowie nicht hinreichend bestimmt sei und insbesondere eine klare und präzise Bezeichnung des konkreten Begehrens fehle. Es wurde ihm die Verbesserung binnen 14 Tagen mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Der Verbesserungsauftrag entspricht damit dem Gesetz und der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge mit Schreiben vom 01.08.2025 zwar eine weitere Eingabe ein, unterließ es jedoch weiterhin, ein konkretes Begehren zu formulieren. Vielmehr beantragte er neuerlich einen „Negativbescheid bezüglich der Vergabe der Planstelle PM-SAP Nr. XXXX “ und führte lediglich ergänzend und allgemein gehalten aus, dass ein Negativbescheid ein Bescheid sei, der eine negative Entscheidung z.B. zu einem Antrag oder einer Anfrage darstelle und dieser die Begründung zu enthalten habe, warum der Kollege XXXX die Planstelle PM-SAP Nr. XXXX erhalten habe und nicht er. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge mit Schreiben vom 01.08.2025 zwar eine weitere Eingabe ein, unterließ es jedoch weiterhin, ein konkretes Begehren zu formulieren. Vielmehr beantragte er neuerlich einen „Negativbescheid bezüglich der Vergabe der Planstelle PM-SAP Nr. römisch 40 “ und führte lediglich ergänzend und allgemein gehalten aus, dass ein Negativbescheid ein Bescheid sei, der eine negative Entscheidung z.B. zu einem Antrag oder einer Anfrage darstelle und dieser die Begründung zu enthalten habe, warum der Kollege römisch 40 die Planstelle PM-SAP Nr. römisch 40 erhalten habe und nicht er. Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbingen, dass der Beschwerdeführer eine Begründung verlangt, weshalb XXXX die Planstelle PM-SAP Nr. XXXX erhalten habe und nicht er, festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch besteht (vgl. VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066, mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Fehlt es an der Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorgangs justiziabel zu machen (vgl. hierzu – sowie auch zum fehlenden rechtlichen Interesse an einem Feststellungsbescheid bei Bejahung einer Parteistellung – VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0075). Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbingen, dass der Beschwerdeführer eine Begründung verlangt, weshalb römisch 40 die Planstelle PM-SAP Nr. römisch 40 erhalten habe und nicht er, festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch besteht vergleiche VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066, mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Fehlt es an der Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorgangs justiziabel zu machen vergleiche hierzu – sowie auch zum fehlenden rechtlichen Interesse an einem Feststellungsbescheid bei Bejahung einer Parteistellung – VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0075). Der ergänzte Antrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.08.2025 erweist sich somit auch vor diesem Hintergrund als unzulässig. Darüber hinaus ist ein hinreichend bestimmtes Antragsbegehren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Schreiben vom 01.08.2025 nicht ableitbar. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals ausführte, dass der Eindruck geschaffen werden, dass Planstellen willkürlich und nicht nach dem Recht der Bewerber auf Gelichbehandlung und dem Recht auf objektive Beurteilung ihrer Eignung ausschließlich aufgrund ihrer Fähigkeiten und Leistungen vergeben werden würden, ist festzuhalten, dass eine Konkretisierung des Antrags vom 17.07.2025 dahingehend, dass eine Diskriminierung im Ernennungsverfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht werde, vom Beschwerdeführer im Antrag vom 01.08.2025 jedenfalls nicht erfolgte. Da Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen sind, war auch nicht mit einer (weiteren) Aufforderung zu einer "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens vorzugehen (vgl. VwGH 29.09.2015, 2012/05/0198; 16.09.2009, 2008/05/0206).Da Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen sind, war auch nicht mit einer (weiteren) Aufforderung zu einer "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens vorzugehen vergleiche VwGH 29.09.2015, 2012/05/0198; 16.09.2009, 2008/05/0206). Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2025, ergänzt durch das Schreiben vom 01.08.2025, daher zu Recht zurückgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. 3.
  2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – so wie konkret – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Somit konnte eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entfallen. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – so wie konkret – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Somit konnte eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entfallen. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu B) 3.3. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W259.2318593.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.