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W259 2322914-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlW259 2322914-1 Spruch, W259 2322914-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Mit Antrag vom 23.12.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit Dienstauftrag mitgeteilt habe, dass Zweifel an seiner Exekutivdienstfähigkeit bestehen würden. Deshalb sei er gemäß § 52 BDG einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen. Weiters seien aus Sicherheitsgründen, aber auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers, keine Nachtdienste bzw. Dienste mit der Dienstwaffe zu verrichten. Es bleibe unklar, ob sich die Weisung auf Abs. 1 oder 2 des § 52 BDG stütze. Die behaupteten Zweifel an der Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers würden jedoch keinerlei sachliche Grundlage finden. Die Anordnung, dass der Beschwerdeführer vorläufig keine Nachtdienste bzw. keine Dienste mit Dienstwaffe verrichten dürfe, seien willkürlich. Mit Schreiben vom 10.10.2024 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er vom Dienst frei zu stellen sei. Eine Begründung dafür lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die Dienstfreistellung stelle eine überzogene Maßnahme dar. Der Beschwerdeführer begehrte folgende Feststellungen:
  3. Mit Antrag vom 23.12.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit Dienstauftrag mitgeteilt habe, dass Zweifel an seiner Exekutivdienstfähigkeit bestehen würden. Deshalb sei er gemäß Paragraph 52, BDG einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen. Weiters seien aus Sicherheitsgründen, aber auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers, keine Nachtdienste bzw. Dienste mit der Dienstwaffe zu verrichten. Es bleibe unklar, ob sich die Weisung auf Absatz eins, oder 2 des Paragraph 52, BDG stütze. Die behaupteten Zweifel an der Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers würden jedoch keinerlei sachliche Grundlage finden. Die Anordnung, dass der Beschwerdeführer vorläufig keine Nachtdienste bzw. keine Dienste mit Dienstwaffe verrichten dürfe, seien willkürlich. Mit Schreiben vom 10.10.2024 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er vom Dienst frei zu stellen sei. Eine Begründung dafür lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die Dienstfreistellung stelle eine überzogene Maßnahme dar. Der Beschwerdeführer begehrte folgende Feststellungen: „
  4. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung und der damit einhergehende im Schreiben vom 1.10.2024 genannte Abzug vom Nachtdienst die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da am 1.10.2024 keine Zweifel an der Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers bestanden und auch keine Gründe vorlagen, die einen vorläufigen Abzug von den Nachtdiensten rechtfertigen hätten können.
  5. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung vom 1.10.2024 ungesetzlich ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers auf die rechtsrichtige Anwendung des § 52 BDG verletzt hat, da sie weder auf § 52 Abs 1 noch auf Abs 2 BDG gründet, weswegen der Antragsteller nicht verpflichtet war der Anordnung nachzukommen.
  6. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung vom 1.10.2024 ungesetzlich ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers auf die rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 52, BDG verletzt hat, da sie weder auf Paragraph 52, Absatz eins, noch auf Absatz 2, BDG gründet, weswegen der Antragsteller nicht verpflichtet war der Anordnung nachzukommen.
  7. Es wird festgestellt, dass die mit dem Schreiben vom 10.10.2024 verfügte Dienstfreistellung vor dem Hintergrund der bestehenden Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers unbegründet war und dessen subjektiv-dienstlichen Rechte verletzt.“
  8. Mit weiterem Antrag vom 22.01.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus seinem Schriftsatz vom 23.12.2024 und führte ergänzend aus, dass die gegenständliche Dienstfreistellung ebenso vor dem Hintergrund des § 43 Abs 2 BDG zu betrachten sei. § 43 Abs 2 BDG verfolge den Zweck das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten. Weiters regle leg cit auch das Verhalten von Beamten gegenüber ihren übrigen Kollegen und Vorgesetzten. Ein pflichtwidriges Verhalten einem Kollegen gegenüber sei sodann anzunehmen, wenn dessen Würde beeinträchtigt werde. Weiters sei ein solches auch anzunehmen, wenn der Betriebsfrieden gestört werde und sich so die Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstverrichtung erschwere. In casu werde der Betriebsfrieden durch die unbegründete Dienstfreistellung des Antragstellers gestört. Der Antragsteller werde dienstlich herabgesetzt und aufgrund der Ungleichbehandlung seinen übrigen Kollegen gegenüber in seiner Würde verletzt. Es obliege der Dienstbehörde einen solchen Zustand hintanzuhalten und nicht zu fördern. Der Beschwerdeführer habe daher das Recht seinen Dienst an einem diskriminierungs- und schikanefreien Arbeitsplatz auszuüben, da seine Exekutivdienstfähigkeit vollumfänglich gegeben sei. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge folgenden Antrag auf Feststellung:
  9. Mit weiterem Antrag vom 22.01.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus seinem Schriftsatz vom 23.12.2024 und führte ergänzend aus, dass die gegenständliche Dienstfreistellung ebenso vor dem Hintergrund des Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu betrachten sei. Paragraph 43, Absatz 2, BDG verfolge den Zweck das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten. Weiters regle leg cit auch das Verhalten von Beamten gegenüber ihren übrigen Kollegen und Vorgesetzten. Ein pflichtwidriges Verhalten einem Kollegen gegenüber sei sodann anzunehmen, wenn dessen Würde beeinträchtigt werde. Weiters sei ein solches auch anzunehmen, wenn der Betriebsfrieden gestört werde und sich so die Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstverrichtung erschwere. In casu werde der Betriebsfrieden durch die unbegründete Dienstfreistellung des Antragstellers gestört. Der Antragsteller werde dienstlich herabgesetzt und aufgrund der Ungleichbehandlung seinen übrigen Kollegen gegenüber in seiner Würde verletzt. Es obliege der Dienstbehörde einen solchen Zustand hintanzuhalten und nicht zu fördern. Der Beschwerdeführer habe daher das Recht seinen Dienst an einem diskriminierungs- und schikanefreien Arbeitsplatz auszuüben, da seine Exekutivdienstfähigkeit vollumfänglich gegeben sei. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge folgenden Antrag auf Feststellung: „Es wird festgestellt, dass die Dienstfreistellung des Antragstellers gänzlich unbegründet ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da am XXXX 2024 keine Zweifel an der Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers bestanden haben und auch seither nicht bestehen.“„Es wird festgestellt, dass die Dienstfreistellung des Antragstellers gänzlich unbegründet ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da am römisch 40 2024 keine Zweifel an der Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers bestanden haben und auch seither nicht bestehen.“
  10. Mit bekämpften Bescheid vom XXXX 2025, Zl. XXXX , wurden die Feststellungsanträge vom 23.12.2024 und 22.01.2025 zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte darin im Wesentlichen aus, dass die beantragten Feststellungen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen seien. Die Erlassung eines solchen liege auch nicht im öffentlichen Interesse und stelle kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, weshalb die Anträge mangels Feststellungsinteresse zurückzuweisen seien. Zum Abzug vom Nachtdienst wurde ergänzend ausgeführt, dass sich die Judikatur klar gegen die Einräumung eines subjektiven Rechtes des Beamten auf eine bestimmte dienstliche Verwendung ausspreche, weshalb kein subjektives Recht auf Verwendung als nachtdienstversehender Exekutivbeamter bestehe.
  11. Mit bekämpften Bescheid vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , wurden die Feststellungsanträge vom 23.12.2024 und 22.01.2025 zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte darin im Wesentlichen aus, dass die beantragten Feststellungen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen seien. Die Erlassung eines solchen liege auch nicht im öffentlichen Interesse und stelle kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, weshalb die Anträge mangels Feststellungsinteresse zurückzuweisen seien. Zum Abzug vom Nachtdienst wurde ergänzend ausgeführt, dass sich die Judikatur klar gegen die Einräumung eines subjektiven Rechtes des Beamten auf eine bestimmte dienstliche Verwendung ausspreche, weshalb kein subjektives Recht auf Verwendung als nachtdienstversehender Exekutivbeamter bestehe.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass das rechtliche Interesse aus der unrichtigen Anwendung des § 52 Abs 1 BDG resultiere. Gemäß VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272 setze das rechtliche Interesse voraus, dass die Feststellung geeignet sei, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen. Dafür ist die Feststellung, dass die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung rechtswidrig sei, geeignet, da sie die ungesetzliche sowie unrichtige Anwendung des § 52 Abs 1 BDG erkennen und künftige Rechtsverletzungen hintanhalten würde. Bezüglich der hier beantragten Feststellung im Zusammenhang mit der ungesetzlichen Anordnung zur ärztlichen Untersuchung sei kein anderes Verfahren gesetzlich vorgeschrieben. Da keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe vorliegen würden, die einen Abzug vom Nachtdienst rechtfertigen würden, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer willkürlich vom Nachtdienst abgezogen. Die Anordnung sei als diskriminierend einzustufen, da es keine Hinweise gebe, aufgrund derer der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen keine Nachtdienste mehr verrichten solle. Durch die Dienstfreistellung werde der Beschwerdeführer sohin nicht mehr als gleichwertiges Mitglied des Wachkörpers angesehen. Diese Rechtsverletzungen und deren künftige Hintanhaltung durch die belangte Behörde würden das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers begründen.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass das rechtliche Interesse aus der unrichtigen Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, BDG resultiere. Gemäß VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272 setze das rechtliche Interesse voraus, dass die Feststellung geeignet sei, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen. Dafür ist die Feststellung, dass die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung rechtswidrig sei, geeignet, da sie die ungesetzliche sowie unrichtige Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, BDG erkennen und künftige Rechtsverletzungen hintanhalten würde. Bezüglich der hier beantragten Feststellung im Zusammenhang mit der ungesetzlichen Anordnung zur ärztlichen Untersuchung sei kein anderes Verfahren gesetzlich vorgeschrieben. Da keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe vorliegen würden, die einen Abzug vom Nachtdienst rechtfertigen würden, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer willkürlich vom Nachtdienst abgezogen. Die Anordnung sei als diskriminierend einzustufen, da es keine Hinweise gebe, aufgrund derer der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen keine Nachtdienste mehr verrichten solle. Durch die Dienstfreistellung werde der Beschwerdeführer sohin nicht mehr als gleichwertiges Mitglied des Wachkörpers angesehen. Diese Rechtsverletzungen und deren künftige Hintanhaltung durch die belangte Behörde würden das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers begründen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit „Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979“ vom 01.10.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem Folgendes mit:Mit „Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG 1979“ vom 01.10.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem Folgendes mit: „[…] Sie werden aufgefordert, sich gemäß § 52 BDG 1979 am Donnerstag den XXXX 2024 um 13:15 Uhr einer ärztlichen Untersuchung bei Herrn Dr. med. univ. XXXX (Arzt XXXX , Verwaltungstrakt,
  15. Stock) zu unterziehen.„[…] Sie werden aufgefordert, sich gemäß Paragraph 52, BDG 1979 am Donnerstag den römisch 40 2024 um 13:15 Uhr einer ärztlichen Untersuchung bei Herrn Dr. med. univ. römisch 40 (Arzt römisch 40 , Verwaltungstrakt,
  16. Stock) zu unterziehen. […] Aus Sicherheitsgründen, aber auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers sind vorläufig keine Nachtdienste bzw. keine Dienste mit der Dienstwaffe zu verrichten. […]“ Mit Schreiben „Vorlage ärztliches Gutachten - Parteiengehör - Dienstfreistellung - Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens gemäß § 52 BDG 1979“ vom 17.10.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem mit:Mit Schreiben „Vorlage ärztliches Gutachten - Parteiengehör - Dienstfreistellung - Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 52, BDG 1979“ vom 17.10.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem mit: „[…] Im Hinblick auf die vorliegenden Informationen bestehen erhebliche Zweifel an Ihrer Exekutivdienstfähigkeit. Im Anschluss an die ärztliche Untersuchung vom XXXX 2024 wurde daher aus Sicherheitsgründen, aber auch im Hinblick auf die im Rahmen der dem Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflicht entschieden, Sie vorläufig vom Dienst freizustellen. […]“„[…] Im Hinblick auf die vorliegenden Informationen bestehen erhebliche Zweifel an Ihrer Exekutivdienstfähigkeit. Im Anschluss an die ärztliche Untersuchung vom römisch 40 2024 wurde daher aus Sicherheitsgründen, aber auch im Hinblick auf die im Rahmen der dem Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflicht entschieden, Sie vorläufig vom Dienst freizustellen. […]“ Mit Antrag vom 23.12.2024 begehrte der Beschwerdeführer folgende Feststellungen: „
  17. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung und der damit einhergehende im Schreiben vom 1.10.2024 genannte Abzug vom Nachtdienst die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da am 1.10.2024 keine Zweifel an der Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers bestanden und auch keine Gründe vorlagen, die einen vorläufigen Abzug von den Nachtdiensten rechtfertigen hätten können.
  18. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung vom 1.10.2024 ungesetzlich ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers auf die rechtsrichtige Anwendung des § 52 BDG verletzt hat, da sie weder auf § 52 Abs 1 noch auf Abs 2 BDG gründet, weswegen der Antragsteller nicht verpflichtet war der Anordnung nachzukommen.
  19. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung vom 1.10.2024 ungesetzlich ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers auf die rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 52, BDG verletzt hat, da sie weder auf Paragraph 52, Absatz eins, noch auf Absatz 2, BDG gründet, weswegen der Antragsteller nicht verpflichtet war der Anordnung nachzukommen.
  20. Es wird festgestellt, dass die mit dem Schreiben vom 10.10.2024 verfügte Dienstfreistellung vor dem Hintergrund der bestehenden Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers unbegründet war und dessen subjektiv-dienstlichen Rechte verletzt.“ Mit Antrag vom 22.01.2025 begehrte der Beschwerdeführer folgende Feststellung: „Es wird festgestellt, dass die Dienstfreistellung des Antragstellers gänzlich unbegründet ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da am XXXX 2024 keine Zweifel an der Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers bestanden haben und auch seither nicht bestehen.“„Es wird festgestellt, dass die Dienstfreistellung des Antragstellers gänzlich unbegründet ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da am römisch 40 2024 keine Zweifel an der Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers bestanden haben und auch seither nicht bestehen.“ Mit Bescheid des Bundesministeriums für XXXX vom XXXX 2025, Zl. XXXX , wurden die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 23.12.2024 und 22.01.2025 mangels Feststellungsinteresse zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesministeriums für römisch 40 vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , wurden die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 23.12.2024 und 22.01.2025 mangels Feststellungsinteresse zurückgewiesen.
  21. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Schreiben der belangten Behörde vom 01.10.2024 und 17.10.2024, auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 23.12.2024 und 22.01.2025, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.
  22. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.
  23. Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  24. § 44 und § 52 BDG lautet wie folgt:3.1.
  25. Paragraph 44 und Paragraph 52, BDG lautet wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. […] Ärztliche Untersuchung § 52.
(1)Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Paragraph 52,
(1)Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2)Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“ 3.1.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). In Ansehung weisungsförmig vorgenommener Personalmaßnahmen werden vom Verwaltungsgerichtshof zwei Arten von Feststellungsbescheiden für zulässig erachtet:
  2. Die auf die Wirkungslosigkeit der Weisung und das Fehlen von Befolgungspflicht gerichtete Feststellung, wonach die Befolgung einer eine konkrete Personalmaßnahme anordnenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört (vgl. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049). Ein solcher Antrag ist dann erfolgreich, wenn die in Weisungsform verfügte Personalmaßnahme von einem unzuständigen Organ erlassen wurde, ihre Befolgung einen strafgesetzwidrigen Erfolg herstellen würde oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen ist. Unwirksamkeit einer solchen Personalmaßnahme liegt auch dann vor, wenn diese rechtens nicht in Weisungs-, sondern in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).
  3. Die auf die Wirkungslosigkeit der Weisung und das Fehlen von Befolgungspflicht gerichtete Feststellung, wonach die Befolgung einer eine konkrete Personalmaßnahme anordnenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört vergleiche VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049). Ein solcher Antrag ist dann erfolgreich, wenn die in Weisungsform verfügte Personalmaßnahme von einem unzuständigen Organ erlassen wurde, ihre Befolgung einen strafgesetzwidrigen Erfolg herstellen würde oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen ist. Unwirksamkeit einer solchen Personalmaßnahme liegt auch dann vor, wenn diese rechtens nicht in , Weisungs-, sondern in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte vergleiche VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).
  4. Darüber hinaus wird die Feststellung für zulässig erachtet, dass eine - an sich wirksame - eine Dienstzuteilung verfügende Weisung subjektive Rechte des Beamten verletzt, das heißt, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 17.10.2008, 2007/12/0199). Die Konsequenz der Stattgebung eines derartigen Feststellungsbegehrens ist, dass die rechtswidrige Weisung - jedenfalls soweit sie noch Auswirkungen für die Zukunft zeitigt - zurückzuziehen ist (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).
  5. Darüber hinaus wird die Feststellung für zulässig erachtet, dass eine - an sich wirksame - eine Dienstzuteilung verfügende Weisung subjektive Rechte des Beamten verletzt, das heißt, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 17.10.2008, 2007/12/0199). Die Konsequenz der Stattgebung eines derartigen Feststellungsbegehrens ist, dass die rechtswidrige Weisung - jedenfalls soweit sie noch Auswirkungen für die Zukunft zeitigt - zurückzuziehen ist vergleiche VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224). Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung dieser Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung dieser Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089). Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt allerdings voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln. Der Inhalt ist ausgehend vom objektiven Erklärungswert zu deuten (vgl. VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094).Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt allerdings voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln. Der Inhalt ist ausgehend vom objektiven Erklärungswert zu deuten vergleiche VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094). 3.1.
  6. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beantragten Feststellungen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen seien. Die Erlassung eines solchen liege auch nicht im öffentlichen Interesse und stelle kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, weshalb kein Feststellungsinteresse vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat: Mit verfahrensgegenständlichen Anträgen begehrte der Beschwerdeführer folgende Feststellungen: „
  7. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung und der damit einhergehende im Schreiben vom 1.10.2024 genannte Abzug vom Nachtdienst die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da am 1.10.2024 keine Zweifel an der Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers bestanden und auch keine Gründe vorlagen, die einen vorläufigen Abzug von den Nachtdiensten rechtfertigen hätten können.
  8. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung vom 1.10.2024 ungesetzlich ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers auf die rechtsrichtige Anwendung des § 52 BDG verletzt hat, da sie weder auf § 52 Abs 1 noch auf Abs 2 BDG gründet, weswegen der Antragsteller nicht verpflichtet war der Anordnung nachzukommen.
  9. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung vom 1.10.2024 ungesetzlich ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers auf die rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 52, BDG verletzt hat, da sie weder auf Paragraph 52, Absatz eins, noch auf Absatz 2, BDG gründet, weswegen der Antragsteller nicht verpflichtet war der Anordnung nachzukommen.
  10. Es wird festgestellt, dass die mit dem Schreiben vom 10.10.2024 verfügte Dienstfreistellung vor dem Hintergrund der bestehenden Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers unbegründet war und dessen subjektiv-dienstlichen Rechte verletzt.“ und „Es wird festgestellt, dass die Dienstfreistellung des Antragstellers gänzlich unbegründet ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da am XXXX 2024 keine Zweifel an der Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers bestanden haben und auch seither nicht bestehen.“„Es wird festgestellt, dass die Dienstfreistellung des Antragstellers gänzlich unbegründet ergangen ist und die subjektiv-dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da am römisch 40 2024 keine Zweifel an der Exekutivdienstfähigkeit des Antragstellers bestanden haben und auch seither nicht bestehen.“ Festzuhalten ist, dass es sich sowohl bei der Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung am XXXX 2024 zu unterziehen, als auch bei der Mitteilung, dass keine Nachtdienste mehr zu verrichten seien, um Weisungen handelte. Die angeordnete Dienstfreistellung stellt ebenfalls eine Weisung dar. Dies wurde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich festgehalten.Festzuhalten ist, dass es sich sowohl bei der Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung am römisch 40 2024 zu unterziehen, als auch bei der Mitteilung, dass keine Nachtdienste mehr zu verrichten seien, um Weisungen handelte. Die angeordnete Dienstfreistellung stellt ebenfalls eine Weisung dar. Dies wurde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich festgehalten. Dazu ist zunächst auszuführen, dass wie bereits unter Punkt 3.1.
  11. ausgeführt die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht jedoch bloß dann, wenn durch eine Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 26.09.2024, Ra 2022/12/0102; VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072, Rn. 24, mwN).Dazu ist zunächst auszuführen, dass wie bereits unter Punkt 3.1.
  12. ausgeführt die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht jedoch bloß dann, wenn durch eine Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche VwGH 26.09.2024, Ra 2022/12/0102; VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072, Rn. 24, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind beide der dargestellten Arten eines eine Weisung betreffenden Feststellungsbescheides auch im Fall eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH 26.09.2024, Ra 2022/12/0102; VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072, Rn. 26).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind beide der dargestellten Arten eines eine Weisung betreffenden Feststellungsbescheides auch im Fall eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche VwGH 26.09.2024, Ra 2022/12/0102; VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072, Rn. 26). Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehören, bildet sohin für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. VwGH 26.09.2024, Ra 2022/12/0102; VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; 28.4.2021, Ra 2020/12/0029, jeweils mwN).Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehören, bildet sohin für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird vergleiche VwGH 26.09.2024, Ra 2022/12/0102; VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; 28.4.2021, Ra 2020/12/0029, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall zielt der
  13. Feststellungsantrag vom 23.12.2024 auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit („Schlichte“ Rechtswidrigkeit) der Weisungen ab, mit denen eine ärztliche Untersuchung am XXXX 2024 angeordnet und die Verrichtung von Nachtdienst untersagt wurde. Der
  14. Feststellungsantrag vom 23.12.2024 zielt sowohl auf die Rechtmäßigkeit („Schlichte“ Rechtswidrigkeit) als auch auf die Feststellung der Befolgungsplicht der Weisung ab, mit der eine ärztliche Untersuchung am XXXX 2024 angeordnet wurde. Der
  15. Feststellungsantrag vom 23.12.2024 sowie der Feststellungsantrag vom 22.01.2025 zielen auf die Feststellung der Rechtsmäßigkeit („Schlichte“ Rechtswidrigkeit) der Weisung ab, mit der der Beschwerdeführer vom Dienst freigestellt wurde. Im gegenständlichen Fall zielt der
  16. Feststellungsantrag vom 23.12.2024 auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit („Schlichte“ Rechtswidrigkeit) der Weisungen ab, mit denen eine ärztliche Untersuchung am römisch 40 2024 angeordnet und die Verrichtung von Nachtdienst untersagt wurde. Der
  17. Feststellungsantrag vom 23.12.2024 zielt sowohl auf die Rechtmäßigkeit („Schlichte“ Rechtswidrigkeit) als auch auf die Feststellung der Befolgungsplicht der Weisung ab, mit der eine ärztliche Untersuchung am römisch 40 2024 angeordnet wurde. Der
  18. Feststellungsantrag vom 23.12.2024 sowie der Feststellungsantrag vom 22.01.2025 zielen auf die Feststellung der Rechtsmäßigkeit („Schlichte“ Rechtswidrigkeit) der Weisung ab, mit der der Beschwerdeführer vom Dienst freigestellt wurde. Es wird nicht verkannt, dass die gegenständlichen Anträge überschießend formuliert sind, nachdem sich in den Anträgen gleichzeitig auch Begründungselemente befinden, jedoch ist der Wille der Partei für das erkennende Gericht eindeutig erkennbar. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass falls die belangte Behörde in diesem Zusammenhang Zweifel am Willen der Partei gehabt hätte, sie den Beschwerdeführer zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG hätte auffordern können.Es wird nicht verkannt, dass die gegenständlichen Anträge überschießend formuliert sind, nachdem sich in den Anträgen gleichzeitig auch Begründungselemente befinden, jedoch ist der Wille der Partei für das erkennende Gericht eindeutig erkennbar. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass falls die belangte Behörde in diesem Zusammenhang Zweifel am Willen der Partei gehabt hätte, sie den Beschwerdeführer zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hätte auffordern können. Die gegenständlichen Feststellungsanträge beziehen sich zwar zum Teil auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut aufgefordert wird, sich einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG zu unterziehen, weshalb auch vor diesem Hintergrund ein Feststellungsinteresse nicht verneint werden kann. Gleiches gilt auch für die angeordnete Dienstfreistellung und die Untersagung Nachtdienst zu verrichten.Die gegenständlichen Feststellungsanträge beziehen sich zwar zum Teil auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut aufgefordert wird, sich einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, BDG zu unterziehen, weshalb auch vor diesem Hintergrund ein Feststellungsinteresse nicht verneint werden kann. Gleiches gilt auch für die angeordnete Dienstfreistellung und die Untersagung Nachtdienst zu verrichten. Die belangte Behörde hat somit die Feststellungsanträge betreffend die Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht der vorliegenden Weisungen - soweit dies jeweils beantragt wurde - inhaltlich zu erledigen, da ein Feststellungsinteresse im Sinne der ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen im gegenständlichen Fall nicht gänzlich verneint werden kann. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  19. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. 3.
  20. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren abgesehen werden. Zu B) 3.3 Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W259.2322914.1.00

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