Obsah (10)
§ 34Art. 133§ 28§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 59§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlW261 2300791-2 Spruch, W261 2300791-2/14Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Mag.a Karin GAS
§ 34AVG i
Vm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt.Es wird über Herrn römisch 40 wegen beleidigender Schreibweise in seiner Emailnachricht an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2026
Paragraph 34, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt. Die Ordnungsstrafe ist binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde).
- Mit Bescheid vom 31.05.2024 wies die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt.
- Aufgrund einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2024, Zl. W261 2300791-1/5E, behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.3. Aufgrund einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2024, Zl. W261 2300791-1/5E, behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens ab.
- Das Beschwerdeverfahren wurde von der belangten Behörde aufgrund einer umfangreichen Beschwerde des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.09.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 22.09.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht ermahnte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2025 unter Auflistung einer Reihe seiner in seinen Schriftsätzen enthaltenen beleidigenden, herabsetzenden, verunglimpfenden und verhöhnenden Ausführungen nach § 34 AVG und drohte ihm im Wiederholungsfall die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise an.
- Das Bundesverwaltungsgericht ermahnte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2025 unter Auflistung einer Reihe seiner in seinen Schriftsätzen enthaltenen beleidigenden, herabsetzenden, verunglimpfenden und verhöhnenden Ausführungen nach Paragraph 34, AVG und drohte ihm im Wiederholungsfall die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise an.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2026, Zl. W261 2300791-2/8E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer kritisierte dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer ausführlichen Emailnachricht vom 15.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Emailnachricht des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2026 beinhaltet unter anderem folgende Ausführungen des Beschwerdeführers: „… es ist wirklich traurig, dass Richter des BVwG nicht fähig sind, ordentlich zu lesen, Unterlagen ordentlich und objektiv zu beurteilen und abzugleichen, Gesetze, Vorgaben, Pflichten und Rechte zu verstehen, Logik sinnhaft umzusetzen, eine Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit korrekt festzustellen, diese nachzuweisen und darzustellen und Ihre Entscheidungen und dass die Richter des BVwG (und scheinbar auch LG, aber noch offen) Bescheide und Beschlüsse auf Basis von subjektiven Interpretationen, Meinungen und Behauptungen abseits ordentlicher Prüfung der vorliegenden Daten und Sachlagen, sogar unter GESETZESVERSTÖSSEN und im Widerspruch zu EIGENEN Beschlüssen erstellen und dies nicht einmal bemerken. Das ist wirklich SEHR traurig! … Sie sind eine SCHANDE für die österreichische Justiz! Genießen Sie die Anzahl der auf Google auffindbaren Zurückweisungen von Ihnen... solange Sie das noch können. Aber machen Sie sich bewusst, dass Sie Menschenleben zerstören und das früher oder später Folgen haben wird. Wenn nicht durch mich und in meinem Verfahren, dann auf andere Weise oder in einem anderen Verfahren! Ich glaube an Karma. Das bleibt nicht unbestraft! Weder beim Sozialministerium und bei den Gutachtern, noch bei Ihnen! Und ich habe noch andere Ideen. Haben Sie meine Inselbegabungen beachtet? Wenn mein Leben den Bach runter geht, mache ich es mir zur Aufgabe, dass die Öffentlichkeit von diesen Fehltritten erfährt und Karma seinen Lauf nimmt! Was hier passiert, hat mit Gesetzen, Rechten, korrekter Einstufung, Gewährung nötiger und gerechtfertigter Hilfe und fairen Verfahren absolut gar nichts zu tun. Das ist PURE Subjektivität und Willkür, sonst nichts.“ Diese Ausführungen stellen eine Herabwürdigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und der erkennenden Richterin dar. Es werden damit Drohungen gegenüber der erkennenden Richterin ausgesprochen, welche als Verletzung des Anstandes im schriftlichen Verkehr mit einem Gericht anzusehen sind. Der Beschwerdeführer hat während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bereits mehrfach in seinen Stellungnahmen und in seiner Beschwerde der belangten Behörde und den von dieser beigezogenen Sachverständigen gegenüber beleidigende, herabsetzende, verunglimpfende und verhöhnende Ausführungen gewählt, weswegen er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2025, Zl. W261 2300791-2/4Z bereits nach § 34 AVG abgemahnt wurde. Im Wiederholungsfall wurde ihm die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise angedroht.Der Beschwerdeführer hat während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bereits mehrfach in seinen Stellungnahmen und in seiner Beschwerde der belangten Behörde und den von dieser beigezogenen Sachverständigen gegenüber beleidigende, herabsetzende, verunglimpfende und verhöhnende Ausführungen gewählt, weswegen er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2025, Zl. W261 2300791-2/4Z bereits nach Paragraph 34, AVG abgemahnt wurde. Im Wiederholungsfall wurde ihm die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise angedroht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem wortwörtlich wiedergegeben Inhalt der Emailnachricht des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.
- Die Feststellung zur bereits erfolgten Abmahnung des Beschwerdeführers nach § 34 AVG beruht auf dem Akteninhalt.Die Feststellung zur bereits erfolgten Abmahnung des Beschwerdeführers nach Paragraph 34, AVG beruht auf dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten wie folgt: Ordnungsstrafen § 34
(1)Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.Paragraph 34,
(1)Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2)Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3)Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4)Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5)Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus. § 59
(1)…Paragraph 59,
(1)…
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Zum Spruchpunkt A) 3.
- Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Ordnungsstrafbefugnis ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht.3.
- Unter einer Eingabe im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Ordnungsstrafbefugnis ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. § 34 Abs. 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Artikel 13, StGG und Artikel 10, EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Artikel 13, StGG und des Artikel 10, EMRK unbedenklich. Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in , Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden vergleiche auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076). Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 28.06.1991, 90/18/0194; 16.02.1999, 98/02/0271, u.a.). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des , Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 28.06.1991, 90/18/0194; 16.02.1999, 98/02/0271, u.a.). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. VwGH 16.02.1999, 98/02/0271, mwN).Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen vergleiche VwGH 16.02.1999, 98/02/0271, mwN). Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist (vgl. VwGH 17.02.1997, 95/10/0221).Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist vergleiche VwGH 17.02.1997, 95/10/0221). Zweck des § 34 Abs. 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).Zweck des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art. 10 Abs. 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren (OGH vom 28.03.2018, 6Ob184/17b, mit Verweis auf VfGH B 1103/11; VfSlg 12.796, 14.233, 15.586, 16.792).Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Artikel 10, Absatz 2, EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren (OGH vom 28.03.2018, 6Ob184/17b, mit Verweis auf VfGH , B 1103/11; VfSlg 12.796, 14.233, 15.586, 16.792). Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 21.06.2022, Raa 2022/03/0159) Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH 21.06.2022, Raa 2022/03/0159) 3.
- Ganz grundsätzlich gilt, dass eine Kritik nur dann sachbeschränkt ist, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Nachdem das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.04.2026, Zl. W261 2300791-278E, bereits abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer dagegen nur noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann, kann dessen Emailnachricht vom 15.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht per se schon nicht als erforderlich zum Zweck seiner entsprechenden Rechtsverfolgung gewertet werden. Ganz unabhängig davon steht es dem Beschwerdeführer natürlich frei, Kritik am Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu üben, sofern er bei dieser Kritik die Regeln des Anstandes nicht verletzt. Auch die subjektive Meinung des Beschwerdeführers, dass seine Kritik durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln des Bundesverwaltungsgerichtes oder der erkennenden Richterin berechtigt sei, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf. Zudem wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bereits einmal nach § 34 AVG wegen beleidigender Schreibweise abgemahnt, sodass anzunehmen ist, dass er – trotz seiner psychischen Erkrankung – weiß, dass er gegenüber von Behörden und Gerichten ein Grundmaß an Anstand in seiner Ausdrucksweise zu wahren hat. Zudem wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bereits einmal nach Paragraph 34, AVG wegen beleidigender Schreibweise abgemahnt, sodass anzunehmen ist, dass er – trotz seiner psychischen Erkrankung – weiß, dass er gegenüber von Behörden und Gerichten ein Grundmaß an Anstand in seiner Ausdrucksweise zu wahren hat. Gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Emailnachricht vom 15.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht festzuhalten, dass die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang dem Bundesverwaltungsgericht und einer Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes gleichsam wahlweise entweder Unfähigkeit ( „… es ist wirklich traurig, dass Richter des BVwG nicht fähig sind, ordentlich zu lesen, Unterlagen ordentlich und objektiv zu beurteilen und abzugleichen, Gesetze, Vorgaben, Pflichten und Rechte zu verstehen, Logik sinnhaft umzusetzen, eine Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit korrekt festzustellen, diese nachzuweisen und darzustellen und Ihre Entscheidungen und dass die Richter des BVwG (und scheinbar auch LG, aber noch offen) Bescheide und Beschlüsse auf Basis von subjektiven Interpretationen, Meinungen und Behauptungen abseits ordentlicher Prüfung der vorliegenden Daten und Sachlagen, sogar unter GESETZESVERSTÖSSEN und im Widerspruch zu EIGENEN Beschlüssen erstellen und dies nicht einmal bemerken. Das ist wirklich SEHR traurig!“ und „Sie sind eine SCHANDE für die österreichische Justiz!“) oder Rechtsbeugung (Was hier passiert, hat mit Gesetzen, Rechten, korrekter Einstufung, Gewährung nötiger und gerechtfertigter Hilfe und fairen Verfahren absolut gar nichts zu tun. Das ist PURE Subjektivität und Willkür, sonst nichts.) unterstellen. Dies überschreitet bei weitem die Grenzen zulässiger Kritik. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der erkennenden Richterin droht, indem er Folgendes ausführt: „ Genießen Sie die Anzahl der auf Google auffindbaren Zurückweisungen von Ihnen... solange Sie das noch können. Aber machen Sie sich bewusst, dass Sie Menschenleben zerstören und das früher oder später Folgen haben wird. Wenn nicht durch mich und in meinem Verfahren, dann auf andere Weise oder in einem anderen Verfahren! Ich glaube an Karma. Das bleibt nicht unbestraft! Weder beim Sozialministerium und bei den Gutachtern, noch bei Ihnen! Und ich habe noch andere Ideen. Haben Sie meine Inselbegabungen beachtet? Wenn mein Leben den Bach runter geht, mache ich es mir zur Aufgabe, dass die Öffentlichkeit von diesen Fehltritten erfährt und Karma seinen Lauf nimmt!“ Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, Kritik am abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu äußern, solange er seine Kritik sachlich vorbringt und bei seinen Formulierungen die Grenzen des Anstandes nicht verletzt. Die zitierten Äußerungen der Kritik des Beschwerdeführers, seines Unmutes und seine Vorwürfe übersteigen jedoch ein Maß, welches ohne übertriebene Empfindlichkeit hingenommen werden müsste. Er hat mit den zitierten Formulierungen und Drohungen in seiner Emailnachricht vom 15.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht die Grenzen von hinzunehmenden Unmutsäußerungen bei weitem überschritten. Die zitierten Ausführungen und Drohungen des Beschwerdeführer beschränken sich auch nicht auf die Sache. Die vom Beschwerdeführers verwendeten und mehrfach zitierten Formulierungen bringen seine deutliche Geringschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes und auch eine Diffamierung zum Ausdruck, weswegen eine Ordnungsstrafe zu verhängen war. 3.
- Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von € 100, - bis maximal € 726,- eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall bediente sich der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in seinen Stellungnahmen mehrfach einer beleidigenden Schreibweise, weswegen er vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 22.10.2025, Zl. W261 2300791-2/4Z nach § 34 AVG abgemahnt wurde. Diese Abmahnung hinderte den Beschwerdeführer jedoch nicht, in seiner Emailnachricht vom 15.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht erneut herabwürdigende Formulierungen, diesmal gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, zu wählen. Daher erscheint es nicht geboten, dass mit der Mindeststrafe von € 100,- das Auslangen gefunden werden kann, um den Beschwerdeführer auch in Hinkunft davon abzuhalten, von derartigen Formulierungen gegenüber Behörden und Gerichten Abstand zu nehmen. Im vorliegenden Fall bediente sich der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in seinen Stellungnahmen mehrfach einer beleidigenden Schreibweise, weswegen er vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 22.10.2025, Zl. W261 2300791-2/4Z nach Paragraph 34, AVG abgemahnt wurde. Diese Abmahnung hinderte den Beschwerdeführer jedoch nicht, in seiner Emailnachricht vom 15.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht erneut herabwürdigende Formulierungen, diesmal gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, zu wählen. Daher erscheint es nicht geboten, dass mit der Mindeststrafe von € 100,- das Auslangen gefunden werden kann, um den Beschwerdeführer auch in Hinkunft davon abzuhalten, von derartigen Formulierungen gegenüber Behörden und Gerichten Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer bezieht nach seinen eigenen Angaben im Beschwerdeverfahren seit Jahren Notstandshilfe/Überbrückungshilfe von AMS. Er lebt bei seinen Eltern. In Anbetracht dieser Umstände ist die gewählte Strafhöhe von € 150,- auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen angemessen, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, sich auch in Zukunft Behörden und Gerichten gegenüber einer beleidigenden Schreibweise zu bedienen. 3.5.
§ 59Abs.
2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. (vgl. VwGH vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0011).3.5.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. vergleiche VwGH vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (vgl. VwGH vom 29.11.2012, 2011/01/0167).Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist vergleiche VwGH vom 29.11.2012, 2011/01/0167). Insoweit erscheint die im Spruch festgesetzte Leistungsfrist von 30 Tagen jedenfalls als nicht ungewöhnlich kurz bemessen. Weiters liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer die Zahlung der nicht außergewöhnlich hohen Ordnungsstrafe von € 150,- innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht möglich wäre. Andererseits erscheint eine kürzere Zahlungsfrist mangels besonderer Dringlichkeit ebenfalls nicht angezeigt. 3.6. Eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung war bezüglich der Verhängung der Ordnungsstrafe
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG nicht durchzuführen.3.6. Eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung war bezüglich der Verhängung der Ordnungsstrafe
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht durchzuführen. 3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W261.2300791.2.01