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{'item': 'W279 2255806-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlW279 2255806-1 Spruch, W279 2255806-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 12Abs. 1 Part

G idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, PartG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2019,

  1. Die politische Partei XXXX hat gegen § 6 Abs. 4 PartG verstoßen, indem sie es unterlassen hat (vgl. Punkt 4 der Mitteilung des Rechnungshofes), eine Sachspende im Gegenwert von EUR 7.500,- (für zwei Einschaltungen im Format von einmal DIN A3 und einmal DIN A4 in dem Medium „ XXXX “, Ausgabe 2/2019, S. 4-5 und 7) im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Über die XXXX wird daher gemäß § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012, BGBl I Nr. 56/2012 idF BGBl. I NR. 31/2019, eine Geldbuße in der Höhe von
  2. Die politische Partei römisch 40 hat gegen Paragraph 6, Absatz 4, PartG verstoßen, indem sie es unterlassen hat vergleiche Punkt 4 der Mitteilung des Rechnungshofes), eine Sachspende im Gegenwert von EUR 7.500,- (für zwei Einschaltungen im Format von einmal DIN A3 und einmal DIN A4 in dem Medium „ römisch 40 “, Ausgabe 2 aus 2019,, S. 4-5 und 7) im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Über die römisch 40 wird daher gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 31 aus 2019,, eine Geldbuße in der Höhe von EUR 10.000 verhängt. Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs.

§ 12Abs. 1 Part

G idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, PartG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019, […]

  1. Die politische Partei XXXX hat (vgl. Punkt 8 der Mitteilung des Rechnungshofes) gegen § 6 Abs. 6 Z 3 PartG verstoßen, indem die XXXX -Fraktion des Gemeinderates XXXX eine Spende von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Form einer pauschalen Zuwendung in der Höhe von EUR 1.000 angenommen hat. Über die XXXX wird daher gemäß § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr. 55/2019, eine Geldbuße in Höhe von
  2. Die politische Partei römisch 40 hat vergleiche Punkt 8 der Mitteilung des Rechnungshofes) gegen Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG verstoßen, indem die römisch 40 -Fraktion des Gemeinderates römisch 40 eine Spende von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Form einer pauschalen Zuwendung in der Höhe von EUR 1.000 angenommen hat. Über die römisch 40 wird daher gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2019,, eine Geldbuße in Höhe von EUR 1.000 verhängt. Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs. 6 Z 3 und Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs.

§ 12Abs. 1 Part

G idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, PartG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019, […]

  1. Die politische Partei XXXX ist gemäß § 10 Abs. 7 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr. 56/2012 idF BGBl I Nr. 55/2019, verpflichtet, wegen Annahme einer gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 iVm Z 5 PartG unzulässigen Spende im Zusammenhang mit der Pacht von Seeufergrundstücken am XXXX (Vgl. Punkt 10 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine Geldbuße in Höhe von
  2. Die politische Partei römisch 40 ist gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2019,, verpflichtet, wegen Annahme einer gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 5, PartG unzulässigen Spende im Zusammenhang mit der Pacht von Seeufergrundstücken am römisch 40 (Vgl. Punkt 10 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine Geldbuße in Höhe von EUR 45.000,00 zu entrichten. Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 6 Abs. 6 Z 3 und 5, Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 PartG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019“Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3 und 5, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, PartG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 55/2019“ Insgesamt wurde über die beschwerdeführende Partei in sieben Punkten wegen Vergehen gegen das PartG zu einer Geldbuße iHv insgesamt EUR 91.900,00 verpflichtet. In drei Punkten wurde das Verfahren eingestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid wendete sich die vorliegende Beschwerde vom 30.05.2022, mit welcher der Bescheid in seinen Spruchpunkten I.2., I.3., I.
  4. und I.
  5. angefochten wird und die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die angebotenen Beweise aufnehmen; in der Sache selbst erkennen und die Spruchpunkte I.
  6. und I.
  7. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufheben und das Verfahren insofern einstellen; und hinsichtlich der Spruchpunkte I.
  8. und I.
  9. des angefochtenen Bescheids der Entscheidung aufheben und die Geldbuße mit nicht mehr als jeweils EUR 300 festsetzen, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Höhe der Geldbuße an die belangten Behörde zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang aller angefochtenen Spruchpunkte aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  10. Gegen diesen Bescheid wendete sich die vorliegende Beschwerde vom 30.05.2022, mit welcher der Bescheid in seinen Spruchpunkten römisch eins.2., römisch eins.3., römisch eins.
  11. und römisch eins.
  12. angefochten wird und die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die angebotenen Beweise aufnehmen; in der Sache selbst erkennen und die Spruchpunkte römisch eins.
  13. und römisch eins.
  14. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufheben und das Verfahren insofern einstellen; und hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.
  15. und römisch eins.
  16. des angefochtenen Bescheids der Entscheidung aufheben und die Geldbuße mit nicht mehr als jeweils EUR 300 festsetzen, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Höhe der Geldbuße an die belangten Behörde zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang aller angefochtenen Spruchpunkte aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Spruchpunkte I.
  17. und I.
  18. des angefochtenen Bescheids führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die von der belangten Behörde der Berechnung des Wertes der Leistungen des XXXX zu Grunde gelegten Annahmen nicht nachvollziehbar seien und zu einem überhöhten Gegenwert der inkriminierten Inserate führen würde. Anzunehmen sei ein Wert von EUR 20,00 pro 1.000 Kontakten, der angemessene Gegenwert sei daher nur EUR 300,00.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.
  19. und römisch eins.
  20. des angefochtenen Bescheids führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die von der belangten Behörde der Berechnung des Wertes der Leistungen des römisch 40 zu Grunde gelegten Annahmen nicht nachvollziehbar seien und zu einem überhöhten Gegenwert der inkriminierten Inserate führen würde. Anzunehmen sei ein Wert von EUR 20,00 pro 1.000 Kontakten, der angemessene Gegenwert sei daher nur EUR 300,
  21. Hinsichtlich des Spruchpunkts I.5., laut welchem eine Geldbuße iHv EUR 1.000,00 über die beschwerdeführende Partei verhängt wurde, da eine Getränkerunde an die Mitglieder einer Gemeinderatsfraktion ausgegeben wurde, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass eine Gemeinderatsfraktion (analog zum parlamentarischen Klub gem. § 6 Abs. 6 Z 1 PartG) keine politische Partei iSd PartG sei. Zudem stelle die ausgegebene Getränkerunde keine Spende, sondern eine Gegenleistung dar, da die Gemeinderatsmitglieder der XXXX die Gemeindekalender ausgetragen hätten. Die Gemeinde erspare sich dadurch die Postgebühren. Der Bürgermeister stelle für die Austragung der Kalender als Motivation eine Getränkerunde in Aussicht. Allerdings haben sich nur die Gemeinderatsmitglieder der XXXX bereit erklärt die Kalender auszutragen.Hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins.5., laut welchem eine Geldbuße iHv EUR 1.000,00 über die beschwerdeführende Partei verhängt wurde, da eine Getränkerunde an die Mitglieder einer Gemeinderatsfraktion ausgegeben wurde, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass eine Gemeinderatsfraktion (analog zum parlamentarischen Klub gem. Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, PartG) keine politische Partei iSd PartG sei. Zudem stelle die ausgegebene Getränkerunde keine Spende, sondern eine Gegenleistung dar, da die Gemeinderatsmitglieder der römisch 40 die Gemeindekalender ausgetragen hätten. Die Gemeinde erspare sich dadurch die Postgebühren. Der Bürgermeister stelle für die Austragung der Kalender als Motivation eine Getränkerunde in Aussicht. Allerdings haben sich nur die Gemeinderatsmitglieder der römisch 40 bereit erklärt die Kalender auszutragen. Hinsichtlich des Spruchpunkts I.7., der Überlassung der Grundstücke am XXXX an die XXXX handle es sich nicht um eine rechtswidrige Spende, da der Verpächter die XXXX (Im Folgenden: XXXX ) und nicht das Land Oberösterreich sei. Daher beruhe der Bescheid in diesem Punkt auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt. Es liege damit keine Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor. Zudem handle es sich nicht um eine Überlassung der XXXX ohne entsprechende Gegenleistung, da die Überlassung der gegenständlichen Grundstücke aufgrund eines rechtsgültigen Pachtvertrags erfolgte. Die gegenständlichen Liegenschaften seien unter der Auflage an das Land Oberösterreich verkauft worden, dass der XXXX ein Bestandsrecht eingeräumt werde, welches unkündbar für die Dauer von 99 Jahre sei. Die Spende der XXXX Grundstücke sei daher tatsächlich 19 XXXX von den XXXX Eigentümern getätigt worden. Hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins.7., der Überlassung der Grundstücke am römisch 40 an die römisch 40 handle es sich nicht um eine rechtswidrige Spende, da der Verpächter die römisch 40 (Im Folgenden: römisch 40 ) und nicht das Land Oberösterreich sei. Daher beruhe der Bescheid in diesem Punkt auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt. Es liege damit keine Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor. Zudem handle es sich nicht um eine Überlassung der römisch 40 ohne entsprechende Gegenleistung, da die Überlassung der gegenständlichen Grundstücke aufgrund eines rechtsgültigen Pachtvertrags erfolgte. Die gegenständlichen Liegenschaften seien unter der Auflage an das Land Oberösterreich verkauft worden, dass der römisch 40 ein Bestandsrecht eingeräumt werde, welches unkündbar für die Dauer von 99 Jahre sei. Die Spende der römisch 40 Grundstücke sei daher tatsächlich 19 römisch 40 von den römisch 40 Eigentümern getätigt worden.
  22. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 10.06.2022 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
  23. Mit Schreiben vom 01.10.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei auf, den Gemeindekalender in gedruckter oder digitaler Form vorzulegen sowie Nachweise zu erbringen, aus denen hervorgeht, an welchen Personenkreis sich die Einladung zur Austragung des Gemeindekalenders gerichtet hat.
  24. Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 verwies die beschwerdeführende Partei bzgl Spruchpunkt I.
  25. „Angebliche unzulässige Spende XXXX der XXXX am XXXX “ auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Geschäftszahl W194 2233940-1/99E, wonach lediglich eine Geldbuße von € 10.900,00 zu entrichten war. Da die XXXX aus Gründen rechtlicher Vorsicht ab dem Jahre 2020 regelmäßig einen Pachtzins geleistet habe, der über den festgestellten angemessenen Pachtzins hinausging, bestehe keine Veranlassung für eine Geldbuße. Sollte dennoch eine Geldbuße verhängt werden, beantragte die beschwerdeführende Partei, dass diese nicht über € XXXX hinausgehe.
  26. Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 verwies die beschwerdeführende Partei bzgl Spruchpunkt römisch eins.
  27. „Angebliche unzulässige Spende römisch 40 der römisch 40 am römisch 40 “ auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Geschäftszahl W194 2233940-1/99E, wonach lediglich eine Geldbuße von € 10.900,00 zu entrichten war. Da die römisch 40 aus Gründen rechtlicher Vorsicht ab dem Jahre 2020 regelmäßig einen Pachtzins geleistet habe, der über den festgestellten angemessenen Pachtzins hinausging, bestehe keine Veranlassung für eine Geldbuße. Sollte dennoch eine Geldbuße verhängt werden, beantragte die beschwerdeführende Partei, dass diese nicht über € römisch 40 hinausgehe.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, der die belangte Behörde entschuldigt fernblieb. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre Forderungen, wonach die Geldbuße für die Inserate betreffend die Spruchpunkte I.
  29. und I.
  30. aufgrund Vergleichbarkeit zu Inseraten in ähnlichen Medien jeweils € 300,00 zu betragen habe. Zu Spruchpunkt I.
  31. legte die beschwerdeführende Partei ein Schreiben des damaligen Bürgermeisters sowie ein Beratungsprotokoll über die
  32. Sitzung des Gemeindevorstandes im Marktgemeindeamt XXXX am 04.12.2018 vor. Aus dieser sei ersichtlich, dass alle Fraktionen aufgefordert worden seien den Kalender auszutragen. Dies habe zu einer Kostenersparnis von min. € 2.500,00 geführt. Der damalige Bürgermeister habe eine Honorierung von € 1.000,00 angekündigt. Bzgl Spruchpunkt I.7 wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre Ausführungen ihres Schriftsatzes vom 07.10.
  33. Zudem verwies die beschwerdeführende Partei darauf, dass das Verfahren einzustellen sei, dass die Verhängung einer Geldbuße gem. § 12b Abs. 2 PartG binnen einer Frist von drei Jahren zulässig sei. Diese Frist sei abgelaufen und das Verfahren daher einzustellen.
  34. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, der die belangte Behörde entschuldigt fernblieb. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre Forderungen, wonach die Geldbuße für die Inserate betreffend die Spruchpunkte römisch eins.
  35. und römisch eins.
  36. aufgrund Vergleichbarkeit zu Inseraten in ähnlichen Medien jeweils € 300,00 zu betragen habe. Zu Spruchpunkt römisch eins.
  37. legte die beschwerdeführende Partei ein Schreiben des damaligen Bürgermeisters sowie ein Beratungsprotokoll über die
  38. Sitzung des Gemeindevorstandes im Marktgemeindeamt römisch 40 am 04.12.2018 vor. Aus dieser sei ersichtlich, dass alle Fraktionen aufgefordert worden seien den Kalender auszutragen. Dies habe zu einer Kostenersparnis von min. € 2.500,00 geführt. Der damalige Bürgermeister habe eine Honorierung von € 1.000,00 angekündigt. Bzgl Spruchpunkt römisch eins.7 wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre Ausführungen ihres Schriftsatzes vom 07.10.
  39. Zudem verwies die beschwerdeführende Partei darauf, dass das Verfahren einzustellen sei, dass die Verhängung einer Geldbuße gem. Paragraph 12 b, Absatz 2, PartG binnen einer Frist von drei Jahren zulässig sei. Diese Frist sei abgelaufen und das Verfahren daher einzustellen.
  40. Mit Stellungnahme vom 05.11.2024 verwies die BF darauf, dass zuletzt ein Inserat im Medium „ XXXX “ 2015 um € 2.020,00 verkauft worden sei, ein Rabatt iHv 1 XXXX % war für jeden Kunden üblich. Seit 2017 konnten keine Inserate mehr verkauft werden. Ähnliches gelte für „ XXXX “. Zudem verwies die beschwerdeführende Partei auf die Entscheidung der belangten Behörde zu GZ XXXX nach welcher die Gemeinderatsfraktion als von der Partei verschiedene Rechtsfigur zu qualifizieren sei. Daher sei die Zuwendung an die Gemeinderatsfraktion entweder eine Zuwendung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an eine Partei und daher eine interne Vermögensverschiebung oder die Gemeinderatsfraktion ist nicht Teil der Partei, dann sei die Zuwendung des Bürgermeisters an die Gemeinderatsfraktion nicht als Spende an die Partei zu qualifizieren.
  41. Mit Stellungnahme vom 05.11.2024 verwies die BF darauf, dass zuletzt ein Inserat im Medium „ römisch 40 “ 2015 um € 2.020,00 verkauft worden sei, ein Rabatt iHv 1 römisch 40 % war für jeden Kunden üblich. Seit 2017 konnten keine Inserate mehr verkauft werden. Ähnliches gelte für „ römisch 40 “. Zudem verwies die beschwerdeführende Partei auf die Entscheidung der belangten Behörde zu GZ römisch 40 nach welcher die Gemeinderatsfraktion als von der Partei verschiedene Rechtsfigur zu qualifizieren sei. Daher sei die Zuwendung an die Gemeinderatsfraktion entweder eine Zuwendung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an eine Partei und daher eine interne Vermögensverschiebung oder die Gemeinderatsfraktion ist nicht Teil der Partei, dann sei die Zuwendung des Bürgermeisters an die Gemeinderatsfraktion nicht als Spende an die Partei zu qualifizieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  42. Feststellungen: 1.
  43. Die beschwerdeführende Partei ist als politische Partei tätig. Ihre Satzung wurde am XXXX .19 XXXX beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt.1.
  44. Die beschwerdeführende Partei ist als politische Partei tätig. Ihre Satzung wurde am römisch 40 .19 römisch 40 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt. Die Fraktion XXXX ist ein Verein, dieser wirkt nicht an der Willensbildung der beschwerdeführenden Partei mit.Die Fraktion römisch 40 ist ein Verein, dieser wirkt nicht an der Willensbildung der beschwerdeführenden Partei mit. Die Gemeinderatsfraktion XXXX ist keine in Österreich registrierte politische Partei; und besaß für die Fragen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt der inkriminierten Spende, im Zeitpunkt der Mitteilung des Rechnungshofes an die belangte Behörde vom 20.10.2021, als auch im Ausfertigungszeitpunkt des angefochtenen Bescheids am 28.04.2022, und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht. Die Gemeinderatsfraktion römisch 40 ist keine in Österreich registrierte politische Partei; und besaß für die Fragen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt der inkriminierten Spende, im Zeitpunkt der Mitteilung des Rechnungshofes an die belangte Behörde vom 20.10.2021, als auch im Ausfertigungszeitpunkt des angefochtenen Bescheids am 28.04.2022, und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht. Die „ XXXX “ ist ein unter der ZVR-Zahl XXXX registrierter Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die XXXX ist eine nahestehende Organisation der beschwerdeführenden Partei iSd. § 2 Z. 3 PartG.Die „ römisch 40 “ ist ein unter der ZVR-Zahl römisch 40 registrierter Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die römisch 40 ist eine nahestehende Organisation der beschwerdeführenden Partei iSd. Paragraph 2, Ziffer 3, PartG. 1.
  45. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid – soweit im Beschwerdefall relevant – die folgenden Feststellungen zugrunde (vgl. die Seiten 42 bis 49 des angefochtenen Bescheides):1.
  46. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid – soweit im Beschwerdefall relevant – die folgenden Feststellungen zugrunde vergleiche die Seiten 42 bis 49 des angefochtenen Bescheides): „3.
  47. Die XXXX ist eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG. Ihre Statuten wurden am XXXX beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt; dies ergibt sich aus der beim Bundesministerium für Inneres geführten Liste über die Hinterlegung von Satzungen (https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/par/public/Parteienregister). „3.
  48. Die römisch 40 ist eine politische Partei im Sinne von Paragraph eins, PartG. Ihre Statuten wurden am römisch 40 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt; dies ergibt sich aus der beim Bundesministerium für Inneres geführten Liste über die Hinterlegung von Satzungen (https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/par/public/Parteienregister). 3.
  49. Eine Mitteilung nach § 12 Abs. 1 PartG liegt hinsichtlich aller Punkte der Mitteilung des Rechnungshofes vom
  50. Oktober 2021 vor (vgl. allerdings auch die Ausführungen unter 5.6.8). Damit ist in diesen genannten Punkten eine Zuständigkeit des UPTS zur Durchführung eines Verfahrens und unabhängig vom Ergebnis der rechtlichen Beurteilung auch zur allfälligen Verhängung einer Geldbuße gegeben.3.
  51. Eine Mitteilung nach Paragraph 12, Absatz eins, PartG liegt hinsichtlich aller Punkte der Mitteilung des Rechnungshofes vom
  52. Oktober 2021 vor vergleiche allerdings auch die Ausführungen unter 5.6.8). Damit ist in diesen genannten Punkten eine Zuständigkeit des UPTS zur Durchführung eines Verfahrens und unabhängig vom Ergebnis der rechtlichen Beurteilung auch zur allfälligen Verhängung einer Geldbuße gegeben. […] 3.6.1 Zur Mitteilung des Rechnungshofes zu Punkt 3 ist Folgendes festzustellen: Im Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl (
  53. Juli 2019) und dem Wahltag zum Nationalrat (
  54. September 2019) ist die „ XXXX “ der „ XXXX “ im September 2019 einerseits per E-Mail an die registrierten Mitglieder und Interessenten versendet und andererseits unter XXXX abrufbar gehalten worden. In dem auf der letzten Seite ausgewiesenen „Impressum“ ist einerseits der Hinweis „Österreichische Post AG XXXX “ enthalten und zudem festgehalten, dass „ XXXX “ zu übermitteln sind, sodass der UPTS davon ausgeht, dass die Sondernummer auch als Druckwerk per Post verbreitet wurde. Darin waren folgende Darstellungen veröffentlicht (S. 21,23,24,25 und 28), auf die sich der Rechnungshof bezieht:3.6.1 Zur Mitteilung des Rechnungshofes zu Punkt 3 ist Folgendes festzustellen: Im Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl (
  55. Juli 2019) und dem Wahltag zum Nationalrat (
  56. September 2019) ist die „ römisch 40 “ der „ römisch 40 “ im September 2019 einerseits per E-Mail an die registrierten Mitglieder und Interessenten versendet und andererseits unter römisch 40 abrufbar gehalten worden. In dem auf der letzten Seite ausgewiesenen „Impressum“ ist einerseits der Hinweis „Österreichische Post AG römisch 40 “ enthalten und zudem festgehalten, dass „ römisch 40 “ zu übermitteln sind, sodass der UPTS davon ausgeht, dass die Sondernummer auch als Druckwerk per Post verbreitet wurde. Darin waren folgende Darstellungen veröffentlicht (S. 21,23,24,25 und 28), auf die sich der Rechnungshof bezieht: ● Die Präsentation der beiden Kandidaten XXXX (auf Seite 21 des Mediums – Abbildung 3 in der Mitteilung des Rechnungshofes mit einer Teilansicht) und XXXX (auf Seite 23 des Mediums – Abbildung 4 in der Mitteilung des Rechnungshofes), wobei auch Eckpunkte ihres Lebenslaufs erwähnt werden. Zudem weisen beide Beiträge eine rot unterlegte Leiste recht oben mit dem Text „ XXXX ins Parlament“, dem auf gelbem Grund das Wort „Wähle“ erhöht vorangestellt, sodass der Aufruf „Wähle XXXX ins Parlament“ zu lesen ist, das gleich gestaltete Wort „Wähle“ auf gelbem Grund auch links oben vordem Namen des Kandidaten, sodass „Wähle XXXX “ bzw „Wähle XXXX “ zu lesen ist, im Text wird auf die Notwendigkeit von Vorzugsstimmen hingewiesen, und rechts unten befindet sich eine eigene Graphik, u.a. mit dem optisch hervorgehobenen Aufruf „So wählst du XXXX [bzw XXXX ] direkt! Das ist eine gültige Vorzugsstimme“ und dem gelb hinterlegten Hinweis teilweise in Fettdruck „Wenn du eine andere Partei – außer die XXXX – ankreuzt, ist DEINE Vorzugsstimme für XXXX [bzw XXXX ] ungültig!“ Im Hintergrund ist gut sichtbar ein Wahlzettel abgebildet, wobei die Spitze eines Bleistifts klar das Feld markiert, wo der Name des mit Vorzugsstimme zu wählenden Kandidaten unter einem Feld „ XXXX “ einzutragen wäre. Die Präsentation der beiden Kandidaten römisch 40 (auf Seite 21 des Mediums – Abbildung 3 in der Mitteilung des Rechnungshofes mit einer Teilansicht) und römisch 40 (auf Seite 23 des Mediums – Abbildung 4 in der Mitteilung des Rechnungshofes), wobei auch Eckpunkte ihres Lebenslaufs erwähnt werden. Zudem weisen beide Beiträge eine rot unterlegte Leiste recht oben mit dem Text „ römisch 40 ins Parlament“, dem auf gelbem Grund das Wort „Wähle“ erhöht vorangestellt, sodass der Aufruf „Wähle römisch 40 ins Parlament“ zu lesen ist, das gleich gestaltete Wort „Wähle“ auf gelbem Grund auch links oben vordem Namen des Kandidaten, sodass „Wähle römisch 40 “ bzw „Wähle römisch 40 “ zu lesen ist, im Text wird auf die Notwendigkeit von Vorzugsstimmen hingewiesen, und rechts unten befindet sich eine eigene Graphik, u.a. mit dem optisch hervorgehobenen Aufruf „So wählst du römisch 40 [bzw römisch 40 ] direkt! Das ist eine gültige Vorzugsstimme“ und dem gelb hinterlegten Hinweis teilweise in Fettdruck „Wenn du eine andere Partei – außer die römisch 40 – ankreuzt, ist DEINE Vorzugsstimme für römisch 40 [bzw römisch 40 ] ungültig!“ Im Hintergrund ist gut sichtbar ein Wahlzettel abgebildet, wobei die Spitze eines Bleistifts klar das Feld markiert, wo der Name des mit Vorzugsstimme zu wählenden Kandidaten unter einem Feld „ römisch 40 “ einzutragen wäre. ● eine doppelseitige, inhaltlich und grafisch nicht zu trennende Darstellung auf den Seiten 24 und 25 (=Abbildungen 5 und 6 der Mitteilung des Rechnungshofes) mit einer Zusammenfassung der Kritik an der Kurz-Strache-Regierung, wobei am Ende der Satz „Wir sind das Gegengewicht zu den Lobbyisten, Millionären und Industriebossen, die sich Gesetze kaufen wollen.“ farblich hervorgehoben ist, samt Abbildungen von elf Kandidatinnen und Kandidaten samt Namen, von denen sieben (sowie eine weitere Kandidatin, die nicht abgebildet ist) – bezeichnet als „Deine XXXX “ – optisch gut abgegrenzt ein bis zwei prägnante Sätze zu ihrem Programm ausführen. Auf beiden Seiten findet sich auf gelben Untergrund gut sichtbar das Wort „Wähle“ bzw „Deine Wahl“. Auf der linken oberen Seite findet sich das quadratische Logo der XXXX auf rotem Hintergrund, das dem XXXX zum Verwechseln ähnlich sieht. eine doppelseitige, inhaltlich und grafisch nicht zu trennende Darstellung auf den Seiten 24 und 25 (=Abbildungen 5 und 6 der Mitteilung des Rechnungshofes) mit einer Zusammenfassung der Kritik an der Kurz-Strache-Regierung, wobei am Ende der Satz „Wir sind das Gegengewicht zu den Lobbyisten, Millionären und Industriebossen, die sich Gesetze kaufen wollen.“ farblich hervorgehoben ist, samt Abbildungen von elf Kandidatinnen und Kandidaten samt Namen, von denen sieben (sowie eine weitere Kandidatin, die nicht abgebildet ist) – bezeichnet als „Deine römisch 40 “ – optisch gut abgegrenzt ein bis zwei prägnante Sätze zu ihrem Programm ausführen. Auf beiden Seiten findet sich auf gelben Untergrund gut sichtbar das Wort „Wähle“ bzw „Deine Wahl“. Auf der linken oberen Seite findet sich das quadratische Logo der römisch 40 auf rotem Hintergrund, das dem römisch 40 zum Verwechseln ähnlich sieht. ● Auf Seite 28 (=Abbildung 7 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine dreiviertelseitige Darstellung mit dem Hinweis „Wähle Überbrückungsgeld sichern“ samt einer Abbildung von XXXX und XXXX und des Stimmzettels samt Bleistift verbunden mit dem gelb hervorgehobenen Hinweis „Wenn du eine andere Partei – außer die XXXX – ankreuzt, ist Deine Vorzugsstimme für XXXX ungültig!“ und ein stilisiertes Wahlkreuzzeichen „ XXXX Liste XXXX “. Auf Seite 28 (=Abbildung 7 der Mitteilung des Rechnungshofes) eine dreiviertelseitige Darstellung mit dem Hinweis „Wähle Überbrückungsgeld sichern“ samt einer Abbildung von römisch 40 und römisch 40 und des Stimmzettels samt Bleistift verbunden mit dem gelb hervorgehobenen Hinweis „Wenn du eine andere Partei – außer die römisch 40 – ankreuzt, ist Deine Vorzugsstimme für römisch 40 ungültig!“ und ein stilisiertes Wahlkreuzzeichen „ römisch 40 Liste römisch 40 “. Im Hinblick auf das Format des betreffenden Mediums stellt der UPTS fest, dass jede einzelne Seite der Publikation bei Aktivieren der Druck-Funktion automatisch auf dem Format A4 ausgedruckt wird. Zudem hat sich das Layout gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2017, die Gegenstand des Bescheides des UPTS vom
  57. Juni 2020, GZ XXXX (Spruchpunkt I.1.), war, soweit ersichtlich, in keiner Weise verändert. Der UPTS geht daher davon aus, dass diese Publikation auch für das Internet im Format A4 druckfertig gestaltet wurde. Im Hinblick auf das Format des betreffenden Mediums stellt der UPTS fest, dass jede einzelne Seite der Publikation bei Aktivieren der Druck-Funktion automatisch auf dem Format A4 ausgedruckt wird. Zudem hat sich das Layout gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2017, die Gegenstand des Bescheides des UPTS vom
  58. Juni 2020, GZ römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins.1.), war, soweit ersichtlich, in keiner Weise verändert. Der UPTS geht daher davon aus, dass diese Publikation auch für das Internet im Format A4 druckfertig gestaltet wurde. Der Rechnungshof hält in seiner Mitteilung (S. 8) fest, dass diese Ausgabe der genannten Zeitschrift auf der Webseite der XXXX kostenlos heruntergeladen werden konnte, legt in der Folge in der Berechnung des zu veranschlagenden Gegenwerts jene Anzeigentarife für Inserate in vergleichbaren Druckwerken zugrunde, wie sie der UPTS in seiner Entscheidung vom
  59. Juni 2020, XXXX , ermittelt hatte, nach deren Sachverhalt das Medium in gedruckter Form verbreitet wurde (Mitteilung S. 14), und geht für 4,5 Seiten von einem Gegenwert von EUR 11.250 aus.Der Rechnungshof hält in seiner Mitteilung (S. 8) fest, dass diese Ausgabe der genannten Zeitschrift auf der Webseite der römisch 40 kostenlos heruntergeladen werden konnte, legt in der Folge in der Berechnung des zu veranschlagenden Gegenwerts jene Anzeigentarife für Inserate in vergleichbaren Druckwerken zugrunde, wie sie der UPTS in seiner Entscheidung vom
  60. Juni 2020, römisch 40 , ermittelt hatte, nach deren Sachverhalt das Medium in gedruckter Form verbreitet wurde (Mitteilung S. 14), und geht für 4,5 Seiten von einem Gegenwert von EUR 11.250 aus. Zur Mitteilung des Rechnungshofes zu Punkt 4 ist festzuhalten: Im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament (
  61. Bis
  62. Mai 2019) wurden im Magazin „ XXXX “ der Fraktion XXXX eine doppelseitige Darstellung im Format A3 mit nur wenigen Schlagworten und mit einem stilisierten Wahlkreuzzeichen bei „ XXXX in Europa“ (S. 4-5 der XXXX Ausgabe 2/2019 = Abbildung 9 der Mitteilung des Rechnungshofs) sowie ein ganzseitiges Inserat im Format A4, in dessen unterer Hälfte fünf SpitzenkandidatInnen der XXXX mit Namen abgebildet waren, veröffentlicht, dazu ein stilisiertes Wahlkreuzzeichen bei „ XXXX in Europa“ (S. 7 der FSK Direkt Ausgabe 2/2019 = Abbildung 10 der Mitteilung des Rechnungshofs).Zur Mitteilung des Rechnungshofes zu Punkt 4 ist festzuhalten: Im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament (
  63. Bis
  64. Mai 2019) wurden im Magazin „ römisch 40 “ der Fraktion römisch 40 eine doppelseitige Darstellung im Format A3 mit nur wenigen Schlagworten und mit einem stilisierten Wahlkreuzzeichen bei „ römisch 40 in Europa“ (S. 4-5 der römisch 40 Ausgabe 2 aus 2019, = Abbildung 9 der Mitteilung des Rechnungshofs) sowie ein ganzseitiges Inserat im Format A4, in dessen unterer Hälfte fünf SpitzenkandidatInnen der römisch 40 mit Namen abgebildet waren, veröffentlicht, dazu ein stilisiertes Wahlkreuzzeichen bei „ römisch 40 in Europa“ (S. 7 der FSK Direkt Ausgabe 2 aus 2019, = Abbildung 10 der Mitteilung des Rechnungshofs). Das unter Punkt 3.7.
  65. beschriebene Magazin wurde einerseits per E-Mail an die registrierten Mitglieder und Interessenten versendet und war (und ist) andererseits unter XXXX abrufbar. In dem auf der letzten Seite ausgewiesenen „Impressum“ ist einerseits der Hinweis „Österreichische Post AG XXXX “ enthalten und zudem festgehalten, dass „ XXXX “ zu übermitteln sind, sodass der UPTS davon ausgeht, dass das Magazin Sondernummer auch als Druckwerk per Post verbreitet wurde.Das unter Punkt 3.7.
  66. beschriebene Magazin wurde einerseits per E-Mail an die registrierten Mitglieder und Interessenten versendet und war (und ist) andererseits unter römisch 40 abrufbar. In dem auf der letzten Seite ausgewiesenen „Impressum“ ist einerseits der Hinweis „Österreichische Post AG römisch 40 “ enthalten und zudem festgehalten, dass „ römisch 40 “ zu übermitteln sind, sodass der UPTS davon ausgeht, dass das Magazin Sondernummer auch als Druckwerk per Post verbreitet wurde. Im Hinblick auf das Format der betreffenden Veröffentlichungen stellt der UPTS fest, dass jede einzelne Seite dieser Publikation bei Aktivieren der Druck-Funktion automatisch auf dem Format A4 ausgedruckt wird. Zudem hat sich das Layout gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2017, die Gegenstand des Bescheids des UPTS vom
  67. Juni 2020, XXXX UPTS (Spruchpunkt I.1.), war, soweit ersichtlich, in keiner Weise verändert. Der UPTS geht daher davon aus, dass diese Publikation auch für das Internet im Format A4 druckfertig gestaltet wurde. 3.7.
  68. Der Rechnungshof legt hier jene Anzeigentarife in vergleichbaren gedruckten Zeitschriften, die der UPTS in seiner Entscheidung vom
  69. Juni 2020 ermittelt hatte, seiner 46 von 66 Berechnung des Gegenwerts zugrunde (Mitteilung S. 17) und geht von einem Gegenwert von EUR 7.500 aus.Im Hinblick auf das Format der betreffenden Veröffentlichungen stellt der UPTS fest, dass jede einzelne Seite dieser Publikation bei Aktivieren der Druck-Funktion automatisch auf dem Format A4 ausgedruckt wird. Zudem hat sich das Layout gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2017, die Gegenstand des Bescheids des UPTS vom
  70. Juni 2020, römisch 40 UPTS (Spruchpunkt römisch eins.1.), war, soweit ersichtlich, in keiner Weise verändert. Der UPTS geht daher davon aus, dass diese Publikation auch für das Internet im Format A4 druckfertig gestaltet wurde. 3.7.
  71. Der Rechnungshof legt hier jene Anzeigentarife in vergleichbaren gedruckten Zeitschriften, die der UPTS in seiner Entscheidung vom
  72. Juni 2020 ermittelt hatte, seiner 46 von 66 Berechnung des Gegenwerts zugrunde (Mitteilung S. 17) und geht von einem Gegenwert von EUR 7.500 aus. […] Zur Mitteilung des Rechnungshofs zu Punkt 10 ist festzuhalten: Im Hinblick auf die Grundstücke in XXXX hat der UPTS in seinem Bescheid vom
  73. September 2020, XXXX , Punkt 3.3., folgende Feststellungen seines Bescheids vom
  74. Juni 2020, XXXX , Punkte 3.3.
  75. bis 3.4., übernommen:Zur Mitteilung des Rechnungshofs zu Punkt 10 ist festzuhalten: Im Hinblick auf die Grundstücke in römisch 40 hat der UPTS in seinem Bescheid vom
  76. September 2020, römisch 40 , Punkt 3.3., folgende Feststellungen seines Bescheids vom
  77. Juni 2020, römisch 40 , Punkte 3.3.
  78. bis 3.4., übernommen: „3.3.
  79. In Bezug auf die Pacht von Grundstücken am XXXX wurde der gegenständliche Pachtvertrag zwischen dem Land Oberösterreich als Verpächter und der XXXX als Pächter abgeschlossen. Der Vertrag wurde am
  80. Dezember 1962 von den Vertretern des Pächters und am
  81. Jänner 1963 von den Vertretern des Verpächters unterzeichnet. Der
  82. Nachtrag zu diesem Pachtvertrag wurde ebenfalls zwischen dem Land Oberösterreich und der XXXX abgeschlossen (am
  83. Jänner 2005 vom Vertreter des Landes OÖ und am
  84. Februar 2005 vom Vertreter der XXXX unterzeichnet) und weist als „Gegenstand des Pachtvertrages „die landeseigenen Grundstücke Nr. [...], sowie Grundstück Nr. […], alle XXXX , im Gesamtausmaß von 37.373 m²“ aus; der jährliche Anerkennungszins für diesen Pachtgegenstand beträgt „10 Euro zuzüglich USt.“ Zudem endet dieses Pachtverhältnis „am 16.10.2050, ohne dass es einer Kündigung bedarf“. „3.3.
  85. In Bezug auf die Pacht von Grundstücken am römisch 40 wurde der gegenständliche Pachtvertrag zwischen dem Land Oberösterreich als Verpächter und der römisch 40 als Pächter abgeschlossen. Der Vertrag wurde am
  86. Dezember 1962 von den Vertretern des Pächters und am
  87. Jänner 1963 von den Vertretern des Verpächters unterzeichnet. Der
  88. Nachtrag zu diesem Pachtvertrag wurde ebenfalls zwischen dem Land Oberösterreich und der römisch 40 abgeschlossen (am
  89. Jänner 2005 vom Vertreter des Landes OÖ und am
  90. Februar 2005 vom Vertreter der römisch 40 unterzeichnet) und weist als „Gegenstand des Pachtvertrages „die landeseigenen Grundstücke Nr. [...], sowie Grundstück Nr. […], alle römisch 40 , im Gesamtausmaß von 37.373 m²“ aus; der jährliche Anerkennungszins für diesen Pachtgegenstand beträgt „10 Euro zuzüglich USt.“ Zudem endet dieses Pachtverhältnis „am 16.10.2050, ohne dass es einer Kündigung bedarf“. 3.3.
  91. Nach der Aktenlage befindet sich das Grundstück Nr. […] (im Ausmaß von ca. 19.607 m²) seit 1962 im Landeseigentum; der Kaufvertrag enthielt keine wie auch immer geartete Auflage, die Liegenschaft an eine XXXX zu verpachten. Die Grundstücke Nr. […] und […] (mit einer Gesamtgröße von ca. 1.742 m²) dienen der Arrondierung dieses Grundstücks. Das Grundstück Nr. […] Wiese EZ […] KG XXXX im Ausmaß von 16.042 m² war im Jahr 1961 vom Land Oberösterreich von den früheren Eigentümern […] erworben worden, wobei gemäß diesem Kaufvertrag vom kaufenden Land der XXXX begünstigende Konditionen in Bezug auf dieses Grundstück einzuräumen waren. Alle Grundstücke zusammen bilden derzeit das sogenannte „ XXXX “ bzw „ XXXX “ (einschließlich Zufahrtsbereich). 3.3.
  92. Nach der Aktenlage befindet sich das Grundstück Nr. […] (im Ausmaß von ca. 19.607 m²) seit 1962 im Landeseigentum; der Kaufvertrag enthielt keine wie auch immer geartete Auflage, die Liegenschaft an eine römisch 40 zu verpachten. Die Grundstücke Nr. […] und […] (mit einer Gesamtgröße von ca. 1.742 m²) dienen der Arrondierung dieses Grundstücks. Das Grundstück Nr. […] Wiese EZ […] KG römisch 40 im Ausmaß von 16.042 m² war im Jahr 1961 vom Land Oberösterreich von den früheren Eigentümern […] erworben worden, wobei gemäß diesem Kaufvertrag vom kaufenden Land der römisch 40 begünstigende Konditionen in Bezug auf dieses Grundstück einzuräumen waren. Alle Grundstücke zusammen bilden derzeit das sogenannte „ römisch 40 “ bzw „ römisch 40 “ (einschließlich Zufahrtsbereich). 3.3.
  93. Jedenfalls bis Ende 2019 ist der Pachtzins von der XXXX stets an das Land Oberösterreich entrichtet worden. 3.3.
  94. Jedenfalls bis Ende 2019 ist der Pachtzins von der römisch 40 stets an das Land Oberösterreich entrichtet worden. 3.3.
  95. Ein „Mietvertrag“ (der von Ende 2004 / Anfang 2005 datieren müsste) zwischen der OÖ LandesImmobilien GmbH, im Folgenden kurz: XXXX und dem Land OÖ, demzufolge das Land Oberösterreich die Liegenschaften von der XXXX in Bestand genommen hätte, liegt dem UPTS nicht vor. 3.3.
  96. Ein „Mietvertrag“ (der von Ende 2004 / Anfang 2005 datieren müsste) zwischen der OÖ LandesImmobilien GmbH, im Folgenden kurz: römisch 40 und dem Land OÖ, demzufolge das Land Oberösterreich die Liegenschaften von der römisch 40 in Bestand genommen hätte, liegt dem UPTS nicht vor. 3.3.
  97. Die im Jahr 2002 eingerichtete [Oö.] XXXX , die grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften ist, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der XXXX GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum das Land Oberösterreich ist. Vgl. XXXX (Glossar, S. 3). 3.3.
  98. Die im Jahr 2002 eingerichtete [Oö.] römisch 40 , die grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften ist, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der römisch 40 GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum das Land Oberösterreich ist. Vgl. römisch 40 (Glossar, S. 3). 3.
  99. Für die Grundstücke in XXXX wird für das Jahr 2017 von zumindest 45.000,-Euro p.a. als marktangemessenem Pachtzins ausgegangen. Das entspricht auch dem (unpräjudiziellen) Angebot auf Anpassung des jährlichen Pachtzinses – wie dem oben unter 1.10.
  100. wiedergegebenen Schreiben von Mag. XXXX an SCWP Schindhelm Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH vom
  101. Januar 2020 zu entnehmen ist – bei einer gleichzeitig stärkeren Verankerung öffentlicher Interessen des Landes in einem abzuschließenden Nachtrag zum Pachtvertrag.“ 3.
  102. Für die Grundstücke in römisch 40 wird für das Jahr 2017 von zumindest 45.000,-Euro p.a. als marktangemessenem Pachtzins ausgegangen. Das entspricht auch dem (unpräjudiziellen) Angebot auf Anpassung des jährlichen Pachtzinses – wie dem oben unter 1.10.
  103. wiedergegebenen Schreiben von Mag. römisch 40 an SCWP Schindhelm Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH vom
  104. Januar 2020 zu entnehmen ist – bei einer gleichzeitig stärkeren Verankerung öffentlicher Interessen des Landes in einem abzuschließenden Nachtrag zum Pachtvertrag.“ und weiter ausgeführt: „Für die Grundstücke in XXXX wird in dem genannten Bescheid mit näherer Begründung für das Jahr 2017 von EUR 45.000 als marktangemessenem jährlichen Pachtzins ausgegangen. Dementsprechend wird auch für das Jahr 2018 von EUR 45.000 p.a. als marktangemessenem Pachtzins ausgegangen.““„Für die Grundstücke in römisch 40 wird in dem genannten Bescheid mit näherer Begründung für das Jahr 2017 von EUR 45.000 als marktangemessenem jährlichen Pachtzins ausgegangen. Dementsprechend wird auch für das Jahr 2018 von EUR 45.000 p.a. als marktangemessenem Pachtzins ausgegangen.““ 3.
  105. Für die Pacht der Grundstücke Nr. XXXX (mit einer Größe von 2 XXXX m²) beträgt der der XXXX im Jahr 2017 zukommende Vorteil € XXXX
  106. 3.
  107. Für die Pacht der Grundstücke Nr. römisch 40 (mit einer Größe von 2 römisch 40 m²) beträgt der der römisch 40 im Jahr 2017 zukommende Vorteil € römisch 40
  108. Für die Pacht des Grundstückes Nr. XXXX (mit einer Größe von 1 XXXX m²) beträgt der der XXXX im Jahr 2017 zukommende Vorteil € XXXX .900,00.Für die Pacht des Grundstückes Nr. römisch 40 (mit einer Größe von 1 römisch 40 m²) beträgt der der römisch 40 im Jahr 2017 zukommende Vorteil € römisch 40 .900,
  109. Für das Jahr 2019 wurde von der XXXX ein Pachtzins iHv € XXXX geleistet.Für das Jahr 2019 wurde von der römisch 40 ein Pachtzins iHv € römisch 40 geleistet. Die XXXX leistete unpräjudiziell ab 2020 einen Betrag von jährlich € XXXX .000,
  110. Die römisch 40 leistete unpräjudiziell ab 2020 einen Betrag von jährlich € römisch 40 .000,
  111. Die beschwerdeführende Partei fügte in ihrem Rechenschaftsbericht 2019 folgende Anmerkung an: „Aus Gründen der rechtlichen Vorsicht melden wir 2019 den Erhalt einer möglichen Spende in unbekannter Höhe in Form einer Sachleistung durch die XXXX (FN° XXXX f) im Zusammenhang mit der Verpachtung zweier Liegenschaften in XXXX .„Aus Gründen der rechtlichen Vorsicht melden wir 2019 den Erhalt einer möglichen Spende in unbekannter Höhe in Form einer Sachleistung durch die römisch 40 (FN° römisch 40 f) im Zusammenhang mit der Verpachtung zweier Liegenschaften in römisch 40 . Diese Meldung erfolgt ausdrücklich unter Wahrung der Rechtsauffassung der XXXX , dass es sich bei diesem Pachtvertrag nicht um eine Spende iSd § 2 Z. 5 PartG handelt.“Diese Meldung erfolgt ausdrücklich unter Wahrung der Rechtsauffassung der römisch 40 , dass es sich bei diesem Pachtvertrag nicht um eine Spende iSd Paragraph 2, Ziffer 5, PartG handelt.“ Der hg. erkennende Senat schließt sich den Annahmen der belangten Behörde hinsichtlich der Höhe marktangemessener Inseratenpreise an.
  112. Beweiswürdigung: 2.
  113. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die Gerichtsakten – insbesondere in die Mitteilung des Rechnungshofes, den angefochten Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die vorgelegten Beweismittel und Schriftsätze sowie den Gerichtsakt zu W194 2233940-1, zudem wurde eine Beschwerdeverhandlung abgehalten. 2.
  114. Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei als politische Partei, deren Statuten beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt sind, sind unstrittig (Vgl. das auf der Website des Bundesministeriums veröffentlichte Parteienverzeichnis [Abruf am 10.01.2025]: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/par/public/api/ParteienGesamtverzeichnis.pdf?applID=93095b13-c2d8-41af-a670-041d302c140b 2.
  115. Dass die XXXX ein registrierter Verein und eine nahestehende Organisation der beschwerdeführenden Partei ist, ergibt sich aus dem Vereinsregister sowie dem Gerichtsakt zu W194 2233940-1.2.
  116. Dass die römisch 40 ein registrierter Verein und eine nahestehende Organisation der beschwerdeführenden Partei ist, ergibt sich aus dem Vereinsregister sowie dem Gerichtsakt zu W194 2233940-
  117. 2.
  118. Zur Feststellung der fehlenden Rechtspersönlichkeit der betroffenen Fraktion im Gemeinderat XXXX ist auf die Oö. Gemeindeordnung 1990, insbesondere § 18a Oö. GemO 1990, hinzuweisen. Aus dieser ist eine Rechtspersönlichkeit der Fraktionen im Gemeinderat nicht abzuleiten. 2.
  119. Zur Feststellung der fehlenden Rechtspersönlichkeit der betroffenen Fraktion im Gemeinderat römisch 40 ist auf die Oö. Gemeindeordnung 1990, insbesondere Paragraph 18 a, Oö. GemO 1990, hinzuweisen. Aus dieser ist eine Rechtspersönlichkeit der Fraktionen im Gemeinderat nicht abzuleiten.
  120. Rechtliche Beurteilung: 3.
  121. Zu den gesetzlichen Grundlagen: Auf die vorliegenden Sachverhalte ist hinsichtlich der Geldbußen für den Zeitraum des Jahres 2019 geltende Rechtslage nach dem Parteiengesetz 2012, sohin die Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019 anzuwenden, soweit sich die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 55/2019, die Änderungen insbesondere im Bereich der Spenden an Parteien normierte, ereignet haben. Diese Novelle hat keine eigene Inkrafttretensbestimmung. Sie wurde am 08.07.2019 kundgemacht und ist folglich nach Art. 49 Abs. 1 B-VG am 09.07.2019 in Kraft getreten. Nach der Übergangsregelung des § 15a PartG gilt, dass Spenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (gemeint ist BGBl. I Nr. 55/2019) gewährt wurden, „außer Betracht“ bleiben. Der Spruchpunkt I.
  122. des angefochtenen Bescheids ist daher folglich nach der Rechtlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019 zu behandeln. Die übrigen Spruchpunkte hingegen sind, weil wie sich auf Sachverhalte beziehen, die das gesamte Kalenderjahr betreffen oder die sich erst nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 ereignet haben, nach der Rechtslage in der Fassung dieser Novelle zu beurteilen.Auf die vorliegenden Sachverhalte ist hinsichtlich der Geldbußen für den Zeitraum des Jahres 2019 geltende Rechtslage nach dem Parteiengesetz 2012, sohin die Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019, anzuwenden, soweit sich die vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2019,, die Änderungen insbesondere im Bereich der Spenden an Parteien normierte, ereignet haben. Diese Novelle hat keine eigene Inkrafttretensbestimmung. Sie wurde am 08.07.2019 kundgemacht und ist folglich nach Artikel 49, Absatz eins, B-VG am 09.07.2019 in Kraft getreten. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 15 a, PartG gilt, dass Spenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (gemeint ist Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2019,) gewährt wurden, „außer Betracht“ bleiben. Der Spruchpunkt römisch eins.
  123. des angefochtenen Bescheids ist daher folglich nach der Rechtlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019, zu behandeln. Die übrigen Spruchpunkte hingegen sind, weil wie sich auf Sachverhalte beziehen, die das gesamte Kalenderjahr betreffen oder die sich erst nach dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2019, ereignet haben, nach der Rechtslage in der Fassung dieser Novelle zu beurteilen. Dass im Beschwerdefall die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, steht mit Blick auf § 6 BVwGG iVm § 11 Abs. 8 PartG fest.Dass im Beschwerdefall die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, steht mit Blick auf Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 8, PartG fest. Die im vorliegenden Fall zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz2012 – PartG), BGBl. Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. 55/2019, lauten auszugsweise wie folgt: Die im vorliegenden Fall zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt 55 aus 2019,, lauten auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen §
  124. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:Paragraph 2, Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:
  125. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst, […]
  126. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst, […]
  127. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes
  128. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des Paragraph eins, des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes […]
  129. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen a. einer politischen Partei oder b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oderd. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 4, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen, […]“f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels römisch zwei Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen, […]“ „Parteienförderung §
  130. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.“Paragraph 3, (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.“ „Rechenschaftsbericht § 5.

(1)Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) – gegliedert je nach einzelner Landesorganisation und je nach einzelner nicht territorialer Teilorganisation – auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.Paragraph 5,
(1)Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) – gegliedert je nach einzelner Landesorganisation und je nach einzelner nicht territorialer Teilorganisation – auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des Paragraph eins, sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Absatz 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach Paragraph eins, als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt. […]
(7)Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen sowie Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis zu vier Wochen verlängert werden.“
(7)Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Absatz 6, dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen sowie Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis zu vier Wochen verlängert werden.“ „Spenden § 6.
(1)Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.Paragraph 6,
(1)Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (Paragraph 2, Ziffer 5,) annehmen. […]
(4)Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
(4)Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 2 500 Euro Anmerkung 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
(5)Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Abs. 1a dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Abs. 1a letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.
(5)Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Absatz eins a, dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Absatz eins a, letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.
(6)Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von: 1.parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,1.parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Landtagsklubs, 2.Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien, […]2.Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien, […] 3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften, 4.gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400,4.gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, 5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist, […]
(7)Nach Abs. 1a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.
(7)Nach Absatz eins a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Artikel 126 d, Absatz eins, B-VG) anzuführen.
(8)Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(8)Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Absatz 7, eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(9)Abs. 1a und 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, Personenkomitees und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.
(9)Absatz eins a und 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, Personenkomitees und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden. […]“ „Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen § 10.
(1)Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.Paragraph 10,
(1)Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (Paragraph 5,) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2)Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen. […]
(6)Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.
(6)Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Absatz 4, ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 5, Absatz 4, oder Absatz 5, oder Paragraph 7, in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen Paragraph 5, Absatz 6, in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 6, oder gegen Paragraph 7, aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Absatz 4, aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Absatz 4, eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.
(7)Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
(7)Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins a, 4, 5, oder 6 angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
(8)Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrages um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße um bis zu 25 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße um bis zu 100 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine weitere Geldbuße um bis zu 150 vH dieses vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen.“
(8)Für den Fall der Überschreitung des in Paragraph 4, geregelten Höchstbetrages um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße um bis zu 25 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße um bis zu 100 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine weitere Geldbuße um bis zu 150 vH dieses vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen.“ „Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat § 11.
(1)(Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.Paragraph 11,
(1)(Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. […]
(8)Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. […]“ „Sanktionen § 12.
(1)Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.Paragraph 12,
(1)Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.
(2)Wer vorsätzlich
  1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder
  2. eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausweist oder
  3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 5 annimmt und nicht weiterleitet oder
  4. eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz eins a, oder 5 annimmt und nicht weiterleitet oder
  5. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder
  6. eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 7, annimmt und nicht weiterleitet oder
  7. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
  8. eine erhaltene Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz eins a, 4, 5, oder 6 Ziffer 9, in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.
(3)Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 6 Abs. 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 1a, 5 oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
(3)Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (Paragraph 6, Absatz 9,), eine Spende unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz eins a, 5, oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
(3a)Hat ein Personenkomitee eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei im Sinne des § 2 Z 1 eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in der Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.
(3a)Hat ein Personenkomitee eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in der Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.
(4)Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5)§ 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.“
(5)Paragraph 19, VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.“ Soweit die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung auf § 12b Ab.2 PartG verwies und beantragte das gesamte Verfahren einzustellen, ist auf die Übergangbestimmungen des PartG zu verweisen. Gem. § 15a Abs. 3 PartG sind hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 verwirklicht wurden, die § § 10 Abs. 6 bis 8 und § 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden. Die § § 12, 12a und 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach 01.01.2023 verwirklicht wurden. Der gegenständliche Sachverhalt stammt aus dem Jahr 2019, daher ist § 12b PartG für diesen nicht anwendbar.Soweit die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung auf Paragraph 12 b, Ab.2 PartG verwies und beantragte das gesamte Verfahren einzustellen, ist auf die Übergangbestimmungen des PartG zu verweisen. Gem. Paragraph 15 a, Absatz 3, PartG sind hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, verwirklicht wurden, die Paragraph Paragraph 10, Absatz 6 bis 8 und Paragraph 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, anzuwenden. Die Paragraph Paragraph 12, 12 a und 12 b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach 01.01.2023 verwirklicht wurden. Der gegenständliche Sachverhalt stammt aus dem Jahr 2019, daher ist Paragraph 12 b, PartG für diesen nicht anwendbar. 3.
  1. Zum Beschwerdefall: Die belangte Behörde hat über die beschwerdeführende Partei mit den Spruchpunkten I.1 bis I.7 des gegenständlichen Bescheides Geldbußen verhängt.Die belangte Behörde hat über die beschwerdeführende Partei mit den Spruchpunkten römisch eins.1 bis römisch eins.7 des gegenständlichen Bescheides Geldbußen verhängt. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wandte sich gegen die Spruchpunkte I.2., I.3., I.
  2. und I.
  3. des angefochtenen Bescheides.Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wandte sich gegen die Spruchpunkte römisch eins.2., römisch eins.3., römisch eins.
  4. und römisch eins.
  5. des angefochtenen Bescheides. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist aus den folgenden Gründen teilweise berechtigt: 3.
  6. Zum Nicht-Ausweis von Spenden für „Inserate“ (Spruchpunkte I.
  7. und 2.):3.
  8. Zum Nicht-Ausweis von Spenden für „Inserate“ (Spruchpunkte römisch eins.
  9. und 2.): Gemäß § 12 Abs. 1 PartG hat der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat aufgrund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PartG hat der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat aufgrund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen. Die belangte Behörde verhängte eine Geldbuße iHv. € 20.000 für eine Sachspende im Gegenwert von € 12.500,00 in Form von fünf Veröffentlichungen im Format DIN A4 in einer Sonderausgabe des Mediums „ XXXX “ (Spruchpunkt I.2.). Auch verhängte die belangte eine Geldbuße iHv. € 10.000 für eine Sachspende im Gegenwert von € 7.500,00 in Form von zwei Einschaltungen, einmal im Format DIN A4, einmal im Format DINA A3, im Mediums „ XXXX “ (Spruchpunkt I.3.).Die belangte Behörde verhängte eine Geldbuße iHv. € 20.000 für eine Sachspende im Gegenwert von € 12.500,00 in Form von fünf Veröffentlichungen im Format DIN A4 in einer Sonderausgabe des Mediums „ römisch 40 “ (Spruchpunkt römisch eins.2.). Auch verhängte die belangte eine Geldbuße iHv. € 10.000 für eine Sachspende im Gegenwert von € 7.500,00 in Form von zwei Einschaltungen, einmal im Format DIN A4, einmal im Format DINA A3, im Mediums „ römisch 40 “ (Spruchpunkt römisch eins.3.). Unstrittig handelt es sich bei den gegenständlichen Inseraten um Spenden iSd. § 2 Z. 5 PartG. Unzweifelhaft liegt hier eine gewährte Sachleistung ohne Gegenleistung vor. So auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro 2021/03/0025 vom 24.05.
  10. Zum Wert einer solchen Spende äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht, dieser wurde von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen. Unstrittig handelt es sich bei den gegenständlichen Inseraten um Spenden iSd. Paragraph 2, Ziffer 5, PartG. Unzweifelhaft liegt hier eine gewährte Sachleistung ohne Gegenleistung vor. So auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ro 2021/03/0025 vom 24.05.
  11. Zum Wert einer solchen Spende äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht, dieser wurde von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen. Diese Spruchpunkte I.
  12. und I.
  13. werden hinsichtlich der Höhe der verhängten Buße angefochten. Die belangte Behörde verweist bzgl der Berechnung der Höhe der Geldbuße auf ihren Bescheid vom 17.06.2020 ( XXXX )). In diesem Bescheid berechnete die belangte Behörde den Wert für das selbe Magazin, die Print-Ausgabe „ XXXX “ einen Wert von € 2.000,00 pro DIN A4-Seite. 2017 (sowie 2019) gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Auflage des Magazins „ XXXX “ betrage 15.000 Stück. Die XXXX habe der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass kein Inseratentarif für „ XXXX “ existiert. Die Annahme „fremdüblicher Kosten“ von EUR 5.000 für ein Inserat in einem Folder mit der Auflage von 15.000 Stück sei abwegig; schon die Produktions- und Verteilkosten eines solchen Folders betragen nur einen Bruchteil davon. Es sei (soweit es sich überhaupt um eine Spende handle) ein Inseratentarif von EUR 300 zzgl. USt. heranzuziehen.Diese Spruchpunkte römisch eins.
  14. und römisch eins.
  15. werden hinsichtlich der Höhe der verhängten Buße angefochten. Die belangte Behörde verweist bzgl der Berechnung der Höhe der Geldbuße auf ihren Bescheid vom 17.06.2020 ( römisch 40 )). In diesem Bescheid berechnete die belangte Behörde den Wert für das selbe Magazin, die Print-Ausgabe „ römisch 40 “ einen Wert von € 2.000,00 pro DIN A4-Seite. 2017 (sowie 2019) gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Auflage des Magazins „ römisch 40 “ betrage 15.000 Stück. Die römisch 40 habe der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass kein Inseratentarif für „ römisch 40 “ existiert. Die Annahme „fremdüblicher Kosten“ von EUR 5.000 für ein Inserat in einem Folder mit der Auflage von 15.000 Stück sei abwegig; schon die Produktions- und Verteilkosten eines solchen Folders betragen nur einen Bruchteil davon. Es sei (soweit es sich überhaupt um eine Spende handle) ein Inseratentarif von EUR 300 zzgl. USt. heranzuziehen. Die belangte Behörde zog in weiterer Folge die Anzeigentarife insgesamt 141 verschiedener Magazine mit vergleichbarer Auflage heran. Folgende Preise für das Jahr 2020 hat die belangte Behörde für folgende Magazine ermittelt (Bescheid vom 17.06.2020, XXXX 3.5.1.):Die belangte Behörde zog in weiterer Folge die Anzeigentarife insgesamt 141 verschiedener Magazine mit vergleichbarer Auflage heran. Folgende Preise für das Jahr 2020 hat die belangte Behörde für folgende Magazine ermittelt (Bescheid vom 17.06.2020, römisch 40 3.5.1.): ● Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der viermal im Jahr in einer Auflage von 22.000 Stück erscheinenden (durchschnittlich ca. 24-seitigen) Mitglieder-Zeitschrift „ XXXX “ beträgt rund € 3.000,00 (exkl. USt.). Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der viermal im Jahr in einer Auflage von 22.000 Stück erscheinenden (durchschnittlich ca. 24-seitigen) Mitglieder-Zeitschrift „ römisch 40 “ beträgt rund € 3.000,00 (exkl. USt.). ● Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der viermal im Jahr in einer Auflage von 30.000 Stück erscheinenden (durchschnittlich ca. 60-seitigen) Mitglieder-Zeitschrift „ XXXX “ beträgt rund € 3.000,00 (exkl. Ust.). Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der viermal im Jahr in einer Auflage von 30.000 Stück erscheinenden (durchschnittlich ca. 60-seitigen) Mitglieder-Zeitschrift „ römisch 40 “ beträgt rund € 3.000,00 (exkl. Ust.). ● Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der sechsmal im Jahr in einer Auflage von 13.000 Stück erscheinenden (36-seitigen) Mitgliederzeitschrift „ XXXX “ beträgt rund € 3.500,00 (exkl. Ust.). Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der sechsmal im Jahr in einer Auflage von 13.000 Stück erscheinenden (36-seitigen) Mitgliederzeitschrift „ römisch 40 “ beträgt rund € 3.500,00 (exkl. Ust.). ● Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der etwa monatlich im Jahr in einer Auflage von 8.000 Stück erscheinenden (durchschnittlich ca. 40-seitigen) Zeitschrift „ XXXX “ beträgt rund € 2.800,00 (exkl. USt.). Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der etwa monatlich im Jahr in einer Auflage von 8.000 Stück erscheinenden (durchschnittlich ca. 40-seitigen) Zeitschrift „ römisch 40 “ beträgt rund € 2.800,00 (exkl. USt.). ● Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der sechsmal im Jahr in einer Auflage von 17.000 Stück erscheinenden (durchschnittlich ca. 50-seitigen) Mitglieder Zeitschrift „ XXXX “ beträgt rund € 2.800,00 (exkl. Ust.). Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der sechsmal im Jahr in einer Auflage von 17.000 Stück erscheinenden (durchschnittlich ca. 50-seitigen) Mitglieder Zeitschrift „ römisch 40 “ beträgt rund € 2.800,00 (exkl. Ust.). ● Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der viermal im Jahr in einer Auflage von 6.000 Stück erscheinenden Zeitschrift „ XXXX “ beträgt rund € 2.300,00 (exkl. Ust.) Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der viermal im Jahr in einer Auflage von 6.000 Stück erscheinenden Zeitschrift „ römisch 40 “ beträgt rund € 2.300,00 (exkl. Ust.) ● Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der sechsmal im Jahr in einer Auflage von 3.800 Stück erscheinenden Mitglieder-Zeitschrift „ XXXX “ beträgt rund € 4.000,00. Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der sechsmal im Jahr in einer Auflage von 3.800 Stück erscheinenden Mitglieder-Zeitschrift „ römisch 40 “ beträgt rund € 4.000,
  16. ● Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil des zehnmal im Jahr in einer Auflage von 13.000 Stück erscheinenden „ XXXX “ beträgt rund € 4.300,00 (exkl. Ust.). Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil des zehnmal im Jahr in einer Auflage von 13.000 Stück erscheinenden „ römisch 40 “ beträgt rund € 4.300,00 (exkl. Ust.). ● Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der sechsmal im Jahr in einer Auflage von 6.100 Stück erscheinenden XXXX -Zeitschrift beträgt rund € 2.200,00 (exkl. Ust.). Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der sechsmal im Jahr in einer Auflage von 6.100 Stück erscheinenden römisch 40 -Zeitschrift beträgt rund € 2.200,00 (exkl. Ust.). ● Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der sechsmal im Jahr in einer Auflage von 5.000 Stück erscheinenden Mitglieder-Zeitschrift „ XXXX “ beträgt € 3.200,00 (exkl. Ust.). Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der sechsmal im Jahr in einer Auflage von 5.000 Stück erscheinenden Mitglieder-Zeitschrift „ römisch 40 “ beträgt € 3.200,00 (exkl. Ust.). ● Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der zwölfmal im Jahr in einer Auflage von 18.000 Stück erscheinenden (durchschnittlich 32-seitigen) Zeitung „ XXXX für Fleischer, Heurige und Winzer beträgt rund € 3.500,00 (exkl. Ust.). Der Anzeigentarif für eine A4-Seite im Innenteil der zwölfmal im Jahr in einer Auflage von 18.000 Stück erscheinenden (durchschnittlich 32-seitigen) Zeitung „ römisch 40 für Fleischer, Heurige und Winzer beträgt rund € 3.500,00 (exkl. Ust.). Anhand der angestellten Vergleiche nahm die belangte Behörde durchschnittlich für eine doppelseitiges (dh. 2xA4) Inserat unter Berücksichtigung der Entwicklung des VPI 2010 anhand des Durchschnitts der Jahre 2016-2019 (5,7%) und der teilweisehöheren Seitanzahl der Vergleichsmedien einen Tarif in der Höhe von abgerundet rund 5.000 Euro[(3.000x2)/(105,7)x
(100)minus 10%] an. Die beschwerdeführende Partei behauptete in ihrer Beschwerde die von der belangten Behörde angeführten Magazine seien nicht mit dem Magazin „ XXXX “ vergleichbar. Explizit verwies die beschwerdeführende Partei auf die „hochwertigen und kostenpflichtigen“ Magazine „ XXXX “ und „ XXXX “, welche mit „ XXXX “ nicht vergleichbar seien. Das Magazin „ XXXX “ werde von der XXXX finanziert, um politische bzw. ideologische Themen und Vorstellungen unter den Mitgliedern zu bewerben und festzulegen. Das Ansprechen von Zielgruppen außerhalb der XXXX Kernklientel werde nicht angestrebt und das Magazin sei nicht auf die Erschließung anderer Marktsegmente ausgerichtet.Die beschwerdeführende Partei behauptete in ihrer Beschwerde die von der belangten Behörde angeführten Magazine seien nicht mit dem Magazin „ römisch 40 “ vergleichbar. Explizit verwies die beschwerdeführende Partei auf die „hochwertigen und kostenpflichtigen“ Magazine „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “, welche mit „ römisch 40 “ nicht vergleichbar seien. Das Magazin „ römisch 40 “ werde von der römisch 40 finanziert, um politische bzw. ideologische Themen und Vorstellungen unter den Mitgliedern zu bewerben und festzulegen. Das Ansprechen von Zielgruppen außerhalb der römisch 40 Kernklientel werde nicht angestrebt und das Magazin sei nicht auf die Erschließung anderer Marktsegmente ausgerichtet. Ein Vergleich mit kostenpflichtigen Magazinen bzw. mit solchen, welche professionell auf die Akquise von Inseraten ausgerichtet seien, sei unsachlich. Die einzige nachvollziehbare Möglichkeit, den Wert zu bestimmen, sei die Berechnung nach dem Tausender-Kontakt-Preis (TKP): Bei einem angenommen Wert von EUR 20,00 pro 1.000 Kontakten, wäre der angemessene Gegenwert des inkriminierten Inserats daher nur € 300,00 (Reichweite des Magazins XXXX : 15.000 Leser und Leserinnen).Ein Vergleich mit kostenpflichtigen Magazinen bzw. mit solchen, welche professionell auf die Akquise von Inseraten ausgerichtet seien, sei unsachlich. Die einzige nachvollziehbare Möglichkeit, den Wert zu bestimmen, sei die Berechnung nach dem Tausender-Kontakt-Preis (TKP): Bei einem angenommen Wert von EUR 20,00 pro 1.000 Kontakten, wäre der angemessene Gegenwert des inkriminierten Inserats daher nur € 300,00 (Reichweite des Magazins römisch 40 : 15.000 Leser und Leserinnen). Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist nicht zuzustimmen. Unverständlich ist die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass es sich nicht um vergleichbare Magazine handelt. Dieses Argument ist insofern nicht nachvollziehbar, da die belangte Behörde auch die Magazine der XXXX und der XXXX („ XXXX “) zur Bestimmung des Inseratenpreises heranzog. Beide Magazine haben wie das XXXX eine Ausrichtung und Klientel, die gegenüber der beschwerdeführenden Partei zumindest nicht stark ablehnend ist. Ein Inserat in diesen Magazinen beläuft sich auf € 3.000,
  1. Soweit die beschwerdeführende Partei auf die unterschiedliche Qualität der zum Vergleich herangezogenen Magazine verweist, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich inwieweit die Qualität des Magazins die Wirkung eines Inserats beeinflusst. Tatsächlich ist diesbzgl auf die Reichweite und Auflage abzustellen. Schließlich ist der Ausführung, dass einige der angeführten Magazine sich durch die Schaltung von Inseraten finanzieren, entgegenzuhalten, dass auch hier nicht ersichtlich ist, inwiefern dies den Wert eines Inserats im XXXX verändern sollte. Zudem handelt es sich beim Großteil der angeführten Magazine um Mitgliedermagazine. Die Begründung der belangten Behörde ist schlüssig und nachvollziehbar, da sie insgesamt zehn vergleichbare Magazine zum Vergleich heranzog und im Verglich zu diesen mit einem angenommenen Preis von € 2.500,00 sich am unteren Ende der Inseratenpreise befindet. Bei Heranziehung des Durchschnittspreises aller aufgeführten Magazine (€ 3.145,45) liegt dieser deutlich über dem von der belangten Behörde für den konkreten Fall ermittelten Wert. Eine gewisse Unterschiedlichkeit der Magazine wurde daher ausreichend berücksichtigt. Die Frage, ob mit einem Inserat neue Wählersegmente angesprochen werden sollen oder bestehende Wählersegmente mobilisiert werden sollen, ist auch für die Kosten und den Wert eines Inserats nicht von Bedeutung.Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist nicht zuzustimmen. Unverständlich ist die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass es sich nicht um vergleichbare Magazine handelt. Dieses Argument ist insofern nicht nachvollziehbar, da die belangte Behörde auch die Magazine der römisch 40 und der römisch 40 („ römisch 40 “) zur Bestimmung des Inseratenpreises heranzog. Beide Magazine haben wie das römisch 40 eine Ausrichtung und Klientel, die gegenüber der beschwerdeführenden Partei zumindest nicht stark ablehnend ist. Ein Inserat in diesen Magazinen beläuft sich auf € 3.000,
  2. Soweit die beschwerdeführende Partei auf die unterschiedliche Qualität der zum Vergleich herangezogenen Magazine verweist, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich inwieweit die Qualität des Magazins die Wirkung eines Inserats beeinflusst. Tatsächlich ist diesbzgl auf die Reichweite und Auflage abzustellen. Schließlich ist der Ausführung, dass einige der angeführten Magazine sich durch die Schaltung von Inseraten finanzieren, entgegenzuhalten, dass auch hier nicht ersichtlich ist, inwiefern dies den Wert eines Inserats im römisch 40 verändern sollte. Zudem handelt es sich beim Großteil der angeführten Magazine um Mitgliedermagazine. Die Begründung der belangten Behörde ist schlüssig und nachvollziehbar, da sie insgesamt zehn vergleichbare Magazine zum Vergleich heranzog und im Verglich zu diesen mit einem angenommenen Preis von € 2.500,00 sich am unteren Ende der Inseratenpreise befindet. Bei Heranziehung des Durchschnittspreises aller aufgeführten Magazine (€ 3.145,45) liegt dieser deutlich über dem von der belangten Behörde für den konkreten Fall ermittelten Wert. Eine gewisse Unterschiedlichkeit der Magazine wurde daher ausreichend berücksichtigt. Die Frage, ob mit einem Inserat neue Wählersegmente angesprochen werden sollen oder bestehende Wählersegmente mobilisiert werden sollen, ist auch für die Kosten und den Wert eines Inserats nicht von Bedeutung. Zudem kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ausführung der beschwerdeführenden Partei zur Anwendung des TKP anschließen, da diese nicht nachvollziehbar sind. Unklar ist, weshalb die beschwerdeführende Partei einen Wert von € 20,00 pro 1.000 Kontakten heranzieht. Die beschwerdeführende Partei begründete diesen angenommen Wert nicht. Andere Werte wären daher auch bei dieser Berechnung denkbar. Insofern ist die Berechnungsmethode der beschwerdeführenden Partei nicht nachvollziehbar. Der Verweis auf vergleichbare Preise bei Inseraten auf XXXX ist nicht nachvollziehbar, zudem ist eine Vergleichbarkeit des Magazins „ XXXX “ mit der Suchmaschine XXXX nicht gegeben. Beide Medien funktionieren grundsätzlich verschieden. Bei einer Suchmaschine wird nicht das gesamte Inserat angezeigt, sondern nur ein Link, welcher auf eine Webseite führt. Diese Webseite gibt bestimmte Inhalte wider. In einem Magazin wird der Konsument direkt mit der Information konfrontiert. Eine Vergleichbarkeit des von der beschwerdeführenden Partei zu dem gegenständlichen inseratenschaltendem Medium ist daher nicht gegeben.Zudem kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ausführung der beschwerdeführenden Partei zur Anwendung des TKP anschließen, da diese nicht nachvollziehbar sind. Unklar ist, weshalb die beschwerdeführende Partei einen Wert von € 20,00 pro 1.000 Kontakten heranzieht. Die beschwerdeführende Partei begründete diesen angenommen Wert nicht. Andere Werte wären daher auch bei dieser Berechnung denkbar. Insofern ist die Berechnungsmethode der beschwerdeführenden Partei nicht nachvollziehbar. Der Verweis auf vergleichbare Preise bei Inseraten auf römisch 40 ist nicht nachvollziehbar, zudem ist eine Vergleichbarkeit des Magazins „ römisch 40 “ mit der Suchmaschine römisch 40 nicht gegeben. Beide Medien funktionieren grundsätzlich verschieden. Bei einer Suchmaschine wird nicht das gesamte Inserat angezeigt, sondern nur ein Link, welcher auf eine Webseite führt. Diese Webseite gibt bestimmte Inhalte wider. In einem Magazin wird der Konsument direkt mit der Information konfrontiert. Eine Vergleichbarkeit des von der beschwerdeführenden Partei zu dem gegenständlichen inseratenschaltendem Medium ist daher nicht gegeben. Die Begründung der belangten Behörde dagegen ist schlüssig und nachvollziehbar. Die beschwerdeführende Partei konnte nicht überzeugend darlegen, weshalb die von der belangten Behörde zum Vergleich herangezogenen Magazine und deren Inseratenpreise zur Heranziehung zur Feststellung der Spendenhöhe ungeeignet sind. Diese Berechnungsmethode ist daher auch für die Berechnung der Strafe in Spruchpunkt I.
  3. nachvollziehbar und anzuwenden. Daher waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I.
  4. und I.
  5. abzuweisen.Die Begründung der belangten Behörde dagegen ist schlüssig und nachvollziehbar. Die beschwerdeführende Partei konnte nicht überzeugend darlegen, weshalb die von der belangten Behörde zum Vergleich herangezogenen Magazine und deren Inseratenpreise zur Heranziehung zur Feststellung der Spendenhöhe ungeeignet sind. Diese Berechnungsmethode ist daher auch für die Berechnung der Strafe in Spruchpunkt römisch eins.
  6. nachvollziehbar und anzuwenden. Daher waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins.
  7. und römisch eins.
  8. abzuweisen. 3.
  9. Zur Annahme einer unzulässigen Spende der Marktgemeinde XXXX (Spruchpunkt I.5.)3.
  10. Zur Annahme einer unzulässigen Spende der Marktgemeinde römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins.5.) Gem. §
  11. Z.3 PartG ist eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist.Gem. Paragraph 2, Ziffer 3, PartG ist eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Die belangte Behörde nahm an, dass nicht einzelne Mitglieder des Gemeinderates eine individuell bemessene Vergütung für ihr Tätigwerden für die Gemeinde erhalten haben, sondern dass seitens der Gemeinde eine pauschale finanzielle Zuwendung an jene im Gemeinderat vertretene Partei erfolgte, die sich bereit erklärte, mit Hilfe ihrer Mitglieder an der Zustellung der Kalender mitzuwirken. Eine Gegenleistung iSd. § 2 Z. 5 PartG liege nicht vor. Diese an die Fraktion geleistete Spende sei der Partei zuzurechnen, ergibt sich für die belangte Behörde aus dem Umstand, dass § 2 Z. 1 leg. cit. explizit vorsehe, dass der Parteienbegriff dieses Gesetzes umfassend zu verstehen sei.Die belangte Behörde nahm an, dass nicht einzelne Mitglieder des Gemeinderates eine individuell bemessene Vergütung für ihr Tätigwerden für die Gemeinde erhalten haben, sondern dass seitens der Gemeinde eine pauschale finanzielle Zuwendung an jene im Gemeinderat vertretene Partei erfolgte, die sich bereit erklärte, mit Hilfe ihrer Mitglieder an der Zustellung der Kalender mitzuwirken. Eine Gegenleistung iSd. Paragraph 2, Ziffer 5, PartG liege nicht vor. Diese an die Fraktion geleistete Spende sei der Partei zuzurechnen, ergibt sich für die belangte Behörde aus dem Umstand, dass Paragraph 2, Ziffer eins, leg. cit. explizit vorsehe, dass der Parteienbegriff dieses Gesetzes umfassend zu verstehen sei. Die Geldbuße wurde von der belangten Behörde verhängt wegen Annahme einer Spende der XXXX -Fraktion des Gemeinderates XXXX . Fraglich ist, ob die XXXX -Fraktion des Gemeinderates XXXX überhaupt der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die belangte Behörde führte diesbzgl. nur aus, dass der Parteienbegriff weit zu verstehen ist. Die Geldbuße wurde von der belangten Behörde verhängt wegen Annahme einer Spende der römisch 40 -Fraktion des Gemeinderates römisch 40 . Fraglich ist, ob die römisch 40 -Fraktion des Gemeinderates römisch 40 überhaupt der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die belangte Behörde führte diesbzgl. nur aus, dass der Parteienbegriff weit zu verstehen ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne des PartG. Fraglich ist, ob die XXXX -Gemeinderatsfraktion der Marktgemeinde XXXX eine nahestehende Organisation der XXXX ist. Die Beschwerdeführerin verweist diesbzgl. auf einen Bescheid der belangten Behörde, in welcher eine Leistung der Gemeinderatsklub der Stadt XXXX an eine Partei als Parteispende gewertet wurde (GZ XXXX Hier hält der UPTS fest, dass eine Spende einer Gemeinderatsfraktion im Gegensatz zu parlamentarischen Klubs im Nationalrat und im Bundesrat sowie für Landtagsklubs, nicht prinzipiell verboten ist. Es liegt laut Bescheid des UPTS allerdings auch keine reine vermögensrechtliche Verschiebung vor. Diese Systematik unterscheidet klar zwischen Partei und Parlaments- bzw. Landtagsklubs. Eine Unterscheidung zwischen Gemeinderatsklub und Partei ist dieser Norm daher ebenfalls zu entnehmen. Daher kann der Gemeinderatsklub entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht unter den Parteienbegriff fallen.Parlamentarische Klubs im Sinne des Paragraph eins, des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne des PartG. Fraglich ist, ob die römisch 40 -Gemeinderatsfraktion der Marktgemeinde römisch 40 eine nahestehende Organisation der römisch 40 ist. Die Beschwerdeführerin verweist diesbzgl. auf einen Bescheid der belangten Behörde, in welcher eine Leistung der Gemeinderatsklub der Stadt römisch 40 an eine Partei als Parteispende gewertet wurde (GZ römisch 40 Hier hält der UPTS fest, dass eine Spende einer Gemeinderatsfraktion im Gegensatz zu parlamentarischen Klubs im Nationalrat und im Bundesrat sowie für Landtagsklubs, nicht prinzipiell verboten ist. Es liegt laut Bescheid des UPTS allerdings auch keine reine vermögensrechtliche Verschiebung vor. Diese Systematik unterscheidet klar zwischen Partei und Parlaments- bzw. Landtagsklubs. Eine Unterscheidung zwischen Gemeinderatsklub und Partei ist dieser Norm daher ebenfalls zu entnehmen. Daher kann der Gemeinderatsklub entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht unter den Parteienbegriff fallen. Zudem stellt eine eigene Rechtspersönlichkeit ein Erfordernis dar, um eine nahestehende Organisation iSd. § 2 Z. 3 PartG zu sein. Da eine Gemeinderatsfraktion keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. BVwG 10.12.2024, W179 2258389-1/22E), kann sie auch keine nahestehende Organisation iSd. § 2 Z. 3 PartG sein.Zudem stellt eine eigene Rechtspersönlichkeit ein Erfordernis dar, um eine nahestehende Organisation iSd. Paragraph 2, Ziffer 3, PartG zu sein. Da eine Gemeinderatsfraktion keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt vergleiche BVwG 10.12.2024, W179 2258389-1/22E), kann sie auch keine nahestehende Organisation iSd. Paragraph 2, Ziffer 3, PartG sein. Folglich kann eine Zahlung an die Gemeinderatsfraktion keine Spende iSd. PartG sein und damit nicht gegen das PartG verstoßen. 3.
  12. Zur Annahme einer unzulässigen Spende iZm. der Pacht von Seeufergrundstücken am XXXX (Spruchpunkt I.7.)3.
  13. Zur Annahme einer unzulässigen Spende iZm. der Pacht von Seeufergrundstücken am römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins.7.) Unter den Begriff der „Spende“ im Sinne des § 2 Z 5 PartG fällt jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen ua. einer politischen Partei (lit. a) oder einer nahestehenden Organisation mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen (lit. d), ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.Unter den Begriff der „Spende“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG fällt jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen ua. einer politischen Partei (Litera a,) oder einer nahestehenden Organisation mit Ausnahme jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen (Litera d,), ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Im Beschwerdefall ist es weder strittig, dass die beschwerdeführende Partei eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG ist, noch, dass die XXXX eine nahestehende Organisation (§ 2 Z 3 PartG) der beschwerdeführenden Partei ist (vgl. II.2.1.). Dass die in § 2 Z 3 PartG formulierten Ausnahmen gegenständlich nicht relevant sind, ist im Verfahren ebenfalls unstrittig. Im Beschwerdefall ist es weder strittig, dass die beschwerdeführende Partei eine politische Partei im Sinne von Paragraph eins, PartG ist, noch, dass die römisch 40 eine nahestehende Organisation (Paragraph 2, Ziffer 3, PartG) der beschwerdeführenden Partei ist vergleiche römisch zwei.2.1.). Dass die in Paragraph 2, Ziffer 3, PartG formulierten Ausnahmen gegenständlich nicht relevant sind, ist im Verfahren ebenfalls unstrittig. Das gegenständliche Pachtverhältnis zwischen dem Land Oberösterreich als Verpächter und der XXXX als Pächterin umfasste – wie festgestellt – im Jahr 2019 die Grundstücke Nr. XXXX ). Als Pachtzins leistete die XXXX in diesem Jahr hierfür einen Anerkennungszins in der Höhe von € 10 an das Land Oberösterreich.Das gegenständliche Pachtverhältnis zwischen dem Land Oberösterreich als Verpächter und der römisch 40 als Pächterin umfasste – wie festgestellt – im Jahr 2019 die Grundstücke Nr. römisch 40 ). Als Pachtzins leistete die römisch 40 in diesem Jahr hierfür einen Anerkennungszins in der Höhe von € 10 an das Land Oberösterreich. Dass dieser Anerkennungszins weder im Jahr 2019, noch in den 1950- und 1960-er Jahren (vgl. VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 39) einem marktüblichen Pachtzins entsprach, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest (BVwG 08.09.2023, W194 2233940-1/99E). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Anerkennungszins von € 10 eine „entsprechende Gegenleistung“ im Sinne des § 2 Z 5 PartG darstellt. Dass der XXXX im Beschwerdefall eine Sachleistung ohne entsprechende Gegenleistung gewährt wurde, ist damit offenbar. Diese Sachleistung wurde ihr vom Land Oberösterreich aber jedenfalls betreffend das Grundstück Nr. XXXX nicht freiwillig, sondern vielmehr infolge einer Rechtspflicht gewährt. So räumt das Land Oberösterreich mit Punkt VIII. des Kaufvertrages aus dem Jahr 1951 der XXXX ausdrücklich „auf Grund einer diesbezüglichen Bedingung der Verkäufer“ das Vorkaufsrecht auf das gekaufte Wiesengrundstück XXXX und das Bestandrecht unkündbar auf die Dauer von 99 Jahren gegen einen „jährlichen Anerkennungszins“ von 25 Schilling ein. Eine Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG kann betreffend das Grundstück Nr. XXXX im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher vor diesem spezifischen Hintergrund schon insoweit nicht gegeben sein.Dass dieser Anerkennungszins weder im Jahr 2019, noch in den 1950- und 1960-er Jahren vergleiche VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 39) einem marktüblichen Pachtzins entsprach, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest (BVwG 08.09.2023, W194 2233940-1/99E). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Anerkennungszins von € 10 eine „entsprechende Gegenleistung“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG darstellt. Dass der römisch 40 im Beschwerdefall eine Sachleistung ohne entsprechende Gegenleistung gewährt wurde, ist damit offenbar. Diese Sachleistung wurde ihr vom Land Oberösterreich aber jedenfalls betreffend das Grundstück Nr. römisch 40 nicht freiwillig, sondern vielmehr infolge einer Rechtspflicht gewährt. So räumt das Land Oberösterreich mit Punkt römisch acht. des Kaufvertrages aus dem Jahr 1951 der römisch 40 ausdrücklich „auf Grund einer diesbezüglichen Bedingung der Verkäufer“ das Vorkaufsrecht auf das gekaufte Wiesengrundstück römisch 40 und das Bestandrecht unkündbar auf die Dauer von 99 Jahren gegen einen „jährlichen Anerkennungszins“ von 25 Schilling ein. Eine Spende im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG kann betreffend das Grundstück Nr. römisch 40 im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher vor diesem spezifischen Hintergrund schon insoweit nicht gegeben sein. Diese Qualifikation (der mangelnden Freiwilligkeit) muss nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zudem für die Grundstücke Nr. XXXX , XXXX und XXXX gelten, zumal diese nur infolge eines (im Jahr 2009 finalisierten) Grundstückstausches – und zwar konkret mit Teilen des Grundstücks Nr. XXXX – Teil des Pachtverhältnisses wurden. Hierbei ist zu beachten, dass der Grundstückstausch auf Initiative einer Anrainerfamilie erfolgte und das Land Oberösterreich hierzu (infolge des Vorkaufsrechts für das Grundstück Nr. XXXX ) die Zustimmung der XXXX einholen musste. Da hierfür Teile des vom Kaufvertrag des Jahres 1951 umfassten Grundstücks Nr. XXXX verwendet und die stattdessen hinzugekommenen Grundstücke Nr. XXXX , XXXX und XXXX in dieselbe EZ
(307)wie das Grundstück Nr. XXXX aufgenommen wurden, teilen die drei Grundstücke dasselbe rechtliche Schicksal wie das Grundstück Nr. XXXX .Diese Qualifikation (der mangelnden Freiwilligkeit) muss nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zudem für die Grundstücke Nr. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gelten, zumal diese nur infolge eines (im Jahr 2009 finalisierten) Grundstückstausches – und zwar konkret mit Teilen des Grundstücks Nr. römisch 40 – Teil des Pachtverhältnisses wurden. Hierbei ist zu beachten, dass der Grundstückstausch auf Initiative einer Anrainerfamilie erfolgte und das Land Oberösterreich hierzu (infolge des Vorkaufsrechts für das Grundstück Nr. römisch 40 ) die Zustimmung der römisch 40 einholen musste. Da hierfür Teile d

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