Obsah (13)
§ 26Art. 133§ 11§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 12§ 14§ 5§ 3§ 6§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlW289 2313980-1 Spruch, W289 2313980-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 26Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Helene KLAAR Dr. Norbert MARSCHALL Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.05.2025, GZ: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 01.03.2025
Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 10.02.2025 mit Geltendmachung ab 01.03.2025 beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Mit ihrer Dienstgeberin „ XXXX “ hatte die Beschwerdeführerin
§ 11
AVRAG eine Bildungskarenz für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 vereinbart.Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 10.02.2025 mit Geltendmachung ab 01.03.2025 beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Mit ihrer Dienstgeberin „ römisch 40 “ hatte die Beschwerdeführerin
Paragraph 11, AVRAG eine Bildungskarenz für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 vereinbart. Als Bildungsnachweis legte sie eine Bestätigung der XXXX vom 10.02.2025 vor, wonach die Beschwerdeführerin seit XXXX 2018 ordentliches Mitglied der XXXX sei und sich seit diesem Datum in der fachspezifischen Ausbildung zur Psychotherapeutin mit der Methode XXXX befinde. Im Zeitraum der Bildungskarenz befinde sich die Beschwerdeführerin im Fachspezifikum XXXX in der Phase der Evaluation der Ausbildung, die das Verfassen der Abschlussarbeit, die Prüfungsvorbereitung und Abschlussprüfung beinhalte und mit insgesamt 20 ECTS-Punkten bewertet sei.Als Bildungsnachweis legte sie eine Bestätigung der römisch 40 vom 10.02.2025 vor, wonach die Beschwerdeführerin seit römisch 40 2018 ordentliches Mitglied der römisch 40 sei und sich seit diesem Datum in der fachspezifischen Ausbildung zur Psychotherapeutin mit der Methode römisch 40 befinde. Im Zeitraum der Bildungskarenz befinde sich die Beschwerdeführerin im Fachspezifikum römisch 40 in der Phase der Evaluation der Ausbildung, die das Verfassen der Abschlussarbeit, die Prüfungsvorbereitung und Abschlussprüfung beinhalte und mit insgesamt 20 ECTS-Punkten bewertet sei. Die Beschwerdeführerin reichte dem AMS eine (weitere) Bestätigung der XXXX vom 06.03.2025, ausgebessert am 27.03.2025, nach.Die Beschwerdeführerin reichte dem AMS eine (weitere) Bestätigung der römisch 40 vom 06.03.2025, ausgebessert am 27.03.2025, nach. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld vom 01.03.2025
§ 26Abs. 1 Al
VG keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass die Lerninhalte nach freier Zeiteinteilung im Rahmen eines Selbststudiums erarbeitet werden würden, weshalb diese Ausbildung nicht als geeigneter Aus- bzw. Weiterbildungsnachweis im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG für den Bezug von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz akzeptiert werden könne. Es liege kein Nachweis von einer seminaristischen Aus- bzw. Weiterbildung vor, welcher einen konkreten wöchentlichen Ausbildungsaufwand im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche während der Bildungskarenz bescheinige. Angemerkt wurde, dass bei einer nicht-universitären Aus- bzw. Weiterbildung der Abschluss von Prüfungen und die Erwirtschaftung von ECTS-Punkten nicht relevant sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld vom 01.03.2025
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass die Lerninhalte nach freier Zeiteinteilung im Rahmen eines Selbststudiums erarbeitet werden würden, weshalb diese Ausbildung nicht als geeigneter Aus- bzw. Weiterbildungsnachweis im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für den Bezug von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz akzeptiert werden könne. Es liege kein Nachweis von einer seminaristischen Aus- bzw. Weiterbildung vor, welcher einen konkreten wöchentlichen Ausbildungsaufwand im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche während der Bildungskarenz bescheinige. Angemerkt wurde, dass bei einer nicht-universitären Aus- bzw. Weiterbildung der Abschluss von Prüfungen und die Erwirtschaftung von ECTS-Punkten nicht relevant sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie eine Bestätigung der XXXX vorgelegt habe. Zu den im Bescheid genannten wesentlichen Merkmalen einer Bildungsmaßnahme gebe sie bekannt, dass sie dem AMS einen definierten Beginn und ein definiertes Ende der konkreten Maßnahme mit 01.03.2025 bis 31.05.2025, bestätigt durch die XXXX , vorgelegt habe. Sie mache derzeit im Rahmen des Fachspezifikums den Abschluss und die letzten Prüfungen. Dafür habe sie regelmäßig Supervisionsstunden (13 EH), Fallbesprechungen (18 EH), Patient:innenarbeit und Besprechungen der Abschlussarbeit mit ihren Ausbildner:innen. Die angeführten Supervisionsstunden, Fallbesprechungen (beides in Summe 2 bis 3 Stunden pro Woche), Patient:innenarbeit (4 EH/Woche) und Besprechung der Abschlussarbeit (3 Stunden pro Woche), mit insgesamt 9 bis 10 Stunden pro Woche, entsprächen dem geforderten 25%-Anteil. Gerade durch den intensiven Austausch mit ihren Ausbildner:innen sei die interaktive Kommunikation zu inhaltlichen Fragestellungen, und somit der seminaristische Charakter, gegeben. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf die „Durchführungsweisung vom 03.05.2024“ sowie auf Informationen zur Psychotherapieausbildung auf der Website des Sozialministeriums. Der Beschwerde beigelegt war eine Liste der ECTS in den jeweiligen Ausbildungsvereinen ( XXXX auf Seite 3) und eine (weitere) Bestätigung der XXXX vom 22.05.
- Aus der Bestätigung der XXXX würden in Summe sowohl die 20 Wochenstunden als auch die 20 ECTS-Punkte hervorgehen, somit sei die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie eine Bestätigung der römisch 40 vorgelegt habe. Zu den im Bescheid genannten wesentlichen Merkmalen einer Bildungsmaßnahme gebe sie bekannt, dass sie dem AMS einen definierten Beginn und ein definiertes Ende der konkreten Maßnahme mit 01.03.2025 bis 31.05.2025, bestätigt durch die römisch 40 , vorgelegt habe. Sie mache derzeit im Rahmen des Fachspezifikums den Abschluss und die letzten Prüfungen. Dafür habe sie regelmäßig Supervisionsstunden (13 EH), Fallbesprechungen (18 EH), Patient:innenarbeit und Besprechungen der Abschlussarbeit mit ihren Ausbildner:innen. Die angeführten Supervisionsstunden, Fallbesprechungen (beides in Summe 2 bis 3 Stunden pro Woche), Patient:innenarbeit (4 EH/Woche) und Besprechung der Abschlussarbeit (3 Stunden pro Woche), mit insgesamt 9 bis 10 Stunden pro Woche, entsprächen dem geforderten 25%-Anteil. Gerade durch den intensiven Austausch mit ihren Ausbildner:innen sei die interaktive Kommunikation zu inhaltlichen Fragestellungen, und somit der seminaristische Charakter, gegeben. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf die „Durchführungsweisung vom 03.05.2024“ sowie auf Informationen zur Psychotherapieausbildung auf der Website des Sozialministeriums. Der Beschwerde beigelegt war eine Liste der ECTS in den jeweiligen Ausbildungsvereinen ( römisch 40 auf Seite 3) und eine (weitere) Bestätigung der römisch 40 vom 22.05.
- Aus der Bestätigung der römisch 40 würden in Summe sowohl die 20 Wochenstunden als auch die 20 ECTS-Punkte hervorgehen, somit sei die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld rechtswidrig. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt mit Schreiben vom 05.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das AMS verweise vollinhaltlich auf den Bescheid vom 12.05.2025 und sei dem inhaltlich nichts hinzuzufügen, da sich auch aus der nachgereichten Bestätigung der bereits absolvierten Seminare keine durchschnittlichen 20 Wochenstunden (davon 25 Prozent seminaristisch) ableiten ließen. Da es sich um kein Hochschulstudium handle, seien ECTS-Angaben für eine Abschlussarbeit im Selbststudium nicht anrechenbar. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. In dieser mit 06.08.2025 datierten Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Inhalt der vorgelegten neuen Bestätigung der XXXX vom 24.07.
- Zudem führte die Beschwerdeführerin zum Abschlussverfahren aus, dass dieses mit 20 ECTS bewertet sei. Nach dem European Credit Transfer and Accumulation System entspreche ein ECTS-Anrechnungspunkt 25 Echtstunden à 60 Minuten. Das Abschlusskolloquium sei somit mit 500 Echtstunden à 60 Minuten bewertet. Umgerechnet auf den Fall der Beschwerdeführerin bedeute dies, dass sie sich im Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 (das entspreche 13 Wochen und einen Tag), wöchentlich (500 Echtstunden/13 Wochen) im Schnitt 38,46 Stunden auf die Prüfung vorbereite. Abzüglich der enthaltenen und als seminaristischen Anteil zu wertenden Besprechung ihrer Abschlussarbeit im Ausmaß von 3 Stunden/Woche bleibe ein abschließender Anteil der Lern- und Übungszeiten von 35,46 Stunden/Woche. Somit betrage der Zeitaufwand für die Weiterbildungsmaßnahme (inklusiver der von der XXXX bestätigten 6,4 Wochenstunden) in Summe 44,86 Stunden/Woche.Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. In dieser mit 06.08.2025 datierten Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Inhalt der vorgelegten neuen Bestätigung der römisch 40 vom 24.07.
- Zudem führte die Beschwerdeführerin zum Abschlussverfahren aus, dass dieses mit 20 ECTS bewertet sei. Nach dem European Credit Transfer and Accumulation System entspreche ein ECTS-Anrechnungspunkt 25 Echtstunden à 60 Minuten. Das Abschlusskolloquium sei somit mit 500 Echtstunden à 60 Minuten bewertet. Umgerechnet auf den Fall der Beschwerdeführerin bedeute dies, dass sie sich im Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 (das entspreche 13 Wochen und einen Tag), wöchentlich (500 Echtstunden/13 Wochen) im Schnitt 38,46 Stunden auf die Prüfung vorbereite. Abzüglich der enthaltenen und als seminaristischen Anteil zu wertenden Besprechung ihrer Abschlussarbeit im Ausmaß von 3 Stunden/Woche bleibe ein abschließender Anteil der Lern- und Übungszeiten von 35,46 Stunden/Woche. Somit betrage der Zeitaufwand für die Weiterbildungsmaßnahme (inklusiver der von der römisch 40 bestätigten 6,4 Wochenstunden) in Summe 44,86 Stunden/Woche. Das AMS nahm in weiterer Folge zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.08.2025 Stellung. Eine lediglich fiktive Umrechnung von ECTS-Punkten für den angeführten Zeitraum stelle keinen Nachweis dafür dar, dass im gegenständlichen Zeitraum die für den Bezug von Weiterbildungsgeld notwendigen 20 Wochenstunden geleistet worden seien. Nach der Rechtsmeinung des AMS sei eine Bestätigung des „Institutes“ über das notwendige Stundenausmaß während der Bildungskarenz zwingend notwendig. Die Angaben in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin würden einen derartigen überprüfbaren Nachweis nicht darstellen. Beim Bundesverwaltungsgericht langten die Vollmachtsbekanntgabe einer näher genannten Rechtsanwälte OG und der Antrag auf Akteneinsicht vom 25.08.2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der nunmehr vertretenen Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen, um zum Schreiben des AMS vom 20.08.2025 Stellung zu nehmen. Daraufhin langte eine mit 11.09.2025 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde das Enddatum der Ausbildung vorgebracht, und zwar habe die Beschwerdeführerin vom XXXX bis 16.07.2025 das Fachspezifikum absolviert. Unter Hinweis auf eine im Akt einliegende E-Mail des AMS wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese deutlich zeige, dass nach Vorlage der Bestätigungen durch die Ausbildungseinrichtung das Weiterbildungsgeld hätte zuerkannt werden müssen. Für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 lägen insgesamt 6,3 „seminaristische“ Wochenstunden vor. Erneut vorgelegt wurde die „Bewertung der psychotherapeutischen Fachspezifika in ECTS-Credits“, die Bestätigung der XXXX vom 10.02.2025, die Bestätigung der XXXX vom 22.05.2025 und eine bereits im Akt einliegende E-Mail des AMS vom 05.06.
- Neu vorgelegt wurde eine Kopie des Abschlusszertifikates der Beschwerdeführerin vom 16.07.2025, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin das psychotherapeutische Fachspezifikum in der psychotherapeutisch-wissenschaftlichen Methode XXXX erfolgreich abgeschlossen habe.Daraufhin langte eine mit 11.09.2025 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde das Enddatum der Ausbildung vorgebracht, und zwar habe die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis 16.07.2025 das Fachspezifikum absolviert. Unter Hinweis auf eine im Akt einliegende E-Mail des AMS wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese deutlich zeige, dass nach Vorlage der Bestätigungen durch die Ausbildungseinrichtung das Weiterbildungsgeld hätte zuerkannt werden müssen. Für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 lägen insgesamt 6,3 „seminaristische“ Wochenstunden vor. Erneut vorgelegt wurde die „Bewertung der psychotherapeutischen Fachspezifika in ECTS-Credits“, die Bestätigung der römisch 40 vom 10.02.2025, die Bestätigung der römisch 40 vom 22.05.2025 und eine bereits im Akt einliegende E-Mail des AMS vom 05.06.
- Neu vorgelegt wurde eine Kopie des Abschlusszertifikates der Beschwerdeführerin vom 16.07.2025, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin das psychotherapeutische Fachspezifikum in der psychotherapeutisch-wissenschaftlichen Methode römisch 40 erfolgreich abgeschlossen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines am XXXX geborenen Sohnes.Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines am römisch 40 geborenen Sohnes. Die Beschwerdeführerin befand sich seit 10.03.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Sie stellte am 10.02.2025 mit Geltendmachung ab 01.03.2025 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin wurde für die Dauer vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 eine Bildungskarenz vereinbart. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung zur Psychotherapeutin im Fachspezifikum XXXX das sie als ordentliches Mitglied der XXXX (anerkannte Ausbildungseinrichtung
§ 7Abs.
1 Psychotherapiegesetz 1990) vom XXXX bis 16.07.2025 absolviert.Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung zur Psychotherapeutin im Fachspezifikum römisch 40 das sie als ordentliches Mitglied der römisch 40 (anerkannte Ausbildungseinrichtung
Paragraph 7, Absatz eins, Psychotherapiegesetz 1990) vom römisch 40 bis 16.07.2025 absolviert. Diese Ausbildung erfolgte nicht in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung.Diese Ausbildung erfolgte nicht in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung. Über folgende Ausbildungsschritte im Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 liegt ein Nachweis vor: Fallvorstellung aktiv, 4 EH, 26.03.2025 Fallvorstellung passiv, 4 EH, 01.04.2025 Fallvorstellung passiv, 4 EH, 09.04.2025 Fallvorstellung im Rahmen eines internationalen Seminars, 6 EH, 31.04.2025 Supervisionen: 25.04.2025, 6 EH 22.03.2025, 6 EH 21.03.2025, 1 EH Patient:innenarbeit: 4 Stunden/Woche Der Arbeitsaufwand im Zeitraum 01.03.2025 bis 31.05.2025 entspricht daher 6,4 Wochenstunden. Alle genannten Ausbildungsschritte sind laut Ausbildungscurriculum Bestandteil des Fachspezifikums XXXX . Sie entsprechen den Kriterien für den seminaristischen Anteil in Form einer Präsenz- oder Live-Online-Veranstaltung.Alle genannten Ausbildungsschritte sind laut Ausbildungscurriculum Bestandteil des Fachspezifikums römisch 40 . Sie entsprechen den Kriterien für den seminaristischen Anteil in Form einer Präsenz- oder Live-Online-Veranstaltung. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin die Abschlussarbeit verfasst und bereitete sich für das Abschlusskolloquium vor. Das Abschlussverfahren ist mit 20 ECTS-Punkten bewertet. Dazu gehört auch die Besprechung der Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin mit drei Stunden pro Woche. Insgesamt setzt sich das mit 20 ECTS-Punkten bewertete Abschlussverfahren aus dem Verfassen der Abschlussarbeit, der Prüfungsvorbereitung und der Abschlussprüfung (Abschlusskolloquium) zusammen. Im Verlauf der gegenständlichen Ausbildung müssen insgesamt 2.000 Stunden absolviert und nachgewiesen werden, das entspricht einer Summe von 198 ECTS-Punkten. Die XXXX bestätigte in keiner der Bestätigungen/ausgefüllten Formulare, dass für den gegenständlichen Zeitraum der Bildungskarenz ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden vorliegt.Die römisch 40 bestätigte in keiner der Bestätigungen/ausgefüllten Formulare, dass für den gegenständlichen Zeitraum der Bildungskarenz ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden vorliegt.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Feststellungen) ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Sohn der Beschwerdeführerin ergeben sich unstrittig aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere der vorgelegten Geburtsurkunde in Kopie. Die Feststellungen zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS und den vom AMS angeforderten Daten über die Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld am 10.02.2025 mit Geltendmachung ab 01.03.
- Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag und ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin eine Vereinbarung über die Bildungskarenz für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 getroffen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen im Akt einliegenden Bescheinigung vom 23.01.2025 und ist ebenso unstrittig. Die Feststellungen zur Psychotherapieausbildung und zum Fachspezifikum ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere im Antrag auf Weiterbildungsgeld, und sind unstrittig. Die Absolvierung des Fachspezifikums wurde zudem von der XXXX bestätigt. Dass diese eine anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung ist, ist evident und ergibt sich bereits aus der öffentlich zugänglichen Datenbank des Gesundheitsministeriums (vgl. XXXX ).Die Feststellungen zur Psychotherapieausbildung und zum Fachspezifikum ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere im Antrag auf Weiterbildungsgeld, und sind unstrittig. Die Absolvierung des Fachspezifikums wurde zudem von der römisch 40 bestätigt. Dass diese eine anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung ist, ist evident und ergibt sich bereits aus der öffentlich zugänglichen Datenbank des Gesundheitsministeriums vergleiche römisch 40 ). Ebenso bestätigte die XXXX die festgestellten Ausbildungsschritte im Schreiben vom 24.07.
- Diese wurden vom AMS auch nicht bestritten.Ebenso bestätigte die römisch 40 die festgestellten Ausbildungsschritte im Schreiben vom 24.07.
- Diese wurden vom AMS auch nicht bestritten. Dass die Ausbildung nicht in Form eines Studiums erfolgt bzw. erfolgte, gab die Beschwerdeführerin selbst gegenüber dem AMS an. So erklärte sie, nicht inskribiert zu sein (vgl. XXXX Zudem ergibt sich auch aus dem gesamten übrigen Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Psychotherapie-Ausbildung in Form eines Studiums betrieben hätte.Dass die Ausbildung nicht in Form eines Studiums erfolgt bzw. erfolgte, gab die Beschwerdeführerin selbst gegenüber dem AMS an. So erklärte sie, nicht inskribiert zu sein vergleiche römisch 40 Zudem ergibt sich auch aus dem gesamten übrigen Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Psychotherapie-Ausbildung in Form eines Studiums betrieben hätte. Die Feststellung, wonach die XXXX für den relevanten Zeitraum keinen Zeitaufwand von 20 Wochenstunden bestätigt hat, ergibt sich aus den vorliegenden Bestätigungen der XXXX vom 10.02.2025, 22.05.2025, 24.07.2025 sowie dem ausgefüllten Formular vom 06.03.2025, ausgebessert am 27.03.
- In keinem dieser Nachweise wird ein Zeitaufwand von 20 Stunden pro Woche für den gegenständlichen Zeitraum bestätigt. Insbesondere in dem genannten Formular des AMS bestand die Möglichkeit, auf Seite 2 den Zeitaufwand auszufüllen, was jedoch unterblieb (vgl. XXXX ). Lediglich händisch angemerkt wurde darin für den gegenständlichen Zeitraum „Verfassen Abschlussarbeit, Prüfungsvorbereitung, Prüfung entspricht 20 ECTS Punkten“.Die Feststellung, wonach die römisch 40 für den relevanten Zeitraum keinen Zeitaufwand von 20 Wochenstunden bestätigt hat, ergibt sich aus den vorliegenden Bestätigungen der römisch 40 vom 10.02.2025, 22.05.2025, 24.07.2025 sowie dem ausgefüllten Formular vom 06.03.2025, ausgebessert am 27.03.
- In keinem dieser Nachweise wird ein Zeitaufwand von 20 Stunden pro Woche für den gegenständlichen Zeitraum bestätigt. Insbesondere in dem genannten Formular des AMS bestand die Möglichkeit, auf Seite 2 den Zeitaufwand auszufüllen, was jedoch unterblieb vergleiche römisch 40 ). Lediglich händisch angemerkt wurde darin für den gegenständlichen Zeitraum „Verfassen Abschlussarbeit, Prüfungsvorbereitung, Prüfung entspricht 20 ECTS Punkten“. Aus diesen Angaben im Formular in Zusammenschau mit den Angaben der XXXX in der Bestätigung vom 10.02.2025 ergibt sich auch zweifelsfrei, dass zum mit 20 ECTS-Punkten bewerteten Abschlussverfahren das Verfassen der Abschlussarbeit, die Prüfungsvorbereitung und die Abschlussprüfung zählen.Aus diesen Angaben im Formular in Zusammenschau mit den Angaben der römisch 40 in der Bestätigung vom 10.02.2025 ergibt sich auch zweifelsfrei, dass zum mit 20 ECTS-Punkten bewerteten Abschlussverfahren das Verfassen der Abschlussarbeit, die Prüfungsvorbereitung und die Abschlussprüfung zählen. Dass die Beschwerdeführerin auch die zum Abschlussverfahren zählende Abschlussprüfung im Rahmen der Bildungskarenz absolviert hat, hat diese nicht vorgebracht und ergibt sich aus dem gesamt Akteninhalt nicht. Ein konkretes Datum dieser Prüfung hat sie nicht genannt. Vorgelegt wurde lediglich ein mit 16.07.2025 datiertes Abschlusszertifikat. Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2025 noch ausgeführt, dass sie sich im Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 auf die Abschlussprüfung (Abschlusskolloquium) „vorbereite“. Daraus ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass auch die Prüfung in diesem Zeitraum erfolgte. Wie die unstrittig vorliegende Prüfungsvorbereitung und das Verfassen der Abschlussarbeit zu bewerten sind, hat die XXXX – weder in Form von Wochenstunden noch von ECTS-Punkten – dargelegt, sondern in allen vorgelegten Bestätigungen immer nur die Gesamtbewertung des Abschlussverfahrens mit 20 ECTS-Punkten genannt.Wie die unstrittig vorliegende Prüfungsvorbereitung und das Verfassen der Abschlussarbeit zu bewerten sind, hat die römisch 40 – weder in Form von Wochenstunden noch von ECTS-Punkten – dargelegt, sondern in allen vorgelegten Bestätigungen immer nur die Gesamtbewertung des Abschlussverfahrens mit 20 ECTS-Punkten genannt. Die 2.000 Stunden und diesen entsprechenden 198 ECTS-Punkte ergeben sich aus der Bestätigung der XXXX vom 10.02.2025.Die 2.000 Stunden und diesen entsprechenden 198 ECTS-Punkte ergeben sich aus der Bestätigung der römisch 40 vom 10.02.
- Strittig ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden von der Beschwerdeführerin nachgewiesen wurde. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung (unter II. 3.) verwiesen.Strittig ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden von der Beschwerdeführerin nachgewiesen wurde. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung (unter römisch zwei. 3.) verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der am 31.03.2025 außer Kraft getretenen Fassung lautet: „Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
§ 11
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
§ 11
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
§ 14Abs.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz
§ 11AVRAG zu behandeln.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung
§ 3Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“ § 81 Abs. 19 AlVG lautet:Paragraph 81, Absatz 19, AlVG lautet: „§ 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.“„§ 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.“ 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 lautet:3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, lautet: „Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)–
(4)[…]“ 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes lauten: „Beachte für folgende Bestimmung Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die Paragraphen 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen Paragraphen 3 bis 9
Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, vergleiche Paragraph 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,). Psychotherapeutisches Fachspezifikum § 6.
(1)Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:Paragraph 6,
(1)Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Ziffer eins bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
- Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
- Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
- Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
- psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden.
(2)Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1 600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
(2)Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1 600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Ziffer eins und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
- Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden;
- Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt
- begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
- psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat. Beachte für folgende Bestimmung Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die Paragraphen 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen Paragraphen 3 bis 9
Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, vergleiche Paragraph 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,). § 7.
(1)Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum
§ 6Abs.
2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.Paragraph 7,
(1)Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(2)Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes, methodenspezifisches Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
(3)Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt hat, ist berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung dieser Frage zusammentritt, einen Vertreter in die entsprechende Vollsitzung des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
(4)Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im § 6 genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums
§ 6Abs.
2 Z 2, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.
(4)Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im Paragraph 6, genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.
(5)Jede anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
(6)Die Anerkennung ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Hinsichtlich der Rücknahme der Anerkennung für die Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(7)Die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem Bundeskanzler bis längstens
- Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit zum Stichtag
- Juni eines jeden Jahres vorzulegen. […] Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die Paragraphen 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen Paragraphen 3 bis 9
Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, vergleiche Paragraph 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,). Bestätigungen § 9.
(1)Die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele
§§ 3und 6 nachzuweisen.Paragraph 9,
(1)Die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele
Paragraphen 3 und 6 nachzuweisen.
(2)[…]“ 3.5.
§ 26Abs. 1 Al
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
§ 11
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen.3.5.
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen. 3.
- Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u. a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).3.
- Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u. a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg.] § 26 Rz 562).Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg.] Paragraph 26, Rz 562). Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden, Anm.], ist dies aber jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden, Anm.], ist dies aber jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). In § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG gelten für eine Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung von vornherein andere Regeln, wonach nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erforderlich ist, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen ist (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG gelten für eine Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung von vornherein andere Regeln, wonach nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erforderlich ist, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen ist vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). 3.
- Konkret zum vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall stand die Beschwerdeführerin seit dem 10.03.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 10.02.2025 stellte sie mit Geltendmachung ab 01.03.2025 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Sie legte auch eine Vereinbarung mit ihrer Dienstgeberin
§ 11AVRAG bzw.
eine entsprechende Bescheinigung darüber vor.Sie legte auch eine Vereinbarung mit ihrer Dienstgeberin
Paragraph 11, AVRAG bzw. eine entsprechende Bescheinigung darüber vor. Da seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Festlegung von ECTS-Punkten hingewiesen und die Vergleichbarkeit mit einem Studium (unter Hinweis auf die Website des Sozialministeriums) thematisiert wurde, ist zunächst festzuhalten, dass – wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt – ein Studium im Sinn von § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zweifellos bei der gegenständlichen Ausbildung nicht vorlag.Da seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Festlegung von ECTS-Punkten hingewiesen und die Vergleichbarkeit mit einem Studium (unter Hinweis auf die Website des Sozialministeriums) thematisiert wurde, ist zunächst festzuhalten, dass – wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt – ein Studium im Sinn von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG zweifellos bei der gegenständlichen Ausbildung nicht vorlag. So knüpft die genannte Bestimmung an die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) genannten Einrichtungen an. Das sind
Abs. 1 dieser Norm österreichische Universitäten, Theologische Lehranstalten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Konservatorien (vgl. VwGH 17.10.2023, Ro 2022/08/0017).So knüpft die genannte Bestimmung an die in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) genannten Einrichtungen an. Das sind
Absatz eins, dieser Norm österreichische Universitäten, Theologische Lehranstalten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Konservatorien vergleiche VwGH 17.10.2023, Ro 2022/08/0017). Die XXXX ist zweifellos nicht unter diese Bestimmung zu subsumieren. Sie ist weder eine Universität, Theologische Lehranstalt, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule noch ein Konservatorium. Auch ein Fall des § 3 Abs. 2 StudFG liegt nicht vor.Die römisch 40 ist zweifellos nicht unter diese Bestimmung zu subsumieren. Sie ist weder eine Universität, Theologische Lehranstalt, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule noch ein Konservatorium. Auch ein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, StudFG liegt nicht vor. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin selbst auch nie behauptet, dass ihre Ausbildung in Form eines Studiums erfolgt und vielmehr angegeben, nicht inskribiert zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend Psychotherapieausbildung – soweit überblickbar – bisher nur einen Sachverhalt beurteilt, bei dem die dortige Revisionswerberin die Ausbildung in Form eines Studiums absolviert hatte (vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0025). Daher ist der dort zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend Psychotherapieausbildung – soweit überblickbar – bisher nur einen Sachverhalt beurteilt, bei dem die dortige Revisionswerberin die Ausbildung in Form eines Studiums absolviert hatte vergleiche VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0025). Daher ist der dort zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Im vorliegenden Fall ist mangels Vorliegens eines Studiums sohin zu prüfen, ob die in § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG normierten Voraussetzungen erfüllt sind:Im vorliegenden Fall ist mangels Vorliegens eines Studiums sohin zu prüfen, ob die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG normierten Voraussetzungen erfüllt sind: Von der Beschwerdeführerin wäre im vorliegenden Fall ein Nachweis über eine Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden zu erbringen gewesen, da ihr Sohn bereits älter als sieben Jahre alt ist. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keinen Aus- bzw. Weiterbildungsnachweis für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 vorgelegt, der die in § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG genannten Voraussetzungen erfüllt.Die Beschwerdeführerin hat jedoch keinen Aus- bzw. Weiterbildungsnachweis für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 vorgelegt, der die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG genannten Voraussetzungen erfüllt. So hat die XXXX – wie festgestellt – nur Wochenstunden im Ausmaß von 6,4 Wochenstunden (unstrittiger Seminarteil) sowie das Verfassen der Abschlussarbeit und die Vorbereitung für das Abschlusskolloquium bestätigt, wobei angegeben wurde, dass das Abschlussverfahren mit 20 ECTS-Punkten bewertet ist, wozu auch die Besprechung der Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin mit drei Stunden pro Woche gehört, jedoch nicht explizit die gesetzlich geforderten mindestens 20 Wochenstunden.So hat die römisch 40 – wie festgestellt – nur Wochenstunden im Ausmaß von 6,4 Wochenstunden (unstrittiger Seminarteil) sowie das Verfassen der Abschlussarbeit und die Vorbereitung für das Abschlusskolloquium bestätigt, wobei angegeben wurde, dass das Abschlussverfahren mit 20 ECTS-Punkten bewertet ist, wozu auch die Besprechung der Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin mit drei Stunden pro Woche gehört, jedoch nicht explizit die gesetzlich geforderten mindestens 20 Wochenstunden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass auch die Abschlussprüfung, die Teil des Abschlussverfahrens ist, dem Zeitraum der Bildungskarenz zuzurechnen ist, würde dies am Umstand der fehlenden Bestätigung der XXXX über die konkreten Wochenstunden, und somit an der rechtlichen Beurteilung, nichts ändern, zumal nicht die gesetzlich erforderlichen „Wochenstunden“ betätigt wurden.Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass auch die Abschlussprüfung, die Teil des Abschlussverfahrens ist, dem Zeitraum der Bildungskarenz zuzurechnen ist, würde dies am Umstand der fehlenden Bestätigung der römisch 40 über die konkreten Wochenstunden, und somit an der rechtlichen Beurteilung, nichts ändern, zumal nicht die gesetzlich erforderlichen „Wochenstunden“ betätigt wurden. Bestätigt wurden im vorliegenden Fall lediglich 6,4 Wochenstunden als Seminarteil und drei Wochenstunden Besprechung der Abschlussarbeit, die zum Abschlussverfahren zählen. Trotz mehrfach eingeräumter Möglichkeit legte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Einrichtung nicht vor (zur Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Diese kann durch die lediglich von der Beschwerdeführerin selbst (und nicht von der XXXX ) vorgenommenen Umrechnung von ECTS-Punkten in Wochenstunden jedenfalls nicht ersetzt werden. Auch aus dem hier maßgeblichen Psychotherapiegesetz und dem vorliegenden Ausbildungscurriculum, auf das die XXXX im Schreiben vom 10.02.2025 verwiesen hatte ( XXXX ), lässt sich die geforderte Stundenzahl für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Insbesondere wird in diesem Ausbildungscurriculum keine einheitliche Umrechnung von ECTS-Punkten in Stunden vorgenommen, so werden einmal z. B. 20 Stunden mit 3 ECTS bewertet, dann wieder 25 Stunden ebenso mit 3 ECTS oder 20 Stunden mit 4 ECTS. Eine Umrechnung von 25 Echtstunden á 60 Minuten pro ECTS-Punkt liegt diesem aber zweifelsfrei nicht zugrunde. Eine Bewertung des Ausbildungsabschlusses bzw. der Evaluation der Ausbildung ist im Ausbildungscurriculum gar nicht enthalten.Trotz mehrfach eingeräumter Möglichkeit legte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Einrichtung nicht vor (zur Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren vergleiche VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Diese kann durch die lediglich von der Beschwerdeführerin selbst (und nicht von der römisch 40 ) vorgenommenen Umrechnung von ECTS-Punkten in Wochenstunden jedenfalls nicht ersetzt werden. Auch aus dem hier maßgeblichen Psychotherapiegesetz und dem vorliegenden Ausbildungscurriculum, auf das die römisch 40 im Schreiben vom 10.02.2025 verwiesen hatte ( römisch 40 ), lässt sich die geforderte Stundenzahl für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Insbesondere wird in diesem Ausbildungscurriculum keine einheitliche Umrechnung von ECTS-Punkten in Stunden vorgenommen, so werden einmal z. B. 20 Stunden mit 3 ECTS bewertet, dann wieder 25 Stunden ebenso mit 3 ECTS oder 20 Stunden mit 4 ECTS. Eine Umrechnung von 25 Echtstunden á 60 Minuten pro ECTS-Punkt liegt diesem aber zweifelsfrei nicht zugrunde. Eine Bewertung des Ausbildungsabschlusses bzw. der Evaluation der Ausbildung ist im Ausbildungscurriculum gar nicht enthalten. Da auch die Umrechnung der bestätigten 2.000 Stunden für die Ausbildung, die 198 ECTS entsprechen, wieder zu einem anderen Ergebnis führen würde, kann auch daraus nicht gesichert geschlossen werden, von wie vielen Stunden die XXXX beim mit 20 ECTS-Punkten bewerteten Abschlussverfahren ausgeht.Da auch die Umrechnung der bestätigten 2.000 Stunden für die Ausbildung, die 198 ECTS entsprechen, wieder zu einem anderen Ergebnis führen würde, kann auch daraus nicht gesichert geschlossen werden, von wie vielen Stunden die römisch 40 beim mit 20 ECTS-Punkten bewerteten Abschlussverfahren ausgeht. Nachweise in Form von ECTS-Punkten sind jedenfalls lediglich in Fällen, in denen § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zur Anwendung kommt, in dem von vornherein andere Regeln gelten (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093), relevant, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, auf den § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG anzuwenden ist.Nachweise in Form von ECTS-Punkten sind jedenfalls lediglich in Fällen, in denen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG zur Anwendung kommt, in dem von vornherein andere Regeln gelten vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093), relevant, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, auf den Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG anzuwenden ist. In einer Gesamtschau sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz
§ 26Al
VG (iVm § 11 AVRAG) somit nicht erfüllt, da ein geeigneter Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066) fehlt.In einer Gesamtschau sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz
Paragraph 26, AlVG in Verbindung mit Paragraph 11, AVRAG) somit nicht erfüllt, da ein geeigneter Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066) fehlt. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11.09.2025 betrifft, wonach die E-Mail des AMS vom 05.06.2025 deutlich zeige, dass nach Vorlage der Bestätigungen durch die Ausbildungseinrichtung das Weiterbildungsgeld hätte zuerkannt werden müssen, so wird dazu festgehalten, dass in dieser E-Mail im Wesentlichen der auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbare Fall thematisiert wird, bei dem das Fachspezifikum bzw. Teile davon als Universitätslehrgang absolviert wird bzw. werden. Die belangte Behörde hat dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 01.03.2025 daher zu Recht keine Folge gegeben, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den schriftlichen Stellungnahmen hinreichend geklärt schien. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die beantragte Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den schriftlichen Stellungnahmen hinreichend geklärt schien. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die beantragte Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2313980.1.00