Obsah (8)
Art 133§ 70§ 2§ 67§§ 51Art. 28Art. 8§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlG305 2337360-1 Spruch, G305 2337360-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang:
- Der im Bundesgebiet nicht niedergelassene Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) wurde im XXXX festgenommen und befand sich bis Ende XXXX in Strafhaft in einer Justizanstalt im Bundesgebiet.
- Der im Bundesgebiet nicht niedergelassene Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) wurde im römisch 40 festgenommen und befand sich bis Ende römisch 40 in Strafhaft in einer Justizanstalt im Bundesgebiet.
- Mit Schreiben vom XXXX .2026 informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde oder kurz: BFA) über das gegen ihn zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung eingeleitete Verfahren und gab ihm im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit, hierzu und zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser ihm am XXXX .2026 im Stande der Strafhaft persönlich ausgefolgten Aufforderung entsprach der BF nicht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2026 informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde oder kurz: BFA) über das gegen ihn zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung eingeleitete Verfahren und gab ihm im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit, hierzu und zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser ihm am römisch 40 .2026 im Stande der Strafhaft persönlich ausgefolgten Aufforderung entsprach der BF nicht.
- Nachdem der in seiner Heimat mehrfach vorbestrafte BF im XXXX gemeinsam mit einem Mittäter zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).3. Nachdem der in seiner Heimat mehrfach vorbestrafte BF im römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und wegen seines getrübten Vorlebens. Demnach lägen gegen ihn vier Vorstrafen vor, wovon zwei einschlägig sind. Daraus sei ableitbar, dass ein Sinneswandel nicht zu erwarten sei. Seine Straftaten habe er mangels finanzieller Mittel begangen und auch in Österreich versucht, sich so einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er sei nicht bereit, sich an Rechtsvorschriften zu halten, weshalb ihm eine positive Zukunftsprognose nicht attestiert werden könne. Er habe sich ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlung in Österreich aufgehalten und sei hier bisher keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen- Auch in seiner Heimat sei er zuletzt beschäftigungslos gewesen. Dies lasse eine hohe Rückfallswahrscheinlichkeit erkennen. Er sei zwar für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig, jedoch hätten soziale Bindungen in Österreich nicht festgestellt werden. Es werde daher davon ausgegangen, dass sich seine Kernfamilie in Ungarn befinde. Da er auch weiter nicht integriert sei, liege insgesamt kein schützenswertes Privat- oder Familienleben vor, das einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen könnte. Dieses sei dringend notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Da er keine wirtschaftliche Existenzgrundlage im Bundesgebiet habe und sein weiterer Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, werde ihm ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt und werde auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da er seinen weiteren Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Der Bescheid wurde ihm im Stande der Strafhaft durch persönliche Übergabe am XXXX .2026 direkt zugestellt. Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und wegen seines getrübten Vorlebens. Demnach lägen gegen ihn vier Vorstrafen vor, wovon zwei einschlägig sind. Daraus sei ableitbar, dass ein Sinneswandel nicht zu erwarten sei. Seine Straftaten habe er mangels finanzieller Mittel begangen und auch in Österreich versucht, sich so einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er sei nicht bereit, sich an Rechtsvorschriften zu halten, weshalb ihm eine positive Zukunftsprognose nicht attestiert werden könne. Er habe sich ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlung in Österreich aufgehalten und sei hier bisher keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen- Auch in seiner Heimat sei er zuletzt beschäftigungslos gewesen. Dies lasse eine hohe Rückfallswahrscheinlichkeit erkennen. Er sei zwar für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig, jedoch hätten soziale Bindungen in Österreich nicht festgestellt werden. Es werde daher davon ausgegangen, dass sich seine Kernfamilie in Ungarn befinde. Da er auch weiter nicht integriert sei, liege insgesamt kein schützenswertes Privat- oder Familienleben vor, das einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen könnte. Dieses sei dringend notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Da er keine wirtschaftliche Existenzgrundlage im Bundesgebiet habe und sein weiterer Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, werde ihm ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt und werde auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da er seinen weiteren Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Der Bescheid wurde ihm im Stande der Strafhaft durch persönliche Übergabe am römisch 40 .2026 direkt zugestellt.
- Seine im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheids und stützt sich auf den Beschwerdegrund „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“.
- Seine im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids und stützt sich auf den Beschwerdegrund „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“. Mit seiner Beschwerde verband er das Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dass primär der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben werden möge, in eventu möge dieser aufgehoben und an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen und das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer verkürzt werden. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass eines seiner Kinder in Ungarn lebe, zwei weitere würden bei deren Mutter in Frankreich leben. Eine Einreise dorthin durch Österreich sei zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen notwendig. Hätte ihn die belangte Behörde persönlich einvernommen, so hätten sich diese Beziehungen zu Frankreich positiv für ihn auswirken können. Er habe zudem nicht näher genannte gute Freunde und Verwandte/Bekannte in Frankreich und Österreich, mit denen er Kontakt habe. Auch seine Reue hätte in die Entscheidung des BFA einfließen müssen.
- Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX .
- Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 .
- Mit der Eingabe vom XXXX 2025 teilte die BBU GmbH die Zurücklegung der erteilten Vollmacht hinsichtlich des BF aufgrund Kontaktverlusts mit.
- Mit der Eingabe vom römisch 40 2025 teilte die BBU GmbH die Zurücklegung der erteilten Vollmacht hinsichtlich des BF aufgrund Kontaktverlusts mit.
- Am 31.03.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Die Zustellung der Niederschrift an ihn erfolgte durch Hinterlegung mangels Bekanntheit seines Aufenthaltsortes ohne Zustellversuch.
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Ungarn) geborene Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Ungarisch. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn) geborene Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Ungarisch. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule und dann drei Jahre lang eine Berufsschule besucht, und in der Folge eine Ausbildung zum XXXX absolviert. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule und dann drei Jahre lang eine Berufsschule besucht, und in der Folge eine Ausbildung zum römisch 40 absolviert. Er ist geschieden und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig [Strafurteil Seite 1 unten]. 1.
- Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt gegen Ende des Jahres XXXX reiste er ins österreichische Bundesgebiet ein, meldete sich jedoch zu keinem Zeitpunkt an einer privaten Adresse an.1.
- Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt gegen Ende des Jahres römisch 40 reiste er ins österreichische Bundesgebiet ein, meldete sich jedoch zu keinem Zeitpunkt an einer privaten Adresse an. Bei ihm scheint hier lediglich von XXXX .2025 bis XXXX .2026 eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift der Justizanstalt XXXX auf. Bei ihm scheint hier lediglich von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift der Justizanstalt römisch 40 auf. Am XXXX . XXXX wurde er mit der Bahn nach Ungarn abgeschoben. Wo er sich derzeit aufhält, ist nicht bekannt.Am römisch 40 . römisch 40 wurde er mit der Bahn nach Ungarn abgeschoben. Wo er sich derzeit aufhält, ist nicht bekannt. 1.
- Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Zuletzt war er in Ungarn ohne Beschäftigung und Vermögen, nach seinen Angaben auch frei von jedweden Schulden [Strafurteil Seite 1 unten]. 1.
- Der BF ist im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist auch nicht krankenversichert [HV-Abfrage]. 1.
- In Ungarn liegen vier Vorstrafen gegen ihn vor, wobei es sich in zwei Fällen um solche einschlägiger Natur handelt: 1.5.
- Demnach wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines ungarischen Strafgerichtes vom XXXX wegen Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug für die Dauer eines Jahres ausgesetzt wurde.1.5.
- Demnach wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines ungarischen Strafgerichtes vom römisch 40 wegen Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug für die Dauer eines Jahres ausgesetzt wurde. 1.5.
- Im XXXX wurde er von einem ungarischen Strafgericht wegen Verstößen gegen das Fremdenrecht (begangen im XXXX ) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die am XXXX vollzogen wurde. 1.5.
- Im römisch 40 wurde er von einem ungarischen Strafgericht wegen Verstößen gegen das Fremdenrecht (begangen im römisch 40 ) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die am römisch 40 vollzogen wurde. 1.5.
- Im XXXX wurde er von einem ungarischen Strafgericht wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 1.000 HUF und 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einem zweijährigen Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge verurteilt.1.5.
- Im römisch 40 wurde er von einem ungarischen Strafgericht wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 1.000 HUF und 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einem zweijährigen Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge verurteilt. 1.5.
- Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX wegen Diebstahls und Einbruchsdiebstahls (letzte Tat am XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde.1.5.
- Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 wegen Diebstahls und Einbruchsdiebstahls (letzte Tat am römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde. 1.
- Am XXXX wurde er von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und ordnete das zuständige Strafgericht am XXXX die Untersuchungshaft über ihn an. 1.
- Am römisch 40 wurde er von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und ordnete das zuständige Strafgericht am römisch 40 die Untersuchungshaft über ihn an. 1.6.
- In der Folge wurde er mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 und 127 StGB zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verurteilt.1.6.
- In der Folge wurde er mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Die Verurteilung des BF wurde im Kern damit begründet, dass er gemeinsam mit einem ebenso zu seiner Freiheitsstrafe verurteilten Mittäter am Tag seiner Festnahme versucht hatte, Verfügungsberechtigten einer Supermarktkette fremde bewegliche Sachen in Form von Spirituosenflaschen im Gesamtwert von EUR 540,06 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch zu bereichern, wegzunehmen versuchte. Hierfür packten sie die Flaschen in einen Rucksack und passierten den Kassenbereich, ohne zu bezahlen. Infolge ihrer Anhaltung unterblieb die Tatvollendung. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis des BF, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Sicherstellung der Waren als mildernd, als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen. 1.
- Am XXXX erließ das BFA im Stande der Strafhaft einen Festnahmeauftrag gegen ihn.1.
- Am römisch 40 erließ das BFA im Stande der Strafhaft einen Festnahmeauftrag gegen ihn.
- Beweiswürdigung: Der oben, zu Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben, zu Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil übereinstimmen. Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft zu treffen. Beweisergebnisse für darüber hinausgehende Sprachkenntnisse liegen nicht vor. Die weiteren Feststellungen zur Herkunft des BF, seinen familiären Bindungen in Ungarn und Frankreich und seiner Erwerbstätigkeit folgen den Feststellungen im Strafurteil des LGS XXXX zu Zl XXXX und der Beschwerde. Entgegen dem dortigen Vorbringen konnten keine tiefgehenden privaten Bindungen zu Österreich festgestellt werden, beschränken sich die dortigen Ausführungen doch auf die einmalige Erwähnung von „Bekannten/Verwandten und Freunden“, ohne hierzu genauere Angaben zu machen. Da er jenseits des Wohnsitzes in einer Justizanstalt keinerlei längere Aufenthalte im Bundesgebiet hatte, ist davon auszugehen, dass er sich im Bundesgebiet nur zum Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen aufgehalten hat und es sich hier um eine im Rahmen der Beschwerde erhobene Schutzbehauptung handelt. Sollte es derlei Bindungen geben, wäre es zudem höchst unlogisch, den Kontakt zur (ohnedies kostenfreien) Rechtsvertretung während eines laufenden Beschwerdeverfahrens gänzlich abzubrechen.Die weiteren Feststellungen zur Herkunft des BF, seinen familiären Bindungen in Ungarn und Frankreich und seiner Erwerbstätigkeit folgen den Feststellungen im Strafurteil des LGS römisch 40 zu Zl römisch 40 und der Beschwerde. Entgegen dem dortigen Vorbringen konnten keine tiefgehenden privaten Bindungen zu Österreich festgestellt werden, beschränken sich die dortigen Ausführungen doch auf die einmalige Erwähnung von „Bekannten/Verwandten und Freunden“, ohne hierzu genauere Angaben zu machen. Da er jenseits des Wohnsitzes in einer Justizanstalt keinerlei längere Aufenthalte im Bundesgebiet hatte, ist davon auszugehen, dass er sich im Bundesgebiet nur zum Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen aufgehalten hat und es sich hier um eine im Rahmen der Beschwerde erhobene Schutzbehauptung handelt. Sollte es derlei Bindungen geben, wäre es zudem höchst unlogisch, den Kontakt zur (ohnedies kostenfreien) Rechtsvertretung während eines laufenden Beschwerdeverfahrens gänzlich abzubrechen. Für den BF scheinen keinerlei Eintragungen im System der Sozialversicherungsträger auf, auch Hinweise auf einen etwaigen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitel liegen nicht vor, weshalb dementsprechende Feststellungen getroffen werden konnten. Seine Meldedaten waren anhand der Eintragungen im ZMR zu konstatieren. Hieraus ergibt sich auch, dass jenseits der Strafhaft keinerlei Meldedaten vorliegen. Ob des dem Akt einliegenden Festnahmeauftrages des BFA und der durchgeführten Abschiebung Anfang XXXX ist anzunehmen, dass er in einem Polizeianhaltezentrum angehalten wurde, dies bisher jedoch nicht im ZMR eingetragen wurde. Die Abschiebung nach Ungarn ist im IZR dokumentiert. Da er zuletzt auch für seine damalige Rechtsvertretung nicht mehr erreichbar war und die Vertretung wegen Kontaktabbruchs aufgelöst wurde ist festzustellen gewesen, dass er derzeit unbekannten Aufenthalts ist. Weder dem Strafurteil noch weiteren im Akt einliegender Unterlagen ist ein Hinweis auf einen Wohnort im Herkunftsstaat zu entnehmen gewesen, auch hat er einen solchen seiner Rechtsvertretung offensichtlich nie mitgeteilt, da eine solche Mitteilung nicht zur Zurücklegung der Vollmacht geführt hätte.Seine Meldedaten waren anhand der Eintragungen im ZMR zu konstatieren. Hieraus ergibt sich auch, dass jenseits der Strafhaft keinerlei Meldedaten vorliegen. Ob des dem Akt einliegenden Festnahmeauftrages des BFA und der durchgeführten Abschiebung Anfang römisch 40 ist anzunehmen, dass er in einem Polizeianhaltezentrum angehalten wurde, dies bisher jedoch nicht im ZMR eingetragen wurde. Die Abschiebung nach Ungarn ist im IZR dokumentiert. Da er zuletzt auch für seine damalige Rechtsvertretung nicht mehr erreichbar war und die Vertretung wegen Kontaktabbruchs aufgelöst wurde ist festzustellen gewesen, dass er derzeit unbekannten Aufenthalts ist. Weder dem Strafurteil noch weiteren im Akt einliegender Unterlagen ist ein Hinweis auf einen Wohnort im Herkunftsstaat zu entnehmen gewesen, auch hat er einen solchen seiner Rechtsvertretung offensichtlich nie mitgeteilt, da eine solche Mitteilung nicht zur Zurücklegung der Vollmacht geführt hätte. Hieraus ergibt sich insgesamt, dass der BF keinerlei tiefgehende private oder familiäre Bindungen in Österreich hat und hatte. Die zu seiner Verurteilung getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem vorliegenden strafgerichtlichen Urteil des LGS XXXX . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Eine Vorstrafenbelastung in Ungarn lässt sich dem vorliegenden ECRIS-Auszug entnehmen, der dahingehend mit dem Strafurteil übereinstimmt. Die zu seiner Verurteilung getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem vorliegenden strafgerichtlichen Urteil des LGS römisch 40 . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Eine Vorstrafenbelastung in Ungarn lässt sich dem vorliegenden ECRIS-Auszug entnehmen, der dahingehend mit dem Strafurteil übereinstimmt. Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Gesundheitliche Probleme sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb auch eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit festzustellen war.
- Rechtliche Beurteilung: Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021). Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen und ihn aufgefordert zu haben, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hätte er die Möglichkeit gehabt, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von vier Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF.3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von vier Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF. 3.1.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und gilt, weil Ungarn Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und gilt, weil Ungarn Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt: „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet auch noch nicht das unionsrechtliche Recht für den Daueraufenthalt erworben, zumal er bei ihm nie ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufgeschienen ist oder er erwerbstätig war und im Bundesgebiet nur strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet auch noch nicht das unionsrechtliche Recht für den Daueraufenthalt erworben, zumal er bei ihm nie ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufgeschienen ist oder er erwerbstätig war und im Bundesgebiet nur strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Sein persönliches Verhalten stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Gegen den mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer wurde wegen eines wiederholten Vermögensdelikts eine mehrmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Die als mildernd gewerteten Versuchshandlungen und die Sicherstellung der Ware sind nicht auf sein Zutun zurückzuführen, sondern vielmehr der Tatsache geschuldet, dass er und sein Mittäter vor Vollendung der Tat angehalten wurden. Dies lässt mit seinem getrübten Vorleben im Herkunftsstaat insgesamt keine positive Zukunftsprognose zu. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist er zudem zuletzt weder im Herkunftsstaat, noch im Bundesgebiet nachgegangen. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht auch seine prekäre finanzielle Lage, die in einer völligen Mittellosigkeit besteht und eine erhöhte Wiederholungsgefahr in sich begreift. Sein persönliches Verhalten stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Gegen den mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer wurde wegen eines wiederholten Vermögensdelikts eine mehrmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Die als mildernd gewerteten Versuchshandlungen und die Sicherstellung der Ware sind nicht auf sein Zutun zurückzuführen, sondern vielmehr der Tatsache geschuldet, dass er und sein Mittäter vor Vollendung der Tat angehalten wurden. Dies lässt mit seinem getrübten Vorleben im Herkunftsstaat insgesamt keine positive Zukunftsprognose zu. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist er zudem zuletzt weder im Herkunftsstaat, noch im Bundesgebiet nachgegangen. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht auch seine prekäre finanzielle Lage, die in einer völligen Mittellosigkeit besteht und eine erhöhte Wiederholungsgefahr in sich begreift. Zudem ist ihm eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht gelungen, zumal eine solche zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde und finden sich in den ihn betreffenden Versicherungsdaten keine Zeiten einer selbständigen und/oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Ein Krankenversicherungsschutz ist ebenso nicht erkennbar. Eine tiefgehende soziale Integration im Bundesgebiet liegt nicht vor, war er doch nur für kurze Zeit vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet aufhältig. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich eines Familienlebens mit seinen in Frankreich lebenden Kindern und deren Mutter ist anzuführen, dass sich das Aufenthaltsverbot - wie von der Behörde richtig ausgeführt - lediglich auf das österreichische Hoheitsgebiet beschränkt und der er in keiner Weise daran gehindert ist, französischen Boden zu betreten und seine Reise dorthin über andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu planen. Sein Argument geht daher vollkommen ins Leere. Konkrete Gründe, warum er für eine Reise nach Frankreich über Österreich reisen müsse, bestehen nicht. Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet keine sozialen Anknüpfungspunkte hat. Hier leben weder Verwandte, noch nahe Angehörige des BF. In Österreich ist er weder sozial, noch wirtschaftlich verwurzelt. Er ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Jenseits seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der damit verbundenen Strafhaft gefolgt von einer Abschiebung finden sich keinerlei Hinweise auf den BF. Dies lässt insgesamt nicht erkennen, dass für ihn eine positive Zukunftsprognose zu erstellen ist, da all diese Punkte so wie seine Vorstrafen gegen ihn und einen Aufenthalt im Bundesgebiet und eine Verbindung hierher sprechen. Zu etwaig in Österreich lebenden Freunden und anderen Personen ist auszuführen, dass persönliche Treffen haftbedingt kurzzeitig eingeschränkt waren und ein Aufrechterhalten der Kontakte außerhalb des Bundesgebiets auch mittels moderner Telekommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche im grenznahen Raum möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der Beschwerdeführer befand sich nur kurz in Strafhaft. Ein Wohlverhaltenszeitraum lässt sich anlassbezogen noch nicht valide bewerten zumal ein solcher ob seines Vorlebens und der bisherigen Wirkungslosigkeit der gegen ihn ausgesprochenen (Freiheits-)Strafen und Sanktionen einen längeren Zeitraum inner- und außerhalb Österreichs umfassen muss. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist daher insgesamt verhältnismäßig. Ob seiner strafrechtlichen Verurteilung, seines getrübten Vorlebens und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden und erscheint die verhängte Sanktionsdauer als angemessen. Dem BF obliegt es, durch sein Wohlverhalten in Freiheit, seinen Sinneswandel unter Beweis zu stellen und nach gegebener Zeit nach § 69 FPG vorzugehen und eine etwaige Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu beantragen.Dem BF obliegt es, durch sein Wohlverhalten in Freiheit, seinen Sinneswandel unter Beweis zu stellen und nach gegebener Zeit nach Paragraph 69, FPG vorzugehen und eine etwaige Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu beantragen. Ob der Beschwerdeeinschränkung auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sind die Spruchpunkte II. und III. mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.Ob der Beschwerdeeinschränkung auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2337360.1.00