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{'item': 'I424 2317993-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlI424 2317993-1 Spruch, I424 2317993-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 28.05.2025 zu Zl. XXXX sprach die SVS über Antrag gemäß § 194 Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, BGBl. 560/1978 (im Folgenden: GSVG) in Verbindung mit §§ 409f Bundesgesetz vom
  3. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. 189/1955 (im Folgenden: ASVG) aus, dass die endgültige monatliche Beitragsrundlage des BF nach GSVG im Jahr 2022 in der Kranken- und Pensionsversicherung jeweils € 852,09 betrage.
  4. Mit Bescheid vom 28.05.2025 zu Zl. römisch 40 sprach die SVS über Antrag gemäß Paragraph 194, Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, (im Folgenden: GSVG) in Verbindung mit Paragraphen 409 f, Bundesgesetz vom
  6. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, (im Folgenden: ASVG) aus, dass die endgültige monatliche Beitragsrundlage des BF nach GSVG im Jahr 2022 in der Kranken- und Pensionsversicherung jeweils € 852,09 betrage. Begründend führte die belangte Behörde aus, der rechtsfreundlich vertretene BF habe mit E-Mail vom 12.12.2024 die Ausstellung eines Bescheides beantragt, da die endgültige „Bemessungsgrundlage“ nicht stimme. Der BF sei seit 01.09.2009 Inhaber zweier Gewerbeberechtigungen, weshalb er im Zeitraum 01.11.2011 bis 31.03.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG und der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen sei.Der BF sei seit 01.09.2009 Inhaber zweier Gewerbeberechtigungen, weshalb er im Zeitraum 01.11.2011 bis 31.03.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen sei. Mit Schreiben vom 26.01.2019 sei dem BF die Erklärung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 mitgeteilt worden (€ 1.703,56). Nachdem der Einkommenssteuerbescheid für 2019 eingelangt sei, sei dem BF mit Schreiben vom 23.01.2022 mitgeteilt worden, dass sich die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung mit monatlich € 458,96 ergebe. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag, sei dem BF die vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 (€ 498,89) mitgeteilt worden. Dem BF seien in der Krankenversicherung im Jahr 2022 insgesamt € 407,04 und in der Pensionsversicherung insgesamt € 1.107,48 vorgeschrieben worden. Mit Kontoauszug vom 22.01.2022 seien dem BF die Beiträge und Kostenanteile für das
  7. Quartal 2022 in Höhe von € 533,17 vorgeschrieben worden. Aufgrund endgültig festgestellter Beitragsgrundlage für 2019 habe sich ein Guthaben in Höhe von € 3.910,32 ergeben. Nach Gegenrechnung dieses Guthabens mit dem Vorschreibungsbetrag für das
  8. Quartal 2022 sei das restliche Guthaben auf Antrag des BF an diesen überwiesen worden. Der Einkommenssteuerbescheid des BF für das Steuerjahr 2022 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.710,52 aus. Mit Schreiben vom 27.10.2024 sei dem BF die endgültige Beitragsgrundlage für 2022 mitgeteilt worden. Demnach seien bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die versicherungspflichtigen Einkünfte und der Hinzurechnungsbetrag aus dem Jahr 2022 herangezogen worden. Es ergebe sich eine monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken und Pensionsversicherung in Höhe von € 852,
  9. Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge seien unter Berücksichtigung dieser endgültigen Beitragsgrundlage neu zu berechnen gewesen und hätten sich für die Krankenversicherung der Betrag in Höhe von € 695,28 sowie in der Pensionsversicherung der Betrag in Höhe von € 1.891,68 ergeben. Hieraus resultiere ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 1.072,
  10. Mit Kontoauszug vom 26.10.2024 sei dem BF diese Nachbelastung vorgeschrieben worden. In einem weiteren Schreiben vom 26.11.2024 sei dem Rechtsvertreter des BF die Berechnung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage und die sich daraus ergebende Nachbelastung für das Jahr 2022 laut Vorschreibung vom 26.10.2024 anhand der beigelegten Kontoübersicht der (vorläufigen) Vorschreibungen in Höhe von € 1.107,48 an Pensionsversicherungsbeiträgen und € 407,04 an Krankenversicherungsbeiträgen erläutert worden.
  11. Mit Schreiben vom 17.06.2025 erhob der BF selbst fristgerecht Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend brachte der BF vor, bei den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb im Jahr 2022 seien sämtliche Aufwendungen und Erträge aus den Vorschreibungen und Gutschriften der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2022 bereits berücksichtigt worden. Die vorläufigen Beiträge für 2022 in Höhe von € 1.514,52 seien als Aufwand und die vorgeschriebene Gutschrift betreffend das Jahr 2019 als Einnahme erfasst worden. In Summe habe sich die Kranken- und Pensionsversicherung mit € 2.391,00 somit gewinnerhöhend ausgewirkt. Dieser Betrag sei für die endgültige Bemessung für 2022 von den Einkünften aus Gewerbebetrieb wieder abzuziehen und verbleibe daher für das Jahr 2022 eine Beitragsgrundlage in Höhe von € 6.319,
  12. In einem Jahr X vorgeschriebene Nachzahlungen für Vorjahre (X-1) seien hinzuzurechnen, um nicht in Summe zu geringe Beiträge zu entrichten. Dies sei nach Ansicht des BF in § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in dieser Form geregelt. Nichts anderes könne für Gutschriften aus Vorjahren gelten. Würde man Gutschriften nicht abziehen, wären die bezahlten Beiträge zu hoch, da die ursprünglich vorgeschriebenen Vorauszahlungen im Jahr der Vorschreibung dem Gewinn zugerechnet würden. Anderenfalls würde man von der Gutschrift nochmals Sozialversicherung bezahlen.In einem Jahr römisch zehn vorgeschriebene Nachzahlungen für Vorjahre (X-1) seien hinzuzurechnen, um nicht in Summe zu geringe Beiträge zu entrichten. Dies sei nach Ansicht des BF in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in dieser Form geregelt. Nichts anderes könne für Gutschriften aus Vorjahren gelten. Würde man Gutschriften nicht abziehen, wären die bezahlten Beiträge zu hoch, da die ursprünglich vorgeschriebenen Vorauszahlungen im Jahr der Vorschreibung dem Gewinn zugerechnet würden. Anderenfalls würde man von der Gutschrift nochmals Sozialversicherung bezahlen.
  13. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Behördenakt langten am 22.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig mit der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ausführte, die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung sei im Kalenderjahr 2022 mit € 852,09 festgestellt worden. Dieser Feststellung seien die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.710,52 laut Einkommenssteuerbescheid 2022 und die in diesem Jahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.514,52 zugrunde gelegt worden. Daraus habe sich der Gesamtbetrag in Höhe von € 10.225,04 ergeben, aus dem geteilt durch 12 Monate die erwähnte Beitragsgrundlage errechnet worden sei. Dem BF sei zuzustimmen, dass auch Gutschriften von Vorjahren richtigerweise bei der Bildung der jeweiligen endgültigen Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Er übersehe jedoch, dass die von ihm angesprochene Gutschrift des Jahres 2019 bereits 2021 berücksichtigt worden sei. Diese konnte beitragsmäßig erst in der nächstfolgenden Vorschreibung aufscheinen. Die Gutschrift aus dem Jahr 2019 sei infolgedessen bei der Bildung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage des Kalenderjahres 2021 miteinbezogen worden. Der bei der Berechnung maßgebliche Hinzurechnungsbetrag in Höhe von - € 2294,28 ergäbe sich aus der Differenz der im Jahr 2019 bezahlten Beiträge (€ 1.611,24) und der Gutschrift 2019 in Höhe von € 3.905,
  14. Das sich daraus ergebende Guthaben sei dem BF mit Kontoauszug vom 20.01.2024 mitgeteilt und auf Antrag vom 14.02.2024 an ihn überwiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde wegen Berücksichtigung der Gutschrift 2019 im Jahr 2021 und der nach den gesetzlichen Bestimmungen festgestellten endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2022 als unbegründet abweisen.
  15. Mit Schreiben vom 23.03.2026 übermittelte das erkennende Gericht dem BF im Wege eines Parteiengehörs die Stellungnahme der SVS mit den wesentlichen Akteninhalten (Aktenseiten 6-8, 12, 25-26, 39-40) und wies ihn darauf hin, dass diese von einer Berücksichtigung der Gutschrift für das Jahr 2019 bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage im Jahr 2021 ausgeht. Dem BF wurde im Hinblick auf diese Stellungnahme die Möglichkeit geboten, sein Vorbringen zu ergänzen, weitere Gründe für eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen oder seine Beschwerde ohne Nachteile für sich selbst schriftlich zurückzuziehen, womit der angefochtene Bescheid rechtskräftig würde.
  16. Im Schreiben vom 09.04.2026 führt der BF im Wesentlichen aus, dass er aus seiner Sicht die behauptete Berücksichtigung der Gutschrift im Jahr 2021 nicht übersehen habe. Es könne, so wie er inzwischen in Erfahrung bringen habe können, die Berechnung auf der Website der SVS heruntergeladen werden. Vom einem Übersehen würde er daher nicht sprechen. Wenn die belangte Behörde nun selbst schreibe, die Gutschrift sei im Jahr 2022 vorgeschrieben – also gutgeschrieben – worden, dann müsse die Berücksichtigung zwangsläufig auch in diesem Jahr erfolgen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  17. Feststellungen:römisch zwei.
  18. Feststellungen: II.1.
  19. Der BF ist seit 01.09.2009 Inhaber von zwei Gewerbeberechtigungen mit folgenden Wortlauten:römisch zwei.1.
  20. Der BF ist seit 01.09.2009 Inhaber von zwei Gewerbeberechtigungen mit folgenden Wortlauten: ● „Lecksuche und Temperaturbestimmung mittels elektronischer Geräte“ und ● „Vermittlung von Werkverträgen für Baumeisterarbeiten, Heizungs- und Sanitärinstallationen, Malerarbeiten, Wärmedämmung, Trockenausbauten, Estricharbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Zimmermeisterarbeiten, Leistungen von Technischen Büros/Ingenieurbüros, Dachdeckerarbeiten, Spenglerarbeiten, Gartengestaltung, Tischlerarbeiten, Raumausstattung, Lüftungsbau sowie Ofenbau zwischen befugten Gewerbetreibenden und Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, beschränkt auf die Namhaftmachung und Zusammenführung der Vertragspartner, unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Bauträgern, Spediteuren und Transportagenten und sonstigen reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten“ Mit Wirksamkeit ab 01.04.2023 meldete der BF beide Gewerbeberechtigungen ruhend. Der BF unterlag aufgrund der angeführten Gewerbeberechtigungen jedenfalls im Zeitraum von 01.11.2011 bis 31.03.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z. 1 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z. 3 lit a ASVG.Der BF unterlag aufgrund der angeführten Gewerbeberechtigungen jedenfalls im Zeitraum von 01.11.2011 bis 31.03.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG. II.1.
  21. Am 15.11.2021 langte der am 12.10.2021 ergangene Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2019 bei der SVS ein. Darin waren die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb für dieses Jahr in Höhe von € 6.189,27 ausgewiesen.römisch zwei.1.
  22. Am 15.11.2021 langte der am 12.10.2021 ergangene Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2019 bei der SVS ein. Darin waren die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb für dieses Jahr in Höhe von € 6.189,27 ausgewiesen. II.1.
  23. Mit Schreiben vom 23.01.2022 teilte die SVS dem BF mit, dass sich seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 wie folgt ergibt:römisch zwei.1.
  24. Mit Schreiben vom 23.01.2022 teilte die SVS dem BF mit, dass sich seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 wie folgt ergibt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2019 € 6.189,27 zuzüglich (negativem) Hinzurechnungsbetrag für 2019 + (- € 681,72) Zwischenergebnis = € 5.507,55 geteilt durch die Anzahl der Versicherungsmonate im Jahr 2022

(12): 12 multipliziert mit der Aufwertungszahl X 1,087römisch zehn 1,087 Vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2022 (gerundet auf zwei Stellen) € 498,89 II.1.
  1. Dem BF wurden zunächst für das Kalenderjahr 2022 Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von € 407,04 und in der Pensionsversicherung in Höhe von € 1.107,48 vorgeschrieben. Diese errechnete die SVS wie folgt:römisch zwei.1.
  2. Dem BF wurden zunächst für das Kalenderjahr 2022 Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von € 407,04 und in der Pensionsversicherung in Höhe von € 1.107,48 vorgeschrieben. Diese errechnete die SVS wie folgt: Krankenversicherung: Pensionsversicherung: Vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2022 € 498,89 € 498,89 multipliziert mit dem Beitragssatz x 6,80% x 18,50% Vorläufiger monatlicher Versicherungsbeitrag 2022 = € 33,92 = € 92,29 multipliziert mit Anzahl Versicherungsmonate 2022 x 12 x 12 Vorläufiger Versicherungsbeitrag 2022 € 407,04 € 1.107,48 II.1.
  3. Mit Kontoauszügen vom 22.01., 23.04., 23.
  4. und 22.10.2022 wurden dem BF zunächst die vorläufigen Beiträge für das jeweilige Quartal des Jahres 2022 wie folgt vorgeschrieben:römisch zwei.1.
  5. Mit Kontoauszügen vom 22.01., 23.04., 23.
  6. und 22.10.2022 wurden dem BF zunächst die vorläufigen Beiträge für das jeweilige Quartal des Jahres 2022 wie folgt vorgeschrieben: Beiträge € 433,44 Kostenanteile / Geldleistungen € 99,73 Gesamt = € 533,17 Im Kontoauszug vom 22.01.2022 wurde dem BF ein „Guthaben aus Vorquartalen“, welches sich im Wesentlichen aus dem Guthaben nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 ergab, mit dem vorgeschriebenen Betrag für das
  7. Quartal 2022 wie nachstehend angeführt verrechnet. Das nach Abzug der Quartalsvorschreibung verbleibende Restguthaben (€ 3.377,15) zahlte die SVS dem BF auf Antrag vom 15.02.2022 aus. Guthaben aus Vorquartalen € 3.910,32 Vorschreibebetrag im
  8. Quartal 2022 - € 533,17 Gesamtsumme (an den BF ausgezahltes Restguthaben) € 3.377,15 II.1.
  9. Am 29.08.2024 langte der am 03.07.2024 ergangene Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2022 bei der SVS ein. Darin waren die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.710,52 ausgewiesen.römisch zwei.1.
  10. Am 29.08.2024 langte der am 03.07.2024 ergangene Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2022 bei der SVS ein. Darin waren die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.710,52 ausgewiesen. II.1.
  11. Mit Schreiben vom 27.10.2024 teilte die SVS dem BF die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 in Höhe von € 10.225,04 mit. Diese ergibt sich aus der Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2022 und dem Hinzurechnungsbetrag, der aus den im Jahr 2022 vorläufig vorgeschriebenen und nach § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Beiträgen aus Pensions- und Krankenversicherung besteht. Mit der so ermittelten endgültigen Jahresbeitragsgrundlage ermittelte die SVS mittels Division durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate
(12)die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des BF für das Jahr 2022 in Höhe von € 852,09 wie folgt:römisch zwei.1.7. Mit Schreiben vom 27.10.2024 teilte die SVS dem BF die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 in Höhe von € 10.225,04 mit. Diese ergibt sich aus der Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2022 und dem Hinzurechnungsbetrag, der aus den im Jahr 2022 vorläufig vorgeschriebenen und nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Beiträgen aus Pensions- und Krankenversicherung besteht. Mit der so ermittelten endgültigen Jahresbeitragsgrundlage ermittelte die SVS mittels Division durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate
(12)die endgültige monatliche Beitragsgrundlage des BF für das Jahr 2022 in Höhe von € 852,09 wie folgt: Ermittlung Hinzurechnungsbetrag: Vorgeschriebene Beiträge aus der Krankenversicherung € 407,04 Vorgeschriebene Beiträge aus der Pensionsversicherung € 1.107,48 Hinzurechnungsbetrag € 1.514,52 Ermittlung endgültige Jahresbeitragsgrundlage 2022: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2022 € 8.710,52 Zuzüglich Hinzurechnungsbetrag € 1.514,52 Endgültige Jahresbeitragsgrundlage 2022 € 10.225,04 Ermittlung monatliche Beitragsgrundlage 2022: Endgültige Jahresbeitragsgrundlage 2022 € 10.225,04 Dividiert durch die Anzahl der Versicherungsmonate 2022 : 12 Endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2022 € 852,09 Mit Kontoauszug vom 26.10.2024 schrieb die SVS dem BF für das
  1. Quartal 2024 den aus dem Jahr 2022 gesamten Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 1.072,44 mit Fälligkeit am 30.11.2024 vor. Diesen Nachzahlungsbetrag errechnete die SVS in einem ersten Schritt durch Ermittlung der endgültigen Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2022: Krankenversicherung: Pensionsversicherung: Endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2022 € 852,09 € 852,09 multipliziert mit dem Beitragssatz x 6,80% x 18,50% Endgültiger monatlicher Versicherungsbeitrag 2022 = € 57,94 = € 157,64 multipliziert mit Anzahl Versicherungsmonate 2022 x 12 x 12 Endgültiger Versicherungsbeitrag 2022 € 695,28 € 1.891,68 Im zweiten Schritt ermittelte die belangte Behörde die Nachzahlungsbeträge in der Pensions- und Krankenversicherung durch den Abzug der bisher geleisteten vorläufigen Beiträge von den endgültigen Beiträgen: Krankenversicherung: Pensionsversicherung: Endgültiger Versicherungsbeitrag im Jahr 2022 € 695,28 € 1.891,68 Vorläufiger Versicherungsbeitrag im Jahr 2022 - € 407,04 - € 1.107,48 Teilnachzahlungsbeträge = € 288,24 = € 784,20 Der gesamte Nachzahlungsbetrag des BF für das Jahr 2022 in Höhe von € 1.072,44 ergibt sich sodann aus der Summe dieser Teilnachzahlungsbeträge: Teilnachzahlungsbetrag Krankenversicherung 2022 € 288,24 Teilnachzahlungsbetrag Pensionsversicherung 2022 € 784,20 Nachzahlungsbetrag 2022 € 1.072,44 II.
  2. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  3. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Behördenakts der SVS und den vom erkennenden Gericht nochmalig eingeholten Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Behördenakts der SVS und den vom erkennenden Gericht nochmalig eingeholten Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria. II.2.
  4. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen, zum gemeldeten „Nichtbetrieb“ – d. h. zur Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigungen des BF – und zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (§ 2 Abs 1 Z. 1 GSVG) sowie in der Unfallversicherung (§ 8 Abs 1 Z. 3 lit a ASVG) gründet sich auf die im Behördenakt befindlichen Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 21.08.2025 und die unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (s. Aktenseite 1f, 54).römisch zwei.2.
  5. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen, zum gemeldeten „Nichtbetrieb“ – d. h. zur Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigungen des BF – und zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) sowie in der Unfallversicherung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) gründet sich auf die im Behördenakt befindlichen Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 21.08.2025 und die unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (s. Aktenseite 1f, 54). II.2.
  6. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2019 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit darin vermerkten Bescheiddatum (12.10.2021) und dem Datum des Einlangens bei der SVS (15.11.2021) sowie die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. Aktenseite 5, 54).römisch zwei.2.
  7. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2019 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit darin vermerkten Bescheiddatum (12.10.2021) und dem Datum des Einlangens bei der SVS (15.11.2021) sowie die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. Aktenseite 5, 54). II.2.
  8. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom 23.01.2022 betreffend die vorläufige Beitragsgrundlage und deren Berechnung gründen sich auf das im Behördenakt befindliche Dokument und die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS (s. Aktenseite 17f, 53).römisch zwei.2.
  9. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom 23.01.2022 betreffend die vorläufige Beitragsgrundlage und deren Berechnung gründen sich auf das im Behördenakt befindliche Dokument und die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS (s. Aktenseite 17f, 53). II.2.
  10. Dass dem BF für das Jahr 2022 zunächst Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von € 407,04 und in der Pensionsversicherung in Höhe von € 1.107,48 vorgeschrieben wurden und wie diese zuvor errechnet wurden, gründet sich auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid und die Jahresvorschau 2022 (s. Aktenseite 10, 53).römisch zwei.2.
  11. Dass dem BF für das Jahr 2022 zunächst Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von € 407,04 und in der Pensionsversicherung in Höhe von € 1.107,48 vorgeschrieben wurden und wie diese zuvor errechnet wurden, gründet sich auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid und die Jahresvorschau 2022 (s. Aktenseite 10, 53). II.2.
  12. Die Vorschreibung der quartalsmäßigen Beitragszahlungen am 22.01., 23.04., 23.
  13. und 22.10.2022 in Höhe von € 433,44 und Kostenanteile in Höhe von € 99,73 stützt sich auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS, den Kontoauszug vom 22.01.2022 und die Jahresvorschau 2022 (s. Aktenseite 10, 12, 53).römisch zwei.2.
  14. Die Vorschreibung der quartalsmäßigen Beitragszahlungen am 22.01., 23.04., 23.
  15. und 22.10.2022 in Höhe von € 433,44 und Kostenanteile in Höhe von € 99,73 stützt sich auf die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS, den Kontoauszug vom 22.01.2022 und die Jahresvorschau 2022 (s. Aktenseite 10, 12, 53). Die verfahrenswesentliche Feststellung der bloßen Verrechnung des Guthabens (und nicht die Vorschreibung einer Gutschrift) aufgrund der festgestellten endgültigen Beitragsgrundlage für 2019 im Jahr 2022 ist der Kontoübersicht 2021 vom 04.01.2022 zu entnehmen. Darin scheinen unter dem Punkt „für Jahre vor 2021“ die Guthaben aufgrund der zu viel bezahlter (vorläufiger) Beiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von (+) € 2.763,00 und Krankenversicherung in Höhe von (+) € 1.142,52 auf. Aus der Saldierung des Standes per 01.01.2021, der angeführten Guthaben, der im Jahr 2021 vorgeschriebenen Beträge sowie der in diesem Jahr eingelangten Beitragszahlungen ergibt sich wie folgt ein Saldo per 31.12.2021: Saldo per 01.01.2021 - € 1,52 „Für Jahre vor 2021“ Guthaben Pensionsversicherungsbeiträge € 2.763,00 Guthaben Krankenversicherungsbeiträge € 1.142,52 „Für 2021“ Unfallversicherungsbeiträge - € 125,04 Pensionsversicherungsbeiträge - € 1.275,12 Krankenversicherungsbeiträge - € 336,12 Selbständigenvorsorgebeiträge - € 75,60 Kostenanteile - € 7,80 Gebühren/Verzugszinsen - € 67,16 Bezahlte GSVG- bzw. FSVG-Beiträge Zahlungen/Umbuchungen € 1.875,66 Auszahlungen/Aufrechnungen von Geldleistungen € 17,50 Saldo per 31.12.2021 € 3.910,32 Exakt derselbe Betrag wird im Kontoauszug vom 22.01.2022 als „Guthaben aus Vorquartalen“ und gerade nicht unter „Vorschreibebetrag im
  16. Quartal 2022“ angeführt (s. Aktenseite 6, 12 und Feststellungen in Punkt II.1.5.). Daher wird dieses gegenständlich wesentliche Guthaben nicht „vorgeschrieben“, sondern wie schon im angefochtenen Bescheid festgestellt und zuvor im Schreiben vom 26.11.2024 erläutert, lediglich verrechnet (s. Aktenseite 40 Mitte: „Die Vorschreibung für das
  17. Quartal […] wurde mit dem Guthaben gegenverrechnet.“; Aktenseite 53,
  18. Absatz: „Gegenrechnung des Guthabens“).Exakt derselbe Betrag wird im Kontoauszug vom 22.01.2022 als „Guthaben aus Vorquartalen“ und gerade nicht unter „Vorschreibebetrag im
  19. Quartal 2022“ angeführt (s. Aktenseite 6, 12 und Feststellungen in Punkt römisch zwei.1.5.). Daher wird dieses gegenständlich wesentliche Guthaben nicht „vorgeschrieben“, sondern wie schon im angefochtenen Bescheid festgestellt und zuvor im Schreiben vom 26.11.2024 erläutert, lediglich verrechnet (s. Aktenseite 40 Mitte: „Die Vorschreibung für das
  20. Quartal […] wurde mit dem Guthaben gegenverrechnet.“; Aktenseite 53,
  21. Absatz: „Gegenrechnung des Guthabens“). Dass das Guthaben in Bezug auf die festgestellte endgültige Beitragsgrundlage für 2019 nicht (wie vorgebracht) im Jahr 2022 „vorgeschrieben“ wurde, ergibt sich ferner aus der Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage für 2021 in Verbindung mit der Kontoübersicht
  22. Die in der Kontoübersicht 2021 genannten Beträge „für Jahre vor 2021“ haben mit den Beträgen „für 2021“, nämlich der vorgeschriebenen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung wie nachstehend angeführt den Hinzurechnungsbetrag in Höhe von - € 2.294,
  23. Erläuternd zu bemerken ist, dass gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG die nach GSVG „vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung“ hinzuzurechnen sind. D.h. im Gegensatz zum Beitragskonto des BF sind die vorgeschriebenen Beiträge positiv, während die Differenz aus den aufgrund der Nachbemessung für 2019 endgültig vorzuschreibenden (niedrigeren) Beiträgen in der Pensions- und der Krankenversicherung nach Abzug der (höheren) vorläufig vorgeschriebenen und einbezahlten Beiträge negativ sind.Dass das Guthaben in Bezug auf die festgestellte endgültige Beitragsgrundlage für 2019 nicht (wie vorgebracht) im Jahr 2022 „vorgeschrieben“ wurde, ergibt sich ferner aus der Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage für 2021 in Verbindung mit der Kontoübersicht
  24. Die in der Kontoübersicht 2021 genannten Beträge „für Jahre vor 2021“ haben mit den Beträgen „für 2021“, nämlich der vorgeschriebenen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung wie nachstehend angeführt den Hinzurechnungsbetrag in Höhe von - € 2.294,
  25. Erläuternd zu bemerken ist, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG die nach GSVG „vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung“ hinzuzurechnen sind. D.h. im Gegensatz zum Beitragskonto des BF sind die vorgeschriebenen Beiträge positiv, während die Differenz aus den aufgrund der Nachbemessung für 2019 endgültig vorzuschreibenden (niedrigeren) Beiträgen in der Pensions- und der Krankenversicherung nach Abzug der (höheren) vorläufig vorgeschriebenen und einbezahlten Beiträge negativ sind. Endgültig vorzuschreibende Beiträge in der Pensionsversicherung 2019 abzüglich der vorläufig vorgeschriebenen Beiträge - € 2.763,00 Endgültig vorzuschreibende Beiträge in der Krankenversicherung 2019 abzüglich der vorläufig vorgeschriebenen Beiträge - € 1.142,52 Vorgeschriebene Pensionsversicherungsbeiträge 2021 € 1.275,12 Vorgeschriebene Krankenversicherungsbeiträge 2021 € 336,12 (negativer) Hinzurechnungsbetrag 2021 - € 2.294,28 Dass dieser (negative) Hinzurechnungsbetrag nicht schon 2021 im Rahmen der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für 2021, sondern – wie vom BF implizit vorgebracht – gar nicht berücksichtigt worden sei, kann der Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage für 2021 mit Schreiben vom 20.01.2024 nicht entnommen werden. Darin wird aus Sicht des erkennenden Gerichtes nachvollziehbar erläutert, dass mit den der Höhe nach unbestrittenen Einkünften des BF aus Gewerbebetrieb aus 2021 (€ 5.250,44; s. Aktenseite 23) und dem für dieses Jahr ermittelten (negativen) Hinzurechnungsbetrag (- € 2.294,28) die endgültige Beitragsgrundlage für 2021 wie folgt ermittelt worden sei s. Aktenseite 6, 25). Einkünften des BF aus Gewerbebetrieb 2021 € 5.250,44 zuzüglich (negativem) Hinzurechnungsbetrag für 2021 + (- € 2.294,28) Endgültige Beitragsgrundlage 2021 € 2.956,16 Der BF erhielt vom erkennenden Gericht noch einmal die Gelegenheit, sich zu den ihm im Wege des Parteiengehörs übermittelten maßgeblichen Urkunden (Kontoübersicht 2021 vom 04.01.2022, Kontoauszug vom 22.01.2022, Schreiben der SVS vom 26.11.2024, Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 mit Schreiben vom 20.01.2024) und zur Stellungnahme der belangten Behörde zu äußern. Dennoch war er nicht in der Lage, den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich der unter II.1.
  26. festgestellte Sachverhalt aus den unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen im Behördenakt ergibt, substantiiert entgegenzutreten. Deshalb schließt sich das erkennende Gericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an.Der BF erhielt vom erkennenden Gericht noch einmal die Gelegenheit, sich zu den ihm im Wege des Parteiengehörs übermittelten maßgeblichen Urkunden (Kontoübersicht 2021 vom 04.01.2022, Kontoauszug vom 22.01.2022, Schreiben der SVS vom 26.11.2024, Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 mit Schreiben vom 20.01.2024) und zur Stellungnahme der belangten Behörde zu äußern. Dennoch war er nicht in der Lage, den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich der unter römisch zwei.1.
  27. festgestellte Sachverhalt aus den unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen im Behördenakt ergibt, substantiiert entgegenzutreten. Deshalb schließt sich das erkennende Gericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die Auszahlung des Restguthabens in Höhe von € 3.377,15 aufgrund des Antrags des BF stützt sich auf den im Akt befindlichen Antrag und die unbestrittene Feststellung im angefochtenen Bescheid (s. Aktenseite 19, 53). II.2.
  28. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2022 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit darin vermerkten Bescheiddatum (03.07.2024) und dem Datum des Einlangens bei der SVS (29.08.2024) sowie die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. Aktenseite 31, 53).römisch zwei.2.
  29. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid des BF für 2022 gründen sich auf die Einkommenssteuerdaten mit darin vermerkten Bescheiddatum (03.07.2024) und dem Datum des Einlangens bei der SVS (29.08.2024) sowie die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (s. Aktenseite 31, 53). II.2.
  30. Die Feststellung zur Mitteilung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 mit Schreiben vom 27.10.2024 sowie zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage gründet sich auf das im Akt befindliche Schreiben vom 27.10.2024, die in der Jahresvorschau 2022 angeführten sowie in der Kontoübersicht 2022 genannten (auch farblich markierten) Beiträge in der Pensions- (€ 1.107,48) und Krankenversicherung (€ 407,04), die zusammen € 1.514,52 ergeben und im Gegensatz zu den ebenfalls an dieser Stelle angeführten Unfallversicherungs- und Selbständigenvorsorgebeiträgen sowie Kostenanteilen nach § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind und die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde (s. Aktenseite 10, 35ff, 52f).römisch zwei.2.
  31. Die Feststellung zur Mitteilung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 mit Schreiben vom 27.10.2024 sowie zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage gründet sich auf das im Akt befindliche Schreiben vom 27.10.2024, die in der Jahresvorschau 2022 angeführten sowie in der Kontoübersicht 2022 genannten (auch farblich markierten) Beiträge in der Pensions- (€ 1.107,48) und Krankenversicherung (€ 407,04), die zusammen € 1.514,52 ergeben und im Gegensatz zu den ebenfalls an dieser Stelle angeführten Unfallversicherungs- und Selbständigenvorsorgebeiträgen sowie Kostenanteilen nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind und die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde (s. Aktenseite 10, 35ff, 52f). Die Feststellung zur Vorschreibung für das
  32. Quartal 2024 stützt sich auf den im Behördenakt befindlichen Kontoauszug vom 26.10.2024 und die Feststellungen im bekämpften Bescheid (s. Aktenseite 35, 52). Die Berechnung des Nachzahlungsbetrages wiederum ergibt sich aus den Erklärungen zum Kontoauszug vom 26.10.2024 und den auch diesbezüglich nicht bestrittenen Feststellungen im Bescheid der SVS (s. Aktenseite 33, 52f). II.
  33. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
  35. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSVG, des ASVG und der zum ASVG ergangenen Verordnungen lauten auszugsweise:römisch zwei.3.
  36. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSVG, des ASVG und der zum ASVG ergangenen Verordnungen lauten auszugsweise: GSVG § 25 BeitragsgrundlageParagraph 25, Beitragsgrundlage
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, […]
  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
  4. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, […]
(9)Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(9)Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind. § 25a. Vorläufige BeitragsgrundlageParagraph 25 a, Vorläufige Beitragsgrundlage
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
  1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.
  2. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.
  3. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
  4. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
  5. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. […]
(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.
(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.
(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert. §
  1. Beiträge zur PflichtversicherungParagraph 27, Beiträge zur Pflichtversicherung Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungDie Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
  2. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
  3. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(1a)Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht
(1a)Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird aufgebracht
  1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
  2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage. Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
  1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
  2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. […] §
  3. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; VerzugszinsenParagraph 35, Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a)Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a)Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.
(4a)Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(4a)Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a)Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5a)Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5b)Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
  1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
  2. einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;
  3. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7)Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
(7)Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 29 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. § 41. Rückforderung ungebührlich entrichteter BeiträgeParagraph 41, Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
(1)Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(3)Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
  1. keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
  2. die Beitragsgrundlagen nach den §§ 25 und 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.
  3. die Beitragsgrundlagen nach den Paragraphen 25 und 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern. Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
(4)Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(4)Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(6)Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu. §
  1. Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, AnpassungsfaktorParagraph 47, Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; Der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5 ASVG) gilt auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.Die nach den Vorschriften des Abschnittes römisch sechs a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; Der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 5, ASVG) gilt auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes. §
  2. Festsetzung der HöchstbeitragsgrundlageParagraph 48, Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. ASVG § 5 Ausnahmen von der Vollversicherung.Paragraph 5, Ausnahmen von der Vollversicherung. […]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. […] Abschnitt VIaAbschnitt römisch sechs a Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung § 108. 1. Unterabschnitt: GrundlagenParagraph 108, 1. Unterabschnitt: Grundlagen
(1)Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.
(1)Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
(2)Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(3)Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden. […]
(6)Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am
  1. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit
  2. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
  3. Unterabschnitt: Durchführung § 108a. AufwertungszahlParagraph 108 a, Aufwertungszahl
(1)Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten.
(1)Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Absatz 2, vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten.
(2)Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden. […] BGBl. II Nr. 348/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, §
  1. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2020 wurden ermittelt: Paragraph eins, Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2020 wurden ermittelt:
  2. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,031;
  3. die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,031; BGBl. II 576/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, 576 aus 2020, §
  4. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2021 wurden ermittelt:Paragraph eins, Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2021 wurden ermittelt:
  5. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,033;
  6. die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,033; […] BGBl. II 590/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2021, §
  7. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2022 wurden ermittelt: Paragraph eins, Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2022 wurden ermittelt:
  8. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,021;
  9. die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,021; […] §
  10. Für das Kalenderjahr 2022 werden die festen Beträge nach dem ASVG auf Grund des § 108 Abs. 6 ASVG wie folgt festgestellt:Paragraph 2, Für das Kalenderjahr 2022 werden die festen Beträge nach dem ASVG auf Grund des Paragraph 108, Absatz 6, ASVG wie folgt festgestellt:
  11. im § 5 Abs. 2 statt 475,86 € mit 485,85 €,
  12. im Paragraph 5, Absatz 2, statt 475,86 € mit 485,85 €, […] §
  13. Für das Kalenderjahr 2022 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 6 615,00 € ermittelt.Paragraph 3, Für das Kalenderjahr 2022 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, GSVG mit 6 615,00 € ermittelt. […] II.3.
  14. Die belangte Behörde hat vorliegend die vorläufige Beitragsgrundlage des BF für das Jahr 2022 zu Recht nach § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG ermittelt, zumal beim BF im drittvorangegangenen Kalenderjahr eine Pflichtversicherung bestand und somit eine Ermittlung derselben nach § 25a Abs. 1 Z. 1 GSVG nicht in Frage kam.römisch zwei.3.
  15. Die belangte Behörde hat vorliegend die vorläufige Beitragsgrundlage des BF für das Jahr 2022 zu Recht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG ermittelt, zumal beim BF im drittvorangegangenen Kalenderjahr eine Pflichtversicherung bestand und somit eine Ermittlung derselben nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG nicht in Frage kam. Die SVS hat dabei § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG entsprechend die festgestellten Beitragsgrundlagen für das drittvorangegangene Kalenderjahr, also für das Jahr 2019, berücksichtigt. Diese hat sie durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr (also 12 im Jahr 2022) geteilt. Schließlich vervielfachte sie das Zwischenergebnis mit dem Produkt der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.Die SVS hat dabei Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG entsprechend die festgestellten Beitragsgrundlagen für das drittvorangegangene Kalenderjahr, also für das Jahr 2019, berücksichtigt. Diese hat sie durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr (also 12 im Jahr 2022) geteilt. Schließlich vervielfachte sie das Zwischenergebnis mit dem Produkt der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Da als Beitragsmonat nach § 25 Abs. 10 GSVG jeweils der Kalendermonat gilt, für den Beiträge zu entrichten sind und gegenständlich die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 zu ermitteln ist, zog die belangte Behörde zu Recht die jeweils mit Verordnung kundgemachten Aufwertungszahlen für die Jahre 2020 (1,031; s. § 1 Z. 1 BGBl. II Nr. 348/2019), 2021 (1,033; s. § 1 Z. 1 BGBl. II 576/2020) und 2022 (1,021; s. § 1 Z. 1 BGBl. II 590/2021) heran. Da als Beitragsmonat nach Paragraph 25, Absatz 10, GSVG jeweils der Kalendermonat gilt, für den Beiträge zu entrichten sind und gegenständlich die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2022 zu ermitteln ist, zog die belangte Behörde zu Recht die jeweils mit Verordnung kundgemachten Aufwertungszahlen für die Jahre 2020 (1,031; s. Paragraph eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,), 2021 (1,033; s. Paragraph eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 576 aus 2020,) und 2022 (1,021; s. Paragraph eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2021,) heran. Rechnerisch ermittelte die SVS das nach § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG maßgebliche Produkt korrekt:Rechnerisch ermittelte die SVS das nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG maßgebliche Produkt korrekt: Aufwertungszahl 2020: 1,031 (s. § 1 Z. 1 BGBl. II Nr. 348/2019)Aufwertungszahl 2020: 1,031 (s. Paragraph eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,) 1,031 Aufwertungszahl 2021: 1,033 (§ 1 Z. 1 BGBl. II 576/2020)Aufwertungszahl 2021: 1,033 (Paragraph eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 576 aus 2020,) X 1,033römisch zehn 1,033 Aufwertungszahl 2022: 1,021 (§ 1 Z. 1 BGBl. II 590/2021)Aufwertungszahl 2022: 1,021 (Paragraph eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2021,) X 1,021römisch zehn 1,021 Produkt gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVGProdukt gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG = 1,087 Gegen das herangezogene Produkt der drei maßgeblichen Aufwertungszahlen gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG besteht daher rechtlich und rechnerisch kein Einwand. Den so ermittelten Geldbetrag hat die belangte Behörde sodann entsprechend § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG auf Cent gerundet (€ 6.189,27 - € 681,72 = € 5.507,55 : 12 x 1,087 = € 498,89).Gegen das herangezogene Produkt der drei maßgeblichen Aufwertungszahlen gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG besteht daher rechtlich und rechnerisch kein Einwand. Den so ermittelten Geldbetrag hat die belangte Behörde sodann entsprechend Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG auf Cent gerundet (€ 6.189,27 - € 681,72 = € 5.507,55 : 12 x 1,087 = € 498,89). Die vorgenommene unter II.1.
  16. festgestellte Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist somit rechtsrichtig erfolgt. In Entsprechung der § 25 Abs. 4 und Abs. 5 GSVG unterschritt diese nicht die für das Jahr 2022 maßgebliche Mindestbeitragsgrundlage (€ 485,85; § 2 Z. 1 BGBl. II 590/2021) und überschritt ferner nicht die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.615,00; § 3 BGBl. II 590/2021).Die vorgenommene unter römisch zwei.1.
  17. festgestellte Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist somit rechtsrichtig erfolgt. In Entsprechung der Paragraph 25, Absatz 4 und Absatz 5, GSVG unterschritt diese nicht die für das Jahr 2022 maßgebliche Mindestbeitragsgrundlage (€ 485,85; Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2021,) und überschritt ferner nicht die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.615,00; Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, 590 aus 2021,). II.3.
  18. Auch die unter II.1.
  19. festgestellten ermittelten vorläufigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung begegnen keinen rechtlichen Bedenken, sind doch der Berechnung die korrekten Beitragssätze von 6,8% der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 27 Abs. 1a Z. 1 GSVG) und 18,5 % in der Pensionsversicherung (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG) zugrunde gelegt worden.römisch zwei.3.
  20. Auch die unter römisch zwei.1.
  21. festgestellten ermittelten vorläufigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung begegnen keinen rechtlichen Bedenken, sind doch der Berechnung die korrekten Beitragssätze von 6,8% der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 27, Absatz eins a, Ziffer eins, GSVG) und 18,5 % in der Pensionsversicherung (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG) zugrunde gelegt worden. II.3.
  22. Die festgestellte bloße Verrechnung von „Guthaben aus Vorquartalen“ mit Kontoauszug vom 22.01.2022 und die auf Antrag erfolgte Auszahlung des Restguthabens an den BF ist in Zusammenschau der § 25 Abs. 6 und § 35 Abs. 4a GSVG ebenfalls nicht zu beanstanden.römisch zwei.3.
  23. Die festgestellte bloße Verrechnung von „Guthaben aus Vorquartalen“ mit Kontoauszug vom 22.01.2022 und die auf Antrag erfolgte Auszahlung des Restguthabens an den BF ist in Zusammenschau der Paragraph 25, Absatz 6 und Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG ebenfalls nicht zu beanstanden. Die endgültige Beitragsgrundlage tritt gemäß § 25 Abs. 6 GSVG an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Der am 15.11.2021 eingelangte Einkommenssteuerbescheid für 2021 bewirkte somit, dass für dieses Kalenderjahr die endgültige Beitragsgrundlage an diesem Tag an die Stelle der vorläufigen trat.Die endgültige Beitragsgrundlage tritt gemäß Paragraph 25, Absatz 6, GSVG an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Der am 15.11.2021 eingelangte Einkommenssteuerbescheid für 2021 bewirkte somit, dass für dieses Kalenderjahr die endgültige Beitragsgrundlage an diesem Tag an die Stelle der vorläufigen trat. Zutreffend zeigte die SVS in ihrer Stellungnahme vom 21.08.2025 auf, dass die festgestellte Verrechnung von „Guthaben aus Vorquartalen“ unter Berücksichtigung des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides des BF für 2019 am 15.11.2021 – also nach der Vorschreibung für das
  24. Quartal 2021 – erst im
  25. Quartal 2022 erfolgen konnte. Aus § 35 Abs. 4a GSVG ergibt sich ferner, dass die SVS sowohl die Verrechnung des Guthabens mit Kontoauszug vom 23.01.2022 als auch die auf Antrag vom 15.02.2022 erfolgte Auszahlung des verbliebenen Restguthabens an den BF zu Recht vornahm:Aus Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG ergibt sich ferner, dass die SVS sowohl die Verrechnung des Guthabens mit Kontoauszug vom 23.01.2022 als auch die auf Antrag vom 15.02.2022 erfolgte Auszahlung des verbliebenen Restguthabens an den BF zu Recht vornahm: Besteht bei gemeinsamer Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind gemäß § 35 Abs. 4a Satz 3 GSVG Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Beim BF bestand im maßgeblichen Zeitpunkt unstrittig ein Guthaben, weshalb die Verrechnung dieses Guthabens mit dem im
  26. Quartal 2022 fälligen Beträgen zu Recht erfolgte.Besteht bei gemeinsamer Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind gemäß Paragraph 35, Absatz 4 a, Satz 3 GSVG Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Beim BF bestand im maßgeblichen Zeitpunkt unstrittig ein Guthaben, weshalb die Verrechnung dieses Guthabens mit dem im
  27. Quartal 2022 fälligen Beträgen zu Recht erfolgte. Ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist gemäß § 35 Abs. 4a Satz 4 letzter Halbsatz GSVG auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen. Da sowohl ein Restguthaben bestand als auch der Antrag des BF vom 15.02.2022 vorlag, nahm die SVS auch die Auszahlung des Restguthabens rechtmäßig vor.Ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist gemäß Paragraph 35, Absatz 4 a, Satz 4 letzter Halbsatz GSVG auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen. Da sowohl ein Restguthaben bestand als auch der Antrag des BF vom 15.02.2022 vorlag, nahm die SVS auch die Auszahlung des Restguthabens rechtmäßig vor. II.3.
  28. Aufgrund der nach § 25 Abs. 1 GSVG maßgeblichen, im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 ausgewiesenen Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb im Jahr 2022 (€ 8.710,52) und der ihm zunächst auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen und nach § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Beiträge in der Pensions- (€ 1.107,48) und in der Krankenversicherung (€ 407,04), die insgesamt € 1.514,52 (€ 1.107,48 + € 407,04 = € 1.514,52) betragen, erweist sich die im Schreiben vom 27.10.2024 mitgeteilte Jahresbeitragsgrundlage in Höhe von € 10.225,04 (€ 8.710,52 + € 1.514,52 = € 10.225,04) ebenso als den Vorschriften entsprechend ermittelt.römisch zwei.3.
  29. Aufgrund der nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG maßgeblichen, im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 ausgewiesenen Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb im Jahr 2022 (€ 8.710,52) und der ihm zunächst auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen und nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Beiträge in der Pensions- (€ 1.107,48) und in der Krankenversicherung (€ 407,04), die insgesamt € 1.514,52 (€ 1.107,48 + € 407,04 = € 1.514,52) betragen, erweist sich die im Schreiben vom 27.10.2024 mitgeteilte Jahresbeitragsgrundlage in Höhe von € 10.225,04 (€ 8.710,52 + € 1.514,52 = € 10.225,04) ebenso als den Vorschriften entsprechend ermittelt. Überdies hat die belangte Behörde auch die endgültige monatliche Beitragsgrundlage mittels Division durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate des BF im Jahr 2022
(12)in Höhe von € 852,09 (€ 10.225,04 : 12 = € 852,09) korrekt berechnet, sodass sich die mit Bescheid festgestellte monatliche Beitragsgrundlage als frei von rechtlichen Bedenken erweist. Schließlich sind die unter II.1.7. festgestellten endgültigen Beiträge in der Kranken- und in der in der Pensionsversicherung korrekt ermittelt worden, zumal der Berechnung die gesetzlich vorgesehenen Beitragssätze von 6,8% der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 27 Abs. 1a Z. 1 GSVG) und 18,5 % in der Pensionsversicherung (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG) zugrunde gelegt wurden und im Weiteren bei der Ermittlung des (gesamten) Nachzahlungsbetrages für das Jahr 2022 keine Fehler unterlaufen sind.Schließlich sind die unter römisch zwei.1.7. festgestellten endgültigen Beiträge in der Kranken- und in der in der Pensionsversicherung korrekt ermittelt worden, zumal der Berechnung die gesetzlich vorgesehenen Beitragssätze von 6,8% der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 27, Absatz eins a, Ziffer eins, GSVG) und 18,5 % in der Pensionsversicherung (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG) zugrunde gelegt wurden und im Weiteren bei der Ermittlung des (gesamten) Nachzahlungsbetrages für das Jahr 2022 keine Fehler unterlaufen sind. Die Vorschreibung der gesamten offenen Beitragsschuld erfolgte in Zusammenschau der § 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GSVG ebenfalls rechtsrichtig. Eine im Rahmen einer Nachbemessung nachträglich festgestellte Beitragsschuld ist grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 GSVG in dem der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden Kalenderjahr in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Da der BF seine zwei Gewerbeberechtigungen per 01.04.2023 ruhend stellte, war gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 GSVG die gesamte Beitragsschuld vorzuschreiben. Ein Antrag des BF auf eine Stundung oder Abstattung in Raten gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 GSVG in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 4 GSVG lag nämlich nicht vor. Die Fälligstellung mit 30.11.2024 wurde zu Recht nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GSVG mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres, in dem die Vorschreibung erfolgte, vorgenommen. Grundlage für diese Vorschreibung war im gegenständlichen Fall der Einkommenssteuerbescheid des BF für das Kalenderjahr 2022, d. h. die nach dieser Gesetzesstelle vorausgesetzte „nachträgliche Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden“.Die Vorschreibung der gesamten offenen Beitragsschuld erfolgte in Zusammenschau der Paragraph 35, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, GSVG ebenfalls rechtsrichtig. Eine im Rahmen einer Nachbemessung nachträglich festgestellte Beitragsschuld ist grundsätzlich gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Satz 1 GSVG in dem der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden Kalenderjahr in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Da der BF seine zwei Gewerbeberechtigungen per 01.04.2023 ruhend stellte, war gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Satz 1 GSVG die gesamte Beitragsschuld vorzuschreiben. Ein Antrag des BF auf eine Stundung oder Abstattung in Raten gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Satz 2 GSVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, Satz 4 GSVG lag nämlich nicht vor. Die Fälligstellung mit 30.11.2024 wurde zu Recht nach Paragraph 35, Absatz 2, Satz 2 GSVG mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres, in dem die Vorschreibung erfolgte, vorgenommen. Grundlage für diese Vorschreibung war im gegenständlichen Fall der Einkommenssteuerbescheid des BF für das Kalenderjahr 2022, d. h. die nach dieser Gesetzesstelle vorausgesetzte „nachträgliche Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden“. II.3.7. Der BF stellt sich insbesondere in seinem Schreiben vom 09.04.2026 auf den Standpunkt, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme eingestanden hätte, dass ihm „die Gutschrift 2022 vorgeschrieben (also gutgeschrieben)“ worden wäre.römisch zwei.3.7. Der BF stellt sich insbesondere in seinem Schreiben vom 09.04.2026 auf den Standpunkt, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme eingestanden hätte, dass ihm „die Gutschrift 2022 vorgeschrieben (also gutgeschrieben)“ worden wäre. Erkennbar stützt er sich damit auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle (BGBl. Nr. 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg – ausgleichen (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006).Erkennbar stützt er sich damit auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg – ausgleichen (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006). Präzisiert wurde diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch insoweit, als es nur auf die tatsächliche Vorschreibung der Beiträge im betreffenden Jahr ankommt, nicht jedoch darauf, für welches Kalenderjahr (bzw. welche Kalenderjahre) die Vorschreibung(
  1. en)erfolgte(
  2. n)(VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, Rz. 20; VwGH 23.02.2000, 99/08/152; VwGH 10.11.1998, 98/08/0302). Dass dem BF „die Gutschrift 2022 vorgeschrieben (also gutgeschrieben)“ worden wäre, steht allerdings nicht fest. Vielmehr wurde ein auf seinem Beitragskonto infolge der Nachbemessung entstandenes „Guthaben aus Vorquartalen“ gemäß § 35 Abs. 4a GSVG mit den im 1. Quartal des Jahres 2022 vorgeschriebenen Beiträgen verrechnet.Dass dem BF „die Gutschrift 2022 vorgeschrieben (also gutgeschrieben)“ worden wäre, steht allerdings nicht fest. Vielmehr wurde ein auf seinem Beitragskonto infolge der Nachbemessung entstandenes „Guthaben aus Vorquartalen“ gemäß Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG mit den im 1. Quartal des Jahres 2022 vorgeschriebenen Beiträgen verrechnet. Festzuhalten ist zunächst, dass zwischen der in § 35 Abs. 4a GSVG vorgesehenen Verrechnung von Guthaben – wie die Beitragszahlung ein Akt der Verringerung der Zahllast – einerseits und der vorgebrachten „Vorschreibung“ eines Guthabens – d. h. einer verbindlichen behördlichen Feststellung eines Guthabens – andererseits streng zu unterscheiden ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die im Rechtsvorbringen des BF verwendeten Ausdrücke „Gutschrift“ bzw. „gutschreiben“ dem GSVG im Kontext einer Nachbemessung unbekannt sind. Im § 35 Abs. 4a GSVG bedient sich der Gesetzgeber nur des Begriffes „Guthaben“.Festzuhalten ist zunächst, dass zwischen der in Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG vorgesehenen Verrechnung von Guthaben – wie die Beitragszahlung ein Akt der Verringerung der Zahllast – einerseits und der vorgebrachten „Vorschreibung“ eines Guthabens – d. h. einer verbindlichen behördlichen Feststellung eines Guthabens – andererseits streng zu unterscheiden ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die im Rechtsvorbringen des BF verwendeten Ausdrücke „Gutschrift“ bzw. „gutschreiben“ dem GSVG im Kontext einer Nachbemessung unbekannt sind. Im Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG bedient sich der Gesetzgeber nur des Begriffes „Guthaben“. Vorschreiben bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter anderem „durch eine gegebene Anweisung ein bestimmtes Verhalten oder Handeln fordern“ und „behördlich zur Zahlung verpflichten“ (www.duden.de/rechtschreibung/vorschreiben). Die im GSVG gesetzlich vorgesehene Vorschreibung von Beiträgen ist demnach mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar, während dies bei der gemäß § 35 Abs. 4a GSVG nicht vorgesehenen „Vorschreibung“ eines Guthabens nicht der Fall wäre. Ein Guthaben löst weder die Pflicht zu einem bestimmten Verhalten/Handeln aus noch stellt es eine behördliche Verpflichtung zur Zahlung dar.Vorschreiben bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter anderem „durch eine gegebene Anweisung ein bestimmtes Verhalten oder Handeln fordern“ und „behördlich zur Zahlung verpflichten“ (www.duden.de/rechtschreibung/vorschreiben). Die im GSVG gesetzlich vorgesehene Vorschreibung von Beiträgen ist demnach mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar, während dies bei der gemäß Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG nicht vorgesehenen „Vorschreibung“ eines Guthabens nicht der Fall wäre. Ein Guthaben löst weder die Pflicht zu einem bestimmten Verhalten/Handeln aus noch stellt es eine behördliche Verpflichtung zur Zahlung dar. Unter dem Begriff des Guthabens nach § 35 Abs. 4a Satz 2 GSVG ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Ein Guthaben entsteht daher zufolge dieser Vorschrift unter anderem durch Nachbemessung. Konkret entsteht ein Guthaben dann, wenn die vorgeschriebenen vorläufigen (und in der Regel bereits eingezahlten) Beiträge größer sind, als die tatsächlich vorzuschreibenden endgültigen Beiträge. Unter dem Begriff des Guthabens nach Paragraph 35, Absatz 4 a, Satz 2 GSVG ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht. Ein Guthaben entsteht daher zufolge dieser Vorschrift unter anderem durch Nachbemessung. Konkret entsteht ein Guthaben dann, wenn die vorgeschriebenen vorläufigen (und in der Regel bereits eingezahlten) Beiträge größer sind, als die tatsächlich vorzuschreibenden endgültigen Beiträge. Dass ein so entstandenes Guthaben noch „vorgeschrieben“ bzw. „gutgeschrieben“ werden müsste, damit es entstünde, somit die belangte Behörde eine Rechtspflicht zur Vorschreibung träfe, ist dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 4a GSVG hingegen nicht zu entnehmen. Eine eindeutige im Gesetz verankerte Pflicht zur Vorschreibung wäre angesichts des im Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzip vorauszusetzen.Dass ein so entstandenes Guthaben noch „vorgeschrieben“ bzw. „gutgeschrieben“ werden müsste, damit es entstünde, somit die belangte Behörde eine Rechtspflicht zur Vorschreibung träfe, ist dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG hingegen nicht zu entnehmen. Eine eindeutige im Gesetz verankerte Pflicht zur Vorschreibung wäre angesichts des im Artikel 18, B-VG verankerten Legalitätsprinzip vorauszusetzen. Vielmehr ist in Zusammenschau der § 35 Abs. 4a und § 25 Abs. 6 GSVG davon auszugehen, dass ein Guthaben in jenem Zeitpunkt entsteht, in dem die notwendigen Nachweise für die Nachbemessung (die Feststellung der endgültige Beitragsgrundlage) der belangten Behörde vorliegen. In diesem Zeitpunkt tritt nämlich die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 GSVG an die Stelle der vorläufigen. Nach der gesetzlichen Konzeption hat die Nachbemessung somit bei Einlangen der hiefür notwendigen Nachweise, d. h. insbesondere im Zeitpunkt des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides, zu erfolgen.Vielmehr ist in Zusammenschau der Paragraph 35, Absatz 4 a und Paragraph 25, Absatz 6, GSVG davon auszugehen, dass ein Guthaben in jenem Zeitpunkt entsteht, in dem die notwendigen Nachweise für die Nachbemessung (die Feststellung der endgültige Beitragsgrundlage) der belangten Behörde vorliegen. In diesem Zeitpunkt tritt nämlich die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, GSVG an die Stelle der vorläufigen. Nach der gesetzlichen Konzeption hat die Nachbemessung somit bei Einlangen der hiefür notwendigen Nachweise, d. h. insbesondere im Zeitpunkt des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides, zu erfolgen. Folglich treten aus Sicht des erkennenden Gerichts die endgültig vorzuschreibenden Beiträge in diesem Zeitpunkt an die Stelle der vorläufig vorgeschriebenen Beiträge. Deshalb sind die gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Beiträge bei Vorliegen eines Guthabens umgehend im Wege einer Hinzurechnung zu berücksichtigen. Es fehlt nämlich im Gegensatz zum Fall einer Beitragsschuld eine explizite gesetzliche Vorschrift, die es erlauben würde, ein Guthaben erst später zu berücksichtigen. Eine Beitragsschuld ist nämlich von der versicherten Person grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 GSVG in dem der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden Kalenderjahr in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Dementsprechend muss die belangte Behörde in diesem Fall mit der Vorschreibung der offenen Beiträge zuwarten und hat diese (wie im Gesetz dezidiert vorgesehen) in vier gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben.Folglich treten aus Sicht des erkennenden Gerichts die endgültig vorzuschreibenden Beiträge in diesem Zeitpunkt an die Stelle der vorläufig vorgeschriebenen Beiträge. Deshalb sind die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Beiträge bei Vorliegen eines Guthabens umgehend im Wege einer Hinzurechnung zu berücksichtigen. Es fehlt nämlich im Gegensatz zum Fall einer Beitragsschuld eine explizite gesetzliche Vorschrift, die es erlauben würde, ein Guthaben erst später zu berücksichtigen. Eine Beitragsschuld ist nämlich von der versicherten Person grundsätzlich gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Satz 1 GSVG in dem der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden Kalenderjahr in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Dementsprechend muss die belangte Behörde in diesem Fall mit der Vorschreibung der offenen Beiträge zuwarten und hat diese (wie im Gesetz dezidiert vorgesehen) in vier gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Konkret langte der Einkommenssteuerbescheid am 15.11.2021 bei der SVS ein. Somit war die SVS nicht nur berechtigt, sondern aus der Sicht des erkennenden Gerichts verpflichtet, das mit Einlangen entstandene Guthaben in Bezug auf die durch den BF zu viel bezahlten Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung bei Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 GSVG zu berücksichtigen.Konkret langte der Einkommenssteuerbescheid am 15.11.2021 bei der SVS ein. Somit war die SVS nicht nur berechtigt, sondern aus der Sicht des erkennenden Gerichts verpflichtet, das mit Einlangen entstandene Guthaben in Bezug auf die durch den BF zu viel bezahlten Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung bei Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 nach Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, GSVG zu berücksichtigen. Die Auslegung des Wortlautes des § 35 Abs. 4a GSVG und die systematische Auslegung dieser Norm brachte somit ein aus der Sicht des erkennenden Gerichtes eindeutiges Ergebnis.Die Auslegung des Wortlautes des Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG und die systematische Auslegung dieser Norm brachte somit ein aus der Sicht des erkennenden Gerichtes eindeutiges Ergebnis. Wenn die Auslegung des Wortlautes des Gesetzes in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung ein eindeutiges Ergebnis bringt, ist entsprechend der Judikatur des VwGH prinzipiell keine weitere Auslegungsmethode heranzuziehen (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2016/10/0005, Rz. 11). Ausgenommen bleibt nur der Fall, dass der Gesetzgeber etwas anderes als die tatsächlich erlassene(
  3. n)Bestimmung(
  4. en)beabsichtigte und dies eindeutig feststeht (vgl. VwGH 08.09.2025, Ra 2024/10/0173, Rz. 17, mwN; VwGH 27.02.2025, Ro 2024/10/0006, Rz. 20).Wenn die Auslegung des Wortlautes des Gesetzes in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung ein eindeutiges Ergebnis bringt, ist entsprechend der Judikatur des VwGH prinzipiell keine weitere Auslegungsmethode heranzuziehen vergleiche VwGH 24.02.2016, Ro 2016/10/0005, Rz. 11). Ausgenommen bleibt nur der Fall, dass der Gesetzgeber etwas anderes als die tatsächlich erlassene(
  5. n)Bestimmung(
  6. en)beabsichtigte und dies eindeutig feststeht vergleiche VwGH 08.09.2025, Ra 2024/10/0173, Rz. 17, mwN; VwGH 27.02.2025, Ro 2024/10/0006, Rz. 20). Dass eine behördliche Rechtspflicht bestünde, ein Guthaben noch vor- bzw. gutzuschreiben, damit ein solches entstünde bzw. im Wege einer Hinzurechnung berücksichtigt werden könnte, ist auch den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. Mit dem § 35 Abs. 4a GSVG sollte die Verrechnung von Guthaben, die bis dahin nur auf einer langjährigen, bewährten Verwaltungspraxis beruhte, „auf eine rechtlich einwandfreie Basis gestellt“ werden (s. ErläutRV 1512 der Beilagen 24. GP 14). Mit anderen Worten wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung kein rechtliches Müssen im Sinne einer verbindlichen „Vorschreibung“ von Guthaben, sondern bloß ein rechtliches Dürfen im Sinne einer Berechtigung zur Verrechnung von Guthaben im GSVG verankern.Dass eine behördliche Rechtspflicht bestünde, ein Guthaben noch vor- bzw. gutzuschreiben, damit ein solches entstünde bzw. im Wege einer Hinzurechnung berücksichtigt werden könnte, ist auch den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. Mit dem Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG sollte die Verrechnung von Guthaben, die bis dahin nur auf einer langjährigen, bewährten Verwaltungspraxis beruhte, „auf eine rechtlich einwandfreie Basis gestellt“ werden (s. ErläutRV 1512 der Beilagen 24. Gesetzgebungsperiode 14). Mit anderen Worten wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung kein rechtliches Müssen im Sinne einer verbindlichen „Vorschreibung“ von Guthaben, sondern bloß ein rechtliches Dürfen im Sinne einer Berechtigung zur Verrechnung von Guthaben im GSVG verankern. Da nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 4a GSVG ein Guthaben unter anderem bereits mit der Nachbemessung entsteht, zudem eine (Anmerkung: nach dem Legalitätsprinzip zu fordernde) Rechtspflicht zur Vorschreibung von Guthaben nach der genannten Vorschrift nicht besteht, in Zusammenschau mit § 25 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 6 GSVG von einer umgehenden Berücksichtigung eines Guthabens im Rahmen der Hinzurechnung von Beiträgen auszugehen ist und selbst den Gesetzesmaterialien nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, stellt sich der BF im Ergebnis zu Unrecht auf den Rechtsstandpunkt, ihm wäre von der belangten Behörde ein Guthaben „vorgeschrieben“ worden.Da nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG ein Guthaben unter anderem bereits mit der Nachbemessung entsteht, zudem eine (Anmerkung: nach dem Legalitätsprinzip zu fordernde) Rechtspflicht zur Vorschreibung von Guthaben nach der genannten Vorschrift nicht besteht, in Zusammenschau mit Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, GSVG von einer umgehenden Berücksichtigung eines Guthabens im Rahmen der Hinzurechnung von Beiträgen auszugehen ist und selbst den Gesetzesmaterialien nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, stellt sich der BF im Ergebnis zu Unrecht auf den Rechtsstandpunkt, ihm wäre von der belangten Behörde ein Guthaben „vorgeschrieben“ worden. Der BF ist wie schon unter Punkt II.2.5. dargelegt, der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere bestritt er nicht substantiiert, dass jenes aus den zu viel bezahlten Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2019 resultierende Guthaben im Rahmen der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 mittels Hinzurechnung schon berücksichtigt worden sei.Der BF ist wie schon unter Punkt römisch zwei.2.5. dargelegt, der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere bestritt er nicht substantiiert, dass jenes aus den zu viel bezahlten Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2019 resultierende Guthaben im Rahmen der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 mittels Hinzurechnung schon berücksichtigt worden sei. Im Übrigen verabsäumte der BF es, sich zum Rechtsvorbringen der SVS in der Stellungnahme vom 21.08.2025 zu äußern. Demnach durfte sein Guthaben betreffend der im Jahr 2019 zu viel bezahlten Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach der Ansicht der belangten Behörde bei Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage nur einmal – nämlich im Jahr 2021 – und nicht im Jahr 2022 erneut zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist dem nichts hinzuzufügen. Da die belangte Behörde die fraglichen Rechtsnormen richtig anwendete, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. II.3.8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Weder der BF noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Unterbleibt diese Antragstellung, wird dies in der Regel als stillschweigender Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung gewertet (VwGH 14.06.2012, 2011/10/0177). Das Gericht kann jedoch nach § 24 Abs. 4 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) auch ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn durch das Vorbringen erkennbar wird, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0002), weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits unbestritten feststeht (VwGH 27.01.2015, Ro 2014/22/0045).Das Gericht kann jedoch nach Paragraph 24, Absatz 4, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) auch ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn durch das Vorbringen erkennbar wird, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0002), weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits unbestritten feststeht (VwGH 27.01.2015, Ro 2014/22/0045). Der EGMR hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 oder auch 29.4.2019, Ra 2017/05/0042)Der EGMR hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 oder auch 29.4.2019, Ra 2017/05/0042) Der entscheidungserhebliche Sachverhalt stand im gegenständlichen Fall unbestritten fest (s. Beweiswürdigung). Der BF und die belangte Behörde vertraten lediglich in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes unterschiedliche Standpunkte. Der BF brachte sinngemäß vor, ihm sei ein im Rahmen der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage relevantes, gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnendes Guthaben „vorgeschrieben“ worden. Den maßgeblichen Bestimmungen waren jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Lesart des GSVG zu entnehmen. Das erkennende Gericht konnte den gegenständlichen Fall somit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Frage der Interpretation der angewendeten Rechtsnormen im Wesentlichen durch eine juristische Recherche lösen ließ. Eine Erörterung der Rechtssache hätte nicht zur weiteren Klärung beigetragen.Der entscheidungserhebliche Sachverhalt stand im gegenständlichen Fall unbestritten fest (s. Beweiswürdigung). Der BF und die belangte Behörde vertraten lediglich in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes unterschiedliche Standpunkte. Der BF brachte sinngemäß vor, ihm sei ein im Rahmen der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage relevantes, gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnendes Guthaben „vorgeschrieben“ worden. Den maßgeblichen Bestimmungen waren jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Lesart des GSVG zu entnehmen. Das erkennende Gericht konnte den gegenständlichen Fall somit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Frage der Interpretation der angewendeten Rechtsnormen im Wesentlichen durch eine juristische Recherche lösen ließ. Eine Erörterung der Rechtssache hätte nicht zur weiteren Klärung beigetragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das vorliegende Erkenntnis stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nur darauf ankommt, ob nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnende Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden (vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006). Da die vom BF vorgebrachte „Vorschreibung“ nicht erfolgte, hatte eine Hinzurechnung in Anwendung dieser Judikatur zu unterbleiben.Das vorliegende Erkenntnis stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nur darauf ankommt, ob nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnende Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden vergleiche VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006). Da die vom BF vorgebrachte „Vorschreibung“ nicht erfolgte, hatte eine Hinzurechnung in Anwendung dieser Judikatur zu unterbleiben. Im Übrigen konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage finden, ob ein Guthaben nach § 35 Abs. 4a GSVG „vorzuschreiben“ wäre.Im Übrigen konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage finden, ob ein Guthaben nach Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG „vorzuschreiben“ wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 23.12.2020, Ra 2019/06/0164, Rz. 9, mwN; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, Rz. 6; VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167, Rz. 18). Da sich die vom BF thematisierte Frage der Auslegung des § 35 Abs. 4a in Zusammenschau mit § 25 Abs. 2 Z. 2, Abs. 6 GSVG eindeutig aus dem Gesetz beantworten ließ, der BF selbst keinerlei Hinweise auf eine anderslautende Interpretation des Gesetzes vorlegte und solche Hinweise sich dem erkennenden Gericht auch von Amts wegen nicht zeigten, liegt in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch kein

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