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{'item': 'W141 2334370-1'}

Obsah (19)Art 133§ 7§ 14§ 8a§ 32§ 13Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 29§ 15§ 37§ 46a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW141 2334370-1 Spruch, W141 2334370-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Einlangend bei der belangten Behörde am 24.09.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  2. Mit Bescheid vom 29.09.2025 sprach die belangte Behörde

§ 7Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2025 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.2. Mit Bescheid vom 29.09.2025 sprach die belangte Behörde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2025 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 7Abs. 1 Z 2 Al

VG eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Erfüllung der Anwartschaft sei. Diese sei

§ 14Abs. 1 erster Satz Al

VG bei erstmaliger Inanspruchnahme erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme sei die Anwartschaft

§ 14Abs. 2 Al

VG erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Erfüllung der Anwartschaft sei. Diese sei

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG bei erstmaliger Inanspruchnahme erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme sei die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist null Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass er nach seiner Rückkehr aus dem Ausland aus Chile und Argentinien als österreichischer Staatsbürger nun wieder in Österreich lebe und aktiv eine Beschäftigung suche. Während seiner Zeit im Ausland sei er beruflich tätig gewesen, habe jedoch keine Beiträge in das österreichische Versicherungssystem leisten können. Dennoch habe er über viele Jahre hinweg kontinuierlich gearbeitet und sei derzeit ohne Einkommen und ohne Krankenversicherung. Er bemühe sich intensiv um eine Wiedereingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt. Er ersuche daher um eine individuelle Prüfung seiner Situation und um eine mögliche Übergangsunterstützung, bis er eine feste Anstellung gefunden habe. Er beabsichtige mit dieser Beschwerde nicht, das System in irgendeiner Weise zu belasten oder auszunutzen, sondern bitte lediglich um eine faire Chance, sich nach seiner Rückkehr nach Österreich wieder in das Berufsleben einzugliedern.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026 gab die belangte Behörde der Beschwerde

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG nicht statt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.09.2025

der §§ 7, 14 und 15 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026 gab die belangte Behörde der Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG nicht statt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.09.2025

der Paragraphen 7, 14 und 15 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Beschwerdeführer lediglich Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten in Österreich vom 08.10.2001 bis 30.11.2002, vom 29.12.2002 bis 16.04.2003, vom 15.01.2024 bis 07.02.2024 sowie eine Urlaubsersatzleistung am 08.02.2024 gespeichert seien. Weitere Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten in Österreich seien nicht vorgelegen. Im Antrag habe er angegeben, selbständig erwerbstätig gewesen zu sein, und angegeben, von 2009 bis 2025 als Commercial Manager in Chile tätig gewesen zu sein. In dem von ihm im Zuge der Arbeitslosmeldung eingebrachten Lebenslauf habe er ausgeführt, im Zeitraum von 2009 bis 2025 als Freelancer mit der Gründung und Leitung genannter Firmen mit Niederlassung in Chile und Argentinien, tätig gewesen zu sein. Nachweise, dass es sich dabei um eine pensionsversicherungspflichtige unselbständige bzw. selbständige Beschäftigung gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Ebenso seien keine Bestätigungen hinsichtlich des Arbeitsortes in Chile oder in Argentinien eingelangt. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2025 zum zweiten Mal einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, weshalb die Rahmenfrist

§ 14Abs. 2 Al

VG für den Zeitraum vom 31.08.2025 bis 01.09.2024 festzulegen sei. Innerhalb dieser Rahmenfrist hätten keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten in Österreich festgestellt werden können. Bei Prüfung der Anwartschaft

§ 14Abs. 1 Al

VG, wofür eine Rahmenfrist im Zeitraum vom 31.08.2025 bis 01.09.2023 festzulegen gewesen sei, hätten lediglich 24 Tage festgestellt werden können. Eine Zusammenrechnung von in- und ausländischen Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten könne nur durchgeführt werden, sofern dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt sei. Mit Chile oder Argentinien bestünden keine entsprechenden Abkommen hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung. Die Anwartschaft sei somit nicht erfüllt.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2025 zum zweiten Mal einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, weshalb die Rahmenfrist

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 31.08.2025 bis 01.09.2024 festzulegen sei. Innerhalb dieser Rahmenfrist hätten keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten in Österreich festgestellt werden können. Bei Prüfung der Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG, wofür eine Rahmenfrist im Zeitraum vom 31.08.2025 bis 01.09.2023 festzulegen gewesen sei, hätten lediglich 24 Tage festgestellt werden können. Eine Zusammenrechnung von in- und ausländischen Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten könne nur durchgeführt werden, sofern dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt sei. Mit Chile oder Argentinien bestünden keine entsprechenden Abkommen hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung. Die Anwartschaft sei somit nicht erfüllt. 5. Mit Eingabe vom 28.01.2026 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Er halte seine Beschwerde in vollem Umfang aufrecht und beantrage, den angefochtenen Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben bzw. abzuändern und seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2025 stattzugeben, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Zugleich stellte der Beschwerdeführer

§ 8aVw

GVG einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer. Er sei außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei weder mutwillig noch offenbar aussichtslos. Das ausgefüllte Vermögensbekenntnis samt Belegen werde er unverzüglich nachreichen, sobald dies technisch möglich sei.Zugleich stellte der Beschwerdeführer

Paragraph 8 a, VwGVG einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer. Er sei außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei weder mutwillig noch offenbar aussichtslos. Das ausgefüllte Vermögensbekenntnis samt Belegen werde er unverzüglich nachreichen, sobald dies technisch möglich sei. 6. Mittels Beschwerdevorlage vom 02.02.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei am 13.01.2026 via „eAMS“ zugestellt worden und am selben Tag im „eAMS“-Konto des Beschwerdeführers eingegangen. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages wäre demnach

§ 32Abs. 2 AVG am 27.01.2026 abgelaufen. Der am 28.01.2026 via „e

AMS“ übermittelte Vorlageantrag sei somit verspätet.Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei am 13.01.2026 via „eAMS“ zugestellt worden und am selben Tag im „eAMS“-Konto des Beschwerdeführers eingegangen. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages wäre demnach

Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 27.01.2026 abgelaufen. Der am 28.01.2026 via „eAMS“ übermittelte Vorlageantrag sei somit verspätet.

  1. Am 02.02.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.02.2026 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beigabe des Formblatts „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ aufgefordert, seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dahingehend zu verbessern, dass er das Vermögensbekenntnis wahr und vollständig ausfüllt und mit den erforderlichen Nachweisen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens retourniert. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass sein Antrag widrigenfalls zurückgewiesen werden werde. Eine Verbesserung ist nicht erfolgt.
  3. Mit Eingabe vom 23.02.2026 reichte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen nach.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2026, W141 2334370-2/4E, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers mangels Verbesserung

§ 13Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit § 17 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2026, W141 2334370-2/4E, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers mangels Verbesserung

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus. 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 29.09.2025 sprach die belangte Behörde

§ 7Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2025 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wurde.Mit Bescheid vom 29.09.2025 sprach die belangte Behörde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2025 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026 gab die belangte Behörde der Beschwerde

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG nicht statt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.09.2025

der §§ 7, 14 und 15 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026 gab die belangte Behörde der Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG nicht statt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.09.2025

der Paragraphen 7, 14 und 15 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft ab. Die Beschwerdevorentscheidung wies insbesondere nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf: „Rechtsmittelbelehrung Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Anführung des gegenständlichen Bescheides den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“ Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer über das elektronische Kommunikationssystem der belangten Behörde „eAMS“ zugestellt, wo diese am 13.01.2026 eingegangen ist und ab diesem Tag für ihn zum Abruf bereitgehalten wurde. Mit Eingabe vom 28.01.2026 stellte der Beschwerdeführer via „eAMS“ den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Zur Rechtzeitigkeit führte er darin wie folgt aus: „Zustellung/Notifikation: elektronisch am 13.01.2026.“

  1. Beweiswürdigung: Der dargelegte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren. Die Feststellungen zur Zustellung und Bereithaltung der Beschwerdevorentscheidung gründen auf den Angaben der belangten Behörde, denen vom Beschwerdeführer nicht nur nicht entgegengetreten, sondern ausdrücklich zugestimmt wurde, indem er selbst von einer Zustellung am 13.01.2026 ausging. Auch aufgrund des unbedenklichen Sendeprotokolls der belangten Behörde, das als Versand- und Empfangsdatum jeweils den 13.01.2026 ausweist, sind somit keine Zweifel daran aufgekommen, dass das Dokument ab 13.01.2026 auf dem „eAMS“-Konto des Beschwerdeführers eingelangt und für den Beschwerdeführer bereitgehalten wurde. Es kann daher dahinstehen, ob es sich beim Sendeprotokoll um eine öffentliche Urkunde handelt. Dass der Vorlageantrag erst am 28.01.2026 gestellt wurde, ergibt sich einerseits aus der hierauf befindlichen Datumsangabe sowie andererseits aus dem vorgelegten Nachrichteneingang der belangten Behörde, welcher diesbezüglich den Vermerk „Erstellung: eAMS Systemuser (EAMS) / 28.01.2026“ ausweist. Es kann daher festgehalten werden, dass zwischen den Verfahrensparteien unstrittig war, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 13.01.2026 bewirkt wurde, der Vorlageantrag jedoch erst am 28.01.2026 eingebracht wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, § 15 VwGVG K 13).Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, Paragraph 15, VwGVG K 13).

§ 37Abs. 1 des Zustellgesetzes (Zust

G) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

Paragraph 37, Absatz eins, des Zustellgesetzes (ZustG) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. § 46a Abs. 1 AlVG normiert nunmehr ergänzend, dass die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.Paragraph 46 a, Absatz eins, AlVG normiert nunmehr ergänzend, dass die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 46aAbs. 2 Al

VG Zustellungen nach dem ZustG mit Ausnahme von dessen 3. Abschnitt (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens des elektronisch zugestellten Dokumentes nachzuweisen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 46 a, Absatz 2, AlVG Zustellungen nach dem ZustG mit Ausnahme von dessen 3. Abschnitt (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens des elektronisch zugestellten Dokumentes nachzuweisen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im vorliegenden Fall kann daher dahinstehen, ob die Zustellung über „eAMS“ auch den Anforderungen des dritten Abschnittes des Zustellgesetzes genügt hätte, da § 46a Abs. 2 AlVG eine eigenständige Rechtsgrundlage für Zustellungen durch das Arbeitsmarktservice über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde darstellt.Im vorliegenden Fall kann daher dahinstehen, ob die Zustellung über „eAMS“ auch den Anforderungen des dritten Abschnittes des Zustellgesetzes genügt hätte, da Paragraph 46 a, Absatz 2, AlVG eine eigenständige Rechtsgrundlage für Zustellungen durch das Arbeitsmarktservice über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde darstellt. Da die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer unstrittig am 13.01.2026 via „eAMS“ übermittelt wurde und von ihm ab diesem Zeitpunkt abgerufen werden konnte, ist sie an diesem Tag in seinem elektronischen Verfügungsbereich eingelangt. Die Zustellung wurde daher am Dienstag, dem 13.01.2026, rechtswirksam bewirkt. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

§ 32Abs.

2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags endete daher mit Ablauf des Dienstags, des 27.01.

  1. Der erst am 28.01.2026 über „eAMS“ eingebrachte Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen. Da somit kein zulässiges Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026 eingebracht wurde, war es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, eine meritorische Prüfung vorzunehmen. Auch das Aufgreifen der Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit der Behörde durch das Verwaltungsgericht setzt ein zulässiges Rechtsmittel an dieses voraus (VwGH 24.06.2021, Ro 2021/09/0004). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen war. Zwischen den Verfahrensparteien war unstrittig, dass die Beschwerdevorentscheidung mit 13.01.2026 bewirkt wurde, der Vorlageantrag jedoch erst mit Wirksamkeit 28.01.2026 gestellt wurde. Das zugrundeliegende Tatsachensubstrat war im Verfahren nicht strittig.Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen war. Zwischen den Verfahrensparteien war unstrittig, dass die Beschwerdevorentscheidung mit 13.01.2026 bewirkt wurde, der Vorlageantrag jedoch erst mit Wirksamkeit 28.01.2026 gestellt wurde. Das zugrundeliegende Tatsachensubstrat war im Verfahren nicht strittig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fragen der Rechtmäßigkeit eines konkreten Zustellvorgangs sind regelmäßig solche, die im Einzelfall zu beurteilen sind (vgl. zur Frage des regelmäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle sowie zur Rechtmäßigkeit der Ersatzzustellung VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049 und 22.09.2017, Ra 2017/02/0085, mwH; vgl. zur rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang VwGH 01.09.2021, Ro 2019/03/0027 sowie 28.02.2007, 2006/13/0178, mwN; zur Frage, wann eine andere Abgabestelle ohne Schwierigkeiten feststellbar ist, vgl. etwa VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313).Fragen der Rechtmäßigkeit eines konkreten Zustellvorgangs sind regelmäßig solche, die im Einzelfall zu beurteilen sind vergleiche zur Frage des regelmäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle sowie zur Rechtmäßigkeit der Ersatzzustellung VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049 und 22.09.2017, Ra 2017/02/0085, mwH; vergleiche zur rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang VwGH 01.09.2021, Ro 2019/03/0027 sowie 28.02.2007, 2006/13/0178, mwN; zur Frage, wann eine andere Abgabestelle ohne Schwierigkeiten feststellbar ist, vergleiche etwa VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2334370.1.00

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