GVG mangels Verbesserung als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangels Verbesserung als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2025 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.2. Mit Bescheid vom 29.09.2025 sprach die belangte Behörde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2025 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
VG eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Erfüllung der Anwartschaft sei. Diese sei
VG bei erstmaliger Inanspruchnahme erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme sei die Anwartschaft
VG erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes die Erfüllung der Anwartschaft sei. Diese sei
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG bei erstmaliger Inanspruchnahme erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme sei die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist null Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG nicht statt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.09.2025
der §§ 7, 14 und 15 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026 gab die belangte Behörde der Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG nicht statt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.09.2025
der Paragraphen 7, 14 und 15 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Beschwerdeführer lediglich Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten in Österreich vom 08.10.2001 bis 30.11.2002, vom 29.12.2002 bis 16.04.2003, vom 15.01.2024 bis 07.02.2024 sowie eine Urlaubsersatzleistung am 08.02.2024 gespeichert seien. Weitere Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten in Österreich seien nicht vorgelegen. Im Antrag habe er angegeben, selbständig erwerbstätig gewesen zu sein, und angegeben, von 2009 bis 2025 als Commercial Manager in Chile tätig gewesen zu sein. In dem von ihm im Zuge der Arbeitslosmeldung eingebrachten Lebenslauf habe er ausgeführt, im Zeitraum von 2009 bis 2025 als Freelancer mit der Gründung und Leitung genannter Firmen mit Niederlassung in Chile und Argentinien, tätig gewesen zu sein. Nachweise, dass es sich dabei um eine pensionsversicherungspflichtige unselbständige bzw. selbständige Beschäftigung gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Ebenso seien keine Bestätigungen hinsichtlich des Arbeitsortes in Chile oder in Argentinien eingelangt. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2025 zum zweiten Mal einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, weshalb die Rahmenfrist
VG für den Zeitraum vom 31.08.2025 bis 01.09.2024 festzulegen sei. Innerhalb dieser Rahmenfrist hätten keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten in Österreich festgestellt werden können. Bei Prüfung der Anwartschaft
VG, wofür eine Rahmenfrist im Zeitraum vom 31.08.2025 bis 01.09.2023 festzulegen gewesen sei, hätten lediglich 24 Tage festgestellt werden können. Eine Zusammenrechnung von in- und ausländischen Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten könne nur durchgeführt werden, sofern dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt sei. Mit Chile oder Argentinien bestünden keine entsprechenden Abkommen hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung. Die Anwartschaft sei somit nicht erfüllt.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2025 zum zweiten Mal einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, weshalb die Rahmenfrist
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 31.08.2025 bis 01.09.2024 festzulegen sei. Innerhalb dieser Rahmenfrist hätten keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten in Österreich festgestellt werden können. Bei Prüfung der Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG, wofür eine Rahmenfrist im Zeitraum vom 31.08.2025 bis 01.09.2023 festzulegen gewesen sei, hätten lediglich 24 Tage festgestellt werden können. Eine Zusammenrechnung von in- und ausländischen Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten könne nur durchgeführt werden, sofern dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt sei. Mit Chile oder Argentinien bestünden keine entsprechenden Abkommen hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung. Die Anwartschaft sei somit nicht erfüllt. 5. Mit Eingabe vom 28.01.2026 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Er halte seine Beschwerde in vollem Umfang aufrecht und beantrage, den angefochtenen Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben bzw. abzuändern und seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2025 stattzugeben, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Zugleich stellte der Beschwerdeführer
GVG den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer. Er sei außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei weder mutwillig noch offenbar aussichtslos. Das ausgefüllte Vermögensbekenntnis samt Belegen werde er unverzüglich nachreichen, sobald dies technisch möglich sei.Zugleich stellte der Beschwerdeführer
Paragraph 8 a, VwGVG den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer. Er sei außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei weder mutwillig noch offenbar aussichtslos. Das ausgefüllte Vermögensbekenntnis samt Belegen werde er unverzüglich nachreichen, sobald dies technisch möglich sei. 6. Mittels Beschwerdevorlage vom 02.02.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei am 13.01.2026 via „eAMS“ zugestellt worden und am selben Tag im „eAMS“-Konto des Beschwerdeführers eingegangen. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages wäre demnach
AMS“ übermittelte Vorlageantrag sei somit verspätet.Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei am 13.01.2026 via „eAMS“ zugestellt worden und am selben Tag im „eAMS“-Konto des Beschwerdeführers eingegangen. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages wäre demnach
Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 27.01.2026 abgelaufen. Der am 28.01.2026 via „eAMS“ übermittelte Vorlageantrag sei somit verspätet.
Vm § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2025 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wurde.Mit Bescheid vom 29.09.2025 sprach die belangte Behörde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2025 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.10.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026 gab die belangte Behörde der Beschwerde
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG nicht statt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.09.2025
der §§ 7, 14 und 15 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026 gab die belangte Behörde der Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG nicht statt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.09.2025
der Paragraphen 7, 14 und 15 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft ab. Die Beschwerdevorentscheidung wies insbesondere nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf: „Rechtsmittelbelehrung Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Anführung des gegenständlichen Bescheides den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“ Mit Eingabe vom 28.01.2026 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Hierin beantragte er auf nachstehende Weise die Bewilligung der Verfahrenshilfe: „II. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Zugleich beantrage ich
GVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin als Verfahrenshelfer(in). Ich bin außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist weder mutwillig noch offenbar aussichtslos.Zugleich beantrage ich
Paragraph 8 a, VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin als Verfahrenshelfer(in). Ich bin außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist weder mutwillig noch offenbar aussichtslos. Das ausgefüllte Vermögensbekenntnis samt Belegen reiche ich unverzüglich nach bzw. übermittle es, sobald dies technisch möglich ist.“ Nach Einlangen des Verfahrensaktes des beim Bundesverwaltungsgericht zu W141 2334370-1 geführten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2026 auf nachstehende Weise aufgefordert, seinen Verfahrenshilfeantrag zu verbessern: „Sie werden ersucht diesen Antrag und das Vermögensbekenntnis wahr und vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Nachweisen an das Bundesverwaltungsgericht (Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unterschrieben zurückzusenden. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, müsste Ihr Verfahrenshilfeantrag
Vm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, müsste Ihr Verfahrenshilfeantrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“ Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer an die von ihm als Wohnsitz gemeldete Adresse XXXX , mittels Zustellung zu eigenen Handen übersendet. Das Dokument wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2026 vom Zustellorgan der Österreichischen Post AG persönlich zuzustellen versucht und, da dieser nicht angetroffen werden konnte, ab 20.02.2026 in der zuständigen Filiale der Post zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt.Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer an die von ihm als Wohnsitz gemeldete Adresse römisch 40 , mittels Zustellung zu eigenen Handen übersendet. Das Dokument wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2026 vom Zustellorgan der Österreichischen Post AG persönlich zuzustellen versucht und, da dieser nicht angetroffen werden konnte, ab 20.02.2026 in der zuständigen Filiale der Post zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Da der Beschwerdeführer das Schriftstück nicht abgeholt hatte, wurde dieses, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2026, retourniert. Eine Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags ist nicht erfolgt. 2. Beweiswürdigung: Der dargelegte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren. Insbesondere ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Stellung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein Vermögensbekenntnis beilegte, zumal er selbst zugestanden hat, dass dies –
seinen Angaben offenbar aus technischen Gründen – nicht möglich sei. Die Feststellungen betreffend die Zustellung an die vom Beschwerdeführer gemeldete Zustelladresse, welche dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einholung eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 10.02.2026 bekannt war, ergeben sich aus der ordnungsgemäßen Dokumentation der Österreichischen Post AG. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) § 8a des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lautet wie folgt:Paragraph 8 a, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lautet wie folgt:
GVG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 zweiter Satz ZPO sind dem Antrag ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist.
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Satz ZPO sind dem Antrag ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Da es sich beim Vermögensbekenntnis um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, ist ein Verfahrenshilfeantrag bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, mwN).Da es sich beim Vermögensbekenntnis um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, ist ein Verfahrenshilfeantrag bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030, mwN).
3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde jedoch nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde jedoch nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Zur ordnungsgemäßen Zustellung des Verbesserungsauftrags: Das Verfahren, für welches Verfahrenshilfe beantragt wurde, ist infolge des Vorlageantrags des Beschwerdeführers seit 02.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Da in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung hinreichend darauf hingewiesen wurde, „dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird“, sollte ein Vorlageantrag gestellt werden, musste ihm sohin bereits aufgrund dieses Umstandes bewusst sein, dass hiergerichtlich ein Verfahren anhängig ist.
G) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 8 Abs. 1 ZustG gilt
GVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt die Partei die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (VwGH 19.06.1998, 96/02/0253; VwGH 15.03.2006, 2003/18/0019; VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056; VwGH 02.02.2022, Ra 2022/03/0004; VwGH 03.06.2024, Ra 2024/02/0075; RIS-Justiz RS0118526 und RS0115725; OGH 12.09.2001, 4 Ob 74/01v; OGH 09.07.2014, 2 Ob 207/13z; OGH 12.04.2023, 5 Ob 28/23p; OGH 02.02.2024, 18 OCg 1/23f).
Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG gilt
Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt die Partei die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (VwGH 19.06.1998, 96/02/0253; VwGH 15.03.2006, 2003/18/0019; VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056; VwGH 02.02.2022, Ra 2022/03/0004; VwGH 03.06.2024, Ra 2024/02/0075; RIS-Justiz RS0118526 und RS0115725; OGH 12.09.2001, 4 Ob 74/01v; OGH 09.07.2014, 2 Ob 207/13z; OGH 12.04.2023, 5 Ob 28/23p; OGH 02.02.2024, 18 OCg 1/23f). Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (RIS-Justiz RS0115725). Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (RIS-Justiz RS0115725). Gegenständlich durfte daher das Bundesverwaltungsgericht den Verbesserungsauftrag daher an die bekannte und vom Beschwerdeführer gemeldete Adresse XXXX zustellen. Die Zustellung wurde
G durch die Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung in der zuständigen Filiale der Post am 20.02.2026 bewirkt. Die Frist zur Mängelbehebung endete daher mit Ablauf des 06.03.2026.Gegenständlich durfte daher das Bundesverwaltungsgericht den Verbesserungsauftrag daher an die bekannte und vom Beschwerdeführer gemeldete Adresse römisch 40 zustellen. Die Zustellung wurde
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG durch die Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung in der zuständigen Filiale der Post am 20.02.2026 bewirkt. Die Frist zur Mängelbehebung endete daher mit Ablauf des 06.03.2026. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer somit wirksam den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung ein eigenhändig unterfertigtes und vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der erforderlichen Belege zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Da der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, war der Antrag auf Verfahrenshilfe
Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, war der Antrag auf Verfahrenshilfe
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Antrag bereits anhand der Aktenlage zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Ob ein konkreter Auftrag zur Behebung von Mängeln
3 AVG dem Gesetz entspricht und rechtens zur Zurückweisung des Anbringens führen kann, ist eine Frage des Einzelfalls (VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0181), die im vorliegenden Fall wie dargelegt jedenfalls vertretbar gelöst wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des Paragraph 13, AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Ob ein konkreter Auftrag zur Behebung von Mängeln
Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Gesetz entspricht und rechtens zur Zurückweisung des Anbringens führen kann, ist eine Frage des Einzelfalls (VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0181), die im vorliegenden Fall wie dargelegt jedenfalls vertretbar gelöst wurde. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2334370.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.