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{'item': 'W156 2328826-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW156 2328826-1 Spruch, W156 2328826-1/10E W156 2329486-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge als BF2 bezeichnet), eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Vietnam, stellte am 30.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG für eine Beschäftigung bei der XXXX (in Folge als BF1 bezeichnet).
  2. römisch 40 (in Folge als BF2 bezeichnet), eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige von Vietnam, stellte am 30.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für eine Beschäftigung bei der römisch 40 (in Folge als BF1 bezeichnet).
  3. Mit Bescheid vom 14.08.2025 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab.
  4. Mit Bescheid vom 14.08.2025 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  7. Mit Schreiben vom 01.12.2025 beantragen die BF1 und BF2 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens langte beim AMS ein E-Mail einer Person ein, für die im Vorjahr eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fingernagel-Stylistin seitens AMS positiv beurteilt worden sei. Laut Rückmeldung der Aufenthaltsbehörde sei diese bis dato aber noch nicht ausgegeben worden. Die Person gibt im Wesentlichen an, dass sie bereits arbeite, aber keinen Lohn, keinen Arbeitsvertrag und keine Anmeldung zur Sozialversicherung erhalten habe. Der Arbeitgeber habe ihr gesagt, dass sie die Kosten für Steuern und Sozialversicherung selbst tragen solle. Weiters gibt sie an, dass sie auch für eine Vermittlungsperson und den Arbeitgeber bezahlt hätte. In Folge langte eine weitere E-Mail dieser Person betreffend der BF2 ein, in Bezug auf die Ausbildung und die Entlohnung in Vietnam, dem zu entnehmen ist, dass an den von der BF2 angegebenen Orten weder eine Ausbildung noch eine tatsächliche Beschäftigung stattgefunden habe. Laut dieser Person bestehe der Verdacht, dass Bestätigungen über Ausbildung, Beschäftigung, Versicherungszeiten und Einkommen nicht auf realer Tätigkeit beruhen, sondern im Rahmen einer finanziellen Vereinbarung zwischen der BF2 und der Inhaberin von XXXX – namentlich genannt - ausgestellt worden sein könnten. Die BF2 habe angegeben, selbst ein Beauty-Gewerbe betrieben zu haben, mit einer steuerlichen Registrierung über ihren Ehemann. Nach diesen Informationen sei dieses Gewerbe jedoch bereits etwa drei Monate nach der Registrierung an eine andere Person übertragen und nicht dauerhaft von der BF2 geführt worden.In Folge langte eine weitere E-Mail dieser Person betreffend der BF2 ein, in Bezug auf die Ausbildung und die Entlohnung in Vietnam, dem zu entnehmen ist, dass an den von der BF2 angegebenen Orten weder eine Ausbildung noch eine tatsächliche Beschäftigung stattgefunden habe. Laut dieser Person bestehe der Verdacht, dass Bestätigungen über Ausbildung, Beschäftigung, Versicherungszeiten und Einkommen nicht auf realer Tätigkeit beruhen, sondern im Rahmen einer finanziellen Vereinbarung zwischen der BF2 und der Inhaberin von römisch 40 – namentlich genannt - ausgestellt worden sein könnten. Die BF2 habe angegeben, selbst ein Beauty-Gewerbe betrieben zu haben, mit einer steuerlichen Registrierung über ihren Ehemann. Nach diesen Informationen sei dieses Gewerbe jedoch bereits etwa drei Monate nach der Registrierung an eine andere Person übertragen und nicht dauerhaft von der BF2 geführt worden.
  9. Mit Schreiben vom 06.03.2026 teilte das AMS mit, dass die betreffende Person, die die Erhebung ins Rollen gebracht hat, mittlerweile wieder nach Vietnam gereist sei.
  10. Am 12.03.2026 fand im Beisein der belangten Behörde, der BF1 und seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Unterlagen zu obgenannten Vorwürfen an die BF1 übergeben wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen Die BF2, eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Vietnam, stellte am 30.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG für eine Beschäftigung bei der BF
  12. Die BF2, eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige von Vietnam, stellte am 30.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für eine Beschäftigung bei der BF
  13. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens langte beim AMS (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) ein E-Mail einer Person ein, für die im Vorjahr eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fingernagel-Stylistin seitens der belangten Behörde positiv beurteilt worden sei. Laut Rückmeldung der Aufenthaltsbehörde sei diese bis dato aber noch nicht ausgegeben worden. Die Person gibt im Wesentlichen an, dass sie bereits arbeite, aber keinen Lohn, keinen Arbeitsvertrag und keine Anmeldung zur Sozialversicherung erhalten habe. Der Arbeitgeber habe ihr gesagt, dass sie die Kosten für Steuern und Sozialversicherung selbst tragen solle. Weiters gibt sie an, dass sie auch für eine Vermittlungsperson und den Arbeitgeber bezahlt hätte. In Folge langte eine weitere E-Mail dieser Person betreffend der BF2 ein, in Bezug auf die Ausbildung und die Entlohnung in Vietnam, dem zu entnehmen ist, dass an den von der BF2 angegebenen Orten weder eine Ausbildung noch eine tatsächliche Beschäftigung stattgefunden habe. Laut dieser Person bestehe der Verdacht, dass Bestätigungen über Ausbildung, Beschäftigung, Versicherungszeiten und Einkommen nicht auf realer Tätigkeit beruhen, sondern im Rahmen einer finanziellen Vereinbarung zwischen der BF2 und der Inhaberin von XXXX – im E-Mail namentlich genannt - ausgestellt worden sein könnten. Die BF2 habe angegeben an, selbst ein Beauty-Gewerbe betrieben zu haben, mit einer steuerlichen Registrierung über ihren Ehemann. Nach diesen Informationen sei dieses Gewerbe jedoch bereits etwa drei Monate nach der Registrierung an eine andere Person übertragen und nicht dauerhaft von der BF2 geführt worden.In Folge langte eine weitere E-Mail dieser Person betreffend der BF2 ein, in Bezug auf die Ausbildung und die Entlohnung in Vietnam, dem zu entnehmen ist, dass an den von der BF2 angegebenen Orten weder eine Ausbildung noch eine tatsächliche Beschäftigung stattgefunden habe. Laut dieser Person bestehe der Verdacht, dass Bestätigungen über Ausbildung, Beschäftigung, Versicherungszeiten und Einkommen nicht auf realer Tätigkeit beruhen, sondern im Rahmen einer finanziellen Vereinbarung zwischen der BF2 und der Inhaberin von römisch 40 – im E-Mail namentlich genannt - ausgestellt worden sein könnten. Die BF2 habe angegeben an, selbst ein Beauty-Gewerbe betrieben zu haben, mit einer steuerlichen Registrierung über ihren Ehemann. Nach diesen Informationen sei dieses Gewerbe jedoch bereits etwa drei Monate nach der Registrierung an eine andere Person übertragen und nicht dauerhaft von der BF2 geführt worden. Am 12.03.2026 fand im Beisein der belangten Behörde, des BF1 und seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Unterlagen zu obgenannten Vorwürfen an die BF1 übergeben wurden. Die betreffende Person, die die Erhebung ins Rollen gebracht hat, ist mittlerweile wieder nach Vietnam gereist.
  14. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unbestritten.
  15. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.
  16. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Auch die im § 28 VwGVG angelegte Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung und der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer ist im Rahmen der Entscheidung über eine Zurückverweisung stets zu berücksichtigen, kann jedoch je nach Fallkonstellation sowohl für als auch gegen eine Zurückverweisung sprechen. So kann etwa die gesetzliche Zuständigkeit der Behörde für bestimmte Ermittlungen eine Zurückverweisung als zweckmäßig erscheinen lassen (vgl VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159: maßgebliche Ermittlungen – insb die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit durch Einholung eines Gutachtens – gesetzlich primär dem AMS zugewiesen; Prüfung dient nicht bloß der Beurteilung einer konkreten Beschäftigung, sondern der generellen Feststellung der Arbeitsfähigkeit und ist zudem mit Sanktionen bei Nichtmitwirkung verknüpft; sachgerecht, diese zunächst durch die Behörde durchführen zu lassen; Annahme des BVwG vertretbar, eigene Sachverhaltsermittlung sei weder rascher noch kostensparender), während in anderen Konstellationen – etwa bei einfach nachholbaren Ermittlungen – eine meritorische Entscheidung durch das VwG vorzuziehen ist. Auch in Verfahren mit besonderem Beschleunigungsgebot kann die Zielsetzung der Raschheit im Einzelfall eine Zurückverweisung rechtfertigen (VwGH 27.03.2025, Ra 2023/10/0032 betreffend Auskunftsersuchen).Auch die im Paragraph 28, VwGVG angelegte Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung und der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer ist im Rahmen der Entscheidung über eine Zurückverweisung stets zu berücksichtigen, kann jedoch je nach Fallkonstellation sowohl für als auch gegen eine Zurückverweisung sprechen. So kann etwa die gesetzliche Zuständigkeit der Behörde für bestimmte Ermittlungen eine Zurückverweisung als zweckmäßig erscheinen lassen vergleiche VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159: maßgebliche Ermittlungen – insb die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit durch Einholung eines Gutachtens – gesetzlich primär dem AMS zugewiesen; Prüfung dient nicht bloß der Beurteilung einer konkreten Beschäftigung, sondern der generellen Feststellung der Arbeitsfähigkeit und ist zudem mit Sanktionen bei Nichtmitwirkung verknüpft; sachgerecht, diese zunächst durch die Behörde durchführen zu lassen; Annahme des BVwG vertretbar, eigene Sachverhaltsermittlung sei weder rascher noch kostensparender), während in anderen Konstellationen – etwa bei einfach nachholbaren Ermittlungen – eine meritorische Entscheidung durch das VwG vorzuziehen ist. Auch in Verfahren mit besonderem Beschleunigungsgebot kann die Zielsetzung der Raschheit im Einzelfall eine Zurückverweisung rechtfertigen (VwGH 27.03.2025, Ra 2023/10/0032 betreffend Auskunftsersuchen). 3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Im vorliegenden Fall ist für die Frage der Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG relevant, ob die Voraussetzungen des § 12b Z1 AuslBG vorliegen und keine sonstigen Ausschließungsgründe gesetzt wurden. Im vorliegenden Fall ist für die Frage der Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG relevant, ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Z1 AuslBG vorliegen und keine sonstigen Ausschließungsgründe gesetzt wurden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist wie dargelegt zunächst das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in der Anlage C angeführten Kriterien.Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist wie dargelegt zunächst das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in der Anlage C angeführten Kriterien. Aufgrund der bei der belangten Behörde eingebrachten Vorwürfe ist fraglich, ob die BF2 in Vietnam eine Ausbildung als Nageldesignerin absolvierte und Berufserfahrung erworben hat. Ein offizieller Nachweis von dritter Stelle (wie etwa ein Versicherungsdatenauszug oder Arbeitsbuch) wurde nicht in Vorlage gebracht, da laut den vorgelegten Unterlagen die BF2 sämtliche Berufstätigkeit, sei es teil- oder vollzeitbeschäftigt, mit einer Entlohnung unter dem vietnamesischen Mindestlohn und daher nicht pflichtversichert absolviert hat. Sofern sich der Vorwurf der gefälschten Urkunden als wahrheitsgemäß herausstellt, wären weder für die absolvierte Ausbildung noch Berufserfahrung Punkte im Sinne der Anlage C des AuslBG zu vergeben. Zwar liegen grundsätzliche Ermittlungsschritte vor, diese erweisen sich aber vor dem Hintergrund der erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen Vorwürfen als unzureichend. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.03.2025, Ra 2023/10/0032, festgehalten hat, kann auch in Verfahren mit besonderem Beschleunigungsgebot kann die Zielsetzung der Raschheit im Einzelfall eine Zurückverweisung rechtfertigen. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es geboten, für entsprechenden Erhebungen in Vietnam das BMEIA im Wege der Amtshilfe zu ersuchen, konkreten Fragen hiezu im diplomatischen Wege einer Beantwortung zuzuführen. Diese bedeutet gegenüber den vereinfachten Erhebungen durch die belangte Behörde eine Verzögerung des Verfahrens, das der Zielsetzung der Raschheit widerspricht. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu erheben haben, ob die BF 2 in Vietnam die vorgebrachte Ausbildung und Berufstätigkeit absolviert hat und ob die vorgelegten Lohnbestätigungen allenfalls aus Gefälligkeit ausgestellt wurden, insgesamt somit, ob sich die vorgebrachten Vorwürfe als berechtigt herausstellen. Zudem wird zum Vorwurf, dass die Beschäftigung über Bezahlung einer Vermittlungsperson und den Arbeitgeber zustande gekommen sei, zu ermitteln sein, insbesondere ob im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 AuslBG die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen.Zudem wird zum Vorwurf, dass die Beschäftigung über Bezahlung einer Vermittlungsperson und den Arbeitgeber zustande gekommen sei, zu ermitteln sein, insbesondere ob im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen. Es wäre auch zu prüfen, ob die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG gegeben ist. Es wäre auch zu prüfen, ob die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG gegeben ist. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W156.2328826.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.