← Österreich

{'item': 'W167 2312149-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW167 2312149-1 Spruch, W167 2312149-1/5EW167 2312149-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 72

).Das Ereignis (Nichteinlangen des Vorlageantrages bei der ÖGK) trat vor Ablauf der versäumten Frist ein und war für das Versäumen der Frist kausal vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 72,). Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber oder wie in diesem Fall für den Vertreter des BF entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein, muss den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und darf ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen (vgl. VwGH vom 19.09.2016, Ra 2016/11/0098; Hengstschläger/Leeb,

§ 72

).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber oder wie in diesem Fall für den Vertreter des BF entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein, muss den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und darf ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen vergleiche VwGH vom 19.09.2016, Ra 2016/11/0098; Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 72,). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§ 72

).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 72,). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur aufgrund und im Rahmen eines Antrags geltend gemacht werden. Die Frist von zwei Wochen zur Einbringung des Antrages beginnt – je nach geltend gemachtem Wiedereinsetzungsgrund – mit dem Wegfall des Hindernisses oder mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der „Berufung“ Kenntnis erlangt hat, zu laufen. Der gleiche Fristbeginn ist in § 33 Abs 3 erster Satz VwGVG für den Fall festgelegt, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf § 33 Abs 1 VwGVG stützt (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§ 72

).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur aufgrund und im Rahmen eines Antrags geltend gemacht werden. Die Frist von zwei Wochen zur Einbringung des Antrages beginnt – je nach geltend gemachtem Wiedereinsetzungsgrund – mit dem Wegfall des Hindernisses oder mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der „Berufung“ Kenntnis erlangt hat, zu laufen. Der gleiche Fristbeginn ist in Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG für den Fall festgelegt, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stützt vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 72,). Wird die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist begehrt, hat die Partei nach § 33 Abs. 3 und 4a VwGVG die versäumte Handlung „gleichzeitig“ mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§ 72). Wird die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist begehrt, hat die Partei nach Paragraph 33, Absatz 3 und 4 a Vw

GVG die versäumte Handlung „gleichzeitig“ mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 72,). Wie oben erörtert, hat die Mitarbeiterin des Rechtsvertretervertreters (Sekretärin) mit entsprechender Sorgfalt gehandelt, sie hat den Vorlageantrag vom XXXX fristwahrend am XXXX ( vor Entleerung) in den Postkasten geworfen. Dass der Vorlageantrag nach fristwahrender und sorgfältiger Aufgabe nicht bei der ÖGK einlangte, war für den Vertreter des BF nicht vorhersehbar und ist ihm auch kein Verschulden vorzuwerfen. Die nötige Sorgfalt wurde eingehalten.Wie oben erörtert, hat die Mitarbeiterin des Rechtsvertretervertreters (Sekretärin) mit entsprechender Sorgfalt gehandelt, sie hat den Vorlageantrag vom römisch 40 fristwahrend am römisch 40 ( vor Entleerung) in den Postkasten geworfen. Dass der Vorlageantrag nach fristwahrender und sorgfältiger Aufgabe nicht bei der ÖGK einlangte, war für den Vertreter des BF nicht vorhersehbar und ist ihm auch kein Verschulden vorzuwerfen. Die nötige Sorgfalt wurde eingehalten. Die Wiedereinsetzung wurde innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses beantragt, insbesondere erlangte die Vertretung am XXXX Kenntnis vom Nichteinlangen des Vorlageantrages und stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und erfolgte im Rahmen des Antrages die Nachholung des Vorlageantrages. Die Wiedereinsetzung wurde innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses beantragt, insbesondere erlangte die Vertretung am römisch 40 Kenntnis vom Nichteinlangen des Vorlageantrages und stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und erfolgte im Rahmen des Antrages die Nachholung des Vorlageantrages. 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2312149.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.