dem die XXXX mit Schriftsatz vom 10.07.2023 darauf hinwies, dass sie nicht für die Datenverarbeitung verantwortlich sei, richtete der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 26.07.2023 gegen den XXXX (idF „mitbeteiligte Partei“) und führte aus, dass online nicht ersichtlich sei, welche juristische Person für welche Datenverarbeitungen verantwortlich ist. 2.
dem die römisch 40 mit Schriftsatz vom 10.07.2023 darauf hinwies, dass sie nicht für die Datenverarbeitung verantwortlich sei, richtete der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 26.07.2023 gegen den römisch 40 in der Fassung „mitbeteiligte Partei“) und führte aus, dass online nicht ersichtlich sei, welche juristische Person für welche Datenverarbeitungen verantwortlich ist.
Ansicht des Europäischen Datenschutzbeauftragen handle es sich bei Cookies um personenbezogene Daten iSd. DSGVO. Eine zum Entscheidungszeitpunkt anhaltende Verarbeitung personenbezogener Daten (IP-Adresse und Cookie-Werte) habe nicht festgestellt werden können. Ein subjektives Recht auf Feststellung einer verspäteten Löschung sei der DSGVO fremd. Daraus folgend sei auch dem Antrag auf Anordnung, die unrechtmäßige Verarbeitung zu beenden, nicht mehr zu folgen gewesen. Die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers sei abzuweisen gewesen, allerdings sei es der belangten Behörde möglich der mitbeteiligten Partei Leistungsaufträge zu erteilen. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ sei grundsätzlich weit zu verstehen. Für die Beurteilung, wie der Cookie Banner und die Interaktionsmöglichkeiten zu verstehen sind, sei die Figur eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers heranzuziehen. Die betroffene Person dürfe bezüglich ihrer Einwilligung weder unmittelbar noch subtil zur Abgabe einer Einwilligung gedrängt werden. Daraus folgend sei das von der mitbeteiligten Partei zum Entscheidungszeitpunkt genutzte Cookie-Banner, dessen Schaltfläche „Alle Cookies akzeptieren“ viel prominenter hervorgehoben werde als die restlichen Schaltflächen, als missverständlich anzusehen. Es könne daher von keiner unmissverständlichen Willenserklärung hinsichtlich der Datenverarbeitung ausgegangen werden. Eine derartige Gestaltung der Einwilligung in die Datenverarbeitung entspräche nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben iSd. DSGVO. Das Setzen der im Spruch genannten Cookies sei unzulässig, da das Setzen technisch nicht notwendiger Cookies nicht auf eine gesetzliche Grundlage, sondern lediglich eine Einwilligung der betroffenen Person erfolgen könne; die Cookies dienten vielmehr der Erkennung des Nutzers und der Verfolgung seiner Interessen auf der Website der Mitbeteiligte Partei. Diese Cookies dürften daher vor Abgabe einer Einwilligung nicht zum Einsatz kommen. 11. Mit Schreiben vom 25.11.2024 brachte der Beschwerdeführer eine gegen Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids gerichtete Bescheidbeschwerde ein, und führte zusammengefasst aus, dass die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der gelöschten Daten unrichtig seien – es sei nicht
vollziehbar, dass die belangte Behörde schlichtweg den Darstellungen der mitbeteiligten Partei glaube. Bei der unzulässigen Verarbeitung der mitbeteiligten Partei handle es sich vielmehr um einen fortgesetzten Verstoß gegen die DSGVO – der Beschwerdeführer rufe das journalistische Angebot der mitbeteiligten Partei praktisch täglich auf. Die allgemeine Lebenserfahrung lasse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer von weiteren Tracking-Aktivitäten der mitbeteiligten Partei betroffen sei. Dabei sei beispielsweise an Berichterstattungen über den Beschwerdeführer als Datenschutzaktivisten zu denken. Es sei zudem nicht unüblich, dass durch verschiedene Cookies generierte Informationen im Hintergrund verknüpft würden und relevante Informationen auch
Löschung der Cookies verarbeitet würden. Hinsichtlich der wiederholt gesetzten Cookies kenne das Verfahren auch kein Neuerungsverbot. Die belangte Behörde hätte im Zuge des 2. Spruchpunktes die mitbeteiligte Partei anweisen müssen, auch alle
Einbringung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde erhobenen Daten zu löschen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
vollziehbaren und glaubhaften Vorbringen der mitbeteiligten Partei. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer im Kern so akzeptiert (vgl. Stellungnahme vom 08.11.2023, S. 5).2.2. Dass die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gelöscht wurden ergibt sich aus dem entsprechenden,
vollziehbaren und glaubhaften Vorbringen der mitbeteiligten Partei. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer im Kern so akzeptiert vergleiche Stellungnahme vom 08.11.2023, S. 5).
der DSGVO als personenbezogene Daten gelten. Schon aus der Kombination der übermittelten Informationen beim Aufruf einer Website wie z.B. Online-Kennungen, IP-Adresse, Informationen zum Browser, Betriebssystem, Bildschirmauflösung, Sprachauswahl usw., kann ein „digitaler Fußabdruck“ generiert werden, der es erlaubt, das Endgerät und in weiterer Folge Nutzer eindeutig zu individualisieren. Die DSGVO ist sohin anwendbar. 3.1.
gewiesen worden sei und, dass die Löschung nur den zum Zeitpunkt der vermeintlichen Löschung bestehenden Datensatz umfasst habe. Da es sich um ein Dauerdelikt handle, müsse die mitbeteiligte Partei dazu verpflichtet werden, auch die später erhobenen Daten zu löschen. 3.2.
holung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte (VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107, Rz 24 f). Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Blick auf Auskunftsbegehren fest, dass das Recht auf Auskunft von einem Antrag der betroffenen Person abhängig ist vergleiche VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rz 31). Eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO setzt demnach einen der (potenziell) betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbaren Antrag an den jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen voraus, der die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wirksam begründet. Daraus folgt, dass erst die Nichterfüllung - oder auch unvollständige Erfüllung - einer durch einen bestimmten rechtswirksamen Antrag begründeten Auskunftsverpflichtung zum Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft hat sich demzufolge jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine
holung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte (VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107, Rz 24 f). In weiterer Folge übertrug der VwGH diese Rechtsprechung auf das Recht auf Löschung:
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine
holung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107, Rz. 24). In weiterer Folge übertrug der VwGH diese Rechtsprechung auf das Recht auf Löschung:
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine
holung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte vergleiche VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107, Rz. 24). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall eines Löschungsbegehrens gelten, das damit begründet wird, dass die Datenverwendung rechtswidrig sei, weil der Verantwortliche seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen nicht entsprochen habe. Auch hier hat sich der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Löschungsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine
trägliche Erfüllung der Informationspflicht deren Nichterfüllung Auslöser für die behauptete Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und damit des Löschungsbegehrens war, erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge ebenso nicht möglich (VwGH 30.04.2025, Ro 2021/04/0005). 3.2.
1 DSGVO:„Umfang des „Rechts auf Löschung“
17 DSGVO „Recht auf Vergessenwerden“ ergibt sich, dass das „Recht auf Löschung“
Dies macht der Verordnungsgeber insbesondere im 65. Erwägungsgrund der DSGVO deutlich. Demnach sollten Betroffene Anspruch darauf haben, „dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden“, wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.Bereits aus dem Klammerbegriff der Überschrift des Artikel 17, DSGVO „Recht auf Vergessenwerden“ ergibt sich, dass das „Recht auf Löschung“
Dies macht der Verordnungsgeber insbesondere im 65. Erwägungsgrund der DSGVO deutlich. Demnach sollten Betroffene Anspruch darauf haben, „dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden“, wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Darüber hinaus ist aufgrund der für den Revisionswerber letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Listung das „Recht auf Löschung“
1 DSGVO, auf das der Revisionswerber das Unterlassungsbegehren stützt, nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. deutscher Bundesgerichtshof [BGH] 23.5.2023, VI ZR 476/18, Rn. 28, mwN, insbesondere auf EuGH 8.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rn. 83; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO [2024] Art. 17 Rz. 13). Dem entspricht auch das Ziel der DSGVO, ein hohes Schutzniveau der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sicherzustellen (vgl. etwa zur Verbesserung dieses Schutzniveaus durch die Möglichkeit für Unternehmer von auf Unterlassung eines behaupteten Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der DSGVO durch einen Mitbewerber gerichteten wettbewerbsrechtlichen Klagen EuGH 4.10.2024, C-21/23, Lindenapotheke, Rn. 62).Darüber hinaus ist aufgrund der für den Revisionswerber letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Listung das „Recht auf Löschung“
, Absatz eins, DSGVO, auf das der Revisionswerber das Unterlassungsbegehren stützt, nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen vergleiche deutscher Bundesgerichtshof [BGH] 23.5.2023, römisch sechs ZR 476/18, Rn. 28, mwN, insbesondere auf EuGH 8.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rn. 83; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO [2024] Artikel 17, Rz. 13). Dem entspricht auch das Ziel der DSGVO, ein hohes Schutzniveau der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sicherzustellen vergleiche etwa zur Verbesserung dieses Schutzniveaus durch die Möglichkeit für Unternehmer von auf Unterlassung eines behaupteten Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der DSGVO durch einen Mitbewerber gerichteten wettbewerbsrechtlichen Klagen EuGH 4.10.2024, C-21/23, Lindenapotheke, Rn. 62). Das „Recht auf Löschung“
1 DSGVO umfasst daher neben dem Recht auf Löschung von Daten infolge Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten auch das Recht, dass die gelöschten bzw. zu löschenden Daten, solange deren Verarbeitung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt, gelöscht bleiben.Das „Recht auf Löschung“
, Absatz eins, DSGVO umfasst daher neben dem Recht auf Löschung von Daten infolge Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten auch das Recht, dass die gelöschten bzw. zu löschenden Daten, solange deren Verarbeitung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt, gelöscht bleiben. Begehren auf Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung Durch die bloße Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten wird die Rechtsverletzung dann nicht vollständig beseitigt, wenn trotz Löschung weiterhin die Gefahr besteht, dass die gelöschten Daten wiederum vom Verantwortlichen unrechtmäßig verarbeitet werden (Wiederholungsgefahr), etwa weil die neuerliche unrechtmäßige Verarbeitung der Daten trotz Löschung weiterhin möglich ist und die Löschung durch den Verantwortlichen oder Dritte nicht in Anerkennung des Rechts des Betroffenen auf Löschung erfolgte, der Verantwortliche sich also weiterhin zur (unrechtmäßigen) Verarbeitung der gelöschten Daten als berechtigt erachtet. Einem Betroffenen kommt somit im Rahmen des Rechts auf Löschung
1 DSGVO bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr neben dem Begehren auf Löschung auch ein Begehren auf dauerhafte Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung zu (vgl. zur Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine unrechtmäßige Datenverarbeitung als Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO
2 DSG 2000, OGH 4.7.2013, 6 Ob 38/13a, Pkt. 2.2., sowie wiederum BGH 23.5.2023, VI ZR 476/18, Rn. 46, wonach die Voraussetzungen für ein Auslistungsbegehren nicht bereits wegen Nichtanzeige von Fotos als Vorschaubilder und mangels Abrufbarkeit des ursprünglich in der Suchmaschine gelisteten Artikels entfallen, wenn der Suchmaschinenbetreiber den Auslistungsantrag weiterhin für unberechtigt hält und an seiner Weigerung, dem Antrag stattzugeben, festhält). Dies entspricht auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität in Bezug auf das Beschwerderecht
GH 12.1.2023, C-132/21, Nemzeti Ádatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48, mwN).“Durch die bloße Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten wird die Rechtsverletzung dann nicht vollständig beseitigt, wenn trotz Löschung weiterhin die Gefahr besteht, dass die gelöschten Daten wiederum vom Verantwortlichen unrechtmäßig verarbeitet werden (Wiederholungsgefahr), etwa weil die neuerliche unrechtmäßige Verarbeitung der Daten trotz Löschung weiterhin möglich ist und die Löschung durch den Verantwortlichen oder Dritte nicht in Anerkennung des Rechts des Betroffenen auf Löschung erfolgte, der Verantwortliche sich also weiterhin zur (unrechtmäßigen) Verarbeitung der gelöschten Daten als berechtigt erachtet. Einem Betroffenen kommt somit im Rahmen des Rechts auf Löschung
, Absatz eins, DSGVO bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr neben dem Begehren auf Löschung auch ein Begehren auf dauerhafte Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung zu vergleiche zur Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine unrechtmäßige Datenverarbeitung als Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO
Paragraph 32, Absatz 2, DSG 2000, OGH 4.7.2013, 6 Ob 38/13a, Pkt. 2.2., sowie wiederum BGH 23.5.2023, römisch sechs ZR 476/18, Rn. 46, wonach die Voraussetzungen für ein Auslistungsbegehren nicht bereits wegen Nichtanzeige von Fotos als Vorschaubilder und mangels Abrufbarkeit des ursprünglich in der Suchmaschine gelisteten Artikels entfallen, wenn der Suchmaschinenbetreiber den Auslistungsantrag weiterhin für unberechtigt hält und an seiner Weigerung, dem Antrag stattzugeben, festhält). Dies entspricht auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität in Bezug auf das Beschwerderecht
GH 12.1.2023, C-132/21, Nemzeti Ádatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48, mwN).“ Demnach enthalte das Begehren auf Löschung auch das Recht, dass die gelöschten bzw. zu löschenden Daten gelöscht bleiben, solange deren Verarbeitung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt. Daraus folge, dass bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr die bloße Löschung der unrechtmäßig verarbeiteten Daten durch den Beschwerdegegner die Verletzung im Recht auf Löschung nicht vollständig beseitige. In diesem Fall liege keine dem Recht auf Feststellung entgegenstehende, ausschließlich in der Vergangenheit gelegene Rechtsverletzung vor (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 69). In einem solchen Fall habe mangels vollständiger Beseitigung der Rechtsverletzung nicht nur die Datenschutzbehörde gemäß § 24 Abs 5 zweiter Satz DSG iVm Art 58 Abs 2 lit f DSGVO dem Verantwortlichen die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen, sondern könne der Beschwerdeführer trotz Löschung seiner unrechtmäßig verarbeiteten Daten weiterhin die Feststellung der Rechtsverletzung begehren (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 70).In einem solchen Fall habe mangels vollständiger Beseitigung der Rechtsverletzung nicht nur die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz DSG in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO dem Verantwortlichen die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen, sondern könne der Beschwerdeführer trotz Löschung seiner unrechtmäßig verarbeiteten Daten weiterhin die Feststellung der Rechtsverletzung begehren (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 70). Zur zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH (EuGH 04.09.2025, C-655/23 [Quirin Privatbank AG]; Rz 42 ff): „Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht die Möglichkeit für ein nationales Gericht betrifft, einstweilige Anordnungen zu erlassen, sondern die etwaige Möglichkeit für die betroffene Person, in der Hauptsache im Wege einer präventiven Klage eine Anordnung zu erwirken, mit der dem Verantwortlichen untersagt wird, diese Rechte erneut zu verletzen. Insoweit enthält die DSGVO keine Bestimmungen, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass die betroffene Person, wie das vorlegende Gericht in Betracht zieht, über ein Recht verfügt, präventiv im Wege einer Klage zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen. Insbesondere kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 54 bis 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein solches Recht weder aus Art. 17 noch aus Art. 18 DSGVO abgeleitet werden.Insoweit enthält die DSGVO keine Bestimmungen, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass die betroffene Person, wie das vorlegende Gericht in Betracht zieht, über ein Recht verfügt, präventiv im Wege einer Klage zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen. Insbesondere kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 54 bis 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein solches Recht weder aus Artikel 17, noch aus Artikel 18, DSGVO abgeleitet werden. Was Kapitel VIII DSGVO anbelangt, so regelt dieses Kapitel u. a. die Rechtsbehelfe, mit denen die Rechte der betroffenen Person geschützt werden können, wenn die sie betreffenden personenbezogenen Daten Gegenstand einer Verarbeitung gewesen sind, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Der Schutz dieser Rechte kann u. a. unmittelbar von der betroffenen Person gemäß den Art. 77 bis 79 DSGVO beansprucht werden, die verschiedene Rechtsbehelfe vorsehen, die von dieser Person nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C‑21/23, EU:C:2024:846, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2025, Inspektorat kam Visshia sadeben savet, C‑313/23, C‑316/23 und C‑332/23, EU:C:2025:303, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).Was Kapitel römisch acht DSGVO anbelangt, so regelt dieses Kapitel u. a. die Rechtsbehelfe, mit denen die Rechte der betroffenen Person geschützt werden können, wenn die sie betreffenden personenbezogenen Daten Gegenstand einer Verarbeitung gewesen sind, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Der Schutz dieser Rechte kann u. a. unmittelbar von der betroffenen Person gemäß den Artikel 77 bis 79 DSGVO beansprucht werden, die verschiedene Rechtsbehelfe vorsehen, die von dieser Person nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C‑21/23, EU:C:2024:846, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2025, Inspektorat kam Visshia sadeben savet, C‑313/23, C‑316/23 und C‑332/23, EU:C:2025:303, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
dem Wortlaut der Bestimmungen von Kapitel VIII DSGVO verpflichtet keine dieser Bestimmungen die Mitgliedstaaten, einen präventiven Rechtsbehelf wie den in Rn. 42 des vorliegenden Urteils beschriebenen vorzusehen. Insbesondere sieht Art. 79 Abs. 1 DSGVO lediglich vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Der Wortlaut dieser Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen speziellen Rechtsbehelf vorzusehen, der es ermöglicht, mittels einer präventiven Klage eine Unterlassungsanordnung wie die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene zu erwirken.
dem Wortlaut der Bestimmungen von Kapitel römisch acht DSGVO verpflichtet keine dieser Bestimmungen die Mitgliedstaaten, einen präventiven Rechtsbehelf wie den in Rn. 42 des vorliegenden Urteils beschriebenen vorzusehen. Insbesondere sieht Artikel 79, Absatz eins, DSGVO lediglich vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Der Wortlaut dieser Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen speziellen Rechtsbehelf vorzusehen, der es ermöglicht, mittels einer präventiven Klage eine Unterlassungsanordnung wie die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene zu erwirken. In Anbetracht des Wortlauts der Bestimmungen von Kapitel VIII DSGVO und insbesondere des Umstands, dass in Art. 79 Abs. 1 DSGVO das Recht jeder betroffenen Person auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden – „unbeschadet“ jeglichen anderen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs anerkannt wird, ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, einen solchen präventiven Rechtsbehelf mit dem Ziel vorzusehen, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, jede weitere Verletzung dieser Rechte zu unterlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
2 AVG ein amtswegiger Ermittlungsgrundsatz trifft, er dadurch jedoch nicht von jeglicher Mitwirkungspflicht befreit ist. Insofern der Beschwerdeführer daher davon ausgeht, dass seine personenbezogenen Daten von weitreichenderen Verarbeitungstätigkeiten betroffen sind, hat er entsprechend konkrete Anhaltspunkte anzuführen. (vgl. VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007)3.4. Soweit der Beschwerdeführer in seinen diversen Stellungnahmen und auch in seiner Bescheidbeschwerde darlegt, dass aufgrund der „allgemeinen Lebenserfahrung“ davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer von weitreichenden Tracking-Aktivitäten betroffen sei, so ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, als die Behörde
Paragraph 37 und 39 Absatz 2, AVG ein amtswegiger Ermittlungsgrundsatz trifft, er dadurch jedoch nicht von jeglicher Mitwirkungspflicht befreit ist. Insofern der Beschwerdeführer daher davon ausgeht, dass seine personenbezogenen Daten von weitreichenderen Verarbeitungstätigkeiten betroffen sind, hat er entsprechend konkrete Anhaltspunkte anzuführen. vergleiche VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007) Die mitbeteiligte Partei zeigte sich
Ansicht des erkennenden Gerichts im verwaltungsbehördlichen Verfahren kooperativ und passte – wenn auch nicht zur vollen Zufriedenheit der belangten Behörde – das Cookie-Banner an. Auch den Darstellungen, dass der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt werde, wenn die belangte Behörde keine Unterlassung zukünftiger Datenverarbeitungen festlege, kann vor dem Hintergrund der rezenten EuGH-Judikatur nicht gefolgt werden. (vgl. oben EuGH C-655/23)Auch den Darstellungen, dass der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt werde, wenn die belangte Behörde keine Unterlassung zukünftiger Datenverarbeitungen festlege, kann vor dem Hintergrund der rezenten EuGH-Judikatur nicht gefolgt werden. vergleiche oben EuGH C-655/23) 3.
2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien
, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zudem ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zudem ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auf rezente Rechtsprechung des EuGH und des VwGH beziehen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W171.2305420.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.