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{'item': 'W171 2305420-1'}

Obsah (5)Art. 17§ 32Art. 77§ 37Art. 47

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW171 2305420-1 Spruch, W171 2305420–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

dem die XXXX mit Schriftsatz vom 10.07.2023 darauf hinwies, dass sie nicht für die Datenverarbeitung verantwortlich sei, richtete der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 26.07.2023 gegen den XXXX (idF „mitbeteiligte Partei“) und führte aus, dass online nicht ersichtlich sei, welche juristische Person für welche Datenverarbeitungen verantwortlich ist. 2.

dem die römisch 40 mit Schriftsatz vom 10.07.2023 darauf hinwies, dass sie nicht für die Datenverarbeitung verantwortlich sei, richtete der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 26.07.2023 gegen den römisch 40 in der Fassung „mitbeteiligte Partei“) und führte aus, dass online nicht ersichtlich sei, welche juristische Person für welche Datenverarbeitungen verantwortlich ist.

  1. Mit Stellungnahme vom 04.09.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Änderung des Beschwerdegegners wegen Präklusion unzulässig sei, keiner der in der Datenschutzbeschwerde ausgeführten Anträge rechtmäßig ausgeführt und der Sachverhalt nicht hinreichend präzise ausgeführt worden sei. Die begehrte Überprüfung bestimmter Datensätze – die teilweise mehrere Tausend Zeilen enthielten – sei unzumutbar. Darüber hinaus sei ein Großteil der gesetzten Cookies von einer Domain, mit der die mitbeteiligte Partei keine Kooperation hätte.
  2. Mit Stellungnahme vom 08.11.2023 widersprach der Beschwerdeführer den Ausführungen der mitbeteiligten Partei und führte ergänzend aus, dass es hinsichtlich des Cookie-Banners keine Ablehn-Option auf erster Ebene gegeben habe, unklar bleibe, ob die mitbeteiligte Partei die in Rede stehenden Daten auf Basis berechtigter Interessen verarbeite und, dass die Einwilligung in die Datenverarbeitung um ein Vielfaches einfacher bzw. komfortabler sei, als das Widerrufen der Einwilligung.
  3. Mit Schreiben vom 28.03.2024 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung und führte zusammengefasst aus, dass online deutlich angeführt werde, wer als Verantwortlicher iSd DSGVO anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe explizit eine andere datenverarbeitende Stelle als Beschwerdegegner genannt und somit eine eindeutige Parteierklärung abgegeben. Dem Löschungsantrag des Beschwerdeführers sei mittlerweile entsprochen worden, weshalb sich der dahingehende Antrag erübrigt habe und ein fortgesetzter Rechtsverstoß liege ebenso wenig vor.
  4. Mit Stellungnahme vom 17.04.2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen jene Punkte aus, die er in seinen vorherigen Stellungnahmen darlegte.
  5. Mit 02.08.2024 forderte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei auf zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und näher beschriebene Fragen zur Setzung von Cookies zu beantworten.
  6. Mit Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 16.08.2024 verwies diese auf ihre Stellungnahmen vom 04.09.2023 sowie 28.03.2024 und führte bezüglich der Fragen der belangten Behörde aus, dass das gesamte Design der Website in blau-weiß gehalten sei und somit auch das Cookie-Banner samt Schaltfläche zur Zustimmung. Näher bezeichnete Cookies würden aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Reichweitenmessung verarbeitet und würden daher die Ansprüche des Art. 6 Abs. 1 lit c und e DSGVO erfüllen. Insgesamt habe die mitbeteiligte Partei eine Ablehn-Schaltfläche auf erster Ebene des Cookie-Banners integriert, verarbeite keine Cookies auf Basis „berechtigter Interessen“ und sei ein einfacher Widerrufsmechanismus über die Schaltfläche „Datenschutzerklärung“ eingerichtet.
  7. Mit Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 16.08.2024 verwies diese auf ihre Stellungnahmen vom 04.09.2023 sowie 28.03.2024 und führte bezüglich der Fragen der belangten Behörde aus, dass das gesamte Design der Website in blau-weiß gehalten sei und somit auch das Cookie-Banner samt Schaltfläche zur Zustimmung. Näher bezeichnete Cookies würden aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Reichweitenmessung verarbeitet und würden daher die Ansprüche des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO erfüllen. Insgesamt habe die mitbeteiligte Partei eine Ablehn-Schaltfläche auf erster Ebene des Cookie-Banners integriert, verarbeite keine Cookies auf Basis „berechtigter Interessen“ und sei ein einfacher Widerrufsmechanismus über die Schaltfläche „Datenschutzerklärung“ eingerichtet.
  8. Mit 29.08.2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung, widersprach den Darstellungen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Farbkomposition der Website, brachte vor, dass Tracking-Cookies nicht die einzige Methode seien, um Reichweite feststellen zu können und legte dar, dass die mitbeteiligte Partei Daten auch auf Basis berechtigter Interessen verarbeite und der Widerruf einer Einwilligung in die Datenverarbeitung komplizierter sei, als die Einwilligung selbst. Zudem sei die belangte Behörde für die gegenständliche Prüfung der gegenständlichen Verarbeitung verantwortlich.
  9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.10.2024 wurde die Datenschutzbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I), der mitbeteiligten Partei amtswegig aufgetragen binnen einer Frist von sechs Wochen das Cookie-Banner derart abzuändern, dass der betroffenen Person auf der ersten Ebene des Cookie Banners eine gleichwertige Wahlmöglichkeit zwischen „Alle Cookies akzeptieren“ und „Nur notwendige Cookies“ geboten werde, wobei die visuelle Gestaltung gleichwertig zu sein hat und aufgetragen, die Website „ XXXX “ derart abzuändern, sodass die Cookies „ioam2018“, „i00“, „UserID1“ und „autouserid2“ vor der Abgabe einer Einwilligung nicht gesetzt werden (Spruchpunkt II).
  10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.10.2024 wurde die Datenschutzbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der mitbeteiligten Partei amtswegig aufgetragen binnen einer Frist von sechs Wochen das Cookie-Banner derart abzuändern, dass der betroffenen Person auf der ersten Ebene des Cookie Banners eine gleichwertige Wahlmöglichkeit zwischen „Alle Cookies akzeptieren“ und „Nur notwendige Cookies“ geboten werde, wobei die visuelle Gestaltung gleichwertig zu sein hat und aufgetragen, die Website „ römisch 40 “ derart abzuändern, sodass die Cookies „ioam2018“, „i00“, „UserID1“ und „autouserid2“ vor der Abgabe einer Einwilligung nicht gesetzt werden (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte die belangte Behörde einleitend aus, dass Datenverarbeitungen sowohl in den Anwendungsbereich der e-Datenschutz-RL bzw. des TKG 2001, als auch in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen können. Eine Präklusion sei nicht eingetreten, da der tatsächliche Verantwortliche nicht auf Basis der zur Verfügung stehenden Informationen festgestellt habe werden können. Insofern sei die konkrete Bezeichnung der nunmehrigen mitbeteiligte Partei zu einem späteren Zeitpunkt nicht schädlich. Aus der Rechtsprechung der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts und

Ansicht des Europäischen Datenschutzbeauftragen handle es sich bei Cookies um personenbezogene Daten iSd. DSGVO. Eine zum Entscheidungszeitpunkt anhaltende Verarbeitung personenbezogener Daten (IP-Adresse und Cookie-Werte) habe nicht festgestellt werden können. Ein subjektives Recht auf Feststellung einer verspäteten Löschung sei der DSGVO fremd. Daraus folgend sei auch dem Antrag auf Anordnung, die unrechtmäßige Verarbeitung zu beenden, nicht mehr zu folgen gewesen. Die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers sei abzuweisen gewesen, allerdings sei es der belangten Behörde möglich der mitbeteiligten Partei Leistungsaufträge zu erteilen. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ sei grundsätzlich weit zu verstehen. Für die Beurteilung, wie der Cookie Banner und die Interaktionsmöglichkeiten zu verstehen sind, sei die Figur eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers heranzuziehen. Die betroffene Person dürfe bezüglich ihrer Einwilligung weder unmittelbar noch subtil zur Abgabe einer Einwilligung gedrängt werden. Daraus folgend sei das von der mitbeteiligten Partei zum Entscheidungszeitpunkt genutzte Cookie-Banner, dessen Schaltfläche „Alle Cookies akzeptieren“ viel prominenter hervorgehoben werde als die restlichen Schaltflächen, als missverständlich anzusehen. Es könne daher von keiner unmissverständlichen Willenserklärung hinsichtlich der Datenverarbeitung ausgegangen werden. Eine derartige Gestaltung der Einwilligung in die Datenverarbeitung entspräche nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben iSd. DSGVO. Das Setzen der im Spruch genannten Cookies sei unzulässig, da das Setzen technisch nicht notwendiger Cookies nicht auf eine gesetzliche Grundlage, sondern lediglich eine Einwilligung der betroffenen Person erfolgen könne; die Cookies dienten vielmehr der Erkennung des Nutzers und der Verfolgung seiner Interessen auf der Website der Mitbeteiligte Partei. Diese Cookies dürften daher vor Abgabe einer Einwilligung nicht zum Einsatz kommen. 11. Mit Schreiben vom 25.11.2024 brachte der Beschwerdeführer eine gegen Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids gerichtete Bescheidbeschwerde ein, und führte zusammengefasst aus, dass die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der gelöschten Daten unrichtig seien – es sei nicht

vollziehbar, dass die belangte Behörde schlichtweg den Darstellungen der mitbeteiligten Partei glaube. Bei der unzulässigen Verarbeitung der mitbeteiligten Partei handle es sich vielmehr um einen fortgesetzten Verstoß gegen die DSGVO – der Beschwerdeführer rufe das journalistische Angebot der mitbeteiligten Partei praktisch täglich auf. Die allgemeine Lebenserfahrung lasse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer von weiteren Tracking-Aktivitäten der mitbeteiligten Partei betroffen sei. Dabei sei beispielsweise an Berichterstattungen über den Beschwerdeführer als Datenschutzaktivisten zu denken. Es sei zudem nicht unüblich, dass durch verschiedene Cookies generierte Informationen im Hintergrund verknüpft würden und relevante Informationen auch

Löschung der Cookies verarbeitet würden. Hinsichtlich der wiederholt gesetzten Cookies kenne das Verfahren auch kein Neuerungsverbot. Die belangte Behörde hätte im Zuge des 2. Spruchpunktes die mitbeteiligte Partei anweisen müssen, auch alle

Einbringung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde erhobenen Daten zu löschen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer besuchte zumindest am 20.01.2021 die Website der mitbeteiligten Partei „ XXXX “. Im Zuge des Besuchs der Website stimmte er dem Setzen von Cookies durch die Website zu, wodurch seine personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei verarbeitet wurden.1.
  3. Der Beschwerdeführer besuchte zumindest am 20.01.2021 die Website der mitbeteiligten Partei „ römisch 40 “. Im Zuge des Besuchs der Website stimmte er dem Setzen von Cookies durch die Website zu, wodurch seine personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei verarbeitet wurden. 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte kein Löschungsersuchen iSd. Art. 17 DSGVO an die mitbeteiligte Partei.1.
  5. Der Beschwerdeführer stellte kein Löschungsersuchen iSd. Artikel 17, DSGVO an die mitbeteiligte Partei. 1.
  6. Die verfahrensgegenständlichen, durch die mitbeteiligte Partei erhobenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers wurden im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gelöscht.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen basieren auf dem dahingehend unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde. Teil dieses Aktes ist zum einen ein Schriftsatz, den der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31.05.2017 an die mitbeteiligte Partei richtete. Während in der E-Mail selbst eine Datenschutzbeschwerde iSd. Art. 77 DSGVO angedroht wird, sollte die mitbeteiligte Partei sich nicht einem vom Vertreter des Beschwerdeführers durchgeführten Compliance-Verfahren hinsichtlich seines Websitenauftritts unterziehen, bestand der übermittelte Schriftsatz aus einem Entwurf einer Datenschutzbeschwerde die im Detail auf die Rechtsverletzung durch das verwendete Cookie-Banner der mitbeteiligten Partei einging. Zwar wird in diesem Entwurf unter anderem der fiktive Antrag gestellt, dass die Datenschutzbehörde die Löschung der unrechtmäßig erhobenen Daten anordnen möge, auf ein Löschungsersuchen iSd. Art. 17 DSGVO wird jedoch nicht eingegangen. Inwiefern der Entwurf einer Datenschutzbeschwerde, die sich offensichtlich auf sogenannte „dark patterns“ und den von der mitbeteiligten Partei verwendeten Cookie-Banner bezog, einen Löschungsantrag darstellen soll, wurde nicht dargelegt.2.
  9. Die Feststellungen basieren auf dem dahingehend unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde. Teil dieses Aktes ist zum einen ein Schriftsatz, den der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31.05.2017 an die mitbeteiligte Partei richtete. Während in der E-Mail selbst eine Datenschutzbeschwerde iSd. Artikel 77, DSGVO angedroht wird, sollte die mitbeteiligte Partei sich nicht einem vom Vertreter des Beschwerdeführers durchgeführten Compliance-Verfahren hinsichtlich seines Websitenauftritts unterziehen, bestand der übermittelte Schriftsatz aus einem Entwurf einer Datenschutzbeschwerde die im Detail auf die Rechtsverletzung durch das verwendete Cookie-Banner der mitbeteiligten Partei einging. Zwar wird in diesem Entwurf unter anderem der fiktive Antrag gestellt, dass die Datenschutzbehörde die Löschung der unrechtmäßig erhobenen Daten anordnen möge, auf ein Löschungsersuchen iSd. Artikel 17, DSGVO wird jedoch nicht eingegangen. Inwiefern der Entwurf einer Datenschutzbeschwerde, die sich offensichtlich auf sogenannte „dark patterns“ und den von der mitbeteiligten Partei verwendeten Cookie-Banner bezog, einen Löschungsantrag darstellen soll, wurde nicht dargelegt. Zum anderen hielt der Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in seiner Replik vom 17.04.2024, S. 5 fest, dass es keines Löschungsantrages bedurft hätte, da eine Löschung unrechtmäßig erhobener Daten ex lege zu erfolgen habe. 2.
  10. Dass die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gelöscht wurden ergibt sich aus dem entsprechenden,

vollziehbaren und glaubhaften Vorbringen der mitbeteiligten Partei. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer im Kern so akzeptiert (vgl. Stellungnahme vom 08.11.2023, S. 5).2.2. Dass die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gelöscht wurden ergibt sich aus dem entsprechenden,

vollziehbaren und glaubhaften Vorbringen der mitbeteiligten Partei. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer im Kern so akzeptiert vergleiche Stellungnahme vom 08.11.2023, S. 5).

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. Allgemeines 3.1.
  3. Cookies Mittels Cookies lassen sich Informationen sammeln, die von einer Website generiert und über den Browser eines Internetnutzers gespeichert wurden. Es handelt sich um eine kleine Datei oder Textinformation (in der Regel kleiner als ein Kbyte), die von einer Website über den Browser eines Internetnutzers auf der Festplatte seines Computers oder mobilen Endgeräts platziert wird. Ein Cookie erlaubt es der Website, sich an die Aktionen oder Vorlieben des Nutzers zu „erinnern“. Die meisten Webbrowser unterstützen Cookies, aber die Nutzer können ihre Browser so einstellen, dass sie die Cookies abweisen. Sie können die Cookies auch jederzeit löschen. Websites nutzen Cookies, um Nutzer zu identifizieren, sich die Vorlieben ihrer Kunden zu merken und es den Nutzern zu ermöglichen, Aufgaben abzuschließen, ohne Informationen neu eingeben zu müssen, wenn sie zu einer anderen Seite wechseln oder die Website später erneut besuchen. Dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Cookies um personenbezogene Daten iSd. DSGVO handelt ist unbestritten; die gegenständlichen Cookies enthalten einzigartige Kennnummern und wurden auf dem Endgerät bzw. im Browser des Beschwerdeführers abgelegt. Mit diesen Kennungen war es möglich, Website-Besucher zu unterscheiden und auch die Information zu erhalten, ob es sich um einen neuen oder um einen wiederkehrenden Website-Besucher handelt. Ohne diese Kennnummern ist eine Unterscheidung von Website-Besuchern nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass alle Datensätze, die Identifizierungsmerkmale enthalten, mit denen Nutzern ausgesondert werden können,

der DSGVO als personenbezogene Daten gelten. Schon aus der Kombination der übermittelten Informationen beim Aufruf einer Website wie z.B. Online-Kennungen, IP-Adresse, Informationen zum Browser, Betriebssystem, Bildschirmauflösung, Sprachauswahl usw., kann ein „digitaler Fußabdruck“ generiert werden, der es erlaubt, das Endgerät und in weiterer Folge Nutzer eindeutig zu individualisieren. Die DSGVO ist sohin anwendbar. 3.1.

  1. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden (vgl. VwGH 08.10.2025, Ra 2025/02/0167 mwN.)3.1.
  2. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden vergleiche VwGH 08.10.2025, Ra 2025/02/0167 mwN.) 3.
  3. Zur Löschung der Daten durch die mitbeteiligte Partei: Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass die Löschung der durch die mitbeteiligten Partei erhobenen personenbezogenen Daten nicht

gewiesen worden sei und, dass die Löschung nur den zum Zeitpunkt der vermeintlichen Löschung bestehenden Datensatz umfasst habe. Da es sich um ein Dauerdelikt handle, müsse die mitbeteiligte Partei dazu verpflichtet werden, auch die später erhobenen Daten zu löschen. 3.2.

  1. Gemäß Art. 17 DSGVO haben Betroffene das Recht auf „Vergessenwerden“. Demnach hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der näher bezeichneten Umstände vorliegt. Während die mitbeteiligte Partei vorbringt, dass kein (verpflichtender) Löschungsantrag an sie herangetragen worden sei, legt der Beschwerdeführer dar, dass ein solcher nicht zwingend notwendig gewesen sei. 3.2.
  2. Gemäß Artikel 17, DSGVO haben Betroffene das Recht auf „Vergessenwerden“. Demnach hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der näher bezeichneten Umstände vorliegt. Während die mitbeteiligte Partei vorbringt, dass kein (verpflichtender) Löschungsantrag an sie herangetragen worden sei, legt der Beschwerdeführer dar, dass ein solcher nicht zwingend notwendig gewesen sei. Sowohl die Literatur, als auch die Rechtsprechung gehen allerdings davon aus, dass ein an den Verantwortlichen gerichteter Löschungsantrag eine Voraussetzung für die behördliche bzw. gerichtliche Geltendmachung dieses Rechts darstellt (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 17 DSGVO Rz 9 (Stand 1.12.2020, rdb.at); Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 16/1 (Stand 1.7.2024, rdb.at); Feiler/Forgó, EU-DSGVO2 Rz 5

(2022)).Sowohl die Literatur, als auch die Rechtsprechung gehen allerdings davon aus, dass ein an den Verantwortlichen gerichteter Löschungsantrag eine Voraussetzung für die behördliche bzw. gerichtliche Geltendmachung dieses Rechts darstellt vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 17, DSGVO Rz 9 (Stand 1.12.2020, rdb.at); Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 16/1 (Stand 1.7.2024, rdb.at); Feiler/Forgó, EU-DSGVO2 Rz 5
(2022)). Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Blick auf Auskunftsbegehren fest, dass das Recht auf Auskunft von einem Antrag der betroffenen Person abhängig ist (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rz 31). Eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO setzt demnach einen der (potenziell) betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbaren Antrag an den jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen voraus, der die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wirksam begründet. Daraus folgt, dass erst die Nichterfüllung - oder auch unvollständige Erfüllung - einer durch einen bestimmten rechtswirksamen Antrag begründeten Auskunftsverpflichtung zum Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft hat sich demzufolge jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine

holung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte (VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107, Rz 24 f). Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Blick auf Auskunftsbegehren fest, dass das Recht auf Auskunft von einem Antrag der betroffenen Person abhängig ist vergleiche VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rz 31). Eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO setzt demnach einen der (potenziell) betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbaren Antrag an den jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen voraus, der die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wirksam begründet. Daraus folgt, dass erst die Nichterfüllung - oder auch unvollständige Erfüllung - einer durch einen bestimmten rechtswirksamen Antrag begründeten Auskunftsverpflichtung zum Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft hat sich demzufolge jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine

holung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte (VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107, Rz 24 f). In weiterer Folge übertrug der VwGH diese Rechtsprechung auf das Recht auf Löschung:

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine

holung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107, Rz. 24). In weiterer Folge übertrug der VwGH diese Rechtsprechung auf das Recht auf Löschung:

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine

holung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte vergleiche VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107, Rz. 24). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall eines Löschungsbegehrens gelten, das damit begründet wird, dass die Datenverwendung rechtswidrig sei, weil der Verantwortliche seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen nicht entsprochen habe. Auch hier hat sich der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Löschungsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine

trägliche Erfüllung der Informationspflicht deren Nichterfüllung Auslöser für die behauptete Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und damit des Löschungsbegehrens war, erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge ebenso nicht möglich (VwGH 30.04.2025, Ro 2021/04/0005). 3.2.

  1. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Datenschutzbeschwerde einen (entsprechend deutlichen) Antrag auf Löschung an die mitbeteiligte Partei hätte richten müssen. Erst die Nicht- bzw. Schlechterfüllung dieses Löschungsantrags stellt eine zu ahndende Rechtsverletzung dar. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Behörde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kein Löschungsersuchen an die mitbeteiligte Partei richtete – und dies auch gar nicht in Abrede stellt (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 08.11.2023, 3.4). Zwar ist der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, dass dem AVG auch im Zusammenhang mit Datenschutzbeschwerden jeglicher Formalismus fremd ist. Allerdings kann die Übermittlung des Entwurfs einer potentiellen Datenschutzbeschwerde, die sich vornehmlich mit „Dark-Patterns“ von Cookie-Bannern beschäftigt und praktisch nicht auf die Löschung von bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten eingeht, nicht als Löschungsersuchen iSd. Art. 17 DSGVO interpretiert werden. Vielmehr wird der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge bestimmte Anordnungen treffen. Insbesondere ist dies vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Fachexpertise des Beschwerdeführers und der ihn vertretenden Organisation zu sehen.Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Behörde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kein Löschungsersuchen an die mitbeteiligte Partei richtete – und dies auch gar nicht in Abrede stellt vergleiche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 08.11.2023, 3.4). Zwar ist der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, dass dem AVG auch im Zusammenhang mit Datenschutzbeschwerden jeglicher Formalismus fremd ist. Allerdings kann die Übermittlung des Entwurfs einer potentiellen Datenschutzbeschwerde, die sich vornehmlich mit „Dark-Patterns“ von Cookie-Bannern beschäftigt und praktisch nicht auf die Löschung von bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten eingeht, nicht als Löschungsersuchen iSd. Artikel 17, DSGVO interpretiert werden. Vielmehr wird der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge bestimmte Anordnungen treffen. Insbesondere ist dies vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Fachexpertise des Beschwerdeführers und der ihn vertretenden Organisation zu sehen. 3.2.
  2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf bezieht, dass der DSGVO grundsätzlich eine ex-lege Löschungsverpflichtung zu entnehmen sei, ist auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachte Entscheidung des EuGH vom 14.03.2024, RS C-46/23 [Budapest Főváros IV. Kerület Újpest Önkormányzat Polgármesteri Hivatala] zu verweisen, in der der EuGH zwar davon ausgeht, dass Art. 17 DSGVO auch die Löschung aufgrund des Bestehens einer dem Verantwortlichen obliegenden eigenständigen, von einem Antrag der betroffenen Person unabhängigen Verpflichtung umfasst. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass der EuGH in seinen Ausführungen insbesondere auf Situationen eingeht, in denen Betroffene gar nichts von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wissen. Davon kann gegenständlich aber gerade nicht ausgegangen werden (vgl. in diesem Sinne auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 16 (Stand 1.7.2024, rdb.at), der eine antragsunabhängige Löschungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen annimmt).3.2.
  3. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf bezieht, dass der DSGVO grundsätzlich eine ex-lege Löschungsverpflichtung zu entnehmen sei, ist auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachte Entscheidung des EuGH vom 14.03.2024, RS C-46/23 [Budapest Főváros römisch vier. Kerület Újpest Önkormányzat Polgármesteri Hivatala] zu verweisen, in der der EuGH zwar davon ausgeht, dass Artikel 17, DSGVO auch die Löschung aufgrund des Bestehens einer dem Verantwortlichen obliegenden eigenständigen, von einem Antrag der betroffenen Person unabhängigen Verpflichtung umfasst. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass der EuGH in seinen Ausführungen insbesondere auf Situationen eingeht, in denen Betroffene gar nichts von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wissen. Davon kann gegenständlich aber gerade nicht ausgegangen werden vergleiche in diesem Sinne auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 16 (Stand 1.7.2024, rdb.at), der eine antragsunabhängige Löschungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen annimmt). 3.2.
  4. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass es sich bei der Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei um ein Dauerdelikt handle und daher mit einem Löschungsauftrag auch eine Unterlassungsverpflichtung für zukünftige Verarbeitungen einhergehe, ist auf die Rechtsprechung des VwGH und des EuGH hinzuweisen: Der VwGH hielt in seiner Rechtsprechung Folgendes fest (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022; Rz 35 ff): „Umfang des „Rechts auf Löschung“

Art. 17Abs.

1 DSGVO:„Umfang des „Rechts auf Löschung“

Artikel 17, Absatz eins, DSGVO: Bereits aus dem Klammerbegriff der Überschrift des Art.

17 DSGVO „Recht auf Vergessenwerden“ ergibt sich, dass das „Recht auf Löschung“

Art. 17DSGVO das Recht auf dauerhafte Löschung miteinschließt.

Dies macht der Verordnungsgeber insbesondere im 65. Erwägungsgrund der DSGVO deutlich. Demnach sollten Betroffene Anspruch darauf haben, „dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden“, wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.Bereits aus dem Klammerbegriff der Überschrift des Artikel 17, DSGVO „Recht auf Vergessenwerden“ ergibt sich, dass das „Recht auf Löschung“

Artikel 17, DSGVO das Recht auf dauerhafte Löschung miteinschließt.

Dies macht der Verordnungsgeber insbesondere im 65. Erwägungsgrund der DSGVO deutlich. Demnach sollten Betroffene Anspruch darauf haben, „dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden“, wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Darüber hinaus ist aufgrund der für den Revisionswerber letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Listung das „Recht auf Löschung“

Art. 17Abs.

1 DSGVO, auf das der Revisionswerber das Unterlassungsbegehren stützt, nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. deutscher Bundesgerichtshof [BGH] 23.5.2023, VI ZR 476/18, Rn. 28, mwN, insbesondere auf EuGH 8.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rn. 83; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO [2024] Art. 17 Rz. 13). Dem entspricht auch das Ziel der DSGVO, ein hohes Schutzniveau der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sicherzustellen (vgl. etwa zur Verbesserung dieses Schutzniveaus durch die Möglichkeit für Unternehmer von auf Unterlassung eines behaupteten Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der DSGVO durch einen Mitbewerber gerichteten wettbewerbsrechtlichen Klagen EuGH 4.10.2024, C-21/23, Lindenapotheke, Rn. 62).Darüber hinaus ist aufgrund der für den Revisionswerber letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Listung das „Recht auf Löschung“

Artikel 17

, Absatz eins, DSGVO, auf das der Revisionswerber das Unterlassungsbegehren stützt, nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen vergleiche deutscher Bundesgerichtshof [BGH] 23.5.2023, römisch sechs ZR 476/18, Rn. 28, mwN, insbesondere auf EuGH 8.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rn. 83; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO [2024] Artikel 17, Rz. 13). Dem entspricht auch das Ziel der DSGVO, ein hohes Schutzniveau der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sicherzustellen vergleiche etwa zur Verbesserung dieses Schutzniveaus durch die Möglichkeit für Unternehmer von auf Unterlassung eines behaupteten Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der DSGVO durch einen Mitbewerber gerichteten wettbewerbsrechtlichen Klagen EuGH 4.10.2024, C-21/23, Lindenapotheke, Rn. 62). Das „Recht auf Löschung“

Art. 17Abs.

1 DSGVO umfasst daher neben dem Recht auf Löschung von Daten infolge Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten auch das Recht, dass die gelöschten bzw. zu löschenden Daten, solange deren Verarbeitung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt, gelöscht bleiben.Das „Recht auf Löschung“

Artikel 17

, Absatz eins, DSGVO umfasst daher neben dem Recht auf Löschung von Daten infolge Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten auch das Recht, dass die gelöschten bzw. zu löschenden Daten, solange deren Verarbeitung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt, gelöscht bleiben. Begehren auf Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung Durch die bloße Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten wird die Rechtsverletzung dann nicht vollständig beseitigt, wenn trotz Löschung weiterhin die Gefahr besteht, dass die gelöschten Daten wiederum vom Verantwortlichen unrechtmäßig verarbeitet werden (Wiederholungsgefahr), etwa weil die neuerliche unrechtmäßige Verarbeitung der Daten trotz Löschung weiterhin möglich ist und die Löschung durch den Verantwortlichen oder Dritte nicht in Anerkennung des Rechts des Betroffenen auf Löschung erfolgte, der Verantwortliche sich also weiterhin zur (unrechtmäßigen) Verarbeitung der gelöschten Daten als berechtigt erachtet. Einem Betroffenen kommt somit im Rahmen des Rechts auf Löschung

Art. 17Abs.

1 DSGVO bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr neben dem Begehren auf Löschung auch ein Begehren auf dauerhafte Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung zu (vgl. zur Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine unrechtmäßige Datenverarbeitung als Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO

§ 32Abs.

2 DSG 2000, OGH 4.7.2013, 6 Ob 38/13a, Pkt. 2.2., sowie wiederum BGH 23.5.2023, VI ZR 476/18, Rn. 46, wonach die Voraussetzungen für ein Auslistungsbegehren nicht bereits wegen Nichtanzeige von Fotos als Vorschaubilder und mangels Abrufbarkeit des ursprünglich in der Suchmaschine gelisteten Artikels entfallen, wenn der Suchmaschinenbetreiber den Auslistungsantrag weiterhin für unberechtigt hält und an seiner Weigerung, dem Antrag stattzugeben, festhält). Dies entspricht auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität in Bezug auf das Beschwerderecht

Art. 77Abs. 1 DSGVO (vgl. etwa zum Grundsatz der Effektivität Eu

GH 12.1.2023, C-132/21, Nemzeti Ádatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48, mwN).“Durch die bloße Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten wird die Rechtsverletzung dann nicht vollständig beseitigt, wenn trotz Löschung weiterhin die Gefahr besteht, dass die gelöschten Daten wiederum vom Verantwortlichen unrechtmäßig verarbeitet werden (Wiederholungsgefahr), etwa weil die neuerliche unrechtmäßige Verarbeitung der Daten trotz Löschung weiterhin möglich ist und die Löschung durch den Verantwortlichen oder Dritte nicht in Anerkennung des Rechts des Betroffenen auf Löschung erfolgte, der Verantwortliche sich also weiterhin zur (unrechtmäßigen) Verarbeitung der gelöschten Daten als berechtigt erachtet. Einem Betroffenen kommt somit im Rahmen des Rechts auf Löschung

Artikel 17

, Absatz eins, DSGVO bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr neben dem Begehren auf Löschung auch ein Begehren auf dauerhafte Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung zu vergleiche zur Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine unrechtmäßige Datenverarbeitung als Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO

Paragraph 32, Absatz 2, DSG 2000, OGH 4.7.2013, 6 Ob 38/13a, Pkt. 2.2., sowie wiederum BGH 23.5.2023, römisch sechs ZR 476/18, Rn. 46, wonach die Voraussetzungen für ein Auslistungsbegehren nicht bereits wegen Nichtanzeige von Fotos als Vorschaubilder und mangels Abrufbarkeit des ursprünglich in der Suchmaschine gelisteten Artikels entfallen, wenn der Suchmaschinenbetreiber den Auslistungsantrag weiterhin für unberechtigt hält und an seiner Weigerung, dem Antrag stattzugeben, festhält). Dies entspricht auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität in Bezug auf das Beschwerderecht

Artikel 77, Absatz eins, DSGVO vergleiche etwa zum Grundsatz der Effektivität Eu

GH 12.1.2023, C-132/21, Nemzeti Ádatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48, mwN).“ Demnach enthalte das Begehren auf Löschung auch das Recht, dass die gelöschten bzw. zu löschenden Daten gelöscht bleiben, solange deren Verarbeitung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt. Daraus folge, dass bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr die bloße Löschung der unrechtmäßig verarbeiteten Daten durch den Beschwerdegegner die Verletzung im Recht auf Löschung nicht vollständig beseitige. In diesem Fall liege keine dem Recht auf Feststellung entgegenstehende, ausschließlich in der Vergangenheit gelegene Rechtsverletzung vor (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 69). In einem solchen Fall habe mangels vollständiger Beseitigung der Rechtsverletzung nicht nur die Datenschutzbehörde gemäß § 24 Abs 5 zweiter Satz DSG iVm Art 58 Abs 2 lit f DSGVO dem Verantwortlichen die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen, sondern könne der Beschwerdeführer trotz Löschung seiner unrechtmäßig verarbeiteten Daten weiterhin die Feststellung der Rechtsverletzung begehren (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 70).In einem solchen Fall habe mangels vollständiger Beseitigung der Rechtsverletzung nicht nur die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz DSG in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO dem Verantwortlichen die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen, sondern könne der Beschwerdeführer trotz Löschung seiner unrechtmäßig verarbeiteten Daten weiterhin die Feststellung der Rechtsverletzung begehren (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 70). Zur zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH (EuGH 04.09.2025, C-655/23 [Quirin Privatbank AG]; Rz 42 ff): „Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht die Möglichkeit für ein nationales Gericht betrifft, einstweilige Anordnungen zu erlassen, sondern die etwaige Möglichkeit für die betroffene Person, in der Hauptsache im Wege einer präventiven Klage eine Anordnung zu erwirken, mit der dem Verantwortlichen untersagt wird, diese Rechte erneut zu verletzen. Insoweit enthält die DSGVO keine Bestimmungen, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass die betroffene Person, wie das vorlegende Gericht in Betracht zieht, über ein Recht verfügt, präventiv im Wege einer Klage zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen. Insbesondere kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 54 bis 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein solches Recht weder aus Art. 17 noch aus Art. 18 DSGVO abgeleitet werden.Insoweit enthält die DSGVO keine Bestimmungen, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass die betroffene Person, wie das vorlegende Gericht in Betracht zieht, über ein Recht verfügt, präventiv im Wege einer Klage zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen. Insbesondere kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 54 bis 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein solches Recht weder aus Artikel 17, noch aus Artikel 18, DSGVO abgeleitet werden. Was Kapitel VIII DSGVO anbelangt, so regelt dieses Kapitel u. a. die Rechtsbehelfe, mit denen die Rechte der betroffenen Person geschützt werden können, wenn die sie betreffenden personenbezogenen Daten Gegenstand einer Verarbeitung gewesen sind, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Der Schutz dieser Rechte kann u. a. unmittelbar von der betroffenen Person gemäß den Art. 77 bis 79 DSGVO beansprucht werden, die verschiedene Rechtsbehelfe vorsehen, die von dieser Person nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C‑21/23, EU:C:2024:846, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2025, Inspektorat kam Visshia sadeben savet, C‑313/23, C‑316/23 und C‑332/23, EU:C:2025:303, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).Was Kapitel römisch acht DSGVO anbelangt, so regelt dieses Kapitel u. a. die Rechtsbehelfe, mit denen die Rechte der betroffenen Person geschützt werden können, wenn die sie betreffenden personenbezogenen Daten Gegenstand einer Verarbeitung gewesen sind, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Der Schutz dieser Rechte kann u. a. unmittelbar von der betroffenen Person gemäß den Artikel 77 bis 79 DSGVO beansprucht werden, die verschiedene Rechtsbehelfe vorsehen, die von dieser Person nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C‑21/23, EU:C:2024:846, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2025, Inspektorat kam Visshia sadeben savet, C‑313/23, C‑316/23 und C‑332/23, EU:C:2025:303, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

dem Wortlaut der Bestimmungen von Kapitel VIII DSGVO verpflichtet keine dieser Bestimmungen die Mitgliedstaaten, einen präventiven Rechtsbehelf wie den in Rn. 42 des vorliegenden Urteils beschriebenen vorzusehen. Insbesondere sieht Art. 79 Abs. 1 DSGVO lediglich vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Der Wortlaut dieser Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen speziellen Rechtsbehelf vorzusehen, der es ermöglicht, mittels einer präventiven Klage eine Unterlassungsanordnung wie die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene zu erwirken.

dem Wortlaut der Bestimmungen von Kapitel römisch acht DSGVO verpflichtet keine dieser Bestimmungen die Mitgliedstaaten, einen präventiven Rechtsbehelf wie den in Rn. 42 des vorliegenden Urteils beschriebenen vorzusehen. Insbesondere sieht Artikel 79, Absatz eins, DSGVO lediglich vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Der Wortlaut dieser Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen speziellen Rechtsbehelf vorzusehen, der es ermöglicht, mittels einer präventiven Klage eine Unterlassungsanordnung wie die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene zu erwirken. In Anbetracht des Wortlauts der Bestimmungen von Kapitel VIII DSGVO und insbesondere des Umstands, dass in Art. 79 Abs. 1 DSGVO das Recht jeder betroffenen Person auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden – „unbeschadet“ jeglichen anderen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs anerkannt wird, ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, einen solchen präventiven Rechtsbehelf mit dem Ziel vorzusehen, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, jede weitere Verletzung dieser Rechte zu unterlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom

  1. Oktober 2024, Lindenapotheke, C‑21/23, EU:C:2024:846, Rn. 53).“In Anbetracht des Wortlauts der Bestimmungen von Kapitel römisch acht DSGVO und insbesondere des Umstands, dass in Artikel 79, Absatz eins, DSGVO das Recht jeder betroffenen Person auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden – „unbeschadet“ jeglichen anderen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs anerkannt wird, ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, einen solchen präventiven Rechtsbehelf mit dem Ziel vorzusehen, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, jede weitere Verletzung dieser Rechte zu unterlassen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  2. Oktober 2024, Lindenapotheke, C‑21/23, EU:C:2024:846, Rn. 53).“ Demnach enthalte die DSGVO keine Bestimmungen, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass die betroffene Person, über ein Recht verfügt, präventiv zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen. Insbesondere könne ein solches Recht weder aus Art 17 noch aus Art 18 DSGVO abgeleitet werden.Demnach enthalte die DSGVO keine Bestimmungen, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass die betroffene Person, über ein Recht verfügt, präventiv zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen. Insbesondere könne ein solches Recht weder aus Artikel 17, noch aus Artikel 18, DSGVO abgeleitet werden. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vom 04.09.2025, C-655/23, „Quirin Privatbank AG”, kann die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, nicht aufrechterhalten werden. Für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass die Untersagung der zukünftigen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zulässig ist und daher auch die Erhebung personenbezogener Daten durch bestimmte Cookie-Banner für die Zukunft nicht präventiv untersagt werden kann. Zwar mögen der gegenständliche Sachverhalt und jener der EuGH Entscheidung nicht deckungsgleich sein, dennoch sind die Aussagen des EuGH relevant, da weder aus dem Recht auf Löschung von Daten des Art 17 DSGVO noch aus einer anderen Bestimmung der DSGVO ein Unterlassungsanspruch für zukünftige Verarbeitungen von Daten abgeleitet werden kann.Zwar mögen der gegenständliche Sachverhalt und jener der EuGH Entscheidung nicht deckungsgleich sein, dennoch sind die Aussagen des EuGH relevant, da weder aus dem Recht auf Löschung von Daten des Artikel 17, DSGVO noch aus einer anderen Bestimmung der DSGVO ein Unterlassungsanspruch für zukünftige Verarbeitungen von Daten abgeleitet werden kann. 3.2.
  3. Wie dargestellt wurde, liegt keine Verletzung im Recht auf Datenlöschung durch die mitbeteiligte Partei vor, da der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Löschungsantrag stellte und liegt auch keine Rechtsverletzung durch das nicht festgesetzte Verarbeitungsverbot vor, da ein solches nicht aus der DSGVO abgeleitet werden kann. 3.
  4. Zum Antrag auf Anordnung, die unrechtmäßige Verarbeitung zu beenden: Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die unrechtmäßige Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei zu beenden. Wie (auch bereits durch die belangte Behörde) festgestellt wurde, wurden die verfahrensrelevanten personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gelöscht. Insofern liegt keine Verarbeitung der am 20.01.2021 erhobenen Daten mehr vor und ist die Anordnung der Beendigung der Datenverarbeitung somit obsolet. Lediglich am Rande ist – wie vom Beschwerdeführer auch zutreffend erkannt – anzumerken, dass betroffene Personen kein subjektives Recht auf Ergreifen einer bestimmten Abhilfemaßnahme iSd. Art. 58 DSGVO durch die zuständige Behörde haben. Insofern formulierte der Beschwerdeführer einen „Vorschlag“, bestimmte Abhilfemaßnahmen anzuwenden. (vgl. EuGH 28.09.2024, RS C-768/21 [Land Hessen] Rz 37)Lediglich am Rande ist – wie vom Beschwerdeführer auch zutreffend erkannt – anzumerken, dass betroffene Personen kein subjektives Recht auf Ergreifen einer bestimmten Abhilfemaßnahme iSd. Artikel 58, DSGVO durch die zuständige Behörde haben. Insofern formulierte der Beschwerdeführer einen „Vorschlag“, bestimmte Abhilfemaßnahmen anzuwenden. vergleiche EuGH 28.09.2024, RS C-768/21 [Land Hessen] Rz 37) 3.
  5. Soweit der Beschwerdeführer in seinen diversen Stellungnahmen und auch in seiner Bescheidbeschwerde darlegt, dass aufgrund der „allgemeinen Lebenserfahrung“ davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer von weitreichenden Tracking-Aktivitäten betroffen sei, so ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, als die Behörde

§ 37und 39 Abs.

2 AVG ein amtswegiger Ermittlungsgrundsatz trifft, er dadurch jedoch nicht von jeglicher Mitwirkungspflicht befreit ist. Insofern der Beschwerdeführer daher davon ausgeht, dass seine personenbezogenen Daten von weitreichenderen Verarbeitungstätigkeiten betroffen sind, hat er entsprechend konkrete Anhaltspunkte anzuführen. (vgl. VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007)3.4. Soweit der Beschwerdeführer in seinen diversen Stellungnahmen und auch in seiner Bescheidbeschwerde darlegt, dass aufgrund der „allgemeinen Lebenserfahrung“ davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer von weitreichenden Tracking-Aktivitäten betroffen sei, so ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, als die Behörde

Paragraph 37 und 39 Absatz 2, AVG ein amtswegiger Ermittlungsgrundsatz trifft, er dadurch jedoch nicht von jeglicher Mitwirkungspflicht befreit ist. Insofern der Beschwerdeführer daher davon ausgeht, dass seine personenbezogenen Daten von weitreichenderen Verarbeitungstätigkeiten betroffen sind, hat er entsprechend konkrete Anhaltspunkte anzuführen. vergleiche VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007) Die mitbeteiligte Partei zeigte sich

Ansicht des erkennenden Gerichts im verwaltungsbehördlichen Verfahren kooperativ und passte – wenn auch nicht zur vollen Zufriedenheit der belangten Behörde – das Cookie-Banner an. Auch den Darstellungen, dass der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt werde, wenn die belangte Behörde keine Unterlassung zukünftiger Datenverarbeitungen festlege, kann vor dem Hintergrund der rezenten EuGH-Judikatur nicht gefolgt werden. (vgl. oben EuGH C-655/23)Auch den Darstellungen, dass der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt werde, wenn die belangte Behörde keine Unterlassung zukünftiger Datenverarbeitungen festlege, kann vor dem Hintergrund der rezenten EuGH-Judikatur nicht gefolgt werden. vergleiche oben EuGH C-655/23) 3.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien

Art. 47Abs.

2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien

Artikel 47

, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zudem ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zudem ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auf rezente Rechtsprechung des EuGH und des VwGH beziehen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W171.2305420.1.00

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