Obsah (14)
Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW173 2321228-1 Spruch, W173 2321228-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Auf Grund des Antrages von XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) aus dem Jahr 2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses beauftragte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde) Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin.
- Auf Grund des Antrages von römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) aus dem Jahr 2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses beauftragte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde) Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin. 1.
- Dr. XXXX führte im Gutachten vom 18.05.2020 auszugsweise Nachfolgendes aus: 1.
- Dr. römisch 40 führte im Gutachten vom 18.05.2020 auszugsweise Nachfolgendes aus: „……………………. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Angst und depressive Störung, gemischt, kombiniert Persönlichkeitsstörung Unterer Rahmensatz, da auf niedrigem Niveau stabil 03.06.
- 50% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. ………………….. X Nachuntersuchung 03.2023 – Besserung und Stabilisierung möglich.römisch zehn Nachuntersuchung 03.2023 – Besserung und Stabilisierung möglich. …………………“
- Der BF wurde in der Folge ein Behindertenpass ausgestellt.
- Im Zuge des Nachuntersuchungsverfahrens im Jahr 2023 zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG beauftragte die belangte Behörde Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Er reduzierte im Hinblick auf die psychische Erkrankung der BF den Gesamtgrad der Behinderung der BF von 50% auf 30%. 3. Im Zuge des Nachuntersuchungsverfahrens im Jahr 2023 zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG beauftragte die belangte Behörde Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Er reduzierte im Hinblick auf die psychische Erkrankung der BF den Gesamtgrad der Behinderung der BF von 50% auf 30%. 3.
- Dr. XXXX führte dazu in seinem Gutachten auf Basis der Akten auszugsweise Nachfolgendes aus: 3.
- Dr. römisch 40 führte dazu in seinem Gutachten auf Basis der Akten auszugsweise Nachfolgendes aus: „ ……………….. Antwort(en): Die Erwachsenenvertreterin Dr. XXXX , erhebt mit E-Mail vom 11.12.2023 Die Erwachsenenvertreterin Dr. römisch 40 , erhebt mit E-Mail vom 11.12.2023 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 10/2023, sie gibt an die Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 10 aus 2023,, sie gibt an die Stellungnahme des XXXX zu schicken, welche aber nicht vorliegt; sie schickt eine Stellungnahme von Frau Mag. XXXX (Integrationsfachkraft), XXXX . Stellungnahme des römisch 40 zu schicken, welche aber nicht vorliegt; sie schickt eine Stellungnahme von Frau Mag. römisch 40 (Integrationsfachkraft), römisch 40 . Frau XXXX ist mit der Herabstufung des GdB nicht einverstanden, es ist ihr nicht nachvollziehbar wie die Herabstufung zustande kommt. Die Herabstufung wurde bereits im Gutachten begründet. Frau römisch 40 ist mit der Herabstufung des GdB nicht einverstanden, es ist ihr nicht nachvollziehbar wie die Herabstufung zustande kommt. Die Herabstufung wurde bereits im Gutachten begründet. Die nachgereichten Befunde (Arztbriefe XXXX 2016 und 2019) sind bereits bekannt und wurden bereits im Vorgutachten von 05/2020 berücksichtigt. Die Die nachgereichten Befunde (Arztbriefe römisch 40 2016 und 2019) sind bereits bekannt und wurden bereits im Vorgutachten von 05 aus 2020, berücksichtigt. Die Stellungnahme von XXXX hat keinen Einfluss auf die medizinische Einschätzung des Leidens. Stellungnahme von römisch 40 hat keinen Einfluss auf die medizinische Einschätzung des Leidens. Es liegen somit keine neuen Erkenntnisse vor, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden. ………………………“
- Die BF, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin Dr. XXXX , Rechtsanwältin, beantragte bei der belangten Behörde am 24.02.2025 nach Vorlage medizinscher Befunde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Bundesbehinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG). 4. Die BF, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin Dr. römisch 40 , Rechtsanwältin, beantragte bei der belangten Behörde am 24.02.2025 nach Vorlage medizinscher Befunde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Bundesbehinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG). 1.
- Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten ein. 1.4.
- Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Gutachten vom 10.07.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 11.06.2025 im Wesentlichen Folgendes aus:1.4.
- Der beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Gutachten vom 10.07.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 11.06.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………… Anamnese: FEST. Psych. Folgegutachten. Ein VGA von Dr. XXXX von 11/23 ist vorliegend (30% wegen Angst und depressive Störung gemischt). FEST. Psych. Folgegutachten. Ein VGA von Dr. römisch 40 von 11/23 ist vorliegend (30% wegen Angst und depressive Störung gemischt). Schöne Kindheit, aufgewachsen im familiären Verband, auch bei den damals noch lebenden Großeltern. Gute Freundschaft zur Nachbarin. Vor den Kindsabnahmen und danach (10 und 6) sehr instabil. Weinausbrüche. Nach der Geburt vom Großen im Spital gewesen. In der Phase nach den Geburten sei sie psychiatrisch-stationär gewesen - im XXXX auf der Psychiatrie nach dem Großen und beim Kleinen im XXXX nach dem fünften Monat. Vor den Kindsabnahmen und danach (10 und 6) sehr instabil. Weinausbrüche. Nach der Geburt vom Großen im Spital gewesen. In der Phase nach den Geburten sei sie psychiatrisch-stationär gewesen - im römisch 40 auf der Psychiatrie nach dem Großen und beim Kleinen im römisch 40 nach dem fünften Monat. Ob sie manische Episoden hatte? Nach der ersten Geburt habe sie Stimmen gehört. Suizidanamnese: unauff. SVV: Knöchel aufgerieben (vor kurzem). Suchtanamnese: unauff. Traumaanamnese: unauff., Belastungsfaktor: damalige Beziehung. Habe immer Schwierigkeiten in der Schule gehabt wegen wenig Redens. Derzeitige Beschwerden: Befunde vergessen; Viel Streit mit Kindesvater gehabt. FA: Vor 1 1/2 Jahren versucht, das Kind zurückzubekommen. Schlussendlich hätten die MA11 (und Dr. XXXX ) das abgelehnt FA: Vor 1 1/2 Jahren versucht, das Kind zurückzubekommen. Schlussendlich hätten die MA11 (und Dr. römisch 40 ) das abgelehnt EA: Warum keine Fürsorge? Kann es nicht erklären. FA: Kinder erhöhten Unterstützungsbedarf. FA: Arbeit/Familie/Kind alles immer grenzwertig. Wenn man Frau O. direkt anspreche, sei sie nicht mehr ansprechbar, weinerlich. Ängste stünden derzeit nicht so im Vordergrund. EA= Eigenanamnese, FA= Fremdanamnese Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: FA: Dr. XXXX (längere Jahre) FA: Dr. römisch 40 (längere Jahre) PM: Mirtazapin 30mg 0-0-1/2 PTH: keine Hatte nach der ersten Geburt Sertralin, "eine Zeitlang". Sozialanamnese: verheiratet, 2 mj. Kinder (nicht bei Mutter lebend), lebt mit Mann in Wohnung Teilbetreutes Wohnen Erwachsenenvertreter (finanzielle Gründe) Ausbildung: Pflichtschule, dann Kindergartenassistentin Über AMS zu XXXX - 25 Std. als Küchenhilfe. Gehe gut dort. Großer Sohn wohne bei Pflegemutter, Frau XXXX (sehe sie alle vier Wochen), den Kleinen sehe sie dienstags und am Wochenende (Heim-WG) - "in der XXXX ". Über AMS zu römisch 40 - 25 Std. als Küchenhilfe. Gehe gut dort. Großer Sohn wohne bei Pflegemutter, Frau römisch 40 (sehe sie alle vier Wochen), den Kleinen sehe sie dienstags und am Wochenende (Heim-WG) - "in der römisch 40 ". Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): FÄ-Befundbericht Dr. XXXX (05/2025) nicht leserlich FÄ-Befundbericht Dr. römisch 40 (05 aus 2025,) nicht leserlich BG XXXX (22.2.23) BG römisch 40 (22.2.23) Bestellung der Erwachsenschutzvertretung bis 24.1.26 Vertretung in behördlichen Angelegenheiten Vertretung in familienrechtlichen Verfahrenshandlungen Verwaltung von Einkünften einschließlich Verfügungen über Girokonten Verwaltung von Vermögen (einschließlich Sparguthaben und andere Veranlagungsformen) Vertretung bei Verträgen Allgemeinzustand: Ernährungszustand: ------------ Klinischer Status – Fachstatus: grob unauff. Gesamtmobilität – Gangbild: Status Psychicus: wach, orientiert, bewusstseinsklar, Aufmerksamkeit, Konzentration und Mnestik grob unauffällig, Ductus kohärent und zielführend, kein HW auf psychotisches Gedankengut, Schlaf gut unter Med., keine HW auf Selbst- oder Fremdgefährdung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Angst und depressive Störung, gemischt Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige soziale Beeinträchtigung, keine Psychotherapie, Medikation unverändert. 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Keine wesentliche Änderung des Funktionsniveaus. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Somatische Leiden - nicht befundbelegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ……………… X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JaFrau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: römisch zehn Ja …………….“ 1.5.
- Das eingeholte Gutachten vom 10.07.2025 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab. 1.
- Mit Bescheid vom 20.08.2025 wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 10.07.2025, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Dagegen habe die BF keine Einwendungen vorgebracht. Es sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt worden, sodass die BF nicht die Voraussetzungen für die begehrte Zuerkennung erfülle. 1.
- Die BF bekämpfte den Bescheid 20.08.2025 unter Vorlage von medizinischen Unterlagen mit der Beschwerde vom 01.10.
- Es liege eine unrichtige Tatsachenfeststellung und eine unrichtige Beweiswürdigung vor. Der Gesamtgrad der Behinderung umfasse nicht die tatsächlichen Beeinträchtigungen der BF. Der Befund von Dr. XXXX werde nochmals vorgelegt. Die Intelligenzminderung der BF werde in keiner Weise berücksichtigt. Es liegt auch nicht eine mäßige soziale Beeinträchtigung vor. Eine solche Einstufung sei nicht mit ihren Lebensumständen der BF in Einklang zu bringen. Ihre psychische und geistige Beeinträchtigung würde ihre Alltagsleben erheblich beeinträchtigen. Es seien ihr auch ihre zwei minderjährigen Kinder abgenommen worden. Ihre begleitende Betreuerin habe von einer Grenzwertigkeit im Arbeits-/Familien-/Kinderbereich gesprochen. Sie sei bei direkter Ansprache nicht ansprechbar. Sie habe auch eine Erwachsenenvertretung mit einem umfassenden Wirkungskreis. Außerdem werde ein betreutes Wohnen in Anspruch genommen. Im Arbeitsleben benötige die BF deutlich mehr Einschulung und Betreuung als andere Arbeitnehmer. Es liege ein Gesamtgrad der Behinderung in einem Ausmaß von 50% vor. 1.
- Die BF bekämpfte den Bescheid 20.08.2025 unter Vorlage von medizinischen Unterlagen mit der Beschwerde vom 01.10.
- Es liege eine unrichtige Tatsachenfeststellung und eine unrichtige Beweiswürdigung vor. Der Gesamtgrad der Behinderung umfasse nicht die tatsächlichen Beeinträchtigungen der BF. Der Befund von Dr. römisch 40 werde nochmals vorgelegt. Die Intelligenzminderung der BF werde in keiner Weise berücksichtigt. Es liegt auch nicht eine mäßige soziale Beeinträchtigung vor. Eine solche Einstufung sei nicht mit ihren Lebensumständen der BF in Einklang zu bringen. Ihre psychische und geistige Beeinträchtigung würde ihre Alltagsleben erheblich beeinträchtigen. Es seien ihr auch ihre zwei minderjährigen Kinder abgenommen worden. Ihre begleitende Betreuerin habe von einer Grenzwertigkeit im Arbeits-/Familien-/Kinderbereich gesprochen. Sie sei bei direkter Ansprache nicht ansprechbar. Sie habe auch eine Erwachsenenvertretung mit einem umfassenden Wirkungskreis. Außerdem werde ein betreutes Wohnen in Anspruch genommen. Im Arbeitsleben benötige die BF deutlich mehr Einschulung und Betreuung als andere Arbeitnehmer. Es liege ein Gesamtgrad der Behinderung in einem Ausmaß von 50% vor. 1.
- Am 07.10.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Infolge teilweiser Unlesbarkeit der vorgelegten Unterlagen, forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF zu deren nochmaligen Vorlage auf. Dem kam die BF in weiterer Folge nach. 1.8.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie ein. Univ.Prof.Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, führte in ihrem Gutachten vom 12.02.2026 auszugsweise Nachfolgendes aus: 1.8.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie ein. Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, führte in ihrem Gutachten vom 12.02.2026 auszugsweise Nachfolgendes aus: „………….. Die Beschwerdeführerin (BF) kommt selbständig gehend ohne Unterstützung und in Begleitung eines Betreuers der XXXX pünktlich zur Untersuchung. Sie ist mit den Öffis angereist.Die Beschwerdeführerin (BF) kommt selbständig gehend ohne Unterstützung und in Begleitung eines Betreuers der römisch 40 pünktlich zur Untersuchung. Sie ist mit den Öffis angereist. Ausgewiesen durch: Reisepass Allgemeine Angaben: Behandelnde Ärzte: Hausärztin: Dr. XXXX Hausärztin: Dr. römisch 40 Psychiater und Neurologe: Dr. XXXX Gesprächstherapie: keine, früher jaPsychiater und Neurologe: Dr. römisch 40 Gesprächstherapie: keine, früher ja Sozialanamnese: Sie ist verheiratet, sie ist dzt arbeitslos, beginnt im März aber wieder als Küchenhilfe zu arbeiten, ca 25 Wochenstunden. 2 Kinder, sie wohnen nicht bei ihr, sie wurden ihr wegen der Krankheit und wegen Überforderung abgenommen. Psychiatrische Voranamnese: Seit einigen Jahren habe sie psychische Probleme. Sie habe Depressionen und Angstzustände. Im XXXX war sie auch schon stationär an der Psychiatrie
(2018)und auch im XXXX
(2015), seither nicht mehr. Keine Psychische Rehab.Seit einigen Jahren habe sie psychische Probleme. Sie habe Depressionen und Angstzustände. Im römisch 40 war sie auch schon stationär an der Psychiatrie
(2018)und auch im römisch 40
(2015), seither nicht mehr. Keine Psychische Rehab. Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: Nail-Patella Syndrom, sonst keine anderen Vorerkrankungen angemerkt. Keine weiteren Vorerkrankungen oder Operationen. Anamnese Es geht ihr dzt gerade etwas besser, sie sei stabiler geworden, das Schlafen ist besser. Dzt ist es aber auch besser, weil sie nicht arbeitet (seit November 2025), seither ist der Druck weggefallen. Sie wisse nicht, wie es mit der Arbeit werden wird. Nach der Arbeit ist sie immer sehr belastet gewesen. Sie habe dzt ausreichenden Antrieb, sie sei aber emotional instabil, gerate schnell in Stress und habe auch starke Stimmungsschwanken. Laut Betreuer wird sie unter Druck immer ganz still und hat dann auch immer wieder Weinkrämpfe. Seit ca 3 Monaten sei sie nun auch beim Psychiater. Mit ihren Kindern war sie auch stark überfordert. Der Versuch das
- Kind zurückzunehmen, ist gescheitert, sie hat es nicht geschafft. Sie ist auch dzt damit zu stark überfordert. Die Kinder sind nun 10 und 7 Jahre alt. Sie kann sie regelmäßig sehen, den Älteren aber eher selten. Zwischendurch habe sie auch immer wieder Panikattacken. Der Schlaf ist ztw auch schlecht. Sie habe keine Psychotherapie, weil sie das neben der Arbeit auch zu sehr überlasten würde. Therapie und Hilfsmittel: Mirtazapin 30 mg abends; Keine Gesprächstherapie Betreuung durch ambulant begleitet Leben: mindestens 1 x pro Woche. Relevante Befunde: Relevante Befunde aus dem Akt 2025-05-22 Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, XXXX : Angst und Depression gemischt2025-05-22 Arztbrief Dr. römisch 40 , Psychiater, römisch 40 : Angst und Depression gemischt Aktuell vorgelegter Befund: Keiner Untersuchungsbefund: 32-jährige BF in ausreichendem AZ und normalen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig, 164 cm, 53 kg Keine offensichtlichen Paresen oder sensiblen Ausfälle, Gang unauffällig; Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine; Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend; Auffassung: ausreichend; Konzentration: ztw reduziert Gedächtnis: normal; Merkfähigkeit: etwas reduziert; Formale Denkstörungen: keine; Patholog. Ängste: immer wieder vorhanden, Neigung zu Panikattacken; Zwänge: keine; Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): sind nicht vorhanden ICH-Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affzierbarkeit: wirkt bedrückt, depressiv, dysthym und besorgt Insuffizienzgefühle: leicht vorhanden; Antrieb/psychomotorische Störungen: rez laut Angabe reduziert Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht; Soziales Verhalten: dzt ausreichend Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): keine; Fremdgefährdung: nein Appetit: ausreichend Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: - Persönlichkeitsbeschreibung: etwas angespannt, nervös, etwas wortkarg, einfach strukturiert, vermindert belastbar, etwas wenig Blickkontakt, bedrückt, Anpassungsprobleme Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme I. Gesamtgrad der Behinderung: 50vHrömisch eins. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Angst und depressive Störung, gemischt, F41.
- Unterer Rahmensatz inkludiert die Ängste und die Depressionen, die soziale Anpassungsprobleme, die einfach strukturierte Persönlichkeit sowie die erforderliche Therapie. 03.06.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. II.Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend aus GS1 römisch zwei.Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend aus GS1 III. Begründung der vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung: römisch drei. Begründung der vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung: Für die Einschätzung des GdB wurde nun die Richtsatzposition 03.06.02 herangezogen und es wurde die GSI und somit auch der Gesamt GdB auch von 30 auf 50vH angehoben. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung im VGA vom 18.5.2020 (Abl 2-3). Es ist davon auszugehen, dass es seither zu keiner maßgebenden Verbesserung gekommen ist. Die BF wird über eine Einrichtung 1x pro Woche betreut, da sie alleine nicht ausreichend in der Lage ist, ihr Leben zu organisieren. Dies zeigt sich auch in der Tatsache, dass es zu einer Abnahme der beiden Kinder gekommen ist, die sie selbst nicht ausreichend gut betreuen konnte. Von einer leichten intellektuellen Abschwächung ist auszugehen, welche auch die Depression weiter verstärkt. Eine antidepressive, schlaffördernde Medikation findet statt. Es wurde auch wieder eine psychiatrische Betreuung in Anspruch genommen. Letztlich ist davon auszugehen, dass die BF aufgrund ihrer Erkrankung nicht ausreichend am AAM konkurrenzfähig ist, wohl aber im geschützten Bereich arbeitsfähig erscheint. Die Einschätzung der GS1 im VGA mit 30vH ist daher meines Erachtens zu gering, sodass eine Anhebung auf 50vH vorgeschlagen wird. IV.Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da eine maßgebende Besserung nicht zu erwarten ist.römisch vier.Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da eine maßgebende Besserung nicht zu erwarten ist. V.Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist. römisch fünf.Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist. Der GdB von 50% ist meines Erachtens ab dem VGA vom 18.05.2020 (Dr. XXXX ) anznehmen, auch wenn zwischenzeitig eine Herabsetzung auf 30% erfolgt ist. Der GdB von 50% ist meines Erachtens ab dem VGA vom 18.05.2020 (Dr. römisch 40 ) anznehmen, auch wenn zwischenzeitig eine Herabsetzung auf 30% erfolgt ist. ………………..“ 1.8.
- Das Gutachten vom 12.02.2026 unterzog das Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör. Mit Schreiben vom 11.03.2026 bestätigte die BF das Gutachten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% erfülle sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie unterliegt der Erwachsenenvertretung durch Dr. XXXX , RÄ.1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie unterliegt der Erwachsenenvertretung durch Dr. römisch 40 , RÄ. 1.2.Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Angst und depressive Störung, gemischt, F41.
- Unterer Rahmensatz inkludiert die Ängste und die Depressionen, die soziale Anpassungsprobleme, die einfach strukturierte Persönlichkeit sowie die erforderliche Therapie. 03.06.03 50 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H ab dem 18.05.
- 1.
- Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme ins zentrale Melderegister sowie aus dem vorliegenden Antrag der BF vom 24.02.
- Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der BF nunmehr 50 % beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 12.02.
- Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass das einzige psychische Leiden der BF in Form einer Angst gemischt mit einer depressiven Störung F41.
- nach dem Anhang der Einschätzungsverordnung der Positionsnummer 03.06.
- mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 50% zuzuordnen ist. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der BF nunmehr 50 % beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 12.02.
- Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass das einzige psychische Leiden der BF in Form einer Angst gemischt mit einer depressiven Störung F41.
- nach dem Anhang der Einschätzungsverordnung der Positionsnummer 03.06.
- mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 50% zuzuordnen ist. Nachvollziehbar stützte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige auf die vorgelegten medizinischen Befunde. Sie verwies auch auf das Vorgutachten vom 18.05.2020, erstellt von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, die ebenfalls auf Grund des psychischen Leidens der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt hatte. Nachvollziehbar stützte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige auf die vorgelegten medizinischen Befunde. Sie verwies auch auf das Vorgutachten vom 18.05.2020, erstellt von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, die ebenfalls auf Grund des psychischen Leidens der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt hatte. Im von der belangten Behörde im Jahr 2023 eingeholten Vorgutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, erreichte die BF im Vergleich dazu auf Grund ihres dort berücksichtigten psychischen Leiden nur einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung wurde auch von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, der von der belangten Behörde im Jahr 2025 zuletzt beauftragt wurde, bestätigt. Im von der belangten Behörde im Jahr 2023 eingeholten Vorgutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, erreichte die BF im Vergleich dazu auf Grund ihres dort berücksichtigten psychischen Leiden nur einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung wurde auch von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, der von der belangten Behörde im Jahr 2025 zuletzt beauftragt wurde, bestätigt. Das Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, stützte sich auf die aktuellen, zuletzt von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige wies in ihrem Gutachten vom 12.02.2026, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag beruhte, darauf hin, dass die über eine einfache Persönlichkeitsstruktur verfügende BF bei erforderlicher Therapie unter Ängsten und depressiven Störungen leidet. Das Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, stützte sich auf die aktuellen, zuletzt von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige wies in ihrem Gutachten vom 12.02.2026, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag beruhte, darauf hin, dass die über eine einfache Persönlichkeitsstruktur verfügende BF bei erforderlicher Therapie unter Ängsten und depressiven Störungen leidet. Die Einschätzung des psychischen Leidens der BF durch Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Gutachten vom 12.02.2026 mit einem Grad der Behinderung von 50% ist nachvollziehbar. Sie spiegelt sich auch in den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF am 12.02.
- Für die dazu festgestellten sozialen Anpassungsstörungen der BF spricht zudem, dass die BF außer Stande ist, ihre zwei minderjährigen Kinder infolge ihrer Erkrankung und daraus resultierender Überforderung zu betreuen. Sie wohnen daher nicht bei ihr, sondern werden von Pflegeeltern betreut. Die BF kann sie jedoch regelmäßig sehen. Die BF leidet immer wieder an pathologischen Ängsten mit der Neigung zu Panikattacken. Sie ist bedrückt, depressiv, dysthym und besorgt. Am Arbeitsmarkt ist die BF nicht konkurrenzfähig. Sie bedarf eines geschützten Arbeitsplatzes. Die Einschätzung des psychischen Leidens der BF durch Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Gutachten vom 12.02.2026 mit einem Grad der Behinderung von 50% ist nachvollziehbar. Sie spiegelt sich auch in den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF am 12.02.
- Für die dazu festgestellten sozialen Anpassungsstörungen der BF spricht zudem, dass die BF außer Stande ist, ihre zwei minderjährigen Kinder infolge ihrer Erkrankung und daraus resultierender Überforderung zu betreuen. Sie wohnen daher nicht bei ihr, sondern werden von Pflegeeltern betreut. Die BF kann sie jedoch regelmäßig sehen. Die BF leidet immer wieder an pathologischen Ängsten mit der Neigung zu Panikattacken. Sie ist bedrückt, depressiv, dysthym und besorgt. Am Arbeitsmarkt ist die BF nicht konkurrenzfähig. Sie bedarf eines geschützten Arbeitsplatzes. Die BF hatte sich auch infolge ihrer psychischen Erkrankung bereits im Jahr 2015 einer stationären Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des XXXX in XXXX unterzogen. 2018 erfolgte ein solche im XXXX . Die BF nimmt zudem eine einmal- wöchentliche Betreuung in Anspruch, um ihr Leben organisieren zu können. Die BF hatte sich auch infolge ihrer psychischen Erkrankung bereits im Jahr 2015 einer stationären Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 in römisch 40 unterzogen. 2018 erfolgte ein solche im römisch 40 . Die BF nimmt zudem eine einmal- wöchentliche Betreuung in Anspruch, um ihr Leben organisieren zu können. Der derzeit gerade etwas verbesserte, stabilere Zustand der BF ist darauf zurückzuführen, dass die BF keiner Arbeit nachgeht. Dadurch kann sie infolge der medikamentösen antidepressiven und schlaffördernden Behandlung besser schlafen und steht nicht mehr unter Belastungsdruck. Sie nimmt auch eine psychiatrische Therapie in Anspruch. Auf die erforderliche psychopharmakologische medikamentöse Behandlung mit Mirtazapin (30mg abends) nahm auch die Sachverständige Univ.Prof.Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 12.02.2026 Bezug. Dabei konnte sich die beauftragte Sachverständige auf den Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 22.02.2025 stützen. Der derzeit gerade etwas verbesserte, stabilere Zustand der BF ist darauf zurückzuführen, dass die BF keiner Arbeit nachgeht. Dadurch kann sie infolge der medikamentösen antidepressiven und schlaffördernden Behandlung besser schlafen und steht nicht mehr unter Belastungsdruck. Sie nimmt auch eine psychiatrische Therapie in Anspruch. Auf die erforderliche psychopharmakologische medikamentöse Behandlung mit Mirtazapin (30mg abends) nahm auch die Sachverständige Univ.Prof.Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 12.02.2026 Bezug. Dabei konnte sich die beauftragte Sachverständige auf den Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 22.02.2025 stützen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist die Subsumtion der psychischen Erkrankung der BF unter den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.
- mit einem Grad der Behinderung von 50% gerechtfertigt. Dafür spricht auch die Krankheitsgeschichte der BF. Seit der Begutachtung durch Dr. XXXX im Jahr 2020, die ebenfalls diese psychische Erkrankung mit einem Grad der Behinderung von 50% einstufte, hat die BF keine wesentliche Besserung erfahren. Vielmehr erweist sich die Erkrankung der BF weiterhin auf niedrigem Niveau stabil. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist die Subsumtion der psychischen Erkrankung der BF unter den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.
- mit einem Grad der Behinderung von 50% gerechtfertigt. Dafür spricht auch die Krankheitsgeschichte der BF. Seit der Begutachtung durch Dr. römisch 40 im Jahr 2020, die ebenfalls diese psychische Erkrankung mit einem Grad der Behinderung von 50% einstufte, hat die BF keine wesentliche Besserung erfahren. Vielmehr erweist sich die Erkrankung der BF weiterhin auf niedrigem Niveau stabil. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im oben wiedergegebenen Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, auf die Art des psychischen Leidens der BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen worden ist. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Es bestehen vom Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens vom 12.02.
- Auch im Rahmen des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen gegen dieses Gutachten vorgebracht. Das Gutachten vom 12.02.2026 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im oben wiedergegebenen Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, auf die Art des psychischen Leidens der BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen worden ist. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Es bestehen vom Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens vom 12.02.
- Auch im Rahmen des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen gegen dieses Gutachten vorgebracht. Das Gutachten vom 12.02.2026 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, kam in ihrem Gutachten vom 12.02.2026 – wie oben dargestellt - zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung ein Ausmaß von 50 % erreicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, kam in ihrem Gutachten vom 12.02.2026 – wie oben dargestellt - zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung ein Ausmaß von 50 % erreicht. Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt die BF nunmehr in der gegenständlichen Fallkonstellation ab 18.05.2020 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
§ 2Abs. 1 BEinst
G. Sie ist österreichische Staatsbürgerin mit einem Grad der Behinderung von 50%. Es trifft kein Ausschlussgrund
§ 2Abs. 2 BEinst
G auf sie zu. Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt die BF nunmehr in der gegenständlichen Fallkonstellation ab 18.05.2020 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Sie ist österreichische Staatsbürgerin mit einem Grad der Behinderung von 50%. Es trifft kein Ausschlussgrund
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG auf sie zu. Die BF ist auch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technischer Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Aus der Aktenlage ging hervor, dass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war. Sohin ist der Sacherhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W173.2321228.1.00