GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 29.08.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 23.09.2025, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 29.08.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es zwar korrekt sei, dass sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe; er habe jedoch durch seine Ausführungen in der schriftlichen Bewerbung den potentiellen Dienstgeber davon abgebracht, den Beschwerdeführer einzustellen. Zudem habe der Beschwerdeführer noch bekannt gegeben, dass er am 02.10.2025 seinen Stellungstermin beim Militärkommando XXXX habe. Dies stelle eine weitere Vereitelungshandlung dar, da es sich hierbei lediglich um einen Termin handle, welcher höchsten eineinhalb Tage in Anspruch nehme und nicht um die Einberufung zum Präsenzdienst. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 24.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es zwar korrekt sei, dass sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe; er habe jedoch durch seine Ausführungen in der schriftlichen Bewerbung den potentiellen Dienstgeber davon abgebracht, den Beschwerdeführer einzustellen. Zudem habe der Beschwerdeführer noch bekannt gegeben, dass er am 02.10.2025 seinen Stellungstermin beim Militärkommando römisch 40 habe. Dies stelle eine weitere Vereitelungshandlung dar, da es sich hierbei lediglich um einen Termin handle, welcher höchsten eineinhalb Tage in Anspruch nehme und nicht um die Einberufung zum Präsenzdienst. 5. Mit Schreiben vom 27.11.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er sich nachweislich für die zugewiesene Stelle beworben habe und er damit seiner Mitwirkungspflicht entsprochen habe. Das AlVG sehe keine Sanktion aufgrund der Qualität einer Bewerbung vor und liege daher keine vorsätzliche Vereitelung vor. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 19.01.2026
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 19.01.2026
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war von 01.08.2022 bis 29.06.2025 als Lehrling sowie von 30.06.2025 bis 16.08.2025 als Angestellter bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt stand er von 19.08.2025 bis 31.01.2026 im Bezug von Arbeitslosengeld und liegt seit 01.02.2026 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der gleichen Dienstgeberin vor.Der Beschwerdeführer war von 01.08.2022 bis 29.06.2025 als Lehrling sowie von 30.06.2025 bis 16.08.2025 als Angestellter bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt stand er von 19.08.2025 bis 31.01.2026 im Bezug von Arbeitslosengeld und liegt seit 01.02.2026 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der gleichen Dienstgeberin vor. Am 20.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Marktmitarbeiter Obst und Gemüse plus Kassa beim Dienstgeber XXXX in XXXX vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung per Email (Bewerbungsschreiben plus Lebenslauf) zu erfolgen hat. Im Begleitschreiben des AMS wurde ausgeführt: „Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben.“ Am 20.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Marktmitarbeiter Obst und Gemüse plus Kassa beim Dienstgeber römisch 40 in römisch 40 vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung per Email (Bewerbungsschreiben plus Lebenslauf) zu erfolgen hat. Im Begleitschreiben des AMS wurde ausgeführt: „Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben.“ Am selben Tag hat der Beschwerdeführer dem AMS per Email mitgeteilt, dass er kein Interesse mehr am Einzelhandel habe, woraufhin ihm mit Schreiben des AMS vom 21.08.2025 geantwortet wurde, dass er seitens des AMS weiterhin in diesem Beruf vermittelt werde, da er seine Lehre im Einzelhandel abgeschlossen und er bis jetzt nur in diesem Beruf Erfahrung habe. Am 29.08.2025 erfolgte die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS, dass sich der Beschwerdeführer bis dato nicht für verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe. Daraufhin wurde sein Leistungsbezug vorsorglich eingestellt und am 01.09.2025 eine diesbezügliche Mitteilung an den Beschwerdeführer versendet, wonach die Leistung ab 29.08.2025 vorläufig eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 02.09.2025 eine Nachricht an das AMS gesendet, wonach er bereits per Email mitgeteilt habe, dass er mit dem Einzelhandel nichts mehr zu tun haben wolle. Das AMS hat in einer Nachricht vom selben Tag darauf geantwortet, dass der Beschwerdeführer die Lehre im Einzelhandel abgeschlossen habe und daher verpflichtet sei, sich zu bewerben. Der Beschwerdeführer hat mit Nachricht vom 03.09.2025 darauf geantwortet, dass er sich bewerben werde, ihm aber ein anderer Beruf lieber wäre. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache vor dem AMS am 09.09.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Stelle immer noch offen sei. Er hat daraufhin am 09.09.2025 eine schriftliche Bewerbung mit folgendem Inhalt an den potentiellen Dienstgeber gesendet: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe gesehen dass Sie jemanden suchen im XXXX für Obst. Da ich öfter einkaufen gehe und sowieso gerne Obst esse, dachte ich mir, das könnte passen. Ich kenne mich eigentlich nicht so besonders aus mit Obstsorten, aber ich denke das kann man ja auch lernen, und außerdem steht meistens ja eh der Name dabei. Ich habe schonmal im Lager gearbeitet und auch in einer Kantine kurz ausgeholfen, also ich weiß ungefähr wie man mit Lebensmitteln umgeht. Stress kann ich nicht so gut ab, aber wenn es nicht zu viel los ist, komme ich schon klar. Mir wäre wichtig, dass ich nicht zu früh anfangen muss, weil ich nicht so der Morgenmensch bin. Am liebsten so ab 10 Uhr, aber wenn es unbedingt sein muss, ginge auch mal früher. Ich habe aber keinen Führerschein, deswegen wäre es gut wenn die Schichten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind. Ich freue mich, wenn Sie mich nehmen, weil dann müsste ich nicht mehr so weit fahren wie zu meinem jetzigen Job.„[…] Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe gesehen dass Sie jemanden suchen im römisch 40 für Obst. Da ich öfter einkaufen gehe und sowieso gerne Obst esse, dachte ich mir, das könnte passen. Ich kenne mich eigentlich nicht so besonders aus mit Obstsorten, aber ich denke das kann man ja auch lernen, und außerdem steht meistens ja eh der Name dabei. Ich habe schonmal im Lager gearbeitet und auch in einer Kantine kurz ausgeholfen, also ich weiß ungefähr wie man mit Lebensmitteln umgeht. Stress kann ich nicht so gut ab, aber wenn es nicht zu viel los ist, komme ich schon klar. Mir wäre wichtig, dass ich nicht zu früh anfangen muss, weil ich nicht so der Morgenmensch bin. Am liebsten so ab 10 Uhr, aber wenn es unbedingt sein muss, ginge auch mal früher. Ich habe aber keinen Führerschein, deswegen wäre es gut wenn die Schichten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind. Ich freue mich, wenn Sie mich nehmen, weil dann müsste ich nicht mehr so weit fahren wie zu meinem jetzigen Job. Mit freundlichen Grüßen […]“. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass er in ca. einem Monat seinen Stellungstermin beim Militärkommando XXXX habe. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass er in ca. einem Monat seinen Stellungstermin beim Militärkommando römisch 40 habe. Der potentielle Dienstgeber hat in der Folge von der Einstellung des Beschwerdeführers abgesehen. Die Beschäftigung als Marktmitarbeiter Obst und Gemüse plus Kassa wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Abschließend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 17.11.2025 bis 19.11.2025 eine Arbeitserprobung bei der Firma XXXX absolviert hat. Ein Dienstverhältnis wurde in der Folge nicht begründet, da der Beschwerdeführer laut Rückmeldung der Firma ungeeignet war und den Ansprüchen der Firma nicht entsprochen habe. Abschließend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 17.11.2025 bis 19.11.2025 eine Arbeitserprobung bei der Firma römisch 40 absolviert hat. Ein Dienstverhältnis wurde in der Folge nicht begründet, da der Beschwerdeführer laut Rückmeldung der Firma ungeeignet war und den Ansprüchen der Firma nicht entsprochen habe.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jugendliche II.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Jugendliche römisch zwei. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Marktmitarbeiter Obst und Gemüse plus Kassa war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Beschäftigung als Marktmitarbeiter Obst und Gemüse plus Kassa war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer sich zwar für die zugewiesene Stelle beworben, sein Bewerbungsschreiben ist jedoch aus folgenden Gründen als Vereitelungshandlung zu qualifizieren: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Willenserklärungen, im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an (vgl. VwGH 28.09.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0097). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass es entscheidungswesentlich darauf ankommt, wie ein redlicher, verständiger, potentieller Dienstgeber das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vom 09.09.2025 verstehen durfte.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Willenserklärungen, im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an vergleiche VwGH 28.09.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0097). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass es entscheidungswesentlich darauf ankommt, wie ein redlicher, verständiger, potentieller Dienstgeber das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vom 09.09.2025 verstehen durfte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Bewerbungsschreiben die oben in den Feststellungen zitierten Ausführungen getätigt. Ein solcherart verfasstes Bewerbungsschreiben ist aus Sicht des erkennenden Senats jedenfalls geeignet, dass es einen redlichen, verständigen, potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abbringt. Auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es ihm wichtig wäre, nicht zu früh – am liebsten ab 10:00 Uhr – anzufangen, weil „er nicht so der Morgenmensch sei“, sowie, dass er „Stress nicht so gut abkönne“ kann nur die Intention entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am konkreten Stellenangebot nicht interessiert war. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Arbeitgeber – bei solchen Angaben – der Bewerbung des Beschwerdeführers den Vorzug geben sollte. Es ist zudem zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Branche eine Lehre abgeschlossen hat und er daher mit den dienstlichen Gegebenheiten in dieser Branche vertraut ist, sodass ihm auch das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein der Möglichkeit einer „freien Dienstzeitgestaltung“ bekannt sein musste. Das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers entspricht sohin nicht den Anforderungen eines adäquaten Bewerbungsverhaltens. Durch das solcherart verfasste Bewerbungsschreiben hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung gesetzt. Zudem findet sich eine weitere Vereitelungshandlung darin, dass der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber gegenüber bekanntgegeben hat, dass er am 02.10.2025 seinen Stellungstermin habe, er den Dienstgeber jedoch offensichtlich im Unklaren darüber ließ, dass es sich hierbei nicht um die Einberufung zum Präsenzdienst, sondern lediglich um den Stellungstermin in der Dauer von eineinhalb Tagen handelt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld seiner Bewerbung vom 09.09.2025 sein Desinteresse an der verfahrensgegenständlichen Stelle deutlich gemacht hat. So hat er – wie oben festgestellt – am Tag der Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle dem AMS mitgeteilt, dass er kein Interesse mehr am Einzelhandel habe. Trotz Rückmeldung durch das AMS, wonach der Beschwerdeführer weiterhin in diesem Beruf vermittelt werde, da er seine Lehre im Einzelhandel abgeschlossen habe, hat er dem AMS am 02.09.2025 erneut mitgeteilt, dass er mit dem Einzelhandel nichts mehr zu tun haben wolle. Auf nochmalige Aufforderung seitens des AMS, dass dennoch eine Bewerbung erforderlich sei, hat der Beschwerdeführer am 03.09.2025 geantwortet, dass er sich zwar bewerben werde, ihm aber ein anderer Beruf lieber wäre. Erst am 09.09.2025 erfolgte schließlich, nach neuerlicher Aufforderung durch das AMS, die gegenständliche Bewerbung. In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Ausführungen in seinem Bewerbungsschreiben in Zusammenschau mit seinem weiteren, eben dargelegten, Verhalten, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Ausführungen im Bewerbungsschreiben zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Ausführungen im Bewerbungsschreiben zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2332662.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.