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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW215 2241567-1 Spruch, W215 2241567-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803/200679162, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen , Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803/200679162, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest, sie führt nach wie vor offiziell den männlichen Vornamen XXXX , ist aber eine Transgender Frau, die sich privat XXXX nennt.Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest, sie führt nach wie vor offiziell den männlichen Vornamen römisch 40 , ist aber eine Transgender Frau, die sich privat römisch 40 nennt. 1. erstinstanzliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal am XXXX mit ihrem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften XXXX aus Georgien aus und flog nach XXXX . Dort stellte sie jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen weiter nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin erst am XXXX gegenständlichen Antrag stellte. Es erfolgte noch am selben Tag die Erstbefragung:Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal am römisch 40 mit ihrem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften römisch 40 aus Georgien aus und flog nach römisch 40 . Dort stellte sie jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen weiter nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin erst am römisch 40 gegenständlichen Antrag stellte. Es erfolgte noch am selben Tag die Erstbefragung: „…F: Warum haben Sie ihr Land verlassen? (Fluchtgrund): A: Ich habe schon immer gewusst, dass ich anders bin und habe dann auch noch mit XXXX Jahren erfahren, dass ich XXXX wurde. Mit XXXX Jahren habe ich mich geoutet und gemäß meinem Inneren gekleidet. Dies wurde von meinem Umfeld und anderen fremden Menschen nicht akzeptiert. Angefangen hat es damit, dass meine XXXX mich nicht mehr haben wollten und verstoßen haben. Dann begann die Gewalt auf der Straße immer mehr zu werden. Ich wurde geschlagen und hatte dadurch immer wieder Prellungen und Hämatome. Mir wurde auch einmal XXXX ist. Jetzt ist es wieder verheilt aber XXXX ist. Ich bin jetzt XXXX Jahre alt und konnte mich für 10 Monate nicht mehr auf die Straße trauen weil mir draußen so enorm viel Gewalt entgegen gebracht wurde. Da ich mich permanent in Gefahr befand, gemobbt wurde und nicht akzeptiert, konnte ich nicht mehr zur Schule gehen und einen Abschluss machen. Eine normale Arbeit war mir auf Grund Dessen auch unmöglich. Leider reagiert die Polizei nicht wenn Menschen wie ich auf der Straße geschlagen werden.A: Ich habe schon immer gewusst, dass ich anders bin und habe dann auch noch mit römisch 40 Jahren erfahren, dass ich römisch 40 wurde. Mit römisch 40 Jahren habe ich mich geoutet und gemäß meinem Inneren gekleidet. Dies wurde von meinem Umfeld und anderen fremden Menschen nicht akzeptiert. Angefangen hat es damit, dass meine römisch 40 mich nicht mehr haben wollten und verstoßen haben. Dann begann die Gewalt auf der Straße immer mehr zu werden. Ich wurde geschlagen und hatte dadurch immer wieder Prellungen und Hämatome. Mir wurde auch einmal römisch 40 ist. Jetzt ist es wieder verheilt aber römisch 40 ist. Ich bin jetzt römisch 40 Jahre alt und konnte mich für 10 Monate nicht mehr auf die Straße trauen weil mir draußen so enorm viel Gewalt entgegen gebracht wurde. Da ich mich permanent in Gefahr befand, gemobbt wurde und nicht akzeptiert, konnte ich nicht mehr zur Schule gehen und einen Abschluss machen. Eine normale Arbeit war mir auf Grund Dessen auch unmöglich. Leider reagiert die Polizei nicht wenn Menschen wie ich auf der Straße geschlagen werden. […] 11.1. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Vor kurzem wurde in Georgien eine Trans-Gender Frau umgebracht und mir würde das Gleiche bei einer Rückkehr passieren. 11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Offiziell werde ich nicht verfolgt aber mir würde dasselbe wie der anderen Trans-Gender Frau oder schlimmer passieren. Ich möchte in Österreich ein normales Leben führen und etwas studieren oder Lernen. In Georgien gibt es eine solche Möglichkeit für mich nicht.“ Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und am XXXX gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, dass sie bereits in der Schulzeit gemobbt worden sei. Ihr hätten Burschen gefallen, die XXXX hätten sie geschlagen. Konkret werde die Beschwerdeführerin von Leuten, von der Gesellschaft, verfolgt. Transgenderpersonen würden in Georgien verfolgt, geschlagen, misshandelt und auch umgebracht. Der Ehegatte der Cousine XXXX habe die Beschwerdeführerin bedroht, sie hätte eine entsprechende Anzeige, aufgrund Drohungen anderer Familienmitglieder, wieder zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin sei von der Polizei verhöhnt und als Mann bezeichnet worden. Sie habe sich in Georgien prostituiert und sei von Kunden geschlagen worden. Die letzten zehn Monate vor der Ausreise habe sie sich gefürchtet, sei zuhause gewesen, sieben Mal sei versucht worden, in die Wohnung einzudringen. Es könnte sein, dass auf Personen wie die Beschwerdeführerin in Georgien auf der Straße eingeschlagen und diese umgebracht würden. Transgenderpersonen könnten in Georgien nicht heiraten und würden keine Ausbildung bekommen. Von Polizei oder Behörden werde die Beschwerdeführerin in Georgien nicht verfolgt, aber der Hass der Gesellschaft auf Menschen wie die Beschwerdeführerin sei da.Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, dass sie bereits in der Schulzeit gemobbt worden sei. Ihr hätten Burschen gefallen, die römisch 40 hätten sie geschlagen. Konkret werde die Beschwerdeführerin von Leuten, von der Gesellschaft, verfolgt. Transgenderpersonen würden in Georgien verfolgt, geschlagen, misshandelt und auch umgebracht. Der Ehegatte der Cousine römisch 40 habe die Beschwerdeführerin bedroht, sie hätte eine entsprechende Anzeige, aufgrund Drohungen anderer Familienmitglieder, wieder zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin sei von der Polizei verhöhnt und als Mann bezeichnet worden. Sie habe sich in Georgien prostituiert und sei von Kunden geschlagen worden. Die letzten zehn Monate vor der Ausreise habe sie sich gefürchtet, sei zuhause gewesen, sieben Mal sei versucht worden, in die Wohnung einzudringen. Es könnte sein, dass auf Personen wie die Beschwerdeführerin in Georgien auf der Straße eingeschlagen und diese umgebracht würden. Transgenderpersonen könnten in Georgien nicht heiraten und würden keine Ausbildung bekommen. Von Polizei oder Behörden werde die Beschwerdeführerin in Georgien nicht verfolgt, aber der Hass der Gesellschaft auf Menschen wie die Beschwerdeführerin sei da. Es erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2021, in welcher auszugsweise angegeben wurde: „…Ich habe Georgien verlassen, weil ich eine Transgender Frau bin. Ich hatte Probleme, weil ich Transgender bin. Sowas wird in Georgien nicht akzeptiert – sogar mein Cousin hat mich bedroht. Auch ein Schwager von mir hat mich bedroht (Ehemann von einer Cousine väterlicherseits). Sie haben mich bedroht, mein Leben war in Gefahr. Der Cousin mütterlicherseits war sechs Jahre im Gefängnis und als er raus kam hat er angefangen mich zu verfolgen und zu bedrohen, dass er mich umbringen wird. Inzwischen haben mich meine XXXX auch rausgeschmissen, weswegen ich meinen Wohnort gewechselt habe. Niemand hat gewusst wo ich wohne, weil ich zuhause geblieben bin. Ich habe alle meine Sozialen Medien gelöscht damit mich niemand findet oder umbringt. Der Cousin hat mir folgendes gesagt: „Ich bringe dich um, du wirst nach deinem Tod genauso verschwinden wie die anderen Transsexuellen Frauen. Niemand wird dich finden.“ In Georgien hätte ihm niemand die Schuld für meinen Tod gegeben. Genauso hat mich mein Schwager bedroht, dass er mich umbringen wird – ich hatte Angst vor ihm. Er ist ein Krimineller – er hat seine Frau und Kinder geschlagen – und war schon drei Mal im Gefängnis. Ich habe ihn bei der Polizei angezeigt. Er hat mir folgendes gesagt: „Ich werde dich in Stücke schneiden und in einen Fluss werfen.“ Die Anzeige war am XXXX . Der Polizist war total gegen Transsexuelle, er hat mich ausgelacht und mir nicht mehr richtig zugehört. Die Polizeistation war in XXXX . Mein Schwager hat von der Anzeige erfahren und auch meine Familie hat mir zugesprochen, dass ich ihn nicht anzeigen kann. Ich habe die Anzeige zurückgezogen. Sie haben dann meine aktuelle Adresse (bei der Freundin) durch die Anzeige herausgefunden und ich bin in eine andere Wohnung gezogen, aber im selben Haus. Danach hat man mich nicht mehr finden können. […]„…Ich habe Georgien verlassen, weil ich eine Transgender Frau bin. Ich hatte Probleme, weil ich Transgender bin. Sowas wird in Georgien nicht akzeptiert – sogar mein Cousin hat mich bedroht. Auch ein Schwager von mir hat mich bedroht (Ehemann von einer Cousine väterlicherseits). Sie haben mich bedroht, mein Leben war in Gefahr. Der Cousin mütterlicherseits war sechs Jahre im Gefängnis und als er raus kam hat er angefangen mich zu verfolgen und zu bedrohen, dass er mich umbringen wird. Inzwischen haben mich meine römisch 40 auch rausgeschmissen, weswegen ich meinen Wohnort gewechselt habe. Niemand hat gewusst wo ich wohne, weil ich zuhause geblieben bin. Ich habe alle meine Sozialen Medien gelöscht damit mich niemand findet oder umbringt. Der Cousin hat mir folgendes gesagt: „Ich bringe dich um, du wirst nach deinem Tod genauso verschwinden wie die anderen Transsexuellen Frauen. Niemand wird dich finden.“ In Georgien hätte ihm niemand die Schuld für meinen Tod gegeben. Genauso hat mich mein Schwager bedroht, dass er mich umbringen wird – ich hatte Angst vor ihm. Er ist ein Krimineller – er hat seine Frau und Kinder geschlagen – und war schon drei Mal im Gefängnis. Ich habe ihn bei der Polizei angezeigt. Er hat mir folgendes gesagt: „Ich werde dich in Stücke schneiden und in einen Fluss werfen.“ Die Anzeige war am römisch 40 . Der Polizist war total gegen Transsexuelle, er hat mich ausgelacht und mir nicht mehr richtig zugehört. Die Polizeistation war in römisch 40 . Mein Schwager hat von der Anzeige erfahren und auch meine Familie hat mir zugesprochen, dass ich ihn nicht anzeigen kann. Ich habe die Anzeige zurückgezogen. Sie haben dann meine aktuelle Adresse (bei der Freundin) durch die Anzeige herausgefunden und ich bin in eine andere Wohnung gezogen, aber im selben Haus. Danach hat man mich nicht mehr finden können. […] A: Ja, man hat mich sogar geschlagen. Am XXXX wurde ich geschlagen, wo ich mit XXXX gewohnt habe. XXXX hat sich immer um mich gekümmert auch mit Geld. Ich war auf einer Sexseite registriert und habe einen Kunden erwartet. XXXX war nicht zuhause. Es sind zwei Männer in meine Wohnung gestürmt und haben mich geschlagen. Ich wurde auch schon zuvor geschlagen. Ich wurde auch ein Jahr vorher schon geschlagen – ich habe Besuch erwartet. Er ist sofort aggressiv geworden und hat mich geschlagen. Ich habe XXXX . Ich bin niedergefallen und hatte blaue Flecken auf meinen Knie. Das alles weil ich Transgender bin. Die Leute haben Transphobie. Ich habe die Wohnung so gut wie nie verlassen, weil man auch draußen merken konnte, dass ich Transgender bin. Fremde Leute haben mich komisch angesehen, bedroht usw. Bei uns in Georgien wird das nicht akzeptiert – unsere Religion verbietet das. Ich habe niemanden in Georgien, alle bedrohen mich in Georgien. Ich bin dort in Gefahr, sogar mein Leben ist dort in Gefahr. Ich will ein normales und ausgeglichenes Leben führen. Ich will was lernen, einen Familie gründen. […]A: Ja, man hat mich sogar geschlagen. Am römisch 40 wurde ich geschlagen, wo ich mit römisch 40 gewohnt habe. römisch 40 hat sich immer um mich gekümmert auch mit Geld. Ich war auf einer Sexseite registriert und habe einen Kunden erwartet. römisch 40 war nicht zuhause. Es sind zwei Männer in meine Wohnung gestürmt und haben mich geschlagen. Ich wurde auch schon zuvor geschlagen. Ich wurde auch ein Jahr vorher schon geschlagen – ich habe Besuch erwartet. Er ist sofort aggressiv geworden und hat mich geschlagen. Ich habe römisch 40 . Ich bin niedergefallen und hatte blaue Flecken auf meinen Knie. Das alles weil ich Transgender bin. Die Leute haben Transphobie. Ich habe die Wohnung so gut wie nie verlassen, weil man auch draußen merken konnte, dass ich Transgender bin. Fremde Leute haben mich komisch angesehen, bedroht usw. Bei uns in Georgien wird das nicht akzeptiert – unsere Religion verbietet das. Ich habe niemanden in Georgien, alle bedrohen mich in Georgien. Ich bin dort in Gefahr, sogar mein Leben ist dort in Gefahr. Ich will ein normales und ausgeglichenes Leben führen. Ich will was lernen, einen Familie gründen. […] F: Gab es seit Ihren Umzug noch konkrete Bedrohungen gegen Ihre Person? A: Nein, ich hatte nur mit meinem Psychiater Kontakt. F: Gab es von staatlicher Seite Bedrohungen? A: Nein, ich hatte nur mit Polizisten zu tun. F: Können Sie eine Anzeigebestätigung vorlegen? A: Nein, mir wurde nichts ausgehändigt. Ich weiß auch nicht ob sie den Fall auch weiterverfolgt haben. Sie haben nur meinen Namen, Adresse, Telefonnummer und die Person die mich bedroht hat aufgeschrieben. F: Haben Sie Ihren Cousin auch angezeigt? A: Nein. F: Hatten Sie ein Coming-Out bezüglich Ihrer Transsexualität? A: Als ich XXXX Jahre alt geworden bin, habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich auf Jungs stehe. Ich habe selbst nicht verstanden wer ich bin und was mit mir passiert. Meine Eltern haben mich beschimpft, mich zum Psychiater und Psychologen geschleppt. Mir wurde die Diagnose (wurde vorgelegt) gestellt, dass ich Transgender bin. Ich habe diese Bestätigung benötigt, um auch mit der hormonellen Therapie starten zu können. Ich würde auch gerne mein Geschlecht ändern, habe es aber nicht geschafft. Es ist sehr teuer in Georgien. Ich war ca. XXXX oder XXXX Jahre alt, als meine Eltern mich in eine Berufsschule steckten. Meine Eltern haben dort alle gekannt – vom Direktor bis zum Lehrer. Ich bin dort aber nie hingegangen. Die haben es so gemacht, als hätte ich diese Berufsschule abgeschlossen. Nach dieser Berufsschule haben mich meine Eltern in eine andere Berufsschule gesteckt, die habe ich aber auch nicht besucht. Meine Eltern haben gehofft, dass es nur eine Krankheit ist, dass ich so anders bin und es irgendwann vorbei ist...“A: Als ich römisch 40 Jahre alt geworden bin, habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich auf Jungs stehe. Ich habe selbst nicht verstanden wer ich bin und was mit mir passiert. Meine Eltern haben mich beschimpft, mich zum Psychiater und Psychologen geschleppt. Mir wurde die Diagnose (wurde vorgelegt) gestellt, dass ich Transgender bin. Ich habe diese Bestätigung benötigt, um auch mit der hormonellen Therapie starten zu können. Ich würde auch gerne mein Geschlecht ändern, habe es aber nicht geschafft. Es ist sehr teuer in Georgien. Ich war ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt, als meine Eltern mich in eine Berufsschule steckten. Meine Eltern haben dort alle gekannt – vom Direktor bis zum Lehrer. Ich bin dort aber nie hingegangen. Die haben es so gemacht, als hätte ich diese Berufsschule abgeschlossen. Nach dieser Berufsschule haben mich meine Eltern in eine andere Berufsschule gesteckt, die habe ich aber auch nicht besucht. Meine Eltern haben gehofft, dass es nur eine Krankheit ist, dass ich so anders bin und es irgendwann vorbei ist...“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803/200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803/200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. 2. Beschwerdeverfahren: Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, zugestellt am 13.03.2021, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.04.2021 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem wird auszugsweise das bisherige Vorbringen im Verfahren wiederholt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, zugestellt am 13.03.2021, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.04.2021 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem wird auszugsweise das bisherige Vorbringen im Verfahren wiederholt. Die Beschwerdevorlage vom 09.04.2021 langte am 16.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede des Richters wegen § 20 AsylG wurde das Beschwerdeverfahren am 30.04.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.Die Beschwerdevorlage vom 09.04.2021 langte am 16.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede des Richters wegen Paragraph 20, AsylG wurde das Beschwerdeverfahren am 30.04.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Nach einer außerordentlichen Revision wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , aufgehoben.Nach einer außerordentlichen Revision wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , aufgehoben. Mit Schreiben vom 03.08.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Lage von Transgender Personen in Georgien. Am 18.08.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2023 eine Anfragebeantwortung vom 06.10.2023 und danach wurde mit Erkenntnis vom XXXX , die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2023 eine Anfragebeantwortung vom 06.10.2023 und danach wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 , die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 aufgehoben. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 10.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres von ihr umfassend bevollmächtigen männlichen Vertreters. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte, vor Schluss der Verhandlung, eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 20.04.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)persönliche Verhältnisse: Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen fest. Die in Österreich seit März 2021 subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführerin war vor der Beschwerdeverhandlung am 10.04.2026 im Bundesgebiet nicht gemeldet, konnte sich mit der Richterin vor Beginn der Verhandlung nicht in Deutsch verständigen, sprach aber Englisch und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.
  2. b)Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal am XXXX mit ihrem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften XXXX aus Georgien aus und flog nach XXXX . Dort stellte sie keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen weiter nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin jedoch erst am XXXX gegenständlichen Antrag stellte. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal am römisch 40 mit ihrem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften römisch 40 aus Georgien aus und flog nach römisch 40 . Dort stellte sie keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen weiter nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin jedoch erst am römisch 40 gegenständlichen Antrag stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803/200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803/200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , aufgehoben.Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , aufgehoben. Mit Schreiben vom 03.08.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Lage von Transgender Personen in Georgien. Es wurde eine Anfragebeantwortung vom 06.10.2023 übermittelt und danach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben vom 03.08.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Lage von Transgender Personen in Georgien. Es wurde eine Anfragebeantwortung vom 06.10.2023 übermittelt und danach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und danach eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und danach eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
  3. c)Fluchtgründe: Die Beschwerdeführerin ist eine Transgender Frau, hat sich in Georgien prostituiert und es kam dabei zu Bedrohungen und körperlichen Übergriffen von Privatpersonen; zudem auch vom Schwager, bei deren Anzeige der Beschwerdeführerin in einer georgischen Polizeidienststelle seitens der Polizisten kein Respekt entgegengebracht wurde. Nach Drohungen des Schwagers zog die Beschwerdeführerin ihre Anzeige zurück. Im Zweifel kann nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführerin, für den (hypothetischen) Fall ihrer Rückkehr nach Georgien, in der Öffentlichkeit von Privatpersonen als Transgender Frau erkannt und deshalb verfolgt werden könnte und für diesen Fall kann nicht festgestellt werden, dass sie ausreichend von georgischen Behördenvertretern geschützt würde.
  4. d)aktuelle Lage im Herkunftsstaat: Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Georgien, Version 11 vom 24.02.2026: Politische Lage Letzte Änderung 2026-02-24 08:10 Georgien erklärte im Mai 1918 seine Unabhängigkeit als demokratische Republik mit einer Verfassung nach Schweizer Vorbild. Nach der Besetzung durch die Rote Armee im Jahr 1921 - unter dem Vorwand, ethnische Konflikte zwischen Osseten und Georgiern beenden zu wollen - wurde Georgien sowjetisiert, wobei Gebiete wie Abchasien und Adscharien abgetrennt wurden. Nach Aufständen im Jahr 1924 (LPB o.D.
  5. a)erlangte das Land erst im April 1991 erneut seine Unabhängigkeit zurück (AA 30.10.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation Georgiens seit 1989 war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Der Transformationsprozess von der ehemaligen sowjetischen Unionsrepublik hin zu einer unabhängigen parlamentarischen Demokratie ist durch mehrere Verfassungsänderungen geprägt. Lange galt Georgien beim Aufbau demokratischer Strukturen als Vorreiter im postsowjetischen Raum, trotz häufiger Unregelmäßigkeiten bei Wahlen (LPB o.D.b). Durch eine Verfassungsänderung am 17.11.2013 wandelte sich Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 30.10.2024). Im Land finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt, und es existiert eine lebendige Medien- und Zivilgesellschaft. Allerdings wirkt sich der Einfluss von Oligarchen auf politische Angelegenheiten aus, und Oppositionspolitiker sind körperlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2025a). Das Jahr 2024 war, wie schon viele Jahre zuvor, von politischer Polarisierung und einem radikalisierten politischen Diskurs geprägt. Das Machtmonopol der Regierungspartei und das Fehlen eines funktionierenden Systems gegenseitiger Kontrolle und Balance der Staatsgewalten bleiben zentrale Probleme (GIP 13.2.2025). Insbesondere in den vergangenen Jahren - und ganz besonders 2024 - hat sich die Autokratisierung deutlich verschärft. Die regierende Partei "Georgischer Traum" (GT) hat sämtliche Akteure demokratischer Rechenschaftspflicht gezielt geschwächt oder angegriffen, etwa durch die Vereinnahmung der Justiz, die Verabschiedung repressiver Gesetze und die Manipulation von Wahlen (GIP 27.1.2025). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, doch sehen sich Oppositionsparteien mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, ungerechtfertigte Festnahmen, Einschüchterung und physische Gewalt (FH 2025a). Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2025a). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2025a). Der derzeitige Ministerpräsident, Irakli Kobachidse, wurde im Februar 2024 ernannt (FRS 8.7.2025; vgl. GovG o.D.), und das gegenwärtige Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 in sein Amt eingeführt (FRS 8.7.2025; vgl. ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt gemäß Artikel 50 der Verfassung fünf Jahre (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. FRS 8.7.2025). Es obliegt dem Präsidenten, formell den vom Parlament nominierten Premierminister zu ernennen (FH 2025a).Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 54,; vergleiche FH 2025a). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 49,; vergleiche FH 2025a). Der derzeitige Ministerpräsident, Irakli Kobachidse, wurde im Februar 2024 ernannt (FRS 8.7.2025; vergleiche GovG o.D.), und das gegenwärtige Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 in sein Amt eingeführt (FRS 8.7.2025; vergleiche ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt gemäß Artikel 50 der Verfassung fünf Jahre (Verf GEOR 29.6.2020; vergleiche FRS 8.7.2025). Es obliegt dem Präsidenten, formell den vom Parlament nominierten Premierminister zu ernennen (FH 2025a). Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten des GT, regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vgl. BAMF 16.12.2024). Das Wahlkollegium soll laut Verfassung aus 300 Mitgliedern bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments sowie der obersten Vertretungsorgane der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten Neuwahlen (ORF 29.12.2024).Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten des GT, regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vergleiche BAMF 16.12.2024). Das Wahlkollegium soll laut Verfassung aus 300 Mitgliedern bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments sowie der obersten Vertretungsorgane der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 50,). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten Neuwahlen (ORF 29.12.2024). Das Parlament setzt sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die gemäß der Verfassung in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2025a). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wobei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 Rückschritte darstellen (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 53,93 % der Stimmen, während prowestliche Oppositionsparteien wie die "Koalition für den Wandel" 10,92 %, die "Vereinte Nationale Bewegung" 10,12 %, "Starkes Georgien" 8,78 % und "Gacharia - Für Georgien" 7,76 % erreichten (Babel 13.11.2024). Laut offiziellen Ergebnissen wurden dem GT 89 Parlamentssitze zuerkannt, während vier Oppositionsparteien und Koalitionen zusammen 61 Sitze erhielten (FH 2025a).Das Parlament setzt sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die gemäß der Verfassung in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 37,; vergleiche FH 2025a). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wobei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 Rückschritte darstellen (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 53,93 % der Stimmen, während prowestliche Oppositionsparteien wie die "Koalition für den Wandel" 10,92 %, die "Vereinte Nationale Bewegung" 10,12 %, "Starkes Georgien" 8,78 % und "Gacharia - Für Georgien" 7,76 % erreichten (Babel 13.11.2024). Laut offiziellen Ergebnissen wurden dem GT 89 Parlamentssitze zuerkannt, während vier Oppositionsparteien und Koalitionen zusammen 61 Sitze erhielten (FH 2025a). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass die Wahlkampagne insgesamt verhalten verlief und die Kandidaten sich größtenteils frei präsentieren konnten. Dennoch gab es Berichten zufolge Einschüchterung, Druck und Beeinflussung von Wählern, insbesondere bei Staatsbediensteten und wirtschaftlich Vulnerablen, was Zweifel an der freien Willensbildung und Stimmabgabe aufkommen ließ. Die Wahlen fanden in einem stark polarisierten politischen Klima statt, geprägt von Gegensätzen zwischen Regierungspartei und Opposition. Der Wahltag selbst verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von Anspannung, Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses, Überfüllung der Wahllokale sowie einzelnen Einschüchterungen und körperlichen Auseinandersetzungen begleitet (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Die Opposition lehnte das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), warf Wahlbetrug vor und forderte Neuwahlen (ORF 2.2.2025). Nach den umstrittenen Wahlen, die Georgien in eine politische und konstitutionelle Krise stürzten, kam es zu anhaltenden friedlichen Massenprotesten gegen die Regierung. Diese wurden von Polizei und Strafverfolgungsbehörden mit gewaltsamen und repressiven Maßnahmen beantwortet (EP 13.2.2025; vgl. BAMF 27.1.2025, ADA 5.2025), was insbesondere unter den Demonstrierenden zahlreiche Verletzte und Festnahmen zur Folge hatte. Zwar ließen die Proteste gegen Ende November 2024 zunächst nach (BAMF 27.1.2025), doch fanden sie später täglich statt. Anfang Februar 2025 nahm die Polizei in Tiflis bei Protesten gegen die Regierungspartei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025). Nach Beratungen mit der Opposition erklärte Präsidentin Surabischwili, die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 26. Oktober wegen mutmaßlicher Manipulation und russischer Einflussnahme nicht anzuerkennen (CG 27.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Ihr Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl scheiterte jedoch vor dem Verfassungsgericht (BAMF 16.12.2024). Neuwahlen lehnt die Regierung ab (ADA 5.2025).Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass die Wahlkampagne insgesamt verhalten verlief und die Kandidaten sich größtenteils frei präsentieren konnten. Dennoch gab es Berichten zufolge Einschüchterung, Druck und Beeinflussung von Wählern, insbesondere bei Staatsbediensteten und wirtschaftlich Vulnerablen, was Zweifel an der freien Willensbildung und Stimmabgabe aufkommen ließ. Die Wahlen fanden in einem stark polarisierten politischen Klima statt, geprägt von Gegensätzen zwischen Regierungspartei und Opposition. Der Wahltag selbst verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von Anspannung, Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses, Überfüllung der Wahllokale sowie einzelnen Einschüchterungen und körperlichen Auseinandersetzungen begleitet (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Die Opposition lehnte das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), warf Wahlbetrug vor und forderte Neuwahlen (ORF 2.2.2025). Nach den umstrittenen Wahlen, die Georgien in eine politische und konstitutionelle Krise stürzten, kam es zu anhaltenden friedlichen Massenprotesten gegen die Regierung. Diese wurden von Polizei und Strafverfolgungsbehörden mit gewaltsamen und repressiven Maßnahmen beantwortet (EP 13.2.2025; vergleiche BAMF 27.1.2025, ADA 5.2025), was insbesondere unter den Demonstrierenden zahlreiche Verletzte und Festnahmen zur Folge hatte. Zwar ließen die Proteste gegen Ende November 2024 zunächst nach (BAMF 27.1.2025), doch fanden sie später täglich statt. Anfang Februar 2025 nahm die Polizei in Tiflis bei Protesten gegen die Regierungspartei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025). Nach Beratungen mit der Opposition erklärte Präsidentin Surabischwili, die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 26. Oktober wegen mutmaßlicher Manipulation und russischer Einflussnahme nicht anzuerkennen (CG 27.10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Ihr Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl scheiterte jedoch vor dem Verfassungsgericht (BAMF 16.12.2024). Neuwahlen lehnt die Regierung ab (ADA 5.2025). Die Kommunalwahlen vom 4.10.2025 fanden in einem Klima starker politischer Polarisierung, Gewalt und Einschüchterung gegenüber der Zivilgesellschaft und unabhängigen Medien statt. Durch den Boykott der meisten Oppositionsparteien, gesetzliche Änderungen zugunsten der Regierungspartei und die umfassende Unterdrückung abweichender Meinungen war ein fairer und wettbewerblicher Wahlprozess faktisch ausgeschlossen. Die verspätete Einladung internationaler Beobachter, das Fehlen inländischer Wahlbeobachtung sowie eine geringe Wahlbeteiligung untergruben zusätzlich die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Wahlen (EC 4.11.2025). Der GT erzielte über 81 % der Stimmen, während Parteien wie "Starkes Georgien" über 6 %, "Gacharia - Für Georgien" über 3 %, "Girchi - Mehr Freiheit" über 2 % erreichten (EAG 4.10.2025). NGOs machen den GT und insbesondere dessen Parteichef, die seit den international nicht anerkannten Wahlen 2024 das Parlament kontrollieren, politisch und rechtlich für die Repressionen verantwortlich (GYLA 3.2025). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen mit der EU (ADA 10.2023) und beantragte 2022 die Mitgliedschaft; seit Dezember 2023 ist es Beitrittskandidat (EC o.D.; vgl. ADA 5.2025), unter der Auflage weiterer Reformen (AA 30.10.2024), für deren Umsetzung die Verfassungsorgane sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen haben (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 78). Seit Frühjahr 2024 verschlechterten sich die Beziehungen zu Brüssel wegen repressiver Gesetze und der umstrittenen Parlamentswahl. Das Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme [Anm.: auch bekannt als "Transparenzgesetz" oder "Gesetz über ausländische Agenten", ähnlich dem US-Gesetz "Foreign Agents Registration Act" (AA 7.2025)] und die Novellierung des Zuwendungsgesetzes [Anm.: "Law on Grants" (AA 7.2025)] gefährden die Zusammenarbeit georgischer NGOs mit internationalen Gebern. Die Regierung lehnt Gesetzesrücknahmen ab (ADA 5.2025). Nach der Ankündigung von Premierminister Kobachidse, den EU-Kurs bis Ende 2028 auszusetzen, kam es zu landesweiten proeuropäischen und regierungskritischen Massenprotesten (BAMF 27.1.2025; vgl. HRW 16.1.2025), die von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet wurden (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stellte bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Transparenzgesetzes und des Gesetzespakets über Familienwerte und den Schutz von Minderjährigen [Anm.: auch bekannt als das "LGBT-Gesetz"]. Dem Europäischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Beamter Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum Stillstand gekommen (EEAS 5.11.2024; vgl. ADA 5.2025, EP 4.2025).Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen mit der EU (ADA 10.2023) und beantragte 2022 die Mitgliedschaft; seit Dezember 2023 ist es Beitrittskandidat (EC o.D.; vergleiche ADA 5.2025), unter der Auflage weiterer Reformen (AA 30.10.2024), für deren Umsetzung die Verfassungsorgane sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen haben (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 78,). Seit Frühjahr 2024 verschlechterten sich die Beziehungen zu Brüssel wegen repressiver Gesetze und der umstrittenen Parlamentswahl. Das Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme [Anm.: auch bekannt als "Transparenzgesetz" oder "Gesetz über ausländische Agenten", ähnlich dem US-Gesetz "Foreign Agents Registration Act" (AA 7.2025)] und die Novellierung des Zuwendungsgesetzes [Anm.: "Law on Grants" (AA 7.2025)] gefährden die Zusammenarbeit georgischer NGOs mit internationalen Gebern. Die Regierung lehnt Gesetzesrücknahmen ab (ADA 5.2025). Nach der Ankündigung von Premierminister Kobachidse, den EU-Kurs bis Ende 2028 auszusetzen, kam es zu landesweiten proeuropäischen und regierungskritischen Massenprotesten (BAMF 27.1.2025; vergleiche HRW 16.1.2025), die von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet wurden (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stellte bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Transparenzgesetzes und des Gesetzespakets über Familienwerte und den Schutz von Minderjährigen [Anm.: auch bekannt als das "LGBT-Gesetz"]. Dem Europäischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Beamter Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum Stillstand gekommen (EEAS 5.11.2024; vergleiche ADA 5.2025, EP 4.2025). Das Engagement der georgischen Bevölkerung für weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte sich in massiven Protesten im März 2023, welche sich gegen das Transparenzgesetz richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024). Die georgische Bevölkerung ist überwiegend proeuropäisch eingestellt, steht jedoch einer prorussisch orientierten Regierung gegenüber (BMLV 2025). Unter der Regierung des GT ist eine deutliche Annäherung an illiberale Akteure erkennbar, insbesondere durch die ideologische und geopolitische Ausrichtung auf Russland, die zuletzt verstärkt wurde. Parallel dazu hält Georgien seine Partnerschaft mit China und Iran aufrecht, was auf eine zunehmende internationale Isolation und eine politische Abkehr vom bisherigen Kurs hindeutet (GIP 13.2.2025; vgl. GIS 25.8.2025) bzw. den Einfluss westlicher Akteure in der Region schwächt, Russland neue Anknüpfungspunkte bietet und die Glaubwürdigkeit sowie strategische Rolle von EU und NATO im Schwarzmeerraum und ein Eurasien herausfordert (GIS 25.8.2025). Im Dezember 2025 schlussfolgert der Rat der Europäischen Union, dass die georgischen Behörden die an ein Bewerberland gestellten Erwartungen verfehlen, da erhebliche Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit festzustellen sind, die sich unter anderem in repressiver Gesetzgebung, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, willkürlichen Verhaftungen sowie der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums äußern (CoEU 16.12.2025).Das Engagement der georgischen Bevölkerung für weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte sich in massiven Protesten im März 2023, welche sich gegen das Transparenzgesetz richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024). Die georgische Bevölkerung ist überwiegend proeuropäisch eingestellt, steht jedoch einer prorussisch orientierten Regierung gegenüber (BMLV 2025). Unter der Regierung des GT ist eine deutliche Annäherung an illiberale Akteure erkennbar, insbesondere durch die ideologische und geopolitische Ausrichtung auf Russland, die zuletzt verstärkt wurde. Parallel dazu hält Georgien seine Partnerschaft mit China und Iran aufrecht, was auf eine zunehmende internationale Isolation und eine politische Abkehr vom bisherigen Kurs hindeutet (GIP 13.2.2025; vergleiche GIS 25.8.2025) bzw. den Einfluss westlicher Akteure in der Region schwächt, Russland neue Anknüpfungspunkte bietet und die Glaubwürdigkeit sowie strategische Rolle von EU und NATO im Schwarzmeerraum und ein Eurasien herausfordert (GIS 25.8.2025). Im Dezember 2025 schlussfolgert der Rat der Europäischen Union, dass die georgischen Behörden die an ein Bewerberland gestellten Erwartungen verfehlen, da erhebliche Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit festzustellen sind, die sich unter anderem in repressiver Gesetzgebung, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, willkürlichen Verhaftungen sowie der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums äußern (CoEU 16.12.2025). Quellen […] Abchasien und Südossetien Letzte Änderung 2026-02-24 08:10 Quelle: STDOK-OSIF 4.9.2025. Die Karte dient zur Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Nach der Unabhängigkeitserklärung von der Sowjetunion verschärften sich die Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 in einem Bürgerkrieg kulminierte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 griff Russland in den Konflikt zwischen Georgien und den südossetischen Separatisten ein. Trotz der Vereinbarung eines Sechspunkteplans zum Truppenabzug aus Abchasien und Südossetien blieb dessen Umsetzung aus, sodass diese Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 30.10.2024; vgl. LA 12.5.2025a, Tagesschau 19.11.2024). Die Regierung in Tiflis übt keine Kontrolle über die Regionen aus (AA 7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), welche eigene staatliche Strukturen wie Regierung, Parlament und Justiz besitzen. Sie werden von eigenen Streitkräften geschützt und durch russisches Militär unterstützt; die "Grenzen" sind für die einheimische Bevölkerung lediglich begrenzt passierbar (AA 7.2025). Seine Präsenz in Abchasien und Südossetien hat Russland vornehmlich durch Maßnahmen sicherheits- und wirtschaftspolitischer Art verstärkt (LA 12.5.2025b).Nach der Unabhängigkeitserklärung von der Sowjetunion verschärften sich die Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 in einem Bürgerkrieg kulminierte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 griff Russland in den Konflikt zwischen Georgien und den südossetischen Separatisten ein. Trotz der Vereinbarung eines Sechspunkteplans zum Truppenabzug aus Abchasien und Südossetien blieb dessen Umsetzung aus, sodass diese Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 30.10.2024; vergleiche LA 12.5.2025a, Tagesschau 19.11.2024). Die Regierung in Tiflis übt keine Kontrolle über die Regionen aus (AA 7.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), welche eigene staatliche Strukturen wie Regierung, Parlament und Justiz besitzen. Sie werden von eigenen Streitkräften geschützt und durch russisches Militär unterstützt; die "Grenzen" sind für die einheimische Bevölkerung lediglich begrenzt passierbar (AA 7.2025). Seine Präsenz in Abchasien und Südossetien hat Russland vornehmlich durch Maßnahmen sicherheits- und wirtschaftspolitischer Art verstärkt (LA 12.5.2025b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Fall Georgien gegen Russland zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch Russland an den Verwaltungsgrenzen zu Abchasien und Südossetien fest, darunter Tote beim Grenzübertritt, willkürliche Festnahmen, unmenschliche Haftbedingungen sowie Einschränkungen bei Bewegungsfreiheit, Bildung und Eigentum. Diese Maßnahmen wurden als rechtswidrig und ohne legitimen Zweck bewertet. Für alle geprüften Konventionsartikel und Protokolle erkannte das Gericht einstimmig Verletzungen an (ECHR 9.4.2024). Im Jahr 2024 blieb Georgiens Einfluss auf Abchasien und Südossetien stark begrenzt. In beiden Regionen kam es nahezu monatlich zu Festnahmen bzw. außergerichtlichen Entführungen georgischer Staatsbürger durch die dort stationierten Besatzungstruppen (GIP 13.2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025): Gegenwärtig sind insgesamt neun georgische Staatsbürger in Haft (AA 7.2025). Dem US-amerikanischen Außenministerium nach begehen russische und die De-facto-Behörden in beiden Regionen ungestraft Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025). Seit dem Krieg 2008 kam es zwar zu keinen Gefechten mehr, doch überwacht die EU-Mission weiterhin das Waffenstillstandsabkommen (AA 7.2025). Zugleich wurden im Jänner 2024 bei Zchinwali neue militärische Befestigungen errichtet. Die georgische Regierung konnte in diesen Gebieten weder die Durchführung russischer Präsidentschaftswahlen noch die Eröffnung entsprechender Wahllokale in eigenem Staatsgebiet verhindern (GIP 13.2.2025).Im Jahr 2024 blieb Georgiens Einfluss auf Abchasien und Südossetien stark begrenzt. In beiden Regionen kam es nahezu monatlich zu Festnahmen bzw. außergerichtlichen Entführungen georgischer Staatsbürger durch die dort stationierten Besatzungstruppen (GIP 13.2.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025): Gegenwärtig sind insgesamt neun georgische Staatsbürger in Haft (AA 7.2025). Dem US-amerikanischen Außenministerium nach begehen russische und die De-facto-Behörden in beiden Regionen ungestraft Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025). Seit dem Krieg 2008 kam es zwar zu keinen Gefechten mehr, doch überwacht die EU-Mission weiterhin das Waffenstillstandsabkommen (AA 7.2025). Zugleich wurden im Jänner 2024 bei Zchinwali neue militärische Befestigungen errichtet. Die georgische Regierung konnte in diesen Gebieten weder die Durchführung russischer Präsidentschaftswahlen noch die Eröffnung entsprechender Wahllokale in eigenem Staatsgebiet verhindern (GIP 13.2.2025). Russland übt starke wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien und Südossetien aus (LA 12.5.2025b; vgl. Merkur 15.5.2024). In Abchasien entfallen rund 90 Prozent der Exporte und 99 Prozent der ausländischen Direktinvestitionen auf russische Unternehmen, die zudem zentrale Infrastrukturbereiche wie Flughäfen, Schienenverkehr und Energie kontrollieren. Moskau leistet Finanzhilfen, die etwa zwei Drittel des abchasischen Haushalts ausmachen. Für Südossetien beliefen sich russische Subventionen zwischen 2008 und 2015 auf rund 840 Millionen US-Dollar. Seit 2022 zeichnen sich jedoch Kürzungen ab; 2024 kündigte Russland an, seine Unterstützung für Abchasien einzustellen, da dort keine prorussischen Reformen umgesetzt wurden. Die Regierungspartei Georgischer Traum (GT) reagierte darauf nicht, sondern verabschiedete zudem Gesetze mit prorussischer Ausrichtung (LA 12.5.2025b).Russland übt starke wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien und Südossetien aus (LA 12.5.2025b; vergleiche Merkur 15.5.2024). In Abchasien entfallen rund 90 Prozent der Exporte und 99 Prozent der ausländischen Direktinvestitionen auf russische Unternehmen, die zudem zentrale Infrastrukturbereiche wie Flughäfen, Schienenverkehr und Energie kontrollieren. Moskau leistet Finanzhilfen, die etwa zwei Drittel des abchasischen Haushalts ausmachen. Für Südossetien beliefen sich russische Subventionen zwischen 2008 und 2015 auf rund 840 Millionen US-Dollar. Seit 2022 zeichnen sich jedoch Kürzungen ab; 2024 kündigte Russland an, seine Unterstützung für Abchasien einzustellen, da dort keine prorussischen Reformen umgesetzt wurden. Die Regierungspartei Georgischer Traum (GT) reagierte darauf nicht, sondern verabschiedete zudem Gesetze mit prorussischer Ausrichtung (LA 12.5.2025b). Seit 2008 finden in Genf unter Vermittlung der UNO, der EU und der OSZE Gespräche zwischen Georgien, Russland und den USA über Sicherheit und Stabilität im Südkaukasus statt, woran Delegationen aus Abchasien und Südossetien als Teil der russischen Delegation teilnehmen (BBC 19.11.2024). Gleichzeitig verabschiedet der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in regelmäßigen Abständen Resolutionen, in denen auf die Situation der Menschenrechte in den Gebieten Abchasien und Südossetien eingegangen wird. Diese Resolutionen thematisieren insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Rückkehrrechts für Geflüchtete sowie mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Fällen ethnisch begründeter Diskriminierung (AA 7.2025). Abchasien Abchasien hat nach verschiedenen Quellen zwischen 200.000 und 244.000 Einwohner (AA 7.2025; vgl. BBC 19.11.2024). Die Wirtschaft stützt sich vor allem auf russischen Tourismus. Bereits 2009 schloss Moskau mit Abchasien ein Fünfjahresabkommen über die Kontrolle der Grenze zu Georgien ab, woraufhin 2014 ein strategisches Partnerschaftsabkommen folgte (BBC 19.11.2024; vgl. ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien zudem ein Abkommen zur Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024).Abchasien hat nach verschiedenen Quellen zwischen 200.000 und 244.000 Einwohner (AA 7.2025; vergleiche BBC 19.11.2024). Die Wirtschaft stützt sich vor allem auf russischen Tourismus. Bereits 2009 schloss Moskau mit Abchasien ein Fünfjahresabkommen über die Kontrolle der Grenze zu Georgien ab, woraufhin 2014 ein strategisches Partnerschaftsabkommen folgte (BBC 19.11.2024; vergleiche ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien zudem ein Abkommen zur Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024). Im Jahr 2024 kam es zu Widerständen gegen den Einfluss Moskaus: Abchasische Parlamentarier, Bürgerinitiativen und Demonstranten äußerten ihre Sorge um die lokale Autonomie. So verpflichtete ein neues Gesetz im Februar den Präsidenten, internationale Verträge vor Unterzeichnung dem Parlament vorzulegen. Im April lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf ab, der Strafen für Amtsbeleidigung und "falsche Informationen" vorsah (FH 2025b). Im November führte der Widerstand zu Massenprotesten gegen ein prorussisches Gesetz, das russische Investitionen und Landkäufe erleichtert hätte. Die Bevölkerung befürchtete dadurch steigende Preise und eine stärkere Abhängigkeit von Moskau. Die Proteste führten zum Sturz von Präsident Aslan Bschanias, der 2020 mit 59 % der Stimmen gewählt worden war, nun aber vorzeitig ausschied (BBC 19.11.2024; vgl. ACLED 9.12.2024).Im Jahr 2024 kam es zu Widerständen gegen den Einfluss Moskaus: Abchasische Parlamentarier, Bürgerinitiativen und Demonstranten äußerten ihre Sorge um die lokale Autonomie. So verpflichtete ein neues Gesetz im Februar den Präsidenten, internationale Verträge vor Unterzeichnung dem Parlament vorzulegen. Im April lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf ab, der Strafen für Amtsbeleidigung und "falsche Informationen" vorsah (FH 2025b). Im November führte der Widerstand zu Massenprotesten gegen ein prorussisches Gesetz, das russische Investitionen und Landkäufe erleichtert hätte. Die Bevölkerung befürchtete dadurch steigende Preise und eine stärkere Abhängigkeit von Moskau. Die Proteste führten zum Sturz von Präsident Aslan Bschanias, der 2020 mit 59 % der Stimmen gewählt worden war, nun aber vorzeitig ausschied (BBC 19.11.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Sein Nachfolger Badra Gunba gewann am 1. März die Stichwahl. Nach seinem Amtsantritt reiste er nach Russland, worauf die zuvor verringerte kostenlose Stromversorgung der Region wiederhergestellt wurde (ICG 3.2025). Abchasien befindet sich gänzlich außerhalb des georgischen Medienumfelds und ist stark von kremlnaher Presse geprägt. Georgischsprachige Medien sind kaum verfügbar. Zeitungen erscheinen auf Abchasisch und Russisch, schlagen jedoch selten kritische Töne an. Radio können die Bewohner auf Abchasisch, Russisch und Türkisch hören (BBC 19.11.2024). Im Herbst setzte Russland die finanzielle Unterstützung aus und drängte auf weitere Maßnahmen, was Demonstrationen auslöste und schließlich zu Rücktritten von Präsident und Premierminister führte. Die unabhängigen Medien stehen unter Druck: Der einzige unabhängige Fernsehsender wurde von einem russischstämmigen Geschäftsmann aufgekauft, während oppositionelle Telegram-Kanäle weiterhin alternative Informationen verbreiten. Berichte über angebliche Kooperationen zwischen russischen und abchasischen Behörden zur Aberkennung der russischen Staatsbürgerschaft oppositioneller Abgeordneter sorgten zusätzlich für politische Spannungen (FH 2025b). Die Rückkehr vertriebener Personen nach Abchasien wird von den De-facto-Behörden verweigert, obwohl schätzungsweise rund 50.000 Menschen zurückgekehrt sind. Insbesondere der Verwaltungskreis Gali ist weiterhin mehrheitlich von ethnischen Georgiern besiedelt, die vielfältigen Benachteiligungen unterliegen, etwa hinsichtlich Aufenthaltsrecht, Arbeit, Bildung und medizinischer Versorgung. Nach Einschätzung von Experten des Europarates zielen die Maßnahmen der abchasischen Behörden darauf ab, die georgische Bevölkerung zu einem Verzicht auf die Staatsangehörigkeit oder zur Aufgabe ihrer Heimat zu bewegen. Zudem kritisieren Nichtregierungsorganisationen den mangelnden Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen für Frauen und das fehlende Vorgehen der Behörden gegen Femizide und häusliche Gewalt (AA 7.2025). Südossetien Das Gebiet, das sowohl von Georgien als auch von internationalen Organisationen häufig informell als Region Zchinwali bezeichnet wird (BBC 25.10.2024), weist je nach Quelle eine Einwohnerzahl von zwischen 35.000 und 56.520 Personen auf (AA 7.2025; vgl. BBC 25.10.2024). Die Bevölkerung besteht mehrheitlich aus Osseten, und der Anteil ethnischer Georgier, der bis zum Zerfall der Sowjetunion etwa ein Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachte, hat sich infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen stark verringert, da diese Bevölkerungsgruppe weitgehend aus der Region verdrängt wurde. Südossetien grenzt über den Kaukasus an Nordossetien in Russland (BBC 25.10.2024), welches einen entscheidenden Einfluss auf die südossetische Politik und Regierungsführung ausübt (FH 2025c).Das Gebiet, das sowohl von Georgien als auch von internationalen Organisationen häufig informell als Region Zchinwali bezeichnet wird (BBC 25.10.2024), weist je nach Quelle eine Einwohnerzahl von zwischen 35.000 und 56.520 Personen auf (AA 7.2025; vergleiche BBC 25.10.2024). Die Bevölkerung besteht mehrheitlich aus Osseten, und der Anteil ethnischer Georgier, der bis zum Zerfall der Sowjetunion etwa ein Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachte, hat sich infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen stark verringert, da diese Bevölkerungsgruppe weitgehend aus der Region verdrängt wurde. Südossetien grenzt über den Kaukasus an Nordossetien in Russland (BBC 25.10.2024), welches einen entscheidenden Einfluss auf die südossetische Politik und Regierungsführung ausübt (FH 2025c). Im April 2022 übernahm Alan Gaglojew das Präsidentenamt in Südossetien. Er setzte das geplante Referendum über einen Anschluss an Russland bis zu weiteren Konsultationen mit Moskau aus. Er kündigte an, die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu fördern und die außenpolitische Ausrichtung vorrangig auf enge Beziehungen zu Russland zu stützen (BBC 25.10.2024). Bei den Parlamentswahlen im Juni 2024 setzte sich die regierende Partei Nychas durch. Die Oppositionspartei Vereinigtes Ossetien erhob Betrugsvorwürfe, nahm ihre Mandate jedoch im Oktober an. Mehrere Parteien und Kandidaten wurden zuvor von der Wahlkommission ausgeschlossen, zudem bleibt der verbliebene georgische Bevölkerungsteil von der politischen Teilnahme ausgeschlossen (FH 2025c). Die Medienlandschaft Südossetiens ist stark eingeschränkt: Neben dem staatlichen Rundfunk und der staatlichen Nachrichtenagentur existieren lediglich einige wenige, unregelmäßig erscheinende private Zeitungen, während russische Fernseh- und Radiosender weit verbreitet sind (BBC 25.10.2024). Im Gegensatz zu Abchasien haben internationale humanitäre Organisationen - mit Ausnahme des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz - keinen Zugang zu Südossetien. Die dortigen De-facto-Behörden verwehren häufig auch kranken und verletzten Personen medizinisch notwendige Transporte in Krankenhäuser im nahegelegenen Tiflis. Die Befestigung der Verwaltungsgrenze schreitet weiter voran, wodurch der Zugang für Personen zusätzlich erschwert wird. Nach Angaben des georgischen Staatssicherheitsdienstes wurden im Jahr 2023 durch russische Besatzungstruppen insgesamt 37 Personen an der Verwaltungsgrenze zu Südossetien festgenommen; im Jahr 2022 waren es 44 Personen. Im November 2023 kam es erstmals seit 2016 zu einem Todesfall, als ein georgischer Staatsbürger beim Versuch eines Kirchenbesuchs von russischen Grenzschützern erschossen wurde (AA 7.2025). Quellen […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2026-02-24 08:10 Der russische Angriff auf die Ukraine 2022 veränderte die Sicherheitslage in der Region grundlegend, und prägt weiterhin das angespannte Umfeld Georgiens (UB-FO 11.2023; vgl. EDA 8.5.2025). Eine offene Unterstützung der Ukraine hätte nach Einschätzungen für die georgische Regierung eine Westorientierung und zugleich eine offene Konfrontation mit Moskau bedeutet. Die georgische Regierung wählte Zurückhaltung, beteiligt sich nicht an Sanktionen und hält Abstand zur internationalen Koalition, um innenpolitische Stabilität zu wahren und Spannungen mit Russland zu vermeiden (GIS 25.8.2025). Die geografische Lage Georgiens mit seiner gemeinsamen Grenze mit Russland bringt sicherheits- und wirtschaftspolitische Herausforderungen mit sich, die dem Kreml Einflussmöglichkeiten eröffnen. Diese wirken sich auf die Bereiche Sicherheit, Wirtschaft, Ideologie und Religion aus (LA 12.5.2025c). Der russische Angriff auf die Ukraine 2022 veränderte die Sicherheitslage in der Region grundlegend, und prägt weiterhin das angespannte Umfeld Georgiens (UB-FO 11.2023; vergleiche EDA 8.5.2025). Eine offene Unterstützung der Ukraine hätte nach Einschätzungen für die georgische Regierung eine Westorientierung und zugleich eine offene Konfrontation mit Moskau bedeutet. Die georgische Regierung wählte Zurückhaltung, beteiligt sich nicht an Sanktionen und hält Abstand zur internationalen Koalition, um innenpolitische Stabilität zu wahren und Spannungen mit Russland zu vermeiden (GIS 25.8.2025). Die geografische Lage Georgiens mit seiner gemeinsamen Grenze mit Russland bringt sicherheits- und wirtschaftspolitische Herausforderungen mit sich, die dem Kreml Einflussmöglichkeiten eröffnen. Diese wirken sich auf die Bereiche Sicherheit, Wirtschaft, Ideologie und Religion aus (LA 12.5.2025c). Die innenpolitische Situation in Georgien war im Jahr 2025 weiterhin von regierungskritischen Protesten geprägt, die ihren Ursprung in den seit Herbst 2024 andauernden Demonstrationen gegen angebliche Wahlmanipulationen und die Aussetzung der EU-Beitrittsverhandlungen hatten und vor allem in Tiflis sichtbar wurden. Trotz eines im Zeitverlauf rückläufigen Umfangs stellten die regelmäßig rund um das Parlament stattfindenden Kundgebungen bis August 2025 einen zentralen Ausdruck gesellschaftlicher Unzufriedenheit dar und führten wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften mit Verletzten und zahlreichen Festnahmen (EDA 8.5.2025; vgl. ÖB Tiflis 30.9.2025). Die staatlichen Reaktionen waren zunehmend von repressiven Maßnahmen bestimmt, die sich in verschärften Versammlungsregelungen, massivem Polizeieinsatz, willkürlichen Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung von Aktivisten und Oppositionsvertretern und wiederholter Polizeigewalt äußerten (ICG 2025; vgl. HRW 10.9.2025).Die innenpolitische Situation in Georgien war im Jahr 2025 weiterhin von regierungskritischen Protesten geprägt, die ihren Ursprung in den seit Herbst 2024 andauernden Demonstrationen gegen angebliche Wahlmanipulationen und die Aussetzung der EU-Beitrittsverhandlungen hatten und vor allem in Tiflis sichtbar wurden. Trotz eines im Zeitverlauf rückläufigen Umfangs stellten die regelmäßig rund um das Parlament stattfindenden Kundgebungen bis August 2025 einen zentralen Ausdruck gesellschaftlicher Unzufriedenheit dar und führten wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften mit Verletzten und zahlreichen Festnahmen (EDA 8.5.2025; vergleiche ÖB Tiflis 30.9.2025). Die staatlichen Reaktionen waren zunehmend von repressiven Maßnahmen bestimmt, die sich in verschärften Versammlungsregelungen, massivem Polizeieinsatz, willkürlichen Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung von Aktivisten und Oppositionsvertretern und wiederholter Polizeigewalt äußerten (ICG 2025; vergleiche HRW 10.9.2025). Nach wie vor verstößt Russland gegen das Waffenstillstandsabkommen von 2008 und unterhält eine bedeutende militärische Präsenz in Abchasien und Südossetien (LA 12.5.2025c). Diese beiden Regionen befinden sich außerhalb der Kontrolle der georgischen Regierung und weisen gegenwärtig eine relative Stabilität auf (AA 19.8.2025), und die Möglichkeit einer erneuten bewaffneten Auseinandersetzung kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.5.2025). Der Verkehr in Grenznähe zu Südossetien und Abchasien ist uneingeschränkt möglich, während am [georgisch-orthodoxen] Klosterkomplex Dawit Garedscha an der georgisch-aserbaidschanischen Grenze eine verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte beobachtet wird (AA 19.8.2025). Die Sicherheitslage ist von fortgesetzten Grenzbefestigungsmaßnahmen wie dem Bau von Stacheldrahtzäunen, Überwachungseinrichtungen und künstlichen Barrieren geprägt, wobei insbesondere Grenzziehungsaktivitäten und Zwischenfälle zugenommen haben. Während tödliche Zwischenfälle in der Zeitspanne April - September 2025 ausblieben, blieb die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und Festnahmen hoch; die Ergneti-IPRM-Treffen [IPRM: Incident Prevention and Response Mechanism] fanden regulär statt, hingegen blieb das Gali-IPRM-Treffen weiterhin ausgesetzt (CoE-SG 7.11.2025). Nach georgischem Recht gelten sowohl die Autonome Republik Abchasien als auch die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Russland hat seine sicherheitspolitische Präsenz im Südkaukasus nicht nur durch die Truppenstationierungen und grenzsichernde Maßnahmen gegenüber Georgien ausgeweitet, sondern auch institutionell verankert: Mit Abchasien wurde am 24.11.2014 ein Abkommen über strategische Partnerschaft geschlossen, mit Südossetien am 18.3.2015 ein Bündnis- und Integrationsvertrag, die beide die Einbindung der De-facto-Entitäten in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum festschreiben (BS 19.3.2024). Die NATO fordert den Abzug russischer Truppen aus Georgien, die Beendigung der Militarisierung und gewaltsamen Abspaltung Abchasiens und Südossetiens sowie ein Ende dokumentierter Menschenrechtsverletzungen. Zugleich setzt der Sonderbeauftragte des NATO-Generalsekretärs für den Kaukasus und Zentralasien den Dialog mit regionalen Akteuren fort, unterstützt durch das NATO-Verbindungsbüro in Tiflis mit Zuständigkeit für den gesamten Südkaukasus (NATO 9.5.2025). Auch die Europäische Union bekräftigt ihre Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und engagiert sich in den laufenden Stabilisierungs- und Konfliktlösungsprozessen. Dabei kommt der EU-Beobachtermission (EUMM Georgia) als der einzigen internationalen Präsenz vor Ort eine zentrale Rolle für die Stabilisierung der Sicherheitslage zu (EEAS 8.8.2025). Die außenpolitische Priorität der georgischen Gesellschaft liegt weiterhin im EU- und NATO-Beitritt (CIA 17.9.2025). Bereits 1994 wurde das Land in das NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" eingebunden (NATO 9.5.2025). Laut dem NATO-Jahresbericht 2024 konzentrieren sich die gemeinsamen Aktivitäten auf den Ausbau georgischer Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten sowie auf eine verbesserte Interoperabilität, koordiniert durch das NATO-Büro in Tiflis (NATO 24.4.2025). Zudem ist Georgien Mitglied der OSZE (OSCE o.D.). Georgien verstärkt seine Beziehungen zu China und regionalen Akteuren, und Russland profitiert dabei als stiller strategischer Partner, während die EU-Beitrittsgespräche festgefahren bleiben und die westliche Kooperation vor allem Handel und Grenzsicherheit umfasst (GIS 25.8.2025; vgl. TIG 22.5.2025).Die außenpolitische Priorität der georgischen Gesellschaft liegt weiterhin im EU- und NATO-Beitritt (CIA 17.9.2025). Bereits 1994 wurde das Land in das NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" eingebunden (NATO 9.5.2025). Laut dem NATO-Jahresbericht 2024 konzentrieren sich die gemeinsamen Aktivitäten auf den Ausbau georgischer Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten sowie auf eine verbesserte Interoperabilität, koordiniert durch das NATO-Büro in Tiflis (NATO 24.4.2025). Zudem ist Georgien Mitglied der OSZE (OSCE o.D.). Georgien verstärkt seine Beziehungen zu China und regionalen Akteuren, und Russland profitiert dabei als stiller strategischer Partner, während die EU-Beitrittsgespräche festgefahren bleiben und die westliche Kooperation vor allem Handel und Grenzsicherheit umfasst (GIS 25.8.2025; vergleiche TIG 22.5.2025). Georgien rangiert im Global Peace Index 2025 auf Platz 109 und wird damit den mäßig friedlichen Staaten zugeordnet (IEP 6.2025), während es im Weltsicherheitsindex 2025 mit Rang 22 und einem Sicherheitswert von 74 (von maximal 86 zu vergebenden Punkten) als vergleichsweise sicheres Land eingestuft wird (Num 2025). Quellen […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2026-02-24 08:10 Die georgische Verfassung garantiert grundlegende Rechtsprinzipien nach europäischem Vorbild (ÖB Tiflis 30.9.2025), und seit dem Beitritt zum Europarat 1999 ist Georgien an Demokratie-, Rechtsstaats- und Menschenrechtsverpflichtungen sowie an zahlreiche Abkommen und Kontrollmechanismen gebunden (CoE 6.3.2025). Die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit sind voneinander getrennt. Erstere umfasst drei Instanzen: 25 Bezirks- und Stadtgerichte, zwei Berufungsgerichte sowie den Obersten Gerichtshof, zuständig für Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist nicht mehrstufig; das Verfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Wahlen und Amtshandlungen. Spezialisierte Gerichte wie Arbeits- oder Sozialgerichte bestehen nicht. Richterämter werden ausschließlich von Berufsrichtern ausgeübt. Selbstverwaltungsorgane wie der Hohe Justizrat können dem Parlament seit 2021 Kandidaten für den Obersten Gerichtshof vorschlagen. Da ihre Befugnisse stetig ausgeweitet wurden, warnen Beobachter vor politischem Einfluss (ÖB Tiflis 30.9.2025). In Georgien besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen, doch wird dieser nur eingeschränkt umgesetzt. Während Urteile des Obersten Gerichtshofs öffentlich sind, bleibt der Zugang zu Entscheidungen niedrigerer Instanzen nur begrenzt. Gerichtsurteile entfalten grundsätzlich nur Wirkung inter partes, mit Ausnahme bindender Beschlüsse der Großen Kammer des Obersten Gerichtshofs. Trotz formaler Garantien fairer Verfahren bestehen praktische Defizite (ÖB Tiflis 30.9.2025): Informationen zu Entscheidungen werden nicht vollständig oder rechtzeitig offengelegt, schriftliche Anfragen bleiben unbeantwortet und Berufungsverfahren dadurch erschwert. Hinzu kommen häufige kurzfristige Terminverschiebungen oder Vertagungen der Gerichtsprozesse, die zu längeren Untersuchungshaftzeiten führen (AA 7.2025; vgl. FH 2025a). Zudem berichtet die Ombudsperson über Verletzung der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Inhaftierungen und Vernehmungen sowie die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 2025a). Verschärft wird die Problematik durch Eingriffe von Exekutive und Legislative in die Gerichtsbarkeit sowie durch mangelnde Transparenz und Professionalität, da eine kleine Gruppe von Richtern - darunter Gerichtspräsidenten und Mitglieder des Hohen Justizrates - faktisch Kontrolle über die übrige Justiz ausübt (FH 2025a; vgl. AA 7.2025). Im Juni 2025 wurden Änderungen des Gesetzes über allgemeine Gerichte verabschiedet, die die Macht der besagten Richtergruppe laut NGOs weiter stärken und die Bereitstellung dokumentierter Informationen über Gerichtsverfahren für die Öffentlichkeit praktisch vollständig verbieten (IDFI 27.6.2025).In Georgien besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen, doch wird dieser nur eingeschränkt umgesetzt. Während Urteile des Obersten Gerichtshofs öffentlich sind, bleibt der Zugang zu Entscheidungen niedrigerer Instanzen nur begrenzt. Gerichtsurteile entfalten grundsätzlich nur Wirkung inter partes, mit Ausnahme bindender Beschlüsse der Großen Kammer des Obersten Gerichtshofs. Trotz formaler Garantien fairer Verfahren bestehen praktische Defizite (ÖB Tiflis 30.9.2025): Informationen zu Entscheidungen werden nicht vollständig oder rechtzeitig offengelegt, schriftliche Anfragen bleiben unbeantwortet und Berufungsverfahren dadurch erschwert. Hinzu kommen häufige kurzfristige Terminverschiebungen oder Vertagungen der Gerichtsprozesse, die zu längeren Untersuchungshaftzeiten führen (AA 7.2025; vergleiche FH 2025a). Zudem berichtet die Ombudsperson über Verletzung der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Inhaftierungen und Vernehmungen sowie die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 2025a). Verschärft wird die Problematik durch Eingriffe von Exekutive und Legislative in die Gerichtsbarkeit sowie durch mangelnde Transparenz und Professionalität, da eine kleine Gruppe von Richtern - darunter Gerichtspräsidenten und Mitglieder des Hohen Justizrates - faktisch Kontrolle über die übrige Justiz ausübt (FH 2025a; vergleiche AA 7.2025). Im Juni 2025 wurden Änderungen des Gesetzes über allgemeine Gerichte verabschiedet, die die Macht der besagten Richtergruppe laut NGOs weiter stärken und die Bereitstellung dokumentierter Informationen über Gerichtsverfahren für die Öffentlichkeit praktisch vollständig verbieten (IDFI 27.6.2025). Bis 2024 führten strafrechtliche Reformen zu sinkenden Verurteilungsraten, größerer richterlicher Unabhängigkeit und gestärkten Verteidigungsrechten; Bedenken besteht jedoch wegen der Änderungen des Strafprozessrechts im Jahr 2022. Die Verfassungsbegrenzung der Untersuchungshaft auf zwölf Monate wird gerichtlich überwacht (AA 7.2025). Proteste, insbesondere Verkehr- und Gebäudeblockaden, werden mit deutlich höheren Strafen belegt, und der Begriff der "Störung der öffentlichen Ordnung" wurde ausgeweitet. Menschenrechtsorganisationen sehen darin den Versuch, zivilen Widerstand zu unterdrücken (IEPo 15.7.2025; vgl. SWP 20.6.2025).Bis 2024 führten strafrechtliche Reformen zu sinkenden Verurteilungsraten, größerer richterlicher Unabhängigkeit und gestärkten Verteidigungsrechten; Bedenken besteht jedoch wegen der Änderungen des Strafprozessrechts im Jahr 2022. Die Verfassungsbegrenzung der Untersuchungshaft auf zwölf Monate wird gerichtlich überwacht (AA 7.2025). Proteste, insbesondere Verkehr- und Gebäudeblockaden, werden mit deutlich höheren Strafen belegt, und der Begriff der "Störung der öffentlichen Ordnung" wurde ausgeweitet. Menschenrechtsorganisationen sehen darin den Versuch, zivilen Widerstand zu unterdrücken (IEPo 15.7.2025; vergleiche SWP 20.6.2025). Seit dem Regierungsantritt der Partei Georgischer Traum (GT) im Jahr 2012 wird ein fortschreitender Abbau der Rechtsstaatlichkeit konstatiert. Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit werden zunehmend geschwächt, unter anderem durch die Ernennung regierungsnaher Richter und eine politisierte Staatsanwaltschaft. Im Jahr 2022 wurde das Staatsinspektorat abgeschafft, und seine Aufgaben gingen teilweise auf ein politisch anfälliges Antikorruptionsbüro über (ÖB Tiflis 30.9.2025). Zudem setzte die Regierungspartei eine Reihe von Gesetzesinitiativen durch, die die Menschenrechte einschränkten und sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Unabhängigkeit der Justiz und staatlicher Institutionen untergruben (AI 29.4.2025). Im Jahr 2023 übernahm der ehemalige Politiker Lewan Ioseliani das Amt der vom Parlament ernannten Ombudsperson mit rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros. Die Institution überwacht die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte, prüft Gesetze und staatliche Praktiken auf internationale Standards und gibt Empfehlungen ab (ÖB Tiflis 30.9.2025; AA 7.2025). Ioseliani kritisierte mehrmals Gesetzesinitiativen des GT sowie polizeiliche Gewalt gegen Demonstrierende. Im Februar 2025 beanstandete er Festnahmen und den exzessiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstrierenden, Medien und Politikern, forderte Ermittlungen gegen Beamte sowie interne Überprüfungen von Beschimpfungen und unethischer Behandlung. Diese Forderungen ignorieren GT und Exekutive (AA 7.2025). Schon 2021 wurde die zulässige Dauer einer Festnahme ohne richterliche Anordnung auf bis zu 48 Stunden erweitert; während der Proteste ab Herbst 2024 kam es jedoch zu bis zu 15 Tagen ohne richterlichen Beschluss (ÖB Tiflis 30.9.2025). Anfang 2025 wurden Strafen für Demonstrierende verschärft, Bußgelder bis 2.000 GEL bei Wiederholung eingeführt sowie Gründe für Fest- und Beschlagnahmen erweitert (AA 7.2025). Laut der Ombudsperson erfolgten Verfahren gegen über 400 festgenommene Demonstrierende nach dem veralteten Ordnungswidrigkeitengesetz von 1984, das keinen schnellen Rechtsbeistand garantiert; Gerichte verhängten laut Beobachtern häufig allein auf Polizeiaussagen basierende Geldstrafen, und Richter zeigten mangelnde Unparteilichkeit (UNHRC 25.4.2025). Seit Dezember 2024 ermöglicht das neue Gesetz über den öffentlichen Dienst flexible Änderungen bei Positionen und Entlassungen, ohne Versetzungsanspruch und mit nur einmonatiger Kündigungsfrist. Bei Entlassung besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung, sondern nur auf Entschädigung; Gerichtsüberprüfungen neuer Auswahlverfahren sind eingeschränkt. Anfang 2025 kam es infolge von "Umstrukturierungen", insbesondere bei Kritikern der GT-Politik, zu Entlassungen u. a. in der Stadtverwaltung Tiflis und im Verteidigungsministerium (AA 7.2025). Seit 2023 beschränkt die Regierungspartei zunehmend Grund- und Menschenrechte, insbesondere im Bereich Zivilgesellschaft, Justiz und staatlicher Institutionen (ÖB Tiflis 30.9.2025). NGOs zufolge schützt die Justiz grundlegende Menschenrechte nicht, sondern beteiligt sich vielmehr an den Repressionen, wodurch Protestierende praktisch keinen Zugang zu fairen Gerichtsverfahren haben (GYLA 3.2025). Unabhängige Menschenrechtsorganisationen sowie Teile der Bevölkerung zweifeln daher die Unabhängigkeit des Justizsystems an. NGOs äußerten immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft (AA 7.2025). Laut der Europäischen Kommission steht die Justizreform in Georgien noch aus, da strategische Dokumente und ein umfassender legislativer Rahmen fehlen, die die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz gewährleisten sollen. Die im Juni 2025 verabschiedeten Gesetzesänderungen schwächen die Unabhängigkeit der Richter und des Hohen Justizrats (HCJ) durch unklare Disziplinarregelungen und eine Machtkonzentration. Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls nicht im Einklang mit europäischen Standards, was durch eine politisch beeinflusste Ernennung des Generalstaatsanwalts verschärft wird. Die Effizienz der Justiz leidet unter hoher Arbeitsbelastung, Verzögerungen und einem Mangel an digitalen Lösungen, obwohl die Anzahl der Richter gestiegen ist. Transparenz und Rechenschaftspflicht bleiben unzureichend, da Informationen über Entscheidungen und Sitzungen kaum zugänglich sind. Insgesamt besteht dringender Reformbedarf, um die Unabhängigkeit, Effizienz und Qualität der Justiz zu verbessern und europäische Standards zu erfüllen (EC 4.11.2025). Quellen […] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2026-02-24 08:10 Die nationale Sicherheitspolitik Georgiens dient dem Schutz der staatlichen Interessen durch die Erkennung, Bewertung und Abwehr von Bedrohungen und Risiken im Inland wie im Ausland. Sie umfasst Bereiche wie Verteidigung, äußere und innere Sicherheit, soziale, wirtschaftliche und Energiesicherheit, öffentliche Sicherheit, Informationssicherheit und Rechtsordnung, wobei der Verteidigungsbereich unter anderem die militärische Bedrohungsanalyse, die Sicherung der territorialen Integrität, die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sowie die Vorbereitung von Infrastruktur, Wirtschaft und Bevölkerung auf den Verteidigungsfall einschließt (GPKNSP GEOR 26.6.2025). Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium untergeordnet sind, bestehen aus der Polizei, Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden) (CIA 17.9.2025). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, ist der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG), der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive darstellt und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der SSSG hat weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 7.2025). Der SSSG ist für die Bearbeitung und Untersuchung von terrorismusbezogenen Fällen zuständig und arbeitet dabei eng mit verschiedenen nationalen Institutionen sowie internationalen Partnern zusammen. Laut dem US-amerikanischen Außenministerium ist der SSSG gut ausgebildet und ausgerüstet, und laut einem Erweiterungsbericht der Europäischen Kommission ist die georgische Antiterrorgesetzgebung weitgehend an den EU-Acquis und einschlägige internationale Normen, einschließlich der Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, angeglichen. Auch verfügt Georgien im Allgemeinen über hinreichende Kapazitäten zur Erkennung, Abschreckung und Reaktion auf terroristische Bedrohungen (USDOS 12.12.2024). Die Verteidigungskräfte bestehen aus den Landstreitkräften, Luftstreitkräften, Sondereinsatzkräften und der Nationalgarde (CIA 17.9.2025). Letztlich soll der Nationale Sicherheitsrat, ein achtköpfiges Krisenberatungsgremium unter dem Vorsitz des Premierministers, im Rahmen der laufenden Umstrukturierung der Regierung und der Ministerien abgeschafft werden (CG 17.6.2025).Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium untergeordnet sind, bestehen aus der Polizei, Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden) (CIA 17.9.2025). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, ist der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG), der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive darstellt und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Artikel 2,). Der SSSG hat weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 7.2025). Der SSSG ist für die Bearbeitung und Untersuchung von terrorismusbezogenen Fällen zuständig und arbeitet dabei eng mit verschiedenen nationalen Institutionen sowie internationalen Partnern zusammen. Laut dem US-amerikanischen Außenministerium ist der SSSG gut ausgebildet und ausgerüstet, und laut einem Erweiterungsbericht der Europäischen Kommission ist die georgische Antiterrorgesetzgebung weitgehend an den EU-Acquis und einschlägige internationale Normen, einschließlich der Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, angeglichen. Auch verfügt Georgien im Allgemeinen über hinreichende Kapazitäten zur Erkennung, Abschreckung und Reaktion auf terroristische Bedrohungen (USDOS 12.12.2024). Die Verteidigungskräfte bestehen aus den Landstreitkräften, Luftstreitkräften, Sondereinsatzkräften und der Nationalgarde (CIA 17.9.2025). Letztlich soll der Nationale Sicherheitsrat, ein achtköpfiges Krisenberatungsgremium unter dem Vorsitz des Premierministers, im Rahmen der laufenden Umstrukturierung der Regierung und der Ministerien abgeschafft werden (CG 17.6.2025). Das Innenministerium fusionierte 2019 im Rahmen eines System Update die Notrufzentrale 112 (Public Safety Command Center, PSCC), die für landesweite Notfallkoordination, Videoüberwachung, Kriminalitätsbekämpfung, Straßenverkehrssicherheit, häusliche Gewaltprävention, Krisenmanagement und die Kontrolle privater Sicherheitsdienste zuständig ist und über zwei Standorte in Tiflis und Rustawi verfügt (PSCC 112 o.D.). NGOs kritisieren, dass das PSCC 112 seine Videoanalyse zur Unterdrückung von Protesten missbraucht (GYLA 3.2025). Die Sonderermittlungsbehörde (Special Investigation Service (SIS)), eine eigenständige Behörde, die für die Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Strafverfolgungsbeamten verantwortlich ist (AI 30.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wurde 2018 eingerichtet und nahm Anfang 2019 ihre Tätigkeit auf. Bis 2022 wurde diese Funktion vom Staatsinspektoratsdienst (State Inspector’s Service (SIS)) ausgeübt, der jedoch Ende 2021 nach einer politisch umstrittenen Reform der Regierungspartei aufgespalten und umbenannt wurde. Die neue Sonderermittlungsbehörde erhielt zugleich einen erweiterten Auftrag, der auch bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Meinungs- und Medienfreiheit umfasst. Internationale Institutionen wie die OSZE, die Europäische Kommission und die Venedig-Kommission kritisierten den Reformprozess und äußerten weiterhin Zweifel an der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Behörde (GYLA 3.2025). SIS hatte bis zum Jahresende 2024 noch keine Ermittlungsergebnisse vorgelegt (USDOS 12.8.2025; vgl. EC 7.5.2025, OMCT 31.3.2025).Die Sonderermittlungsbehörde (Special Investigation Service (SIS)), eine eigenständige Behörde, die für die Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Strafverfolgungsbeamten verantwortlich ist (AI 30.7.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), wurde 2018 eingerichtet und nahm Anfang 2019 ihre Tätigkeit auf. Bis 2022 wurde diese Funktion vom Staatsinspektoratsdienst (State Inspector’s Service (SIS)) ausgeübt, der jedoch Ende 2021 nach einer politisch umstrittenen Reform der Regierungspartei aufgespalten und umbenannt wurde. Die neue Sonderermittlungsbehörde erhielt zugleich einen erweiterten Auftrag, der auch bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Meinungs- und Medienfreiheit umfasst. Internationale Institutionen wie die OSZE, die Europäische Kommission und die Venedig-Kommission kritisierten den Reformprozess und äußerten weiterhin Zweifel an der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Behörde (GYLA 3.2025). SIS hatte bis zum Jahresende 2024 noch keine Ermittlungsergebnisse vorgelegt (USDOS 12.8.2025; vergleiche EC 7.5.2025, OMCT 31.3.2025). Die zweite Institution, die den früheren Staatsinspektoratsdienst ersetzt hat, ist der Dienst für den Schutz personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), dessen Aufgabe die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen sein soll (UNHRC 19.3.2024). Das Datenschutzgesetz wird seit März 2024 schrittweise eingeführt. Es wurde im Rahmen des EU-Assoziierungsabkommens verabschiedet, stärkt die Rechte von Einzelpersonen, verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz und harmonisiert die nationale Gesetzgebung mit EU-Standards, um Datensicherheit, Kinderschutz und digitale Innovation zu fördern (EU4D 13.3.2024). Die Polizeireform, die auf die funktionale Trennung zwischen Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden sowie zwischen operativen und investigativen Aufgaben der Polizeikräfte abzielte, zugleich aber eine bürgerorientierte und nachrichtendienstlich gestützte Polizeiarbeit fördern, die zentralisierte Analysekapazität ausbauen und die internationale Zusammenarbeit vertiefen sollte (CoE 3.9.2024), hat zwar an Dynamik gewonnen, doch bleiben die bisher erzielten Ergebnisse begrenzt (EC 30.10.2024). Nach Darstellung des Premierministers zählt die Umgestaltung der Polizei zu den erfolgreichsten Reformvorhaben, die der Institution zugleich öffentliche Anerkennung eingebracht haben soll (GovG 31.5.2025). Am 13. Dezember 2024 traten Änderungen des Polizeigesetzes in Kraft: Die Einstellung in den Polizeidienst erfolgt nunmehr ohne Auswahlverfahren. Einstellungsbedingungen werden durch einen Ministererlass bestimmt (AA 7.2025). Im Juli 2025 wurde in der Zentralen Kriminalpolizeiabteilung des Innenministeriums eine Abteilung zur Bekämpfung organisierter krimineller Gruppen eingerichtet. Strafverfolgungsbehörden (Polizeiermittler und Staatsanwälte) gehen "doppelgleisig" vor, indem sie strafrechtliche und finanzrechtliche Ermittlungen parallel durchführen (EC 4.11.2025). Laut der Europäischen Kommission müssen die Kapazitäten zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität in Georgien verbessert werden. Es besteht weiterer Anpassungsbedarf bei Gesetzen zu Menschenhandel, Vermögensabschöpfung, Abhörmaßnahmen und Finanzkriminalität. Die Trennung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden fehlt. Das Personalmanagement in der Polizei soll transparenter und leistungsorientierter werden; der Frauenanteil liegt bei 14,7 %. Eine umfassende, auf Nachrichtendienstinformationen basierende Strategie für 2025 - 2028 zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens wurde verabschiedet. Georgien muss eine effektive Vermögensrückgewinnungsstelle einrichten und die erweiterte Beschlagnahme als Standard einführen. Ein nationaler Aktionsplan gegen Online-Kindersexualmissbrauch fehlt. Die Gesetzgebung zum Menschenhandel soll weiter EU-konform angepasst werden (EC 4.11.2025). Trotz der Reformen verweisen NGOs regelmäßig auf Fälle übermäßiger Gewaltanwendung durch Polizeikräfte gegenüber Inhaftierten und Demonstrierenden sowie auf Straflosigkeit von Polizisten im Falle von Folter und Misshandlungen (BICC 31.8.2025; vgl. EC 4.11.2025). Mit Stand September 2024 nahm SIS Ermittlungen in 147 mutmaßlichen Fällen von Misshandlung durch Strafverfolgungsbehörden und in elf Fällen mutmaßlicher Behinderung journalistischer Tätigkeit auf; gleichzeitig eröffnete die Staatsanwaltschaft drei Strafverfahren gegen Polizeibeamte wegen mutmaßlicher Misshandlung (HRW 16.1.2025). Nach Angaben von Amnesty International äußern lokale, zivilgesellschaftliche Organisationen zudem wiederholt Besorgnis über Strafverfolgungen, die als politisch motiviert wahrgenommen werden (BICC 31.8.2025; vgl. AI 24.4.2024).Trotz der Reformen verweisen NGOs regelmäßig auf Fälle übermäßiger Gewaltanwendung durch Polizeikräfte gegenüber Inhaftierten und Demonstrierenden sowie auf Straflosigkeit von Polizisten im Falle von Folter und Misshandlungen (BICC 31.8.2025; vergleiche EC 4.11.2025). Mit Stand September 2024 nahm SIS Ermittlungen in 147 mutmaßlichen Fällen von Misshandlung durch Strafverfolgungsbehörden und in elf Fällen mutmaßlicher Behinderung journalistischer Tätigkeit auf; gleichzeitig eröffnete die Staatsanwaltschaft drei Strafverfahren gegen Polizeibeamte wegen mutmaßlicher Misshandlung (HRW 16.1.2025). Nach Angaben von Amnesty International äußern lokale, zivilgesellschaftliche Organisationen zudem wiederholt Besorgnis über Strafverfolgungen, die als politisch motiviert wahrgenommen werden (BICC 31.8.2025; vergleiche AI 24.4.2024). Quellen […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2026-02-24 08:10 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.). Die Verfassung garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 9). Das Rechtssystem weist Defizite im Bereich des Schutzes vor Folter und Misshandlung auf; laut der Ombudsperson deuten zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin (EC 4.11.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.). Die Verfassung garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 9,). Das Rechtssystem weist Defizite im Bereich des Schutzes vor Folter und Misshandlung auf; laut der Ombudsperson deuten zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin (EC 4.11.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Laut einer Untersuchung der World Organisation Against Torture (OMCT) wurden die Proteste Ende 2024 von einer beispiellosen Welle polizeilicher Gewalt begleitet, die sich sowohl während der Demonstrationen als auch außerhalb dieser Kontexte gegen Protestierende, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten sowie politische Gegner richtete, wobei dokumentierte Fälle des missbräuchlichen Einsatzes sogenannter weniger tödlicher Waffen, schwerer körperlicher Übergriffe auf Demonstrierende und Medienvertreter sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber festgenommenen Personen vorliegen (OMCT 12.2024). Anfang 2025 forderten unabhängige Menschenrechtsexperten die Regierung auf, Maßnahmen gegen Gewalt zu ergreifen und Vorwürfe übermäßiger Polizeigewalt, Folter, Misshandlung und willkürliche Festnahmen während der Proteste im November und Dezember 2024 zu untersuchen (UNHCHR 28.1.2025). Die Ombudsperson dokumentierte für 2024 einzelne Verdachtsfälle körperlicher und psychischer Gewalt in Haftanstalten, darunter sichtbare Verletzungen und Berichte über grobe Behandlung (PDG 22.5.2025). Im Zuge der Proteste im April und Mai meldeten über 100 Personen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, während der Proteste im November und Dezember berichteten mehr als 300 Festgenommene von Folter und Misshandlungen; über 80 von ihnen mussten mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden. Festgenommene Demonstrierende wurden an unbekannte Orte, teils außerhalb von Tiflis, gebracht, dort 24 bis 48 Stunden ohne Kontakt zu Angehörigen oder Anwälten unrechtmäßig festgehalten und in mehreren Fällen trotz Verletzungen nicht medizinisch versorgt (AI 29.4.2025; vgl. FH 2025a). Die Umsetzung der Empfehlungen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) bleibt unzureichend, wie die anhaltenden Berichte über physische und psychische Gewalt in psychiatrischen Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten trotz zahlreicher präventiver Besuche im Jahr 2024 belegen (EC 4.11.2025; vgl. EC 30.10.2024). Die Ermittlungen und Strafverfolgung von Fällen von Folter, unmenschlicher Behandlung und körperlicher Gewalt werden ineffektiv durchgeführt. Dafür sind der Sonderermittlungsdienst (SIS) und die Staatsanwaltschaft verantwortlich. Diese Ineffektivität sichert die Straffreiheit der Strafverfolgungsbehörden (GYLA 3.2025).Die Ombudsperson dokumentierte für 2024 einzelne Verdachtsfälle körperlicher und psychischer Gewalt in Haftanstalten, darunter sichtbare Verletzungen und Berichte über grobe Behandlung (PDG 22.5.2025). Im Zuge der Proteste im April und Mai meldeten über 100 Personen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, während der Proteste im November und Dezember berichteten mehr als 300 Festgenommene von Folter und Misshandlungen; über 80 von ihnen mussten mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden. Festgenommene Demonstrierende wurden an unbekannte Orte, teils außerhalb von Tiflis, gebracht, dort 24 bis 48 Stunden ohne Kontakt zu Angehörigen oder Anwälten unrechtmäßig festgehalten und in mehreren Fällen trotz Verletzungen nicht medizinisch versorgt (AI 29.4.2025; vergleiche FH 2025a). Die Umsetzung der Empfehlungen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) bleibt unzureichend, wie die anhaltenden Berichte über physische und psychische Gewalt in psychiatrischen Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten trotz zahlreicher präventiver Besuche im Jahr 2024 belegen (EC 4.11.2025; vergleiche EC 30.10.2024). Die Ermittlungen und Strafverfolgung von Fällen von Folter, unmenschlicher Behandlung und körperlicher Gewalt werden ineffektiv durchgeführt. Dafür sind der Sonderermittlungsdienst (SIS) und die Staatsanwaltschaft verantwortlich. Diese Ineffektivität sichert die Straffreiheit der Strafverfolgungsbehörden (GYLA 3.2025). Derzeit stehen 18 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Vollstreckung aus. Die Urteile betreffen substanzielle und prozessuale Verletzungen der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund von Folter und anderen Misshandlungsformen (EC 4.11.2025). Quellen […] Korruption Letzte Änderung 2026-02-24 08:10 Trotz gewisser Vorbereitungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung kommt es in Georgien zu Rückschritten, da zentrale Empfehlungen der Venedig-Kommission hinsichtlich der Unabhängigkeit, politischen Neutralität und Ermittlungsbefugnisse des Antikorruptionsbüros (ACB) bei Korruption auf hoher Ebene nicht umgesetzt werden. Das Mandat des ACB ist erheblich ausgeweitet, wodurch diesem nun eine Rolle bei der Durchsetzung repressiver Gesetze gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medien zukommt, anstatt Korruptionsbekämpfung unabhängig und effektiv zu verfolgen. Ein umfassender strategischer Rahmen sowie gezielte Risikoanalysen und Maßnahmen in besonders anfälligen Sektoren sind erforderlich, um Korruption auf allen Ebenen systematisch zu bekämpfen. Fortschritte im Bereich der De-Oligarchisierung bleiben aus (EC 4.11.2025). Die Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Korruption in der Regierung hält an (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Kleinkorruption befindet sich auf einem niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der "Staatsvereinnahmung" (TIG 1.8.2025). Korruption ist in vielen Bereichen verbreitet. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2025a). Nach Transparency International Georgia lassen sich 206 Fälle mutmaßlicher Korruption auf hoher Ebene dokumentieren (TIG 15.5.2025).Die Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Korruption in der Regierung hält an (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Kleinkorruption befindet sich auf einem niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der "Staatsvereinnahmung" (TIG 1.8.2025). Korruption ist in vielen Bereichen verbreitet. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2025a). Nach Transparency International Georgia lassen sich 206 Fälle mutmaßlicher Korruption auf hoher Ebene dokumentieren (TIG 15.5.2025). Im November 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Antikorruptionsbüros, das die Antikorruptionspolitik überwachen und Vermögenserklärungen kontrollieren soll. Das Büro nahm am 1.9.2023 seine Arbeit auf. Die Oppositionsparteien und die zivilgesellschaftlichen Organisationen äußerten starke Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit und Effizienz des Amtes, und die Rechtsvorschriften wurden im September 2023 der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt (EC 8.11.2023). Der Venedig-Kommission nach verfügt das Anti-Korruptionsbüro über einen zu großen Ermessensspielraum und es mangelt an ausreichenden Garantien für seine Unabhängigkeit (CoE 15.10.2025). Das Anti-Korruptionsbüro ist eine präventive Einrichtung, die Befugnisse zur Kontrolle von Vermögens- und Interessenserklärungen sowie zur Parteienfinanzierung hat, jedoch keine Ermittlungsbefugnisse besitzt. Daneben existiert ein Interinstitutioneller Antikorruptionsrat mit beratender Funktion. Für Ermittlungen und Strafverfolgung von Korruptionsdelikten gibt es keine eigene Behörde; diese Aufgaben teilen sich die Staatsanwaltschaft und der Staatssicherheitsdienst (CoE 18.12.2023). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International, welcher das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor misst, wird Georgien mit 53 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Bahrain und Polen (TI 2025). Quellen […] NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2026-02-24 08:10 Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher Teil der Gesellschaft ist nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine geringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder solchen Vereinigungen beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024). Die Rahmenbedingungen für die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen haben sich deutlich verschlechtert. Das im Juni 2024 in Kraft getretene Transparenzgesetz verpflichtet alle nicht kommerziellen Organisationen, die mehr als 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten, sich als Organisationen zu registrieren, welche die Interessen einer ausländischen Macht vertreten. Das Gesetz als auch die Durchführungsbestimmungen enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe und räumen ein hohes Maß an Willkür bei der Anwendung ein (AA 7.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Das Gesetz schreibt aufwendige, eingreifende und doppelte Berichtspflichten vor und ermöglicht es den Behörden, sensible personenbezogene Daten von Organisationen und Einzelpersonen anzufordern (HRW 16.1.2025). Für den Menschenrechtskommissar des Europarates beinhaltet das Gesetz einen schwindenden Handlungsspielraum für Organisationen der Zivilgesellschaft aufgrund einer Kombination aus grassierender Desinformation und stigmatisierender Gesetzgebung (CoE 24.1.2025; vgl. CoE 10.3.2025, FH 2025a).Die Rahmenbedingungen für die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen haben sich deutlich verschlechtert. Das im Juni 2024 in Kraft getretene Transparenzgesetz verpflichtet alle nicht kommerziellen Organisationen, die mehr als 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten, sich als Organisationen zu registrieren, welche die Interessen einer ausländischen Macht vertreten. Das Gesetz als auch die Durchführungsbestimmungen enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe und räumen ein hohes Maß an Willkür bei der Anwendung ein (AA 7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). Das Gesetz schreibt aufwendige, eingreifende und doppelte Berichtspflichten vor und ermöglicht es den Behörden, sensible personenbezogene Daten von Organisationen und Einzelpersonen anzufordern (HRW 16.1.2025). Für den Menschenrechtskommissar des Europarates beinhaltet das Gesetz einen schwindenden Handlungsspielraum für Organisationen der Zivilgesellschaft aufgrund einer Kombination aus grassierender Desinformation und stigmatisierender Gesetzgebung (CoE 24.1.2025; vergleiche CoE 10.3.2025, FH 2025a). Das zivilgesellschaftliche Umfeld in Georgien hat sich mit dem Gesetz über die Transparenz ausländischen Einflusses erheblich verschlechtert (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Die Verabschiedung repressiver Gesetze hat den rechtlichen Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen eingeschränkt, während das Anti-Korruptionsbüro weitreichende Befugnisse für die Durchsetzung dieser Gesetze erhalten hat. Darüber hinaus werden zivilgesellschaftliche Akteure zunehmend durch administrative Hürden, finanzielle Einschränkungen sowie Einschüchterungen, Drohungen und Diffamierungskampagnen unter Druck gesetzt (EC 4.11.2025; vgl. AA 7.2025). Während Massenprotesten gegen das Gesetz beschmierten Unbekannte die Häuser und Büros von NGO-Mitarbeitern, während NGO-Anführer und Aktivisten oder deren Familienangehörige Drohanrufe erhielten. Mehrere NGO-Mitarbeiter wurden von mutmaßlich regierungsnahen Angreifern geschlagen, teilweise auch live im Fernsehen, was oft zu Krankenhausaufenthalten führte (FH 2025a).Das zivilgesellschaftliche Umfeld in Georgien hat sich mit dem Gesetz über die Transparenz ausländischen Einflusses erheblich verschlechtert (EC 4.11.2025; vergleiche FH 2025a). Die Verabschiedung repressiver Gesetze hat den rechtlichen Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen eingeschränkt, während das Anti-Korruptionsbüro weitreichende Befugnisse für die Durchsetzung dieser Gesetze erhalten hat. Darüber hinaus werden zivilgesellschaftliche Akteure zunehmend durch administrative Hürden, finanzielle Einschränkungen sowie Einschüchterungen, Drohungen und Diffamierungskampagnen unter Druck gesetzt (EC 4.11.2025; vergleiche AA 7.2025). Während Massenprotesten gegen das Gesetz beschmierten Unbekannte die Häuser und Büros von NGO-Mitarbeitern, während NGO-Anführer und Aktivisten oder deren Familienangehörige Drohanrufe erhielten. Mehrere NGO-Mitarbeiter wurden von mutmaßlich regierungsnahen Angreifern geschlagen, teilweise auch live im Fernsehen, was oft zu Krankenhausaufenthalten führte (FH 2025a). Die Partei Georgischer Traum nimmt kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Sie unterstellt den NGOs wiederholt, Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung korrupt zu sein. Es besteht die Befürchtung, dass die Bezeichnung "Agenten ausländischer Einflussnahme" zur Stigmatisierung und damit zur Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024). Die obligatorische Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen an politischen Prozessen und Entscheidungsfindungen ist abgeschafft worden (EC 4.11.2025). Quellen […] Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2026-02-24 08:10 Artikel 70 der georgischen Verfassung sieht die Verteidigung des Landes als Pflicht jedes Bürgers an, und das Verfahren zur Ableistung des Wehrdienstes wird durch das Gesetz geregelt (Verf GEOR 29.6.2020). Die militärische Registrierung einer Person ist obligatorisch (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 55). Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren, die im Wehrpflichtregister erfasst sind und keine Befreiungs- oder Aufschubgründe geltend machen können, unterliegen der obligatorischen Einberufung zum nationalen Militärdienst. Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in die Reserve der Verteidigungsstreitkräfte eingegliedert (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 62).Artikel 70 der georgischen Verfassung sieht die Verteidigung des Landes als Pflicht jedes Bürgers an, und das Verfahren zur Ableistung des Wehrdienstes wird durch das Gesetz geregelt (Verf GEOR 29.6.2020). Die militärische Registrierung einer Person ist obligatorisch (GVK GEOR 26.6.2025, Artikel 55,). Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren, die im Wehrpflichtregister erfasst sind und keine Befreiungs- oder Aufschubgründe geltend machen können, unterliegen der obligatorischen Einberufung zum nationalen Militärdienst. Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in die Reserve der Verteidigungsstreitkräfte eingegliedert (GVK GEOR 26.6.2025, Artikel 62,). Von der militärischen Registrierung und Wehrpflicht sind u. a. Frauen ohne militärische Berufsausbildung befreit. Frauen ohne militärische Fachausbildung können aber auf ihren eigenen Wunsch registriert werden und haben vor einer Ernennung auf eine Position das Recht, den Militärdienst zu verweigern. Befreiungen gelten auch für Personen mit laufendem oder abgeschlossenem Ersatzdienst, Personen, die das Höchstalterlimit für Reservisten überschritten haben, Inhaftierte sowie Menschen mit Behinderung (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 55). Weiters sind von der Wehrpflicht Personen befreit, die aus gesundheitlichen Gründen untauglich sind, bereits im In- oder Ausland Militär- oder Ersatzdienst geleistet haben, wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurden, einen (jedoch noch nicht bestätigten) abgelaufenen Behindertenstatus haben, als einziger Sohn einer während des Militärdiensts oder im Kampf gefallenen Familie angehören oder Parlamentsmitglied sind. Zudem kann der Premierminister auf Empfehlung einer Kommission besonders talentierte Wehrpflichtige befreien, wobei die Regierung die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission festlegt und Befreite (außer in bestimmten Fällen) auf Wunsch dennoch eingezogen werden können (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 64).Von der militärischen Registrierung und Wehrpflicht sind u. a. Frauen ohne militärische Berufsausbildung befreit. Frauen ohne militärische Fachausbildung können aber auf ihren eigenen Wunsch registriert werden und haben vor einer Ernennung auf eine Position das Recht, den Militärdienst zu verweigern. Befreiungen gelten auch für Personen mit laufendem oder abgeschlossenem Ersatzdienst, Personen, die das Höchstalterlimit für Reservisten überschritten haben, Inhaftierte sowie Menschen mit Behinderung (GVK GEOR 26.6.2025, Artikel 55,). Weiters sind von der Wehrpflicht Personen befreit, die aus gesundheitlichen Gründen untauglich sind, bereits im In- oder Ausland Militär- oder Ersatzdienst geleistet haben, wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurden, einen (jedoch noch nicht bestätigten) abgelaufenen Behindertenstatus haben, als einziger Sohn einer während des Militärdiensts oder im Kampf gefallenen Familie angehören oder Parlamentsmitglied sind. Zudem kann der Premierminister auf Empfehlung einer Kommission besonders talentierte Wehrpflichtige befreien, wobei die Regierung die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission festlegt und Befreite (außer in bestimmten Fällen) auf Wunsch dennoch eingezogen werden können (GVK GEOR 26.6.2025, Artikel 64,). Der Wehrdienst kann ausschließlich innerhalb des Systems des Ministeriums [der Exekutivbehörde, die für die Umsetzung der staatlichen Verteidigungspolitik zuständig ist] abgeleistet werden und beträgt für Wehrpflichtige je nach Einsatzbereich sechs Monate in Kampfeinheiten, acht Monate in Kampfunterstützungs- oder taktischen Unterstützungseinheiten sowie elf Monate in Unterführer-, Stabs- oder spezialisierten Positionen (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 72; vgl. AA 7.2025, PoG 3.9.2025, Caliber.az 1.1.2025). Artikel 28 des Verteidigungskodex unterscheidet zwischen regelmäßigem und Reservedienst, wobei der regelmäßige Militärdienst den professionellen Dienst und den Wehrdienst der Wehrpflichtigen umfasst, während der Reservedienst in den aktiven Reservedienst und den Mobilisierungsreserve-Dienst unterteilt ist (GVK GEOR 26.6.2025).Der Wehrdienst kann ausschließlich innerhalb des Systems des Ministeriums [der Exekutivbehörde, die für die Umsetzung der staatlichen Verteidigungspolitik zuständig ist] abgeleistet werden und beträgt für Wehrpflichtige je nach Einsatzbereich sechs Monate in Kampfeinheiten, acht Monate in Kampfunterstützungs- oder taktischen Unterstützungseinheiten sowie elf Monate in Unterführer-, Stabs- oder spezialisierten Positionen (GVK GEOR 26.6.2025, Artikel 72,; vergleiche AA 7.2025, PoG 3.9.2025, Caliber.az 1.1.2025). Artikel 28 des Verteidigungskodex unterscheidet zwischen regelmäßigem und Reservedienst, wobei der regelmäßige Militärdienst den professionellen Dienst und den Wehrdienst der Wehrpflichtigen umfasst, während der Reservedienst in den aktiven Reservedienst und den Mobilisierungsreserve-Dienst unterteilt ist (GVK GEOR 26.6.2025). Die Änderungen des Verteidigungsgesetzes sollen die Nationale Behörde für Musterung und Rekrutierung in Kriegszeiten in die Streitkräfte integrieren. Diese Behörde verwaltet seit 2024 die Registrierung der Bürger für den Militärdienst, die Ausstellung von Einberufungsbescheiden und die Einziehung und hat diese Aufgaben von den Gemeindebehörden übernommen. Die Struktur der Behörde umfasst Dienstleistungen auf Gemeindeebene, und sie verfügt über eine bedeutende Infrastruktur, die im Kriegsfall genutzt werden müsste. Die Behörde und die Streitkräfte müssen in Friedenszeiten gemeinsam Übungen und militärische Schulungen planen und durchführen sowie Einsatzpläne, Verfahren und einschlägige Rechtsakte vorbereiten (CG 20.5.2025). Die Gesetzgebung erhöhte die Aufschiebungsgebühr von GEL 2.000 [ca. EUR 635] auf GEL 10.000 [ca. EUR 3.176]. Zudem dürfen Wehrpflichtige unter 25 Jahren nun nur noch eine einzige Aufschiebung von einem Jahr in Anspruch nehmen - zuvor waren zwei Aufschiebungen von insgesamt bis zu 18 Monaten erlaubt (CG 20.5.2025). Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften bei der Wehrpflicht de jure privilegiert: Das am 21.9.2023 verabschiedete Verteidigungsgesetzbuch änderte die Rechtslage in Bezug auf die Wehrpflicht dahin gehend, dass nur noch Geistliche der georgisch-orthodoxen Kirche von der Wehrpflicht befreit werden können. Nichtorthodoxe Geistliche im Alter zwischen 18 und 27 Jahren können die Wehrpflicht lediglich durch eine nichtmilitärische Tätigkeit ersetzen. Einen für alle zugänglichen Wehrersatzdienst gibt es nicht (AA 7.2025). Studierende können, wenn sie dies wünschen, eine geeignete Option wählen und einmal im Jahr einen einmonatigen Intensivkurs besuchen oder kontinuierlich an einem Kurs teilnehmen, um ei

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