RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW231 1426959-6 Spruch, W231 1426959-6/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HAVRANEK über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HAVRANEK über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Vorverfahren:römisch eins.
- Vorverfahren: Der BF (BF) reiste am 15.12.2011 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2013 erteilt.römisch eins.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2013 erteilt. I.
- Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 08.05.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, C7 426959-1/2012/4E als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
- Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 08.05.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2012, C7 426959-1/2012/4E als unbegründet abgewiesen. I.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.römisch eins.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. I.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß §§ 31, 40 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.römisch eins.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß Paragraphen 31, 40, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. I.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2., und
- Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.römisch eins.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt , 2,, und
- Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 08.07.2016 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Justizanstalt festgesetzt. römisch eins.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 08.07.2016 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Justizanstalt festgesetzt. I.
- Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 08.08.2017, Zahl W138 1426959-3/11E, (in der Folge: Aberkennungserkenntnis) teilweise stattgegeben. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wurde und gem. § 9 Abs. 2
- Unterabsatz AsylG 2005 festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die mehrfache Straffälligkeit des BF und ging implizit von einem Fortbestehen der Gründe, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus maßgeblichen waren, aus. römisch eins.
- Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 08.08.2017, Zahl W138 1426959-3/11E, (in der Folge: Aberkennungserkenntnis) teilweise stattgegeben. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt wurde und gem. Paragraph 9, Absatz 2,
- Unterabsatz AsylG 2005 festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die mehrfache Straffälligkeit des BF und ging implizit von einem Fortbestehen der Gründe, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus maßgeblichen waren, aus. I.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 4 Hv 37/17a, vom 08.08.2017 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.römisch eins.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 4 Hv 37/17a, vom 08.08.2017 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. I.
- Am 07.05.2019 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein.römisch eins.
- Am 07.05.2019 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein. I.
- Mit Bescheid vom 22.08.2019 wies das BFA den Antrag des BFs auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.05.2019 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), entzog ihm gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 FPG die für ihn ausgestellte Karte für Geduldete (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 53 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BFs gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.
- Mit Bescheid vom 22.08.2019 wies das BFA den Antrag des BFs auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.05.2019 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, Ziffer 2, FPG die für ihn ausgestellte Karte für Geduldete (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 53, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BFs gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.). I.
- Gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. I.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E, wurde der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.), ebenfalls abgewiesen wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat „Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen“ (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt IV.). Spruchpunkt VI. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt V.) wurde und Spruchpunkt VII. dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab der Enthaftung beträgt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, W109 1426959-4/19E, wurde der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins.), die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ebenfalls abgewiesen wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat „Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen“ (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Spruchpunkt römisch sechs. wurde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde und Spruchpunkt römisch sieben. dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab der Enthaftung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Bezug auf die Unzulässigkeit der Abschiebung begründete das Gericht seine Entscheidung damit (Pkt. 3.2.), dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einhergehe, deren Durchbrechung nur gerechtfertigt sei, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorliege, für die die ursprüngliche Rechtskraftwirkung der ursprünglich geltenden Entscheidung nicht mehr gelte; das sei konkret nicht der Fall. Damit stehe die Rechtskraft des Aberkennungserkenntnisses vom 08.08.2017 bzw. die Rechtskraftwirkung der „Unabänderlichkeit“ einer vom Aberkennungserkenntnis abweichenden Entscheidung entgegen, was im Übrigen auch im Fall eines rechtswidrigen oder fehlerhaften Aberkennungserkenntnisses zuträfe. I.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 01.04.2020, Zahl: 70 Hv 26/19x, rechtskräftig am 03.04.2020, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.römisch eins.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 01.04.2020, Zahl: 70 Hv 26/19x, rechtskräftig am 03.04.2020, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. I.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.10.2021; Zahl: 91 Hv 23/21p, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Das beim BF sichergestellte Bargeld in Höhe von Euro 190,-- wurde für verfallen erklärt.römisch eins.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.10.2021; Zahl: 91 Hv 23/21p, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Das beim BF sichergestellte Bargeld in Höhe von Euro 190,-- wurde für verfallen erklärt. I.
- Der BF stellte am 05.04.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die Erstbefragung erfolgte an diesem Tag. Er habe damals Afghanistan verlassen, weil seine Onkel väterlicherseits, die bei den Taliban seien, ihn aufgefordert hätten, ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner zu begehen, was er verweigert habe.römisch eins.
- Der BF stellte am 05.04.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die Erstbefragung erfolgte an diesem Tag. Er habe damals Afghanistan verlassen, weil seine Onkel väterlicherseits, die bei den Taliban seien, ihn aufgefordert hätten, ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner zu begehen, was er verweigert habe. Vor dem BFA wurde der BF am 22.09.2023 einvernommen. I.
- Mit Bescheid vom 17.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. römisch eins.
- Mit Bescheid vom 17.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zur Zurückweisung in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG W138 1426959-3/11 E vom 08.08.2017 keine neuen Umstände vorliegen, die relevant sind. Daher stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 8 Abs. 3a AsylG zurückzuweisen sei. Dass der BF bei einer Rückverbringung nach Afghanistan derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, sei bereits im Vorverfahren beurteilt worden. Hinsichtlich dieser Gründe sei auf das Erkenntnis des BVwG W109 1426959-4/19 E vom 09.03.2020 zu verweisen.Begründend wurde zur Zurückweisung in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG W138 1426959-3/11 E vom 08.08.2017 keine neuen Umstände vorliegen, die relevant sind. Daher stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG zurückzuweisen sei. Dass der BF bei einer Rückverbringung nach Afghanistan derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, sei bereits im Vorverfahren beurteilt worden. Hinsichtlich dieser Gründe sei auf das Erkenntnis des BVwG W109 1426959-4/19 E vom 09.03.2020 zu verweisen. I.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W285 1426959-5, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung von Asyl) als unbegründet abgewiesen. Der BF habe sein Fluchtvorbringen im Folgeantrag nicht glaubhaft machen können. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt von Seiten der Taliban aufgrund der behaupteten Weigerung, ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner vor seiner Ausreise und Einreise nach Österreich im Jahr 2011 zu begehen, bzw. einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Der BF sei im Zusammenhang mit dieser (behaupteten) Weigerung keiner Bedrohung bzw. Verfolgung von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen, überhaupt sei der BF im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Auch dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestünden keine Anhaltspunkte. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergebe sich auch aus der Berichtslage nicht. römisch eins.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W285 1426959-5, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung von Asyl) als unbegründet abgewiesen. Der BF habe sein Fluchtvorbringen im Folgeantrag nicht glaubhaft machen können. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt von Seiten der Taliban aufgrund der behaupteten Weigerung, ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner vor seiner Ausreise und Einreise nach Österreich im Jahr 2011 zu begehen, bzw. einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Der BF sei im Zusammenhang mit dieser (behaupteten) Weigerung keiner Bedrohung bzw. Verfolgung von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen, überhaupt sei der BF im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Auch dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestünden keine Anhaltspunkte. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergebe sich auch aus der Berichtslage nicht. Der Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung gem. § 68 AVG in Bezug auf subsidiären Schutz) stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben. Dazu wurde näher ausgeführt, dass sich in Bezug auf das heranzuziehenden Vergleichserkenntnis (Aberkennungserkenntnis) vom 08.08.2017 die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert hätten. Im Vergleich zum Aberkennungserkenntnis vom 08.08.2017 sei daher eine Sachverhaltsänderung eingetreten, die von Relevanz sei, weshalb kein Fall des § 68 AVG vorliege. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesamt den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten inhaltlich unter Berücksichtigung des im Erkenntnis näher dargestellten Prüfschemas zu prüfen haben.Der Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung gem. Paragraph 68, AVG in Bezug auf subsidiären Schutz) stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben. Dazu wurde näher ausgeführt, dass sich in Bezug auf das heranzuziehenden Vergleichserkenntnis (Aberkennungserkenntnis) vom 08.08.2017 die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert hätten. Im Vergleich zum Aberkennungserkenntnis vom 08.08.2017 sei daher eine Sachverhaltsänderung eingetreten, die von Relevanz sei, weshalb kein Fall des Paragraph 68, AVG vorliege. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesamt den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten inhaltlich unter Berücksichtigung des im Erkenntnis näher dargestellten Prüfschemas zu prüfen haben. I.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.07.2024; Zahl: 131 Hv 8/2024f, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.römisch eins.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.07.2024; Zahl: 131 Hv 8/2024f, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. I.
- Am 22.10.2025 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX befragt. Er gab zusammengefasst an, dass er seinen Lebensunterhalt mit Hilfe des österreichischen Staates bestreite. In der Haft habe ihn seine Ex-Freundin einmal besucht. Er sei ledig, aber mit jemandem verlobt, der sich in Pakistan aufhalte, er habe diese Frau noch nie gesehen, sie würden über Facebook kommunizieren. In Österreich habe er eine Tochter, sie sei 8 Jahre alt, ihren Geburtstag könne er nicht genau sagen. Er zahle für seine Tochter 20 EUR Alimente im Monat und kaufe ihr auch Sachen, wie Kleidung und andere kleine Geschenke. Er telefoniere mit seiner Tochter täglich. Näher dazu befragt gab der BF dann an, dass er nicht mit seiner Tochter direkt spreche, sondern mit seiner Ex-Freundin, der Mutter seines Kindes. Persönlich habe er vor ca. einem Monat mit seiner Tochter gesprochen. Persönlich gesehen habe er seine Tochter vor ca. 5 Monaten. Wer für den Lebensunterhalt seiner Tochter sorge wisse er nicht, vielleicht die Stadt Graz oder die Caritas. Seine Tochter sei in der dritten Klasse, den Namen der Schule wisse er nicht. Die Noten ihres letzten Abschlusses wisse er auch nicht. Befragt zu seinen Angehörigen in Afghanistan gab der BF an, dass seine Eltern und Geschwister in Jalalabad leben würden. Er selbst sei in einem Dorf namens XXXX geboren und im Alter von 12-13 Jahren habe er dieses Richtung Pakistan verlassen. Er sei der zweitälteste Bruder, der älteste sei verstorben. Sein um ca. ein Jahr jüngerer Bruder lebe in Jalalabad, sei verheiratet, habe Kinder und arbeite in einem Geschäft. Sein um ca. zwei Jahre jüngerer Bruder lebe auch in Jalalabad, sei verheiratet, habe Kinder und arbeite als Straßenverkäufer. Sein um ca. drei Jahre jüngerer Bruder habe eine chronische Erkrankung und deshalb arbeite er nicht, er lebe bei den Eltern. Sein um ca. fünf Jahre jüngerer Bruder sei „Free Fighter“ und gehe diesem Sport nach; der BF bejahte, dass sein Bruder damit seinen Lebensunterhalt verdient und erfolgreich ist. Seine Schwester sei ca. 10-12 Jahre alt und lebe bei den Eltern. Er habe ca. alle 2 Wochen Kontakt mit seinem Bruder. Seine Brüder würden arbeiten und den Lebensunterhalt auch für die Eltern verdienen. Alle würden in einem Haus zusammenleben, die Brüder hätten alle ein eigenes Zimmer, das Haus gehöre den Eltern. Der BF habe auch noch Onkel und Tanten in Afghanistan, aber keinen Kontakt zu ihnen. Die Eltern hätten auch noch 2 Jirib Grundstücke in Jalalabad und Grundstücke im Dorf, aber dort geben es Streit mit den Verwandten. Auf dem Grundstück baue der Vater Gemüse für den Familienbedarf an. Befragt zu Angehörigen in Europa führte der BF aus, er habe Cousins in Paris und einen Cousin in Deutschland. Ein Cousin aus Paris schicke dem BF 200 EUR im Monat nach Österreich. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er habe Panikattacken und werde mehrmals am Tag emotional. Er bekomme Beruhigungstabletten und Schlaftabletten und irgendwelche Tabletten für bessere Stimmung. Sonst habe er keine Erkrankung. Er sei aber arbeitsfähig und würde auch in der Haft gerne arbeiten. In Afghanistan habe er beim Teppichknüpfen geholfen, er habe mehrmals auf Tiere von anderen Personen aufgepasst, in Pakistan habe er seinem Onkel in seiner Werkstatt für Automechaniker geholfen. Er wolle in Österreich gerne Teppiche knüpfen, aber auch eine Tätigkeit als Autowäscher oder in der Gastronomie sei vorstellbar. Befragt zu seinen letzten Verurteilungen wegen Übertretung des SMG gab der BF zu Protokoll, dass er diesbezüglich „zu Unrecht“ verurteilt worden sei. Er habe lediglich Suchtgift, das von jemand anderen weggeworfen worden sei, aufgehoben und weitergegeben. Dass er bereits mehrfach wegen Übertretung des SMG verurteilt wurde, begründete der BF mit seiner Sucht und dass Menschen Fehler machen würden. Nach seiner Haftentlassung werde er sich um einen Termin beim Verein Neustart und um eine geregelte Arbeit bemühen. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil die Familie eine Feindschaft mit den Onkeln vs. habe. Diese hätten seinen älteren Bruder getötet, als die Amerikaner noch im Land gewesen seien. Die Onkel seines Vaters gehörten zu den Taliban. Sie hätten dafür gesorgt, dass sein Bruder mit vollbeladenem Auto mit Munition auf ein amerikanisches Fahrzeug zufahre. Im Zuge dieses Unfalls sei sein Bruder ums Leben gekommen. Sie hätten auch den BF töten wollen.römisch eins.
- Am 22.10.2025 wurde der BF in der Justizanstalt römisch 40 befragt. Er gab zusammengefasst an, dass er seinen Lebensunterhalt mit Hilfe des österreichischen Staates bestreite. In der Haft habe ihn seine Ex-Freundin einmal besucht. Er sei ledig, aber mit jemandem verlobt, der sich in Pakistan aufhalte, er habe diese Frau noch nie gesehen, sie würden über Facebook kommunizieren. In Österreich habe er eine Tochter, sie sei 8 Jahre alt, ihren Geburtstag könne er nicht genau sagen. Er zahle für seine Tochter 20 EUR Alimente im Monat und kaufe ihr auch Sachen, wie Kleidung und andere kleine Geschenke. Er telefoniere mit seiner Tochter täglich. Näher dazu befragt gab der BF dann an, dass er nicht mit seiner Tochter direkt spreche, sondern mit seiner Ex-Freundin, der Mutter seines Kindes. Persönlich habe er vor ca. einem Monat mit seiner Tochter gesprochen. Persönlich gesehen habe er seine Tochter vor ca. 5 Monaten. Wer für den Lebensunterhalt seiner Tochter sorge wisse er nicht, vielleicht die Stadt Graz oder die Caritas. Seine Tochter sei in der dritten Klasse, den Namen der Schule wisse er nicht. Die Noten ihres letzten Abschlusses wisse er auch nicht. Befragt zu seinen Angehörigen in Afghanistan gab der BF an, dass seine Eltern und Geschwister in Jalalabad leben würden. Er selbst sei in einem Dorf namens römisch 40 geboren und im Alter von 12-13 Jahren habe er dieses Richtung Pakistan verlassen. Er sei der zweitälteste Bruder, der älteste sei verstorben. Sein um ca. ein Jahr jüngerer Bruder lebe in Jalalabad, sei verheiratet, habe Kinder und arbeite in einem Geschäft. Sein um ca. zwei Jahre jüngerer Bruder lebe auch in Jalalabad, sei verheiratet, habe Kinder und arbeite als Straßenverkäufer. Sein um ca. drei Jahre jüngerer Bruder habe eine chronische Erkrankung und deshalb arbeite er nicht, er lebe bei den Eltern. Sein um ca. fünf Jahre jüngerer Bruder sei „Free Fighter“ und gehe diesem Sport nach; der BF bejahte, dass sein Bruder damit seinen Lebensunterhalt verdient und erfolgreich ist. Seine Schwester sei ca. 10-12 Jahre alt und lebe bei den Eltern. Er habe ca. alle 2 Wochen Kontakt mit seinem Bruder. Seine Brüder würden arbeiten und den Lebensunterhalt auch für die Eltern verdienen. Alle würden in einem Haus zusammenleben, die Brüder hätten alle ein eigenes Zimmer, das Haus gehöre den Eltern. Der BF habe auch noch Onkel und Tanten in Afghanistan, aber keinen Kontakt zu ihnen. Die Eltern hätten auch noch 2 Jirib Grundstücke in Jalalabad und Grundstücke im Dorf, aber dort geben es Streit mit den Verwandten. Auf dem Grundstück baue der Vater Gemüse für den Familienbedarf an. Befragt zu Angehörigen in Europa führte der BF aus, er habe Cousins in Paris und einen Cousin in Deutschland. Ein Cousin aus Paris schicke dem BF 200 EUR im Monat nach Österreich. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er habe Panikattacken und werde mehrmals am Tag emotional. Er bekomme Beruhigungstabletten und Schlaftabletten und irgendwelche Tabletten für bessere Stimmung. Sonst habe er keine Erkrankung. Er sei aber arbeitsfähig und würde auch in der Haft gerne arbeiten. In Afghanistan habe er beim Teppichknüpfen geholfen, er habe mehrmals auf Tiere von anderen Personen aufgepasst, in Pakistan habe er seinem Onkel in seiner Werkstatt für Automechaniker geholfen. Er wolle in Österreich gerne Teppiche knüpfen, aber auch eine Tätigkeit als Autowäscher oder in der Gastronomie sei vorstellbar. Befragt zu seinen letzten Verurteilungen wegen Übertretung des SMG gab der BF zu Protokoll, dass er diesbezüglich „zu Unrecht“ verurteilt worden sei. Er habe lediglich Suchtgift, das von jemand anderen weggeworfen worden sei, aufgehoben und weitergegeben. Dass er bereits mehrfach wegen Übertretung des SMG verurteilt wurde, begründete der BF mit seiner Sucht und dass Menschen Fehler machen würden. Nach seiner Haftentlassung werde er sich um einen Termin beim Verein Neustart und um eine geregelte Arbeit bemühen. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil die Familie eine Feindschaft mit den Onkeln vs. habe. Diese hätten seinen älteren Bruder getötet, als die Amerikaner noch im Land gewesen seien. Die Onkel seines Vaters gehörten zu den Taliban. Sie hätten dafür gesorgt, dass sein Bruder mit vollbeladenem Auto mit Munition auf ein amerikanisches Fahrzeug zufahre. Im Zuge dieses Unfalls sei sein Bruder ums Leben gekommen. Sie hätten auch den BF töten wollen. I.
- Am 06.11.2025 wurde die Mutter der Tochter des BF als Zeugin einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass der BF der leibliche Vater ihrer älteren Tochter sei. Sie sei von 2014 bis 2016 mit dem BF in einer Lebensgemeinschaft gewesen. Der BF rufe öfters an, der BF habe nur über sie Kontakt zu seiner Tochter. Wenn der BF nicht in Haft sei, melde er sich bei ihr um seine Tochter sehen. Aber die Tochter sage nicht Papa zu ihm und habe eigentlich keinen solchen Bezug zu ihm. Die Tochter sei nicht vom BF, sondern von ihr und dem Ex-Mann großgezogen worden. Daher bestehe auch keine Vater-Tochter Beziehung zu ihm, was auch seinen Haftaufenthalten geschuldet sei. Seine Tochter habe der BF zuletzt im letzten Jahr
(2024)gesehen, er habe gekocht und sie seien gemeinsam spazieren gegangen. Es habe, wenn der BF nicht in Haft gewesen sei, ca. 3-mal im Monat einen Besuchskontakt gegeben. Der BF sei „nicht so dafür“ gewesen, dass ein Besuch öfter stattfindet. Der BF bezahle 20 EUR monatlich Alimente und kaufe kleine Geschenke.römisch eins.21. Am 06.11.2025 wurde die Mutter der Tochter des BF als Zeugin einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass der BF der leibliche Vater ihrer älteren Tochter sei. Sie sei von 2014 bis 2016 mit dem BF in einer Lebensgemeinschaft gewesen. Der BF rufe öfters an, der BF habe nur über sie Kontakt zu seiner Tochter. Wenn der BF nicht in Haft sei, melde er sich bei ihr um seine Tochter sehen. Aber die Tochter sage nicht Papa zu ihm und habe eigentlich keinen solchen Bezug zu ihm. Die Tochter sei nicht vom BF, sondern von ihr und dem Ex-Mann großgezogen worden. Daher bestehe auch keine Vater-Tochter Beziehung zu ihm, was auch seinen Haftaufenthalten geschuldet sei. Seine Tochter habe der BF zuletzt im letzten Jahr
(2024)gesehen, er habe gekocht und sie seien gemeinsam spazieren gegangen. Es habe, wenn der BF nicht in Haft gewesen sei, ca. 3-mal im Monat einen Besuchskontakt gegeben. Der BF sei „nicht so dafür“ gewesen, dass ein Besuch öfter stattfindet. Der BF bezahle 20 EUR monatlich Alimente und kaufe kleine Geschenke. I.
- Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
- Gegenständliches Verfahren: Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.02.2026 wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt I). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.02.2026 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). I.
- Dagegen erhob der BF Beschwerde. Der BF befürchte eine Verfolgung, da er lange in Österreich war und ihm eine Verwestlichung und in weiterer Folge Apostasie zumindest unterstellt werden würden. Außerdem könne es nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr von seinen Onkeln, die Taliban-Mitglieder seien aufgrund des Verstoßes der Scharia wegen Alkoholkonsum und Drogenkonsum getötet werde. Die gesamte afghanische Zivilbevölkerung sei von einer schwerwiegenden Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krise betroffen. In einer Zusammenschau hätte dem BF daher aufgrund der extrem volatilen Sicherheitslage, der vorherrschenden Lebensmittelunsicherheit sowie der katastrophalen wirtschaftlichen Situation in Afghanistan zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Ausschlussgründe gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 habe der BF nicht gesetzt. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Interessenabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen. Die belangte Behörde habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen. In Bezug auf das verhängte Einreiseverbot habe die belangte Behörde den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.römisch eins.
- Dagegen erhob der BF Beschwerde. Der BF befürchte eine Verfolgung, da er lange in Österreich war und ihm eine Verwestlichung und in weiterer Folge Apostasie zumindest unterstellt werden würden. Außerdem könne es nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr von seinen Onkeln, die Taliban-Mitglieder seien aufgrund des Verstoßes der Scharia wegen Alkoholkonsum und Drogenkonsum getötet werde. Die gesamte afghanische Zivilbevölkerung sei von einer schwerwiegenden Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krise betroffen. In einer Zusammenschau hätte dem BF daher aufgrund der extrem volatilen Sicherheitslage, der vorherrschenden Lebensmittelunsicherheit sowie der katastrophalen wirtschaftlichen Situation in Afghanistan zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Ausschlussgründe gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 habe der BF nicht gesetzt. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Interessenabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK durchzuführen. Die belangte Behörde habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen. In Bezug auf das verhängte Einreiseverbot habe die belangte Behörde den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. I.
- Am 15.04.2026 führte das BVwG zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF, der Rechtsvertreter des BF, ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu und eine Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.römisch eins.
- Am 15.04.2026 führte das BVwG zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF, der Rechtsvertreter des BF, ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu und eine Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen Der unter Pkt. I erörterte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins erörterte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: II.1.1 Zur Person des BFs:römisch zwei.1.1 Zur Person des BFs: Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr 1996 geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF stammt aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khugyani, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte. Er hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht und ist Analphabet. In Afghanistan hat der BF als Teppichknüpfer und als Hirte gearbeitet. In Pakistan hat der BF bei seinem Onkel in dessen Kfz-Werkstatt gearbeitet. Zudem war er in der XXXX in der Kantine bei der Ausspeise tätig.In Afghanistan hat der BF als Teppichknüpfer und als Hirte gearbeitet. In Pakistan hat der BF bei seinem Onkel in dessen Kfz-Werkstatt gearbeitet. Zudem war er in der römisch 40 in der Kantine bei der Ausspeise tätig. Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern, vier jüngeren Brüdern und einer Schwester lebte nach der Ausreise des BF in der Herkunftsprovinz. Gleiches gilt für weitere Verwandte des BF, nämlich vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits mit ihren jeweiligen Familien. Die Kernfamilie des BF ist vor ca. 15 Jahren vom Dorf in die Provinzhauptstadt Jalalabad gezogen, was ca. 3-4 Stunden vom Heimatdorf entfernt ist. Die Familie bewohnt dort ein Haus, das im Eigentum der Eltern steht und in dem jeder sein eigenes Zimmer hat. Auf dem restlichen (insgesamt 2 Jirib großen) Grundstück baut der Vater Gemüse für den Eigenbedarf an. 2 Brüder wohnen noch bei den Eltern im Haus, 2 Brüder haben eine eigene Familie gegründet und wohnen in der Umgebung. Drei Brüder des BF gehen einer Erwerbstätigkeit nach und versorgen die Familie, einschließlich die Eltern. Drei Brüder des BF sind verheiratet und haben Kinder. Ein Bruder arbeitet in einem Geschäft, einer als Straßenverkäufer und einer verdient mit der Teilnahme an Sportwettkämpfen Geld. Ein chronisch kranker Bruder lebt bei den Eltern und arbeitet nicht. Der BF hat eine jüngere Schwester, die ebenfalls gemeinsam mit der Familie lebt. Der BF steht in Kontakt zu einem seiner Brüder und kann über diesen Bruder jedenfalls der Kontakt auch zu den Eltern und den anderen Geschwistern wieder aufgenommen werden. Der BF hat auch noch Cousins in Paris und Deutschland. Ein Cousin aus Paris unterstützt den BF finanziell mit bis zu 200 EUR/Monat. II.1.
- Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.
- Zum Leben des BF in Österreich: Der BF hält sich seit Ende 2011 im Bundesgebiet auf. Der BF hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Ansonsten hat der BF im Bundesgebiet keine Schule besucht und keine Ausbildung absolviert. Während seiner Haftzeiten arbeitete er bei der Ausspeise. Außerhalb seiner Haftzeiten war der BF im Bundesgebiet nicht am Arbeitsmarkt integriert. Der BF hatte von 2014 bis 2016 eine Lebensgemeinschaft und hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin – einer österreichischen Staatsangehörigen – eine gemeinsame, mittlerweile fast neunjährige Tochter. Die Tochter des BF lebt im Haushalt ihrer Mutter. Der Kontakt des BF zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin wird derzeit telefonisch gehalten, wobei der ehemaligen Lebensgefährtin nicht recht ist, wenn sich der BF mehrmals die Woche meldet. Außerhalb der Haftzeiten kam es zu gelegentlichen Besuchen oder gemeinsamen Spaziergängen mit dem BF und der gemeinsamen Tochter. Der Kontakt zu seiner Tochter gestaltet sich aktuell so, dass der BF nachweislich seit März 2026 alle ca. drei bis fünf Tage an die Tochter gerichtete Voice-Nachrichten in der Dauer von 10-20 Sekunden an die Mutter der gemeinsamen Tochter schickt. Die Mutter ruft dann ca. 1-3 Mal im Monat zurück und dann spricht der BF mit seiner Tochter. Zu persönlichen Treffen kommt es alle paar Monate, in der Dauer von ein paar Stunden. Seit der letzten Haftentlassung Anfang Jänner 2026 hat der BF seine Tochter ein Mal getroffen. Der BF geht mit seiner Tochter in der Regel Burger-Essen. Dass der BF sonstigen für Väter typischen Verpflichtungen (zB. Arztbesuche, Unterstützung in schulischen Belangen, Elternsprechtage, Unterstützung im Alltag etc.) nachkommt, kann nicht festgestellt werden. Dass der BF zu seiner Tochter eine innige, verlässliche Vater-Tochter Beziehung aufgebaut hätte, kann auch nicht festgestellt werden. Der BF hat sich bereit erklärt, monatlich 20 EUR Unterhalt für seine Tochter zu bezahlen und hat ihr seit Haftentlassung nach seinen Angaben 1x 100 EURO zukommen lassen. Der BF wurde Anfang Jänner 2026 aus der Haft entlassen. Er ging vor ca. 2 Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin ein und lebt mir ihr (und der 13-Jährigen Tochter der neuen Freundin) seit ca. 1 Monat in einem gemeinsamen Haushalt. Die neue Freundin begleitet den BF, u.a. bei Behördenwegen und sie unterstützt den BF fallweise finanziell. Aktuell besteht keine außergewöhnliche Beziehungsintensität, so ist etwa auch eine Hochzeit kein Thema und hat die neue Freundin des BF auch keine Kenntnis davon, dass der BF eine Verlobte hat, die sich in Afghanistan aufhält, die er aber gerne nach Österreich holen und heiraten würde. Der BF hat seit ca. 2-3 Jahren eine Verlobte, die sich derzeit in Afghanistan aufhält, zu der über Video-Chats Kontakt bestand; derzeit besteht zwar kein Kontakt. Der BF möchte seine Verlobte gerne nach Österreich holen. Beim BF wurde während des Haftaufenthaltes im Oktober 2025 eine paranoide Psychose festgestellt (AS 299). Davor waren keine psychischen Erkrankungen bekannt (AS 295). Der BF nahm in Haft Medikamente ein (Pantoprazol, Pregabalin, Rivotril, Zyprexa, AS 297). Seit Entlassung aus der Haft nimmt der BF nur mehr einen Magenschutz ein und war noch nicht bei einem Arzt vorstellig. Dass beim BF im Entscheidungszeitpunkt der Bedarf nach einer ärztlichen Vorstellung und/oder der Einnahme von anderen Medikamenten als Magenschutz besteht, kann nicht festgestellt werden. Der BF absolviert derzeit keine medizinische Therapie, er nimmt regelmäßige Beratungstermine nach Haftentlassung beim Verein NEUSRTART wahr. Der BF hat seine Drogensucht nach Haftentlassung nicht weiter therapiert. II.1.
- Der BF ist nicht unbescholten:römisch zwei.1.
- Der BF ist nicht unbescholten: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, rechtskräftig am 04.06.2013, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat). Der BF hat
- am 17.02.2013 mit vier Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit gegen seine Person gerichtete Gewalt fremde bewegliche Sachen und zwar ein Mobiltelefon mit Speicherkarte im unbekannten Wert und Bargeld im Betrag von EUR 4,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Opfer abwechselnd festhielten, abwechselnd durchsuchten, von ihm die Herausgabe von Bargeld und des Mobiltelefons forderten und ihm letztendlich die angeführte Raubbeute wegnahmen, wobei dieser Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Er hat
- am 22.12.2012 mit einem Mittäter einen Zugbegleiter mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper an der Vornahme der Fahrscheinkontrolle beim BF zu hindern versucht, indem sie das Opfer an der Uniform festhielten, ihn am Verlassen seiner Standposition hinderten und sich mehrfach dahingehend äußerten, sie würden ihn umbringen und kalt machen, wobei sie versuchten, dem Opfer die noch zu kontrollierende Fahrkarte und die Vorteilskarte gewaltsam aus der Hand zu reißen. Beim BF wurde bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatbegehung in Gesellschaft, mildernd die Unbescholtenheit, die Alkoholisierung, das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es teils beim Versuch blieb sowie die teilweise Sicherstellung der Raubbeute berücksichtigt. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, rechtskräftig am 04.06.2013, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, wobei ein Teil in der Dauer von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat). Der BF hat
- am 17.02.2013 mit vier Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit gegen seine Person gerichtete Gewalt fremde bewegliche Sachen und zwar ein Mobiltelefon mit Speicherkarte im unbekannten Wert und Bargeld im Betrag von EUR 4,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Opfer abwechselnd festhielten, abwechselnd durchsuchten, von ihm die Herausgabe von Bargeld und des Mobiltelefons forderten und ihm letztendlich die angeführte Raubbeute wegnahmen, wobei dieser Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Er hat
- am 22.12.2012 mit einem Mittäter einen Zugbegleiter mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper an der Vornahme der Fahrscheinkontrolle beim BF zu hindern versucht, indem sie das Opfer an der Uniform festhielten, ihn am Verlassen seiner Standposition hinderten und sich mehrfach dahingehend äußerten, sie würden ihn umbringen und kalt machen, wobei sie versuchten, dem Opfer die noch zu kontrollierende Fahrkarte und die Vorteilskarte gewaltsam aus der Hand zu reißen. Beim BF wurde bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatbegehung in Gesellschaft, mildernd die Unbescholtenheit, die Alkoholisierung, das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es teils beim Versuch blieb sowie die teilweise Sicherstellung der Raubbeute berücksichtigt. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, rechtskräftig am 13.03.2014, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß §§ 31, 40 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Der BF hat am 17.02.2013 mit drei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Einer der Mittäter umklammerte das Opfer von hinten, stellte ihm ein Bein und brachte es dadurch zu Fall. Dabei forderten die Täter die Herausgabe von Bargeld und Mobiltelefon und verletzten das Opfer nach der Erklärung, darüber nicht zu verfügen, mit einem Schlag ins Gesicht, wobei zwei der Mittäter das Opfer am Boden fixierten und der BF und ein weiterer Mittäter das Opfer nach Wertgegenständen durchsuchten und dabei Tabak im Wert von etwa EUR 4,00 erbeuteten. Beim BF wurde bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt: die Rückgabe der Raubbeute, der bislang ordentliche Lebenswandel und die untergeordnete Rolle; erschwerend wurde berücksichtigt: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen bei Zusatzstrafverhältnis.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, rechtskräftig am 13.03.2014, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, Zl. 5 Hv 40/13v, gemäß Paragraphen 31, 40, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Der BF hat am 17.02.2013 mit drei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Opfer mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Einer der Mittäter umklammerte das Opfer von hinten, stellte ihm ein Bein und brachte es dadurch zu Fall. Dabei forderten die Täter die Herausgabe von Bargeld und Mobiltelefon und verletzten das Opfer nach der Erklärung, darüber nicht zu verfügen, mit einem Schlag ins Gesicht, wobei zwei der Mittäter das Opfer am Boden fixierten und der BF und ein weiterer Mittäter das Opfer nach Wertgegenständen durchsuchten und dabei Tabak im Wert von etwa EUR 4,00 erbeuteten. Beim BF wurde bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt: die Rückgabe der Raubbeute, der bislang ordentliche Lebenswandel und die untergeordnete Rolle; erschwerend wurde berücksichtigt: das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen bei Zusatzstrafverhältnis. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, rechtskräftig am 09.02.2016, wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2., und
- Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF hat
- von 22.05.2015 bis 13.11.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine unbekannte Menge, aber zumindest 72 g Marihuana, von unbekannten Dealern erworben, besessen und zum Teil anderen Personen überlassen;
- am 29.09.2014 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigenden Menge, nämlich 15,9 g Cannabiskraut, mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging;
- am 28.10.2014 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Straßenlaterne, durch Einschlagen mit einem Stein beschädigt, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 150,- entstand;
- am 28.10.2014 fremde Sachen, nämlich zwei Außenspiegel und eine Fahrzeugtüre an abgestellten PKW durch versetzen von Tritten beschädigte, wodurch ein Schaden von ca. EUR 2.050,- entstand;
- am 28.10.2014 eine fremde Sache, nämlich den rechten Seitenspiegel eines abgestellten PKWs durch Einschlagen beschädigte, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 140,-- entstand;
- am 06.11.2014 eine Person durch Versetzung von Schlägen und Tritten gegen den Körper, die eine Knieprellung und eine Zerrung des Daumens zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt;
- am 12.12.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 6,9 g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging;
- am 06.05.2015 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 2,2, g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen;
- am 16.09.2015 fremde Sachen, nämlich montierte Mistkübel, durch Reißen aus ihrer Verankerung beschädigt, wodurch ein Schaden iHv EUR 100,- entstand;
- am 16.09.2015 eine Person durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper, die Abschürfungen im Bereich des Halses und des rechten Armes zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt. Mildernd wurden das Geständnis sowie die Begehung der Taten vor Vollendung des
- Lebensjahres berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen sowie zwei einschlägige Vorverurteilungen. Außerdem wurde die Probezeit hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und der gewährten bedingten Entlassung hinsichtlich der mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, und vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, verhängten Freiheitsstrafe jeweils auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 05.02.2016, 214 U 32/15v, rechtskräftig am 09.02.2016, wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt , 2,, und
- Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der BF hat
- von 22.05.2015 bis 13.11.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine unbekannte Menge, aber zumindest 72 g Marihuana, von unbekannten Dealern erworben, besessen und zum Teil anderen Personen überlassen;
- am 29.09.2014 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG nicht übersteigenden Menge, nämlich 15,9 g Cannabiskraut, mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging;
- am 28.10.2014 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Straßenlaterne, durch Einschlagen mit einem Stein beschädigt, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 150,- entstand;
- am 28.10.2014 fremde Sachen, nämlich zwei Außenspiegel und eine Fahrzeugtüre an abgestellten PKW durch versetzen von Tritten beschädigte, wodurch ein Schaden von ca. EUR 2.050,- entstand;
- am 28.10.2014 eine fremde Sache, nämlich den rechten Seitenspiegel eines abgestellten PKWs durch Einschlagen beschädigte, wodurch ein Schaden iHv ca. EUR 140,-- entstand;
- am 06.11.2014 eine Person durch Versetzung von Schlägen und Tritten gegen den Körper, die eine Knieprellung und eine Zerrung des Daumens zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt;
- am 12.12.2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 6,9 g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging;
- am 06.05.2015 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 2,2, g Cannabiskraut, von unbekannten Dealern erworben und besessen;
- am 16.09.2015 fremde Sachen, nämlich montierte Mistkübel, durch Reißen aus ihrer Verankerung beschädigt, wodurch ein Schaden iHv EUR 100,- entstand;
- am 16.09.2015 eine Person durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper, die Abschürfungen im Bereich des Halses und des rechten Armes zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt. Mildernd wurden das Geständnis sowie die Begehung der Taten vor Vollendung des
- Lebensjahres berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen sowie zwei einschlägige Vorverurteilungen. Außerdem wurde die Probezeit hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und der gewährten bedingten Entlassung hinsichtlich der mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.05.2013, 5 Hv 40/13v, und vom 05.02.2014, 7 Hv 152/13d, verhängten Freiheitsstrafe jeweils auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, 4 Hv 37/17a vom 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat am 03.12.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern einem Opfer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem sie in der Gruppe auf in zuliefen, ihn einkreisten, ihm Schläge gegen den Kopf versetzten, ein Mittäter ihm einen Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf versetzte, weiters alle ihn gewaltsam zu Boden zerrten und ihm am Boden liegend weiterhin wiederholt heftige Faustschläge und wuchtige Fußtritte gegen seinen Oberkörper, Kopf und Gesichtsbereich versetzten (blutende Wunde und Schwellung am rechten Ellbogen, Hautabschürfungen an der rechten Hand, Hämatome im Bereich des linken Armes). Mildernd wurde das letztlich abgelegte reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und dass der BF die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat, berücksichtigt; erschwerend die Tatbegehung in Gesellschaft, zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten und der äußerst rasche Rückfall. Außerdem wurde die bedingte Entlassung aus der mit Urteilen vom 29.05.2013 und vom 05.02.2014 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, 4 Hv 37/17a vom 08.08.2017, rechtskräftig am 11.07.2018, wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat am 03.12.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern einem Opfer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem sie in der Gruppe auf in zuliefen, ihn einkreisten, ihm Schläge gegen den Kopf versetzten, ein Mittäter ihm einen Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf versetzte, weiters alle ihn gewaltsam zu Boden zerrten und ihm am Boden liegend weiterhin wiederholt heftige Faustschläge und wuchtige Fußtritte gegen seinen Oberkörper, Kopf und Gesichtsbereich versetzten (blutende Wunde und Schwellung am rechten Ellbogen, Hautabschürfungen an der rechten Hand, Hämatome im Bereich des linken Armes). Mildernd wurde das letztlich abgelegte reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und dass der BF die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat, berücksichtigt; erschwerend die Tatbegehung in Gesellschaft, zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten und der äußerst rasche Rückfall. Außerdem wurde die bedingte Entlassung aus der mit Urteilen vom 29.05.2013 und vom 05.02.2014 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 01.04.2020, Zahl: 70 Hv 26/19x, rechtskräftig am 03.04.2020, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut in mehreren Angriffen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt anderen überlassen, indem er an zahlreiche unbekannte Abnehmer zumindest 18 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von durchschnittlich EUR 10,00 verkaufte. Bei der Strafzumessung wurde mildernd das nahezu umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, erschwerend die drei einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die teils gemeinschaftliche Tatbegehung und die weitere Tatbegehung trotz eines schon anhängigen Strafverfahrens gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 06.10.2021; Zahl: 91 Hv 23/21p, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der BF hat am
- September in Graz vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, indem er Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut gewinnbringend weiterveräußerte. Bei der Strafzumessung wurden als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen, mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.07.2024, Zahl: 131 HV 8/2024f, wurde der BF wegen des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und des Vergehens der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB, §§ 27
(2a)1. Fall, 27
(2a)2. Fall SMG, §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF hat an einem öffentlich zugänglichen Ort und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, in Anwesenheit von zumindest 10-15 Personen Cannabis gegen Entgelt angeboten, anderen gegen Entgelt Cannabis angeboten und für den persönlichen Gebrauch besessen. Weiters hat er ein Fahrrad beschädigt, indem er es hochgehoben und dann zu Boden geworfen hat. Mildernd wurden die geständige Verantwortung und die Schadenswiedergutmachung gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen und mehrere einschlägige Vorstrafen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.07.2024, Zahl: 131 HV 8/2024f, wurde der BF wegen des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und des Vergehens der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB, Paragraphen 27,
(2a)1. Fall, 27
(2a)2. Fall SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF hat an einem öffentlich zugänglichen Ort und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, in Anwesenheit von zumindest 10-15 Personen Cannabis gegen Entgelt angeboten, anderen gegen Entgelt Cannabis angeboten und für den persönlichen Gebrauch besessen. Weiters hat er ein Fahrrad beschädigt, indem er es hochgehoben und dann zu Boden geworfen hat. Mildernd wurden die geständige Verantwortung und die Schadenswiedergutmachung gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen und mehrere einschlägige Vorstrafen. Dass der BF vollumfänglich Verantwortung für seine Taten übernimmt, kann nicht festgestellt werden. Abgesehen von seinen strafrechtlichen Verurteilungen weist der BF fünf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (Übertretungen des Stmk. Landessicherheitsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes) auf. II.1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Der BF war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt, noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt vor Ort im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und läuft der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem BF ist eine Rückkehr nach Afghanistan möglich. Die Familie des BF, seine Eltern, Brüder und eine Schwester, sowie weitere Verwandte (vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits mit ihren jeweiligen Familien) leben in Afghanistan. Die Kernfamilie lebt aktuell in der Provinzhauptstadt Jalalabad in einem Eigentumshaus, der BF sprach auch davon, dass dort jeder sein eigenes Zimmer habe, sodass dem BF bei einer Rückkehr zumindest übergangsweise Wohnraum zur Verfügung stehen würde. Der Lebensunterhalt der Familie ist durch die Erwerbstätigkeit der Brüder des BF und durch den Anbau von Gemüse auf den eigenen Grundstücken gesichert, sodass der BF auch nicht Gefahr laufen würde, in Afghanistan nicht das Notwendigste zum Leben vorzufinden. Der BF hat auch davon berichtet (Einvernahme vom 22.10.2026), dass er von seinem Cousin aus Paris mit bis zu 200 EUR/Monat unterstützt wird, womit zusätzlich eine Unterstützungsfähigkeit und -willigkeit aus dem erweiterten Familienkreis vorliegt, die für afghanische Verhältnisse auch üblich ist. Der BF verfügt damit über ein sehr großes familiäres Netzwerk in Afghanistan und es sind keine hinreichenden Hinweise im Verfahren hervorgekommen, dass ihn seine Familie nach seiner Rückkehr nicht bei Bedarf unterstützen könnte. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er konnte einiges an Berufserfahrung sammeln, sodass davon auszugehen ist, dass es dem BF möglich sein wird, nach seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden und sich seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu erwirtschaften. In Afghanistan hat der BF als Teppichknüpfer und als Hirte gearbeitete. In Pakistan hat der BF bei seinem Onkel in dessen Kfz-Werkstatt gearbeitet. Zudem hat er in der XXXX in der Kantine im Rahmen der Ausspeise gearbeitet. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und in Afghanistan sozialisiert. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er konnte einiges an Berufserfahrung sammeln, sodass davon auszugehen ist, dass es dem BF möglich sein wird, nach seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden und sich seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu erwirtschaften. In Afghanistan hat der BF als Teppichknüpfer und als Hirte gearbeitete. In Pakistan hat der BF bei seinem Onkel in dessen Kfz-Werkstatt gearbeitet. Zudem hat er in der römisch 40 in der Kantine im Rahmen der Ausspeise gearbeitet. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und in Afghanistan sozialisiert. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Auch die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan steht einer Rückkehr des BF nicht entgegen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich für die Herkunftsregion des BF, Nangarhar, im Entscheidungszeitpunkt nicht feststellen, dass die Gewalt gegenüber Zivilisten oder zivilen Einrichtungen ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes im Zuge dieser Auseinandersetzungen sein wird. II.1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), Version 13, sowie der Kurzinformation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, vom 27.02.2026, ergänzt um jeweils als Quellen angegebene aktuelle öffentlich zugängliche Medienberichte: 1.5.
- Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
- Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. 1.5.
- Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
- Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) Zur Sicherheitslage in Nangahar, der Herkunftsprovinz des BF, die für eine Rückkehr des BF in Frage kommt, gilt aktuell, dass im Zeitraum 01.07.2024 bis 01.07.2025 22 Kämpfe zu verzeichnen waren, 3 Explosionen und in 27 Fällen Gewalt gegen Zivilisten, dies bei einer Bevölkerungszahl von 1,805.087 Einwohnern (LIB, Seite 49). Konflikt Pakistan – Afghanistan (Quelle:KI: PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, 27.02.2026; „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war). Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“.Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“. Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des
- Februar. Die Angriffe dauern seither an; es habe sich weiters in den Provinzen Khost und Laghman Angriffe ergeignet. Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden. Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026). Zwischen Pakistan und Afghanistan soll vorübergehend eine Feuerpause gelten. Es solle keine Angriffe während des Zuckerfestes Eid al-Fitr geben (ttps://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan-waffenstillstand-eid-al-fitr, login 23.03.2026). In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben zudem 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen. 1.5.
- Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
- Verfolgungspraxis der Taliban: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
- Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) 1.5.
- Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
- Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
- Wehrdienst und Zwangsrekrutierung: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
- Korruption: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.
- Meinungs- und Pressefreiheit: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
- Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
- Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
- Haftbedingungen: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
- Todesstrafe: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
- Religionsfreiheit: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt