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{'item': 'W232 2318372-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 35§ 26§ 7Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW232 2318372-1 Spruch, W232 2318372-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: 1. Die Beschwerdeführerin stellte schriftlich am 01.06.2023 und persönlich am 18.09.2023 einen Antrag auf Einreise

§ 35Asyl

G 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass sie die Ehefrau von XXXX , StA. Syrien, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sein würde.1. Die Beschwerdeführerin stellte schriftlich am 01.06.2023 und persönlich am 18.09.2023 einen Antrag auf Einreise

Paragraph 35, AsylG 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass sie die Ehefrau von römisch 40 , StA. Syrien, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sein würde.

  1. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 18.10.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Partei iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wahrscheinlich sei.
  2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 18.10.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Partei iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 wahrscheinlich sei.
  3. Mit Schreiben vom 31.01.2025 übermittele das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine (nach erneuter Prüfung erfolgte) Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005, wonach die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig sei.3. Mit Schreiben vom 31.01.2025 übermittele das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine (nach erneuter Prüfung erfolgte) Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig sei. 4. Mit Schreiben vom 04.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin von dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Abs.

4 Asylgesetz abzulehnen wäre. 4. Mit Schreiben vom 04.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin von dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wäre.

  1. Mit Stellungnahme vom 17.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass § 35 Abs. 4 AsylG nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Ferner wird darauf verwiesen, dass angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen sei, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.
  2. Mit Stellungnahme vom 17.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Ferner wird darauf verwiesen, dass angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen sei, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.
  3. Mit Schreiben vom 26.02.2025 wurde dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass dem Vorbringen des ÖRK, wonach eine negative Mitteilung nicht abzugeben sei, zu entgegnen sei, dass ein Abwarten auf eine (rechtskräftige) Entscheidung des Aberkennungsverfahrens laut Ansicht des BFA nicht zulässig sei. Von Seiten des BFA werde keine Notwendigkeit erkannt, die am 31.01.2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
  4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.02.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, ab.7. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.02.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, ab.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 27.03.2025, in der zunächst darauf verwiesen wird, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Des Weiteren wurden im Wesentlichen die Argumente in der im Februar eingebrachten Stellungahme wiederholt.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.08.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 02.02.2026 unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E1209/2025-19, E 1210/2025-19, E1211/2025-15, auf, zum Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen.
  4. Mit Stellungnahme vom 11.02.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass es davon ausgehe, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 zu prüfen sein werde, ob diese von dauerhafter Natur seien. Der Bezugsperson sei eine Ladung zu Einvernahme im Aberkennungsverfahren für den 26.03.2026 übermittelt worden und sei beabsichtigt, nach erfolgter Einvernahme eine Entscheidung im Aberkennungsverfahren zu treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte schriftlich am 01.06.2023 und persönlich am 18.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien genannt; er ist der Ehemann der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin stellte schriftlich am 01.06.2023 und persönlich am 18.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien genannt; er ist der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 18.10.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Partei iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wahrscheinlich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson

§ 7Asyl

G 2005 ein. Mit Schreiben vom 31.01.2025 übermittele das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine (nach erneuter Prüfung erfolgte) Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005, wonach die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 wurde von der belangten Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid allein aus dem Grund des gegenüber der Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 18.10.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Partei iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 wahrscheinlich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson

Paragraph 7, AsylG 2005 ein. Mit Schreiben vom 31.01.2025 übermittele das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine (nach erneuter Prüfung erfolgte) Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 wurde von der belangten Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid allein aus dem Grund des gegenüber der Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte 14 Monate nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine weiteren Verfahrensschritte, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und Bezugsperson gründen auf dem Verfahrensakt bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson. Die Feststellung zu der zunächst erteilten positiven Wahrscheinlichkeitsprognose ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete mit Schreiben vom 11.02.2026 Ausführungen zu den Umständen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens und der zu erwartenden Verfahrensdauer. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Bezugsperson eine Ladung zur Einvernahme am 26.03.2026 übermittelt worden sei. Nach erfolgter Einvernahme sei beabsichtigt, eine Entscheidung zu treffen. Aus dem IZR-Auszug ergibt sich, dass bis dato keine Entscheidung getroffen wurde. Es war somit festzustellen, dass ein Verfahrensabschluss nicht absehbar ist. Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme (unter anderem) ausdrücklich erklärt hat, dass (erst) nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen geprüft werde, ob die grundlegende Änderung der Lage in Syrien von dauerhafter Natur sei sowie daraus, dass keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte. Dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurde, ergibt sich aus der zweiten Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005. Dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurde, ergibt sich aus der zweiten Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 „Familienverfahren im Inland

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005Paragraph 35, AsylG 2005 „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11 FPG 2005Paragraph 11, FPG 2005 „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG 2005Paragraph 11 a, FPG 2005 „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 26 FPG 2005Paragraph 26, FPG 2005 „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Vertretungsbehörde stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl

G 2005 zu erfüllen.

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Vertretungsbehörde stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Verfahrensgegenständlich wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , StA. Syrien, genannt; die Bezugsperson ist der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 18.10.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zunächst) mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise antragsstellenden Partei iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wahrscheinlich sei. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren

§ 7Asyl

G 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist. Mit Schreiben vom 31.01.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine (nach erneuter Prüfung erfolgte) weitere Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005, wonach die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.Verfahrensgegenständlich wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , StA. Syrien, genannt; die Bezugsperson ist der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 18.10.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zunächst) mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise antragsstellenden Partei iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 wahrscheinlich sei. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist. Mit Schreiben vom 31.01.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine (nach erneuter Prüfung erfolgte) weitere Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass der Antrag abzuweisen wäre.Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass der Antrag abzuweisen wäre. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 4 Z 1 Asyl

G 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Die Zuerkennung des Asylstatus wurde nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl damit begründet, dass die Bezugsperson den Wehrdienst als Deserteur verlassen habe, weshalb ihr eine asylrelevante Verfolgung im Falle der Rückkehr drohen würde. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem der Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist - nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei. Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde im Jänner 2025 eingeleitet und ist damit seit mehr als 15 Monaten anhängig, wobei nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zwar eine Einvernahme im März und danach ein Abschluss des Verfahrens geplant gewesen sei, aber bisher nicht erfolgt ist. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über ein Jahr lang nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheine, ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren über ein Jahr lang kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Auch wenn bereits eine Einvernahme stattgefunden haben soll, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen worden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer alleine der Behörde zuzurechnen. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf verweist, dass auf ergänzende Länderberichte gewartet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, das Verfahren einzustellen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Im gegenständlichen Verfahren lag bereits eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor, weshalb der beantragte Einreisetitel zu gewähren ist, sofern nicht zwischenzeitlich (nach Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses bis zur faktischen Ausstellung der Visa) eine Änderung des Schutzstatus der Bezugsperson eingetreten sein sollte.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2318372.1.00

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