RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW235 2316185-1 Spruch, W235 2316185-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 24.02.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0374/2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 24.02.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0374/2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.09.2023 im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Sie brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2023 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.09.2023 im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Sie brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2023 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
- Am 12.01.2024 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut und füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführerin sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum Nachweis ihres familiäres Verhältnis zur Bezugsperson vorgelegt. 1.1.
- Am 12.01.2024 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut und füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführerin sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum Nachweis ihres familiäres Verhältnis zur Bezugsperson vorgelegt. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 16.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 16.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung per E-Mail am 30.01.2025 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 10.02.2025 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerin erfolge. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnte die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Antrag einbringen, müsste dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerin noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 10.02.2025 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerin erfolge. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnte die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Antrag einbringen, müsste dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerin noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen. 1.
- Mit E-Mail vom 13.02.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Botschaft bekannt, dass die negative Prognose vollinhaltlich aufrechtgehalten werde und verwies auf die bereits übermittelte Prognose.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 24.02.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0374/2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 24.02.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0374/2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 23.03.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde ausgeführt, dass Ziel der Bestimmung des § 35 Abs. 4 AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 10.02.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass, da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar sei. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 23.03.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde ausgeführt, dass Ziel der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 10.02.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass, da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar sei. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Angeregt werde, folgende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen: „Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“„Ist Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“
- Am 17.07.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. 4.
- Mit Schreiben vom 30.03.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor dem Hintergrund der rezenten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, um Auskunft betreffend den Verfahrensstand im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson und zwar insbesondere dahingehend, welche konkreten Verfahrensschritte bislang gesetzt worden seien sowie, wann mit einem Abschluss dieses Aberkennungsverfahrens zur rechnen sei. 4.
- Mit Schreiben vom 30.03.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor dem Hintergrund der rezenten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, um Auskunft betreffend den Verfahrensstand im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson und zwar insbesondere dahingehend, welche konkreten Verfahrensschritte bislang gesetzt worden seien sowie, wann mit einem Abschluss dieses Aberkennungsverfahrens zur rechnen sei. 4.
- Mit Stellungnahme vom 09.04.2026 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren glaubhaft angegeben habe, dass sie den Militärdienst am XXXX 2019 angetreten habe, desertiert sei und gegen sie am XXXX 2021 ein Haftbefehl erlassen worden sei. Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne etwa bei einem Regimewechsel ein Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Daher stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bei Vorliegen von Anhaltspunkten eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dem Sturz des Assad—Regimes ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eingeleitet. 4.
- Mit Stellungnahme vom 09.04.2026 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren glaubhaft angegeben habe, dass sie den Militärdienst am römisch 40 2019 angetreten habe, desertiert sei und gegen sie am römisch 40 2021 ein Haftbefehl erlassen worden sei. Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne etwa bei einem Regimewechsel ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Daher stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bei Vorliegen von Anhaltspunkten eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dem Sturz des Assad—Regimes ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eingeleitet. Mit Schreiben vom XXXX .01.2025, zugestellt am XXXX .01.2025 sei der Bezugsperson mitgeteilt worden, dass aufgrund des Regimewechsels ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, weil sich die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Mit Schriftsatz vom XXXX .03.2025 sei gegen diese Mitteilung Beschwerde eingebracht worden, die mittels Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .03.2025 zurückgewiesen worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2025 seien die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens zurückgewiesen worden. Diese Entscheidungen seien vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss bzw. Erkenntnis vom XXXX .11.2025 zurück- bzw. abgewiesen worden. Der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX .12.2025 zurückgewiesen worden und mit XXXX .01.2026 in Rechtskraft erwachsen. Weiters wurde vorgebracht, dass am XXXX .03.2026 eine Einvernahme der Bezugsperson erfolgt sei, im Zuge derer sie angegeben habe, von der Beschwerdeführerin geschieden zu sein. Einem Auszug der Niederschrift ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson vorgebracht habe, von der Beschwerdeführerin geschieden zu sein. Es gebe keinen Kontakt und die Scheidung sei telefonisch erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Scheidung beantragt und diese sei in Abwesenheit vollzogen worden. Mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens sei von behördlicher Seite bis Ende April 2026 zu rechnen. Mit Schreiben vom römisch 40 .01.2025, zugestellt am römisch 40 .01.2025 sei der Bezugsperson mitgeteilt worden, dass aufgrund des Regimewechsels ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, weil sich die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .03.2025 sei gegen diese Mitteilung Beschwerde eingebracht worden, die mittels Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .03.2025 zurückgewiesen worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2025 seien die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens zurückgewiesen worden. Diese Entscheidungen seien vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss bzw. Erkenntnis vom römisch 40 .11.2025 zurück- bzw. abgewiesen worden. Der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei vom Bundesamt mit Bescheid vom römisch 40 .12.2025 zurückgewiesen worden und mit römisch 40 .01.2026 in Rechtskraft erwachsen. Weiters wurde vorgebracht, dass am römisch 40 .03.2026 eine Einvernahme der Bezugsperson erfolgt sei, im Zuge derer sie angegeben habe, von der Beschwerdeführerin geschieden zu sein. Einem Auszug der Niederschrift ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson vorgebracht habe, von der Beschwerdeführerin geschieden zu sein. Es gebe keinen Kontakt und die Scheidung sei telefonisch erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Scheidung beantragt und diese sei in Abwesenheit vollzogen worden. Mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens sei von behördlicher Seite bis Ende April 2026 zu rechnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien und stellte am 27.09.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Am 12.01.2024 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus vor. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien und stellte am 27.09.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG. Am 12.01.2024 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus vor. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, der syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2023, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Bezugsperson glaubhaft machen konnte, dass sie den Militärdienst am XXXX 2019 angetreten hat, desertiert ist und gegen sie am XXXX 2021 ein Haftbefehl erlassen wurde.Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, der syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2023, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Bezugsperson glaubhaft machen konnte, dass sie den Militärdienst am römisch 40 2019 angetreten hat, desertiert ist und gegen sie am römisch 40 2021 ein Haftbefehl erlassen wurde. Am 16.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei. Am 16.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei. Mit Schriftsatz vom XXXX .03.2025 brachte die Bezugsperson eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom XXXX .01.2025, dass gegen sie aufgrund des Regimewechsels in Syrien ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, ein. Diese Beschwerde wurde vom Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .03.2025 zurückgewiesen. Weiteres stellte die Bezugsperson einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2025 zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss bzw. Erkenntnis vom XXXX .11.2025 zurück- bzw. abgewiesen. Der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX .12.2025 zurückgewiesen und erwuchs am XXXX .01.2026 in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .03.2025 brachte die Bezugsperson eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom römisch 40 .01.2025, dass gegen sie aufgrund des Regimewechsels in Syrien ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, ein. Diese Beschwerde wurde vom Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .03.2025 zurückgewiesen. Weiteres stellte die Bezugsperson einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2025 zurückgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss bzw. Erkenntnis vom römisch 40 .11.2025 zurück- bzw. abgewiesen. Der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom römisch 40 .12.2025 zurückgewiesen und erwuchs am römisch 40 .01.2026 in Rechtskraft. Im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson erfolgte am XXXX .03.2026 eine Einvernahme, in welcher die Bezugsperson vorbrachte, von der Beschwerdeführerin bereits geschieden zu sein. Weiters ist mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite bis Ende April 2026 zu rechnen. Im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson erfolgte am römisch 40 .03.2026 eine Einvernahme, in welcher die Bezugsperson vorbrachte, von der Beschwerdeführerin bereits geschieden zu sein. Weiters ist mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite bis Ende April 2026 zu rechnen. Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Weiters wird nicht erkannt, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde. Die gegenständliche Verfahrensverzögerung ist überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen, die die Behörde mit letztlich aussichtlosen und unbegründeten Eingaben (Beschwerden und Anträge), die darüber hinaus auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, von der Weiterführung bzw. Fortführung ihres Aberkennungsverfahren abhielt, sodass im Lichte von Art. 8 EMRK aktuell keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Weiters wird nicht erkannt, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde. Die gegenständliche Verfahrensverzögerung ist überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen, die die Behörde mit letztlich aussichtlosen und unbegründeten Eingaben (Beschwerden und Anträge), die darüber hinaus auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, von der Weiterführung bzw. Fortführung ihres Aberkennungsverfahren abhielt, sodass im Lichte von Artikel 8, EMRK aktuell keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu den Antragstellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und zwar insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Person der Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zur Asylgewährung auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2023, Zl. XXXX . Ferner gründen die Feststellungen zur Person der Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zur Asylgewährung auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2023, Zl. römisch 40 . Die weiteren Feststellungen zum gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahren sowie zur Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich zum einen aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus der Mitteilung des Bundesamtes an die Österreichische Botschaft Damaskus vom 16.01.2025, und zum anderen aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 26.03.
- Darüber hinaus gründen die Feststellungen zu den von der Bezugsperson in ihrem Aberkennungsverfahren eingebrachten Beschwerden und Anträgen sowie zu den vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht hierzu ergangenen Entscheidungen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.04.
- Ebenso auf den Angaben in der Stellungnahme basieren die Feststellungen zur Einvernahme der Bezugsperson und zum voraussichtlichen Verfahrensabschluss Ende April
- Dass sich die Situation in Syrien seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al Assad wesentlich geändert hat und sohin die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen erfolgte, ist notorisch. Am 08.12.2024 kam es zum Sturz des Assad-Regimes und kommt dem ehemaligen Assad-Regime im gesamten syrischen Staatsgebiet keine Herrschaftsgewalt mehr zu. Die weiteren Feststellungen zur Verfahrensdauer sowie zur Verfahrensverzögerung basieren im Wesentlichen auf den Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 09.04.
- Betreffend die Feststellung, dass die Bezugsperson die Behörde mit letztlich aussichtslosen und unbegründeten Eingaben, die auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, von der Weiter- bzw. Fortführung des Aberkennungsverfahrens abgehalten hat, gründet auf folgenden Überlegungen: Vorauszuschicken ist, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht als „Bescheid“ bezeichnet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Qualifikation als Bescheid, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder von Hinweisen auf Vorgänge im Verfahren können nicht als verbindliche Erledigung und somit als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Bereits in seinem Erkenntnis vom 22.07.2020, Ra 2020/03/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Hinweisen auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass wenn es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form mangelt, deutlich hervorgehen muss, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuellen Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. Allein diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bzw. die Stellung damit zusammenhängender Anträge aussichtlos sind bzw. von Beginn an erkennbar war, dass diese nicht zum Erfolg führen werden. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, wenn der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell ist (vgl. z.B. VwGH vom 19.09.2023, Ra 2023/03/0088). Da die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht als Bescheid bezeichnet wurde, darüber hinaus keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit getroffen wurde und die Vorgehensweise der Bezugsperson bzw. ihrer Vertretung aussichtslos war, was nicht zuletzt aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung klar erkennbar hätte sein müssen, war festzustellen, dass die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Da das Bundesamt dazu gezwungen war, zunächst über die Eingaben der Bezugsperson zu entscheiden bzw. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem die Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens zurückgewiesen wurden, abwarten musste, bevor das Aberkennungsverfahren weitergeführt werden konnte und dies jedenfalls den Zeitraum zwischen XXXX .03.2025 und XXXX .11.2025 – sohin acht Monate – betrifft, kann auch nicht gesagt werden, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wurde, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass bereits eine Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren durchgeführt und ein im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unmittelbar bevorstehender Verfahrensabschluss prognostiziert wurde. Dass sich die Situation in Syrien seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al Assad wesentlich geändert hat und sohin die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen erfolgte, ist notorisch. Am 08.12.2024 kam es zum Sturz des Assad-Regimes und kommt dem ehemaligen Assad-Regime im gesamten syrischen Staatsgebiet keine Herrschaftsgewalt mehr zu. Die weiteren Feststellungen zur Verfahrensdauer sowie zur Verfahrensverzögerung basieren im Wesentlichen auf den Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 09.04.
- Betreffend die Feststellung, dass die Bezugsperson die Behörde mit letztlich aussichtslosen und unbegründeten Eingaben, die auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, von der Weiter- bzw. Fortführung des Aberkennungsverfahrens abgehalten hat, gründet auf folgenden Überlegungen: Vorauszuschicken ist, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht als „Bescheid“ bezeichnet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Qualifikation als Bescheid, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder von Hinweisen auf Vorgänge im Verfahren können nicht als verbindliche Erledigung und somit als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden. Bereits in seinem Erkenntnis vom 22.07.2020, Ra 2020/03/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Hinweisen auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass wenn es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form mangelt, deutlich hervorgehen muss, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuellen Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. Allein diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bzw. die Stellung damit zusammenhängender Anträge aussichtlos sind bzw. von Beginn an erkennbar war, dass diese nicht zum Erfolg führen werden. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, wenn der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell ist vergleiche z.B. VwGH vom 19.09.2023, Ra 2023/03/0088). Da die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht als Bescheid bezeichnet wurde, darüber hinaus keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit getroffen wurde und die Vorgehensweise der Bezugsperson bzw. ihrer Vertretung aussichtslos war, was nicht zuletzt aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung klar erkennbar hätte sein müssen, war festzustellen, dass die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Da das Bundesamt dazu gezwungen war, zunächst über die Eingaben der Bezugsperson zu entscheiden bzw. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem die Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens zurückgewiesen wurden, abwarten musste, bevor das Aberkennungsverfahren weitergeführt werden konnte und dies jedenfalls den Zeitraum zwischen römisch 40 .03.2025 und römisch 40 .11.2025 – sohin acht Monate – betrifft, kann auch nicht gesagt werden, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wurde, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass bereits eine Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren durchgeführt und ein im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unmittelbar bevorstehender Verfahrensabschluss prognostiziert wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Fall einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. hierzu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Allerdings obliegt es ihm gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfüllt sind vergleiche z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Fall einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche hierzu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Allerdings obliegt es ihm gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. z.B. VfGH vom 23.11.2015, E 1510/2025 und VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche z.B. VfGH vom 23.11.2015, E 1510 aus 2025, und VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG nicht zuzulassen (vgl. auch Erläuterungen zur RV 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (vgl. EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19 sowie EGMR vom 10.07.2014, 52.701/09, Z 62, vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., Z 163 und vom 20.10.2022, 22.105/18, M.T. u.a., Z 58). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG nicht zuzulassen vergleiche auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen vergleiche EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19 sowie EGMR vom 10.07.2014, 52.701/09, Ziffer 62,, vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163 und vom 20.10.2022, 22.105/18, M.T. u.a., Ziffer 58,). Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und, ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrags aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG nicht einmal wahrscheinlich ist. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und, ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrags aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG nicht einmal wahrscheinlich ist. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 27.09.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde der asylberechtigte vermeintliche Ehegatte (auf den Umstand, dass die Bezugsperson in ihrer eigenen Einvernahme im Aberkennungsverfahren vorbrachte, von der Beschwerdeführerin bereits geschieden zu sein und, dass die Scheidung von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, ist bei diesem Verfahrensergebnis nicht notwendigerweise einzugehen) der Beschwerdeführerin genannt. Gegen die Bezugsperson wurde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG eingeleitet. 3.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 27.09.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde der asylberechtigte vermeintliche Ehegatte (auf den Umstand, dass die Bezugsperson in ihrer eigenen Einvernahme im Aberkennungsverfahren vorbrachte, von der Beschwerdeführerin bereits geschieden zu sein und, dass die Scheidung von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, ist bei diesem Verfahrensergebnis nicht notwendigerweise einzugehen) der Beschwerdeführerin genannt. Gegen die Bezugsperson wurde ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG eingeleitet. 3.3.
- Die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG verfolgt den asylspezifischen Zweck, nachziehenden Personen nach der Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind. 3.3.
- Die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG verfolgt den asylspezifischen Zweck, nachziehenden Personen nach der Einreise ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfüllt sind. Wie festgestellt wurde der Bezugsperson vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da diese vom damaligen syrischen Militär desertiert ist, gegen sie ein Haftbefehl erlassen wurde und sie sohin wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch das Regime des damaligen syrischen Machthabers Bashar Al Assad zu gewärtigen hatte. 3.3.
- Der Verfassungsgerichtshof legt in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, E1210-2025-19, E 1211/2025-15 vier Kriterien fest, die konkret erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß § 35 AsylG wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind:3.3.
- Der Verfassungsgerichtshof legt in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, E1210-2025-19, E 1211/2025-15 vier Kriterien fest, die konkret erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind: ● Vorliegen eines Aberkennungsgrundes darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein (wohl im Sinne von „muss wahrscheinlich sein“ zu interpretieren); ● das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden; ● das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist und ● es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen es darf keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al Assad im Dezember 2024 in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch aussichtlose und unbegründete Eingaben von der Fortführung des Aberkennungsverfahren jedenfalls für die Dauer von acht Monaten (vgl. hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis) abgehalten worden. An dieser Stelle ist ergänzend darauf zu verweisen, dass im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson bereits eine Einvernahme stattgefunden hat und, dass eine Erledigung des Verfahrens noch für April 2026 prognostiziert wurde. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gekommen ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al Assad im Dezember 2024 in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch aussichtlose und unbegründete Eingaben von der Fortführung des Aberkennungsverfahren jedenfalls für die Dauer von acht Monaten vergleiche hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis) abgehalten worden. An dieser Stelle ist ergänzend darauf zu verweisen, dass im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson bereits eine Einvernahme stattgefunden hat und, dass eine Erledigung des Verfahrens noch für April 2026 prognostiziert wurde. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gekommen ist. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde somit zu Recht durchgeführt, das Verfahren wird in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt, insbesondere da die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist, und daher auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt wird. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde somit zu Recht durchgeführt, das Verfahren wird in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt, insbesondere da die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist, und daher auch im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt wird. 3.3.
- Zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, ist auszuführen, dass die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025 der Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.02.2025 dem Bundesamt übermittelt wurden. Die via E-Mail eingebrachte (weitere) Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.02.2025, in der an der bisherigen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wurde, wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde eingebracht und hat somit Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Somit wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor. 3.
- Die Beschwerde war sohin gemäß § 35 AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
- Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Frage, ob die Einbringung einer Beschwerde gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens sowie damit zusammenhängend von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und/oder auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifizierung einer Erledigung als „Bescheid“ eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, da die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Frage, ob die Einbringung einer Beschwerde gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens sowie damit zusammenhängend von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und/oder auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifizierung einer Erledigung als „Bescheid“ eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, da die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2316185.1.00