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{'item': 'W238 2324201-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 410§ 6§ 414§ 182§ 2§ 21§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW238 2324201-1 Spruch, W238 2324201-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 26.03.2026 mündlich verkündeten Erkennt

§ 3Abs.

1 Z 1 BSVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 15.09.2025, römisch 40 , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung seit 01.12.2024

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) übermittelte dem Beschwerdeführer am 03.07.2025 ein Formular zur Erhebung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, das der Beschwerdeführer ausfüllte und am 24.07.2025 bei der Behörde einlangte.
  2. Mit Kontomitteilung vom 26.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau – nach Darstellung der aktuellen Bewirtschaftungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf Ausmaß sowie Einheitswert – von der Behörde mitgeteilt, dass sie laut den vorliegenden Unterlagen einen landwirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen würden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als Betriebsführer ab 01.12.2024 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliege. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis Juni 2025 sei ein Betrag in Höhe von € 134,10 zu entrichten.
  3. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.09.2025 die Ausstellung eines Bescheides.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2025 wurde

§ 410ASVG i

Vm § 182 BSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2024 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3Abs.

1 Z 1 BSVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – jeweils gemeinsam mit XXXX – Eigentümer des landwirtschaftlich gewidmeten Grundstücks mit der Grundstücksnummer XXXX im Ausmaß von 0,2486 ha in KG XXXX sowie der landwirtschaftlich gewidmeten Grundstücke mit den Grundstücksnummern XXXX im Ausmaß von 1,4079 ha in KG XXXX sei. Die (von Dezember 2024 bis Mai 2025 als Brache berücksichtigte) Fläche von 1,4000 ha werde seit Juni 2025 verpachtet. Die verbleibende Fläche von 0,2567 ha werde vom Beschwerdeführer selbst genutzt, wobei von folgender Bewirtschaftung auszugehen sei: Mähen und Mulchen (ein bis achtmal jährlich), Unkraut und Wildwuchs entfernen (nach Bedarf), Erzeugung und Verwendung von Kompost (im üblichem gärtnerischen Ausmaß). Darüber hinaus würden sich auf dem Grundstück acht Nussbäume, drei Apfelbäume, zwei Kirschbäume und zwei Kriecherlbäume befinden. Diese würden bei Bedarf zurückgeschnitten. Das Obst werde geerntet, für den Eigenbedarf verwendet sowie zu Obstkuchen und Obstknödeln verarbeitet. Der Einheitswert jenes Teils des Grundstückes, der nicht verpachtet werde, betrage € 210,56. Der Betrieb werde auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt. Anhand der Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass sich insgesamt 15 Obstbäume auf der genutzten Fläche befinden, aus denen eine jährliche Ernte von ca. 22 kg erzielt werde. Im Jahr 2021 seien zwei Apfelbäume gepflanzt worden. Es sei von einer Bewirtschaftung und somit von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen. Infolge des Überschreitens des Einheitswerts von € 150,00 seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2025 wurde

Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2024 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – jeweils gemeinsam mit römisch 40 – Eigentümer des landwirtschaftlich gewidmeten Grundstücks mit der Grundstücksnummer römisch 40 im Ausmaß von 0,2486 ha in KG römisch 40 sowie der landwirtschaftlich gewidmeten Grundstücke mit den Grundstücksnummern römisch 40 im Ausmaß von 1,4079 ha in KG römisch 40 sei. Die (von Dezember 2024 bis Mai 2025 als Brache berücksichtigte) Fläche von 1,4000 ha werde seit Juni 2025 verpachtet. Die verbleibende Fläche von 0,2567 ha werde vom Beschwerdeführer selbst genutzt, wobei von folgender Bewirtschaftung auszugehen sei: Mähen und Mulchen (ein bis achtmal jährlich), Unkraut und Wildwuchs entfernen (nach Bedarf), Erzeugung und Verwendung von Kompost (im üblichem gärtnerischen Ausmaß). Darüber hinaus würden sich auf dem Grundstück acht Nussbäume, drei Apfelbäume, zwei Kirschbäume und zwei Kriecherlbäume befinden. Diese würden bei Bedarf zurückgeschnitten. Das Obst werde geerntet, für den Eigenbedarf verwendet sowie zu Obstkuchen und Obstknödeln verarbeitet. Der Einheitswert jenes Teils des Grundstückes, der nicht verpachtet werde, betrage € 210,

  1. Der Betrieb werde auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt. Anhand der Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass sich insgesamt 15 Obstbäume auf der genutzten Fläche befinden, aus denen eine jährliche Ernte von ca. 22 kg erzielt werde. Im Jahr 2021 seien zwei Apfelbäume gepflanzt worden. Es sei von einer Bewirtschaftung und somit von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen. Infolge des Überschreitens des Einheitswerts von € 150,00 seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass das Objekt (der Garten) teils im Bauland, teils im Grünland liege und nicht anders genutzt werde, als Gärten von Wochenendhäusern nach der allgemeinen Lebenserfahrung genützt würden. Es liege kein landwirtschaftlicher Betrieb vor, da es an landwirtschaftlichen Tätigkeiten fehle, die erwerbswirtschaftlich, nachhaltig und wiederkehrend ausgeübt werden, um bei objektiver Sicht Einkünfte in Geld- oder Güterform zu erwirtschaften. Der Garten diene der Erholung und werde für Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung und Lehre genutzt, worauf der Bescheid nicht eingehe. Die mangelnde Berücksichtigung dieses Gesamtzusammenhanges ziehe sich durch die einzelnen Tatbestände, auf deren Grundlage die Behörde eine landwirtschaftliche Betriebsführung annehme. Hinsichtlich der Obstbäume und der Verarbeitung des Obstes habe das von der belangten Behörde mehrfach zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anstoß daran genommen, wenn geringe Mengen vor dem Verzehr allenfalls zu einem Kuchen verarbeitet würden. Es würden lediglich Obstknödel und Obstkuchen hergestellt und gegessen werden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erhebung der Bewirtschaftungsverhältnisse die Frage nach einer Bewässerung der Bäume ausdrücklich verneint. Bei den zwei Apfelbäumen, die er im Jahr 2021 gepflanzt habe, handle es sich um Ersatzpflanzungen, nicht um neue Bäume. Obwohl keine Erhebungen über die Art der Bäume durchgeführt worden seien, gehe der Bescheid davon aus, dass er aus den Erträgen künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen wolle. Es handle sich um zwei Hochstammapfelbäume. Bereits der Volksmund wisse, dass man Bäume für seine Kinder pflanze, erst recht gelte dies für Hochstammbäume, von denen ein Sechzigjähriger keinen Ertrag mehr erwarten dürfe. Schließlich stütze sich der Bescheid auch auf die Nutzung von Kompost. Es handle sich jedoch um keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, vielmehr entstehe der Kompost „durch Gottes weise Naturgesetze von selbst” und sei nicht Monopol und Kennzeichen eines Landwirtschaftsbetriebes. Der Bescheid gehe darauf aber ebenso wenig ein wie auf sein Vorbringen, dass der Kompost von ihm im üblichen gärtnerischen Ausmaß verwendet werde. Die Annahme, dass ein Nutzen aus dieser Bewirtschaftung entstehe, da kein Kompost erworben werden müsse, sei verfehlt, da Erhebungen, ob er überhaupt Kompost kaufen würde, unterlassen worden seien. Komposthaufen müssten in regelmäßigen Abständen abgetragen werden, was einer Maßnahme zur Instandhaltung von Gärten entspreche. Die Verwendung ziele nicht auf eine Steigerung der Urproduktion ab, vielmehr stehe das Wohlbefinden der Pflanzen im Vordergrund. Insgesamt könne weder aus dem Verzehr von Obstkuchen noch aus dem Nachpflanzen von zwei Bäumen oder aus der Verteilung von Kompost ein landwirtschaftlicher Betrieb abgeleitet werden, vielmehr seien all diese Aspekte typisch für einen der Freizeitgestaltung dienenden Garten. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
  3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache mit Wirksamkeit vom 03.02.2026 der Gerichtsabteilung W238 neu zugewiesen.
  5. Am 26.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des im Spruch wiedergegebenen Erkenntnisses.
  6. Mit Eingabe vom 01.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau, XXXX , Eigentümer einer landwirtschaftlich gewidmeten Fläche mit der Grundstücksnummer XXXX in KG XXXX im Ausmaß von 0,2567 ha mit einem Einheitswert von € 210,56.Der Beschwerdeführer ist seit 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau, römisch 40 , Eigentümer einer landwirtschaftlich gewidmeten Fläche mit der Grundstücksnummer römisch 40 in KG römisch 40 im Ausmaß von 0,2567 ha mit einem Einheitswert von € 210,
  8. Auf dem Grundstück befinden sich ein Einfamilienhaus (ca. 70 m2) mit Keller und Terrasse, eine Garage, ein (nicht mehr genutzter) Brunnen, ein Schwimmteich, ein Salettl (mit Hecken eingezäunter schattiger Sitzplatz), vier Gartenbänke, eine Mistgrube, ein Komposthaufen, Gras, Gestrüpp, Unkraut, Obstbäume, Nadelbäume und Gemüsebeete. Das Grundstück ist seit 40 Jahren durch einen Wildzaun eingezäunt. In der Vergangenheit wurden Bäume auch gesondert eingezäunt, um sie vor Hasen zu schützen. Der Beschwerdeführer verbringt auf dem Grundstück die Wochenenden, Ferienzeiten und – soweit möglich – auch Montage und Freitage. Auch seine Frau und seine erwachsenen Kinder verbringen regelmäßig Zeit dort. Auf dem Grundstück befinden sich acht Nussbäume, drei Apfelbäume, zwei Kirschbäume und zwei Kriecherlbäume. Zwei Apfelbäume wurden erst 2021 vom Beschwerdeführer als Ersatzpflanzung gepflanzt; die übrigen Obstbäume sind zwischen 10 und 25 Jahre alt. Es ergibt sich pro Jahr eine Ernte von ca. 5 kg Nüssen, 5 kg Äpfeln, 5 kg Kirschen und 7 kg Kriecherln. Die Obstbäume werden vom Beschwerdeführer als Hobby gepflegt. Diese Tätigkeit zielt auch auf einen Ertrag (Ernte) ab. Die Früchte werden zum eigenen Verzehr verwendet. Ein Verkauf der Früchte oder verarbeiteter Produkte erfolgt nicht. Obst und Nüsse werden sowohl direkt vom Baum gegessen als auch zu Obstkuchen und Obstknödeln verarbeitet. Nüsse werden nach der Ernte im Haus aufgehoben und dann verarbeitet. Fallobst wird entfernt und auf den Komposthaufen verbracht. Sämtliche Obstbäume werden durch die Einzäunung des Grundstücks vor Wildverbiss geschützt. Der Beschwerdeführer mäht auf dem Grundstück ca. ein- bis achtmal jährlich den Rasen, auch zwischen den Obstbäumen. Sein Rasenmäher hat eine Mulchfunktion, wodurch den Bäumen eine natürliche Düngung zukommt. Bei Bedarf entfernt der Beschwerdeführer an den Bäumen Äste. Auch werden bei Bedarf Unkraut und Wildwuchs entfernt. Das gemähte Gras lässt der Beschwerdeführer zu Kompost werden; dieser wird in den Beeten oder als Ausgleich für sinkendes Erdreich verwendet.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie auf den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen. Die Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück mit der Grundstücksnummer XXXX in KG XXXX sowie dessen Fläche und Einheitswert ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück mit der Grundstücksnummer römisch 40 in KG römisch 40 sowie dessen Fläche und Einheitswert ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer machte sowohl im Formular der Behörde zur Erhebung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen als auch in der mündlichen Verhandlung detaillierte und nachvollziehbare Angaben darüber, was sich auf dem Grundstück befindet, wie es von ihm und seiner Familie genutzt wird und welche Arbeiten darauf verrichtet werden. Die Feststellungen hinsichtlich des Zaunes ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Erhebungsbogen und in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer erklärte, dass es sich um einen Wildzaun handle, der noch von seinen Eltern errichtet worden sei. Weiters schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass in der Vergangenheit einmal ein Hase den Zaun überwunden und Obstbäume angefressen habe, weshalb diese gesondert eingezäunt worden seien. Die Feststellungen hinsichtlich der Obst- und Nussbäume auf dem Grundstück basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im Erhebungsbogen und in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte u.a. dar, dass zwei Bäume kaputt gewesen seien, weshalb er sie im Jahr 2021 durch Apfelbäume ersetzt habe. Die jährliche Ernte wurde vom Beschwerdeführer im Erhebungsbogen geschätzt. Angesichts der Anzahl der Bäume erscheinen die vom Beschwerdeführer genannten Zahlen schlüssig und nachvollziehbar. Dass das Obst direkt von den Bäumen gegessen und zum Teil von seiner Ehefrau zu Kuchen und Knödeln verarbeitet wird, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Den weiteren Angaben des Beschwerdeführers zufolge werde ein Teil der Nüsse im Haus aufbewahrt, abends geknackt und in weiterer Folge zu Kuchen verarbeitet. Der Teil der Früchte, der nicht verbraucht werde, werde auf den Komposthaufen gebracht. Die Feststellung, dass die Bäume vom Beschwerdeführer als Hobby gepflegt werden, basiert auf einer Gesamtwürdigung seines Vorbringens im Erhebungsbogen und in der Beschwerde sowie seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung detailliert dar, welche Maßnahmen von ihm ergriffen werden, um den Garten instand zu halten (Rasen mähen, mulchen, Schutz vor Wildverbiss, Äste schneiden, Entfernung von Fallobst, Entfernung von Unkraut und Wildwuchs, Verwendung des Komposts). Auch wenn der Beschwerdeführer die Obstbäume weder bewässert noch düngt und auch keine Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet, so ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung dennoch eindeutig, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Obstbäume auf einen Ertrag abzielen, der in Form einer Ernte von ca. 22 kg pro Jahr erzielt wird.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des BSVG gelten

§ 182

Z 7 BSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des BSVG gelten

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Gegenständlich liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die fallgegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11.10.1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG) lauten wie folgt: „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
  2. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

§ 2Abs.

1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank

§ 2Abs. 1 Z 5 Gew

O 1994,b) den Buschenschank

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, c) Tätigkeiten

§ 2Abs. 1 Z 7 bis 9 Gew

O 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

  1. d)Tätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Z 7 des Landarbeitsgesetzes 2021,
  2. d)Tätigkeiten nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7, des Landarbeitsgesetzes 2021,
  3. e)das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; …“ „Pflichtversicherung in der Unfallversicherung § 3.

(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3,
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
  1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
  2. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
  3. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z. 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, sofern diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
  4. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Ziffer eins, bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, sofern diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
(2)Die Pflichtversicherung

Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

(2)Die Pflichtversicherung

Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

  1. a)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
  2. b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
  3. b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
  4. c)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

§ 21Abs.

1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert; d) im Falle der gesetzlichen Vermutung

§ 2Abs.

1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes

lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.Änderungen des Einheitswertes

Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.

(3)Die im Zeitpunkt des Todes eines im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Betriebsführers in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert; dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten.“
(3)Die im Zeitpunkt des Todes eines im Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Betriebsführers in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert; dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten.“ 3.3.

§ 3Abs.

1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.3.3.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.

§ 3Abs.

2 BSVG besteht die Pflichtversicherung

Abs. 1 mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Paragraph 3, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung

Absatz eins, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Der Beschwerdeführer ist (Mit-)Eigentümer einer landwirtschaftlich gewidmeten Fläche, Grundstücksnummer XXXX , in KG XXXX im Ausmaß von 0,2567 ha mit einem Einheitswert von € 210,56.Der Beschwerdeführer ist (Mit-)Eigentümer einer landwirtschaftlich gewidmeten Fläche, Grundstücksnummer römisch 40 , in KG römisch 40 im Ausmaß von 0,2567 ha mit einem Einheitswert von € 210,56. Der Einheitswert überschreitet die in § 3 Abs. 2 BSVG normierte Grenze von € 150,--. Der Einheitswert überschreitet die in Paragraph 3, Absatz 2, BSVG normierte Grenze von € 150,--. 3.4. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 4Abs.

1 LAG im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.3.4. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 4, Absatz eins, LAG im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt. Nach der Rechtsprechung kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden (vgl. VwGH 20.02.2002, 96/08/0355, mit Hinweis auf VwGH 16.10.1986, 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung „Naschbäume“ verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von „Naschbäumen“, liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0043; 21.02.2007, 2005/08/0131; 19.12.2007, 2006/08/0335).Nach der Rechtsprechung kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden vergleiche VwGH 20.02.2002, 96/08/0355, mit Hinweis auf VwGH 16.10.1986, 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung „Naschbäume“ verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von „Naschbäumen“, liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0043; 21.02.2007, 2005/08/0131; 19.12.2007, 2006/08/0335). Im Erkenntnis vom 07.08.2002, 99/08/0043, stellte der Verwaltungsgerichtshof bereits klar, dass die Pflege von Obstbäumen (bzw. die Pflanzung derselben) – unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte – eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn die Tätigkeit zumindest objektiv auf Erwerb bzw. auf die nachfolgende Ernte des Obstes in einer Menge, die die „Naschbaumgrenze“ übersteigt, gerichtet ist (VwGH 16.05.2017, Ro 2017/08/0005; vgl. auch VwGH 07.08.2002, 99/08/0043, und VwGH 21.02.2007, 2005/08/0131, wo bereits bei elf bzw. sieben Obstbäumen nicht mehr von einer geringfügigen Menge ausgegangen wurde).Im Erkenntnis vom 07.08.2002, 99/08/0043, stellte der Verwaltungsgerichtshof bereits klar, dass die Pflege von Obstbäumen (bzw. die Pflanzung derselben) – unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte – eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn die Tätigkeit zumindest objektiv auf Erwerb bzw. auf die nachfolgende Ernte des Obstes in einer Menge, die die „Naschbaumgrenze“ übersteigt, gerichtet ist (VwGH 16.05.2017, Ro 2017/08/0005; vergleiche auch VwGH 07.08.2002, 99/08/0043, und VwGH 21.02.2007, 2005/08/0131, wo bereits bei elf bzw. sieben Obstbäumen nicht mehr von einer geringfügigen Menge ausgegangen wurde). Im Beschwerdefall liegt ein Ertrag vor, der nicht derart gering ist, dass das Obst ausschließlich an Ort und Stelle verzehrt wird, vielmehr reicht die geerntete Obstmenge aus, um das Obst zu Obstkuchen und Obstknödeln zu verarbeiten. Weiters wird ein Teil der Nüsse im Haus eingelagert und sodann zu Kuchen verarbeitet. Die Erntemenge (ca. 22 kg jährlich von 15 Bäumen) entspricht nicht nur dem Ertrag von „Naschbäumen“, weshalb der Obstbau somit auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt (vgl. VwGH 19.02.2007, 2006/08/0335 mwH). Im Beschwerdefall liegt ein Ertrag vor, der nicht derart gering ist, dass das Obst ausschließlich an Ort und Stelle verzehrt wird, vielmehr reicht die geerntete Obstmenge aus, um das Obst zu Obstkuchen und Obstknödeln zu verarbeiten. Weiters wird ein Teil der Nüsse im Haus eingelagert und sodann zu Kuchen verarbeitet. Die Erntemenge (ca. 22 kg jährlich von 15 Bäumen) entspricht nicht nur dem Ertrag von „Naschbäumen“, weshalb der Obstbau somit auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt vergleiche VwGH 19.02.2007, 2006/08/0335 mwH). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2013, 2011/08/0085, zufolge die Verarbeitung von geringen Obstmengen nicht schade (dort: jährlich zwei bis drei Apfelstrudel und zwei bis drei Marillenkuchen), ist entgegenzuhalten, dass das Obst fallgegenständlich gerade nicht nur „in kleinsten Mengen geerntet“ und nur „in geringsten Mengen gegessen“ wird. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass der Großteil des Obstes (wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fall) von den Bäumen fällt, verrottet oder von Tieren gefressen wird. Selbst wenn der Obstbau – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und tut dem auch eine bloß hobbymäßige Bewirtschaftung keinen Abbruch (vgl. VwGH 20.02.2002, 2001/08/0201 mit Hinweis auf VwGH 24.04.1990, 88/08/0268). Letztlich liegt auch der Zweck – des wenngleich hobbymäßig ausgeübten Obstbaus – auf der Erzielung eines Ertrages und damit in einer landwirtschaftlichen Nutzung. Selbst wenn der Obstbau – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und tut dem auch eine bloß hobbymäßige Bewirtschaftung keinen Abbruch vergleiche VwGH 20.02.2002, 2001/08/0201 mit Hinweis auf VwGH 24.04.1990, 88/08/0268). Letztlich liegt auch der Zweck – des wenngleich hobbymäßig ausgeübten Obstbaus – auf der Erzielung eines Ertrages und damit in einer landwirtschaftlichen Nutzung. Auf dem Boden der Feststellungen setzte der Beschwerdeführer Handlungen, die eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen bzw. auf einen künftigen Nutzen gerichtet sind, indem er die Obstbäume sowohl vor Wildverbiss schützt als auch durch Nachpflanzungen ihren Bestand aufrechterhält sowie bei Bedarf Äste entfernt und regelmäßig zwischen den Bäumen Rasen mäht und mulcht (vgl. zur Nachhaltigkeit des Obstbaus VwGH 07.08.2002, 99/08/0043). Auf dem Boden der Feststellungen setzte der Beschwerdeführer Handlungen, die eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen bzw. auf einen künftigen Nutzen gerichtet sind, indem er die Obstbäume sowohl vor Wildverbiss schützt als auch durch Nachpflanzungen ihren Bestand aufrechterhält sowie bei Bedarf Äste entfernt und regelmäßig zwischen den Bäumen Rasen mäht und mulcht vergleiche zur Nachhaltigkeit des Obstbaus VwGH 07.08.2002, 99/08/0043). 3.5. Dass der Beschwerdeführer das Grundstück auch für Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung und Lehre nutzt, indem er dort je nach Anfall Dissertationen korrigiert und Gutachten verfasst, vermag an der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nichts zu ändern. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085).3.5. Dass der Beschwerdeführer das Grundstück auch für Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung und Lehre nutzt, indem er dort je nach Anfall Dissertationen korrigiert und Gutachten verfasst, vermag an der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nichts zu ändern. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085). Fallgegenständlich ergab sich weder im Lichte der festgestellten landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks noch anhand der tatsächlich erwirtschafteten Erntemenge, dass eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder eine wissenschaftliche Tätigkeit vorliegt. Vorliegend ist somit von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auszugehen, weshalb sich aufgrund des über € 150 liegenden Einheitswertes für den Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern nach § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG ergibt.Vorliegend ist somit von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auszugehen, weshalb sich aufgrund des über € 150 liegenden Einheitswertes für den Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG ergibt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, im Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Fragen der Beweiswürdigung sind idR nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, im Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Fragen der Beweiswürdigung sind idR nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W238.2324201.1.00

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