1 Z 1 BSVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 15.09.2025, römisch 40 , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung seit 01.12.2024
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 182 BSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2024 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
1 Z 1 BSVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – jeweils gemeinsam mit XXXX – Eigentümer des landwirtschaftlich gewidmeten Grundstücks mit der Grundstücksnummer XXXX im Ausmaß von 0,2486 ha in KG XXXX sowie der landwirtschaftlich gewidmeten Grundstücke mit den Grundstücksnummern XXXX im Ausmaß von 1,4079 ha in KG XXXX sei. Die (von Dezember 2024 bis Mai 2025 als Brache berücksichtigte) Fläche von 1,4000 ha werde seit Juni 2025 verpachtet. Die verbleibende Fläche von 0,2567 ha werde vom Beschwerdeführer selbst genutzt, wobei von folgender Bewirtschaftung auszugehen sei: Mähen und Mulchen (ein bis achtmal jährlich), Unkraut und Wildwuchs entfernen (nach Bedarf), Erzeugung und Verwendung von Kompost (im üblichem gärtnerischen Ausmaß). Darüber hinaus würden sich auf dem Grundstück acht Nussbäume, drei Apfelbäume, zwei Kirschbäume und zwei Kriecherlbäume befinden. Diese würden bei Bedarf zurückgeschnitten. Das Obst werde geerntet, für den Eigenbedarf verwendet sowie zu Obstkuchen und Obstknödeln verarbeitet. Der Einheitswert jenes Teils des Grundstückes, der nicht verpachtet werde, betrage € 210,56. Der Betrieb werde auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt. Anhand der Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass sich insgesamt 15 Obstbäume auf der genutzten Fläche befinden, aus denen eine jährliche Ernte von ca. 22 kg erzielt werde. Im Jahr 2021 seien zwei Apfelbäume gepflanzt worden. Es sei von einer Bewirtschaftung und somit von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen. Infolge des Überschreitens des Einheitswerts von € 150,00 seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2025 wurde
Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2024 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – jeweils gemeinsam mit römisch 40 – Eigentümer des landwirtschaftlich gewidmeten Grundstücks mit der Grundstücksnummer römisch 40 im Ausmaß von 0,2486 ha in KG römisch 40 sowie der landwirtschaftlich gewidmeten Grundstücke mit den Grundstücksnummern römisch 40 im Ausmaß von 1,4079 ha in KG römisch 40 sei. Die (von Dezember 2024 bis Mai 2025 als Brache berücksichtigte) Fläche von 1,4000 ha werde seit Juni 2025 verpachtet. Die verbleibende Fläche von 0,2567 ha werde vom Beschwerdeführer selbst genutzt, wobei von folgender Bewirtschaftung auszugehen sei: Mähen und Mulchen (ein bis achtmal jährlich), Unkraut und Wildwuchs entfernen (nach Bedarf), Erzeugung und Verwendung von Kompost (im üblichem gärtnerischen Ausmaß). Darüber hinaus würden sich auf dem Grundstück acht Nussbäume, drei Apfelbäume, zwei Kirschbäume und zwei Kriecherlbäume befinden. Diese würden bei Bedarf zurückgeschnitten. Das Obst werde geerntet, für den Eigenbedarf verwendet sowie zu Obstkuchen und Obstknödeln verarbeitet. Der Einheitswert jenes Teils des Grundstückes, der nicht verpachtet werde, betrage € 210,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des BSVG gelten
Z 7 BSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des BSVG gelten
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Gegenständlich liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die fallgegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11.10.1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG) lauten wie folgt: „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank
O 1994,b) den Buschenschank
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, c) Tätigkeiten
O 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:
Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:
1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert; d) im Falle der gesetzlichen Vermutung
1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes
lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.Änderungen des Einheitswertes
Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.3.3.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.
2 BSVG besteht die Pflichtversicherung
Abs. 1 mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung
Absatz eins, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Der Beschwerdeführer ist (Mit-)Eigentümer einer landwirtschaftlich gewidmeten Fläche, Grundstücksnummer XXXX , in KG XXXX im Ausmaß von 0,2567 ha mit einem Einheitswert von € 210,56.Der Beschwerdeführer ist (Mit-)Eigentümer einer landwirtschaftlich gewidmeten Fläche, Grundstücksnummer römisch 40 , in KG römisch 40 im Ausmaß von 0,2567 ha mit einem Einheitswert von € 210,56. Der Einheitswert überschreitet die in § 3 Abs. 2 BSVG normierte Grenze von € 150,--. Der Einheitswert überschreitet die in Paragraph 3, Absatz 2, BSVG normierte Grenze von € 150,--. 3.4. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
1 LAG im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.3.4. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Paragraph 4, Absatz eins, LAG im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt. Nach der Rechtsprechung kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden (vgl. VwGH 20.02.2002, 96/08/0355, mit Hinweis auf VwGH 16.10.1986, 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung „Naschbäume“ verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von „Naschbäumen“, liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0043; 21.02.2007, 2005/08/0131; 19.12.2007, 2006/08/0335).Nach der Rechtsprechung kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden vergleiche VwGH 20.02.2002, 96/08/0355, mit Hinweis auf VwGH 16.10.1986, 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung „Naschbäume“ verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von „Naschbäumen“, liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0043; 21.02.2007, 2005/08/0131; 19.12.2007, 2006/08/0335). Im Erkenntnis vom 07.08.2002, 99/08/0043, stellte der Verwaltungsgerichtshof bereits klar, dass die Pflege von Obstbäumen (bzw. die Pflanzung derselben) – unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte – eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn die Tätigkeit zumindest objektiv auf Erwerb bzw. auf die nachfolgende Ernte des Obstes in einer Menge, die die „Naschbaumgrenze“ übersteigt, gerichtet ist (VwGH 16.05.2017, Ro 2017/08/0005; vgl. auch VwGH 07.08.2002, 99/08/0043, und VwGH 21.02.2007, 2005/08/0131, wo bereits bei elf bzw. sieben Obstbäumen nicht mehr von einer geringfügigen Menge ausgegangen wurde).Im Erkenntnis vom 07.08.2002, 99/08/0043, stellte der Verwaltungsgerichtshof bereits klar, dass die Pflege von Obstbäumen (bzw. die Pflanzung derselben) – unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte – eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn die Tätigkeit zumindest objektiv auf Erwerb bzw. auf die nachfolgende Ernte des Obstes in einer Menge, die die „Naschbaumgrenze“ übersteigt, gerichtet ist (VwGH 16.05.2017, Ro 2017/08/0005; vergleiche auch VwGH 07.08.2002, 99/08/0043, und VwGH 21.02.2007, 2005/08/0131, wo bereits bei elf bzw. sieben Obstbäumen nicht mehr von einer geringfügigen Menge ausgegangen wurde). Im Beschwerdefall liegt ein Ertrag vor, der nicht derart gering ist, dass das Obst ausschließlich an Ort und Stelle verzehrt wird, vielmehr reicht die geerntete Obstmenge aus, um das Obst zu Obstkuchen und Obstknödeln zu verarbeiten. Weiters wird ein Teil der Nüsse im Haus eingelagert und sodann zu Kuchen verarbeitet. Die Erntemenge (ca. 22 kg jährlich von 15 Bäumen) entspricht nicht nur dem Ertrag von „Naschbäumen“, weshalb der Obstbau somit auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt (vgl. VwGH 19.02.2007, 2006/08/0335 mwH). Im Beschwerdefall liegt ein Ertrag vor, der nicht derart gering ist, dass das Obst ausschließlich an Ort und Stelle verzehrt wird, vielmehr reicht die geerntete Obstmenge aus, um das Obst zu Obstkuchen und Obstknödeln zu verarbeiten. Weiters wird ein Teil der Nüsse im Haus eingelagert und sodann zu Kuchen verarbeitet. Die Erntemenge (ca. 22 kg jährlich von 15 Bäumen) entspricht nicht nur dem Ertrag von „Naschbäumen“, weshalb der Obstbau somit auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt vergleiche VwGH 19.02.2007, 2006/08/0335 mwH). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2013, 2011/08/0085, zufolge die Verarbeitung von geringen Obstmengen nicht schade (dort: jährlich zwei bis drei Apfelstrudel und zwei bis drei Marillenkuchen), ist entgegenzuhalten, dass das Obst fallgegenständlich gerade nicht nur „in kleinsten Mengen geerntet“ und nur „in geringsten Mengen gegessen“ wird. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass der Großteil des Obstes (wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fall) von den Bäumen fällt, verrottet oder von Tieren gefressen wird. Selbst wenn der Obstbau – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und tut dem auch eine bloß hobbymäßige Bewirtschaftung keinen Abbruch (vgl. VwGH 20.02.2002, 2001/08/0201 mit Hinweis auf VwGH 24.04.1990, 88/08/0268). Letztlich liegt auch der Zweck – des wenngleich hobbymäßig ausgeübten Obstbaus – auf der Erzielung eines Ertrages und damit in einer landwirtschaftlichen Nutzung. Selbst wenn der Obstbau – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und tut dem auch eine bloß hobbymäßige Bewirtschaftung keinen Abbruch vergleiche VwGH 20.02.2002, 2001/08/0201 mit Hinweis auf VwGH 24.04.1990, 88/08/0268). Letztlich liegt auch der Zweck – des wenngleich hobbymäßig ausgeübten Obstbaus – auf der Erzielung eines Ertrages und damit in einer landwirtschaftlichen Nutzung. Auf dem Boden der Feststellungen setzte der Beschwerdeführer Handlungen, die eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen bzw. auf einen künftigen Nutzen gerichtet sind, indem er die Obstbäume sowohl vor Wildverbiss schützt als auch durch Nachpflanzungen ihren Bestand aufrechterhält sowie bei Bedarf Äste entfernt und regelmäßig zwischen den Bäumen Rasen mäht und mulcht (vgl. zur Nachhaltigkeit des Obstbaus VwGH 07.08.2002, 99/08/0043). Auf dem Boden der Feststellungen setzte der Beschwerdeführer Handlungen, die eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen bzw. auf einen künftigen Nutzen gerichtet sind, indem er die Obstbäume sowohl vor Wildverbiss schützt als auch durch Nachpflanzungen ihren Bestand aufrechterhält sowie bei Bedarf Äste entfernt und regelmäßig zwischen den Bäumen Rasen mäht und mulcht vergleiche zur Nachhaltigkeit des Obstbaus VwGH 07.08.2002, 99/08/0043). 3.5. Dass der Beschwerdeführer das Grundstück auch für Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung und Lehre nutzt, indem er dort je nach Anfall Dissertationen korrigiert und Gutachten verfasst, vermag an der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nichts zu ändern. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085).3.5. Dass der Beschwerdeführer das Grundstück auch für Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung und Lehre nutzt, indem er dort je nach Anfall Dissertationen korrigiert und Gutachten verfasst, vermag an der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nichts zu ändern. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085). Fallgegenständlich ergab sich weder im Lichte der festgestellten landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks noch anhand der tatsächlich erwirtschafteten Erntemenge, dass eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder eine wissenschaftliche Tätigkeit vorliegt. Vorliegend ist somit von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auszugehen, weshalb sich aufgrund des über € 150 liegenden Einheitswertes für den Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern nach § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG ergibt.Vorliegend ist somit von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auszugehen, weshalb sich aufgrund des über € 150 liegenden Einheitswertes für den Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG ergibt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, im Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Fragen der Beweiswürdigung sind idR nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, im Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Fragen der Beweiswürdigung sind idR nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W238.2324201.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.