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{'item': 'W239 2330517-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW239 2330517-1 Spruch, W239 2330517-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im österreichischen Bundesgebiet unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , am 18.08.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer stellte im österreichischen Bundesgebiet unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , am 18.08.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut Ergebnis der VIS-Abfrage verfügte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX geb. XXXX , StA. XXXX , über ein am 07.07.2025 von der norwegischen Vertretungsbehörde in Neu-Delhi/Indien ausgestelltes Schengen-Visum Typ C, gültig von 12.07.2025 bis 03.08.2025.Laut Ergebnis der VIS-Abfrage verfügte der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , über ein am 07.07.2025 von der norwegischen Vertretungsbehörde in Neu-Delhi/Indien ausgestelltes Schengen-Visum Typ C, gültig von 12.07.2025 bis 03.08.
  3. Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses der VIS-Abfrage richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.09.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Norwegen.
  4. Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses der VIS-Abfrage richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.09.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Norwegen. Norwegen stimmte mit Schreiben vom 25.09.2025 der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu und ging die Zuständigkeit mit diesem Tag auf Norwegen über.Norwegen stimmte mit Schreiben vom 25.09.2025 der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO zu und ging die Zuständigkeit mit diesem Tag auf Norwegen über.
  5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.12.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  6. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.12.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
  7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Vertretung, die BBU GmBH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  8. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 19.12.
  9. Im Zuge von seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungen zum möglichen Ablauf bzw. zur möglichen Verlängerung der Überstellungsfrist gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber am 26.03.2026 bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 20.02.2026 (amtliche Abmeldung) nicht mehr polizeilich gemeldet sei und eine Aussetzung an die norwegischen Behörden übermittelt worden sei. Mitgesendet wurde ein Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD OÖ) vom 10.01.2026, ein Aktenvermerk der LPD OÖ vom 13.01.2026, eine Meldung der LPD OÖ vom 13.01.2026, sowie ein Schreiben an Norwegen vom 16.01.2026 („Transfer Cancellation“) (OZ 4). Am 27.03.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA auf, das eigentliche Aussetzungsschreiben an Norwegen nachzureichen. Daraufhin gab das BFA am 31.03.2026 an: „Leider kann ich Ihnen nur die Stornierung der Überstellung senden, wie getan, eine Aussetzung an sich wurde leider nicht gemacht bzw. nicht an die norwegischen Behörden übermittelt.“ (OZ 5) Mit Parteiengehör vom 02.04.2026 wurde den Parteien das vorläufige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen (OZ 6).
  10. Am 10.04.2026 gab die BBU GmBH dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bekannt, dass die Vollmacht vom 12.12.2025 zurückgelegt werde (OZ 7). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war in Besitz eines am 07.07.2025 von der norwegischen Vertretungsbehörde in Neu-Delhi/Indien ausgestellten Schengen-Visum Typ C, gültig von 12.07.2025 bis 03.08.
  12. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.08.2025 war dieses Visum somit seit weniger als sechs Monaten abgelaufen. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und hat dieses zwischen der Einreise und der Antragstellung nicht wieder verlassen. Das BFA richtete am 16.09.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Norwegen. Die Zustimmung der norwegischen Dublin-Behörde zur Aufnahme des Beschwerdeführers erfolgte ausdrücklich am 25.09.2025 und es ging damit die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit diesem Tag auf Norwegen über.Das BFA richtete am 16.09.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Norwegen. Die Zustimmung der norwegischen Dublin-Behörde zur Aufnahme des Beschwerdeführers erfolgte ausdrücklich am 25.09.2025 und es ging damit die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit diesem Tag auf Norwegen über. Obwohl die Zuständigkeit Norwegens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten.Obwohl die Zuständigkeit Norwegens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es fand auch keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO statt; das BFA kam seiner Informationspflicht nicht nach und verabsäumte es, innerhalb noch offener Überstellungsfrist ein Aussetzungsschreiben an Norwegen zu senden.Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es fand auch keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO statt; das BFA kam seiner Informationspflicht nicht nach und verabsäumte es, innerhalb noch offener Überstellungsfrist ein Aussetzungsschreiben an Norwegen zu senden. Die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich hat stattgefunden.Die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich hat stattgefunden.
  13. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des von der norwegischen Vertretungsbehörde in Neu-Delhi/Indien ausgestellten Visums des Beschwerdeführers basieren auf dem Ergebnis der VIS-Abfrage. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischen der Einreise und der Antragstellung wieder verlassen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung zur ausdrücklichen Zustimmung Norwegens zur Aufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der norwegischen Dublin-Behörde; daraus ist ersichtlich, dass die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit 25.09.2025 auf Norwegen überging. Dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten nach Norwegen überstellt wurde, ist evident; den im Akt aufliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass ein Transfer nicht möglich war (vgl. die vom BFA an Norwegen gesendete „Transfer Cancellation“ vom 16.01.2026), da der Beschwerdeführer nach Unbekannt verzogen ist (vgl. dazu die entsprechenden Berichte der LPD OÖ, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ex-Frau und den beiden gemeinsamen Kindern das Bundesgebiet verlassen hat, sodass eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde).Dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten nach Norwegen überstellt wurde, ist evident; den im Akt aufliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass ein Transfer nicht möglich war vergleiche die vom BFA an Norwegen gesendete „Transfer Cancellation“ vom 16.01.2026), da der Beschwerdeführer nach Unbekannt verzogen ist vergleiche dazu die entsprechenden Berichte der LPD OÖ, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ex-Frau und den beiden gemeinsamen Kindern das Bundesgebiet verlassen hat, sodass eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde). Dass das Verfahren nicht ausgesetzt wurde und (dennoch) auch keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO stattfand, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass Art. 29 Abs. 3 Dublin-III-VO (ex lege Unterbrechung der sechsmonatigen Frist) jedenfalls nicht zum Tragen kommt. Auf eine Fristverlängerung nach den in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierten Voraussetzungen kann sich das BFA deshalb nicht berufen, weil der Beschwerdeführer unstrittig niemals inhaftiert war, und, weil hinsichtlich der von BFA grundsätzlich zu Recht angenommenen „Flüchtigkeit“ des Beschwerdeführers kein entsprechendes Aussetzungsschreiben an Norwegen gesendet wurde (vgl. dazu den eindeutigen Wortlaut der Auskunft des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.03.2026, OZ 5: „[E]ine Aussetzung an sich wurde leider nicht gemacht bzw. nicht an die norwegischen Behörden übermittelt.“). Das BFA ist somit seiner Informationspflicht nach Art. 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (DVO) zur Dublin-III-VO nicht nachgekommen. Den Mitgliedstaat, der die Fristverlängerung für sich in Anspruch nehmen möchte (hier: Österreich), trifft nämlich die Verpflichtung, den anderen beteiligten Mitgliedstaat (hier: Norwegen) davon innerhalb noch offener Überstellungfrist zu informieren, andernfalls er sich nicht auf die Fristverlängerung berufen kann (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 13 zu Art. 29). Norwegen wurde gegenständlich nicht binnen noch offener Überstellungsfrist vom Untertauchen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt, sodass sich die Überstellungsfrist nicht verlängert hat. An diesem Ergebnis vermag auch die am 16.01.2026 an Norwegen gesendete „Transfer Cancellation“ nichts zu ändern, zumal in dieser Mitteilung keinerlei Hinweis auf die angenommenen „Flüchtigkeit“ des Beschwerdeführers bzw. auf die damit in Zusammenhang stehende angenommene Verlängerung der Überstellungsfrist zu finden ist.Dass das Verfahren nicht ausgesetzt wurde und (dennoch) auch keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO stattfand, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass Artikel 29, Absatz 3, Dublin-III-VO (ex lege Unterbrechung der sechsmonatigen Frist) jedenfalls nicht zum Tragen kommt. Auf eine Fristverlängerung nach den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO normierten Voraussetzungen kann sich das BFA deshalb nicht berufen, weil der Beschwerdeführer unstrittig niemals inhaftiert war, und, weil hinsichtlich der von BFA grundsätzlich zu Recht angenommenen „Flüchtigkeit“ des Beschwerdeführers kein entsprechendes Aussetzungsschreiben an Norwegen gesendet wurde vergleiche dazu den eindeutigen Wortlaut der Auskunft des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.03.2026, OZ 5: „[E]ine Aussetzung an sich wurde leider nicht gemacht bzw. nicht an die norwegischen Behörden übermittelt.“). Das BFA ist somit seiner Informationspflicht nach Artikel 9, Absatz 2, Durchführungsverordnung (DVO) zur Dublin-III-VO nicht nachgekommen. Den Mitgliedstaat, der die Fristverlängerung für sich in Anspruch nehmen möchte (hier: Österreich), trifft nämlich die Verpflichtung, den anderen beteiligten Mitgliedstaat (hier: Norwegen) davon innerhalb noch offener Überstellungfrist zu informieren, andernfalls er sich nicht auf die Fristverlängerung berufen kann vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 13 zu Artikel 29,). Norwegen wurde gegenständlich nicht binnen noch offener Überstellungsfrist vom Untertauchen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt, sodass sich die Überstellungsfrist nicht verlängert hat. An diesem Ergebnis vermag auch die am 16.01.2026 an Norwegen gesendete „Transfer Cancellation“ nichts zu ändern, zumal in dieser Mitteilung keinerlei Hinweis auf die angenommenen „Flüchtigkeit“ des Beschwerdeführers bzw. auf die damit in Zusammenhang stehende angenommene Verlängerung der Überstellungsfrist zu finden ist.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  1. a)Beweismittel:
  2. i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
  3. ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  4. b)Indizien:
  5. i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
  6. ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.08.2025 in Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, von der norwegischen Vertretungsbehörde in Neu-Delhi/Indien ausgestellten Schengen-Visum Typ C war, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und er dieses zwischen der Einreise und der Antragstellung nicht wieder verlassen hatte, zutreffend davon ausgegangen, dass Norwegen für die Aufnahme des Beschwerdeführers zuständig ist. In der Folge wurde seitens des BFA am 16.09.2025 fristgerecht gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO innerhalb der dreimonatigen Frist ab Antragstellung ein Aufnahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO an Norwegen gestellt. Die Zustimmung der norwegischen Dublin-Behörde zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erfolgte ausdrücklich am 25.09.2025 und es ging damit die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit 25.09.2025 auf Norwegen über.In der Folge wurde seitens des BFA am 16.09.2025 fristgerecht gemäß Artikel 21, Absatz eins, Dublin-III-VO innerhalb der dreimonatigen Frist ab Antragstellung ein Aufnahmeersuchen gestützt auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO an Norwegen gestellt. Die Zustimmung der norwegischen Dublin-Behörde zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO erfolgte ausdrücklich am 25.09.2025 und es ging damit die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit 25.09.2025 auf Norwegen über. Da die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung seit 25.09.2025 auf Norwegen übergegangen war, endete die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 25.03.2026.Da die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung seit 25.09.2025 auf Norwegen übergegangen war, endete die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 25.03.2026. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährt.Fristverlängerungen aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährt. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das BFA gegenständlich seiner Informationspflicht nach Art. 9 Abs. 2 DVO zur Dublin-III-VO nicht nachgekommen und kann sich daher nicht auf eine Fristverlängerung berufen.Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das BFA gegenständlich seiner Informationspflicht nach Artikel 9, Absatz 2, DVO zur Dublin-III-VO nicht nachgekommen und kann sich daher nicht auf eine Fristverlängerung berufen. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die Frage, ob seitens des BFA rechtzeitig ein Aussetzungsschreiben an Norwegen gesendet wurde, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die Frage, ob seitens des BFA rechtzeitig ein Aussetzungsschreiben an Norwegen gesendet wurde, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W239.2330517.1.00

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