Obsah (15)
§ 76§ 35Art. 133§ 17§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW250 2291294-3 Spruch, W250 2291294-3/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte am 19.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bereits am 24.03.2022 verließ der BF sein Grundversorgungsquartier und tauchte unter. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 01.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Es wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Bundesamt versuchte den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln, die dem Bundesamt dafür zur Verfügung stehenden Abfragemöglichkeiten führten jedoch zu keinem Ergebnis. Der Bescheid vom 01.04.2022 wurde daher dem BF am 04.04.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid langte beim Bundesamt nicht ein.
- Am 29.03.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen und festgenommen. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab er vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass er sich seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhalte. Er habe an verschiedenen Adressen gewohnt, nunmehr wohne er bei seiner Freundin, die schwanger sei. Seinen Reisepass habe er in Serbien verloren, einen neuen habe er sich nicht ausstellen lassen. In Österreich lebe ein Cousin, der die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Der BF werde von seinem Cousin und seiner Freundin finanziell unterstützt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2024 wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet.
- Am 03.05.2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Gleichzeitig wurde gegen ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet.
- Das Bundesamt organisierte die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg für 15.01.
- Am 31.12.2024 wurde der BF im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen. Bei seiner am 01.01.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführten Einvernahme gab der BF vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Beschwerden oder Erkrankungen habe. Er sei nicht davon informiert worden, dass er ausreisen müsse, ein Reisedokument habe er nicht beantragt, da er die dafür erforderlichen Dokumente nicht habe. Er wohne an seiner Meldeadresse, dort halte sich auch seine Freundin, mit der er fast verlobt sei, auf. Er werde von seiner Freundin finanziell unterstützt und führe Gelegenheitsarbeiten durch. Dadurch verdiene er ca. EUR 150,-- bis EUR 200,-- pro Monat. Dass er keiner Arbeit nachgehen dürfe wisse er, er müsse aber arbeiten. Derzeit verfüge er über ca. EUR 270,--. In Österreich befänden sich drei Cousins und eine Tante. Er sei nicht bereit freiwillig nach Tunesien auszureisen, lieber sterbe er in Österreich. Am 01.01.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass er am 15.01.2025 abgeschoben wird.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.01.2025 wurde
§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei zur Ausreise verpflichtet, komme seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach. Da er in Kenntnis des Abschiebetermines sei, sei nicht zu erwarten, dass er trotz seiner Meldeadresse für das Bundesamt greifbar sei. Der BF habe sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht und sei auch in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist. Da der BF nunmehr seinen Abschiebetermin kenne und diesbezüglich kein Kooperationswille vorliege, könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. 6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.01.2025 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei zur Ausreise verpflichtet, komme seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach. Da er in Kenntnis des Abschiebetermines sei, sei nicht zu erwarten, dass er trotz seiner Meldeadresse für das Bundesamt greifbar sei. Der BF habe sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht und sei auch in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist. Da der BF nunmehr seinen Abschiebetermin kenne und diesbezüglich kein Kooperationswille vorliege, könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.01.2025 zugestellt.
- In einer am 03.01.2025 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig.
- Am 15.01.2025 weigerte sich der BF das Flugzeug zu betreten und schlug mit seinem Kopf gegen das Geländer der Außenstiege. Auf Grund dieses Verhaltens verweigerte der Pilot den Transport des BF, weshalb der Abschiebeversuch abgebrochen wurde.
- In seiner Einvernahme am 16.01.2025 gab der BF vor dem Bundesamt an, dass er nicht nach Tunesien zurückkehren wolle, da er dort Probleme habe. Er sei auch kein tunesischer Staatsangehöriger, sondern er sei Algerier.
- Am 07.02.2025 vereitelte der BF neuerlich einen Versuch, ihn auf dem Luftweg nach Tunesien abzuschieben, indem er im Flugzeug laut schrie und gestikulierte, dass er nicht mitfliegen wolle, woraufhin der Pilot den Transport des BF verweigerte.
- Am 27.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass seine Abschiebung am 05.03.2025 erfolgen werde.
- Bei der am 28.02.2025 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der BF neuerlich nicht rückkehrwillig.
- Am 03.03.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er dazu im Wesentlichen an, dass er nicht nach Tunesien zurückkehren könne, da er dort Feinde habe. Diese Gründe seien ihm seit seiner Asylantragstellung bekannt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG nicht vorliege und dem BF der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.03.2025 zugestellt.
- Am 03.03.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er dazu im Wesentlichen an, dass er nicht nach Tunesien zurückkehren könne, da er dort Feinde habe. Diese Gründe seien ihm seit seiner Asylantragstellung bekannt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 – AsylG nicht vorliege und dem BF der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.03.2025 zugestellt.
- Am 04.03.2025 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er am 25.04.2022 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der am 19.03.2022 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid vom 01.04.2022 abgewiesen worden, dieser Bescheid sei am 03.05.2022 in Rechtskraft erwachsen. Da der BF den Asylantrag in Deutschland innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt habe, sei dieser Antrag als Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.04.2022 zu werten. Österreich sei nach der Dublin-III-VO klar für die Prüfung dieses Asylantrages zuständig. Der BF sei daher weiterhin in Österreich Asylwerber, da er sich in einem offenen Beschwerdeverfahren auf Grund des Antrages vom 19.03.2022 befinde. Das Verhalten des BF spreche – jedenfalls bis zur gescheiterten Abschiebung am 15.01.2025 – klar gegen Fluchtgefahr. Der BF sei nicht untergetaucht gewesen und habe bis zuletzt ein gelinderes Mittel befolgt. Der BF wohne bei seiner Lebensgefährtin und werde von dieser unterstützt. Es sei dem Verwaltungsakt auch nicht zu entnehmen, dass der BF ein strafbares Verhalten gesetzt habe. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Am 05.03.2025 wurde der BF nach Tunesien abgeschoben.
- Das Bundesamt legte am 05.03.2025 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF mit der Möglichkeit, sich dazu zu äußern, übermittelt. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2022, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.03.2022 abgewiesen worden sei, nach Ansicht des BF aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen nicht am 03.05.2022 in Rechtskraft erwachsen sei. In einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation habe das Bundesverwaltungsgericht die ordentliche Revision zugelassen und sei das diesbezügliche Revisionsverfahren noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich ausgeführt, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des § 17 Abs. 7 AsylG fehle, insbesondere zur Frage, ob auch ein in einem anderen Mitgliedstaat binnen offener Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz in Österreich dergestalt gelten solle, dass dieser
§ 17Abs. 7 Asyl
G als Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes gelte. Der BF sei somit zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme am 01.01.2025 weiterhin Asylweber in einem offenen Beschwerdeverfahren oder zumindest in einem offenen Folgeantragsverfahren gewesen, weshalb er nur unter den Voraussetzungen des §76 Abs. 2 Z 1 FPG in Schubhaft genommen hätte werden dürfen. Der Umstand, dass der BF bei seiner Freundin wohnhaft und gemeldet sowie in einer aufrechten Beziehung mit ihr gewesen sei, sei für die Beurteilung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme Fluchtgefahr bestanden habe bzw. ein gelinderes Mittel geeignet gewesen wäre, den Sicherungszweck ebenfalls zu erfüllen, bedeutsam. Die Freundin des BF sei in der Lage über die angeführten Umstände Auskunft zu geben.17. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF mit der Möglichkeit, sich dazu zu äußern, übermittelt. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2022, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.03.2022 abgewiesen worden sei, nach Ansicht des BF aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen nicht am 03.05.2022 in Rechtskraft erwachsen sei. In einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation habe das Bundesverwaltungsgericht die ordentliche Revision zugelassen und sei das diesbezügliche Revisionsverfahren noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich ausgeführt, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des Paragraph 17, Absatz 7, AsylG fehle, insbesondere zur Frage, ob auch ein in einem anderen Mitgliedstaat binnen offener Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz in Österreich dergestalt gelten solle, dass dieser
Paragraph 17, Absatz 7, AsylG als Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes gelte. Der BF sei somit zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme am 01.01.2025 weiterhin Asylweber in einem offenen Beschwerdeverfahren oder zumindest in einem offenen Folgeantragsverfahren gewesen, weshalb er nur unter den Voraussetzungen des §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Schubhaft genommen hätte werden dürfen. Der Umstand, dass der BF bei seiner Freundin wohnhaft und gemeldet sowie in einer aufrechten Beziehung mit ihr gewesen sei, sei für die Beurteilung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme Fluchtgefahr bestanden habe bzw. ein gelinderes Mittel geeignet gewesen wäre, den Sicherungszweck ebenfalls zu erfüllen, bedeutsam. Die Freundin des BF sei in der Lage über die angeführten Umstände Auskunft zu geben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist ein volljähriger tunesischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF war gesund und haftfähig. 1.2.
- Der BF wurde von 01.01.2025 bis 05.03.2025 in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.02.2025 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz dritter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.02.2025 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz dritter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 29.10.2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er Cannabiskraut und Cannabisharz in seinem Rucksack zwecks Weitergabe mit sich führte. 1.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 1.3.
- Der BF stellte am 19.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. 1.3.
- Nachdem der BF am 19.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde er einem Grundversorgungsquartier zugewiesen. Von diesem entfernte er sich unerlaubt und tauchte unter. Am 24.03.2022 wurde der BF von dem Grundversorgungsquartier abgemeldet. 1.3.
- Der BF stellte am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Zu seinem Aufenthalt in Deutschland machte der BF unterschiedliche Angaben in seinem Verfahren vor dem Bundesamt. Deutschland führte mit Österreich kein Verfahren nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO, der BF wurde nicht nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO nach Österreich überstellt. 1.3.
- Der BF reiste mit einem gültigen tunesischen Reisepass aus Tunesien aus. Dem Bundesamt legte er dieses Dokument jedoch nicht vor und erschwerte dadurch seine Abschiebung. Zum Verbleib des Reisepasses machte der BF im Verfahren widersprüchliche Angaben, er hat dieses Dokument der Fremdenbehörde bewusst vorenthalten, um seine Abschiebung nach Tunesien zu erschweren. 1.3.
- Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er erlangte kein Reisedokument und zeigte sich in durchgeführten Rückkehrberatungen nicht rückkehrwillig. 1.3.
- Über den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2024 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung bis zu seiner Festnahme am 31.12.2024 nach. 1.3.
- Der BF wurde am 31.12.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines am 31.12.2024 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Bei seiner am 01.01.2025 durchgeführten Einvernahme gab der BF vor dem Bundesamt – nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er am 15.01.2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden soll – an, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Tunesien auszureisen. 1.3.
- Der BF vereitelte sowohl am 15.01.2025 als auch am 27.02.2025 seine Abschiebung, da er durch sein unkooperatives Verhalten die Piloten der Flugzeuge jeweils dazu brachte, den Transport des BF zu verweigern. 1.3.
- Am 27.02.2025 teilte das Bundesamt dem BF mit, dass seine Abschiebung am 05.03.2025 erfolgen werde. 1.3.
- Der BF stellte am 03.03.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid vom 04.03.2025 erkannte das Bundesamt dem BF keinen faktischen Abschiebeschutz zu. 1.3.
- Am 05.03.2025 wurde der BF nach Tunesien abgeschoben. 1.3.
- In Österreich befanden sich Cousins und eine Tante des BF. Der BF verfügte in Österreich über eine Freundin, bei der er wohnen konnte und die ihn finanziell unterstützte. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er ging vielmehr unrechtmäßigen Beschäftigungen nach. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte der BF nicht, er konnte in der Wohnung seiner Freundin wohnen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten des Bundesamtes sowie in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem vorliegenden Gerichtsakt. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Akt einliegenden Kopie des von der tunesischen Vertretungsbehörde ausgestellten Heimreisezertifikates. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde und über seinen Asylfolgeantrag im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht entschieden worden war, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war. 2.2.
- Dass der BF gesund und haftfähig war steht auf Grund seiner Angaben sowohl im Asylverfahren als auch im Schubhaftverfahren fest, da er in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt angab, gesund zu sein. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF und wurden solche auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. 2.2.
- Dass der BF von 01.01.2025 bis 05.03.2025 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil sowie den Eintragungen im Strafregister. 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
- Die Feststellungen zum Asylverfahren auf Grund des Antrages vom 19.03.2022 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.3.
- Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ergibt sich insbesondere, dass der BF bereits am 24.03.2022 – und damit nur wenige Tage nach der Antragstellung – das Grundversorgungsquartier verlassen hat und untergetaucht ist. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Grundversorgungs-Informationssystem ergibt sich, dass es dem Bundesamt nicht möglich war, den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln. 2.3.
- Dass der BF in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus dem im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass auf Grund dieses Antrages ein Verfahren nach der Dublin-III-VO, das die Zuständigkeit Österreichs für die Entscheidung über diesen Antrag ergeben hätte, geführt wurde oder dass der BF nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO nach Österreich überstellt wurde. Der BF machte vor dem Bundesamt vielmehr keine Angaben zu seinem in Deutschland gestellten Asylantrag und machte auch zu der Zeit, die er in Deutschland verbrachte, unterschiedliche Angaben. 2.3.
- Dass der BF mit einem gültigen Reisepass aus Tunesien ausreiste konnte auf Grund der Angaben des BF im Asylverfahren festgestellt werden. So gab er bei der Erstbefragung am 19.03.2022 an, dass er Tunesien mit einem gültigen Reisepass verlassen hat. Zum Verbleib dieses Dokumentes machte der BF widersprüchliche Angaben. So gab er in der Erstbefragung am 19.03.2022 an, dass er den Reisepass in Serbien verloren habe. Diese Angaben wiederholte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.03.
- In der Einvernahme am 01.01.2025 gab der BF vor dem Bundesamt jedoch an, dass ihm der Reisepass in Serbien von seinem Schlepper abgenommen worden sei. Diese Aussage ist insofern bemerkenswert, als der BF noch in der Erstbefragung am 19.03.2022 mehrfach angegeben hat, dass er seine Reise selber organisiert hat und ohne Schlepper bis nach Österreich gelangt sei. Aus den widersprüchlichen Angaben des BF zum Verbleib seines Reisepasses ergibt sich vielmehr, dass er dieses Dokument bewusst dem Bundesamt vorenthalten hat, um seine Abschiebung zu erschweren. 2.3.
- Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Verwaltungsakt. Dass der BF kein Reisedokument erlangt hat, gab er selbst am 01.01.2025 vor dem Bundesamt an. 2.3.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2024 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung über den BF angeordnet wurde. Dass der BF diesem gelinderen Mittel nachkam kann insofern festgestellt werden, als sich im Verwaltungsakt keine gegenteiligen Angaben dazu finden. 2.3.
- Die Feststellungen zur Festnahme des BF und der mangelnden Bereitschaft freiwillig nach Tunesien auszureisen, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich auch zweifelsfrei, dass dem BF am 01.01.2025 mitgeteilt wurde, dass er am 15.01.2025 abgeschoben werden soll. Vom Bundesamt nach seiner Bereitschaft befragt freiwillig nach Tunesien auszureisen, gab der BF am 01.01.2025 an, dass er lieber in Österreich sterbe als nach Tunesien zurückzukehren. Er gab in dieser Einvernahme auch an, dass er nicht darüber informiert worden sei, dass er aus Österreich ausreisen müsse. Dazu ist jedoch auszuführen, dass dem BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt bereits am 29.03.2024 mitgeteilt wurde, dass sein Asylantrag abgewiesen wurde und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. 2.3.
- Die Feststellungen zu den abgebrochenen Versuchen, den BF nach Tunesien abzuschieben, beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Berichten einer Landespolizeidirektion. 2.3.
- Dass dem BF am 27.02.2025 bekannt gegeben wurde, dass seine Abschiebung nunmehr für den 05.03.2025 geplant war, ergibt sich aus der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung, die im Verwaltungsakt einliegt. 2.3.
- Die Feststellungen zu dem vom BF am 03.03.2025 gestellten Asylfolgeantrag und dem Bescheid des Bundesamtes vom 04.03.2025, mit dem dem BF der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.3.
- Dass der BF am 05.03.2025 nach Tunesien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion. 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen ebenso auf seinen Angaben im bisherigen Verfahren wie jene zu seiner Freundin und der bei ihr gegebenen Wohnmöglichkeit. Dass der BF unrechtmäßig erwerbstätig war, gab er in seiner Einvernahme vom 01.01.2025 selbst an. Da er in der Wohnung seiner Freundin Unterkunft nahm konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Der BF besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde der BF
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt konnte bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft davon ausgehen, dass diese möglich sein werde, da die Abschiebung des BF für den 15.01.2025 organisiert war. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde der BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt konnte bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft davon ausgehen, dass diese möglich sein werde, da die Abschiebung des BF für den 15.01.2025 organisiert war. 3.1.
- Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.3.1.
- Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte bereits im Verfahren auf Grund des Antrags auf internationalen Schutz vom 19.03.2022 unter und reiste noch vor rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens nach Deutschland weiter. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und erschwerte zusätzlich seine Abschiebung. Nach seiner Rückkehr nach Österreich tauchte er wiederum unter, wodurch seine Abschiebung nicht möglich war. Erst nach seiner Anhaltung in Schubhaft erlangte der BF eine Meldeadresse. Am 15.01.2025 und am 07.02.2025 vereitelte der BF die Versuche, ihn nach Tunesien abzuschieben, da sein unkooperatives Verhalten jeweils dazu führte, dass seine Beförderung durch die Piloten verweigert wurde. Der BF verfügte zwar über einen tunesischen Reisepass, legte diesen dem Bundesamt jedoch nicht vor. Der BF hat sich daher dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen und seine Abschiebung mehrfach erschwert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte bereits im Verfahren auf Grund des Antrags auf internationalen Schutz vom 19.03.2022 unter und reiste noch vor rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens nach Deutschland weiter. Dadurch wirkte er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und erschwerte zusätzlich seine Abschiebung. Nach seiner Rückkehr nach Österreich tauchte er wiederum unter, wodurch seine Abschiebung nicht möglich war. Erst nach seiner Anhaltung in Schubhaft erlangte der BF eine Meldeadresse. Am 15.01.2025 und am 07.02.2025 vereitelte der BF die Versuche, ihn nach Tunesien abzuschieben, da sein unkooperatives Verhalten jeweils dazu führte, dass seine Beförderung durch die Piloten verweigert wurde. Der BF verfügte zwar über einen tunesischen Reisepass, legte diesen dem Bundesamt jedoch nicht vor. Der BF hat sich daher dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen und seine Abschiebung mehrfach erschwert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF bereits wenige Tage nach der Antragstellung entzogen. Der BF reiste unrechtmäßig nach Deutschland weiter und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Da sich der BF auch seinem Verfahren auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz entzogen hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF bereits wenige Tage nach der Antragstellung entzogen. Der BF reiste unrechtmäßig nach Deutschland weiter und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Da sich der BF auch seinem Verfahren auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz entzogen hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befanden sich Cousins und eine Tante des BF. Der BF verfügte in Österreich über eine Freundin, bei der er wohnen konnte und die ihn finanziell unterstützte. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er ging vielmehr unrechtmäßigen Beschäftigungen nach. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte der BF nicht, er konnte in der Wohnung seiner Freundin wohnen. Trotz dieser Anknüpfungspunkte in Österreich konnte der BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam. Da er vor dem Bundesamt am 01.01.2025 auch angab, dass er nicht bereits sei nach Tunesien zurückzukehren und lieber in Österreich sterbe, lag auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien Fluchtgefahr vor.In Österreich befanden sich Cousins und eine Tante des BF. Der BF verfügte in Österreich über eine Freundin, bei der er wohnen konnte und die ihn finanziell unterstützte. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er ging vielmehr unrechtmäßigen Beschäftigungen nach. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte der BF nicht, er konnte in der Wohnung seiner Freundin wohnen. Trotz dieser Anknüpfungspunkte in Österreich konnte der BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam. Da er vor dem Bundesamt am 01.01.2025 auch angab, dass er nicht bereits sei nach Tunesien zurückzukehren und lieber in Österreich sterbe, lag auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien Fluchtgefahr vor. Das Bundesamt ist insgesamt zu Recht auf Grund der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr ausgegangen.Das Bundesamt ist insgesamt zu Recht auf Grund der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF entzog sich bereits seinem Asylverfahren, indem er unrechtmäßig nach Deutschland weiterreiste und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich befolgte er zwar ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung, dieses Verhalten wird jedoch massiv dadurch relativiert, als der BF Tunesien zwar mit einem gültigen Reisepass verließ, dieses Dokument jedoch bewusst dem Bundesamt nicht vorlegte, um seine Abschiebung zu erschweren. Die Verantwortung des BF, dass er seinen Reisepass verloren habe, sind absolut unglaubhaft. Aus den widersprüchlichen Angaben zum Verbleib dieses Dokumentes ergibt sich vielmehr, dass der BF den Reisepass dem Bundesamt nicht vorlegen wollte, um seine Abschiebung zu erschweren. Auch seine Angaben vor dem Bundesamt am 01.01.2025, wonach er nicht gewusst habe, dass er Österreich verlassen müsse, erweisen sich als völlig unglaubhaft, zumal dem BF bereits am 29.03.2024 vom Bundesamt mitgeteilt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn vorliegt. Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen, zumal dem BF bereits vor Anordnung der Schubhaft mitgeteilt wurde, dass er am 15.01.2025 abgeschoben werden solle und er zu seiner Rückkehrbereitschaft angab, dass er nicht nach Tunesien zurückkehren wolle sondern lieber in Österreich sterbe. Dass die Einschätzung des Bundesamtes zutreffend war, zeigte sich insbesondere an der zweimaligen Vereitelung der bereits organisierten Abschiebung durch den BF. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF versuchte vor Anordnung der Schubhaft seine Abschiebung zu vereiteln, zumal er seinen Reisepass nicht vorlegte. Bereits seinem Asylverfahren entzog er sich durch Untertauchen und unrechtmäßige Weiterreise nach Deutschland. Der Annahme des Bundesamtes, dass der BF im Wissen um den am 15.01.2025 bevorstehenden Abschiebetermin durch Untertauchen seine Abschiebung vereiteln werde, kann sowohl in Anbetracht des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft als insbesondere auch durch die zweimalige Vereitelung der Abschiebung durch den BF selbst, nicht entgegengetreten werden. Der BF verfügte in Österreich zwar über eine Freundin, bei der er wohnen konnte, doch wird durch diese Beziehung keine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft herbeigeführt, zumal der BF diese Beziehung in einem Zeitpunkt einging, in dem er bereits zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist eine Vorstrafe wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel auf und wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gerade an der Verhinderung von Drogenkriminalität besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse. Es war auch auf Grund der Mittellosigkeit des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er neuerlich Delikte nach dem Suchtmittelgesetz und insbesondere im Zusammenhang mit Suchtgifthandel begehen werde. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwog sein Interesse am Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein wesentlich geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da die Abschiebung des BF bereits vor Anordnung der Schubhaft organisiert war und auch nach den Vereitelungen der Abschiebeversuche durch den BF jeweils unverzüglich weitere Abschiebeversuche organisiert wurden. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Ein gelinderes Mittel konnte den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem – insbesondere unter Berücksichtigung der am 15.01.2025 bevorstehenden Abschiebung – nachkommen werde. Der BF kam zwar von Mai 2024 bis Dezember 2024 dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nach, jedoch wird diese gezeigte Kooperationsbereitschaft massiv dadurch relativiert, dass während des genannten Zeitraumes die tatsächliche Außerlandesbringung des BF nicht unmittelbar bevorstand. Der BF wurde am 31.12.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Im Zuge seiner Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass seine Abschiebung am 15.01.2025 erfolgen werde. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF seit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und der Asylantragstellung konnte das Bundesamt begründet davon ausgehen, dass der BF im Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin keinem gelinderen Mittel nachgekommen wäre. Der BF stellte am 19.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bereits wenige Tage danach tauchte er unter und reiste nach Deutschland aus, wo er wiederum einen Asylantrag stellte. Nachdem der BF aus Deutschland nach Österreich zurückkehrte tauchte er wiederum unter und wurde erst im März 2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig aufgegriffen. Bereits aus diesem Verhalten zeigt sich klar, dass der BF kein Interesse hatte, tatsächlich ein Asylverfahren in Österreich zu führen und die in diesem Verfahren erlassene Rückkehrentscheidung zu befolgen. Nach seinem Aufgriff im März 2024 wurde ein gelinderes Mittel gegenüber dem BF angeordnet, dem er nachkam. In diesem Zeitraum stand seine Abschiebung jedoch nicht konkret bevor, da erst ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden musste, da er seinen Reisepass dem Bundesamt bewusst nicht vorlegte. Zum Verbleib dieses Dokumentes machte er widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben. So gab er einerseits an, dass er seinen Reisepass verloren habe und ohne Schlepper von Tunesien nach Österreich gelangt sei, während er in einer anderen Einvernahme angab, dass ihm der Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Aus diesen Aussagen ergibt sich eindeutig, dass die Angaben des BF zum Verbleib seines Reisepasses keineswegs glaubhaft sind, sondern dass er dieses Dokument bewusst dem Bundesamt vorenthalten hat, um seine Abschiebung zu verhindern. Auf Grund dieses Verhaltens ging das Bundesamt bereits im Rahmen der Anordnung der Schubhaft am 01.01.2025 zutreffend davon aus, dass im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende und bereits organisierte Abschiebung vom BF nicht zu erwarten war, dass er einem gelinderen Mittel weiterhin nachkommen werde. Ein Indiz für die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF im Hinblick auf den konkreten Abschiebetermin lag bereits dadurch vor, dass er nicht einmal bereit war, die Übernahme der Verständigung über den Abschiebetermin durch seine Unterschrift zu bestätigen. Auch aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 01.01.2025, wonach er nicht wisse, dass er ausreisen müsse und er lieber in Österreich sterbe als nach Tunesien zurückzukehren, ergibt sich, dass keinerlei Bereitschaft vorlag, im Hinblick auf die am 15.01.2025 bevorstehende Abschiebung mit dem Bundesamt zu kooperieren. Dass sich die Beurteilung des Bundesamtes im Nachhinein als zutreffend herausstellte, wird durch die zweimalige Vereitelung der Abschiebung durch den BF am 15.01.2025 und am 27.02.2025 besonders deutlich. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hätte daher unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung des BF keinesfalls das Auslangen gefunden werden können. 1.3.
- Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er auf Grund der Stellung eines Asylantrages in Deutschland in Österreich weiterhin Asylwerber gewesen sei. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der Dublin-Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat und wenn der Fremde
den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich gelangt ist (vgl. VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0025).1.3.7. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er auf Grund der Stellung eines Asylantrages in Deutschland in Österreich weiterhin Asylwerber gewesen sei. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der Dublin-Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat und wenn der Fremde
den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich gelangt ist vergleiche VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0025). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des BF jedoch nicht vor. Zu dem von ihm in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde kein Konsultationsverfahren mit Österreich geführt, sodass sich Österreich weder zur Wiederaufnahme des BF bereit erklärt hat noch der BF entsprechend den Bestimmungen der genannten Verordnung nach Österreich überstellt worden wäre. Der BF kehrte vielmehr zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich zurück und tauchte neuerlich unter. Der vom BF am 25.04.2022 in Deutschland gestellte Antrag auf internationalen Schutz gilt daher in Österreich nicht als gestellt und stand weder seine Anhaltung in Schubhaft noch seiner Abschiebung entgegen. Zu dem vom BF in der Stellungnahme vom 01.04.2026 zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wird festgehalten, dass der im angeführten Erkenntnis zu beurteilende Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt insofern nicht vergleichbar ist, als im vorliegenden Fall – im Gegensatz zum zitierten Erkenntnis – bezüglich des in Deutschland gestellten Asylantrages kein Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO geführt wurde. Es ergibt sich daher bereits aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dass mangels Verfahren nach der Dublin-III-VO die Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag – und gegebenenfalls dessen Wertung als Beschwerde – nicht auf Österreich übergegangen ist. Der vom BF in Deutschland gestellte Antrag auf internationalen Schutz gilt daher nicht als in Österreich gestellt. 3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.01.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B) – Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W250.2291294.3.00