Vm. §§ 34 Abs. 3 Z 3 und 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 28.03.2024, 22.35 Uhr, sowie die darauf gegründete Anhaltung bis 29.03.2024, 13:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 28.03.2024 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer 3 und 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 28.03.2024, 22.35 Uhr, sowie die darauf gegründete Anhaltung bis 29.03.2024, 13:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG ein Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen, da ein Abschiebeauftrag erlassen werden sollte. Der BF wurde am 28.03.2024 um 22:35 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am selben Tag stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde daraufhin am 29.03.2024 um 13.05 Uhr aus der Anhaltung entlassen.4. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des BF für 29.03.2024. Am 25.03.2024 wurde
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG ein Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen, da ein Abschiebeauftrag erlassen werden sollte. Der BF wurde am 28.03.2024 um 22:35 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am selben Tag stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde daraufhin am 29.03.2024 um 13.05 Uhr aus der Anhaltung entlassen. 5. Mit Schriftsatz vom 08.05.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, auf dessen Grundlage ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen worden sei, nicht vorgelegen seien. Gegen den BF habe zwar die mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2015 erlassene Rückkehrentscheidung bestanden und habe an der Durchsetzbarkeit dieser Rückkehrentscheidung auch der am 07.03.2022 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G nichts geändert. Dieser Grundsatz komme im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zum Tragen. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei vom Bundesamt nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen worden. Das Bundesamt gehe daher von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes aus. Es sei gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2024 eine neue Rückkehrentscheidung erlassen worden, die somit die Rückkehrentscheidung vom 10.04.2015 ersetzt habe. Der BF habe gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht ausgeschlossen worden sei, sei die Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar.5. Mit Schriftsatz vom 08.05.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, auf dessen Grundlage ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen worden sei, nicht vorgelegen seien. Gegen den BF habe zwar die mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2015 erlassene Rückkehrentscheidung bestanden und habe an der Durchsetzbarkeit dieser Rückkehrentscheidung auch der am 07.03.2022 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG nichts geändert. Dieser Grundsatz komme im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zum Tragen. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei vom Bundesamt nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen worden. Das Bundesamt gehe daher von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes aus. Es sei gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2024 eine neue Rückkehrentscheidung erlassen worden, die somit die Rückkehrentscheidung vom 10.04.2015 ersetzt habe. Der BF habe gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht ausgeschlossen worden sei, sei die Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar. Auch die mit Bescheid vom 15.04.2015 erlassene Rückkehrentscheidung sei nicht vollstreckbar. Diese Rückkehrentscheidung habe ihre Wirksamkeit verloren, da sich der BF ununterbrochen seit über 12 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, weshalb nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach erkannt, dass bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine Neubeurteilung der in Art. 8 EMRK gegründeten Interessen eines unbescholtenen Fremden jedenfalls nach einem Zeitablauf von sechs Jahren seit Erlassung der letzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme indiziert sei. Seit der erstmalig gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung vom 10.04.2015 seien bereits neun Jahre vergangen, weshalb das Bundesamt auch aufgrund des Zeitablaufes nicht von der Wirksamkeit der im Jahr 2015 erlassenen Rückkehrentscheidung ausgehen dürfe. Darüber hinaus habe der BF seither seine Integration im Bundesgebiet weiter vertieft, wobei insbesondere auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 31.01.2024 verwiesen werde.Auch die mit Bescheid vom 15.04.2015 erlassene Rückkehrentscheidung sei nicht vollstreckbar. Diese Rückkehrentscheidung habe ihre Wirksamkeit verloren, da sich der BF ununterbrochen seit über 12 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, weshalb nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach erkannt, dass bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine Neubeurteilung der in Artikel 8, EMRK gegründeten Interessen eines unbescholtenen Fremden jedenfalls nach einem Zeitablauf von sechs Jahren seit Erlassung der letzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme indiziert sei. Seit der erstmalig gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung vom 10.04.2015 seien bereits neun Jahre vergangen, weshalb das Bundesamt auch aufgrund des Zeitablaufes nicht von der Wirksamkeit der im Jahr 2015 erlassenen Rückkehrentscheidung ausgehen dürfe. Darüber hinaus habe der BF seither seine Integration im Bundesgebiet weiter vertieft, wobei insbesondere auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 31.01.2024 verwiesen werde. Der BF beantragte die Festnahme am 28.03.2024 sowie die daran anschließende Anhaltung bis 29.03.2024 für rechtswidrig zu erklären und das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten. 6. Das Bundesamt legte am 10.05.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF im Bundesgebiet von 16.10.2015 bis 15.02.2022 untergetaucht sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindere auch eine in einem Verfahren
G erlassene neue Rückkehrentscheidung die Durchsetzbarkeit einer bereits im Vorverfahren erlassenen Rückkehrentscheidung nicht. Sowohl die Festnahme als auch die geplante Abschiebung des BF seien daher zulässig gewesen. 6. Das Bundesamt legte am 10.05.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF im Bundesgebiet von 16.10.2015 bis 15.02.2022 untergetaucht sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindere auch eine in einem Verfahren
Paragraph 55, AsylG erlassene neue Rückkehrentscheidung die Durchsetzbarkeit einer bereits im Vorverfahren erlassenen Rückkehrentscheidung nicht. Sowohl die Festnahme als auch die geplante Abschiebung des BF seien daher zulässig gewesen. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde ab- bzw. zurückzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2024 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2024 Folge gegeben und der Bescheid behoben, da der BF am 28.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.1.4. Am 07.03.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2024 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2024 Folge gegeben und der Bescheid behoben, da der BF am 28.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. 1.5. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des BF für den 29.03.2024. Am 25.03.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
3 Z. 3 BFA-VG den BF betreffend. Auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF am 28.03.2024 um 22.35 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Im Zuge der Festnahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.03.2024 um 13.05 Uhr wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.1.5. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des BF für den 29.03.2024. Am 25.03.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG den BF betreffend. Auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF am 28.03.2024 um 22.35 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Im Zuge der Festnahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.03.2024 um 13.05 Uhr wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. 1.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ § 34 BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet:Paragraph 34, BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet: „§ 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
BFA-VG besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, BFA-VG besteht.
1 Z. 3 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Gegen den BF wurde am 25.03.2024 ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG zum Zweck der Abschiebung erlassen.Gegen den BF wurde am 25.03.2024 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zweck der Abschiebung erlassen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages jedoch nicht vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages jedoch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Fe 2021/21/0001).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Fe 2021/21/0001). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025 wurde festgestellt, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF als schützenswert zu beurteilen ist und die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt. Weiters wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. In dem genannten Erkenntnis wurde daher festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025 wurde festgestellt, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF als schützenswert zu beurteilen ist und die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt. Weiters wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. In dem genannten Erkenntnis wurde daher festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025 ergibt sich bezogen auf den Zeitpunkt der Festnahme des BF Folgendes: Der BF hielt sich im Zeitpunkt seiner Festnahme seit seiner – legalen – Einreise im Januar 2012 über 12 Jahre im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war bis zur Ablehnung seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 07.10.2014 – rechtskräftig am 11.11.2014 – rechtmäßig. In der Mongolei halten sich seine Mutter und ein Halbbruder auf. Seine wichtigste Bezugsperson in der Mongolei, seine Großmutter, bei der er aufgewachsen ist, ist bereits verstorben. Das Verhältnis zur Mutter ist nachhaltig belastet. Letztere hat ihn im Alter von zwei Jahren verlassen und als sie ihn Jahre später zu sich geholt hat, nichts gegen die Misshandlungen des BF durch ihren Gatten unternommen. Der BF hat schon in der Mongolei den Kontakt zu ihr abgebrochen und seither nicht wiederaufgenommen. Daran dürfte sich auch bei einer Rückkehr nichts ändern. Angesichts einer Abwesenheit von 12 Jahren ist auch sonst kaum noch von einer Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen, wenngleich er den Bezug zur mongolischen Sprache und Kultur nicht verloren hat. In Österreich halten sich eine Tante und zwei Cousins des BF auf, die hier aufenthaltsberechtigt sind und im Wesentlichen zu seiner Ersatzfamilie geworden sind. Sie haben ihn auch schon in der Mongolei unterstützt, wobei er mit seiner Tante und seinem Cousin dort auch schon zusammengewohnt hat. Seine Tante hat ihn auch zu sich nach Österreich geholt. Ein gemeinsamer Haushalt mit der in Österreich niedergelassenen Tante bzw. dem Cousin besteht nicht mehr. Seine Familienangehörigen kamen bisher für den Aufenthalt des BF in Österreich auf, sodass dieser zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung oder sonstige staatliche Leistungen in Anspruch genommen hat, weshalb aber bisher auch von einer entsprechenden Abhängigkeit auszugehen war. Somit ist aber in Summe zumindest von einer sehr engen familiären bzw. privaten Bindung auszugehen. Hinsichtlich der Integration des BF ist festzuhalten, dass er eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 Mittelstufe absolviert hat und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Asylverfahren entsprechend gute Deutschkenntnisse nachweisen konnte. Er ist in Österreich bereits einer legalen Erwerbstätigkeit in der Gastronomie nachgegangen. Des Weiteren ist er in Österreich auch gemeinnützig bei verschiedenen Organisationen aktiv. Der BF konnte sich in diesem Zusammenhang auch einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen. Angesichts seiner bisherigen Tätigkeiten und seines Engagements ist bei einem dauerhaften legalen Zugang zum Arbeitsmarkt auch davon auszugehen, dass der BF sich selbst erhalten kann. Angesichts des bereits Ausgeführten sind entsprechend gute integrative Leistungen festzustellen, die über das durch die Judikatur zu über zehnjährigen Inlandsaufenthalten festgelegte Mindestmaß an Integrationsbemühungen deutlich hinausgehen (vgl. dazu etwa VwGH 30.04.2021, Zl. Ra 2020/21/0357, Rz. 14, wonach die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten über Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale bereits bei einer erfolgreichen Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und einem Arbeitsvorvertrag vorlagen).Angesichts des bereits Ausgeführten sind entsprechend gute integrative Leistungen festzustellen, die über das durch die Judikatur zu über zehnjährigen Inlandsaufenthalten festgelegte Mindestmaß an Integrationsbemühungen deutlich hinausgehen vergleiche dazu etwa VwGH 30.04.2021, Zl. Ra 2020/21/0357, Rz. 14, wonach die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten über Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale bereits bei einer erfolgreichen Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und einem Arbeitsvorvertrag vorlagen). Demgegenüber würden der illegale Verbleib des BF trotz Ausreiseverpflichtung sowie die im Ergebnis unbegründete, einmalige Asylantragstellung angesichts der Aufenthaltsdauer für sich genommen noch nicht signifikant ins Gewicht fallen (vgl. etwa VwGH 17.11.2022, Zl. Ra 2020/21/0093). Etwas anders verhält es sich jedoch mit dem Umstand, dass der BF während seines Aufenthalts über sechs Jahre lang die melderechtlichen Vorschriften nicht beachtet hat. Dieses Verhalten ist zu Lasten des BF zu berücksichtigen und relativiert die Länge seiner Aufenthaltsdauer im Inland.Demgegenüber würden der illegale Verbleib des BF trotz Ausreiseverpflichtung sowie die im Ergebnis unbegründete, einmalige Asylantragstellung angesichts der Aufenthaltsdauer für sich genommen noch nicht signifikant ins Gewicht fallen vergleiche etwa VwGH 17.11.2022, Zl. Ra 2020/21/0093). Etwas anders verhält es sich jedoch mit dem Umstand, dass der BF während seines Aufenthalts über sechs Jahre lang die melderechtlichen Vorschriften nicht beachtet hat. Dieses Verhalten ist zu Lasten des BF zu berücksichtigen und relativiert die Länge seiner Aufenthaltsdauer im Inland. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. etwa VwGH vom 08.08.2023, Zl. Ra 2023/17/0116). In einer derartigen Interessensabwägung waren sohin die lange Aufenthaltsdauer und die bereits genannten integrationsbegründenden Umstände des BF, die über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgingen, seinem vor allem im Hinblick auf melderechtliche Verpflichtungen missbräuchlichen Verhalten gegenüberzustellen. Unter Mitberücksichtigung der familiären bzw. privaten Situation des BF, der bereits in der Mongolei eine enge Bindung an seine in Österreich aufhältige Tante und seinen Cousin entwickelt hat, der auch gerade unter dem Aspekt seiner Misshandlungen als Kind und dem damit verbundenen zerrütteten Verhältnis zur Mutter besondere Bedeutung zukommt, war in der vorliegenden besonderen Konstellation in Summe letztlich vom Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich auszugehen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche etwa VwGH vom 08.08.2023, Zl. Ra 2023/17/0116). In einer derartigen Interessensabwägung waren sohin die lange Aufenthaltsdauer und die bereits genannten integrationsbegründenden Umstände des BF, die über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgingen, seinem vor allem im Hinblick auf melderechtliche Verpflichtungen missbräuchlichen Verhalten gegenüberzustellen. Unter Mitberücksichtigung der familiären bzw. privaten Situation des BF, der bereits in der Mongolei eine enge Bindung an seine in Österreich aufhältige Tante und seinen Cousin entwickelt hat, der auch gerade unter dem Aspekt seiner Misshandlungen als Kind und dem damit verbundenen zerrütteten Verhältnis zur Mutter besondere Bedeutung zukommt, war in der vorliegenden besonderen Konstellation in Summe letztlich vom Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Da die im oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als wesentlich erachteten Umstände, die zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF geführt haben, bereits im Zeitpunkt seiner Festnahme vorlagen, hatten sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG bereits bei seiner Festnahme maßgeblich zu Gunsten des BF geändert. Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2015 erlassene Rückkehrentscheidung hatte daher ihre Wirksamkeit verloren.Da die im oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als wesentlich erachteten Umstände, die zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF geführt haben, bereits im Zeitpunkt seiner Festnahme vorlagen, hatten sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG bereits bei seiner Festnahme maßgeblich zu Gunsten des BF geändert. Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2015 erlassene Rückkehrentscheidung hatte daher ihre Wirksamkeit verloren. Die Voraussetzungen für die Abschiebung des BF lagen im Zeitpunkt seiner Festnahme am 28.03.2024 nicht vor, weshalb auch seine Festnahme zum Zweck der Erlassung eines Abschiebeauftrages nicht in Betracht kam. Die Rechtswidrigkeit der Festnahme bewirkt (auch) die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung (vgl. VwGH vom 15.07.2025, Ra 2024/01/0297)Die Voraussetzungen für die Abschiebung des BF lagen im Zeitpunkt seiner Festnahme am 28.03.2024 nicht vor, weshalb auch seine Festnahme zum Zweck der Erlassung eines Abschiebeauftrages nicht in Betracht kam. Die Rechtswidrigkeit der Festnahme bewirkt (auch) die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung vergleiche VwGH vom 15.07.2025, Ra 2024/01/0297) Der Beschwerde gegen die Festnahme des BF am 28.03.2024 war
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattzugeben und die Festnahme am 28.03.2024, 22:35 Uhr, sowie die darauf gegründete Anhaltung bis 29.03.2024, 13:05 Uhr, für rechtwidrig zu erklären. Der Beschwerde gegen die Festnahme des BF am 28.03.2024 war
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattzugeben und die Festnahme am 28.03.2024, 22:35 Uhr, sowie die darauf gegründete Anhaltung bis 29.03.2024, 13:05 Uhr, für rechtwidrig zu erklären. 3.2. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte II. und III. – Kostenentscheidung:3.2. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenentscheidung:
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W250.2291623.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.