RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2026 GeschäftszahlW289 2326429-1 Spruch, W289 2326429-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 08.10.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 01.09.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Tagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dem AMS sei am 01.09.2025 zur Kenntnis gebracht worden, dass die Beschwerdeführerin am 27.08.2025 nicht zum Vorstellungsgespräch bei der XXXX erschienen sei. Sie habe somit das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses als XXXX vereitelt. Zwei Tage Krankengeld würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 15.10.2025.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 08.10.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 01.09.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Tagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dem AMS sei am 01.09.2025 zur Kenntnis gebracht worden, dass die Beschwerdeführerin am 27.08.2025 nicht zum Vorstellungsgespräch bei der römisch 40 erschienen sei. Sie habe somit das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses als römisch 40 vereitelt. Zwei Tage Krankengeld würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 15.10.2025. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, sie sei seit 06.12.2024 in einem Ausnahmezustand gewesen. Ihre Mutter habe an diesem Tag einen XXXX gehabt und sei im Spital gewesen. Danach sei sie noch zweimal aufgrund XXXX ins Spital gebracht worden. Zudem sei auch noch ein XXXX bei ihrer Mutter festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mutter zur XXXX begleitet. Sie selbst hätte nebenbei auch mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt. Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin bemüht, ihre Verpflichtungen betreffend das AMS-Stellenangebot wahrzunehmen und sich per E-Mail beworben. Leider habe sie das Vorstellungsgespräch am 27.08.2025 versäumt. Als sie ihren Fehler bemerkt habe, habe sie die potenzielle Dienstgeberin bzw. näher genannte Person kontaktiert und um Entschuldigung gebeten. Sie ersuche das AMS, die Entscheidung noch einmal zu überdenken. Zum Glück sei die Ladung für 09.09.2025 per Post gekommen. Sie wolle nicht wissen, was noch passiert wäre, hätte sie auch das übersehen. Die Beschwerdeführerin habe privat keinen PC und verliere am Handy, da alles zu klein sei und wenn mehrere Fenster geöffnet seien, schnell den Überblick.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, sie sei seit 06.12.2024 in einem Ausnahmezustand gewesen. Ihre Mutter habe an diesem Tag einen römisch 40 gehabt und sei im Spital gewesen. Danach sei sie noch zweimal aufgrund römisch 40 ins Spital gebracht worden. Zudem sei auch noch ein römisch 40 bei ihrer Mutter festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mutter zur römisch 40 begleitet. Sie selbst hätte nebenbei auch mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt. Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin bemüht, ihre Verpflichtungen betreffend das AMS-Stellenangebot wahrzunehmen und sich per E-Mail beworben. Leider habe sie das Vorstellungsgespräch am 27.08.2025 versäumt. Als sie ihren Fehler bemerkt habe, habe sie die potenzielle Dienstgeberin bzw. näher genannte Person kontaktiert und um Entschuldigung gebeten. Sie ersuche das AMS, die Entscheidung noch einmal zu überdenken. Zum Glück sei die Ladung für 09.09.2025 per Post gekommen. Sie wolle nicht wissen, was noch passiert wäre, hätte sie auch das übersehen. Die Beschwerdeführerin habe privat keinen PC und verliere am Handy, da alles zu klein sei und wenn mehrere Fenster geöffnet seien, schnell den Überblick. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe eine mögliche Annahme der gegenständlichen Beschäftigung dadurch vereitelt, dass sie zum vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht erschienen sei. Sie habe dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen habe können. Dieses Verhalten sei auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Weiters führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe innerhalb des Nachsichtszeitraumes keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Zu den von ihr vorgebrachten „Nachsichtsgründen“ sei auszuführen, es sei nachvollziehbar, dass sowohl die gesundheitliche Situation der Mutter der Beschwerdeführerin als auch die (dem AMS bekannten) gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin belastend seien. Jedoch würden die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin kein Vermittlungshindernis darstellen und sei die Unterstützung der Mutter kein triftiger Hinderungsgrund für das Versäumen eines Vorstellungstermins. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, engagiert an der ehestmöglichen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit mitzuwirken. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich den Termin für das Vorstellungsgespräch in einer für sie gut nachvollziehbaren Art und Weise zu notieren und pünktlich bei der potenziellen Dienstgeberin zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Sie wiederholt darin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, sie sei gewillt zu arbeiten, aber altersentsprechend wolle sie nur eine Vollzeitbeschäftigung „in Anspruch nehmen“. Bei den Stellenangeboten würden leider vorwiegend Teilzeitstellen bzw. Aushilfen ausgeschrieben werden. Diese angebotenen Jobs würden ihre künftige Pension jedoch erheblich beeinträchtigen. Bis dato habe sie nur diesen einzigen und einmaligen „Verstoß“ begangen. Auch in der Vergangenheit habe sie immer alle Termine und Schulungen fristgerecht wahrgenommen. Am 14.11.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Akt zur Entscheidung vor. Das AMS führte in der Beschwerdevorlage zum Vorlageantrag im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war zuletzt als XXXX tätig. Sie besitzt einen Führerschein der Klasse B.Die Beschwerdeführerin war zuletzt als römisch 40 tätig. Sie besitzt einen Führerschein der Klasse B. Die letzte vollversicherte Beschäftigung übte die Beschwerdeführerin vom 01.09.2021 bis zum 24.03.2025 beim Dienstgeber XXXX aus. Im Zeitraum vom 25.03.2025 bis zum 07.04.2025 erhielt die Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung. Seit 08.04.2025 bezieht die Beschwerdeführerin überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Die letzte vollversicherte Beschäftigung übte die Beschwerdeführerin vom 01.09.2021 bis zum 24.03.2025 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Im Zeitraum vom 25.03.2025 bis zum 07.04.2025 erhielt die Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung. Seit 08.04.2025 bezieht die Beschwerdeführerin überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 24.03.2025 hatte die Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Sie erklärte sich auch ausdrücklich zur Aufnahme einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. Am 08.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS eine Beschäftigung als XXXX bei der potenziellen Dienstgeberin XXXX zugewiesen.Am 08.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS eine Beschäftigung als römisch 40 bei der potenziellen Dienstgeberin römisch 40 zugewiesen. Das Stellenangebot lautete auszugsweise: „Wir sind ein Meisterbetrieb für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung im XXXX mit Sitz in […] und suchen zur Verstärkung unseres Teams ab sofort„Wir sind ein Meisterbetrieb für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung im römisch 40 mit Sitz in […] und suchen zur Verstärkung unseres Teams ab sofort XXXX Was Sie mitbringen: römisch 40 Was Sie mitbringen: * Führerschein der Klasse B zwingend erforderlich! * Der Position entsprechende Deutschkenntnisse in Wort XXXX * Hohe Motivation römisch 40 * Hohe Motivation * Gepflegtes Äußeres * Körperliche Belastbarkeit * Verantwortungsvolles Arbeiten Was wir bieten: * Arbeitszeit, Montag bis Freitag - Kernarbeitszeit zwischen 07:00 Uhr und 16:00 Uhr * Bezahlung nach Kollektivvertrag, Bereitschaft zur Überzahlung ist gegeben * Leistungsorientiere Boni-Auszahlungen * Firmen-KFZ-Nutzung zur An- und Abfahrt zum Objekt * Familiäres Unternehmen, nettes Team * Durchgehende Beschäftigung - 12 Monate * Arbeitsbeginn ab sofort Bewerbungsmodalitäten: Bei Interesse senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen mittels eMail bitte an Frau […]: XXXX […]Bei Interesse senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen mittels eMail bitte an Frau […]: römisch 40 […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als XXXX (m/w/
- d)beträgt 2.170,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“Das Mindestentgelt für die Stellen als römisch 40 (m/w/
- d)beträgt 2.170,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Bei der Stelle hätte es sich um eine Vollzeitstelle gehandelt. Im Schreiben des AMS, mit dem das Stellenangebot übermittelt wurde, wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, das Stellenangebot anzunehmen. Wenn sie sich weigere, dieses anzunehmen oder ihr Verhalten darauf abziele, dass der Betrieb sie nicht einstellt, erhalte sie für mindestens sechs Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Wenn das Stellenangebot nicht zu den Qualifikationen oder Vereinbarungen mit dem AMS passe, solle die Beschwerdeführerin das AMS sofort kontaktieren. Die Beschwerdeführerin bewarb sich per E-Mail um die zugewiesene Stelle und wurde in weiterer Folge mit E-Mail vom 25.08.2025 zu einem Vorstellungsgespräch bei der potenziellen Dienstgeberin am 27.08.2025 um 09:00 Uhr eingeladen. Zum Vorstellungsgespräch erschien die Beschwerdeführerin nicht. Am 01.09.2025 meldete die potenzielle Dienstgeberin dem AMS, dass die Beschwerdeführerin zum Vorstellungsgespräch am 27.08.2025 nicht erschienen sei. Ebenso am 01.09.2025 wurde der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin eingestellt und die Beschwerdeführerin darüber informiert. Sie solle zur Klärung am 09.09.2025 beim AMS vorsprechen. Mit E-Mail vom 04.09.2025 antwortete die Beschwerdeführerin der potenziellen Dienstgeberin auf die Einladung zum Vorstellungsgespräch, die E-Mail erst „heute“, somit am 04.09.2025, gelesen zu haben und nach wie vor an einer Anstellung interessiert zu sein. Sie sei bis zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Mutter in diversen Krankenhäusern und Untersuchungen bei Ärzten sehr eingeteilt und daher etwas gestresst gewesen. Es tue ihr wirklich leid, dass sie das Vorstellungsgespräch verpasst habe. Wenn sie ihr eine zweite Chance geben würden, wäre sie sehr dankbar. Die potenzielle Dienstgeberin war in weiterer Folge an keinem neuen Termin mit der Beschwerdeführerin mehr interessiert. Das Verhalten der Beschwerdeführerin – sie erschien nicht zum Vorstellungsgespräch, da sie die Einladungs-E-Mail übersehen hatte und erst am 04.09.2025 las – war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest billigend in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle vor. Die Beschäftigung war den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angemessen, ihre Gesundheit und Sittlichkeit waren dadurch nicht gefährdet, sie war angemessen entlohnt, und in angemessener Zeit erreichbar. Die Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Es handelt sich um die erste Sanktion gemäß § 10 AlVG.Es handelt sich um die erste Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG. Am 11.09.2025 und 12.09.2025 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur letzten Tätigkeit und zum Führerschein ergeben sich aus dem Akteninhalt (Betreuungsvereinbarungen vom 03.04.2025 und 09.09.2025, Auszug über die Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin vom 16.10.2025), insbesondere trat die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht entgegen. Die Feststellung betreffend die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges der Beschwerdeführerin ergibt sich sowohl aus dem Bezugsverlauf des AMS als auch aus dem Auszug über die Versicherungszeiten. Die Feststellungen betreffend den Antrag auf Arbeitslosengeld können auf den im Akt einliegenden Antrag gestützt werden und sind überdies unstrittig. Die Feststellungen zum gegenständlichen Stellenangebot und zugehörigen Schreiben ergeben sich aus dem entsprechenden Stellenangebot samt Schreiben vom 08.08.2025. Dass der Beschwerdeführerin dieses zugewiesen wurde, ist unstrittig. Dass es sich um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt hätte, kann auf die nachvollziehbaren Angaben des AMS im Vorlageblatt in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden ADG-Vollanzeige des AMS, in der betreffend die gegenständliche Stelle ein Stundenausmaß von 40 Wochenstunden festgehalten ist, gestützt werden. Zudem lässt sich auch dem Stellenangebot entnehmen, dass die Arbeitszeit von Montag bis Freitag mit Kernarbeitszeit zwischen 7:00 Uhr und 16:00 Uhr gewesen wäre. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin per E-Mail ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt. Ebenso ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist, unstrittig. Die Feststellungen zur Bezugseinstellung und zum E-Mail-Verkehr zwischen der potenziellen Dienstgeberin und der Beschwerdeführerin sind den im Akt einliegenden E-Mails vom 25.08.2025 und 04.09.2025 zu entnehmen. Als Grund für das Nichterscheinen gab die Beschwerdeführerin gegenüber der potenziellen Dienstgeberin an, die Einladung zum Vorstellungsgespräch erst am 04.09.2025 gelesen zu haben. Sie sei mit ihrer Mutter bis zu diesem Zeitpunkt in diversen Krankenhäusern und bei Arztterminen und daher etwas gestresst gewesen. Diese Ausführungen gegenüber der potenziellen Dienstgeberin stimmen auch im Wesentlichen mit dem übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin überein. So brachte sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 09.09.2025 vor, die Einladung im Stress durch die Pflege ihrer Mutter überlesen zu haben. In der Beschwerde und im Vorlageantrag erklärte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst, sie sei insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Situation ihrer Mutter seit 06.12.2024 in einem Ausnahmezustand gewesen. Dennoch habe sie sich bemüht, ihre Verpflichtungen gegenüber dem AMS-Stellenangebot wahrzunehmen. Sie habe sich per E-Mail beworben und leider das Vorstellungsgespräch versäumt. Zum Glück sei die Ladung für 09.09.2025 per Post gekommen. Sie wolle nicht wissen, was noch passiert wäre, hätte sie auch das übersehen. Die Beschwerdeführerin habe privat keinen PC und verliere am Handy, da alles zu klein sei und wenn mehrere Fenster geöffnet seien, schnell den Überblick. Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass die Beschwerdeführerin die Einladungs-E-Mail übersehen hatte und sie diese erst am 04.09.2025 las. Dass die potenzielle Dienstgeberin in weiterer Folge kein Interesse an einem neuen Termin mit der Beschwerdeführerin hatte, ergibt sich aus den im Akt einliegenden schriftlichen Ausführungen der potenziellen Dienstgeberin gegenüber dem AMS vom 10.09.2025. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, und zwar, dass sie nicht zum Vorstellungsgespräch erschien, weil sie die Einladungs-E-Mail übersehen hatte und erst am 04.09.2025 las, war zudem, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Feststellungen, die getroffen wurden, um die Rechtsfrage der Zumutbarkeit beantworten zu können, ergeben sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem AMS weder zum Zuweisungszeitpunkt noch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 09.09.2025 Einwendungen bekanntgab. So hatte sie insbesondere hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe keine Einwendungen. Was die sehr allgemein gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag betrifft, wonach bei den Stellenangeboten leider vorwiegend Teilzeitstellen bzw. Aushilfen ausgeschrieben seien, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dies für die konkrete gegenständliche Stelle selbst nicht behauptet hat und dass sich aus dem eindeutigen Akteninhalt (siehe auch die obigen Ausführungen zum Stundenausmaß) ergibt, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle um eine Vollzeitstelle gehandelt hätte. Dass es sich um die erste Sanktion gemäß § 10 AlVG handelt, ist unstrittig.Dass es sich um die erste Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, ist unstrittig. Aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ergeben sich weiters keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hätte. Die Feststellungen zum Krankengeldbezug können auf den Auszug über die Versicherungszeiten gestützt werden. Was die Rechtsfragen betreffend Zumutbarkeit, Vereitelung und Nachsichtsgründe angeht, so wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. […] 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass die Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Was die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung betrifft, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch von der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, machte. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist jedenfalls auch davon auszugehen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt waren. In der Beschwerde führte sie zwar auch eigene gesundheitliche Probleme an, behauptete aber insbesondere nicht, dass die Beschäftigung aufgrund dieser Probleme unzumutbar gewesen wäre. Das AMS hielt dazu in der Beschwerdevorentscheidung auch fest, dass die dem AMS bekannten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im konkreten Kontext kein Vermittlungshindernis darstellten. Jenem Umstand ist die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag auch nicht entgegengetreten. Zudem handelte es sich bei der Stelle – wie festgestellt – um eine Vollzeitbeschäftigung. Es wäre aber im vorliegenden Fall ohnehin kein Grund ersichtlich, dass einer der Tatbestände des § 9 Abs. 3 AlVG erfüllt wäre.Zudem handelte es sich bei der Stelle – wie festgestellt – um eine Vollzeitbeschäftigung. Es wäre aber im vorliegenden Fall ohnehin kein Grund ersichtlich, dass einer der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG erfüllt wäre. Die Beschäftigung wäre der Beschwerdeführerin somit gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen. Die Zuweisung war somit auch zulässig.Die Beschäftigung wäre der Beschwerdeführerin somit gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen. Die Zuweisung war somit auch zulässig. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die Beschwerdeführerin bewarb sich zwar – wie festgestellt – per E-Mail, erschien dann aber nicht zum Vorstellungsgespräch am 27.08.2025, da sie die Einladungs-E-Mail übersehen hatte und erst am 04.09.2025 las. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin war jedenfalls objektiv geeignet, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.7.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.7.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es ist evident, dass durch das Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch die Chancen für das Zustandekommen eines möglichen Beschäftigungsverhältnisses zumindest verringert wurden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war somit kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.7.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Mangels genauer Kontrolle ihrer E-Mails im Hinblick auf eine eingehende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, nachdem sie sich per E-Mail beworben hatte, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen der in Aussicht gestellten Beschäftigung zumindest in Kauf genommen hat. Die Beschwerdeführerin hat nämlich insbesondere in Ansehung des ihr bereits bekannten Umstandes, dass sie am Handy schnell den Überblick verliert, dafür Sorge zu tragen, sich Termine in einer für sie gut nachvollziehbaren Art und Weise zu notieren, um pünktlich bei potenziellen Dienstgebern zu erscheinen. Daran vermag auch die Entschuldigung der Beschwerdeführerin bei der potenziellen Dienstgeberin vom 04.09.2025, die somit erst nach Bezugseinstellung und über eine Woche nach dem bekannt gegebenen Vorstellungstermin am 27.08.2025 erfolgte, nichts zu ändern. Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen Arbeitslosengeld (somit sechs Wochen) ist nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion gemäß § 10 AlVG handelt. Der Anspruchsverlust verlängert sich im vorliegenden Fall um die Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen Arbeitslosengeld (somit sechs Wochen) ist nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG handelt. Der Anspruchsverlust verlängert sich im vorliegenden Fall um die Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die Beschwerdeführerin nahm keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im relevanten Zeitraum auf. Sie brachte im Zuge des Verfahrens (auch) vor, aufgrund des Gesundheitszustandes bzw. der Pflege ihrer Mutter die Einladung zum Vorstellungsgespräch übersehen zu haben und sich bei der potenziellen Dienstgeberin entschuldigt zu haben. Wenngleich die herausfordernde Situation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand ihrer Mutter seit Dezember 2024 nachvollziehbar für den erkennenden Senat ist, ist dennoch davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen ist, ihren E-Mail-Posteingang – insbesondere, da sie sich im August 2025 per E-Mail um die gegenständliche Stelle beworben hatte – im Hinblick auf eingehende Einladungen zu Bewerbungsgesprächen regelmäßig und genau zu kontrollieren und sich den Termin für das Vorstellungsgespräch in weiterer Folge in einer für sie gut nachvollziehbaren Art und Weise zu notieren, um dann pünktlich bei der potenziellen Dienstgeberin zum Vorstellungsgespräch erscheinen zu können. Auch die nachträgliche Entschuldigung gegenüber der potenziellen Dienstgeberin (nach der Bezugseinstellung sowie über eine Woche nach dem bekanntgegebenen Vorstellungstermin) war im Ergebnis nicht geeignet, den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder zu beseitigen, gab die Dienstgeberin hierzu doch vielmehr an, an keinem neuen Termin mit der Beschwerdeführerin interessiert zu sein. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im vorliegenden Fall liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im vorliegenden Fall liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2326429.1.00